Schuldrecht und Schuldverhältnis

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1 und Einführung in das : Pflichten Entstehen von sen Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer

2 Allgemeines und Besonderes Allgemeiner Teil des s ( BGB): Gemeinsame Regelungen für sämtliche se z. B. Entstehen von sen, allgemeines Pflichtenprogramm, allgemeine Pflichtverletzungen, Erlöschen von sen Besonderer Teil des s ( BGB): Einzelne se: Insbesondere die einzelnen (dispositiven) Vertragstypen mit speziellen vertragstypischen Pflichten/Pflichtverletzungen Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 2

3 liche Ansprüche in der Fallprüfung 1. Primäransprüche (ausgelöst unmittelbar durch das ) z. B. 433 I, II BGB 535 I, II BGB 2. Sekundäransprüche (ausgelöst durch Pflichtverletzungen) insbesondere 280 BGB Reparatur, Neulieferung im Kaufrecht, 439 BGB Aber auch Rückzahlung nach Rücktritt, 346 I BGB Falls beides in Betracht kommt (insbesondere bei Unmöglichkeit): Primäransprüche vor Sekundäransprüchen vor prüfen! prüfen! Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 3

4 Pflichten im, : Leistung und Rücksichtnahme (1) Kraft des ses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Doppeltes Pflichtenprogramm im : I. Leistungspflichten, 241 I BGB II. Nicht-leistungsbezogene 241 II BGB ( Rücksichtnahme ) Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 4

5 I. Leistungspflichten, 241 I BGB 1. Hauptleistungspflichten (synallagmatische Pflichten): z. B. Übereignungspflicht beim Kaufvertrag, Zahlungspflicht, 433 I, II BGB 2. Nebenleistungspflichten: z. B. Abreden über Kundendienst, Updates, Schulung, Wartung etc. Auf Leistung kann man klagen (auf Rücksichtnahme nicht). Wenn Leistungspflichten verletzt werden, spricht man von den drei Leistungsstörungen a) Unmöglichkeit, b) Nichtleistung trotz Möglichkeit, c) Schlechtleistung. (Hierzu später ausführlich) Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 5

6 II. Nicht-leistungsbezogene Pflichten (Rücksichtspflichten), 241 II BGB (2) Das kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Diese Pflichten kann man nicht per Klage einfordern (keine Anspruchsgrundlage); ihre Verletzung kann jedoch zu Sekundäransprüchen führen, insbesondere zu Schadensersatz: 280 I BGB. Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 6

7 Bei Angelo Renate Rubin speist im örtlichen Lokal Angelo in Begleitung ihres Hundes Fiffus, ohne den sie nie das Haus verlässt. Für Frau Rubin gibt es eine Pizza mit allem, aber ohne Meeresfrüchte. Fiffus nimmt währenddessen einige rosafarbene und äußerst schmackhafte Kügelchen zu sich, die bei Angelo auf dem Boden herumliegen. Als Renate Rubin und Fiffus wieder zu Hause sind, verfärbt sich Fiffus Schnauze plötzlich in Richtung blau bzw. grün. Er legt sich auf den Rücken und lässt die Zunge heraushängen, während er zuerst mit allen vier Pfoten strampelt und schließlich reglos liegen bleibt. Tierarzt Dr. Tanner kann Fiffus nur mit Mühe das Leben retten. Es stellt sich heraus, dass die rosafarbenen Kügelchen Rattengift waren, das bei Angelo jeden Tag ausgestreut wird. Renate Rubin verlangt von Angelo Schadensersatz für die Tierarztkosten (250 ) aus 280 I BGB. Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 7

8 Entstehen von sen: die drei Spuren im BGB 1. Durch Vertrag, 311 I BGB 2. Kraft Gesetzes 3. Rechtsgeschäftsähnlich, 311 II BGB (= durch geschäftlichen Kontakt; dritte Spur ) Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 8

9 1. Durch Vertrag, 311 I BGB Ein entsteht jedenfalls mit einem Vertrag; häufigste Form der se (so gerade Fiffus ): vertragliche se als erste Spur. Zwei übereinstimmende Willenserklärungen (bekannt) Insbesondere gegenseitige ( synallagmatische ) Verträge: Kauf, Miete, Werkvertrag etc. Die Leistungspflichten aus Verträgen ( 241 I BGB) erlöschen mit ihrer Erfüllung, 362 BGB. Mit der Erfüllung der Pflichten erlöschen auch die vertraglichen se. Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 9

10 2. gesetzliche se se entstehen auch ohne Vertrag, wenn das Gesetz eine Leistungspflicht anordnet 823 ff. BGB: Deliktsrecht (der Stift aus der ersten Vorlesung) 677 ff. BGB: Geschäftsführung ohne Auftrag Aber auch z. B. 122 BGB u. a. Es entstehen auch hier Leistungspflichten, 241 I BGB (z. B. Schadensersatzpflicht aus 823 BGB) und ggf. Rücksichtspflichten, 241 II BGB Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 10

11 3. Rechtsgeschäftsähnliche se ( dritte Spur ) Ein entsteht schon mit geschäftlichem Kontakt, also ggf. vor Vertragsschluss (und evtl. nach Erfüllung). Wiederum zwei Möglichkeiten: a) mit dem intendierten ( potentiellen ) Vertragspartner, 311 II BGB (Normalfall) b) mit anderen Personen, 311 III BGB, wenn diese besonderes Vertrauen in Anspruch nehmen ( ; Ausnahmefall) Aus diesen sen können naturgemäß noch keine Leistungspflichten ( 241 I BGB), sondern nur Schutzpflichten ( 241 II BGB) entstehen. Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 11

12 se nach 311 II BGB Mit dem intendierten ( potentiellen ) Vertragspartner, 311 II BGB Ein mit Pflichten nach 241 Abs. 2 entsteht auch durch 1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, 2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder 3. ähnliche geschäftliche Kontakte. Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 12

13 vorvertragliches Schutzverhältnis intendierter Vertragspartner (anders dann Abs. 3) mit Pflichten nach 241 II? die drei Ziffern in 311 II BGB geschäftlicher vs. bloß sozialer Kontakt (Lidl im Regen) Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 13

14 Junges Gemüse Karin sieht einer Karriere als Topmodel entgegen und ernährt sich darum sehr sorgfältig. Dienstags gibt es z. B. immer Salat, den Karin jeden Montag bei Feinkost-Faul besorgt. An diesem Montag rutscht Karin jedoch, als sie bei Feinkost-Faul die Gemüseabteilung betritt, auf einem am Boden liegenden Salatblatt aus, schlägt mit dem Kinn gegen die Obstbar und fällt zu Boden. Das Blatt hatte dort schon ca. 20 Minuten gelegen. Im Krankenhaus wird ein Bruch des Unterkiefers festgestellt, der zwar ohne sichtbare Spuren verheilt, Karin jedoch dazu zwingt, während einiger Wochen eine extrem hässliche Maske zu tragen. Deswegen muss sie ein vereinbartes Engagement auf der Modemesse Düsseldorf absagen, bei dem sie verdient hätte. Die Heilungskosten für die Verletzungen betragen Karin fordert Ersatz der Arztkosten sowie des ihr entgangenen Gewinns von Fred Faul, Inhaber von Feinkost-Faul. Faul beruft sich darauf, dass zwischen ihm und Karin kein Vertrag zustande gekommen sei, weswegen er auch nicht hafte. Außerdem ist Faul der Ansicht, dass Karin unverhältnismäßig hohe Absätze (9 cm) getragen habe. Wer Schuhe wie ein normaler Mensch trage, rutsche auch nicht auf Gemüseblättern aus. Schließlich sei es auch nicht sein Problem, was Karin für einen Beruf ausübe. Er selbst beispielsweise könne auch mit Gesichtsmaske hervorragend arbeiten. Ansprüche der Karin gegen Fred Faul? Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 14

15 , Sachwalterhaftung 311 III BGB: Ein mit Pflichten nach 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 15

16 311 III BGB besonderes Vertrauen ( insbesondere ) z. B. angestellte Gebrauchtwagenverkäufer, Vertrauen insbesondere bei längerfristigen Vertragsverhältnissen: Banken o.ä. Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 16

17 Die Beschränkung auf nicht-leistungsbezogene Pflichten in der dritten Spur 311 II, III BGB als vorvertragliches Schutzverhältnis oder auch ohne Leistungspflichten Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 17

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