Schuldrecht und Schuldverhältnis
|
|
- Catharina Pohl
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 und Einführung in das : Pflichten Entstehen von sen Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer
2 Allgemeines und Besonderes Allgemeiner Teil des s ( BGB): Gemeinsame Regelungen für sämtliche se z. B. Entstehen von sen, allgemeines Pflichtenprogramm, allgemeine Pflichtverletzungen, Erlöschen von sen Besonderer Teil des s ( BGB): Einzelne se: Insbesondere die einzelnen (dispositiven) Vertragstypen mit speziellen vertragstypischen Pflichten/Pflichtverletzungen Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 2
3 liche Ansprüche in der Fallprüfung 1. Primäransprüche (ausgelöst unmittelbar durch das ) z. B. 433 I, II BGB 535 I, II BGB 2. Sekundäransprüche (ausgelöst durch Pflichtverletzungen) insbesondere 280 BGB Reparatur, Neulieferung im Kaufrecht, 439 BGB Aber auch Rückzahlung nach Rücktritt, 346 I BGB Falls beides in Betracht kommt (insbesondere bei Unmöglichkeit): Primäransprüche vor Sekundäransprüchen vor prüfen! prüfen! Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 3
4 Pflichten im, : Leistung und Rücksichtnahme (1) Kraft des ses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Doppeltes Pflichtenprogramm im : I. Leistungspflichten, 241 I BGB II. Nicht-leistungsbezogene 241 II BGB ( Rücksichtnahme ) Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 4
5 I. Leistungspflichten, 241 I BGB 1. Hauptleistungspflichten (synallagmatische Pflichten): z. B. Übereignungspflicht beim Kaufvertrag, Zahlungspflicht, 433 I, II BGB 2. Nebenleistungspflichten: z. B. Abreden über Kundendienst, Updates, Schulung, Wartung etc. Auf Leistung kann man klagen (auf Rücksichtnahme nicht). Wenn Leistungspflichten verletzt werden, spricht man von den drei Leistungsstörungen a) Unmöglichkeit, b) Nichtleistung trotz Möglichkeit, c) Schlechtleistung. (Hierzu später ausführlich) Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 5
6 II. Nicht-leistungsbezogene Pflichten (Rücksichtspflichten), 241 II BGB (2) Das kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Diese Pflichten kann man nicht per Klage einfordern (keine Anspruchsgrundlage); ihre Verletzung kann jedoch zu Sekundäransprüchen führen, insbesondere zu Schadensersatz: 280 I BGB. Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 6
7 Bei Angelo Renate Rubin speist im örtlichen Lokal Angelo in Begleitung ihres Hundes Fiffus, ohne den sie nie das Haus verlässt. Für Frau Rubin gibt es eine Pizza mit allem, aber ohne Meeresfrüchte. Fiffus nimmt währenddessen einige rosafarbene und äußerst schmackhafte Kügelchen zu sich, die bei Angelo auf dem Boden herumliegen. Als Renate Rubin und Fiffus wieder zu Hause sind, verfärbt sich Fiffus Schnauze plötzlich in Richtung blau bzw. grün. Er legt sich auf den Rücken und lässt die Zunge heraushängen, während er zuerst mit allen vier Pfoten strampelt und schließlich reglos liegen bleibt. Tierarzt Dr. Tanner kann Fiffus nur mit Mühe das Leben retten. Es stellt sich heraus, dass die rosafarbenen Kügelchen Rattengift waren, das bei Angelo jeden Tag ausgestreut wird. Renate Rubin verlangt von Angelo Schadensersatz für die Tierarztkosten (250 ) aus 280 I BGB. Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 7
8 Entstehen von sen: die drei Spuren im BGB 1. Durch Vertrag, 311 I BGB 2. Kraft Gesetzes 3. Rechtsgeschäftsähnlich, 311 II BGB (= durch geschäftlichen Kontakt; dritte Spur ) Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 8
9 1. Durch Vertrag, 311 I BGB Ein entsteht jedenfalls mit einem Vertrag; häufigste Form der se (so gerade Fiffus ): vertragliche se als erste Spur. Zwei übereinstimmende Willenserklärungen (bekannt) Insbesondere gegenseitige ( synallagmatische ) Verträge: Kauf, Miete, Werkvertrag etc. Die Leistungspflichten aus Verträgen ( 241 I BGB) erlöschen mit ihrer Erfüllung, 362 BGB. Mit der Erfüllung der Pflichten erlöschen auch die vertraglichen se. Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 9
10 2. gesetzliche se se entstehen auch ohne Vertrag, wenn das Gesetz eine Leistungspflicht anordnet 823 ff. BGB: Deliktsrecht (der Stift aus der ersten Vorlesung) 677 ff. BGB: Geschäftsführung ohne Auftrag Aber auch z. B. 122 BGB u. a. Es entstehen auch hier Leistungspflichten, 241 I BGB (z. B. Schadensersatzpflicht aus 823 BGB) und ggf. Rücksichtspflichten, 241 II BGB Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 10
11 3. Rechtsgeschäftsähnliche se ( dritte Spur ) Ein entsteht schon mit geschäftlichem Kontakt, also ggf. vor Vertragsschluss (und evtl. nach Erfüllung). Wiederum zwei Möglichkeiten: a) mit dem intendierten ( potentiellen ) Vertragspartner, 311 II BGB (Normalfall) b) mit anderen Personen, 311 III BGB, wenn diese besonderes Vertrauen in Anspruch nehmen ( ; Ausnahmefall) Aus diesen sen können naturgemäß noch keine Leistungspflichten ( 241 I BGB), sondern nur Schutzpflichten ( 241 II BGB) entstehen. Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 11
12 se nach 311 II BGB Mit dem intendierten ( potentiellen ) Vertragspartner, 311 II BGB Ein mit Pflichten nach 241 Abs. 2 entsteht auch durch 1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, 2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder 3. ähnliche geschäftliche Kontakte. Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 12
13 vorvertragliches Schutzverhältnis intendierter Vertragspartner (anders dann Abs. 3) mit Pflichten nach 241 II? die drei Ziffern in 311 II BGB geschäftlicher vs. bloß sozialer Kontakt (Lidl im Regen) Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 13
14 Junges Gemüse Karin sieht einer Karriere als Topmodel entgegen und ernährt sich darum sehr sorgfältig. Dienstags gibt es z. B. immer Salat, den Karin jeden Montag bei Feinkost-Faul besorgt. An diesem Montag rutscht Karin jedoch, als sie bei Feinkost-Faul die Gemüseabteilung betritt, auf einem am Boden liegenden Salatblatt aus, schlägt mit dem Kinn gegen die Obstbar und fällt zu Boden. Das Blatt hatte dort schon ca. 20 Minuten gelegen. Im Krankenhaus wird ein Bruch des Unterkiefers festgestellt, der zwar ohne sichtbare Spuren verheilt, Karin jedoch dazu zwingt, während einiger Wochen eine extrem hässliche Maske zu tragen. Deswegen muss sie ein vereinbartes Engagement auf der Modemesse Düsseldorf absagen, bei dem sie verdient hätte. Die Heilungskosten für die Verletzungen betragen Karin fordert Ersatz der Arztkosten sowie des ihr entgangenen Gewinns von Fred Faul, Inhaber von Feinkost-Faul. Faul beruft sich darauf, dass zwischen ihm und Karin kein Vertrag zustande gekommen sei, weswegen er auch nicht hafte. Außerdem ist Faul der Ansicht, dass Karin unverhältnismäßig hohe Absätze (9 cm) getragen habe. Wer Schuhe wie ein normaler Mensch trage, rutsche auch nicht auf Gemüseblättern aus. Schließlich sei es auch nicht sein Problem, was Karin für einen Beruf ausübe. Er selbst beispielsweise könne auch mit Gesichtsmaske hervorragend arbeiten. Ansprüche der Karin gegen Fred Faul? Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 14
15 , Sachwalterhaftung 311 III BGB: Ein mit Pflichten nach 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 15
16 311 III BGB besonderes Vertrauen ( insbesondere ) z. B. angestellte Gebrauchtwagenverkäufer, Vertrauen insbesondere bei längerfristigen Vertragsverhältnissen: Banken o.ä. Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 16
17 Die Beschränkung auf nicht-leistungsbezogene Pflichten in der dritten Spur 311 II, III BGB als vorvertragliches Schutzverhältnis oder auch ohne Leistungspflichten Zivilrecht 16 Sommer 2017 Prof. Dr. Michael Hassemer 17
Schuldrecht und Schuldverhältnis
und Einführung in das : Pflichten von sen Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die ersten drei Bücher des BGB I. BGB-AT Erledigt II. : 241-853
MehrLeistungsstörungen II
Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen 1. Unmöglichkeit
MehrÜbermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB
Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler
Mehr45 Die Verletzung von Rücksichtnahme-/Schutzpflichten A. Allgemeines B. Regelungsgehalt von 241 Abs. 2 BGB
45 Die Verletzung von Rücksichtnahme-/Schutzpflichten A. Allgemeines B. Regelungsgehalt von 241 Abs. 2 BGB nach 241 Abs. 2 BGB kann jedes (gesetzliche oder vertragliche) Schuldverhältnis Rücksichtnahmepflichten
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrLeistungsstörungen I
Leistungsstörungen I Unmöglichkeit als erste von drei Leistungspflichtverletzungen (Leistungsstörungen) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Die Matrix
MehrHochschuldozent Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht. Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schuldrecht - Allgemeiner Teil Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht Literaturempfehlungen Lehrbücher Medicus, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 14. Auflage 2003 Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht,
MehrProf. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) zugunsten Dritter.
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 23 Beteiligung von Dritten: Vertrag zugunsten Dritter, mit für Dritte, Haftung Dritter nach 311 Abs. 3 BGB Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),
MehrVorvertragliche Schuldverhältnisse - culpa in contrahendo (c.i.c.)
Vorvertragliche Schuldverhältnisse - culpa in contrahendo (c.i.c.) Nicht nur in einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis bestehen für die Beteiligten Rechte und Pflichten ( Schuldverhältnis i.s.v.
MehrGrundkurs II Zivilrecht
, Grundkurs II Zivilrecht SoSe 2010 Prof. Dr. 1 Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der und der Ausschluss der Leistungspflicht
MehrWoche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Vertragsarten 1. Vertragsfreiheit 2. Kaufvertrag
Mehr0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts
0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Verletzung aller Pflichten außer der Mangelfreiheit 280 ff. direkt
MehrDie nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen
Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch
MehrProfessor Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht. Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schuldrecht - Allgemeiner Teil Professor Dr. Elmar Mand Juniorprofessur für Zivil- und Gesundheitsrecht Literaturempfehlungen Lehrbücher Medicus, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 16. Auflage 2005 Brox/Walker,
MehrSchadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 28.05.2008 Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrSachbereich: Schuldverhältnisse
Sachbereich: Schuldverhältnisse Wesen, Begriff und Entstehung von Schuldverhältnissen darlegen Inhalt eines Schuldverhältnisses ( 241 BGB) Unterscheidung von rechtsgeschäftlichen bzw. rechtsgeschäftsähnlichen
MehrEinführung in das Zivilrecht
Einführung in das Zivilrecht Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag: Grundtatbestände privatautonomen Handelns im Rechtsverkehr Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr.
MehrLeistungsstörungsrecht ( Störung des Pflichtenprogramms")
Leistungsstörungsrecht ( Störung des Pflichtenprogramms") Ausgangspunkt: Keine ordnungsgemäße Erfüllung der leistungsbezogenen und nicht leistungsbezogenen Pflichten ( Leistungsstörung") Pflichtverletzung
MehrDie culpa in contrahendo nach neuem Schuldrecht. Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 1. Kapitel. Grundgedanken für die culpa in contrahendo und ihre historische Entwicklung 1.Historische Entwicklung 3 I. Gesichte des Rechtsinstitutes 3
MehrARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB
MehrKaufvertrag und Kaufvertragsstörungen
Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an
MehrRechtsgeschäftslehre Einführung
Rechtsgeschäftslehre Einführung Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag: Grundtatbestände privatautonomen Handelns im Rechtsverkehr Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof.
MehrGesamtübersicht Leistungsstörung
Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.
MehrSchadensersatzanspruch nach 280 I, 311 II (III), 241 II BGB
1 Schadensersatzanspruch nach 280 I, 311 II (III), 241 II BGB A. Schuldverhältnis I. vorvertragliches Schuldverhältnis, 311 II BGB (c.i.c.) 311 II BGB beschreibt solche Schuldverhältnisse, in denen noch
MehrFall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
Mehr6. Der Aufbau des BGB
24 Beachte: Leistungen, die aufgrund eines unwirksamen Verpflichtungsgeschäfts ausgetauscht wurden, können über bereicherungsrechtliche Ansprüche zurückgeholt werden. In 812 I 1 1.F. ist nämlich angeordnet,
MehrFall 10 Lösungsskizze
Fall 10 Lösungsskizze Lösungsvorschlag Ausgangsfall I. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Besitzverschaffung an dem Glas aus 433 Abs. 1 BGB 1. Kaufvertragsschluss 2. Unmöglichkeit der Leistungserbringung
MehrFall 2: Auslaufmodell
Variante 1 A. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 346 Abs. 1 BGB I. Rücktrittsrecht 1. Vertragliches Rücktrittsrecht 2. Gesetzliches Rücktrittsrecht, zb. aus 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB Zwischenergebnis
MehrPraktische Fälle aus dem Bürgerlichen Recht
P R I V A T R E C H T Praktische Fälle aus dem Bürgerlichen Recht Klausuraufgaben mit Lösungen und Aufbauhinweise für einige wichtige Anspruchsgrundlagen von Karin Obst Hermann Ebel Verlag Bernhardt-Witten.
MehrA. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB
A. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB I. Anspruch entstanden Anspruch untergegangen 1. Rücktrittserklärung, 349 BGB 2. Rücktrittsgrund oder -recht, 323 BGB a) Gegenseitiger Vertrag b) Verletzung
MehrProfessionelles Projektmanagement in der Praxis
Professionelles Projektmanagement in der Praxis Veranstaltung 11 Teil 2 (30.06.2014): Vertragsmanagement (Contract Management) SS 2014 1 Vertragsmanagement Ziel des Vertragsmanagements (Contract Management):
MehrFrage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50
Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Kauf einer gleichwertigen Espressomaschine in Höhe von 50 aus 280 I,
MehrFall Selbstvornahme im Kaufrecht
Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,
MehrStellvertretung, 164-181 BGB
Stellvertretung, 164-181 BGB Rechtsgeschäft und Arbeitsteilung Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Rechtsgeschäftliches Handeln für Andere Praktische
MehrGrundkurs BGB II. Einheit 1 Einführung, System und Struktur
Universität Göttingen Wintersemester 2009/2010 Grundkurs BGB II Einheit 1 Einführung, System und Struktur Prof. Dr. Andreas Wiebe, LL.M. Übersicht Teil A. Schuldrecht AT I. Recht der Leistungsstörungen
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund
MehrPrüfungsschema Nacherfüllung im Kaufrecht Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 437 Nr. 1, 439 BGB
Prüfungsschema Nacherfüllung im Kaufrecht Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 437 Nr. 1, 439 BGB I. Entstehung des Anspruchs auf Nacherfüllung 2. Vorliegen eines Sachmangels ( 434 BGB) bzw. eines Rechtsmangels
MehrBürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17
Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Wintersemester 2016/17 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt.
MehrGrundkurs BGB II Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2012. Zeit: Montag und Dienstag 11.00 (s.t.) 12.30 Uhr (+ x) Ort: Neue Aula HS 13
Grundkurs BGB II Prof. Dr. Burkhard Hess SS 2012 Zeit: Montag und Dienstag 11.00 (s.t.) 12.30 Uhr (+ x) Ort: Neue Aula HS 13 10 Störungen im Schuldverhältnis I. Überblick II. Unmöglichkeit III. Schuldnerverzug
MehrHaftung für vorvertragliche Pflichtverletzungen
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 11.06.2008 Haftung für vorvertragliche Pflichtverletzungen Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrAndrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten
Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten https://cuvillier.de/de/shop/publications/7217 Copyright: Cuvillier
MehrBürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14
Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil Wintersemester 2013/14 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt. Dort hat gerade Autofahrer A geparkt.
MehrLeistungsstörungen II
Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen sschaden
MehrWiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen
Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung
MehrGrundzüge des Wirtschaftsprivatrechts
Vahlens Lernbücher für Wirtschaft und Recht Grundzüge des Wirtschaftsprivatrechts Bürgerliches Recht für Studium und Praxis, Fallbearbeitung, Glossar von Jos Mehrings 2., grundlegend aktualisierte Auflage
MehrDruckmaschinen X-Media GmbH Druckmaschine kaufen Hersteller Y GmbH Angebotsschreiben Her- stellungspreis
Druckmaschinen Die X-Media GmbH beschließt zwecks Angebotserweiterung eine neue Druckmaschine zu kaufen. Hierfür wendet sie sich an den Druckmaschinen-Hersteller Y GmbH. Bereits kurze Zeit nach der ersten
MehrKapitel I: Das Schuldverhältnis - Begriff, Entstehung und Inhalt Fall 1: Einführungsfall - Begriff des Schuldverhältnisses
SchuldR AT Kapitel I: Das Schuldverhältnis 1 Kapitel I: Das Schuldverhältnis - Begriff, Entstehung und Inhalt Fall 1: Einführungsfall - Begriff des Schuldverhältnisses Sachverhalt: A kauft bei Bäcker B
MehrProf. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.
Allgemeines zum Kaufvertrag, 433 BGB Der Verkäufer verpflichtet sich o dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm daran Eigentum zu verschaffen, 433 Abs. 1 S. 1 BGB o und ihm die Sache frei von Sach-
MehrLehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. Wiss. Mitarbeiter Dr. iur. Thomas Habbe
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte Wiss. Mitarbeiter Arbeitsgemeinschaft im Schuldrecht, Besonderer Teil Fall 2: Auslaufmodell K erwirbt bei Händler V eine Waschmaschine
Mehr21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts. Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt.
21 Begriff und Besonderheiten des Schuldrechts Die wesentlichen bürgerlich-rechtlichen Rechtsgebiete sind im BGB geregelt. Das BGB ist dabei in die fünf Bücher Erstes Buch (Allgemeiner Teil, 1 bis 240
MehrGLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
MehrAnwendungsbereich und Inhalt der
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 3./4.12.2009: Anwendungsbereich und Inhalt der Erfüllungsansprüche Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914
MehrSchadensersatz bei Verletzung von Rücksichtnahme- und Schutzpflichten
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 10.06.2008 Schadensersatz bei Verletzung von Rücksichtnahme- und Schutzpflichten Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrLösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.
Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande
MehrErlöschen von Schuldverhältnissen
Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.
MehrSchadensersatz statt der Leistung bei möglicher Leistung
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 04.06.2008 Schadensersatz statt der Leistung bei möglicher Leistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrFall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche
Fall 1 a und b A. Einführende Hinweise Die folgenden Lösungshinweise sind bewusst (fast) vollständig gehalten. Auf keinen Fall müsst Ihr jetzt schon alles verstehen, was Ihr hier lesen könnt! Die Fälle
MehrPropädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Fall 4: Airsoftgun: Sachverhalt Der 14jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei V von seinem Taschengeld eine Pistole
MehrIV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz
IV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz Möglichkeit der Selbstvornahme nach 634 Nr. 2, 637 Aufwendungsersatz angemessene Frist zur Nacherfüllung und Ablauf dieser Frist V. Rücktritt und Minderung 1. Allgemeines
MehrAbbruch von Vertragsverhandlungen
Abbruch von Vertragsverhandlungen Ein Abbruch von Vertragsverhandlungen kann die vorvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß 241 II BGB verletzen und Ansprüche aus 311 II, III BGB begründen. Voraussetzung:
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 9: Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) Werkvertrag (Fall 38) Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) - Sachverhalt Autohändler V erwirbt von einem
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz Fall 32 Sachverhalt M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz Fall 32 Sachverhalt M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 2. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 19 - Obliegenheitsverletzungen: Annahmeverzug, Mitverschulden
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 19 - Obliegenheitsverletzungen:, Mitverschulden Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York)
MehrAusgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB
Klausur GK III, Lösungsskizze (kurz) Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB 1. wirksame Abtretung Einordnung der Abrede zwischen
MehrWer trägt die Einspruchskosten bei Retaxationen?
APOTHEKEN Wer trägt die Einspruchskosten bei Retaxationen? von StB Dipl.-Kauffrau Susanne Bertling, Köln, www.sanotax.de Immer häufiger gehen Apotheker mit tatkräftiger Unterstützung von Rechtsanwälten
MehrTipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage
Übersicht Wichtigste Anspruchsgrundlagen 1) Ansprüche auf Erfüllung vertraglicher Pflichten: a) aus typisierten Verträgen (im BGB ausdrücklich geregelte Vertragstypen, (vgl. Inhaltsverzeichnissen zum BGB,
MehrGrundlagen im Schuldrecht AT
Lernmaterial im Zivilrecht Grundlagen im Schuldrecht AT 2. Fachsemester Schuldrecht: Allgemeiner Teil von Seite I Inhaltsverzeichnis A. Anspruchsgrundlagen... 1 I. Schadensersatz... 1 1. 280 Schadensersatz
MehrFALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrVorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 20. Oktober 2014
Vorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 20. Oktober 2014 Also: Worin besteht der Unterschied hinsichtlich der Anspruchsgrundlage in den beiden Beispielsfällen aus der Vorlesung am 7.
MehrFall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB
Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrI. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.
Käsekauf K kauft bei V eine 10kg schweren Käse für 100,-. Zuhause wiegt er nach und stellt fest, dass der Käse nur 9,8 kg wiegt, was V letztlich auch nicht bestreitet. Wütend fordert K Nachlieferung (an
MehrEinkaufsbummel mit Folgen. Bürgerliches Vermögensrecht II. Rechtsgrundlage - Anspruchsnorm. Fallfrage - Tatsächliches Begehren
Einkaufsbummel mit Folgen Bürgerliches Vermögensrecht II Professor Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie F geht mit ihrem 5-jährigen Kind
MehrFall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.
Juristische Fakultät Fall 5.1 Lösung Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437
MehrTeil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen
Prof. Dr. Stephan Weth Individualarbeitsrecht I, SoSe 2016, Seite 1 Teil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen Einführungsfall 1 Begriff, Bedeutung und Aufgaben des Arbeitsrechts I. Begriff lies:
MehrTeil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete
Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 8 Die defekte Hebebühne Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl.
MehrModulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Sachverhalt. Fragestellungen und Bearbeitervermerk. Unruhiger Papagei
Modulabschlussklausur Z I (Wiederholungstermin) Unruhiger Papagei Sachverhalt Manfred Marder (M) ist im September 2010 in eine von Valentin Vogel (V) vermietete 3 Zimmer Wohnung eingezogen. Der Vertrag
MehrAnsprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 15.11.2007 Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick
MehrIn welchen Fällen man von einem Sachmangel spricht, ergibt sich aus 434 BGB.
2.3 Schuldrecht Kaufvertrag 433 BGB vertragstypische Pflichten des Verkäufers Übergabe der Sache Verschaffung des Eigentums Verschaffung der Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln Käufers Kaufpreis zahlen
MehrArbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt
Fall 6 c: Briefmarkensammler A und B sind Briefmarkensammler. Dem A gehört eine Briefmarke, die gut in die Sammlung des B passt; umgekehrt gehört dem B eine Briefmarke, die A gern hätte. Deshalb beschließen
MehrPrüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1
Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 A. Leistungsbefreiung ohne Ausübung eines Gestaltungsrechts I. Befreiung von der Leistungspflicht ( 275) 2 1. Leistung ist unmöglich, 275 Abs. 1 2. Leistung darf
MehrGrundkurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Gliederung
Prof. Dr. M. Avenarius Grundkurs Vertragliche Schuldverhältnisse Gliederung I.) Vorbemerkungen 1.) Überblick über den Vorlesungsstoff 2.) Grundgedanken des Vorlesungsaufbaus II.) Kauf, Tausch, Schenkung
MehrDie 55 Fälle. Schuldrecht AT. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz
Die 55 Fälle wichtigsten nicht nur für Anfangssemester Schuldrecht AT Hemmer / Wüst.. Einordnungen Gliederungen Musterlösungen bereichsübergreifende Hinweise Zusammenfassungen 8. Auflage einfach l verständlich
MehrSchlechtleistung und Nacherfüllungsanspruch (Schluss)
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 10.12.209: Schlechtleistung und Nacherfüllungsanspruch (Schluss) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914
MehrTeil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen
Prof. Dr. Stephan Weth Individualarbeitsrecht I, SoSe 2015, Seite 1 Teil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen Einführungsfall 1 Begriff, Bedeutung und Aufgaben des Arbeitsrechts I. Begriff lies:
MehrA 432 Zielübung Zivilrecht
1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,
Mehr1. Bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten
A. Anspruch der T gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.v.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter T könnte einen Anspruch
MehrInhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis...XV. A. Einleitung...1. B. Charakteristik der Vorkaufsrechte...3
Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis...XV A. Einleitung...1 B. Charakteristik der Vorkaufsrechte...3 I. Zweck...3 1. Rechtspolitischer Hintergrund...3 a. Ausgleich beteiligter Interessen...3 b. Die
MehrRücktritt 346 ff. BGB
Rücktritt 346 ff. BGB Voraussetzungen Rechtsfolgen Rücktrittserklärung 349 BGB Rücktrittsrecht vertraglich Muss vereinbart werden gesetzlich Beispiele: 323, 324, 326 V BGB (Leistungsstörungen) 437 Nr.
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
Mehr2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) 3. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 BGB (bei Unmöglichkeit) a) Allgemeines
2. Rücktritt nach 324 BGB (bei Schutzpflichtverletzung) Gegenseitiger Vertrag Verletzung einer Pflicht aus 241 II BGB Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag Grds. ist eine Abmahnung erforderlich 3.
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 3: Einheit 3: AGB, Auftrag (Fall 10) + Anfechtung (Fall 18) Sachverhalt 1/2 B möchte an sein Haus einen Wintergarten anbauen. Er bittet den befreundeten Architekten
MehrDarstellung von Leistungsstörungen aus Rechtsgeschäften
Darstellung von Leistungsstörungen aus Rechtsgeschäften - Rechtsbefugnisse im Vertragsbereich - DISSERTATION zur Erlangung des akademischen Grades Doktor der Rechtswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen
MehrAnspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen
Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Anspruchsgrundlagen - Beispiele: 823 Abs. 1, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB - Rechtsfolge (Schadensersatz, Herausgabe etc.) hängt von gesetzlicher Regelung ab. - Tatbestand
MehrLehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. Wiss. Mitarbeiter ass. iur. Thomas Habbe
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte Wiss. Mitarbeiter ass. iur. Thomas Habbe Arbeitsgemeinschaft im Schuldrecht, Allgemeiner Teil Fall 3: Ausgerechnet aufgerechnet
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 Leistungszeit und Leistungsort
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 und Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 2 3 Was haben
Mehr