Brand- und Explosionsschutzausrüstung für bestimmte Beförderungseinheiten mit Tanks
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- Mona Albert
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2 9~ Ausnahme Nr. 6 (5) Brand- und Explosionsschutzausrüstung für bestimmte Beförderungseinheiten mit Tanks - 1 Abs. 3 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße in Verbindung mit Randnummer Abs. 2 und Satz 2, und der Anlage B zum ADR dürfen Tankfahrzeuge und Fahrzeuge mit Aufsetztanks oder Tankcontainern sowie deren Zugfahrzeuge, die ausschließlich zur Befördenung von 1202 Dieselkraftstoff, 1202 Gasöl und 1202 Heizöl (leicht) jeweils mit einem Flammpunkt von 55 Grad Celsius oder höher zugelassen sind, verwendet werden, auch wenn die Vorschriften der Randn.ummem bis und bis der Anlage B zum ADR nicht beachtet werden. Angaben in der Bescheinigung der Zulassung 2. In der Bescheinigung der Zulassung nach Randnummer der Anlage B zum ADR ist durch den Sachverständigen nach 6 Abs.1 Nr. 8 oder 9 der Gefahrgutverordnung Straße zu vermerken: 'Fahrzeug darf nur im innerstaatlichen Verkehr betrieben werden; Ausnahme Nr. 6 GGAV'. 3. Geltungsdauer Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2001.
3 Ausnahme Nr. 26 (8, E, S) Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff - Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt, - 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe ader Gefahrgutverordnung Eisenbahn in Verbindung mit Absatz des Anhangs X des RID und - 1 Abs. 3 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße in Verbindung mit Randnummer Abs. 1 der Anlage B zum ADR dürfen nach der nachfolgenden Tabelle in Nummer 2.2 bestimmte a. entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 b. entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1 c. giftige Stoffe der Klasse 6.1 d. ätzende Stoffe der Klasse 8 gemäß Nummer 2.2 in Tanks (festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer) aus glasfaser.verstärktem ungesättigtem Polyesterharz oder glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff) befördert werden, wenn nachfolgende Bestimmungen beachtet werden. 2. Bau, Ausrüstung und Verwendung 2.1 Die Tanks müssen den 'Richtlinien für Tanks aus glasfaserverstärktem ungesättigtem Polyesterharz oder aus glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff) - TRT 001-' vom 25. Juli '975 (VkBI. S. 430), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. Dezember 1985 (VkBI s. 35), entsprechend gebaut, ausgerüstet, bauartgeprüft, zugelassen und gekennzeichnet sein.
4 1~ 2.2 Die Tanks dürfen nur für die Beförderung der nachfolgenden Stoffe zugelassen werden. Klasse Ziffer und Benennung des Stoffes Buchstabe 2 Gefährliche oder weniger gefährliche Stoffe der Gruppen b oder c der genannten Ziffern:, bis 5 - Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 C, nicht giftig, nicht ätzend 11 und,6 bis19 - Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 C, giftig 2' bis 26 - Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 C, ätzend 3' bis 34 - Stoffe, Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) mit einem Flammpunkt von 23 C bis einschließlich 6,oC, die schwach giftig oder schwach ätzend sein können 4' - Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) mit einem Flammpunkt unter 23 C 5_1 Wässerige Lösungen der nachfolgenden Stoffe:,b - mindestens 20% aber höchstens 60% Wasserstoffperoxid 1C - mindestens 8% aber weniger als 20% Wasserstoffperoxid 11b und c '3b - Natriumchlorid, Kaliumchlorat oder Calciumchlorat - Perchlorate (mit Ausnahme von Ammoniumperchlorat) 6.1 Giftige und schwach giftige flüssige Stoffe der Gruppen bader c der genannten Ziffern: > :s :::T CU ::l Ga 11 bis 28 - Organische Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 C oder darüber oder nicht entzündbare organische Stoffe 3' bis36 - MetalIorganische Verbindungen und Carbonyle 4' bis 44 - Anorganische Stoffe, die mit Wasser (auch Luftfeuchtigkeit), wässerigen Lösungen oder Säuren giftige Gase bilden können, auch andere giftige Stoffe, die mit Wasser reagieren 5' bis 68 - Andere anorganische Stoffe und Metallsalze der organischen Stoffe 7' biq3 - Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) Ätzende und schwach ätzende flüssige Stoffe der Gruppen b oder c der genannten Ziffern:, bis '3,,6 und'7 - Anorganische Stoffe sauren Charakters 3' bis 40 - Organische Stoffe sauren Charakters 4' bis 47 - Anorganische Stoffe basischen Charakters 5' bis 56 - Organische Stoffe basischen Charakters 6, biq6 - Andere ätzende Stoffe
5 3. Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: 'Ausnahme Nr. 26'. 4. Geltungsdauer Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember Ausnahme Nr. 39 (5) Elektrische Ausrüstung und Zulassung von Beförderungseinheiten zur Beförderung von Tankcontainem - 1 Abs. 3 Nr.1 der Gefahrgutverordnung Straße in Verbindung mit Randnummer Satz 2 und der Anlage B zum ADR dürfen Beförderungseinheiten, die erstmals vor dem 1. Juli 1997 zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind, zur Beförderung von Tankcontainern mit einem Fassungsraum von jeweils mehr als I verwendet werden, wenn a. sie anstelle der Vorschriften der Randnummern Satz 2 und der Anlage B zum ADR den Vorschriften der Randnummern Satz 1 und der Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGB!. I S. 1025) entsprechen und b. im übrigen die für sie geltenden Vorschriften der Anlage B zum ADR eingehalten sind. 2. Geltungsdauer Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2001.
6 ,~ Ausnahme Nr. 47 (5) Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Beachtung des 7 der Gefahrgutverordnung Straße Beförderungszulassung - 7 Abs.l Satz 2, Abs. 2 und 3 der Gefahrgutverordnung Straße dürfen entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 Ziffer 1 bis 5 Buchstabe a oder b nach Randnummer 2301 der Anlage A zum ADR ohne Anwendung der Vorschriften des 7 der Gefahrgutverordnung Straße unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen auf der Straße befördert werden. 2. Tankanforderungen 2.1 Das Sicherheitsniveau eines Tanks muß um 50 Prozent höher sein als das eines Tanks aus Baustahl nach Randnummer Abs. 3 der Anlage B zum ADR (Nummer 12 in Bild 21 des Forschungsberichts 203 'Sicherheitsniveaus von Transporttanks für Gefahrgut'). 2.2 Bei der Ermittlung der Risikozahl muß die Kenngröße h mit einem Wert angesetzt werden, der mindestens 0,5 ist. 2.3 Das Sicherheitsniveau nach Nummer 2.1 muß von der für die Zulassung des Baumusters zuständigen Behörde bestätigt sein. In die Bescheinigung nach Anhang 8.3 ist hierüber ein Vermerk durch einen Sachverständigen nach 6 Abs. 1 Nr. 9 der Gefahrgutverordnung Straße einzutragen.
7 Ausnahme Nr. 55 (S) Beförderu ngspa pier - 1 Abs. 3 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße in Verbindung mit Randnummer 2002 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 9 der Anlage Asowie Randnummer der Anlage B zum ADR a. dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier und ohne Absendererklärung befördert werden oder b. darf im Beförderungspapier auffolgende Angaben verzichtet werden: 1. Empfänger, 2. Anzahl und Beschreibung der Versandstücke und 3. Gesamtmenge der gefährlichen Güter, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden. 2. Befreiung vom Beförderungspapier 2.1 Gefährliche Güter in Versandstücken dürfen ohne Beförderungspapier und ohne Absendererklärung befördert werden, wenn die höchstzulässige Gesamtbruttomasse je Beförderungseinheit nach Randnummer der Anlage B zum ADR nicht überschritten ist. In den Fällen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmenge unbegrenzt angegeben ist sowie bei nach a-randnummern verpackten Gütern, darf die Gesamtbruttomasse je Beförderungseinheit höchstens Kilogramm betragen. 2.2 Bei der Beförderung von ungereinigten leeren, festverbundenen Tanks oder ungereinigten leeren Aufsetztanks darf das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden.
8 1~ 3. Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier 3.1 Auf die Angabe des Empfängers darf im Verteilerverkehr verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht als geschlossene Ladung und nicht nach 7 der Gefahrgutverordnung Straße durchgeführt wird. 3.2 Auf die Angabe der Anzahl und die Beschreibung der Versandstücke sowie auf die Angabe der Gesamtmenge darf verzichtet werden, wenn die Randnummer der Anlage B nicht angewendet wird und die übrigen Vorschriften der Anlage B zum ADR eingehalten sind. 3.3 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken: 'Ausnahme Nr. 55'. Nummer 3.1 und 3.2 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern a. der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1-4S sowie b. der Klasse Sonstige Vorschriften Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern der Klasse 7. Geltungsdauer 5. Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2001.
9 Ausnahme Nr. 61 (B, E, S) Beförderung von Stoffen in Tanks, die nicht im Prüfbericht und in der Bescheinigung der Zulassung aufgeführt sind - Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt, - 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe ader Gefahrgutverordnung Eisenbahn in Verbindung mit Absatz des Anhangs X und Absatz des Anhangs XI des RI D und - 1 Abs. 3 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße in Verbindung mit Randnummer und der Anlage B zum ADR dürfen Stoffe, die nicht in der Baumusterzulassung oder in der Bescheinigung der Zulassung nach Randnummer der Anlage B zum ADR oder im Prüfbericht nach Absatz des Anhangs XI des RID aufgeführt sind, in Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Tankcontainern und Batterie-Fahrzeugen befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden. 2. In einer Erklärung nach dem Muster der Nummer 4 ist durch einen Sachverständigen nach 6 Nr. 7 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder 6 Abs. 1 Nr. 5 oder 8 der Gefahrgutverordnung Straße oder durch die Baumusterzulassungsstelle die Unbedenklichkeit der Beförderung solcher Stoffe in Tanks zu bescheinigen. 3. Der Sachverständige nach Nummer 2 hat eine Ausfertigung der Erklärung nach Nummer 4 unverzüglich an die Baumusterzulassungsstelle zu übersenden.
10 1~ 4. Muster der Erklärung für gefährliche Güter Erklärung für gefährliche Güter, die zusätzlich zu den in der Baumusterzulassungfür Tankcontainer, im Prüfbericht nach Absatz des Anhangs XI des RI D oder in der Bescheinigung der Zulassung nach Anhang 8.3 der Anlage B zum ADR genannten gefährlichen Güter befördert werden dürfen. Diese Erklärung gehört zum Prüfbericht nach Absatz des Anhangs XI des RIO/zur Bescheinigung der Zulassung nach Anhang B.3 der Anlage B zum ADR/zur Baumusterzulassung *) der (Ausgabestelle) vom für den Kesselwagen - festverbundenen Tank Aufsetztank - Batterie-Fahrzeug - Tankcontainer *) mit Baumusterkennzeichen Herstellungs-NT. Hiermit wird bestätigt, daß der Kesselwagen - der Tankdas Tankfahrzeug - der Tankcontainer *) den Vorschriften des Anhangs X/XI des RI D - des Anhangs B.la - B.lb der Anlage B zum ADR *} für die Beförderung folgender zusätzlicher gefährlicher Güter entspricht: (Bezeichnung des Stoffes) (Ort, Datum) *) Nichtzutreffendes streichen [Unterschrift des Sachverständigen nach 6 Nr. 7 und 8 GGVE, 6 Abs. 1 Nr oder 8 GGVS oder des Beauftragten der Baumusterzulassungsstelle *)l
11 Ausnahme Nr. 63 (E, S) Saug-Druck-Tanks - 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe ader Gefahrgutverordnung Eisenbahn in Verbindung mit Absatz des Anhangs X des RIO und - 1 Abs. 3 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung Straße in Verbindung mit Anhang B. 1 a Randnummer und Anhang B.l brandnummer der Anlage B zum AOR dürfen gefährliche Güter der Klassen 3, 5.1, 6.1, 8 und 9 in Saug-Druck-Tanks auch mit einem Füllungsgrad unter 80 Prozent befördert werden, wenn die Tanks explosionsdruckstoßfest sind und hinsichtlich Bau und Ausnistung den Technischen Richtlinien Tanks - hier: TRT 011 Saug-Druck-Tanks in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Aprillg87 (VkBI. S. 307) entsprechen. Saug-Druck-Tanks sind festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks oder Tankcontainer im Sinne des Anhangs X des RID oder der Randnummer Abs.l der Anlage B zum ADR. Endanschläge für pneumatisch betätigte Schubkolben in Saug-Druck-Tanks müssen so bemessen sein, daß sie den Schubkolben bei jedem Betriebszustand auffangen können. 2. In die Baumusterzulassung und in die Prüfbescheinigung nach Absatz 1.4 des Anhangs X des RID oder Randnummer und der Anlage 8 zum ADR sind folgende Auflagen aufzunehmen: a. Bei Beförderung von Stoffen mit Flammpunkten bis zu 61 C und solchen, die über ihren Flammpunkt erhitzt verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht erfolgen.
12 1~ b. Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu untersuchen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei aufeinanderfolgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks nach der ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens 7 Tagen zu reinigen und zu untersuchen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei aufeinanderfolgenden Beförderungen die gleichen reinen Stoffe befördert werden. c. Bei jeder Dichtheits- und Funktionsprüfungder Ausrüstungsteile ist durch den Sachverständigen nach 6 Abs.1 Nr.5 der Gefahrgutverordnung Straße zusätzlich eine innere Prüfung des Tanks durchzuführen. 3. Angaben im Frachtbrief/Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: 'Ausnahme Nr. 63'. 4. Übergangsvorschriften Saug-Druck-Tanks, die nach Ausnahme Nr. S 63 der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 25. September 1985 (BGBI.I S.1925), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBI. I S. 994), zugelassen sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2001 weiterverwendet werden. 5. Geltungsdauer Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember 2001.
13 Ausnahme Nr. 64 (E, S) Kennzeichnung von Kesselwagen, Tankcontainern und Befördenungseinheiten mit erwärmten Stoffen - 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe ader Gefahrgutverordnung Eisenbahn in Verbindung mit Randnummer 918 Abs.1 des RIO und - 1 Abs. 3 Nr.1 der Gefahrgutverordnung Straße in Verbindung mit Randnummer und Abs. 2 der Anlage B zum AOR darf bei Kesselwagen, Tankcontainern und Beförderungseinheiten mit 3257 Erwärmter flüssiger Stoff, n.a.g., oder 3258 Erwärmter fester Stoff, n.a.g., der Klasse g, auf die Kennzeichnung mit einem Gefahrzettel nach Muster 9 des Anhangs IX des RID oder des Anhangs A.g der Anlage A zum ADR verzichtet werden. 2. Geltungsdauer Diese Ausnahme gilt bis längstens 31. Dezember Ausnahme Nr. 66 (B, E, S) Selbstentzündungsfähige Stäube von Kohle, Koks und Torf in Kesselwagen,Tankfahrzeugen und Tankcontainern - Randnummer 6002 Abs. 3 der Anlage A zur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt, - 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe ader Gefahrgutverordnung Eisenbahn in Verbindung mit Anhang X und Anhang XI, jeweils Absatz des RIO und - 1 Abs. 1 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung Straße in Verbindung mit Randnummer und jeweils Absatz 2 der Anlage B zum AOR
14 1~ darf 1361 Kohle oder 1361 Ruß tierischen oder pflanzlichen Ursprungs der Klasse 4.2 Ziffer 1b) in dicht verschlossenen Eisenbahnkesselwagen, dicht verschlossenen Tankfahrzeugen und dicht verschlossenen Tankcontainern be-' fördert werden, die vor dem 1. Januar 1999 in Verkehr gebracht wurden oder werden.
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