Verwaltungsschule des Kantons Schwyz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verwaltungsschule des Kantons Schwyz"

Transkript

1 Verwaltungsschule des Kantons Schwyz Vorlesung im Sachenrecht 10 Beurkundungsrecht (inkl. Beglaubigung) lic.iur. Samuel Droxler, Rechtsanwalt

2 Einleitung: Formerfordernisse I Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer beso. Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt (OR 11) i.d.r. hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab. (einfache) Schriftlichkeit => Vertrag muss die Unterschriften aller Vertragsparteien tragen Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben (OR 14 f.). qualifizierte Schriftlichkeit, wonach eine Urkunde von A Z von Hand niederzuschreiben samt Unterzeichnung vgl. bspw. Art. 505 ZGB für die eigenhändige letztwillige Verfügung, sog. Handtestament

3 Formerfordernisse II Die strengste Formvorschrift => öffentliche Beurkundung durch Notar oder Urkundsperson Übereilungsschutz und Vollständig- sowie Klarheit Div. Gesetzesbestimmungen des Bundeszivilrecht verlangen die Form der öffentlichen Beurkundung

4 Beispiele für Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung eines Rechtsgeschäftes I ZGB 81 Abs. 1: Errichtung einer Stiftung ZGB 337: Begründung einer Gemeinderschaft ZGB 184: Ehevertrag ZGB 361 I: Vorsorgeauftrag ZGB 499: Letztwillige öffentliche Verfügung* ( öffentliches Testament ) ZGB 512: Erbvertrag* [+ zwei Zeugen haben zu unterzeichnen*] Grds. alle Rechtsgeschäfte, die Grundeigentum zum Inhalt haben Übertragung von Grundeigentum ZGB 657 I Begründung von Stockwerkeigentum ZGB 712d III Errichtung einer Grunddienstbarkeit ZGB 732 I Baurecht ZGB 779a I Errichtung eines Grundpfands ZGB 799 II ZGB 650 II, 680 II, 681b I etc.

5 Beispiele für öff. Beurkundung II OR 216: Kaufverträge über Grundst. sowie Vorverträge & Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen OR 243: Schenkungen über Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen OR 493 II: Bürgschaftserklärung natürlicher Personen, wenn Haftungsbetrag > CHF ferner gesellschaftsrechtliche Beschlüsse im OR, u.a.: Gründung einer Aktiengesellschaft oder GmbH Sachleinlageverträge (634 I Z. 1) Statutenänderung (647, 780) Kapitalerhöhung (650) Auflösung einer Gesellschaft (821) Eidesstattliche Erklärungen, Inventare und andere Tatsachenfeststellungen usw.

6 Art. 55 SchlTZGB Öffentliche Beurkundung 1 Die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird. Im Kanton Schwyz: Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch 9-16 (EGzZGB, SRSZ ) Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung (BBG, SRSZ )

7 Notariatswesen in der Schweiz

8 a) Öffentliche Beurkundung EGzZGB 9 I. Begriff und Gegenstand Aufzeichnung rechtserheblicher Tats. oder rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch eine gemäss 10 dazu befugte Person, in der vorgeschriebenen Form und dem dafür vorgesehenen Verfahren. =>Beurkundung individueller Erklärungen, die Protokollierung veranstaltungsgebundener Erkl. und die Beurkundung bestehender Tats. 10 II. Zuständigkeit der Notar, wobei für die Beurkundung von Verträgen über dingliche Rechte an schwyzerischen Grundstücken die eingesetzten Amtsnotare des Kreises ausschliesslich zuständig sind, in welchem das Grundstück ganz oder der grösste Teil desselben liegt; beim Kantonsgericht als Urkundspersonen registrierten Inhaber des SZ- Anwaltspatents und des schwyzerischen Wahlfähigkeitszeugnisses für Notare für alle Rechtsgeschäfte mit Wohnsitz in SZ, die nicht gemäss Buchst. a den Notaren vorbehalten sind, (Regierungsrat kann für die Anerkennung ausserkantonaler Patente Gegenrechtserklärungen abgeben; z.b. SG); Gemeindeschreiber und deren Stv. für öff. letztw. Verfügungen und Vorsorgeaufträge.

9 b) Amtliche Beglaubigung 11 I. Begriff Bescheinigung der Beglaubigungsperson über die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens, die Übereinstimmung einer Abschrift, eines Auszuges oder einer andern Wiedergabe mit dem vorgelegten Schriftstück sowie die korrekte Vornahme einer Übersetzung 12 II. Zuständigkeit Urkundspersonen gemäss 10, der Staatsschreiber und die vom Regierungsrat bezeichneten Mitarbeiter der Staatskanzlei, der Staatsarchivar, die Gerichtsschreiber der schwyzerischen Gerichte sowie die Staatsanwälte

10 c) Gemeinsame Vorschriften 13 stehen unter der Aufsicht des Kantonsgerichtes 14 in den Ausstand zu treten bei Ausschlussgrund gem. Schweiz. Zivilprozessordnung (ZPO 47): in der Sache ein persönliches Interesse; mit einer Partei verheiratet ist /war, in eingetragener Partnerschaft lebt(e), faktische Lebensgemeinschaft führt; mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; d.h. Onkel/Nichte unzulässig, während Cousin [4. Grad] zulässig wäre aus anderen Gründen, insbeso. wegen Freundschaft / Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.

11 Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung (BBG, SRSZ ) regelt die öff. Beurkundung und die amtliche Beglaubigung i.s.v. 9 bis 14 EGzZGB gilt nicht für die Beurkundungen und Beglaubigungen im öffentlichen Bereich Amtsnotariat Regierungsrat regelt Zuständigkeit und Verfahren für Überbeglaubigungen (Apostillen) =>Staatskanzlei!

12 Beurkundungspflicht zuständige Amtsnotare haben eine Beurkundungspflicht innert angemessener Frist (Rechtsverzögerungsverbot) Ausser wenn: sie daran aus wichtigen Gründen verhindert sind; das, was beurkundet werden soll, rechtlich unmöglich oder offensichtlich rechts- oder sittenwidrig ist; ein Ausstandsgrund gemäss ZPO vorliegt. freiberuflich tätigen Urkundspersonen sowie die Gemeindeschreiber und ihre STV können ein Beurkundungsmandat ablehnen

13 weitere Pflichten bei öff. Beurkundungen 3 Ermittlungspflicht Vorhandensein der Beurkundungsvoraussetzungen und der zu beurkundenden Tats. 4 Sorgfaltspflicht 5 Wahrheitspflicht 6 Pflicht zur Verschwiegenheit Mitarbeiter und Hilfspersonen 9 Aufbewahrungspflicht Registerführung

14 Urkundsperson nicht zuständig; Nichtigkeit 8 BBG, Vorbehalt Bundesrecht Ausschlussgründe verletzt; nicht persönlich anwesend; Identität der Urkundsperson aufgrund der Angaben in der Urkunde nicht eindeutig bestimmbar; Urkunde in einer oder mehreren Sprachen abgefasst ist, von denen die Urkundsperson eine nicht versteht und diese nicht übersetzt ist; Datum oder die Unterschrift der Urkundsperson fehlt.

15 Die Urkunde muss Siegel oder Stempel der Urkundsperson enthalten BBG 10 I lit. e 14 I lit. g 16 I lit. c, 21 I Die Parteien können die Schriftstücke entweder selbst schreiben oder deren Abfassung der Urkundsperson übertragen Spezialvorschriften für Schreibunfähige, gebrechliche, fremdsprachige Personen (vgl. BBG 12)

16 Prüfungsreglement für Notare (PReglN) (SRSZ ) Prüfung wird von der Anwaltsprüfungskommission, unter Beizug des Grundbuchinspektors, abgenommen. Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus: Handlungsfähigkeit, Strafregisterauszug ohne Eintrag und Betreibungsregisterauszug ohne Verlustscheine; juristisches Studium von vier Semestern in den Prüfungsfächern an einer schweizerischen Hochschule; eine praktische Tätigkeit von einem Jahr bei einem schwyzerischen Notariat nach dem Notariatslehrabschluss oder ein ausserkantonales Anwalts-, Notariats- oder Grundbuchverwalterpatent

17 Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen (SRSZ ) regelt die Gebühren für alle Amtshandlungen, von den Notariaten und Grundbuchverwaltern sowie von den freiberuflichen Urkundspersonen inkl. Nebenleistungen wie die Beratung und die Formulierung von Verträgen welche im Hinblick auf eine öffentliche Beurkundung im Rahmen üblicher beurkundungsrechtlicher Berufserfahrung erfolgen Vorbehalt für freiberufliche Urkundspersonen Vereinbarungen über die Entschädigung für den Aufwand, der den Rahmen der Amtshandlungen überschreitet Die Bezirke legen fest, ob die Gebühren den Notaren und Grundbuchverwaltern persönlich, oder der Bezirkskasse zufallen.

Gesetz über Beurkundung und Beglaubigung (Beurkundungsgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2007)

Gesetz über Beurkundung und Beglaubigung (Beurkundungsgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2007) Gesetz über Beurkundung und Beglaubigung (Beurkundungsgesetz) Vom 6. Mai 2007 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2007) 1. Geltungsbereich Art. 1 Grundsatz 1 Dieses Gesetz

Mehr

gestützt auf 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch,

gestützt auf 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung 0.0 (Vom. Mai 000) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz gestützt auf Abs. des Einführungsgesetzes vom. September 978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, beschliesst:

Mehr

Kanton Zug Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen

Kanton Zug Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen Kanton Zug. Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen Vom. Juni 946 (Stand. Januar 007) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 lit. b der Kantonsverfassung ) und

Mehr

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung)

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung) Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung) Vorentwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom, beschliesst:

Mehr

Notariatstarif der Urner Notarinnen und Notare vom 25. März 2014 (Stand: 17. März 2015)

Notariatstarif der Urner Notarinnen und Notare vom 25. März 2014 (Stand: 17. März 2015) Notariatstarif der Urner Notarinnen und Notare vom 25. März 2014 (Stand: 17. März 2015) Die Mitgliederversammlung des Urner Anwalts- und Notarenverbandes beschliesst: I. Allgemeines 1. Zweck 1.1 Der vorliegende

Mehr

Preise Notariatsdienstleistungen im Kanton Obwalden

Preise Notariatsdienstleistungen im Kanton Obwalden lic. iur. Armin Durrer lic. iur. Cornelia Kaufmann-Hurschler Rechtsanwälte und Notare des Kantons Obwalden Preise Notariatsdienstleistungen im Kanton Obwalden Bekanntgabe für Konsumentinnen und Konsumenten

Mehr

Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif. Ausfertigung der Urkunde

Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif. Ausfertigung der Urkunde Verordnung über Beurkundung und Beglaubigung mit Gebührentarif Vom 26. November 2008 (Stand 1. Januar 2009) Der Landrat, gestützt auf Artikel 33 des Gesetzes über Beurkundung und Beglaubigung (Beurkundungsgesetz)

Mehr

Gebührentarif der Notare. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. vom 7. Oktober 1986

Gebührentarif der Notare. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. vom 7. Oktober 1986 6.6 entarif der Notare vom 7. Oktober 986 Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 9 des Gesetzes vom 0. September 967 über das Notariat; in Erwägung: Der Grundsatz einer Totalrevision des

Mehr

Preise für Notariatsdienstleistungen im Kanton Nidwalden

Preise für Notariatsdienstleistungen im Kanton Nidwalden Dr. iur. André Britschgi lic. iur. Florian Grendelmeier Rechtsanwälte und Urkundspersonen des Kantons Nidwalden Preise für Notariatsdienstleistungen im Kanton Nidwalden Bekanntgabe für Konsumentinnen und

Mehr

Nr. 258 Verordnung über die Beurkundungsgebühren. vom 24. November 1973* (Stand 1. Juli 2012) A. Allgemeine Bestimmungen. 1 Gebühr.

Nr. 258 Verordnung über die Beurkundungsgebühren. vom 24. November 1973* (Stand 1. Juli 2012) A. Allgemeine Bestimmungen. 1 Gebühr. Nr. 58 Verordnung über die Beurkundungsgebühren vom 4. November 97* (Stand. Juli 0) Das Obergericht des Kantons Luzern, in Vollziehung der 5 Absatz und 6 Absatz des Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen

Mehr

Verordnung über die Beurkundungsgebühren. Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsbebührenverordnung, BeurkGebV)

Verordnung über die Beurkundungsgebühren. Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsbebührenverordnung, BeurkGebV) Antrag Regierungsrat 268.12 Verordnung über die Beurkundungsgebühren Verordnung über die Beurkundungsgebühren (Beurkundungsbebührenverordnung, BeurkGebV) vom 19. April 1994 1 Der Landrat, gestützt auf

Mehr

K R EIS S C H R E I BEN DER VERWAI,TUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH. an die Notaria.te

K R EIS S C H R E I BEN DER VERWAI,TUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH. an die Notaria.te K R EIS S C H R E I BEN DER VERWAI,TUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notaria.te betreffend die Ermittlung und Formulierung von,jillenserklärungen vom 28. April 1965 Den Inspektionsberichten

Mehr

vom 24. November 1973 * (Stand 26. April 2009)

vom 24. November 1973 * (Stand 26. April 2009) Nr. 58 Verordnung über die Beurkundungsgebühren vom 4. November 97 * (Stand 6. April 009) Das Obergericht des Kantons Luzern, in Vollziehung der 5 Absatz und 6 Absatz des Gesetzes über die öffentlichen

Mehr

vom 24. November 1973 (Stand 1. Juli 2012)

vom 24. November 1973 (Stand 1. Juli 2012) Nr. 58 Verordnung über die Beurkundungsgebühren (BeurkGebV) vom 4. November 97 (Stand. Juli 0) Das Obergericht des Kantons Luzern, in Vollziehung der 5 Absatz und 6 Absatz des Gesetzes über die öffentlichen

Mehr

KANTON ST. GALLEN ÖFFENTLICHE URKUNDE

KANTON ST. GALLEN ÖFFENTLICHE URKUNDE KANTON ST. GALLEN ÖFFENTLICHE URKUNDE über die Errichtung eines Erbvertrages Vor der unterzeichneten Urkundsperson des Kantons St. Gallen, Rechtsanwalt Dr. Joachim Hencke, sind heute, am 9. Oktober 2005,

Mehr

Verwaltungsschule des Kantons Schwyz. III. Das Grundbuch. Grundsatz der Öffentlichkeit des Grundbuches. Vorlesung im Sachenrecht

Verwaltungsschule des Kantons Schwyz. III. Das Grundbuch. Grundsatz der Öffentlichkeit des Grundbuches. Vorlesung im Sachenrecht Verwaltungsschule des Kantons Schwyz Vorlesung im Sachenrecht III. Das Grundbuch lic.iur. Samuel Droxler, Rechtsanwalt III. Das Grundbuch Publizitätsmittel für dingliche Rechte an Grundstücke (vgl. Art.

Mehr

Preisinformation für Notariatsdienstleistungen

Preisinformation für Notariatsdienstleistungen Preisinformation für Notariatsdienstleistungen A. Gebühren nach der Verordnung über die Notariatsgebühren Grundlage: Mehrwertsteuersatz von 8% 1. Stiftung Errichtung Bemessungsgrundlage: Summe der übertragenen

Mehr

Neuerungen im Immobiliarsachenrecht

Neuerungen im Immobiliarsachenrecht Neuerungen im Immobiliarsachenrecht Prof. Dr. iur. Christina Schmid-Tschirren Veranstaltung des St.Galler Juristenvereins Mittwoch, 20. Juni 2012, St.Gallen Überblick 1. Einleitung 2. Hauptinhalt der Immobiliarsachenrechtsrevision

Mehr

Merkblatt über das Beglaubigungswesen

Merkblatt über das Beglaubigungswesen DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Abteilung Register und Personenstand Notariatskommission 22. August 2014 Merkblatt über das Beglaubigungswesen 1. Grundsätzliches Die Gemeinden sind dafür verantwortlich,

Mehr

Gesetz über die Änderung der Verordnung über die Beurkundungsgebühren

Gesetz über die Änderung der Verordnung über die Beurkundungsgebühren Gesetz über die Änderung der Verordnung über die Beurkundungsgebühren vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. Die Verordnung vom 19. April 1994 über

Mehr

Der Kauf von Immobilien

Der Kauf von Immobilien Der Kauf von Immobilien - Kaufverträge über unbebaute Grundstücke - Kaufverträge über Wohn- und Geschäftshäuser - Kaufverträge über Eigentumswohnungen 1/22 Kaufverträge über unbebaute Grundstücke Verträge

Mehr

Gebührentarif für Notare vom 1. Dezember Der Staatsrat des Kantons Wallis

Gebührentarif für Notare vom 1. Dezember Der Staatsrat des Kantons Wallis - 1-178.104 Gebührentarif für Notare vom 1. Dezember 1982 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Mai 1942 über das Notariat; auf Antrag des Justiz- und Polizeidepartementes,

Mehr

Anforderungen an Dienstbarkeitspläne im Sinne von Art. 732 Abs. 2 ZGB

Anforderungen an Dienstbarkeitspläne im Sinne von Art. 732 Abs. 2 ZGB DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Abteilung Register und Personenstand Inkrafttreten: 1. November 2013 / Änderungen: 1. Juli 2014 WEISUNG Anforderungen an Dienstbarkeitspläne im Sinne von Art. 732

Mehr

Preisinformation für Notariatsdienstleistungen

Preisinformation für Notariatsdienstleistungen Franziska Burkhalter Bernstrasse 1, CH-3110 Münsingen Fürsprecherin und Notarin +41 (0)31 721 19 77 +41 (0)31 721 59 15 @ info@burkhalter-law.ch www.burkhalter-law.ch Preisinformation für Notariatsdienstleistungen

Mehr

Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN)

Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) 1 169.81 6. April 006 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Absatz des Notariatsgesetzes vom. November 005 (NG) 1), auf Antrag der Justiz-,

Mehr

213.512 Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen 1 2

213.512 Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen 1 2 .5 Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter sowie freiberufliche Urkundspersonen (Vom 7. Januar 975) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 8 Abs. des Justizgesetzes vom 8. November

Mehr

Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwälte und Rechtsagenten

Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwälte und Rechtsagenten Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 96.7 Prüfungs- und Bewilligungsreglement für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom. April 994 (Stand 8. November 00) Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen erlässt

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (II)

Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 05.02.2008 Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Mit dieser Verordnung werden die Gebühren festgesetzt, die der Notarin oder dem Notar als öffentlicher Urkundsperson geschuldet werden.

Mit dieser Verordnung werden die Gebühren festgesetzt, die der Notarin oder dem Notar als öffentlicher Urkundsperson geschuldet werden. 69.8 Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN) vom 6.04.006 (Stand 0.07.006) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Absatz des Notariatsgesetzes vom. November 005 (NG ) ), auf Antrag

Mehr

Reglement über den Tarif der Gebühren und der Auslagen der Notare vom 26. November 2008

Reglement über den Tarif der Gebühren und der Auslagen der Notare vom 26. November 2008 - 1-178.104 Reglement über den Tarif der Gebühren und der Auslagen der Notare vom 26. November 2008 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 46 ff. des Notariatsgesetzes vom 15. Dezember

Mehr

Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 53 Abs. 2 des Landratsgesetzes sowie 104 des Landratsreglements reichen die Unterzeichneten folgende

Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 53 Abs. 2 des Landratsgesetzes sowie 104 des Landratsreglements reichen die Unterzeichneten folgende Karl Tschopp Landrat Bitzistrasse 11 6370 Stans Landratsbüro Nidwalden Regierungsgebäude Dorfplatz 2 6371 Stans Stans, 6. Juni 2008 Sehr geehrter Herr Landratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Landräte

Mehr

Hauskauf. Wie kauft man eine Liegenschaft? Fragen Sie Ihre Notarin. oder Ihren Notar.

Hauskauf. Wie kauft man eine Liegenschaft? Fragen Sie Ihre Notarin. oder Ihren Notar. Hauskauf Wie kauft man eine Liegenschaft? Fragen Sie Ihre Notarin oder Fragen Ihren Sie Notar. Ihre Notarin oder Ihren Notar. Wer ein Haus, eine Eigentumswohnung oder Land kauft, benötigt mehr als eine

Mehr

210.3 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz)

210.3 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz) 0. Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz) vom 0. November 980 (Stand. Januar 008) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 55 des Schlusstitels des Schweizerischen

Mehr

Sign oder nicht Sign das ist keine Frage Rechtliche Grundlagen der elektronischen Signatur

Sign oder nicht Sign das ist keine Frage Rechtliche Grundlagen der elektronischen Signatur Sign oder nicht Sign das ist keine Frage Rechtliche Grundlagen der elektronischen Signatur mag. iur. Maria Winkler Forum SuisseID vom 26.08.2014 Themen Gesetzliche Formvorschriften und die Bedeutung der

Mehr

Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)

Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG) Spezial-Synopse (ID 77) Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG) Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen

Mehr

Preisbekanntgabe für Notariatsdienstleistungen. Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (PBV)

Preisbekanntgabe für Notariatsdienstleistungen. Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) Preisbekanntgabe für Notariatsdienstleistungen Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (PBV) Informationsblatt vom 1. April 2012 1. Rechtliche Grundlagen und Zweck 2. Anwendungsbereich

Mehr

Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen. 2 Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und

Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen. 2 Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Verordnung über die Stiftungsaufsicht Vom 25. März 1985 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.

Mehr

P S F A DVOKATUR UND NOTARIAT

P S F A DVOKATUR UND NOTARIAT Fürsprecher Roland Padrutt Rechtsanwalt Bachstrasse 2 Postfach CH-5600 Lenzburg Telefon + 41 (0)62 886 97 70 Telefax + 41 (0)62 886 97 71 E-Mail padrutt@roland-padrutt.ch Website www.roland-padrutt.ch

Mehr

Reglement über das Register der Notarinnen und Notare

Reglement über das Register der Notarinnen und Notare Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 96.74 Reglement über das Register der Notarinnen und Notare vom 8. November 00 (Stand. Januar 0) Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von

Mehr

Kanton St.Gallen Departement des Innern. Testament. Wie verfasse ich ein Testament? Amtsnotariate des Kantons St. Gallen

Kanton St.Gallen Departement des Innern. Testament. Wie verfasse ich ein Testament? Amtsnotariate des Kantons St. Gallen Kanton St.Gallen Departement des Innern Testament Wie verfasse ich ein Testament? Amtsnotariate des Kantons St. Gallen Rechtliches Welche Verfügungen von Todes wegen gibt es? eigenhändige letztwillige

Mehr

BEWEISSICHERUNG BEI BAUMÄNGELN DURCH NOTARIELLE FESTSTELLUNGS- URKUNDE?

BEWEISSICHERUNG BEI BAUMÄNGELN DURCH NOTARIELLE FESTSTELLUNGS- URKUNDE? www.haeusermann.ch BEWEISSICHERUNG BEI BAUMÄNGELN DURCH NOTARIELLE FESTSTELLUNGS- URKUNDE? BEWEISSICHERUNG BEI BAUMÄNGELN DURCH NOTARIELLE FESTSTELLUNGSURKUNDEN? www.haeusermann.ch Seite 2 INHALTSÜBERSICHT

Mehr

Elektronische Verbale

Elektronische Verbale Elektronische Verbale Elektronische Verbale 1 1. Übersicht 2 2. Ausfertigung PAPIER ELEKTRONISCH 3 3. Beglaubigung PAPIER ELEKTRONISCH 3 3.1 Kopien 3 3.2 Unterschriften 4 4. Beglaubigung ELEKTRONISCH PAPIER

Mehr

Kantonsrat St.Gallen XI. Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Zusammenfassung 1

Kantonsrat St.Gallen XI. Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Zusammenfassung 1 Kantonsrat St.Gallen 22.15.12 XI. Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch Botschaft und Entwurf der Regierung vom 6. Oktober 2015 Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung 1 1 Ausgangslage

Mehr

Verordnung über das Anwaltsregister

Verordnung über das Anwaltsregister Verordnung über das Anwaltsregister 7. Vom 5. September 000 (Stand. Juli 03) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 9 und 9 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz)

Mehr

Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz

Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz Ergebnis der ersten Lesung des Regierungsrats vom 13. Februar 2007 Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz vom... Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die eingetragene

Mehr

Informationspapier zum Exkurs: Auslandbeurkundung

Informationspapier zum Exkurs: Auslandbeurkundung Informationspapier zum Exkurs: Auslandbeurkundung Beurkundungswesen in der Schweiz Die Organisation des Beurkundungswesens ist Kantonssache; es gibt daher 26 verschiedene Notariatsorganisations-Erlasse.

Mehr

Preise von Notariatsdienstleistungen Hinweise für Konsumentinnen und Konsumenten

Preise von Notariatsdienstleistungen Hinweise für Konsumentinnen und Konsumenten NOTARIATSBÜRO Stefan Huber Gemeindeschreiber + Notar Kirchplatz 6 Rickenbach LU Preise von Notariatsdienstleistungen Hinweise für Konsumentinnen und Konsumenten gestützt auf die Preisbekanntgabeverordnung

Mehr

Workshop 2 Vereinsrecht

Workshop 2 Vereinsrecht Workshop 2 Vereinsrecht Inhalt des Workshops: Was sind die rechtlichen Grundlagen der Vereinsarbeit? Als häufigste Form des Zusammenschlusses natürlicher oder juristischer Personen kommt dem Verein im

Mehr

Amtliche Mitteilungen EAZW

Amtliche Mitteilungen EAZW Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Amtliche Mitteilungen EAZW Antrag auf Eintragung

Mehr

Gesetz über die Gebühren der Gemeinden (Gebührentarif für die Gemeinden)

Gesetz über die Gebühren der Gemeinden (Gebührentarif für die Gemeinden) 153.2 Gesetz über die Gebühren der Gemeinden (Gebührentarif für die Gemeinden) vom 26. Februar 2001 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 69 lit. b und Art.

Mehr

Verordnung über das Alpregister im Grundbuch

Verordnung über das Alpregister im Grundbuch 1 211.640 Verordnung über das Alpregister im Grundbuch vom 22. November 2004 1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 59 Abs. 3 und Art. 949 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

Preise von Notariatsdienstleistungen

Preise von Notariatsdienstleistungen Preise von Notariatsdienstleistungen Hinweise für Konsumentinnen und Konsumenten Allgemeines Die Höhe der Notariatsgebühren ist gesetzlich geregelt in der Verordnung des Kantons Luzern über die Beurkundungsgebühren

Mehr

Rechte, Pflichten und Aufgaben der Kirchenpflege und deren Mitglieder

Rechte, Pflichten und Aufgaben der Kirchenpflege und deren Mitglieder Rechte, Pflichten und Aufgaben der Kirchenpflege und deren Mitglieder Synodalrat Claudia Tognon juristische Sekretärin Einführungsveranstaltung für Mitglieder der Kirchenpflege Überblick Die Rechte, Pflichten

Mehr

Tag der offenen Tür. Vortrag Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung

Tag der offenen Tür. Vortrag Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Tag der offenen Tür Vortrag Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Vorsorgeauftrag Gesetzliche Grundlage Vorsorgeauftrag Art. 360 ff. ZGB Was ist ein Vorsorgeauftrag? Frau T. möchte, dass ihr Sohn im Falle

Mehr

- 1 - ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION 1. vom 5. Oktober 1961

- 1 - ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION 1. vom 5. Oktober 1961 - 1 - ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION 1 vom 5. Oktober 1961 Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in dem Wunsche, ausländische öffentliche

Mehr

Reglement über den Tarif der Gebühren und der Auslagen der Notare vom 26. November 2008

Reglement über den Tarif der Gebühren und der Auslagen der Notare vom 26. November 2008 - 1-178.104 Reglement über den Tarif der Gebühren und der Auslagen der Notare vom 26. November 2008 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 46 ff. des Notariatsgesetzes vom 15. Dezember

Mehr

Richtlinie über die Gebühren im Beurkundungswesen. vom 27. April 2015

Richtlinie über die Gebühren im Beurkundungswesen. vom 27. April 2015 Richtlinie über die Gebühren im Beurkundungswesen vom 27. April 2015 2 Inhaltsverzeichnis Richtlinie über die Gebühren im Beurkundungswesen... 4 1 Beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte... 4 1 Öffentliche

Mehr

Merkblatt Unterschriftenprüfung kantonaler Referenden und Volksinitiativen

Merkblatt Unterschriftenprüfung kantonaler Referenden und Volksinitiativen Staatskanzlei Rechtsdienst Merkblatt Unterschriftenprüfung kantonaler Referenden und Volksinitiativen 1. Eingang der Unterschriftenliste bei der Gemeinde / Eingangsvermerk Die Prüfung der Stimmberechtigung

Mehr

Erbrecht. Erbrecht. Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? 25.02.2013. Silvio Kuster

Erbrecht. Erbrecht. Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? 25.02.2013. Silvio Kuster Erbrecht Silvio Kuster Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? ZGB = Erbrecht III. Teil EGzZGB EVzZGB Kommentare und Fachzeitschriften wie ZBGR BGE (= Bundesgerichtsentscheide) usw. Erbrecht Vorschriften

Mehr

3. Fall. D Düsseldorf (D) Schenkung Haus Zürich. Freundin F. CH-Konkursverwaltung

3. Fall. D Düsseldorf (D) Schenkung Haus Zürich. Freundin F. CH-Konkursverwaltung 3. Fall D Düsseldorf (D) Schenkung Haus Zürich Freundin F CH-Konkursverwaltung Nach welchem Recht richtet sich die internationale Zuständigkeit für die Anfechtungsklage der Konkursverwaltung? Variante:

Mehr

Scherze, Scheingeschäfte, Formerfordernisse

Scherze, Scheingeschäfte, Formerfordernisse Scherze, Scheingeschäfte, Formerfordernisse 116-118 BGB 125-129 BGB (Letzte Folie zur Wirksamkeit/Unwirksamkeit von Willenserklärungen) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof.

Mehr

Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Nds. AGLPartG)

Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Nds. AGLPartG) Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Nds. AGLPartG) Vom 21. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 377 - VORIS 21051 01 00 00 000 -) Der Niedersächsische Landtag hat das folgende

Mehr

über das Notariatspraktikum und die Notariatsprüfungen

über das Notariatspraktikum und die Notariatsprüfungen 7. Reglement vom. Dezember 977 über das Notariatspraktikum und die Notariatsprüfungen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 0. September 967 über das Notariat; auf Antrag der Direktion

Mehr

Anwaltsgesetz. I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 963.70. ngs 38 38. vom 11. November 1993 (Stand 1.

Anwaltsgesetz. I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 963.70. ngs 38 38. vom 11. November 1993 (Stand 1. Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 963.70 Anwaltsgesetz vom. November 993 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom. März 99 Kenntnis genommen

Mehr

Anpassung kantonaler Gesetze an das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG)

Anpassung kantonaler Gesetze an das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) Kanton Zug Vorlage Nr. 47. (Laufnummer 040) Antrag des Regierungsrates vom 9. Mai 006 (Änderungen bestehender Gesetze unterstrichen) Anpassung kantonaler Gesetze an das Bundesgesetz über die eingetragene

Mehr

Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB

Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Gemeindeamt Abteilung Zivilstandswesen Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB Merkblatt für minderjährige Schweizer Staatsangehörige Vater und Mutter nicht

Mehr

Verordnung über die Notariatsgebühren

Verordnung über die Notariatsgebühren 0.370 Verordnung über die Notariatsgebühren ) Gestützt auf Artikel 49 des Notariatsgesetztes ) von der Regierung erlassen am 5. Dezember 000 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 3) Die Notariatspersonen gemäss

Mehr

Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen

Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen Informationen zur Umsetzung der GAFI-Empfehlungen Die Umsetzung der GAFI-Empfehlungen erfolgt durch Anpassung des innerstaatlichen Rechts. Es betrifft dies aus Sicht der Notare insbesondere: Die Anpassung

Mehr

16 Nichtigkeit von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften

16 Nichtigkeit von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften 16 Nichtigkeit von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften I. Begriff der Nichtigkeit und Abgrenzung zur Unwirksamkeit 1. Nichtigkeit Nichtigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Man versteht darunter,

Mehr

S C H E N K U N G S V E R T R A G *******************************************

S C H E N K U N G S V E R T R A G ******************************************* Ord.-Nr. Gemeinde Oberdorf - betreffend - UEBERTRAGUNG VON GRUNDEIGENTUM (Art. 657 ZGB, Art. 243 OR, Art. 64 GBV) S C H E N K U N G S V E R T R A G ******************************************* Die unterzeichnete

Mehr

Elektronische Signatur für elektronische Geschäftsprozesse

Elektronische Signatur für elektronische Geschäftsprozesse Elektronische Signatur für elektronische Geschäftsprozesse Vorteile von elektronischen Geschäftsprozessen 1. Schnellerer Prozessablauf 2. Reduktion der Kosten bei räumlich verteilten Prozessen 3. Verzicht

Mehr

Kontakt & Impressum Ärztekammer für Wien Weihburggasse 10-12, 1010 Wien Tel.: (01)

Kontakt & Impressum Ärztekammer für Wien Weihburggasse 10-12, 1010 Wien  Tel.: (01) SIE, Ärztinnen und Ärzte sowie Rechtsexperten PATIENTENVERFÜGUNG Es gibt im Leben weitreichende Entscheidungen, die zu treffen nicht einfach sind. Es ist wichtig, sich hier auf Menschen verlassen zu können,

Mehr

vom 18. September 1973* (Stand 1. Januar 2011) I. Begriffsbestimmungen und Organisation

vom 18. September 1973* (Stand 1. Januar 2011) I. Begriffsbestimmungen und Organisation Nr. 55 Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen (Beurkundungsgesetz) vom 8. September 97* (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 9.

Mehr

Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts

Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts Ordnung über die Führung von Siegeln und den Gebrauch von Stempeln 1 Grundsatz (1) In der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten

Mehr

Ausstandsbestimmungen gemäss 25 ff. BeurG; Willensvollstreckermandat und Beizug von Hilfspersonen im Hauptverfahren

Ausstandsbestimmungen gemäss 25 ff. BeurG; Willensvollstreckermandat und Beizug von Hilfspersonen im Hauptverfahren DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Abteilung Register und Personenstand Notariatskommission Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau Telefon zentral 062 835 14 63, Fax 062 835 14 39 iris.egli@ag.ch www.ag.ch An

Mehr

Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung

Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (EÖBV) vom 23. September 2011 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55a Absatz 4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches 1 und die

Mehr

Kanton Zug 161.7. Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)

Kanton Zug 161.7. Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG) Kanton Zug 6.7 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG) Vom 5. Dezember 0 (Stand. Januar 0) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf Art.

Mehr

Verordnung über das Scheidungsverfahren

Verordnung über das Scheidungsverfahren 74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:

Mehr

319-J. Legalisation deutscher Urkunden, Erteilung von Apostillen und Bestätigungen sowie Befreiung von der Legalisation

319-J. Legalisation deutscher Urkunden, Erteilung von Apostillen und Bestätigungen sowie Befreiung von der Legalisation Legalisation deutscher Urkunden, Erteilung von Apostillen und Bestätigungen sowie Befreiung von der Legalisation 319-J Legalisation deutscher Urkunden, Erteilung von Apostillen und Bestätigungen sowie

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (I)

Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 04.02.2008 Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

III C/1. Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) 1. Allgemeine Bestimmungen. 2. Besondere Zuständigkeiten

III C/1. Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) 1. Allgemeine Bestimmungen. 2. Besondere Zuständigkeiten Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) Vom 2. Mai 2010 (Stand 1. Januar 2011) (Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 2010) 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1

Mehr

15. Das Erbrecht, Übungen

15. Das Erbrecht, Übungen 15. Das Erbrecht, Übungen Ziel: Sie können eine erbrechtliche Teilung für den ersten Stamm rechnerisch durchführen. Die Lehrperson wird Sie beim Erarbeiten dieses Arbeitsblattes anleiten. Auftrag 1 Lesen

Mehr

Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen

Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen [Signature] [QR Code] Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 48 Absatz

Mehr

13 des Handelsgesetzbuch (HGB)

13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht

Mehr

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Oktober 1999 1 über die Gebühren im Zivilstandswesen wird wie folgt

Mehr

Merkblatt zum Ehe- und Erbvertrag

Merkblatt zum Ehe- und Erbvertrag Merkblatt zum Ehe- und Erbvertrag 1. Einleitung Die vorliegende Information dient dazu, Ihnen einen kurzen Überblick zum Thema Ehe- und Erbvertrag zu vermitteln. Einleitend werden einige grundsätzliche

Mehr

I. Zivilrechtliche Grundlagen

I. Zivilrechtliche Grundlagen 13 I. Zivilrechtliche Grundlagen A. Allgemeines Zivilrecht Das sog Sachenrecht regelt, wem eine Sache zugeordnet wird und wer daher über sie verfügen darf. Die Arten der Sachenrechte sind im Gesetz geregelt.

Mehr

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg Stiftungsurkunde der Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg 14. Mai 2009 Stiftung Höchhus Steffisburg Stiftungsurkunde Seite 2 I. Einleitende Feststellungen 1. Gründung Mit öffentlicher

Mehr

651.271. Verordnung über das Nachlassinventar. 1. Steuerinventar. Vom 22. November 2000 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

651.271. Verordnung über das Nachlassinventar. 1. Steuerinventar. Vom 22. November 2000 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, Verordnung über das Nachlassinventar Vom 22. November 2000 (Stand 1. Januar 2013) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf 276 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG) vom 15. Dezember 1998 1) und 76

Mehr

A. Erfolgsaussichten einer Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB

A. Erfolgsaussichten einer Ungültigkeitsklage nach Art. 519 ZGB A. Erfolgsaussichten einer Ungültigkeitsklage nach Art. 519 I. Allgemeine Voraussetzungen 1. Aktivlegitimation: Erbe/Pflichtteilberechtigter (Art. 519 Abs. 2 ) C's Adoption wirksam: Art. 264, Art. 264a

Mehr

Statut. des. Bildungsfonds des KV Schwyz

Statut. des. Bildungsfonds des KV Schwyz Begl.-Nr. B28/09/TD Statut des Präambel In der Erkenntnis, dass die Bildung für unser Land eine wesentliche Ressource darstellt und dass damit insbesondere auch Bildungsanstrengungen aller Art im kaufmännischbetrieblichen

Mehr

Selbstbestimmte Vorsorge

Selbstbestimmte Vorsorge Selbstbestimmte Vorsorge Informationsveranstaltung vom 19. April 2016 Pro Senectute Nidwalden und Alzheimervereinigung Obwalden Nidwalden Inhalt der Ausführungen 1. Kurzübersicht System der Vertretung

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt Beschluss Nr. 09/17/16G vom 22.04.2009 P081776 Ratschlag zu einer Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten sowie Genehmigung

Mehr

Kaufmann/Kauffrau EFZ der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Öffentliche Verwaltung

Kaufmann/Kauffrau EFZ der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Öffentliche Verwaltung Kaufmann/Kauffrau EFZ der Ausbildungs- und Prüfungsbranche Öffentliche Verwaltung Berufspraxis schriftlich/zweiter Teil/LZ ük betriebsgruppenspezifisch für Lernende auf Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämtern

Mehr

Denis PIOTET Ordinarius an der Faculté de droit, des sciences criminelles et d'administration publique der Universität Lausanne.

Denis PIOTET Ordinarius an der Faculté de droit, des sciences criminelles et d'administration publique der Universität Lausanne. DIE VORHERRSCHAFT DES BUNDES BEZÜGLICH DER FORMVORSCHRIFTEN DER ÖFFENTLICHEN BEURKUNDUNG SOWIE DER FREIZÜGIGKEIT DER ÖFFENTLICHEN URKUNDEN UND DER NOTARE von Denis PIOTET Ordinarius an der Faculté de droit,

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. BGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung-

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. BGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung- Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht BGB Allgemeiner Teil -Fortsetzung- 1. Willenserklärung Verträge entstehen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Eine Willenserklärung

Mehr

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)

Mehr

Scherze, Scheingeschäfte, Formerfordernisse

Scherze, Scheingeschäfte, Formerfordernisse Scherze, Scheingeschäfte, Formerfordernisse 116-118 BGB 125-129 BGB (Letzte Folie zur Wirksamkeit/Unwirksamkeit von Willenserklärungen) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof.

Mehr

Nr. 280 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002 * (Stand 1. Januar 2011)

Nr. 280 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002 * (Stand 1. Januar 2011) Nr. 80 Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 00 * (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom

Mehr

MEINE WÜNSCHE FÜR DIE RECHTLICHE VERTRETUNG VORSORGEAUFTRAG

MEINE WÜNSCHE FÜR DIE RECHTLICHE VERTRETUNG VORSORGEAUFTRAG MEINE WÜNSCHE FÜR DIE RECHTLICHE VERTRETUNG VORSORGEAUFTRAG Vorsorgeplanung Vorsorgeauftrag Hinweis / Einleitung Hinweis Ich, Diese Vorlage dient als Hilfestellung zur Errichtung eines Vorsorgeauftrages.

Mehr