YouTube oder SueTube?
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- Alfred Geiger
- vor 6 Jahren
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1 YouTube oder SueTube? Web 2.0: Haftung der Provider für von Nutzern eingestellte illegale Inhalte Dr. Hermann Lindhorst, CMS Hasche Sigle Hamburg, 15. Mai 2007
2 Übersicht I. Was ist Web 2.0? Technische und wirtschaftliche Aspekte II. Praxisbeispiele III. Rechtliche Aspekte Telemediengesetz und die Rechtsprechung
3 I. Was ist "Web 2.0"? "user generated content" - zum Beispiel: ebay flickr Wikipedia RapidShare bzw. RapidSafe Presseportale, z.b. "businessportal24.com" Blogs / Foren / MashUps
4 Technische Aspekte Software, die leichter zu bedienen und einzusetzen ist (u.a. RSS, AJAX) Software, die kompatibler ist und das Internet besser vernetzt das Internet als Festplatte schnelle DSL- und bequeme WLAN-Anschlüsse
5 Wirtschaftliche Aspekte Frühjahr 2005: flickr Verkauf an Yahoo für ca. $ 55 Mio. Juli 2005: MySpace Verkauf an Murdoch für ca. $ 580 Mio. (2006: Kooperation mit google hins. Integration von google-search und google-adsense) Oktober 2006: Verkauf YouTube an google für ca. $ 1,6 Mrd
6 II. Praxisbeispiele 1. Fußballspiele bei Online-Videoportal 2. CD-Lexikon bei Blogportal u. RapidShare 3. "Pressemeldung" bei Presseportal
7 1. Fußballspiele bei Online-Videoportal bei vielen Online-Videoportalen überwiegt offenbar kein "user generated content", sondern Mitschnitte von Musik- oder Sportsendungen standardisierte, vorformulierte Erklärungen Löschen idr. kein Problem Auskunft (-) Geringe Wiederholungsrate
8 2. CD-Lexikon bei Blogportal u. RapidShare CD-Kliniklexikon qualitativ hochwertig, aber wohl einziges Asset des Unternehmens Auf zahlreichen Foren, Blogs etc. Links zu Rapidshare/Rapidsafe Löschen und Sperren idr. Kein Problem Auskunft (+)
9 3. "Pressemeldung" bei Presseportal Auseinandersetzung zweier Eigentümer eines großen Industrieunternehmens, die zutiefst verfeindet sind diffamierende Meldungen auf Presseportal Löschen (+), Auskunft (+), aber: hohe Wiederholungsrate
10 Praxisbeispiele: Zwischenergebnis Löschen rechtsverletzender Inhalte ist zumeist kein Problem Unterschiedliche Praxis hins. Auskunft Unterschiedliche Praxis hins. Sperren / Verhindern erneuter, kerngleicher Rechtsverletzungen
11 III. Rechtliche Aspekte Telemediengesetz: Eigene Inhalte vs. fremde Inhalte Rechtsprechung: Keine strafrechtlichen Sanktionen oder Schadensersatzansprüche, aber ab Kenntnis Unterlassungsansprüche mit Sperrpflicht!
12 Telemediengesetz 7 Allgemeine Grundsätze (1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den 8 bis 10 unberührt
13 Telemediengesetz 10 Speicherung von Informationen Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information ersichtlich wird, oder 2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben
14 Rechtsprechung BGH, Urteil "Internetversteigerung" (v und v ) OLG Düsseldorf (Steffi Graf) MMR 2006, 618 OLG München (Schulbücher) MMR 2006, 739 OLG Hamburg (heise.de v ) OLG München (Parfum auf ebay v )
15 Rechtsprechung Privilegierung des Telemediengesetzes gilt NUR für Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Haftung Ab Kenntnis der illegalen Informationen besteht Pflicht zur Löschung UND SPERRUNG Kaum praktische Hinweise zum technisch Möglichen Wichtig: Abgrenzung eigene/fremde Informationen
16 Rechtsprechung: Fremde Informationen Keine Prüfpflichten ABER: ab Hinweis Störer Verpflichtung zur Sperrung des Inhaltes Treffen von Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Verstöße Problem: Folgeverstöße
17 Rechtsprechung: "Zu-eigen-machen"? Eigentlich: Fremdheit für Nutzer erkennbar Disclaimer Aber: Einflussnahme und Steuerung der Nutzer Vorgabe der Infrastruktur Integration in eigenes Angebot bzw. Inhalte Einbindung eigener Werbung Nutzung der Inhalte für Dritte bzw. andere Zwecke
18 Zum Schluss: YouTube wettert gegen Viacom Viacoms Klage bedroht die Art und Weise, wie Hunderte Millionen von Menschen legitim Informationen austauschen, erklärte Google. (FTD v. 2. Mai 2007)
19 RA Dr. Hermann Lindhorst CMS Hasche Sigle Stadthausbrücke Hamburg / hermann.lindhorst@cms-hs.com
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