Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Strafsachen
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- Meike Dorothea Friedrich
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1 Professor Dr. Joachim Vogel, RiOLG Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Strafsachen Europäische Rechtsakademie Trier,
2 I. Einführung EuGH als Integrationsmaschine auch in Strafsachen z. B. PIF, siehe Kommission./. Griechenland 68/88 ( Griechischer Mais ), Deutschland./. Kommission C-240/90 ( Schaffleisch ) z. B. Vorrang der damaligen ersten Säule, siehe Kommission./. Rat C-176/03 und C-440/05 (Schutz der Umwelt, Meeresverschmutzung durch Schiffe) Fransson C-617/10 EuGH als Wächter der Grund- und Menschenrechte in Strafsachen gemischtes Bild Es gibt noch Richter in Luxemburg! Z. B. Kadi C-402/05, C- 415/05 Gibt es noch Richter in Luxemburg? Z. B. Irland./. Europäisches Parlament und Rat C-301/06 (Vorratsdatenspeicherung), Radu C-369/11 (gegenseitige Anerkennung) EuGH und EGMR Professor Dr. Joachim Vogel,
3 I. Einführung (Fortsetzung) EuGH und Strafrecht nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon volle EuGH-Zuständigkeit für seit dem erlassene oder geänderte Rechtsakte auf dem Gebiet des Strafrechts ab volle Zuständigkeit über vor dem erlassene oder geänderte Rechtsakte auf dem Gebiet des Strafrechts rechtsverbindliche Geltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) seit , soweit die Mitgliedstaaten Unionsrecht durchführen, Art. 51 GRCh, siehe zum Strafrecht Art. 4 (Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, 8 (Schutz personenbezogener Daten, 19 (Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung), (Justizielle Rechte), Mindeststandard EMRK, siehe Art. 53 Professor Dr. Joachim Vogel,
4 II. Erfahrungen 1. Empirische Perspektive Faktor Quantität: kleine, aber zunehmende Fallzahlen Faktor Qualität: bemerkenswert zahlreiche Urteile der Großen Kammer; allerdings deckt die derzeitige EuGH-Rechtsprechung nicht den gesamten Bereich des europäischen Strafrechts ab (z. B. kaum Vorabentscheidungen über europäisierte Tatbestände) Faktor Zeit: Vorabentscheidungsverfahren und Beschleunigungsgrundsatz in Straf- und besonders Haftsachen beschleunigtes Verfahren und Eilverfahren nach Art. 23a Statut des EuGH und Art. 107 ff. Verfahrensregeln (Abl. EU L 265 v S. 1, siehe auch die Empfehlungen, ABl. EU C 338 v S. 1, 5 f.). Professor Dr. Joachim Vogel,
5 II. Erfahrungen (Fortsetzung) 2. Normative Perspektive Auslegungsmethoden Wortlaut, Kontext wenig historische Auslegung allgemeine Prinzipien des Unionsrechts eigenes Fallrecht des EuGH im Strafrecht durchaus bemerkbare Orientierung am EGMR, EMRK Grundtendenzen eher kompetenzfreundlich, eher parlamentsfreundlich, gelegentlich auch kommissionsfreundlich siehe erneut Deutschland./. Kommission C-240/90, Kommission./. Rat C-176/03 und C-440/05, Irland./. Europäisches Parlament und Rat C- 301/06, Europäisches Parlament./. Rat und Kommission C-317/04 und C-318/04 (EU-USA-Abkommen Fluggastdatensätze) Professor Dr. Joachim Vogel,
6 II. Erfahrungen (Fortsetzung) effet utile, siehe erneut Kommission./- Griechenland 68/88 and Deutschland./. Kommission C-240/90 (manchmal) Subsidiarität, siehe Vandevenne C-7/90 (keine Notwendigkeit, ein Unternehmensstrafrecht einzuführen) gegenseitige Anerkennung Professor Dr. Joachim Vogel,
7 II. Erfahrungen (Fortsetzung) 3. Überblick zur neueren EuGH-Rechtsprechung in Strafsachen a) Materielles Strafrecht z. B. Marktmissbrauch, siehe Spector C-45/08 b) Zivil- oder verwaltungsrechtliche Vorfragen z. B. Marktmissbrauch, siehe Geltl C 19/11 und Nilas and Others C-248/11 z. B. Sportwetten, siehe Stoß et al. C-316/07 et al. z. B. Fahrerlaubnisrecht, siehe Akyüz C-467/10 et al. Professor Dr. Joachim Vogel,
8 II. Erfahrungen (Fortsetzung) c) Strafprozessrecht ne bis in idem, Art. 54 SDÜ, siehe Gözütok and Brügge C-187/01, C-385/01, Miraglia C-469/03, Van Esbroeck C-436/04, Van Straaten C-150/05, Gasparini C-467/04, Kretzinger C-288/05, Kraaijenbrink C-367/05, Bourquain C-297/07; Fransson C- 617/10 Opferrechte und Opferschutz, siehe Pupino C-105/03, Dell Orto C-467/05, Katz v Sós C-404/07, Gueye & Sánchez C-483/09, C-1/10, X C-507/10 d) Gegenseitige Anerkennung EuHb, siehe Advocaten voor de Wereld C-303/05, Kozlowski C-66/08, Leymann & Pustovarov C-388/08 PPU, Wolzenburg C-123/08, Mantello C-261/09, I.B. C- 306/09; Lopes Da Silva Jorge C-42/11; Melloni C-399/11; Radu C-396/11; West C- 192/12 Professor Dr. Joachim Vogel,
9 II. Erfahrungen (Fortsetzung) e) Prinzipien, Grundrechte GRC, nationales Verfassungsrecht, siehe Radu C-396/11, Melloni C 399/11, Fransson C-617/10 nulla poena sine lege, siehe Berlusconi C-387/02, C-391/02, C-403/02 Verhältnismäßigkeit, siehe Festersen C-370/05 (Strafbarkeit der Nichtbegründung eines Wohnsitzes bei Grundstückskauf), P.I. C-348/09 (Ausweisung eines Unionsbürgers wegen Straftaten) Rechtsschutz, siehe Modjahedines du peuple d Iran T-228/02, PKK C-229/05, Kadi C-402/05, C-415/05, Kadi II T-85/09 Professor Dr. Joachim Vogel,
10 III. Perspektiven 1. Vertragsverletzungsverfahren bei Nichtumsetzung von Vor-Lissabon-Rechtsakten, namentlich Rahmenbeschlüssen wie z. B. betreffend die Europäische Ermittlungsanordnung 2. Vertragsverletzungs- und Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet des Strafprozessrechts - Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren v mit Umsetzung (Richtlinie 2010/64/EU Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, 2012/13/EU Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren) - Legislativpaket Stärkung der Opferrechte in der EU v mit Umsetzung 3. Integration der GRCh sowie der EMRK in die EuGH-Rechtsprechung auf dem Gebiet des Strafrechts, Koordination EuGH EGMR - Art. 51, 53 GRCh - möglicher Beitrag der EU zur EMRK Professor Dr. Joachim Vogel,
11 III. Perspektiven (Fortsetzung) 4. Dialog zwischen nationalen Gerichten und EuGH - Gefahr der Überschwemmung des EuGH mit strafrechtlichen Vorabentscheidungsersuchen EGMR-Erfahrung - Nationale Gerichte sind europäische Gerichte! Siehe BGH, Beschl. v StR 57/10; BVerfG, Beschl. v BvR 148/11; OLG München, Beschl. v OLGAusl. 14 Ausl. A 1156/12 (274/12) - Wer hat worüber das letzte Wort? Siehe BVerfG, Urt. v BvE 2/08 ( Lissabon-Urteil ) 5. EuGH und EStA 6. Gericht erster Instanz in Strafsachen? - Art. 257 AEUV Professor Dr. Joachim Vogel,
12 IV. Schlussfolgerungen Wie bereits in vielen anderen Rechtsgebieten (z. B. im Arbeitsrecht) wird der EuGH zu einem relevanten Akteur in Strafsachen. Wie bereits in vielen anderen Rechtsgebieten (z. B. im Arbeitsrecht) wird der EuGH auch im Strafrecht eher in der Perspektive europäischer Integration entscheiden und eher keine Rücksicht auf nationale Besonderheiten oder Befindlichkeiten nehmen. Die Balance zwischen Strafverfolgungs- und Verteidigungsinteressen muss der EuGH erst noch finden. Professor Dr. Joachim Vogel,
13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Joachim Vogel Dr. jur., Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht an der Ludwig- Maximilians-Universität München, Richter am Oberlandesgericht München, 1. Strafsenat Professor Dr. Joachim Vogel,
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