ARBEITSRECHT: Versicherungsrechtliche Fragen zu Betriebsrenten in der Insolvenz

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1 Notare Rechtsanwlte Fachanwlte Steuerberater Pfeiffer Link & Partner ARBEITSRECHT: Versicherungsrechtliche Fragen zu Betriebsrenten in der Insolvenz Die Betriebliche Altersvorsorge ist ein typisches Rechtsgebiet im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht, welches allerdings dogmatisch dem Versicherungsrecht angehört, da sich die Legaldefinitionen zu den Einrichtungen der Betrieblichen Altersversorgung im VII. Abschnitt ( 112 ff) des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) finden, wenngleich naturgemäß arbeitsrechtliche Fragen stets eine erhebliche Rolle spielen. Leistungen der Betrieblichen Altersversorgung liegen nach der Definition in 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz, BetrAVG) vor, wenn eine Zusage zum Zwecke der Versorgung erfolgt, die Leistung von einem Versorgungsfall abhängig ist und die Zusage im konkreten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis vorgenommen wird. Keine Mittel der Betrieblichen Altersversorgung sind deshalb Abfindungen, Gewinnbeteiligungen, Treueprämien und Leistungen zur Vermögensbildung sowie Übergangsgelder zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit bis zum Eintritt der (Alters-) Rente. Die versprochenen Leistungen müssen ferner drei Voraussetzungen erfüllen: 1.) Das Erreichen einer Altersgrenze. In diesem Falle liegt eine Altersversorgung vor. 2.) Eintritt der Invalidität. Man spricht dann von der Invaliditätsversorgung. 3.) Der Eintritt eines Todesfalles. Dies ist dann eine Hinterbliebenenversorgung zu Gunsten der leistungsberechtigten Hinterbliebenen des Arbeitnehmers. Im Rahmen der Betrieblichen Altersvorsorge gilt es zunächst fünf verschiedene Versorgungsformen zu unterscheiden, wobei man die Direktzusage, die Direktversicherung, die Pensionskasse und die Unterstützungskasse als die klassischen Durchführungswege ansieht, währen der Pensionsfond als fünfter Weg erst später hinzukam

2 . Hierbei ist zu beachten, dass je nach dem gewählten Durchführungsweg die Leistung als Rente oder als Kapitalleistung erfolgen kann, wobei beim Pensionsfond auch die Möglichkeit einer lebenslangen Altersversorgung besteht. Das Schicksal der Betrieblichen Altersvorsorge im Rahmen von Unternehmensinsolvenzen gewinnt angesichts einer überalternden Gesellschaft und immer geringerer Leistungen der gesetzlichen Rente daher ständig an Bedeutung, sodass es hierzu zwischenzeitlich diverse höchstrichterliche Entscheidungen gibt. Von versicherungsrechtlichem Interesse ist hierbei die Direktversicherung, wobei die Leistung durch eine Lebensversicherung erbracht wird, welche auf das Leben des Arbeitnehmers als Bezugsberechtigtem abgeschlossen ist, gem. 1b Absatz 2 BetrAVG. Im Ergebnis besteht somit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Zusage im Arbeitsverhältnis; die Zahlung der Beiträge erfolgt seitens des Arbeitgebers an die Direktversicherung auf Grund der Versorgungszusage im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis und diese erbringt die Leistung dann unmittelbar gegenüber dem Arbeitnehmer als Leistungsschuldnerin; der Arbeitnehmer hat hierbei aber einen unmittelbaren Anspruch gegenüber der Direktversicherung. Aus dieser Dreiecks - Konstruktion ergeben sich dann allerdings zahlreiche Rechtsprobleme: Da die Prämienzahlung durch den Arbeitgeber direkt erfolgt, besteht zunächst das Risiko, dass die Prämienzahlungen bei Insolvenz durch den Insolvenzverwalter angefochten werden. Hierzu entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom (Aktenzeichen: - IX ZR 95/11 -; NJW - Spezial 2012, 215), dass die Zahlungen der arbeitsvertraglich geschuldeten Prämien einer GmbH für einen ihrer Geschäftsführer wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung im Sinne von 133 Insolvenzordnung (InsO) anfechtbar sind, selbst wenn der fragliche Geschäftsführer die seinerseits geschuldeten Dienstverpflichtungen in vollem Umfange leistete. 142 InsO soll danach eine Anfechtung nach 133 Absatz 1 InsO nicht ausschließen. Der BGH hat mit dieser Entscheidung konsequent seine bisherige Rechtsprechung (zuletzt Urteil v ; Aktenzeichen: - IX ZR 201/08 -, Bauleiter - Fall) zu Zahlungen von arbeitnehmerseitigen Entgeltansprüchen vor Insolvenzeröffnung fortgesetzt, sodass man diesbezüglich nunmehr von einer gefestigten Rechtsprechung ausgehen kann. Für die Praxis ist hierbei bedeutsam, dass die Anfechtung auch länger als drei Monate vor Insolvenzeröffnung zurückliegende Zahlungen erfassen kann, wenn der Arbeitnehmer nämlich redlicher Weise nicht davon ausgehen konnte, dass das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen zukünftig noch nachkommen wird. Ein weiterer Problemkreis betrifft die versicherungsrechtliche Ausgestaltung der Widerruflichkeit der Direktversicherung in verschiedenen Varianten. Hierzu hatte der BGH zunächst bereits 1993 (BGH ZIP 1993, 601f) entschieden, dass es einzig und allein

3 auf die Regelung im Versicherungsvertrag ankommt und es deshalb unerheblich ist, ob die Prämienzahlung aufgrund einer Entgeltumwandlung in Folge der Entscheidung des Arbeitnehmers erfolgt oder als Teil des bereits arbeitsvertraglich vereinbarten Entgeltes (BGH, Urteil v , - IX ZR 264/01-;NZI 2002, 604f), wobei auch die Konstruktion eines diesbezüglichen Treuhandverhältnisses abgelehnt wird (OLG Karlsruhe, Urteil v ; - 12 U 185/06 -; NZI 2008, 188); Verpflichtungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis sind daher unerheblich und hilft dem Arbeitnehmer an dieser Stelle nicht weiter. Dies bedeutet dann aber, dass die Rechtsprechung bei widerruflichen Bezugsrechten im Sinne von 159 VVG dem betroffenen Arbeitnehmer mit den bekannten weitreichenden Konsequenzen kein Aussonderungsrecht gem. 47 InsO in der Insolvenz des Arbeitgebers zubilligt. Hierzu ist ferner anzumerken, dass eine zur Finanzierung von Versorgungs- und Pensionszusagen durch den Arbeitgeber abgeschlossene Rückdeckungsversicherung auch kein Aussonderungsrecht des betroffenen Arbeitnehmers an den Versicherungsleistungen auslöst (so Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., 2010, 47, R. 89a). Die fatale Konsequenz besteht darin, dass auch die Frage, ob diese Versorgungsanwartschaft im Sinne von 1 Absatz 2 BetrAVG unverfallbar ist, ebenfalls keine Rolle mehr spielt (so auch Nerlich / Römermann, InsO, 24. EL, 2012, 47, Rdn. 43), mithin auch unverfallbare Anwartschaften nicht mehr ausgesondert werden können, wenn sie im Versicherungsvertragsverhältnis nur widerruflich ausgestaltet sind. In diesem Fall finanziert der Arbeitnehmer praktisch die Insolvenzmasse mit, da der Insolvenzverwalter dann regelmäßig den Widerruf ausübt, bzw. den Rückkaufwert zur Masse zieht. Der Arbeitnehmer kann also zunächst nur im Falle eines unwiderruflichen Bezugsrechtes problemlos aussondern (BAG, Urteil v , - 3 AZR 641/88 -, NJW 1991, 717f). Weiterhin differenziert die Rechtsprechung noch dahingehend, dass ein Aussonderungsrecht bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht besteht, sobald die Unverfallbarkeit eingetreten ist (BAG, Urteil v , - 3 AZR 446/05, NZA RR 2008, 32ff), bzw. wenn zwar noch keine Unverfallbarkeit besteht, aber das Arbeitsverhältnis ausschließlich insolvenzbedingt gekündigt wurde (BGH, Beschluss v ; - IX ZR 85/04-, ZIP 2005, 1836, 1373; 2006, 1309). Die überwiegende Rechtsprechung macht dann wiederum die Ausnahme, dass sich ein Gesellschafter Geschäftsführer, sofern er Allein-, bzw. zumindest Mehrheitsgesellschafter ist, aber hierauf nicht berufen kann, also auch trotz ausschließlich insolvenzbedingter Kündigung dann kein Aussonderungsrecht hat (OLG München, Urteil v , 25 U 2684/08- ZIP 2008, 1738, LG Dresden ZinsO 2006, 998; OLG Hamm NZI 2006, 406; anders hingegen OLG Koblenz, Beschluss v , - 10 U 171/06-, VersR 2007, 1068). Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof waren deshalb in der Vergangenheit unterschiedlicher Auffassung, ob bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht der in dem Versicherungsvertrag aufgenommene Vorbehalt des Widerrufes für die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit auch für diese Fälle der insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelte,

4 wobei der BGH arbeitnehmerfreundlicher entschied als das BAG. Das BAG legte diese Frage daher dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vor (BAG, Beschluss vom ; Aktenzeichen: - 3 AZR 334/06-; ZIP 2007, 1869; NZI 2007, 674). Nach der Einholung von Stellungnahmen der beteiligten Senate endete das Verfahren dann aber ohne eine Sachentscheidung durch eine Verfahrenseinstellung, da der BGH seine arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung aufgeben wollte und jetzt von obiger Rechtsprechung des BAG auszugehen ist, welche noch einmal in den letzten Entscheidungen entsprechend fortgesetzt wird (BAG, mehrere Urteile des 3. Senates v , ZIP 2011, 2260; EWiR 2011, 5; ZIP 2011, 1915; EWIR 2010, 767). Bereits in der Entscheidung des BAG, Urteil v , - 3 AZR 496/08 (ZIP 2011, 1538f) wurde festgestellt, dass der arbeitgeberseitig finanzierte Teil des Rückkaufwertes einer bei einer Pensionskasse abgeschlossenen widerruflichen Versicherung der Insolvenzmasse gehört und eben gerade nicht dem ehemaligen Arbeitnehmer. Die versicherungsrechtlichen Feinheiten, ob ein widerrufliches oder aber ein unwiderrufliches Bezugsrecht vorliegt, kennt in der Praxis der Arbeitnehmer allerdings nicht; es stellt sich daher die Frage des Auswahlverschuldens bezüglich der versicherungsvertraglichen Gestaltung, wenn die Frage der Widerruflichkeit nicht berücksichtigt wurde, da bei der Implementierung von Betrieblichen Altersversorgungssystemen in Unternehmen meist neben dem Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsmakler auch der steuerliche Berater des Unternehmens eine entscheidende Rolle spielt und der Arbeitnehmer nur einen geringen Einfluss bzw. Mitgestaltungsspielraum hierauf hat. Dies auch vor dem dargestellten Hintergrund, dass die Rechtsprechung ja gerade auch eine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers unberücksichtigt lässt und ausschließlich auf die Vereinbarungen im Versicherungsvertragsverhältnis abstellt. Das BAG hat daher in konsequenter Fortsetzung seiner Rechtsprechung jetzt mit Urteil vom 18. September 2012, Aktenzeichen: - 3 AZR 176/10 entschieden, dass dem Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers auch kein Aussonderungsrecht nach 47 InsO an der Direktversicherung bis zum Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist nach 1b in Verbindung mit 30f Absatz 1 BetrAVG zusteht, wenn der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht wirksam widerrufen hat. Es besteht dann natürlich auch kein Anspruch auf Übertragung der Direktversicherung. Das BAG hat weiterhin noch einmal in aller Deutlichkeit klargestellt, dass sich die Zulässigkeit des Widerrufes ausschließlich nach der Rechtslage im Versicherungsvertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherung richtet und nicht nach der im Arbeitsvertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ferner merkt das BAG in der zitierten Entscheidung an, dass der Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter auslösen kann, dieser aber weder auf die Erstattung der Beiträge zur Direktversicherung noch auf Erstattung des Rückkaufwertes gerichtet ist, wie dies zum Teil vertreten wurde, sondern einzig und allein auf Ausgleich des zukünftigen Versorgungsschadens. Im Übrigen ließ das BAG auch noch offen, ob dieser denkbare Schadensersatzanspruch dann eine Insolvenzforderung oder eine Masseforderung ist, mithin der

5 Arbeitnehmer im Zweifel einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil erleidet. Arbeitnehmer, welche in der Insolvenz des Arbeitgebers ihre Direktversicherung erhalten und aussondern wollen, müssen daher zwei Hürden überwinden, nämlich zunächst die Frage verfallbar? oder unverfallbar? klären und dann die der Widerruflichkeit / Unwiderruflichkeit, wobei beides streng voneinander zu unterscheiden ist. In der Praxis verweisen daher Insolvenzverwalter - um Arbeitnehmer zu beruhigen - gerne pauschal auf den Pensions - Sicherungs Verein / Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSV) in Köln, was so gesehen allerdings einfach falsch ist und in verschiedenen praxisrelevanten Fallgestaltungen nicht weiter hilft. Zunächst kann die Direktversicherung - selbst wenn der PSV eintritt - durch den betroffenen Arbeitnehmer überhaupt nicht mehr fortgeführt werden. Gemäß 7 BetrVAG besteht ferner keine Einstandspflicht des PSV bei Beschädigung einer Direktversicherung durch Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Arbeitgeber vor dem Insolvenzfall (LAG Köln, Urteil v ; - 4 Sa 1093/08 -; ZIP 2010, 250). In den gar nicht so seltenen Fällen, dass der Arbeitgeber in der Krise vor der Insolvenz einfach Kündigungen vornimmt, um Prämienzahlungen zu sparen oder gar die Rückkaufwerte zu kapitalisieren, mag dies zwar von strafrechtlicher Relevanz sein, hilft den betroffenen Arbeitnehmern aber wirtschaftlich betrachtet nicht unbedingt weiter, da sowohl der Leistungsanspruch gegenüber der ursprünglichen Direktversicherung, als auch jener gegenüber dem PSV nicht mehr besteht. Der PSV ist daher erst dann wieder eintrittspflichtig, wenn die Ansprüche des Arbeitnehmers aus der bestehenden Versicherung durch das Ausscheiden und die Insolvenz beeinträchtigt werden. In Anbetracht dieser komplexen Rechtslage bedarf daher das Schicksal der zur Betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossenen Versicherungen stets nicht nur einer sorgfältigen Prüfung bei Abschluss und eventueller Insolvenz, sondern eben auch der Überwachung während der Vertragslaufzeit, um rechtzeitig reagieren zu können. Ulf Linder, Magister rer. publ. Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Nicol Dierstein, Dipl. Juristin

6 Rechtsanwältin Erstveröffentlichung in: Spektrum für Versicherungsrecht (SpV), Heft 1, Januar

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