Anwendung des Bundesvergabegesetzes 2006 für Gemeinden und Gemeindeverbände
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- Arwed Schräder
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1 Anwendung des Bundesvergabegesetzes 2006 für Gemeinden und Gemeindeverbände Rechtsgrundlagen: Eurpäische Unin: Klassische VergabeRL Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge SekttrenRL Sektrentätigkeiten: Gas, Wärme, Elektrizität, Wasser, Verkehrsleistungen, Pstdienste, Häfen und Flughäfen Österreich: Bundesvergabegesetz 2006 BvergG 2006, BGBl. I 17/2006 Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz K-VergRG, LGBl. Nr. 17/2003 Knkret wird im Bundesvergabegesetz 2006 flgendes geregelt: Persönlicher Geltungsbereich Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände Einrichtungen, die zu dem besnderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind und zumindest teilrechtsfähig sind und einem Beherrschungstatbestand erfüllen Verbände aus einem der mehreren öffentlichen Auftraggebern Sachlicher Geltungsbereich gilt für die Beschaffung vn Leistungen, das sind Bauaufträge, Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge, Snderfälle: Wettbewerbe Bauknzessinsverträge Dienstleistungsknzessinsverträge - 1 -
2 Ausnahmen vm Geltungsbereich des BVergG In-Huse Vergabe Leistungsbeschaffung durch zentrale Beschaffungsstelle Eingeschränkte Anwendung auf nicht priritäre DL Grundsätze des Vergabeverfahrens freier, fairer und lauterer Wettbewerb Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter Vergabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen Beachtung der Grundfreiheiten, Diskriminierungsverbt Arten des Vergabeverfahrens Die Vergabe öffentlicher Aufträge kann grundsätzlich im Wege eines/einer ffenen Verfahrens nicht ffenen Verfahrens (mit der hne Bekanntmachung) ffenen der nicht ffenen Wettbewerb Verhandlungsverfahrens (mit der hne Bekanntmachung) Direktvergabe Rahmenvereinbarung elektrnischen Auktin dynamisches Beschaffungssystem wettbewerblicher Dialg erflgen. Dabei geht das Gesetz bei der Ermittlung des Bestbieters vm Primat des ffenen Verfahrens bzw. des nicht ffenen Verfahrens mit vrheriger Bekanntmachung aus. EU-Schwellenwerte ( 12): a) bei Wettbewerben gesch. Auftragswert jeweils hne USt. (Hnrare) mind ,-- Eur der Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ebenfalls mind ,-- Eur. b) bei Lieferaufträgen und Dienstleistungsaufträgen gesch. Auftragswert hne USt. mind ,-- Eur - 2 -
3 c) bei Bauaufträgen geschätzter Auftragswert des Gesamtbauvrhabens hne USt. mind. 4,845 Mi. Eur Dabei ist die Stückelung zusammenhängender Bauteile bzw. Gewerke um den Schwellenwert zu unterlaufen nicht zulässig. Bekanntmachung: 1. Oberhalb der EU-Schwellenwerte a. Meldung nach Luxemburg Amt für amtliche Veröffentlichung der EU: Luxemburg, Rue Mercier 2, Fax.: swie b. Kärntner Landeszeitung/Internet 2. Unterhalb der Schwellenwerte Kärntner Landeszeitung/Internet Vrinfrmatin: Sinn und Zweck der Vrinfrmatin ist die damit gegebene Verkürzung der Angebtsfrist. Grundsätzlich sind alle im laufenden Haushaltsjahr zu beantragenden Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, sfern sie insgesamt im Bereich des Landes Kärnten die angeführten Schwellenwerte überschreiten, nach Luxemburg als nicht verbindliche Bekanntmachung zu melden (Vrinfrmatin) und damit zu veröffentlichen und zwar: a) Liefer- und Dienstleistungsaufträge mit einem geschätzten Jahres-Auftragswert vn mind ,-- Eur b) Bauaufträge mit einem geschätzten Auftragswert vn mind. 4,845 Mi. Eur Kriterien: Grundsätzlich ist zwischen 1. Eignungskriterien (Mindest-Kriterien, unternehmensbezgen) 2. Auswahlkriterien (Mehreignungskriterien für nicht ffenes Verfahren und Verhandlungsverfahren, unternehmensbezgen) 3. Zuschlagskriterien (Angebtsbewertung, auftragsbezgen) zu unterscheiden. Die Eignung des Bieters ist zwingend zu überprüfen, wbei es sich hierbei vrrangig um die Überprüfung der Befugnis, Zuverlässigkeit, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit swie der technischen und fachlichen Leistungsfähigkeit handelt
4 Die Belege zum Nachweis der Eignung sind in den Ausschreibungsbedingungen anzugeben, wbei - mit Ausnahme der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - lediglich die im Bundesvergabegesetz 2002 angeführten Nachweise verlangt werden dürfen. a) Eignungskriterien (Auswahl): Diese sind bereits in der Bekanntmachung jener Auftragsart anzuführen, wie z. B.: - Befugnis (Ziviltechniker, techn. Bürs usw.) - Zuverlässigkeit - Leistungsfähigkeit - fachliche Qualifikatin - Referenzen - usw. b) Zuschlagskriterien: Dabei handelt es sich um Kriterien, die zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebtes herangezgen werden. Diese müssen in der Ausschreibung in der Reihenflge ihrer Bedeutung und nach der Judikatur auch gewichtet - angeführt werden. Slche Zuschlagskriterien sind z. B.: - Preis - Flgeksten (Service, Wartung usw.) - Qualität - Ksten für den Betrieb (Betriebsksten) - technischer Wert - Innvatin - Herstellungsksten des Prjektes (bei immateriellen Leistungen) - Zweckmäßigkeit der Leistung - Lieferzeit - erfrderliche Ersatzteillagerhaltung - Umweltgerechtigkeit der Leistung - Rentabilität - Ästhetik - usw. A) Wettbewerbe Bei Wettbewerben ist besnders darauf zu achten, dass nur jene Bauvrhaben diesem Verfahren zu unterziehen sind, die besnders auf Kreativität und planerische Innvatin abzielen, wbei immer die Ksten-Nutzenfrage eines slchen Wettbewerbes abzuwägen ist. Es wird sich dabei grßteils um baukünstlerische (Architekten-)Wettbewerbe, allenfalls aber auch um innvative Bereiche der Haustechnik und der statischen Systeme handeln
5 B) Vergabe vn Dienstleistungsaufträgen und Lieferaufträgen swie Bauaufträgen a) berhalb des EU-Schwellenwertes ( Eur) Dabei ist prinzipiell das ffene der das nicht ffene Verfahren mit vrheriger Bekanntmachung möglich. Das Verhandlungsverfahren ist im Oberschwellenbereich äußerst eingeschränkt zulässig. In jedem Fall ist eine öffentliche Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der EU und in der Kärntner Landeszeitung durchzuführen. b) unterhalb des EU-Schwellenwertes Grundsätzlich gelten auch für Vergaben vn Dienstleistungs- und Lieferaufträgen unterhalb des EU-Schwellenwertes nachflgende Auswahlverfahren, wbei die einzelnen Verfahrensschritte vm geschätzten Auftragswert abhängig sind. - ffenes Verfahren immer zulässig - nicht ffenes Verfahren 1) mit vrheriger Bekanntmachung: immer zulässig; 2) hne vrherige Bekanntmachung: Bauaufträge: Auftragswert hne USt. 1, nicht übersteigt Liefer- und Dienstleistungsaufträge: Auftragswert hne USt nicht übersteigt Teilnehmerzahl: mindestens 5 - Verhandlungsverfahren 1) mit Bekanntmachung: Bauaufträge: Auftragswert hne USt nicht übersteigt Liefer- und Dienstleistungsaufträge: immer zulässig 2) hne Bekanntmachung: Bauaufträge: Auftragswert hne USt nicht übersteigt Liefer- und Dienstleistungsaufträge: Auftragswert hne USt. übersteigt Teilnehmerzahl mindestens nicht - Direktvergabe bis
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