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1 Klausur vom Klausurenkurs Schwerpunkt 2 SS 2013 Richter am OLG Koblenz a.d. Privatversicherungsrecht Fachbereich Rechtswissenschaft

2 A. Ansprüche des A gegenüber der B-KG I. 280 I, 241 II, 433 BGB i.v.m. 28 I 1 HGB 1. Schuldverhältnis a) Zustandekommen eines KV über 20 Autobatterien Hier: nicht mit KG, sondern mit B zustande gekommen. b) Haftung der B-KG wegen 28 I 1 HGB Hier: B war Kaufmann. C müsste in das Geschäft des B "eingetreten" sein (Gründung einer PersHandelsgesellschaft unter Einbringung des HandelsGesch. des Altunternehmers). (+) durch Gesellschaftsvertrag vom 1.3. am 1.3. auch gem. 123 I und II, 161 II HGB ggü Dritten entstanden Privatversicherungsrecht 2

3 2. Pflichtverletzung und Verschulden (hier durch G) (+) 3. Zurechnung gem. 278 BGB Hier: Beladung des Pritschenwagens gehörte ü. 28 I 1 HGB zum Pflichtenkreis der B-KG. Mit Wissen & Wollen der B-KG ist G insb. dann tätig, wenn er im Rahmen eines Arbeitsverh. handelte. Der zunächst mit B geschlossene ArbV ist im Rahmen des Betriebsübergangs gem. 613 a I 1 BGB am 1.3. auf die KG übergegangen. 4. Haftungsausschluss durch 9 AGB a) Einbeziehung der AGB in den Kaufvertrag Hier: wg. 310 I 1 BGB sind die Vss. des 305 II BGB nicht zu beachten. Aber Einbeziehung muss trotzdem vertraglich vereinbart worden sein. Privatversicherungsrecht 3

4 Fragl. ob die Grundsätze ü. kaufm. Bestätigungsschreiben hier anwendbar sind. Der pers. Anwendungsbereich ist nach h.m. auch auf Kleingewerbetreibende zu erstrecken. Hier: B = Kaufmann; A = Kleingewerbetreibender pers. Anwendungsbereich ist eröffnet. Ferner haben Vertragsverhandlungen stattgefunden, deren wesentlicher Inhalt durch das Schreiben bestätigt wurde, und der Empfänger hat dem Schreiben nicht widersprochen. Einbeziehung der AGB (+) Privatversicherungsrecht 4

5 b) Wirksamkeit von 9 AGB Teil I Einführung Gemäß 309 Nr. 7 b) BGB Ausschluss für grobes Verschulden unwirksam. Wg. 310 I 1 BGB ist 309 BGB auf KV zw. A & B nicht anwendbar. Aber bei Anwendung des 307 BGB ist Wertung der 308 f. BGB zu berücksichtigen. 9 AGB ist unwirksam. 5. Schaden (+) 6. ZwErg.: A hat gegen die B-KG einen Anspruch aus 280 I, 241 II, 433 BGB i.v.m. 28 I 1 HGB auf Ersatz der Reparaturkosten an seinem Pritschenwagen in Höhe von 500,--. Privatversicherungsrecht 5

6 II. 831 I 1BGB 1. Verrichtungsgehilfe (+) 2. Widerrechtliche Zuführung eines Schadens (+) 3. Exkulpation (-) 4. ZwErg.: 831 I 1 BGB (+) B. Ansprüche gegenüber B I. 280 I, 241 II, 433 BGB 1. Kaufvertrag zustande gekommen (Schuldverhältnis) (+) 2. Pflichtverletzung und Verschulden (+) 3. Zurechnung des Verschuldens Privatversicherungsrecht 6

7 a) Zurechnung des Verschuldens der B-KG Hier: Grds. wegen 425 I BGB (-). b) Zurechnung des Verschuldens des G gemäß 278 BGB Hier: Zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung (14.3) war G nicht mehr Erfüllungsgehilfe des B. Daher: Aus dem Entstehungsgrund der Gesamtschuld ergibt sich bei der Einbringung von einem Unternehmen, dass das Verschulden entgegen der Grundregel des 425 I BGB doch zugerechnet werden muss (vgl. BGHZ 36, 224, 227). Alternativ kann man annehmen, dass B im Rahmen der Einbringung die KG und diese wiederum G als Erfüllungsgehilfen einschaltet. 4. ZwErg.: 280 I, 241 II, 433 BGB gegen B (+) Privatversicherungsrecht 7

8 II. 831 I 1 BGB (-) Teil I Einführung III. 128, 161 II HGB i.v.m. 280 I, 241 II, 433 BGB und 831 I 1 BGB B haftet als Komplementär der B-KG nach 128, 161 II HGB für die Schulden der KG ggüber A. (+) C. Ansprüche gegen C I. 176 I 1 HGB 1. Beginn der Geschäfte der B-KG mit Zustimmung des C vor Eintragung ins Handelsregister (+) Privatversicherungsrecht 8

9 2. Rechtsfolgen Teil I Einführung C haftet grundsätzlich für die zwischen dem 1.3. und dem entstandenen GesSchulden unbeschränkt. Hier: Haftung des C für die GesSchuld nach 280 I, 241 II, 433 BGB (-), weil der KV vom Haftung des C für die deliktische Verbindlichkeit der B- KG aus 831 I 1 BGB? Sehr streitig. Im Erg. wohl eher zu bejahen. II. Anspruch gemäß 171 I HGB (-) Privatversicherungsrecht 9

10 Frage 2: Schadensersatzansprüche des A gegen B- KG, B und C wg des Schadens am Sportwagen A. Ansprüche gegenüber der B-KG I. 280 I, 241 II, 433 BGB 1. Kaufvertrag (+) 2. Pflichtverletzung, Verschulden, Schaden (+) 4. Ausschluss wg. Verletzung der Rügepflicht, 377 HGB? 377 HGB umfasst auch Mangelfolgeschäden a) Beiderseitiger Handelskauf Hier: A ist zwar kein Kaufmann, aber Scheinkaufmann b) Verletzung der Rügeobliegenheit (+) c) ZwErg.: 280 I, 241 II, 433 BGB (-) B. Ansprüche gegen B und C (-) Privatversicherungsrecht 10

11 Und Tschüss! Privatversicherungsrecht 11

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