Exposé zur Verpachtung des Eigenjagdbezirks Bonn-Stadtwald

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1 Exposé zur Verpachtung des Eigenjagdbezirks Bonn-Stadtwald 1. Beschreibung der zu verpachtenden Fläche Der Eigenjagdbezirk Bonn-Stadtwald liegt im Südwesten des Stadtgebietes und schließt sich unmittelbar an den Bad Godesberger Ortsteil Schweinheim an. Die Gesamtgröße beträgt insgesamt ca. 124 ha, wovon ca. 114 ha jagdlich nutzbar sind. Es handelt sich im um ein Waldjagdrevier mit Laub- und Nadelholzbeständen in allen Altersklassen. 2. Jagdliche Verhältnisse Beim Eigenjagdbezirk Bonn-Stadtwald handelt es sich um ein Niederwildrevier. Als Standwild kommt Rehwild vor, Dam- und Schwarzwild nur als Wechselwild. In den letzten drei Jahren kamen insgesamt 1 Stück Damwild, 9 Stück Rehwild sowie 10 Stück Schwarzwild zur Strecke. 3. Weitere bejagbare Niederwildarten (insbesondere Hasen, Schnepfen und Füchse) sind ebenfalls im Revier anzutreffen. 4. Pachtdauer Der Pachtbezirk wird für die Dauer von 11 Jahren und 9 Monaten (vom bis ) verpachtet. Seite 1 von 20

2 5. Pachtbedingungen Als Pächter sind nur Personen zugelassen, die die entsprechenden Voraussetzungen des 11 Abs. 5 Satz 1 BJagdG erfüllen und nicht bereits einen Jagdbezirk in Nordrhein- Westfalen gepachtet oder einen ständigen Jagderlaubnisschein in Nordrhein-Westfalen gelöst haben. Der Pächter muss die Gewähr dafür bieten, dass er die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen aus dem Jagdpachtverhältnis erfüllt. Er hat darüber hinaus im Rahmen seiner Bewerbung seine besondere Fachkenntnis und Leistungsfähigkeit in Jagdangelegenheiten in geeigneter Weise darzulegen. Pächter, die weiter als 50 km vom Revier entfernt wohnen, haben vor Abschluss des Vertrages eine beauftragte Person (Jagdaufseher) zu benennen, die vor Ort als Ansprechpartner z.b. bei Wildunfällen zur Verfügung steht. Der Pachtpreis unterliegt der Umsatzsteuer (z. Zt. 19%). Weitere Pachtbedingungen sind dem beigefügten Musterpachtvertrag zu entnehmen. 6. Verfahren Die Verpachtung erfolgt nach schriftlichem Höchstgebot. Das Mindestgebot beträgt 1.600,00 jährlich (zzgl. Umsatzsteuer). Schriftliche Pachtangebote müssen im verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift Jagdpachtgebot für den Eigenjagdbezirk Bonn-Stadtwald bis zum Ablauf des bei der Bundesstadt Bonn, Amt für Wirtschaftsförderung, Liegenschaften und Tourismus, Bonn, eingegangen sein. Die Öffnung der Pachtgebote erfolgt am bei der Abteilung Liegenschaften innerhalb des Amtes für Wirtschaftsförderung, Liegenschaften und Tourismus der Bundesstadt Bonn. Eine Pflicht zur Zuschlagserteilung besteht nicht und erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung des Jagdpachtvertrages durch die Untere Jagdbehörde der Bundesstadt Bonn. Nach Auswertung der Pachtgebote hat der Bestandspächter die Möglichkeit in das Höchstgebot einzutreten, sofern er sich unter den drei Höchstbietenden befindet. Die Bieter sind vier Wochen nach Öffnung an ihr Gebot gebunden. Seite 2 von 20

3 7. Besichtigung des Pachtbezirks Der Pachtbezirk ist insgesamt mit öffentlich zugänglichen Fuß- und Radwegen erschlossen und kann jederzeit besichtigt werden. 8. Ansprechpartner Amt für Wirtschaftsförderung, Liegenschaften und Tourismus, Herr Heinen Tel.: (0228) Stadtförsterei, Herr Korintenberg Tel.: (0228) Untere Jagdbehörde, Herr Beines Tel.: (0228) Anlagen: - Kartenauszug - Musterjagdpachtvertrag Seite 3 von 20

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5 Jagdpachtvertrag für den Eigenjagdbezirk Bonn-Stadtwald Zwischen der Bundesstadt Bonn, Amt für Wirtschaftsförderung, Liegenschaften und Tourismus, vertreten durch den Oberbürgermeister, Thomas-Mann-Str. 4, Bonn und - nachfolgend Verpächterin genannt - - nachfolgend Pächter genannt - wird folgender Jagdpachtvertrag geschlossen: 1 Vertragsgrundlage Grundlage des Vertrages ist das bei Abschluss des Vertrages geltende Bundesjagdgesetz in Verbindung mit dem ergänzenden Landesrecht. Wird eines dieser Gesetze nachträglich geändert oder aufgehoben und dadurch erheblich die Jagdausübung eingeschränkt oder die Wildschadensersatzpflicht erweitert, können beide Vertragspartner eine einvernehmliche Anpassung des Vertrages an die veränderte Rechtslage verlangen. Sonstige Rechte beider Vertragsbeteiligten bleiben unberührt. Die nachfolgenden Vereinbarungen gelten, soweit gesetzliche Vorschriften nicht zwingend oder unabdingbar entgegenstehen. 18 des Vertrages findet Anwendung. Seite 5 von 20

6 2 Jagdbezirk Gegenstand des Jagdpachtvertrages ist der Eigenjagdbezirk Bonn- Stadtwald als Niederwildjagd. Bei Abschluss des Vertrages beträgt die Größe des Jagdbezirkes insgesamt ca. 124 Hektar, davon rechtlich bejagbare Fläche derzeit ca. 114 Hektar. Lage und Grenzen des Jagdbezirkes sind aus der als Bestandteil des Vertrages beigefügten Revierkarte ersichtlich (Anlage 1). Ist die Grenze des Jagdbezirks eine Straße, ein Weg, eine Bahnlinie oder ein Gewässer, so gilt jeweils deren Mitte als Grenze, sofern der Grenzverlauf nicht exakt festgelegt ist. Abs. 4 Flächen, die nicht zum Jagdbezirk gehören, aber irrtümlich mit verpachtet wurden, gelten als nicht mit verpachtet; Flächen, die irrtümlich nicht mitverpachtet wurden, aber zum Jagdbezirk gehören, gelten als mitverpachtet. Der Pachtpreis ändert sich entsprechend ab dem Folgejahr ab Kenntnis des Irrtums, wenn die Flächenänderung mindestens 5 % beträgt. 3 Pachtgegenstand Die Verpächterin verpachtet dem Pächter die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit auf den zum Jagdbezirk gehörenden Grundstücken, soweit dem keine rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Sie bietet keine Gewähr für die Größe und Ergiebigkeit der Jagd. Die Verpächterin erklärt, - dass eine Änderung der Jagdbezirksgrenzen weder verfügt noch geplant ist. Seite 6 von 20

7 - dass ihr keine Vorhaben (z. B. Bau oder Erweiterung von Wohnstraßen, Bahn- oder Industrieanlagen, Errichtung von Feriensiedlungen, Windenergie- oder Biogasanlagen) bekannt sind, die die Jagdausübung nach den Umständen des Einzelfalles erheblich beeinträchtigen werden; Der Pächter erklärt - dass gegen ihn kein Insolvenzverfahren und kein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist; - dass er die Pachthöchstfläche von Hektar ( 11 III BJagdG) nicht überschreitet; - dass er einen Jahresjagdschein besitzt und einen solchen schon vorher während 3 Jahren in Deutschland besessen hat (Pachtfähigkeit, 11 V BJagdG). Abs. 4 Während des Pachtvertrages ist eine Abrundung des Jagdbezirkes nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien zulässig ( 3 III 4 LJG NW). Abs. 5 Die Weiterverpachtung, Unterverpachtung oder sonstige Übertragung des Jagdausübungsrechtes auf einen Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verpächterin. Abs. 6 Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn die verpachtete Fläche von Anfang an keinen Jagdbezirk bildete. 4 Mehrheit von Pächtern/ Haftung Mehrere Pächter (Mitpächter) bilden untereinander eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Es gelten die 705 ff Bürgerliches Gesetzbuch mit der Maßgabe, dass in jagdlichen Angelegenheiten (z.b. Regelung der Jagdkasse, Durchführung von Hegemaßnahmen, Verteilung des Abschusses, Errichtung und Nutzung jagdlicher Einrichtungen, Durchführung von Bewegungsjagden, Bildung von Pirschbezirken u.a.) die Mehrheit der Stimmen entscheidet. In einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag können weitere Regelungen getroffen werden. Seite 7 von 20

8 Die Mitpächter haften als Gesamtschuldner gegenüber der Verpächterin, dem geschädigten Grundstückseigentümer bzw. dem Nutzungsberechtigten - auch vertraglich - für jeden aus der Jagdausübung entstehenden zu vertretenden Schaden. Das gilt auch gegenüber Ansprüchen, deren Grundlagen im Verhalten eines Jagdhelfers, Jagdaufsehers oder Jagdgastes liegen. Die Mitpächter bestimmen einen von ihnen, der gegenüber den Behörden und dem Verpächter in allen die Jagd in dem Jagdbezirk betreffenden Angelegenheiten zur Übermittlung und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden und Sachen berechtigt ist. Abs. 4 Die Mitpächter sind berechtigt, den Jagdbezirk unter einander in einzelne Jagdgebiete (Pirschbezirke) aufzuteilen, in denen jeder für sich allein die Jagd ausübt. Die Haftung und Verantwortung jedes Pächters für den gesamten Jagdbezirk wird dadurch nicht verändert. Abs. 5 Beim Ausscheiden eines Mitpächters findet 13a BJagdG Anwendung. 5 Pachtdauer Die Pachtzeit beginnt am und dauert 11 Jahre und 9 Monate. Sie endet am Das Pachtjahr orientiert sich am Jagdjahr und beginnt am 1. April eines jeden Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres. 6 Pachtpreis Die jährliche Pacht für den Jagdbezirk beträgt EUR (in Worten: ). Seite 8 von 20

9 Die Pacht ist jährlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines jeden Pachtjahres kostenfrei unter Angabe des Verwendungszwecks auf eines der nachfolgenden Konten zu überweisen: - Sparkasse KölnBonn IBAN: DE Postbank Köln IBAN: DE Volksbank Bonn Rhein-Sieg eg IBAN: DE Umsatzsteuer und etwa anfallende Jagdsteuer trägt der Pächter. Im Falle des Verzuges sind vorbehaltlich aller weitergehenden Rechte Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem bei Verzugseintritt geltenden Basiszinssatz ( 247, 288 Bürgerliches Gesetzbuch) zu entrichten. Abs. 4 Beginnt der Pachtvertrag während eines Jagdjahres, so berechnet sich der Pachtpreis für dieses Jagdjahr anteilig. Für einen begonnenen Monat ist die volle Pacht zu zahlen. Abs. 5 Vergrößert oder verkleinert sich die bejagbare Fläche nachträglich um mindestens 5 %, so erhöht oder vermindert sich der Pachtpreis ungeachtet weitergehender Rechte ab Beginn des folgenden Jagdjahres entsprechend. Abs. 6 Verpächterin und Pächter werden nach Ablauf von vier Jagdjahren oder später ab Beginn dieses Vertrages die Höhe des Pachtpreises unter Berücksichtigung der seitdem eingetretenen Änderung des Verbraucherpreisindex für Deutschland nach billigem Ermessen überprüfen. Hat sich der Index um mehr als 20 v.h. erhöht oder vermindert, erklären sich die Vertragspartner bereit, den Pachtpreis in einem schriftlichen Nachtrag zu diesem Vertrag nach billigem Ermessen neu festzulegen. Hierbei sind auch die seitdem eingetretenen Änderungen der jagdlichen Verhältnisse, der Wildbretpreise und der Wildschadenshöhe angemessen zu berücksichtigen. Kommt eine einvernehmliche Anpassung nicht zustande, können beide Vertragspartner den Vertrag innerhalb angemessener Frist ab dem Scheitern der Anpassung zum Ende des Jagdjahres gemäß 314 Bürgerliches Gesetzbuch kündigen. Seite 9 von 20

10 7 Wildschäden an Grundstücken Für Wildschäden an feldmäßig angebauten Garten- und hochwertigen Handelsgewächsen, auch wenn sie dadurch als Feldpflanzen einzustufen sind, sowie an Streuobstwiesen gilt 32 BJagdG in Verbindung mit dem Landesrecht. Der Ersatzpflichtige ist berechtigt, Wildschäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen (z.b. Wühlschäden von Schwarzwild und Wildkaninchen, Nachpflanzungen) und einen Ernteausfall durch Lieferung von Naturalien gleicher Art und Güte auszugleichen. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung. 8 Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Flächen Vereinbart ist der Ersatz der Schäden entsprechend 33 LJG NW an dem im Jagdbezirk vorkommenden Holzarten und zwar auch dann, wenn keine Schutzvorrichtungen (insbesondere Einzäunung) errichtet worden sind, wobei für die Anlage von Mischkulturen gilt, dass der Schaden an der Mischkultur zu ersetzen ist, wenn eingebrachte Nebenholzarten geeignet sind. Dies sind Buche, Eiche, Roteiche, Ahorn, Esche Lärche, Fichte und Douglasie. Darüber hinaus sieht die Verpächterin folgende weitere Baumarten als geeignet an: alle standortgerechten Baumarten. Der Anteil der eingebrachten geeigneten Nebenholzarten an der Gesamtfläche der Forstkultur muss mindestens 20 % betragen und muss nicht nur aus einer einzigen eingebrachten Nebenholzart bestehen. Die Ersatzpflicht für Mischkulturen entfällt, wenn der Pächter mindestens drei Monate vor Beginn des neuen Jagdjahres die Materialkosten für die üblichen Schutzvorrichtungen übernommen hat. Stellt der Pächter Schäden an Schutzvorrichtungen oder Wildwechsel trotz Einzäunung fest, so hat er hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Zäune sind unter gewöhnlichen Bedingungen als übliche Schutzvorrichtungen entsprechend 1 DVO-LJG NW anzusehen, wenn diese zur Abwehr von Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild zumindest eine Höhe von 1,80 Meter aufweisen und zur Abwehr von Rehwild zumindest eine Höhe von 1,50 Metern aufweisen. Seite 10 von 20

11 Verpächterin, Pächter und Waldbesitzer können gemeinsam für einzelne Flächen abweichende schriftliche Vereinbarungen zur Schadensvorbeugung und Ersatz treffen. Zur Vermeidung von Wildschäden ist der Pächter verpflichtet, den von der Unteren Jagdbehörde festgesetzten Abschussplan voll zu erfüllen und erforderlichenfalls noch im laufenden Jagdjahr eine Abschussplanerhöhung zu beantragen. Abs. 4 Dem Pächter ist bekannt, dass die Begründung standortgemäßer Mischwälder durch Verbiss nicht in Frage gestellt werden, die standorttypische Flora sich durch Verbiss nicht wesentlich verändern darf und durch die Schalenwilddichte die Artenvielfalt nicht beeinträchtigt werden darf. Insbesondere Flächen mit höherem Wildschadensrisiko wie zum Beispiel größere oder zahlreichere Wiederaufforstungs- oder Naturverjüngungsflächen (etwa Kyrillflächen) sind durch den Pächter sorgfältig zu überwachen, um möglichst frühzeitig Schäden durch Schalenwildkonzentration insbesondere durch Abschuss zu minimieren. Verpächter und Pächter sollen sich regelmäßig, zumindest aber einmal jährlich über die Frage der Wildschadensvermeidung austauschen und hierbei insbesondere die Risikoflächen und den Handlungsbedarf besprechen. In diesem Zusammenhang ist einmal jährlich im Winter und auf Bedarf ein zweiter Termin im Sommer zur Revierbegehung mit der Stadtrevierförsterei zu vereinbaren, um Kulturen, Voranbauten und Waldbestände zu bereisen und Jagdstrategien festzulegen. 9 Jagderlaubnisse/ Jagdaufseher Die Auswahl und Bestellung eines bestätigten Jagdaufsehers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verpächterin. Die Erteilung einer entgeltlichen Jagderlaubnis bedarf der Schriftform und der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verpächterin. Sie ist im gesetzlich zulässigen Rahmen gestattet. Hiervon ausgenommen ist die Vergabe entgeltlicher Einzelabschüsse. Die Erteilung einer unentgeltlichen Jagderlaubnis mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr oder unbefristet bedarf ebenfalls der Schriftform und der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verpächterin. Dabei bleibt die Bestellung eines bestätigten Seite 11 von 20

12 Jagdaufsehers gemäß Absatz 1 unberücksichtigt. Hiervon ausgenommen ist die Vergabe unentgeltlicher Einzelabschüsse. Abs. 4 Die Verpächterin kann die Anzahl der Inhaber unentgeltlicher Jagderlaubnisscheine aus triftigem Grund und unter Berücksichtigung der Anzahl der Pächter und der Revierverhältnisse auf drei Personen begrenzen, ausgenommen hiervon sind unentgeltliche Erlaubnisse für Einzelabschüsse und Gesellschaftsjagden. Abs. 5 Alle Jagderlaubnisscheine sind von sämtlichen Pächtern und der Verpächterin zu unterzeichnen. Abs. 6 Die Erteilung von Jagderlaubnissen hat jederzeit widerruflich zu erfolgen und bedarf der Zustimmung aller Pächter. Diese können sich gegenseitig zur Erteilung von Jagderlaubnissen bevollmächtigen. Der Jagdgast hat im Revier eine schriftliche Jagderlaubnis / einen Jagderlaubnisschein mit sich zu führen, wenn er nicht von einem Pächter oder bestätigten Jagdaufseher begleitet wird. Abs. 7 Die Verpächterin kann aus wichtigem Grund verlangen, dass der Pächter eine erteilte Jagderlaubnis innerhalb eines Monats widerruft, insbesondere wenn eine Überjagung des Wildbestands oder eine grobe oder wiederholte Verletzung rechtlicher Bestimmungen gegeben oder zu befürchten ist. Abs. 8 Eine Liste mit Namen und Kontaktdaten der Jagderlaubnisscheininhaber ist der Unteren Jagdbehörde jeweils zu Beginn des Jagdjahres vorzulegen. Im Übrigen finden die 12 und 13 LJG NW Anwendung. 10 Jagdliche Einrichtungen, Wegebenutzung Die Errichtung und Übernahme jagdlicher Einrichtungen ist Sache des Pächters. Soweit hier für die Zustimmung des Grundeigentümers oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen u.a. notwendig sind, hat diese der Pächter auf seine Kosten einzuholen. Im Übrigen gilt 28 LJG NW. Seite 12 von 20

13 Die Errichtung jagdrechtlicher Einrichtungen bedarf u.a. aus Gründen der Landschaftspflege grundsätzlich der Zustimmung durch die Stadtrevierförsterei soweit vom Gesetzgeber oder durch rechtsgültigen Landschaftsplan nicht weitergehende Forderungen gestellt sind. In diesem Zusammenhang ist auch die Materialwahl der Hochsitze abzustimmen. Sämtliche Jagdeinrichtungen (Hochsitze, Kanzeln, Wildwiesen, Kirrungen etc.) sind in einer Revierkarte zu erfassen, Veränderungen regelmäßig zu aktualisieren und der Stadtrevierförsterei anzuzeigen. Nach Pachtende hat der Pächter seine jagdlichen Einrichtungen innerhalb von 6 Monaten zu entfernen, sofern er sie nicht dem Verpächter oder Pachtnachfolger gegen ein angemessenes Entgelt überlässt. Kommt der Pächter der Beseitigung nicht fristgerecht nach, kann der Verpächter die Einrichtungen auf Kosten des Pächters entfernen lassen. Abs. 4 Der Verpächter wird die Grundeigentümer und Bewirtschafter dazu anhalten, den Pächter, seinem Jagdaufseher, seinen Jagdgästen und seinen Jagdhelfern - soweit gesetzlich nicht verboten - zu gestatten, die zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Feld-, Wald und sonstigen Wege in ihrem Jagdbezirk auf Eigengefahr zu Jagd- und Hegezwecken befahren zu dürfen. Eine unentgeltliche Fahrgenehmigung wird für jeden fest im Revier Jagenden jährlich durch die Stadtrevierförsterei ausgestellt und ist permanent im Auto sichtbar auszulegen. 11 Hegegemeinschaft, Gesellschaftsjagden Der Pächter verpflichtet sich dazu, aus Gründen einer revierübergreifenden Hege und Abschussplanung für die Dauer des Pachtvertrages und einer eventuellen Verlängerung in die örtliche Hegegemeinschaft Damwildhegering Kottenforst-Süd einzutreten, sofern er noch nicht deren Mitglied ist. Der Pächter beteiligt sich mit seinem Jagdbezirk an revierübergreifenden Gesellschaftsjagden, sofern solche Jagden nach Auffassung des Hegegemeinschaftsleiters oder eines von ihm Beauftragten zur Erfüllung des Abschusses, zur Verminderung insbesondere des Schwarzwildbestandes oder zur Bekämpfung von Seuchen geboten erscheinen sowie nach den rechtlichen und jagdlichen Verhältnissen durchführbar sind. Seite 13 von 20

14 12 Jagdhund, Jagdbeauftragter Besitzt der Pächter keinen brauchbaren Jagdhund, hat er nachzuweisen, dass ihm ein solcher Hund eines Dritten jederzeit für Jagdzwecke zur Verfügung steht. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Pächters mehr als 30 Kilometer vom Jagdbezirk entfernt oder steht der Pächter aus sonstigen Gründen nicht regelmäßig zur Verfügung, hat er einen Jahresjagdscheininhaber in Reviernähe zu benennen, der regelmäßig zur Verfügung steht und aufgrund einer Jagderlaubnis im Stande ist, unaufschiebbare Maßnahmen in Abwesenheit des Pächters für ihn vorzunehmen. Der benannte Jahresjagdscheininhaber soll bestätigter Jagdaufseher sein. 13 Hegemaßnahmen Die Verpächterin unterstützt den Pächter bei der Erfüllung der auch ihm obliegenden Hegepflicht, soweit ihr hier keine rechtlichen Grenzen durch die Ausweisung des Naturschutzgebietes Kottenforst gesetzt sind. Die Verpächterin ist verpflichtet, mit allen ihr gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern, dass Hundebesitzer ihre Hunde unbeaufsichtigt im Jagdbezirk laufen lassen. Die Verpächterin ist jedoch nicht gehalten, über ausgesprochene Verbote hinaus jeweils den Rechtsweg gegen uneinsichtige Hundebesitzer zu beschreiten. Die Mahd der Offenlandflächen obliegt der Stadtrevierförsterei. Abs. 4 Der Pächter verpflichtet sich, auf fremdes Eigentum Rücksicht zu nehmen, insbesondere bestellte Felder und aufwachsende Wiesen tunlichst zu schonen. 14 Entsorgen von Verkehrsunfallwild (Schalenwild) Ohne Übernahme einer Rechtspflicht oder einer Garantstellung, obliegt es dem Pächter im angepachteten Jagdbezirk auf Kreis- und Seite 14 von 20

15 Gemeindestraßen auftretendes Verkehrsunfallwild (ausschließlich Schalenwild) ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass daraus Ansprüche Dritter nicht abzuleiten sind. Der Stadtrevierförsterei ist die Entsorgung jeweils anzuzeigen. 15 Kündigung durch die Verpächterin Die Verpächterin kann den Pachtvertrag vorbehaltlich aller weiteren Rechte fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist, aufgrund dessen ihr die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist, insbesondere - wenn der Pächter mit der Zahlung der Pacht trotz Fälligkeit und schriftlicher Mahnung ohne Rechtsgrund länger als drei Monate ganz oder mit einem erheblichen Teil in Rückstand ist; - wenn der Pächter die eidesstattliche Versicherung gemäß 807 Zivilprozessordnung abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Maße abgewiesen worden ist; - wenn der Pächter gegen seine vertragliche Aufklärungspflicht gemäß 3 des Vertrages nicht nur geringfügig verstoßen hat; - wenn durch rechtskräftiges Urteil oder unanfechtbaren Bußgeldbescheid festgestellt ist, dass der Pächter wiederholt oder gröblich den jagd-, naturschutz-, tierschutz- oder waffenrechtlichen Bestimmungen zuwider gehandelt hat oder wenn der Pächter nach 17 Bundesjagdgesetz/ 5, 6 Waffengesetz nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche persönliche Eignung besitzt; - wenn der Pächter ihm durch Gesetz oder Bescheid auferlegte Maßnahmen zur Bekämpfung von Wildseuchen trotz schriftlicher Abmahnung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt hat; - wenn zwischen den Mitpächtern so erhebliche Differenzen eingetreten sind, dass trotz schriftlicher Abmahnung durch die Verpächterin eine ordnungsgemäße Ausübung der Hege und Jagd sowie der damit verbundenen Pflichten nicht mehr gewährleistet erscheint. Die Verpächterin kann den Pachtvertrag vorbehaltlich aller weiteren Rechte mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres kündigen, - wenn der Pächter oder in seinem Auftrag handelnde Dritte trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt oder gröblich gegen diesen Vertrag verstoßen haben; Seite 15 von 20

16 - wenn der Pächter einen durch gütliche Einigung, unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftiges Urteil festgestellten Wildschaden trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten erstattet hat. - wenn sich der Pächter ohne zureichende Gründe wiederholt nicht an revierübergreifenden Gesellschaftsjagden nach 11 Ziffer 2 dieses Vertrages beteiligt. Hat der Pächter die Kündigung verschuldet, so hat er der Verpächterin den durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstandenen Schaden entsprechend 13 Bundesjagdgesetz zu ersetzen. Sonstige Rechte und Ansprüche der Verpächterin bleiben unberührt. Abs. 4 Bei mehreren Pächtern findet 13 a Bundesjagdgesetz Anwendung. Die Kündigung kann gegenüber einem oder mehreren Mitpächtern erfolgen. 16 Kündigung durch den Pächter Der Pächter kann den Pachtvertrag vorbehaltlich aller weiteren Rechte fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist, aufgrund dessen ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, insbesondere - wenn bei einem als Hochwildjagd verpachteten Jagdbezirk von Anfang an oder nachträglich während zweier Jahre in Folge kein Hochwild zur Jagdzeit als Standwild vorkommt (vergleiche 2 Abs. 5 dieses Vertrages); - wenn die Verpächterin gegen ihre vertragliche Aufklärungspflicht gemäß 3 des Vertrages nicht nur geringfügig verstoßen hat. Der Pächter kann den Jagdpachtvertrag vorbehaltlich aller weiteren Rechte mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres kündigen, - wenn die Verpächterin trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt oder gröblich gegen diesen Vertrag verstoßen hat; - wenn die rechtlich bejagbare Fläche um mehr als 20 % größer oder kleiner geworden ist. Seite 16 von 20

17 Sonstige Rechte und Ansprüche des Pächters, insbesondere auf Minderung der Pacht, Schadensersatz, Rücktritt vom Vertrag sowie Kündigung oder Anpassung des Vertrages an veränderte Umstände gemäß 1, bleiben unberührt. Abs. 4 Bei Mitpächtern ist jeder berechtigt, den Pachtvertrag für seine Person zu kündigen. Für die übrigen Mitpächter und die Verpächterin findet 13 a Bundesjagdgesetz Anwendung. 17 Tod des Pächters Mit dem Tod eines Alleinpächters endet der Jagdpachtvertrag mit Ablauf des laufenden Jagdjahres. Seine Erben haben innerhalb einer Frist von einem Monat (gerechnet ab dem Todestag) eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als Jagdausübungsberechtigte/n zu benennen, der/ die für sie die Rechte und Pflichten aus dem Jagdpachtvertrag wahr nimmt/ wahr nehmen, sofern sie diese mangels eigener Jagdpachtfähigkeit nicht selbst ausüben können oder trotz eigener Jagdpachtfähigkeit nicht ausüben wollen. Die zur Benennung vorgesehene/n Person/en bedarf/ bedürfen der Zustimmung der Verpächterin und der übrigen Mitpächter; die Zustimmung darf nur aus sachlichen Gründen versagt werden. Im Übrigen gilt 16 LJG NW. Beim Tod eines Mitpächters endet der Jagdpachtvertrag ihm gegenüber mit Ablauf des laufenden Jagdjahres, frühestens jedoch mit Ablauf des auf den Sterbemonat folgenden Monats. Absatz 1 gilt entsprechend. Für die übrigen Vertragsbeteiligten findet 13a BJagdG mit der Maßgabe Anwendung, dass einzelne Kündigungen von Mitpächtern nur zum Ablauf des Monats zulässig sind, mit dessen Ende auch der Jagdpachtvertrag gegenüber den Erben endet. Wird der Jagdpachtvertrag von allen übrigen Mitpächtern oder der Verpächterin mit sofortiger Wirkung gemäß 13a BJagdG gekündigt, weil ihnen infolge des Ausscheidens des Verstorbenen die Aufrechterhaltung des Jagdpachtvertrages nicht zuzumuten ist, so endet der Vertrag auch gegenüber den Erben zu diesem Zeitpunkt. Seite 17 von 20

18 18 Schriftform, Salvatorische Klausel Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für rechtsgeschäftliche Erklärungen aller Art, die im Rahmen des Pachtverhältnisses abgegeben werden. Unabdingbare Gesetzesvorschriften treten an die Stelle ihnen entgegenstehender Vertragsbestimmungen. Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines Teils dieses Vertrages berührt nicht die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertrages. Die Beteiligten werden unwirksame oder nichtige Bestimmungen des Vertrages durch ihrem Sinn und Zweck am nahesten kommende und ihrem mutmaßlichen Willen entsprechende wirksame ersetzen. Das gilt auch, wenn ein Widerspruch oder eine ergänzungsbedürftige Lücke im Vertrag entsteht oder offenbar wird. Im Übrigen richtet sich der Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften. Sollten sich diese ändern, treten sie, soweit unabdingbar, an die Stelle entgegenstehender Vertragsbestimmungen. 19 Sonstige Vereinbarungen/ Wertsicherungsklausel Der Dienststelleninhaber der Stadtrevierförsterei Bonn ist von Amts wegen mit dem Jagdschutz betraut. Dem Jagdpächter ist es unbelassen, seinerseits eine geeignete Person mit Zustimmung der Verpächterin für den Jagdschutz zu benennen. Von dem Abschuss von Schalenwild ist die Stadtrevierförsterei kurzfristig zu informieren. Geschossenes Schalenwild ist der Stadtrevierförsterei vorzuzeigen. Es liegt im Ermessen der Stadtrevierförsterei, hiervon abweichende Regelungen mit dem Pächter zu vereinbaren. Kommt der Pächter dem Abschuss des Schalenwildes nicht in ausreichendem Umfang nach, so ist der städtische Forstbetriebsbeamte berechtigt, am Schalenwildabschuss mitzuwirken. 15 dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt. Der Pächter hat die ordnungsgemäßen forstlichen und landwirtschaftlichen Maßnahmen sowie den Betrieb des Wildgeheges innerhalb des Jagdbezirkes zu dulden. Dabei wird auf jagdliche Belange Rücksicht genommen. Seite 18 von 20

19 Abs. 4 Der Jagdbezirk liegt in einem intensiv besuchten Erholungswald. Der Pächter verpflichtet sich zur Berücksichtigung der berechtigten Belange der erholungssuchenden Bevölkerung und der besonderen Maßnahmen der Wald- und Umweltpädagogik. Hierzu zählt auch die Duldung von Großveranstaltungen wie Läufe, Pflanzaktionen, Wanderveranstaltungen etc. Abs. 5 Der Jagdpächter hat den Eigenjagdbezirk jährlich zu Beginn des Jagdjahres zur Abstimmung von größeren Maßnahmen und Besonderheiten mit einem Vertreter der Unteren Jagdbehörde sowie der Stadtrevierförsterei zu bereisen. Abs. 6 Größere jagdliche Maßnahmen (kein Einzelansitz) sind vorab mit der Stadtrevierförsterei abzusprechen. Die Koordination der verschiedenen Belange im Stadtwald wird von dort übernommen. Abs. 7 Farbliche Markierungen (Farbe, Bänder) sind mit der Stadtrevierförsterei abzusprechen. Abs. 8 Aus Schutz vor weiteren Belastungen der Umwelt durch Bleieintrag und aus Gründen des Verbraucherschutzes ist die Jagd nur mit bleifreier Büchsenmunition gestattet. 20 Anlagen zum Vertrag Diesem Vertrag sind beigefügt: Anlage Nr. 1: Revierkarte Bonn, den Bonn, den Für die Bundesstadt Bonn Amt für Wirtschaftsförderung, Liegenschaften und Tourismus Der Oberbürgermeister Im Auftrag Für den/ die Pächter Seite 19 von 20

20 Anzeige bei der Unteren Jagdbehörde Vorstehender Jagdpachtvertrag wurde der Unteren Jagdbehörde gemäß 12 Bundesjagdgesetz angezeigt. Beanstandungen werden nicht / zu folgenden Punkten erhoben: Hinweis: Im Falle der Beanstandung darf der Pächter die Jagd erst ausüben, wenn die Beanstandungen behoben sind oder durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung festgestellt ist, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist ( 12 Abs. 4 S. 2 BJagdG). Bonn, den Bundesstadt Bonn Untere Jagdbehörde Der Oberbürgermeister Im Auftrag Seite 20 von 20

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