Bakom Herr Philipp Metzger Zukunftstrasse 44 Postfach Biel. Ependes RTVV. Sehr geehrter Herr Metzger Sehr geehrte Damen und Herren

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1 LIMUS Pré du château Ependes president@limus.ch Bakom Herr Philipp Metzger Zukunftstrasse 44 Postfach Biel Ependes RTVV Sehr geehrter Herr Metzger Sehr geehrte Damen und Herren Der Verein LIMUS vertritt komplementäre und nicht komplementäre Radioprogramme dreier Landessprachen welche auf dem Limus Layer eine DAB+ Verbreitung anstreben oder schon haben. Er vertritt auch 6 Radioprogramme mit Konzessionen und Gebührenanteil, sowie neun weitere Veranstalter von, Kabel- und Internetradioprogrammen ohne Gebührenanteile. 16 Unserer Mitglieder senden jetzt schon auf DAB+ in Genf oder Zürich. Insgesamt vertreten wir 29 Radioveranstalter aller couleur und Grösse. Wir danken vielmals für die Gelegenheit zur Stellungnahme zur Revision der RTVV. In unseren nachstehenden Erläuterungen beschränken wir uns dabei auf die Aspekte, die für unsere Mitglieder von besonderer Bedeutung sind.

2 Das Wichtigste in Kürze: Archivierung Wir begrüssen die Konkretisierung des Auftrags der Archivierung in Art 33. Konzessionierungsverfahren Mehr lokale Versorgung sollte für jedes Versorgungsgebiet möglich sein. Befristete Leistungsaufträge sollen für grössere Events möglich sein. Formate welche dem gesunden Zusammenleben dienen, sollten sich für einen Leistungsauftrag qualifizieren. Technologieförderung Wir begrüssen die Planungssicherheit der Veranstalter bei der Vergabe von Technologieförderungsgeldern Limus empfiehlt kosteneffiziente Open-Source Lösungen stärker zu unterstützen als proprietäre, teure Technologien. Limus spricht sich aus für eine gerechte Abstufung, wenn das BAKOM zu wenig Geld für die Technologieförderung hat. Aus- und Weiterbildung Limus unterstützt das Ansinnen, mehr für die Aus- und Weiterbildung zu investieren Nutzungsforschung Limus wünscht sich eine kostenlose Nutzungsstatistik von Mediapulse 1x jährlich für alle DAB+ Radios. Archivierung Wir begrüssen die Konkretisierung des Auftrags der Archivierung in Art 33 Wir begrüssen die Konkretisierung des Auftrags der SRG in Art. 33 und Detaillierung in Bezug auf die übrigen Veranstalter in Art. 33a. Es ist selbstverständlich, dass die Archivierung dem Ziel dienen muss, die Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

3 Konzessionierungsverfahren - Mehr lokale Versorgung sollte für jedes Versorgungsgebiet möglich sein. - Befristete Leistungsaufträge sollen für grössere Events möglich sein. - Formate welche dem gesunden Zusammenleben dienen, sollten sich für einen Leistungsauftrag qualifizieren. Im Zeitalter nach UKW wird die Frage der Versorgung wesentlich vereinfacht. Wer einen Leistungsauftrag erhält, wird zur Verbreitung im Versorgungsgebiet verpflichtet und wird hierfür mit einem DAB-Anbieter zusammenarbeiten. Das Verfahren hat sich demnach vor allem am Inhalt des Leistungsauftrags zu orientieren, und nicht mehr so sehr an der Verbreitung. Die Veranstalter, welche einen Beitrag leisten können um das friedliche Zusammenleben und mündige Bürger in der Schweiz zu fördern, sollten weiterhin entschädigt werden. Die reine Informationsversorgung geschieht heute fast gänzlich via Internet oder SRG. Die Lokale Informationsversorgung ist aber noch ausbaufähig. Nach unserer Ansicht gibt es keine klare Limite, wie weit die Stärkung des Lokalen gemeinschafts-sinns und die Verbesserungen der Lokalinformationen gehen können. Daher sind wir für eine weitere Stärkung des Service Public, für eine Stärkung der lokalen Berichterstattung. Erst wenn es dem kleinen, lokalen Veranstalter möglich wird, dem Bürger sein unmittelbares Umfeld zu wiederspiegeln und fassbar zu machen, hat sich der Service Public in einen wahrnehmbaren Service verwandelt, welcher dem einzelnen Bürger wirklich zugutekommt und DAB+ auch attraktiver macht. Deshalb müssten Kleinstradios, welche ihre unmittelbare Nähe zum lokalen Konsumenten herstellen, ebenfalls mit einem Leistungsauftrag rechnen können, wenn sie Informationen verbreiten, mit welchen der sich Zuhörer identifizieren kann, erbringen. (Lokal-Politik, Lokal- Sport, lokal-kultur, Lokal-Musik, usw..) Explizit erachten wir es wichtig, die lokal-politik, insbesondere den jungen Menschen, angemessen zuzutragen. Auch dafür sollten kleine und mittlere Veranstalter mit einem Leistungsauftrag verpflichtet werden können. Wir weisen darauf hin, dass künftig zeitlich befristete Leistungsaufträge sinnvoll sein können, beispielsweise im Kontext einer Grossbaustelle (Sanierung Gotthardtunnel), einem

4 sportlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Event, oder einer saisonalen Veranstaltung (Olympische Spiele, Expo). Gesetz und Verordnung lassen dies ohne weitere Änderungen zu und wir finden es wichtig, diese Möglichkeit nicht zu verbauen. Insbesondere ist auch die Möglichkeit im Auge zu behalten, Veranstalter im Rahmen ihres Notfallkonzepts mit einem Leistungsauftrag zu entsprechenden Programmen zu verpflichten, da Broadcast im Notfall eine wesentlich sicherere Informationsmöglichkeit bietet als IP- Lösungen. Technologieförderung - Wir begrüssen die Planungssicherheit der Veranstalter bei der Vergabe von Technologieförderungsgeldern. - Limus empfiehlt kosteneffiziente Open-Source Lösungen stärker zu unterstützen als proprietäre, teure Technologien Der Verein LIMUS begrüsst den Ansatz, in der Übergangszeit die Verbreitungskosten bis zu 80% zurückzuerstatten. Wir möchten aber bemerken, dass eine Zurückerstattung der Verbreitungskosten am Jahresende für unsere LIMUS Radios nicht tragbar wäre. Daher begrüssen wir es, dass gemäss Art. 51 Abs. 5 das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1) anwendbar ist. Dies ermöglicht den neuen, sich im Aufbau befindenden Radioveranstalter 80% der Subventionen bereits im Voraus zu beziehen und verhilft ihnen damit zu Planungssicherheit. Damit soll der geringen Liquidität neuer Programmveranstalter Rechnung getragen werden. Laut Art. 51 Abs. 2 werden Beiträge an schweizerische Programmveranstalter ausgerichtet. Es muss sichergestellt werden, dass unter schweizerischen Programmveranstaltern sowohl konzessionierte wie meldepflichtige Veranstalter gemeint sind, damit eine Gleichbehandlung gewährleistet ist und die Spiesse für alle gleich lang sind. LIMUS empfiehlt explizit eine Open Source-Lösung zur Verbreitung des DAB+ Signals. Diese Art der Verbreitung ist kostengünstig und könnte bis zu 80% der Technologieförderung einsparen, wenn die Billigste, aber gleich leistungsfähige Lösung gefördert würde. Stattdessen kommen mehrheitlich veraltete proprietäre Systeme mit Hardware-Verarbeitung zum Einsatz, welches Technologieunternehmen mit ihrer Hardware Lösung fördert, nicht aber die Technologie selbst. Zentrales Anliegen muss die Förderung der Technologie sein,

5 und nicht die Förderung von Veranstaltern, Technologielieferanten oder Institutionen. Schulungen, welche die neue Technologie betreffen, müssen ebenfalls unterstützt werden. Dies ist nötig, damit der Wandel zu einer kostengünstigen und zukunftsträchtigen DAB+- Lösung weiter vorangetrieben werden kann. Wir unterstützen deswegen auch die zeitliche Begrenzung nach Art. 50 Abs. 3 vorbehaltlos. Die explizite Erwähnung von DAB in Art. 51 Abs. 1 als förderungswürdige Verbreitungstechnologie entspricht zwar dem Konsens der Branche, ist aber ohnehin möglich. Bei der Formulierung steht aber nur kann statt muss oder soll. Angesichts des starken DAB-Ausbaus muss mit zahlreichen Fördergesuchen gerechnet werden. Es ist deshalb abzusehen, dass Art. 51 Abs. 4 ihre Wirkung entfaltet, und die Gesuche im gleichen Verhältnis gekürzt werden. Diesem Ansinnen widersetzen wir uns. Neue Technologie soll nicht nur Mehrwert durch erhöhte Funktionalität und mehr Programme ermöglichen, sondern auch die Kosten für die Verbreitung und für den Empfang senken. Kostengünstige Lösungen müssen deshalb bevorzugt behandelt werden. Ansonsten besteht die Tendenz, überteuerte Lösungen mit ungerechtfertigten Margen als Kalkulationsgrundlage stärker zu fördern als sparsame Lösungen. Diesem Problem kann entgegengewirkt werden, indem die Beiträge nur über einem bestimmten Fixum gekürzt werden. Art. 51 Abs. 3 soll deshalb lauten: Reichen die verfügbaren Mittel des BAKOM nicht aus, um allen Gesuchen zu entsprechen, die die Voraussetzungen erfüllen, so wird der einen festen Betrag übersteigende Anteil der Beiträge im betreffenden Jahr im gleichen Verhältnis gekürzt. Aus- und Weiterbildung Limus unterstützt das Ansinnen, mehr für die Aus- und Weiterbildung zu investieren Wir befürworten Art. 83 in der vorgeschlagenen Form. Die LIMUS-Radios erbringen im Rahmen der Ausbildung eine wichtige Funktion, weil sie nicht nur Freiwillige aus- und weiterbilden, sondern auch viele professionelle Medienkarrieren bei einem unserer Mitglieder beginnen. Für diese Leistung wurden die Veranstalter bislang nur unzulänglich entschädigt. Wir sind erleichtert, dass hier endlich eine - wenn auch zeitliche befristete - Lösung in Sicht

6 ist. Wichtig ist, dass unter Mitarbeitende nicht nur Angestellte, sondern auch Freiwillige, Praktikanten und dergleichen gefasst sind. Stiftung für Nutzungsforschung Limus plädiert für eine öffentliche Nutzungsstatistik von 1x jährlich für alle DAB+ Radios. Wenn von einem freien Markt ausgegangen wird, ist darauf zu achten, dass die Nutzungsdaten und die davon abhängige Referenzierung der Veranstalter, alle DAB+ Programme umfasst. Nur so ist sichergestellt, dass kleinere oder grössere Veränderungen am Markt (Marktanteile) für alle ersichtlich sind. Da solche Resultate erst den Werbeverkauf kleinerer Veranstalter ankurbeln und die vermeintlich daraus gewonnenen Werbeeinnahmen dank dieser Daten erst noch erwirtschaftet werden müssen, ist es unerlässlich, dass ein Mindestzugang zu diesen Daten allen Veranstaltern kostenlos zusteht. Art. 79 Abs. 1 RTVG verlangt die Veröffentlichung der "wichtigsten" Ergebnisse; der Begriff "wichtigste" ist auslegungsbedürftig; die entsprechende Konkretisierung erfolgt durch Art. 74 Abs. 2 RTVV. Nach der Lehre (Weber, RTVG-Kommentar, Art. 79 Rz 3) geht es um die "Möglichkeiten zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen und deren Gebrauch durch die schweizerische Bevölkerung sowie die Nutzung der in der Schweiz empfangbaren Radiound Fernsehprogramme". Gestützt auf diese Umschreibung erscheint die Auslegung der Stiftung, wonach Nutzungsdaten von DAB Radios nicht erfasst sind, als zu eng. Im Sinne einer Klärung der Rechtslage und der Schaffung von Rechtssicherheit für die Zukunft ist deshalb Art. 74 Abs. 2 Bst. b RTVV sachgerecht anzupassen. Um in Zukunft zu gewährleisten, dass die Nutzungsdaten aller konzessionierten und meldepflichtigen Radioprogramme einmal jährlich kostenlos publiziert werden, muss Art. 74 2b. präzisiert werden. Sowohl die Veranstalter als auch die wissenschaftliche Forschung müssen über hinreichende Daten verfügen; um sicherzustellen, dass kleine Veranstalter ebenfalls erfasst sind, legt Art. 78 Abs. 2 Satz 2 RTVG fest, dass konzessionierte Veranstalter in Berg- und Randregionen von den Daten profitieren können sollen. Argumentativ sollten DAB Radios analog zu diesen Veranstaltern durch die Anpassung der RTVV mit erschlossen werden.

7 Um in Zukunft zu gewährleisten, dass die Nutzungsdaten aller konzessionierten und meldepflichtigen Radioprogramme einmal jährlich kostenlos publiziert werden, muss Art. 74 2b. präzisiert werden. die Nutzung aller konzessionierten und meldepflichtigen Radio- und Fernsehprogramme, die in der Schweiz zu empfangen sind. Wir denken, dass es dem Regulator wichtig sein muss, zu wissen ob ein kleinerer Veranstalteter unverhältnismässig hohe Hörerzahlen aufweist oder nicht. Heute wird der Zugang zu den Nutzerdaten mit den Werbeeinnahmen verrechnet. Bei neuen, kleineren Veranstaltern ist der Zugang aber unverhältnismässig hoch, da noch keine oder wenig Werbung verkauft werden kann, weil die Nutzungsdaten (Branchenübliche Währung) fehlen. Eine Anpassung wie oben, würde nicht nur für gleich lange Spiesse sorgen, sondern beliebten Programmen auch ein Wachstum ermöglichen und nebenbei die Attraktivität und Vielfalt des gesamten DAB+ Radioangebotes erhöhen, da die Beliebtheit eines Programmes nicht von der kritischen Grösse des Veranstalters abhängig sein darf und kann. Wir bitten um eine wohlwollende Prüfung unserer Anliegen und stehen für weitere Auskünfte selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. LIMUS Alexius Baumeler Präsident LIMUS

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