3. Übungseinheit. Seite 1/6
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- Oswalda Messner
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1 3. Übungseinheit 1. Was bedeuteten Anfechtbarkeit und Nichtigkeit im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft? Auch wenn übereinstimmende Willenserklärungen vorhanden sind, heißt das nicht unbedingt, dass der Vertrag gültig und unanfechtbar ist. Folgende Kriterien sind Vorraussetzung für die Wirksamkeit: Geschäftsfähigkeit der Parteien Fehlen von Willensmängeln Möglichkeit des Vertragsinhaltes Erlaubtheit des Vertragsinhaltes Fehlen gravierender Leistungsinäquivalenz Beachtung etwaiger Formvorschriften Rechtsfolgen beim Fehlen von Wirksamkeitsvorraussetzungen = Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit Nichtigkeit: Rechtsunwirksamkeit. Das Vereinbarte gilt von Anfang an nich Absolute Nichtigkeit liegt vor wenn beide Parteien sich darauf berufen können Relative Nichtigkeit kann nur von einer bestimmten Vertragspartei geltend gemacht werden (vom Bewucherten, nicht vom Wucherer e.g.). von Amtswegen wahrzunehmende Nichtigkeit: z.b.: strafrechtswidrige Vertragsinhalte Anfechtung: hier wird das Geschäft meist erst mit der erfolgreichen Anfechtung (Gerichtsurteil), dann aber rückwirkend vernichtet (Anfechtung ex tunc). Das heißt, solange keine Anfechtung erfolgt ist, bleibt das Geschäft gültig. Bei Dauerschuldverhältnissen (Miet-, Arbeits-, Gesellschaftsverträgen) die bereits im Erfüllungsstadium sind wirkt die Anfechtung in der Regel nur ex nunc. 2. In welchen Fällen kennen Sie eine Anfechtung mit ex nunc-wirkung? Anfechtungen ex nunc kommen bei Dauerschuldverhältnissen vor, die bereits in Erfüllung getreten sind, sofern dies nicht einem besonderen Gesetzeszweck widerspricht. 3. Franz Fellner weigert sich, dem Sigi Schneebauer eines seiner Sportautos zu verkaufen. Da Sigi Schneebauer weiss, dass Franz Fellner vor einiger Zeit viel Geld durch den Handel mit verbotenen psychotropen Stoffen verdient hat, droht er Franz Fellner mit Anzeige bei der Polizei, sollte dieser sich weiter weigern, ihm eines seiner Sportautos zu verkaufen. Aus Furcht vor einer Anzeige verkauft Franz Fellner dem Sigi Schneebauer schließlich ein Sportauto. Vier Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages fliegen die dubiosen Geschäfte von Franz Fellner mit psychotropen Stoffen schließlich doch auf. Franz Fellner will nun wissen, ob er etwas gegen den Kaufvertrag mit Sigi Schneebauer unternehmen kann. Wie ist die Rechtslage? In der Regel ist der Vertrag anfechtbar, weil hier der freie Wille bei der Willenserklärung durch eine Drohung gebeugt wurde. Die Art und Weise wie Franz Fellner von Sigi Schneebauer bedroht wurde (ein inadäquates, erlaubtes Mittel) ist widerrechtlich und somit eine Anfechtungsvorraussetzung. Sie hat im subjektiven Adressatenhorizont eine begründete Furcht ausgelöst. Auch die Kausalität der Drohung ist vorhanden; das heißt dass die Willenserklärung von Franz Fellner nur deshalb erfolgt ist, weil er bedroht wurde. All diese Sachverhalte rechtfertigen eine Vertragsanfechtung. Jedoch verjährt die Klage laut Gesetz in 3 Jahren ab Wegfall der Zwangslage. Franz Fellner stehen lediglich Schadensersatzansprüche zu, der Vertrag kann Seite 1/6
2 nicht mehr aufgehoben werden. 4. Welche Irrtumsarten sind Ihnen bekannt? Irrtum ist die falsche Vorstellung von der Wirklichkeit. Es wird unterschieden zwischen Motivirrtum und Geschäftsirrtum. (Entgeltliche Geschäfte können nur dann irrtumshalber angefochten werden, wenn Geschäftsirrtümer vorliegen.) Motivirrtum: Bedeutung bei unentgeltlichen Geschäften, leztwilligen Verfügungen und im Familienrecht. (- bei entgeltlichen Geschäften grundsätzlich unbeachtlich) (besondere Motivirrtümer geben allerdings Anlass zur Vertragsanfechtung im Rahmen der Lehre vom Fortfall der Geschäftsgrundlage) Geschäftsirrtum: (=Erklärungsirrtümer und Geschäftsirrtümer im engeren Sinn) Erklärungsirrtum: Der Erklärende erklärt irrtümlich etwas anderes als er zu erklären meint (z.b.: Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein, Erklärung weicht vom tatsächlich Gewollten ab, Fehler bei der Übermittlung, der Erklärende ist sich über die Bedeutung des gewählten Ausdrucks nicht im Klaren) kein Erklärungsirrtum liegt vor wenn sich die Parteien lediglich in der Bezeichnung vergreifen, aber wissen worum es eigentlich geht (siehe Einheit 2 Peugot 306 Bsp) Geschäftsirrtum im engeren Sinn: betrifft Irrtum über Natur, Gegenstand oder beachtliche Eigenschaft des Geschäfts, sowie über die Identität des Vertragspartners 5. In welchen Fällen kann ein Vertrag wegen eines Motivirrtums angefochten werden? Der Vertrag kann angefochten werden, wenn er durch listige Irreführung zu Stande kam. Ausnahmsweise spielen auch Motivirrtümer bei entgeltlichen Geschäften eine Rolle. Und zwar im Rahmen der Lehre vom Fortfall der Geschäftsgrundlage (teleologische Reduktion des 901 ABGB: Unbeachtlichkeit des Motivirrtums für entgeltliche Geschäfte). Der Vertrag kann aber nur angefochten werden wenn keine typischen Geschäftsvoraussetzungen vorliegen, nicht der Risikosphäre einer der Vertragspartner zuzurechnen ist, die Partner davon nicht üblicherweise auszugehen pflegen und die Parteien mit den Änderungen im konkreten Fall nicht rechneten und nicht zu rechnen brauchten. Ändern sich die Voraussetzungen nachträglich wider erwarten, so spricht man vom Fortfall der Geschäftsgrundlage. (z.b.: unerwartete Änderungen der Steuer- oder Zollgesetzgebung, Verhängung von Liefersperre, Ausbruch von Unruhen) 6. Was ist ein wesentlicher und was ein unwesentlicher Irrtum? Wesentlicher Irrtum liegt vor, wenn der Erklärende ohne Irrtum das Geschäft überhaupt nicht geschlossen hätte. Unwesentlicher Irrtum liegt vor, wenn die Parteien trotz des Irrtums den Vertrag zwar geschlossen hätten, aber mit anderem Inhalt. 7. Was verstehen Sie unter den Anfechtungsvoraussetzungen? Wer soll durch die Anfechtungsvoraussetzungen primär geschützt werden? Primär soll der Nicht-Irrende (der, der darauf vertraut, dass ein gültiges Geschäft zustande kommt, geschützt werden) Die Voraussetzungen für die Irrtumsanfechtung sind nicht NUR der Geschäftsirrtum, es sind auch noch weitere Tatbestände zu prüfen. (der Gesetzgeber räumt nicht in jedem Fall den wahren Willen des Erklärenden Vorrang gegenüber dem Vertrauen des Dritten ein - nur dann, wenn entweder das Vertrauen des Vertragspartners keinen höheren Schutzwert hat als der wahre Wille des Erklärenden oder wenn ein diesbezügliches Vertrauen nicht vorhanden ist. Man spricht von der Verrauenstheorie ( 871 ABGB).) Es handelt sich alternativ um folgende Tatbestandsmerkmale: Irrtum ist vom anderen Teil veranlasst worden (Verschulden nicht erforderlich; Verursachen genügt) Seite 2/6
3 Irrtum hätte dem anderen Teil auffallen müssen (der andere Teil war fahrlässig, sonst hätte es ihm auffallen müssen) ( 871 ABGB) Irrtum wurde rechtzeitig aufgeklärt (geringfügige Vertrauensschäden können vernachlässigt werden) rechtzeitig = wenn dem Nicht-Irrenden noch keine Kosten entstanden sind 8. Gustav Goller ist Eigentümer eines kleinen Textilhandelsgeschäfts und verpachtet es an den einzigen Interessenten Stefan Scholz, da er dringend eine feste monatliche Einkommensquelle braucht. Für die Berechnung des Pachtzinses legt Gustav Goller eine Unternehmensbewertung und Kalkulation vor, nach der das Geschäft einen monatlichen Umsatz von ,- im Jahresdurchschnitt aufweist. Auf Grund dieser Berechnung einigen sich die beiden auf einen Pachtzins von 4.000,-. Nach dem ersten Jahr stellt sich heraus, dass der Durchschnittsertrag nur ,- pro Monat beträgt. Gustav Goller hat sich nämlich in der Kalkulation verrechnet. Hat Stefan Scholz irrtumsrechtliche Möglichkeiten? Es handelt sich in diesem Fall um einen unwesentlichen Geschäftsirrtum bezüglich des Geschäftsgegenstandes. Der Irrtum ist vom anderen veranlasst worden, und war nicht zu erkennen, weder wurde er rechtzeitig aufgeklärt. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung sind also gegeben. Der Vertrag ist binnen 3 Jahren anfechtbar Stefan Scholz kann eine Vertragsanpassung fordern, da es sich um einen unwesentlichen Irrtum handelt. 9. Stefanie und Sebastian Sorger haben bereits im August 2005 eine Rundreise durch die demokratische Republik Kongo (Afrika) gebucht. Reisezeitraum: Februar Im Dezember 2005 hat das österreichische Außenministerium aufgrund der unerwartet im Kongo ausgebrochenen kriegerischen Auseinandersetzungen eine Reisewarnung ausgegeben. Der Vertrag selbst nimmt auf derartige Entwicklungen nicht Bezug; eine Stornoversicherung haben die Sorgers nicht abgeschlossen. Worauf werden sich Stefanie und Sebastian Sorger berufen, um eine Auflösung des Vertrages zu erreichen? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Ausnahmsweise spielt bei entgeltlichen Geschäften auch der Motivirrtum eine Rolle. Hier kann der Vertrag wegen Fortfalls der Geschäftsgrundlage angefochten werden. Eigentlich ist ja ein Motivirrtumnach 901 ABGB unbeachtlich, aber im konkreten Fall liegen keine typischen Geschäftsvoraussetzungen vor, außerdem sind sie nicht der Risikosphäre einer der Vertragspartner zuzurechnen (für die Unruhen kann niemand etwas) ; dazu kommt dass die Partner davon üblicherweise nicht auszugehen pflegen und die Parteien mit den Änderungen in diesem Fall nicht zu rechnen brauchten (weil die Unruhen ja unerwartet kamen). Weil der Vertrag auf solche Fälle keinen Bezug nimmt, und die Leistung faktisch ohne Riskierung des eigenen Lebens nicht einhaltbar ist, kann der Vertrag angefochten werden. 10. Was wissen Sie über die Möglichkeit und Erlaubtheit des Vertragsinhalts Willenserklärungen kommen nicht gültig zustande, wenn ihr Inhalt schon vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geradezu möglich ist ( 878 ABGB anfängliche Unmöglichkeit der Leistung). Es ist zu unterscheiden zwischen rechtlich Unmöglichem und faktisch Absurdem. Der jenige der die Unmöglichkeit seines Leistungsversprechen kannte haftet dem anderen auf das Vertrauensinteresse. Musste der andere die Unmöglichkeit kennen (öfter der Fall) bestehen aber keinerlei Haftungsansprüche- (man spricht hier von Kulpakkompensation ). Betrifft die Unmöglichkeit nur einen Teil des Vertrages besteht Teilnichttigkeit. 879 Abs 1 ABGB Verträge die gegen ein gesetzliches Verbot, oder die guten Sitten verstoßen, sind nichtig. (klarerweise nur Verstöße gegen zwingende Rechtsnormen) Seite 3/6
4 Ob bzw. welche Art von Nichtigkeit vorliegt ergibt sich aus dem Schutzzweck der verletzten Norm. Inhaltsverbote: z.b.: Wucher (= Preis und Wert der Leistung stehen in auffallendem Missverhältnis), gröbliche Benachteiligung durch Nebenbestimmungen der AGB, Verstoß gegen die guten Sitten 11. In welchen Fällen kann ein Vertag nicht wegen laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte) angefochten werden? Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis): entspricht die Leistung nichteinmal der Hälfte des Werts der Gegenleistung, so darf eine Aufhebung des Vertrags verlangt werden. Der andere kann die Aufhebung abwehren, wenn er sich verpflichtet den Abgang bis zum gemeinen Wert zu ersetzen. 934/5 ABGB ist grundsätlich zwingendes Rech, kann aber zulasten eines Unternehmers vertraglich ausgeschlossen werden (siehe 351UGB) Ausnahmen, bei der 934/5 nicht anzuwenden ist: Kenntnis der wahren Wertverhältnisse Erwerb zum Wert der besonderen Vorliebe teilweise Schenkung Uneruierbarkeit des wahren Wertes gesetzliche Versteigerung Glücksverträge und Vergleiche 12. Welche Zwecke haben gesetzliche Formvorschriften und welche Arten kennen Sie? Was versteht man unter sicheren elektronischen Signaturen? Zwecke von Formvorschriften Schutzzwecke (Schutz vor Übereilung...) Beweissicherungszwecke (Nachweis was vereinbart wurde) Publizitätszwecke (Rechtsposition soll jedem erkennbar sein) Arten von Formvorschriften (man unterscheidet ferner zwischen einfacher Schriftform und öffentlicher Formen (gerichtlich und notariell)) Notariatsakt (= schriftliche Urkunde) Notarielle Beurkundung (= Festhalten rechtserheblicher Tatsachen durch notarielles Protokoll) z.b.: vor dem Notar abgegebene Erklärungen Notarielle Beglaubigung: (= Feststellung, dass eine Unterschrift von einer bestimmten Person stammt) elektronisch Signatur: da sich im Computer Willenserklärungen nicht unterschreiben lassen, muss ein anderer Weg der sicheren Identifizierung gefunden werden (logische Verknüpfung von Daten die auf eine bestimmte Person zurückgeführt werden kann) Ist ein Dokument mit einer sicheren elektronischen Signatur ausgestattet, genießt es vor dem Gesetz die Vermutung der Echtheit ( 294 ZPO) 13. Wodurch kann Stellvertretung begründet werden? Stellvertretung = wenn jemand für einen anderen rechtswirksam handelt Rechtsgeschäftliche Stellvertretung durch Rechtsgeschäft begründet Erteilung einer entsprechenden Vollmacht ist maßgeblich Gesetzliche Stellvertretung entweder durch gesetzliche Anordnung (z.b.: Eltern Kinder) oder durch richterliche Bestellung (z.b.: Vormund elternlose Kinder) Seite 4/6
5 Organschaftliche Stellvertretung Vertretungsbefugnis statutischer Organe juristischer Personen (z.b.: Vorstand einer AG) 14. Was sind die Voraussetzungen einer gültigen Stellvertretung? Unterscheiden Sie Ermächtigung Auftrag Vollmacht. Vorraussetzungen wirksamer rechtsgeschäflicher Stellevertretung Vertretungsmacht: (Stellvertreter braucht eine Vollmacht des Vertretenen) Offenlegungsgrundsatz (Der Vertreter muss im Namen des Vertretenen handeln. Es kommt kein bindendes Rechtsgeschäft zustande wenn er seine Vertreterfunktion nicht offen legt.) Eigentlich reicht die Behauptung der Vollmacht, viele Vertreter haben aber eine Legitimationsurkunde, um ihre Position nachzuweisen Handeln im fremdem Namen Handeln unter Fremdem Namen! Wer unter fremdem Namen auftritt ist nicht unbedingt ein Stellevertreter Ist der Name für das Geschäft von Bedeutung und der Vertreter hat keine Vollmacht ist er ein falsus procurator. Verschweigen des Vertretenen: Wenn ein Stellevertreter für jemand anderen handelt, dessen Namen aber nicht preisgibt, entsteht kein endgültiges Geschäft (hierfür muss der Name zu angemessener Zeit nachgenannt werden) Der schweigsame Vertreter haftet als falsus procurator Geschäfte für den, den es angeht, werden ohne Beachtung der Person des Vertragspartners getroffen. (z.b.: Wurstsemmerl kaufen beim Billa Geschäftsfähigkeit des Stellevertreters: es genügt beschränkte Geschäftsfähigkeit des Stellevertreters ( 1018 ABGB) denn es ist Sache des Vertretenen, wen er sich als Vertreter aussucht. Formerfordernisse: gibt es an sich keine (außer z.b.: Prozessvollmachten im Verfahrensrecht) 1. Auftrag = zweiseitiges Rechtsgeschäft (ein Vertrag). Er berechtigt und verpflichtet den Beauftragten zum Handeln. - wirkt nur inter partes und nicht gegenüber Dritten. 2. Ermächtigung = einseitiges Rechtgeschäft. Ermächtigt zum Handeln, verpflichtet aber nicht. - wirkt nur inter partes und nicht gegenüber Dritten. 3. Vollmacht = einseitiges Rechtsgeschäft. Der Vertreter braucht Vollmachtserteilung nicht zuzustimmen und ist auch nicht zur Handlung verpflichtet. - Aber er ist berechtigt, den Vertretenen gegenüber Dritten zu berechtigen und zu verpflichten (im Gegensatz zu den anderen, wirkt die Stellvertrtung auch im Außenverhältnis) 15. Unterscheiden Sie Bote, Vermittler und Stellvertreter! Bote: überbringt nur die Willenserklärung seines Geschäftsherrn (und repräsentiert ihn nicht, wie der Stellvertreter). Die vom Boten abgegeben Erklärung bindet den Geschäftsherrn (auch dann, wenn sie vom Willen des Geschäftsherrn abweicht dann liegt ein Erklärungsirrtum des Geschäftsherrn vor) Vermittler: treten im eigenen Namen auf und bringen potentielle Vertragspartner zusammen Stellevertreter: siehe oben! 16. Erklären Sie bitte die Aussage der Treuhänder kann mehr als er darf? Treuhänder: handelt im eigenen Namen, aber im Interesse eines anderen (tritt nicht als Stellevertreter auf) er kann mehr als er darf : schöpft seine Handlungsvollmacht aus eigenem Recht im Innenverhältnis ist er aber einem anderen verpflichtet) 17. Wonach richtet sich der Umfang der Vollmacht? Welche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Handlungsvollmacht und der Prokura zu? Einzelvollmacht: berechtigt den Vertreter zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäftes (z.b.: Kauf eines Grundstückes...) Seite 5/6
6 manche Rechtsgeschäft brauchen unbedingt eine Einzelvollmacht und können nicht nur im Rahmen einer weiterreichenden Vollmacht abgeschlossen werden (z.b.: Schenkungen, Errichtung von Gesellschaftsverträgen, Befugniss der Schiedsrichterbestellung) Gattungsvollmacht: erlaubt den Abschluss einer bestimmten Art von Rechtsgeschäften (z.b.: laufende Rohstoffeinkäufe...) Gattungsvollmacht reicht nicht aus bei Geschäften für die eine Einzelvollmacht vorgeschrieben ist Generalvollmacht: mit ihr können alle Geschäfte abgeschlossen werden, die überhaupt einer Vollmacht zugänglich sind 1008 ABGB: bestimmte Gruppen von Geschäften brauchen zusätzlich noch eine Einzel- oder Gattungsvollmacht besondere unternehmensrechtliche Vertretungsbefugnisse sind Handlungsvollmacht und Prokura Handlungsvollmacht: erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die in einem Betrieb, in dem sie erteilt wird, üblich sind ( 54 UGB) Seite 6/6
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