L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Sven Scholze Fall 8
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- Greta Albrecht
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1 1 A. Anspruch des H gegen G auf Zahlung von 850 aus 433 II BGB H könnte gegen G einen Anspruch auf Zahlung von 850 aus 433 II BGB haben. I. Anspruch entstanden Der Anspruch ist entstanden, wenn H und G einen Kaufvertrag geschlossen haben. Das ist der Fall, wenn sich H und G über den Kauf eines Computers zum Preis von 850 geeinigt haben. 1. Erklärung von G G selber hat jedoch nicht mit H verhandelt, sodass er keine eigene Willenserklärung abgegeben hat. 2. Erklärung von G vertreten durch V Auf den Kauf geeinigt haben sich hingegen V und H. Möglicherweise hat V dabei den G vertreten, sodass die von V abgegebene Erklärung dem G zugerechnet werden könnte, 164 I S. 1 BGB. Das wäre anzunehmen, wenn V eine (a.) eigene Willenserklärung, (b.) im fremden Namen und (c.) im Rahmen der ihm zustehenden Vertretungsmacht abgeben hat: a. Eigene WE des V Als Vertreter müsste V eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. In Abgrenzung zur Botschaft ist das der Fall, wenn der Vertreter einen eigenen Entscheidungsspielraum hat und nicht bloß eine vorgeformte Erklärung des Hintermanns überbringt. 1 V sollte hier entscheiden wo er welchen PC für G kaufen würde. Die Bitte von G enthielt daher nicht die für den Vertragsschluss erforderlichen essentalia negotii, sodass V einen eigenen Entscheidungsspielraum besaß. Damit gab er eine eigene Erklärung gegenüber H ab. b. Im Namen des G (Offenkundigkeit) Die Erklärung müsste V auch offenkundig im Namen von G abgegeben haben. Dabei macht es keinen Unterschied, ob V die Fremdheit des Geschäfts V ausdrücklich erklärt oder Exkurs: Übersicht Stellvertretung A. Zulässigkeit der Stellvertretung Stellvertretung ist ausgeschlossen bei: Vertrag: Vertraglichem Ausschluss Gesetz: 1311 BGB (Eheschließung), 1600a I BGB (Vaterschaftsanfechtung), 2064, 2274 BGB (letztwillige Verfügungen) B. Eigene Willenserklärung des Stellvertreters Abgrenzung zum Boten Wirksamkeit der vom SV abgegebenen WE ( 165 BGB beschr. Geschäftsfähigkeit des SV reicht) C. In fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip) vgl. 164 I 2 BGB Fremdheit kann wie folgt zum Ausdruck kommen (Maßstab: Objektiver Empfängerhorizont, 133, 157 BGB): o ausdrücklich o konkludent: bspw. aufgrund der Umstände, 164 I 2 BGB, vgl. unternehmensbezogene Geschäfte Ausnahme: Geschäft für den, den es angeht ( 164 I 2 BGB teleolog. reduziert) Entsprechende Anwendung der 164 ff. BGB beim: Handeln unter fremdem Namen (Identitätstäuschung; anders Namenstäuschung, hier: Eigengeschäft des Handelnden) Keine Stellvertretung bei Strohmanngeschäften / Kommissionsgeschäften ( 383 HGB) D. Vertretungsmacht 1. Erteilung der Vertretungsmacht Rechtsgeschäft: Vollmacht, 166 II 1 BGB, 167 ff. BGB Gesetz: 1626, 1629 BGB (Eltern als ges. Vertreter des Minderjährigen), 48 ff. HGB (Prokura), 54 HGB (Handlungsvollmacht), 56 HGB (Angestellte im Laden) Rechtsschein: o BGB o Duldungsvollmacht o Anscheinsvollmacht 2. Schranken der Vertretungsmacht 181: Verbot des Insichgeschäfts. Befreiung per Rechtsgeschäft möglich. Teleologische Reduktion bei lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäften Kollusives Zusammenwirken, 242, 138 I BGB; Evidenz E. Rechtsfolge: 164 I 1 Wirkung der WE unmittelbar für oder gegen den Vertretenen F. Vertretung ohne Vertretungsmacht: 177 BGB schwebende Unwirksamkeit bis zur Genehmigung Haftung 179 BGB 1 Anders als der Stellvertreter übergibt der Bote eine fremde Erklärung. Ob jemand Stellvertreter oder Bote ist, richtet sich nicht nach dem Innenverhältnis, sondern nach dem erkennbaren Auftreten des Handelnden ggü. dem Geschäftsgegner, Kropholler Studienkommentar zum BGB 12. Aufl., 164 BGB, Rn 2.
2 2 diese sich aus den Umständen ergibt ( 164 I 2 BGB). V hatte hier gegenüber H erklärt, im Auftrag von G tätig zu werden, sodass er im Namen von G handelte. c. Vertretungsmacht G hatte zuvor V bevollmächtigt einen Computer für ihn zu kaufen ( 167 I Alt. 1 BGB) 2, sodass V auch im Rahmen der ihm zustehenden Vertretungsmacht handelte. 3. ZE Mithin liegen die Voraussetzungen der Stellvertretung vor, sodass die von V abgegebene Erklärung G zuzurechnen ist, 164 I 1 BGB. Damit ist zwischen G und H ein Vertrag über den Kauf eines Computers zum Preis von 850 zustande gekommen und der Anspruch von H gegenüber G auf Zahlung von 850 entstanden. II. Anspruch erloschen 1. Anfechtung durch G, 142 I BGB Der Anspruch wäre indes erloschen, wenn G diesen erfolgreich angefochten hat, 142 I BGB. Hierzu müssten die Voraussetzungen der Anfechtung vorliegen. Das ist der Fall, wenn G zur Anfechtung berechtigt war (a.), er die Anfechtung erklärt hat (b.) und die Anfechtung nicht ausgeschlossen war (c.). a. Anfechtungsgrund 1) Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, 119 II BGB G wäre zur Anfechtung berechtigt, wenn er sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft geirrt hat, 119 II BGB. a) Irrtum des V als Grund zur Anfechtung durch G? G wurde bei der Abgabe der Willenserklärung vertreten. Für die Frage, ob ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum vorliegt kommt es daher nicht auf die Vorstellung von G, sondern auf die des Vertreters V an, 166 I BGB. b) Ist Version des Computers eine verkehrswesentliche Eigenschaft? Vorliegend ging V irrtümlich davon aus, dass der gekaufte PC aus der aktuellen Produktionsreihe stamme. V würde also einem zur Anfechtung berechtigenden Eigenschaftsirrtum isv. 119 II BGB unterliegen, wenn der Umstand das der PC aus der aktuellen Serie stammt eine verkehrswesentliche Eigenschaft ist. Eigenschaften sind alle rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss haben. 3 Kurz gesagt sind Eigenschaften alle wertbildenden Faktoren, die der Sache zumindest nicht nur vorübergehend anhaften. 4 Computer erzielen am Markt meist einen erheblich niedrigeren Preis, nachdem ein Nachfolgemodell erschienen ist. Der Umstand ein Vorläufermodell zu sein, wäre daher ein wertbildender Faktor. 5 Als ausnahmsweise zur Anfechtung 2 Vollmacht ist die durch Rechtsgeschäft eingeräumte Vertretungsmacht. Legal definiert in 166 II BGB. 3 Palandt-Ellenberger 69. Aufl., 119 BGB, Rn Schack BGB-AT, 12. Aufl., Rn 282. Nicht zu den Eigenschaften gehört damit der Wert einer Sache!! Wann die Eigenschaften auch verkehrswesentlich sind, wird dagegen nicht einheitlich beurteilt: Die h.m. sieht 119 II BGB als Motivirrtum, der ausnahmsweise zur Anfechtung berechtigt. Demnach beurteilt die h.m. die Verkehrswesentlichkeit objektiv, sodass zu fragen ist, ob die angesprochenen Verkehrskreise eine Eigenschaft als verkehrswesentlich ansehen. Die Gegenansicht erkennt den Zweck von 119 II BGB dagegen darin, den Parteien zur ermöglichen sich von einem nicht gewollten Vertrag zu lösen. Sie beurteilt damit die Verkehrswesentlichkeit anhand des Parteienwillens ( Vertragswesentliche Eigenschaft ). Hierzu Cziupka JuS 2009, 887, 888 f. 5 Das Herstellungsjahr ist eine Eigenschaft isv. 119 II BGB, Palandt-Ellenberger 69. Aufl., 119 BGB, Rn 27.
3 3 berechtigender Motivirrtum, muss 119 II BGB jedoch restriktiv ausgelegt werden (systematisches Argument). 6 Nicht alle Faktoren die Einfluss auf den Wert der Sache haben sind demnach Eigenschaften isv. 119 II BGB. Bereits dem Sprachsinn folgend, müssen die Faktoren oder Umstände in der Sache selber ihren Ursprung haben. Anders als das Alter einer Sache beruht der Umstand ein Vorgängermodell zu sein, aber nicht in der Sache selber. Demnach sprechen die besseren Gründe wohl dafür, dass die Zugehörigkeit zu einer Vorserie keine Eigenschaft isv. 119 II BGB ist. 7 Indem V irrtümlich davon ausging, dass der gekaufte PC zur aktuellen Serie gehörte, irrt sich V also nicht über eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Folglich berechtigt der Irrtum von V über den Serienstand des Computers den G nicht zur Anfechtung nach 119 II BGB. 2) Arglistige Täuschung, 123 I Alt. 1 BGB Indem H nicht erwähnte, dass es bereits ein Nachfolgemodell gab, könnte H den V aber arglistig getäuscht haben, 123 I Alt. 1 BGB. Hierzu müsste H den V über die Tatsache 8 getäuscht haben, dass es ein Nachfolgemodell gibt. Eine Täuschung ist jedes bewusste Erregen, Bestärken oder Aufrechterhalten einer Fehlvorstellung beim Gegenüber. 9 V und H haben jedoch nicht über den Serienstand des PC gesprochen, sodass H den V nicht aktiv getäuscht hat (Täuschung durch aktives Tun). Auch liegen keine Hinweise vor, wonach V aus dem Verhalten Übersicht: Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, 123 I Alt. 1 BGB A. Täuschung über Tatsachen Täuschung möglich durch: Aktives Tun Schlüssiges Handeln (Konkludent) Unterlassen (Verschweigen von Tatsachen), wenn Aufklärungspflicht bestand (Vss.: Informationsgefälle) B. Arglist Dolus eventualis reicht (Versprechen ins Blaue ), keine Schädigungsabsicht erforderlich. C. Person des Täuschenden Täuschung Erklärungsempfänger Täuschung durch Dritten (= Jeder der nicht im Lager des Erklärungsempfängers steht): Anfechtung nur, wenn der Erklärungsempfänger Täuschung kannte, kennen musste, 123 II 1 BGB D. Kausalität zwischen Täuschung und abgegebener WE von H auf die Aktualität des Modells schließen durfte (Keine Täuschung durch schlüssiges Verhalten). H hätte V daher nur dann getäuscht, wenn H dazu verpflichtet war V darüber aufzuklären, dass es ein neueres Modell des PC gab (Täuschung durch Unterlassen). Es müsste also eine entsprechende Aufklärungspflicht zu Gunsten von V bestanden haben. 10 Eine solche kann sich aus 242 BGB ergeben, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicher Weise Aufklärung erwarten durfte. Hierzu müsste zwischen V und H ein Informationsgefälle darüber geherrscht haben, dass es ein neueres Modell gab. V hätte 6 Allgemeiner Rechtsgrundsatz: Ausnahmevorschriften sind grundsätzlich eng zu verstehen. 7 An dieser Stelle lässt sich auch das gegenteilige Ergebnis vertreten. 8 Tatsachen sind alle vergangenen oder gegenwärtigen Sachverhalte, die objektiv bestimmt und dem Beweis zugänglich sind: Hierzu zählen alle äußeren Geschehensabläufe (äußere Tatsachen). So bspw. das Alter einer Sache oder der Umstand, dass es ein neues Modell gibt. Daneben gehören aber auch innere Umstände zu den Tatsachen, soweit sie sich auf ein zukünftiges Verhalten beziehen (innerer Tatsachen). Sie können nur durch das zukünftige Verhalten bewiesen werden. So bspw. die Absicht später einen Vertrag nicht zu erfüllen. Zum Begriff der Tatsache bei 123 BGB: Büchler JuS 2009, 976. Gut zu wissen ist, dass die Täuschung über Tatsachen auch Voraussetzung bei 263 StGB (Betrug) ist. Im Strafrecht gelten die gleichen Grundsätze und Definitionen wie bei 123 BGB. Wer diese Zusammenhänge kennt, muss weniger lernen. 9 Büchler JuS 2009, Dass ein Unterlassen nur dann beachtlich ist, wenn eine Handlungspflicht besteht, zeigt 13 StGB (für das Strafrecht). Im Zivilrecht gelten die gleichen Grundsätze. Andernfalls wären Vertragsverhandlungen im marktwirtschaftlichen Sinn nicht möglich, da die Parteien immer einander darüber aufklären müssten, ob ein Geschäft für den anderen günstig wäre. Das Verschweigen von Tatsachen ist damit grundsätzlich keine Täuschung (Privatautonomie). Gestützt auf 242 BGB lässt sich eine Aufklärungspflicht ausnahmsweise nur dann annehmen, wenn der Umstand für den Erklärungsgegner erkennbar wichtig ist und zwischen den Parteien ein Informationsgefälle über diesen Umstand besteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn der Erklärungsgegner die nötigen Informationen sich nicht selber verschaffen konnte. So ist beispielsweise ein Autoverkäufer dazu verpflichtet den Käufer über einen schweren Unfallschaden aufzuklären. Hierzu Büchler JuS 2009, 976, 979 und Frage 5 WuV zu Fall 5.
4 4 sich das notwendige Wissen aber u.a. durch Fachzeitschriften selber aneignen können, sodass kein Informationsgefälle bestand. Damit traf H keine Aufklärungspflicht. Indem H dem V nicht offenbarte, dass es ein neueres Modell des gekauften Computers gab, hat H V also nicht getäuscht. Folglich kann G auch nicht nach 123 I Alt. 1, 166 I BGB anfechten. b. ZE Mangels Anfechtungsgrund der Vertrag nicht anfechtbar, sodass dieser nicht erloschen ist. III. ZE Daher kann H von G die Zahlung des Kaufpreises ihv. 850 aus 433 II BGB verlangen. B. Anspruch H gegen G auf Zahlung von 150 für Programm aus 433 II BGB Möglicherweise hat H gegen G auch einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für das Textverarbeitungsprogramm ihv. 150 aus 433 II BGB. 11 Wie im Ausgangsfall hat H nicht mit G über den Vertragsschluss verhandelt. Der Vertrag wäre also nur dann zu Stande gekommen, wenn V den G wirksam vertreten hat, 164 I 1 BGB. Hierzu müsste V allerdings die erforderliche Vertretungsmacht zum Kauf der Software besessen haben. G hatte vorliegend V aber nur zum Kauf eines PCs bevollmächtigt ( 167 I BGB), sodass der Kauf der Software nicht von der Vollmacht umfasst war. Hinsichtlich des Programms hat V den G also nicht wirksam vertreten, sodass die von V gegenüber H abgegebene Erklärung G nicht zugerechnet werden kann, 164 I 1 BGB. V hat damit als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt, sodass die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung durch G abhängt, 177 I BGB. G hat jedoch kein Interesse an der Software. Somit ist zwischen G und H kein wirksamer Vertrag entstanden. H hat damit keinen Anspruch gegenüber G auf Zahlung der 150 aus 433 II BGB. 12 Abwandlung: Anspruch des H gegen G auf Zahlung von 850 aus 433 II BGB I. Vertrag entstanden Nicht G und H haben über den Kaufvertrag verhandelt, sondern V und A. Der von V und A geschlossene Vertrag wäre also nur dann zwischen G und H wirksam entstanden, wenn (1.) A den H und (2.) V den G wirksam vertreten haben, 164 I 1 BGB: 1. Vertretung von H durch A a. Eigene WE (+) b. Offenkundigkeit A und V haben in den Geschäftsräumen von H verhandelt. Selbst wenn A nicht ausdrücklich die Fremdheit der von ihm abgegebenen Erklärung nicht offen gelegt haben sollte, so würde diese sich aus den Umständen ergeben, 164 I 2 Alt. 2 BGB (unternehmensbezogenes Geschäft). c. Vertretungsmacht 11 Erwerb von Standard-Software unterfällt dem Kaufrecht; ggf. über 453 I, 2. Fall BGB. Anders bei individualisierter Software: 631 BGB. 12 Wären Ansprüche von H gegenüber V zu prüfen, wäre an 179 BGB zu denken gewesen. Daneben an Ansprüche aus 280 I, 311 II, 241 II BGB (culpa in contrahendo).
5 5 Möglicherweise wurde A im Arbeitsvertrag oder separat von H dazu bevollmächtigt ( 167 I BGB) Computer in dem Geschäft von H zu verkaufen. A war jedenfalls im Laden von H angestellt. Auch gehörte der Abschluss von Kaufverträgen über Computer zu den gewöhnlichen Rechtsgeschäften die in einem derartigen Laden geschehen. Nach 56 HGB gilt A damit als bevollmächtigt zum Abschluss dieses Vertrages. d. ZE: Stellvertretung von H durch A (+) 2. Vertretung von G durch V: (+), s.o. II. Anspruch erloschen nach 142 I BGB 1. Anfechtungsgrund a. 119 II BGB (-) s.o. b. 123 I Alt. 1 BGB Einen den G zur Anfechtung aus 123 I Alt. 1 BGB berechtigender Grund würde vorliegen, wenn V ( 166 I BGB) über den Umstand das es ein neues Modell gibt arglistig von A getäuscht worden ist. Eine Täuschung ist jedes bewusste Erregen, Bestärken oder Aufrechterhalten einer Fehlvorstellung beim Gegenüber. 13 Auf die Nachfrage von V hat A die Tatsache verneint, dass es ein neueres Modell gibt. Daher täuschte A durch aktives Tun den V. Dies müsste A auch arglistig getan haben. Arglistig handelt wer vorsätzlich einen Irrtum erregt oder aufrechter erhält. Dabei reicht es aus, dass der Täuschende Eventualvorsatz in Bezug auf die Täuschung hat. Eine Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich. 14 A wusste nicht sicher, ob es ein neues Modell gab. Als er V zusicherte, dass es kein Nachfolgemodell gäbe, nahm er daher einen Irrtum von V billigend in Kauf (Versprechen ins Blaue). Folglich täuschte A den V arglistig. Vorliegend hat jedoch nicht der Vertragspartner (H) selber, sondern A den V getäuscht. Ist A Dritter isv. 123 I 1 BGB, könnte G den Vertrag nur anfechten, wenn der Vertragspartner H die Täuschung kannte oder kennen musste, 123 I 1 BGB. 15 Dritter ist wer an dem Geschäft unbeteiligt ist. Kein Dritter ist hingegen, derjenige der im Lager des Erklärungsempfängers steht und maßgeblich das Zustandekommen des Geschäfts mit beeinflusst hat. 16 Als Stellvertreter von H hat A hier maßgeblich am Vertragsschluss mitgewirkt und steht als Angestellter von H auch in dessen Lager. Somit ist er kein Dritter isv. 123 I BGB. Das Anfechtungsrecht ist daher auch nicht nach 123 II 1 BGB ausgeschlossen. Damit kann G gemäß 123 I Alt. 1 BGB den Kaufvertrag anfechten. 13 Büchler JuS 2009, Büchler JuS 2009, 976, II BGB betrifft Drei-Personen-Verhältnisse: Täuscht (gilt auch für die Drohung) ein Dritter, ist zwar die vom Getäuschten abgegebene WE nicht frei gebildet worden. Dennoch begrenzt 123 II 1 BGB die Anfechtung, um den Vertragspartner des Getäuschten zu schützen (Verkehrsschutz). Der Getäuschte kann nur anfechten, wenn der Vertragspartner nicht schutzwürdig ist, er die Täuschung also positiv kannte oder kennen musste. Je enger der Begriff des Dritten gefasst wird, desto größer wird also der Kreis der Personen deren Täuschung zur Anfechtung des Getäuschten berechtigen. Hat ein Dritter getäuscht, darf nicht vergessen werden, dass der Getäuschte deshalb nicht schutzlos ist. Zwar kann er sich von dem Vertrag nicht lösen. Ihm stehen gegen den Täuschenden aber Schadensersatzansprüche (In Betracht kommen je nach Einzelfall: 280 BGB, 823 II BGB ivm. Schutzgesetz, 826 BGB) 16 Büchler JuS 2009, 976, 977. Kein Dritter sind demgemäß der Stellvertreter und sonstige Vertrauenspersonen des Erklärungsempfängers, die an dem Vertrag mitgewirkt haben. So bspw. der Vertreter ohne Vertretungsmacht und der Verhandlungsgehilfen ohne Abschlussvollmacht. Keine Vertrauensperson des Empfängers und damit Dritter ist hingegen der Schuldner, der den Bürgen über seine Vermögensverhältnisse täuscht, um diesen zur Abgabe einer Bürgschaft gegenüber dem Gläubiger zu bewegen. Der Bürge kann die Bürgschaft ggü. dem Gläubiger also nur anfechten, wenn der Gläubiger die Täuschung durch den Schuldner kannte oder kennen musste.
6 6 2. Anfechtungserklärung Soweit nicht geschehen, müsste G gegenüber H die Anfechtung erklären, 143 I BGB. 3. Kein Ausschluss Die Anfechtung müsste auch fristgerecht erfolgen (Jahresfrist, 124 I BGB). III. ZE Nach erfolgter Anfechtung durch G gegenüber H, wäre der Anspruch aus 433 II BGB erloschen. H könnte dann von G nicht die Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB verlangen. Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 1. Voraussetzungen der Stellvertretung 2. Was ist eine Vollmacht? 3. Wie unterscheidet sich die Botenschaft von der Stellvertretung? 4. Wann wird die einem Empfangsboten ggü. abgegebene Willenserklärung wirksam? Wann, wenn die Erklärung die einem Empfangsvertreter ggü. abgegeben wird. 5. Was versteht man unter dem Geschäft für den, den es angeht? 6. Wie sind die Fälle des Handelns unter fremdem Namen zu lösen? Literatur zur Vertiefung Mock Grundfälle zum Stellvertretungsrecht, JuS 2008, 309 ff., 391 ff., 486 ff. Lorenz Grundwissen: Stellvertretung, JuS 2010, 382 ff. Lorenz Grundwissen: Vollmacht, JuS 2010, 771 ff.
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