Zusammenfassung Privatrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zusammenfassung Privatrecht"

Transkript

1 Andreas Zavadil Zusammenfassung Privatrecht Kapitel I 1. Rechtsquellen -> jene Phänome, aus denen Recht entsteht oder erkennbar ist. Man unterscheidet: Entstehungsquellen des Rechts -> staatliche Autorität erzeugt Recht (zb Gesetze, Verordnungen, rechtskräftige Urteile und im Rahmen der privatautonomen* Rechtsgestaltung geschlossene Rechtsverträge) oder Gewohnheitsrecht (langdauernde Ausübung bestimmter Regeln, von denen man überzeugt ist, dass sie Recht seien). Im Privatrecht -> Gewohnheitsrecht von größerer Bedeutung als im Öffentlichen Recht Erkenntnisquellen des Rechts -> wie erfährt man den Inhalt des Rechts? -> zb durch Bundesgesetzblätter, Landesgesetzblätter, Amtsblatt der Europäischen Union, Werke der Rechtswissenschaft (diese sind jedoch keine verbindlichen Rechtsquellen) Der Begriff privatautonom wird später erklärt. 2. Einteilung nach Rechtsgebieten -> objektives Recht kann nach Rechtsgebieten eingeteilt werden. Rechtsgebiete sind eigenständige Teilbereiche der Rechtsordnung (zb Verfassungsrecht, Bürgerliches Recht, Strafrecht). Eigenständigkeit dieser Rechtsgebiete = relativ, da Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung zu beachten ist. Trotzdem haben manche Rechtsvorschriften engere Beziehung zueinander als andere -> zb gemeinsamer Grundtatbestand, gemeinsames Gestaltungsprinzip 3. Unterschied Öffentliches Recht <-> Privatrecht Unterscheidung Öffentliches Recht Privatrecht bedeutend für: Behördenzuständigkeit -> 1 JN: Privatrechtsangelegenheiten gehören vor Gericht, Angelegenheiten des Öffentlichen Rechts vor Verwaltungsbehörden. (Hinweis: manche Fragen des öffentlichen Rechts auch vor Strafgerichten und dem Verfassungs- sowie Verwaltungsgerichtshof) Kompetenzverteilung -> Zivilrechtswesen ist Bundessache (=Bundesländer haben im Privatrecht keine Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung, Ausnahme: Annexmaterien*). Amtshaftungsgesetz -> besonderen Regeln des Amtshaftungsgesetz kommen nur zur Geltung, wenn Organe im öffentlich-rechtlicher Funktion ( Vollzieher der Gesetze ) tätig (Beispiel: auf Polizist kann Amtshaftungsgesetz zur Geltung kommen, auf einen Tischler nicht) Drei Theorien im Privatrechtsskriptum zur Unterscheidung Öffentliches Recht <-> Privatrecht. Diese Theorien sind von Wissenschaft entwickelt, sogenannte Abgrenzungsmethoden: Interessentheorie: öffentliches Recht dient Interessen der Allgemeinheit, Privatrecht dient Interessen des Einzelnen. Grundsätzlich richtig, ABER: verlässliche Abgrenzung nicht möglich, da auch im öffentlichen Recht Einzelinteressen eine Rolle spielen, im Privatrecht auch Interessen der Allgemeinheit eine Rolle spielen. (zb besteht ein öffentliches Interesse an einem geregelten Straßenverkehr, aber genauso ist man als Privatperson 1

2 daran interessiert, dass vor seiner Wohnung nicht zu schnell und laut gefahren wird) Subjektionstheorie (im Öffentlichen Recht, Mayer Skriptum: Mehrwerttheorie): öffentliches Recht ist im Wesen durch Über- und Unterordnung charakterisiert, im privatrechtlichen Verhältnissen herrscht Gleichordnung. ABER: auch im öffentlichen Recht Gleichordnung (zb Abschluss von Gliedsstaatsverträgen zwischen Bundesländern) und auch im Privatrecht Über- und Unterordnung (zb Arbeitsverhältnis, oder Eltern weisen Kind zurecht) Subjektstheorie (steht nicht im Öffentlichen Recht, Mayer Skriptum): im öffentlichen Rechtsverhältnis ist mindestens ein Hoheitsträger beteiligt (=Rechtsträger mit imperium**). Oft Subjektstheorie auch mit Subjektionstheorie kombiniert -> zb enteignet ein Staat ein Grundstück, so ist der Staat ein Hoheitsträger mit übergeordneter Funktion und somit gehört dies zum öffentlichen Recht. Kauft hingegen eine Gemeinde wie ein Privater ein Grundstück, so hat diese keine hoheitliche Gewalt und somit ist dies Privatrecht. *Annexmaterien: Ermöglicht Gesetzgeber etwas über seine Kompetenzen hinaus zu regeln (Nicht lernen, nur zum Verständnis erklärt) **imperium: ein Rechtsträger hat imperium, wenn er einseitig verbindende Rechtsakte erlassen kann (zb eine Verordnung) 4. Einteilung und Bedeutung des Privatrechts Privatautonomie -> räumt Rechtssubjekten Möglichkeit ein, rechtliche Beziehungen möglichst nach eigenen Vorstellungen frei zu gestalten, sogenannte Selbstbestimmungsrechte, Gestaltungsfreiheit Aufgabe d. Privatrechts -> gesetzliche Rahmenbedingungen für Privatautonomie zur Verfügung zu stellen (weist jene, die Privatautonomie missbrauchen, in die Schranken). Bedeutung und Ausmaß des Privatrechts hängen von Gesellschaft- und Wirtschaftsordnung ab: In Marktwirtschaft große Bedeutung, in zentralisierten Planwirtschaften geringere Bedeutung (ergibt Sinn, je weniger der Staat sich einmischt und Eigentums-, Wettbewerbs- sowie Vertragsfreiheit und Familiengründung beschränkt, desto mehr kann man privatautonom, also selbstständig, bestimmen) Einteilung d. Privatrechts: Allgemeines Privatrecht (=Zivilrecht, primär im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1812, ABGB) und Sonderprivatrecht (=klassische Bereiche des Zivilrechts wurden außerhalb des ABGB angesiedelt, zb Ehegesetz=EhG, Mietrecht=MRG oder das Unternehmensrecht=UGB. Geschichte d Privatrechts -> vor ABGB Rechtszersplitterung, unter Kaiserin Maria Theresia strebte man Rechtsvereinheitlichung, ABGB wurde in den letzten (knapp) 200 Jahren wiederholt novelliert. Franz Zeiller war maßgeblich an der Novellierung des ABGB beteiligt und verfasste auch den ersten Kimmentar zum ABGB. Allgemeines Privatrecht kann in weitere Teilgebiete eingeteilt werden, es gibt zwei Systeme zur Unterteilung: a) Pandektensystem Pandekten -> Auszüge aus römischen Juristenschriften, die Kaiser Justinian zusammenstellen ließ und waren römisches Recht, das im deutschen Sprachraum bis 19 Jhdt angewandt wurde. Stoff des allgemeinen Privatrechts ist in fünf Teilen zu teilen: Allgemeiner Teil d. bürgerlichen Rechts Schuldrecht 2

3 Sachenrecht Familienrecht Erbrecht b) Institutionensystem ABGB folgt dem Institutionensystem, wurde von römischen Juristen Gaius erschaffen. Er gliedert den Rechtsstoff nach personae res actiones Das ABGB besteht somit aus drei Teilen: Teil I -> von dem Personenrechte -> Personen- und Familienrecht Teil II -> von dem Sachenrecht -> Sachenrecht sowie Erb- und Schuldrecht (= persönliches Sachenrecht) Teil III -> Gemeinschaftliche Bestimmungen der Personen und Sachenrechte ABGB folgt Institutionensystem, doch österreichische Lehre -> Pandektensystem -> darum folgt auch das Skriptum dem Institutionensystem (folglich muss man die Begriffe dieser drei Teile nicht auswendig lernen, da sie sowieso später im Skriptum kommen) Exkurs: Internationales Privatrecht -> da materielle Privatrechtsordnungen der Staaten grundsätzlich verschieden -> wer entscheidet? zb: eine Schwedin und ein Indonesier leben in Griechenland und wollen sich scheiden lassen. Lässt man sich nun nach indonesischem, griechischen oder schwedischem Recht scheiden? Lösung: Internationales Privatrecht (=IPR) -> die Vorschriften des IPR regeln Frage nach Anwendbarkeit des materiellen Recht. IPR entscheidet nicht, sondern bestimmt nur, welche Rechtsordnung anzuwenden ist. In Österreich -> verschiedene Staatsverträge + Europäisches Unionsrecht regeln das IPR für Österreich Internationale Zivilprozessrecht (IZPR) -> gibt Auskunft, ob österreichisches Gericht überhaupt zuständig, daher IZPR vorrangig vor IPR Dies ist logisch. Ist ein österreichisches Gericht laut IZPR überhaupt nicht zuständig, so ist auch die Frage, welche Rechtsordnung anzuwenden ist, hinfällig. 5. Zwingendes und dispositives Recht Zwingendes Recht -> kann durch Parteienvereinbarung nicht abgedungen werden. Abweichende Vereinbarungen sind nicht verbindlich, also rechtsunwirksam Jedoch zwei Unterschiede: absolut zwingendes Recht: lässt keinerlei Abweichungen zu, vor allem im öffentlichen Recht findbar, im Privatrecht grundsätzlich eine Ausnahme relativ zwingendes Recht: lässt günstigere Regeln zu, zb wird laut Kollektivvertrag ein Mindestlohn von 400 vorgeschrieben, kann man vereinbaren, dass man mehr Lohn erhält, allerdings nicht weniger als 400 3

4 Dispositives (nachgiebiges) Rech -> lässt abweichende privatautonome Rechtsgestaltung zu. Wozu trifft Gesetzgeber dann Regelungen, wenn sich Parteien nicht dran halten brauchen? Dispositives Recht ergänzt unvollständige Verträge hilft bei der Auslegung von Verträgen zeigt, wie sich der Gesetzgeber ausgewogene Berücksichtigung aller Beteiligteninteressen vorstellt. Weicht ein Vertrag zb grob davon ab, kann unter Umständen Sittenwidrigkeit vorliegen Verständnisfrage: Wenn man sich nicht an Sitten halten muss, wieso ist dann ein Verstoß gegen die guten Sitten rechtlich problematisch? (aus Prüfungsvorbereitungsskriptum Perthold/Spitzer/Wallner) Weicht ein Vertrag im Rahmen der privatautonomischen Rechtsgestaltung von den gesetzlichen Regelungen (dispositivem Recht ab), kann unter Umständen Sittenwidrigkeit vorliegen. 6. Subsumtion Sachverhalt -> bestimmte Verhaltensweisen, Situationen, Lebensumstände, Ereignisse Tatbestand -> typische Verhaltensweisen oder Situationen, die abstrakt vom Rechtserzeuger dargestellt werden Rechtsfolge -> erfüllt der Sachverhalt die Merkmale des Tatbestandes, so kann gegebenenfalls eine Konsequenz, eine Rechtsfolge, eintreten Subsumtion -> durch Subsumtion ist festzustellen, ob ein Sachverhalt die Merkmale des Tatbestandes erfüllt zb: Der große, rothaarige Thomas stiehlt einen grünen Wagen, mit einigen Aufklebern an den Scheiben und einer rostigen Motorhaube. Dies ist der Sachverhalt. Der Tatbestand wäre die Rechtsvorschrift, dass man fremdes Eigentum nicht stehlen darf. Es ist egal, dass Thomas rothaarig und groß ist und einen grünen Wagen mit Aufklebern und einer rostigen Motorhaube gestohlen hat. Dem Gesetz ist egal, dass Thomas groß und rothaarig ist und dass die Farbe des Autos grün ist. Wichtig ist nur durch Subsumtion festzustellen, dass Thomas einen Wagen gestohlen hat, also der Diebstahl. Dieses Beispiel ist vielleicht sehr primitiv, jedoch kann es in Realität in komplexen Rechtsfragen schwierig sein herauszufinden, was denn nun genau an einer Situation (also einem Sachverhalt) gesetzeswidrig ist. Es gibt selbstständige und unselbstständige Rechtssätze. selbstständige Rechtssätze enthalten die Sollensanordnung und die Rechtsfolge unselbstständige Rechtssätze enthalten nur die Sollensanordnung oder die Rechtsfolge. Diese enthalten nur in Verbindung mit anderen Rechtssätzen normative Bedeutung. Hinweis: Im Skriptum d. Öffentlichen Rechts von Mayer wird dies mit Vollzugsnormen und Zwangsnormvollzugsnormen beschrieben. Es ist ratsam, bei der Prüfung im jeweiligen Teil die jeweilige Bezeichnung auch zu verwenden und nicht zu vermischen. Wie wendet man Subsumtion nun an? -> mithilfe eines logischen Syllogismus Folgendes Beispiel findet man im Skriptum: Der Postbote Hans öffnet und liest die Briefe der berühmten Sängerin Anna, weil er hofft, Pikantes zu finden, das er der Klatschpresse verkaufen kann (=Sachverhalt). 1328a ABGB bestimmt, dass derjenige, der rechtswidrig und schuldhaft die Privatsphäre eines anderen Menschen verletzt (=Tatbestand*) Schadensersatz zu leisten hat (=Rechtsfolge). Subsumtion ist nun die Feststellung, dass das Lesen fremder Post in der Absicht, Pikantes zu finden und an die Presse zu verkaufen, eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Privatsphäre darstellt. 4

5 Obersatz: Wer rechtswidrig und schuldhaft die Privatssphäre eines anderen Menschen verletzt, hat ihm den dadurch verursachten Schaden zu leisten. Untersatz: Hans hat die Privatssphäre von Anna rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Schlusssatz: Hans hat Anna Schadensersatz zu leisten. * nochmals zur Erklärung, da es für mich am Anfang etwas schwierig war, dies zu verstehen: es ist vollkommen egal, dass Hans PIKANTES gesucht hat um es der KLATSCHPRESSE zu verkaufen. Wichtig ist, die gesetzeswidrige Handlung in Hans Sachverhalt zu erkennen und zu prüfen, ob dies auch den Tatbestandsmerkmalen entspricht. Rechtsfolgen treten entweder automatisch ein, oft müssen allerdings auch entsprechende Maßnahmen durchgesetzt werden -> Anna muss ihren Schadensersatzanspruch gegen Hans geltend machen (Anklage bei Gericht), Kündigt man einen Vertrag ist dieser automatisch aufgelöst. 7. Interpretation Die Interpretationen decken sich mit denen im öffentlichen Rechtsskriptum ab. Es folgen die Unterschiede und Ergänzungen. Teleologische (objektive) Interpretation -> geringere Bedeutung für das Privatrecht -> im öffentlichen Recht interessanter zu Wissen, wie Gesetzgeber etwas meint Rechtslücken -> gibt planwidrige Gesetzeslücken -> Gesetzgeber hätte den ungeregelten Fall regeln müssen -> Beantwortung ob planwidrige Lücke vorliegt oder nicht eng mit Gleichbehandlungsprinzip verknüpft -> findet man keine Unterschiede zu dem nicht geregelten Fall mit geregelten Fällen = planwidrige Gesetzeslücke. Umkehrschluss -> Feststellung, dass Gesetzgeber eine Rechtsfolge nur eintreten lassen wll, wenn die Voraussetzungen des geregelten Tatbestandes erfüllt sind Analogie -> Rechtslücken durch Analogien zu schließen. Analogie = Ähnlichkeitsschluss (positivierte Rechtsfolge eines geregelte Tatbestandes wird auf einen nicht geregelten Sachverhalt angewandt) Gesetzesanalogie: positive Norm auf wird auf einen ähnlichen, nicht geregelten Sachverhalt übertragen Rechtsanaologie: aus mehreren, vorhandenen Normen wird ein allgemeiner Grundsatz abgeleitet, der auf gesetzlich nicht erfasste Fälle angewandt wird natürliche Rechtsgrundsätze : ist weder Gesetzes- noch Rechtsanologie möglich -> ABGB verweist auf natürliche Rechtsgrundsätze -> sind die allgemeinsten Wertprinzipien der Rechtsordnung zb gilt es als natürlicher Rechtsgrundsatz, dass man Ersatz verlangen darf, wer uneigennützig eines anderen Verpflichtung erfüllt hat. Größenschluss: Argumentum a maiori ad minus: es wird vom Größeren aufs Kleinere geschlossen (zb Wer in Notwehr töten darf, darf in Notwehr erst recht Eigentum beschädigen) Argumentum a minori ad maius: es wird vom Kleineren auf Größeres geschlossen (zb wenn man einen Menschen nicht verletzten darf, darf man ihn erst recht nicht töten) Die teleologische Reduktion -> Gesetz regelt zu viel -> Gesetzestext wird teleologisch reduziert 8. Konkurrenz von Rechtssätzen: 5

6 Sachverhalt wird unter verschiedenen Rechtssätzen subsumiert -> Konkurrenz von Rechtssätzen -> Folge: es muss entschieden werden, ob alle Rechtssätze angewandt werden oder nur einer (und welcher). Anspruchshäufung: stehen Rechtsfolgen nicht miteinander in Widerspruch und können nebeneinander eintreten -> Rechtssätze sind kumulativ (=zugleich) angewandt (zb es wird Schadensersatz verlangt und gleichzeitig auch eine Unterlassung weiterer Einwirkungen) Anspruchskonkurrenz: stehen Rechtsfolgen nicht im Widerspruch, doch führen sie zu demselben Ergebnis, kann wahlweise einer der in Betracht kommenden Rechtssätze angewandt Antinomie: stehen Rechtssätze zueinander im Widerspruch und kann der Widerspruch nicht gelöst werden = Antinomie; die widersprechenden Rechtssätze heben einander auf. - lex specialis derogat legi generali: speziellere Regel hebt allgemeine Regel auf - lex posterior derogat legi priori: jüngeres Gesetz geht dem älteren vor Oft regelt Gesetzgeber selbst, welche Gesetze durch neue aufgehoben werden -> man spricht von formeller Derogation. Gegenteil: materielle Derogation -> Gesetzgeber regelt eine Materie, weist aber nicht darauf hin, dass ein früheres Gesetz dieselbe Materie anders geregelt hat. Die Entdeckung dass es einen Normwiderspruch gibt -> Erkenntnis, dass dem früheren Gesetz derogiert wurde Hinweis: Bei der Einführungsprüfung wird nicht direkt gefragt nach etwas gefragt, zb Was ist die Anspruchskonkurrenz?. Vielmehr bekommt man einen Gesetzestext vorgelegt und man muss erkennen, um was es sich handelt. Daher empfiehlt es sich hier, das Skriptum durchzulesen und die Beispielsparagraphen anzusehen. Kapitel II 1. Recht im Subjektivem Sinn Subjektive Rechte -> dem einzelnen Rechtsobjekt vom objektiven Recht eingeräumten Befugnisse. Subjektive Rechte können durch Zuhilfenahme staatlicher Zwangsgewalt durchgesetzt werden Besteht ein subjektives Recht gegen einen anderen oder einer Sache, so besteht zwischen Berechtigtem und dem Verpflichteten/der Sache eine rechtliche Beziehung, ein Rechtsverhältnis. Die wichtigsten subjektiven Rechte: absolute Rechte: wirken gegenüber jedermann (zb dingliche Rechte, Persönlichkeitsrechte) relative Rechte: wirken gegenüber bestimmten Personen (zb Forderungsrechte, Ansprüche aus Schuldverhältnissen) Ansprüche: ein Anspruch auf ein subjektives Recht, von einem andern ein Tun oder Unterlassen zu fordern Gestaltungsrechte: verleiht Befugnis, durch einsietige Erklärung ein Rechtsverhältnis entstehen zu lassen oder zu erlöschen (zb Kündigungsrecht eines Mieters) 6

7 2. Rechtsobjekt und Rechtssubjekt Rechtssubjekt: ist, wer rechtsfähig ist. Jede natürliche (physische) Person ist rechtsfähig, egal ob behindert, bewusstlos, Kleinkindm etc. Außer Menschen können auch juristische Personen als Rechtssubjekte anerkannt werden. Die Rechtsfähigkeit beginnt bei vollendeter Lebendgeburt (wer zwar lebend geborden wird, gleich nach der Geburt stirbt, hatte dennoch Rechtsfähigkeit erlangt) 22 ABGB räumt bereits dem nasicturus bedingte Rechtsposition ein endet mit dem Tod Tod muss bewiesen werden (Todesbeweis). Hier auch Möglichkeit der Todeserklärung (möglich wenn ernsthafte Zweifel am Überleben einer Person bestehen, zb wenn jemand lange Zeit verschollen ist 3. Handlungs- und Geschäftsfähigkeit Davon zu unterschieden ist die Handlungsfähigkeit. Handlungsfähigkeit -> ist, wer rechtswirksam durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten begründen kann -> voll handlungsfähig sind geistig gesunde Erwachsene (18 Jahre in Österreich). Bei Kindern/Minderjährigen/geistig behinderten ist Handlungsfähigkeit abhängig von Alter und Grad der Einschränkung bzw Behinderung. Diese Beschränkung dient deren Schutz Geschäftsfähig -> ist, wer sich durch eigenes (rechtsgeschäftliches) Handeln verpflichten und berechtigen lassen kann. Hier kann man etwas komplizierter ausgedrückt sagen: Es geht um die eigenen Interessen im Verhältnis zu Interessen anderer im Rahmen der Privatautonomie. Es gibt a) Kinder (bis zum vollendeten 7 Lebensjahr) sind vollkommen geschäftsunfähig (= können sich weder berechtigen noch verpflichten lassen) können keine Schenkung annehmen Ausnahme im ABGB: geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens -> geringfügige alterstypische Rechtsgeschäfte sind mit Erfüllung der das Kind treffenden Pflicht rückwirkend rechtswirksam zb kauft Fritz einen Kaugummi. Der Kaufvertrag wird rückwirkend wirksam, wenn Fritz den Kaugummi bezahlt. b) unmündige Minderjährige (Personen zwischen 7 und 14 Jahren) sind beschränkt geschäftsfähig können, wie Kinder, alterstypische Geschäfte über geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens schließen ein zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen (zb Schenkung) eine bereits bestehende Schuld selbst bezahlen bei übrigen, insbesondere verpflichtenden Geschäften, muss Vertreter (meistens Eltern) für den unmündigen Minderjährigen handeln ABER: verpflichtende Geschäfte nicht wie bei Kinder schlechthin nichtig, sondern schwebend unwirksam -> sie sind dann nichtig, wenn der Vertreter nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustimmt => Vorteil: Geschäftspartner bleibt dem unmündigen Minderjährigen für die 7

8 angemessene Frist im Rahmen des Geschäfts verpflichtet (wäre nicht der Fall bei nichtigem Geschäft) c) mündige Minderjährige (ab vollendetem 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18 Lebensjahr) Status der unmündigen Minderjährigen, jedoch erweiterte Geschäftsfähigkeit Können selbstständig Dienstverträge (Ausnahme: Lehr- und Ausbildungsverträge) schließen (Vertreter hat Recht. Aus wichtigem Grund Dienstvertrag zu kündigen) können selbstständig über Einkommen aus eigenem Erwerb verfügen können selbstständig über Sachen verfügen*, die dem mündigen Minderjährigen zur freien Verfügung überlassen wurden unmündige Minderjährige müssen sich jedoch, soweit sie in der Lage sind, selbst erhalten, dürfen also zb Einkünfte nicht verjubeln -> Befriedigung der Lebensbedürfnisse *Der mündige Minderjährige ist hier nun zwar Eigentümer über eine ihm frei zur Verfügung gelassene Sache, darf allerdings nicht über die Sache frei verfügen. Schenken die Eltern einer Tochter zb ein Ballkleid, so ist die Tochter Eigentümerin, darf über dieses aber nicht frei verfügen, es zb ohne Einwilligung verkaufen oder zerschneiden. d) Volljährige (Personen ab dem vollendeten 18 Lebensjahr) 4. Geisteszustand Geisteskranke voll geschäftsfähig, sofern nicht ein altersunabhängiger Grund für Geschäftsunfähigkeit vorliegt voll geschäftsfähig bedeutet, man braucht keinen Vertreter, um Gesetze abzuschließen können keine gültigen Rechtsgeschäfte schließen gilt auch für Personen, die nur vorübergehend nicht im Besitz geistiger Kräfte sind (zb Betrunkene) im lucidum intervallum * besteht keine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit bedürfen eines gesetzlichen Vertreters lucidum intervallum, übersetzt lichter Augenblick, bezeichnet jenen Moment einer geisteskranken Person, in dem sie trotz Geistesstörung im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist. (Wikipedia) Gesetzliche Vertreter für geistig Behinderte können sein Sachwalter: sind vom Gericht zu bestellen, der Vermögens und Personensorge übernimmt. Nach Grad der Behinderung kann Sachwalter für einzelne Angelegenheiten oder für alle Angelegenheiten bestellt werden. Die behinderte Person ist im Wirkungskreis des Sachwalters einem unmündigen Minderjährigen gleichgestellt -> bedeutet, dass auch im Falle des lucidum intervallum geschäftsunfähig bleibt Sachwalter nur zu bestellen -> wenn Angelegenheiten der behinderten Person nicht durch Angehörige/Vorsorgebevollmächtigte wahrgenommen (Subsidiarität der Sachwalterschaft) meistens jedoch Angelegenheiten durch Angehörige -> Vertretungsbefugnis naher Angehöriger (wurde 2006 geschaffen) nahe Angehörige (Eltern, volljährige Kinder, Ehegatte) sind für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und die medizinische Behandlung zuständig Vorsorgevollmach: für Fall, dass man Geschäftsfähigkeit verliert, Vorsorge, wer Vertreter wird 8

9 5. Deliktsfähigkeit Deliktsfähig -> wer aus eigenem rechtswidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig werden kann Grundsätzlich natürliche Personen mit vollendeten 14 Lebensjahr (mündige Minderjährige) deliktfähig. Für unmündige Minderjährige haften Aufsichtspersonen, wenn Aufsichtspflicht verletzt. Manchmal jedoch haftet Unmündige selbst subsidiär -> wenn Haftung der Aufsichtsperson mangels Verschuldens ausfällt -> Prüfung, ob im Fall nicht trotz mangelnden Alters Verschulden angenommen werden kann Unterlassung der Verteidigung zwecks Schonung des Schädigers -> Vermögensvergleich -> der reiche Geschädigte soll armen Schädiger schonen (dieser Gedanke kommt im Schadensersatzrecht des ABGB NUR in diesem Zusammenhang vor) Geistesknrakheit/Geistesschwäche/Sinnesverwirrung -> beseitigt Deliktsfähigkeit nur für Zeit, in der Störung andauert -> lucida intervalla machen deliktsfähig wer sich schuldhaft in Zustand der Sinnesverwirrung versetzt (zb betrunken macht, um Mut für einen Banküberfall zu haben), haftet für den in diesem Zustand zugefügten Schaden 6. Die juristische Person ABGB spricht nicht von juristischen Personen sondern von moralischen Personen. moralische Personen -> alle Einheiten, die keine natürlichen Personen (Menschen) sind, jedoch rechtsfähig sind. Gründung von moralischen Personen beginnt mit Rechtsgeschäft. Andere Juristische Personen bestehen allerdings aufgrundlage des öffentlichen Rechts, zb Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden). Man unterscheidet zwischen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. a) Verbände Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Kammern, Sozialversicherungsträger) Körperschaften des Privatrechts (Vereine, politische Parteien, Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG, Genossenschaften) sowie rechtsfähigen Personengesellschaften wie OG, KG, EWIV). Diese (=OG,KG,EWIV) sind zwar moralische Personen und somit rechtsfähig, jedoch keine juristischen Personen, da sie im Innenverhältnis (gegenüber Mitgliedern) eine geringere Verselbstständigung aufweisen als Körperschaften Mangels Rechtsfähigkeit sind weder Moralische noch Juristische Personen stille Gesellschaften und Gesellschaften Bürgerlichen Rechts. b) Vermögensgesamtheiten Sfiftungen -> Inhaber eines durch Anordnung des Stifters gewidmeten Vermögens, dessen Erträge einen bestimmten Zweck dienen (diesen Zweck legt Stifter fest). Der Zweck kann entweder gemeinnützig sein oder privater Natur, Privatstiftungen. Stiftungen sind keine 9

10 Personenvereinigungen und haben keine Mitglieder, nur Destinäre (=Nutznießer) Anstalten -> moralische Personen, die besondere Einrichtungen für begünstige Benützer betreiben (zb Krankenanstalten, Fernsehanstalten wie ORF) Fonds -> wie Stiftung wird durch Anordnung eines Gründers ein Vermögen einen festgelegten Zweck gewidmet, Unterschied zu Stiftungen -> bei Stiftungen soll Zweck der Stiftung möglichst erhalten bleiben, bei Fonds kann das gesamte Fondsvermögen (nicht nur Erträgnisse) für den Fondszweck verwendet werden (zb Fonds zur Finanzierung einer Ausstellung) Moralische Personen agieren durch natürliche Personen, die ihnen Leben einhauchen : nötig ist ein Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan. Diese treffen Entscheidungen (Geschäftsführung) und vertreten die moralische Person gegenüber Dritten (organschaftliche Vertretung) Mitgliedsversammlung bei allen Interessengemeinschaften des Privatrechts -> Mitglieder innerhalb des gesetzlichen (oder vertraglichen) Zuständigkeitsbereich bilden den Willen der Moralischen Person -> Generalversammlung (GmbH) oder Hauptversammlung (AG) Kontrollorgan -> oft bei Moralischen Personen ein Kontrollorgan, das Aktivitäten des Geschäfts- und Vertretungsorgans kontrolliert (zb Aufsichtsrat einer AG) Wie entsteht eine juristische Person? -> durch gesetzlichen oder behördlichen Gründungsakt (und gleichzeitig wird beim Gründungsakt auch Organisation der Juristischen Person geregelt). Im Privatrecht spricht man auch von der Errichtung einer Moralischen Person. Davon zu unterscheiden ist Entstehung, bei der die Rechtsfähigkeit erst erworben wird -> in Österreich ist das Normativsystem vorherrschend -> bei Erfüllung gesetzlicher Grundvoraussetzungen (zb Errichtung) verleiht Gericht Rechtsfähigkeit (meist durch Eintrag in das Firmenbuch) alternativ gibt es das Konzessionssystem und das System der freien Körperschaftsgründung -> im ersten Fall wird Rechtsfähigkeit durch Verwaltungsbehörde verliehen (zb bei ideelen Vereinen, es bestand allerdings nie ein Anspruch auf Zuerkennung der Rechtsfähigkeit), im zweiten Fall wird Rechtsfähigkeit bei Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen ohne weiteres staatliches Zutun erworben (Nachteil: keine verlässliche Nachprüfbarkeit der Moralischen Personen) Moralischen Personen handeln durch natürliche Personen, den Organen sind insofern deliktfähig, als die Deliktsfähigkeit sowohl den Organwaltern als auch allen anderen Machthaber zugerechnet wird Machthaber = alle Personen, denen leitend und eigenverantwortlich selbstständige Erledigungen zugewiesen sind Da im Strafeecht General- und Spezialrprävention auf menschliches Verhalten abzielt und Bestrafung sich auf Menschen bezieht, erstreckt sich das Strafrecht nicht ohne weiters auf Moralische Personen. Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ordnet jedoch an, dass die Strafbarkeit Moralischer Personen den Entscheidungsträger zugerechnet wird (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder). Sanktion: oft Geldbuße 7. Rechtsobjekte 10

11 Rechtsobjekte sind Sachen, auf die sich Rechtssubjekte beziehen können Rechtssubjekte sind Personen Laut ABGB: Alles, was von der Person verschieden ist und zum Gebrauch der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinn Sache genannt ABGB umfasst jedoch nicht nur körperliche Sachen (inklusive Energie) sondern auch unkörperliche Ding, zb Forderungsrechte Regelungen des Sachenrechts > nicht auf alles bezogen, was sich Sache nennt sondern ausschließlich für körperliche Sachen gedacht Tiere sind laut ABGB (seit 19988) keine Sache mehr, jedoch auch kein Rechtssubjekt und werden daher wie eine Sache behandelt, ABER: im Schadensersatzrecht gebührt Tieren Heilungskosten, auch wenn diese ihren Wert übersteigen Kapitel II 1. Grundbegriffe des Rechtsgeschäfts Was ist Rechtsgeschäft? -> Mittel zur Gestaltung rechtlicher Verhältnissen. Es besteht aus Willenserklärungen. Eine Willenserklärung ist rechtsgeschäftlich, wenn sie sowohl von einem Inhaltswillen als auch einen Geltungswillen getragen ist Inhaltswille: bedarf eines bestimmten Inhalts Geltungswille (Rechtsfolgen-, Geschäfts oder auch Bindungswille genannt): Inhaltswillen ist mit Rechtsfolgen verknüpft Rechtsfolgewille liegt dann vor, wenn der Erklärende Rechtswirkung herbeiführen will und wenn diese Rechtsfolgen notfalls mit behördlichem Zwang durchgesetzt werden können Nicht erforderlich ist, dass sich eine Person aller rechtlichen Konsequenzen ihrer Erklärung bewusst ist -> gemäßigte Rechtsfolgentheorie 2. Arten von Rechtsgeschäften Einseitige Rechtsgeschäfte (durch Willenserklärung eines einzigen Rechtssubjektes zustande, zb Testament) Zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte (durch zweier oder mehrerer übereinstimmender Willenserklärungen, zb Verträge) Einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte (nur ein Partner ist zu einer Leistung oder sonstigem Verhalten verpflichtet) Zweiseitig verpflichtende (=gegenseitige) Rechtsgeschäfte (beide oder alle Partner sind zu einer Leistung oder sonstigem Verhalten verpflichtet. Man nennt dies synallagmatische Verträge * unentgeltliche Rechtsgeschäfte (Zuwendung aus Freigiebigkeit ohne Gegenleistung, zb Schenkung) entgeltliche Rechtsgeschäfte (wird Leistung um der Gegenleistung willen erbracht, zb Kaufvertrag) => Zweiseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte sind alle zugleich entgeltlich. Nicht jeder entgeltliche Vertrag ist jedoch auch zweiseitig verbindlich. zb gebührt Makler nur dann Provision, wenn er für Vertragspartner tätig wird, also tatsächlich ein Haus vermietet. * Synallagma (=in einem Austauschverhältnis): die in einem zweiseitig verpflichtenden Rechtsgeschäfte stehen in einem Austauschverhältnis bzw in einem Synallagma Darüber hinaus 11

12 Verpflichtungsgeschäfte -> begründen Pflichten, die erst in Folge erfüllt werden müssen, zb Dienstvertrag Verfügungsgeschäfte -> wirken unmittelbar auf ein bereits bestehendes Recht, indem sie es übertragen, aufheben oder beschränken, zb Verpfändung, Zesession (Abtretung einer Forderung an einen anderen Gläubiger) Achtung: Verpflichtet man sich dazu, eine Kaufsache zu übereignen, so ist dies ein Verpflichtungsgeschäft. Die Kaufsache wurde noch nicht übereignet. Erst mit der Übereignung (zb Übergabe der Kaufsache an den Käufer mit dem Willen, das Eigentum zu übertragen) ist es ein Verfügungsgeschäft. ein kausales Verpflichtungsgeschäft -> liegt vor, wenn daraus ein (wirtschaftlicher) Zweck hervorgeht (stets liegt also ein Rechtsgrund vor) Im Streitfall kann man sich auf diesen Rechtsgrund (causa) berufen, um zu erklären, warum man den Betrag fordert bzw warum man möglicherweise nicht zahlt (zb weil die Lieferung noch nicht eingetroffen ist) im Gegensatz dazu das abstrakte Verpflichtungsgeschäft -> Berufung auf eine causa nicht möglich (zb ein Schuldschein wird vorgelegt, in dem statt, dass A dem B 100 schuldet, ohne zu erklären, warum) Grundsätzlich: abstrakte Verpflichtungsgeschäfte = ungültig. Warum? Aspekt der Privatautonomie spricht zwar dafür, ABER Gefahr, dass gesetzliche Verbote umgangen werden, zb Mörderlohn, Rauschgiftlieferungen in Form eines abstrakten Verpflichtungsgeschäfts -> Der Staat reicht seinen starken Arm nicht dem Verbrecher Weiters gibt es auch kausale Verfügungsgeschäfte -> Wirksamkeit ist abhängig vom Bestehen eines Rechtstitels, der es rechtfertigt -> titulus und modus (=Prinzip der kausalen Tradition), zb Kaufvertrag abstrakte Verfügungsgeschäfte -> besteht kein Rechtstitel, der die Wirksamkeit rechtfertigt, so ist es abstrakt und nach österreichischem Recht ist das Verfügungsgeschäft somit nicht gültig, zb ist Kaufvertrag ungültig, kommt keine Übertragung des Eigentums zustande 3. Willenserklärungen Rechtsgeschäftliche Erklärungen -> stets an jemandem gerichtet -> Adressat muss klar benannt werden. Dazu meint das ABGB dass Willenserklärungen ihrem Inhalt nach bestimmt und verständlich sein müssen. => Bestimmt ist der Inhalt, wenn er bestimmbar ist. Man unterscheidet Ausdrückliche Willenserklärung: lässt klar erkennen, wer gemeint ist. Damit sind nicht nur geschriebene oder gesprochene Worte gemeint, sondern auch allgemein angenommenen Zeichen (zb wer nickt, stimmt zu, wenn der Käufer bis 10 Uhr des nächsten Vormittags nicht anruft, so ist das ein Zeichen für die Zustimmung des Kaufs. Wer jedoch schreibt Sollten Sie innerhalb der Wochenfrist nicht ablehnen, fasse ich ihr Schweigen als Einverständnis auf hat damit ein derartiges Zeichen nicht vereinbart -> es liegt ein Angebot zur Vereinbarung eines solchen Zeichens vor. Schlüssige (stillschweigende, konkludente) Willenserklärungen: erfolgen durch solche Handlungen, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen, dass eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung gemeint ist (zb wer um Stundung bittet, erklärt zugleich, dass er schuldet, wer im Restaurant eine Semmel nimmt und isst, erklärt zugleich, dass er sie bezahlen will. Hier kann man entweder sagen dass es ein allgemein 12

13 angenommenes Zeichen ist oder eine schlüssige Willenserklärung, allenfalls kommt ein Vertrag zustande) ACHTUNG: Eine stillschweigende Willenserklärung erfordert mehr als Stillschweigen. Schweigen gilt nicht als Zustimmung Empfangsbedürftige Willenserklärung: muss dem Angesprochenen zugegangen sein, also in die Dispositionssphäre des Empfängers gelangt sein (er muss sich mit ihr vertraut machen, jedoch nicht tatsächlich zur Kenntnis nehmen, zb Kündigungen oder Rücktrittsrechte). Manche Willenserklärungen sind jedoch nicht mal empfangsbedürftig, zb letztwillige Verfügungen Annahmebedürftige Willenserklärung: müssen nicht nur zugegangen sein, sondern bedürfen zur Wirksamkeit auch Zustimmung des Empfängers, zb kommt Vertrag der Anerklärten bindet erst zustande wenn dieser sein Einverständnis erklärt hat 4. Auslegung von Willenserklärungen Objektiver Erklärungswert: o Jemand hat einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen und teilt diesen durch Erklärung mit -> Was passiert, wenn der Erklärungsempfänger die Erklärung anders versteht als Erklärender? A) Willenstheorie (Erklärung entspricht Willen des Erklärenden) B) Erklärungstheorie (es kommt darauf an, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung subjektiv verstanden hat) Willenstheorie spricht für Privatautonomie, jedoch vernachlässigt sie Interessen des Erklärungsempfängers, jedoch spricht dagegen dass dem Erklärenden auf Erklärung angewiesen ist Gegen Erklärungstheorie spricht dass Erklärungsempfänger nicht immer schutzwürdig ist Lösung: C) Vertrauenstheorie -> Bedeutung der Willenserklärung richtet sich danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden durfte (wie sie also ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte) Fehlendes Erklärungsbewusstsein: o o Willenserklärung liegt auch dann vor, wenn Erklärendem gar nicht bewusst, dass er eine Erklärung abgegeben hat Jedoch die abgegebene Äußerung wird Erklärendem nur zugerechnet, wenn er den Erklärungstatbestand fahrlässig verursacht zb Franz unterschreibt im Zuge der Erledigung der Weihnachtspost irrtümlich eine Bestellkarte. Keine Erklärungsfahrlässigkeit des Erklärenden liegt hingegen vor, wenn ein Einbrecher Briefpapier und Geschäftsstempel stiehlt und damit gegenüber Dritten Erklärungen des Eigentümers vortäuscht. o Erst recht ist man an Willenserklärungen gebunden, wenn man sie abgibt, wissend, dass man ihren Inhalt nicht (näher) kennt zb man ist mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden, ohne sie zu prüfen. Allerdings schützt 864a ABGB vor überraschenden AGB-Klauseln, mit denen der Vertragspartner des Verwenders der AGB nicht zu rechnen braucht. 4. Auslegungsregeln Objektiver Erklärungswert oft nur durch Auslegung oder Lückenfüllung möglich. Diese Methoden jedoch zu unterscheiden von der Gesetzesauslegung. wird Vertrag ausgelegt, so steht übereinstimmender, gemeinsamer Wille der Parteien auf Prüfstand (nicht nur das, was die einzelne Partei erklärt hat) 13

14 weichen Erklärungen der Parteien so voneinander ab, dass kein übereinstimmender Wille vorliegt, so ist der Vertrag oder die umstrittene Vertragsbestimmung nicht zustande gekommen -> Dissens Auslegungsregeln: der subjektive Parteiwille: wahre Parteiwille bedeutsamer als Wortlaut der Erklärung (im Unterschied zu Gesetzestexten: Wortlaut größere Bedeutung). Grund: oft nur bruchstückhafte Regelungen, keine professionelle juristische Arbeit, Willenserklärungen richten sich nicht an Allgemeinheit, daher zwischen Parteien zusätzlich in betracht kommende Umstände mit einbezogen Ergänzung durch Gesetz und Verkehrssitte: sofern rechtsgeschäftliche Willenserklärung zu einem Ordnungsproblem nichts aussagt -> falls vom Gesetzgeber geregelt, Vertrag durch Gesetz ergänzt (gilt auch für bestehende Verkehrssitten) der hypothetische Parteiwille: mangels vertraglicher Regelungen und mangels ergänzenden Gesetzesrecht oder mangels geeigneter Verkehrssitten der Vertragsinhalt nicht erkennbar und können sich Parteien nachträglich nicht einigen, hat Interpret (letztlich: Richter) sich am hypothetischen Parteiwillen zu orientieren. Er erklärt/ergänzt Vertrag, wie ihn redliche und vernünftige Parteien unter den Umständen geschlossen hätten. Dabei ist wirtschaftlicher Zweck des Vertrags maßgeblick. Unklarheitenregel: im ABGB: mehrere Deutungen einer Willenserklärung möglich -> nicht sofort Unverständlichkeit/Unbestimmtheit des Inhalts angenommen, sondern im Zweifel ist anzunehmen, dass sich der Verpflichtete bei a) einseitig verbindlichen Geschäften eher die geringere Last auferlegen wollte, b) bei zweiseitig verbindlichen Geschäften wird eine undeutliche Äußerung demjenigen zum Nachteil gemacht, der die Äußerung formuliert hat Unklarheitenregel mitunter zum Schutz der Kunden eingesetzt, wenn jemand unklare Regelungen aufgenommen hat. Hier auch das Transparenzgebot beachtlich, wonach bei Verbrauchergeschäften verwendete AGB nichtig sind, soweit sie unklar oder unverständlich sind 5. Vertragsabschluss Vertrag kommt zustande durch übereinstimmende Willenserklärung (mindestens) zweier Personen, nämlich durch Angebot und Annahme a) Angebot Wer mit anderen Vertrag abschließen will -> Angebot (auch: Anbot, Offerte). Inhaltserfordernisse: Angebot enthält bereits sämtliche erforderliche Angaben, Angebot liegt vor, wenn andere Teil nur ja sagen braucht (alles andere sind Äußerungen im Zuge von Vertragsverhandlungen, aber noch kein Angebot) Bindungswille: da Angebot eine Willenserklärung -> liegt nur vor, wenn Bindungswille vorhanden ist, sonst kein verbindliches Angebot (zb Angebote mit Zusatz unverbindlich. Stimmt der Anerklärte einem freibleibenden Angebot zu, handelt es sich seinerseits um ein Angebot) Bindungswirkung: mit Zugang (Eintreten des Angebotes in Dispositionssphäre des Adressaten) -> Angebot entfaltet Bindungswirkung für Erklärenden -> er ist verpflichtet, Angebot gegenüber Anerklärten aufrecht zu halten Einseitiger Widerruf des Angebots ist für Dauer der Bindungswirkung nicht möglich 14

15 Dauer der Bindungswirkung kann vom Offerenten selbst bestimmt werden ( zb Angebot gültig bis Ende Jänner ) Wurde keine Dauer bestimmt -> ABGB greift ein -> Anwesenden: Adressat hat sich unverzüglich zu erklären <-> Abwesenden: unter Abwesenden umspannt die Bindungswirkung die Zeit der Beförderung zum Adressaten, eine angemessene Überlegungsfrist und die Zeit der Beförderung der Antwort auf den Anbotsteller b) Annahme Wer mit Angebot einverstanden -> kann es durch Willenserklärung annehmen -> Vertrag ist perfekt Angebot durch Einverständniserklärung -> modifizierter Inhalt des Angebots = keine Annahme (führen zu Gegenangebot) Bindungswille muss auch bei Annahme erkennbar sein Sobald Annahmeerklärung in Dispositionssphäre des Anbotstellers -> Vertrag abgeschlossen (Man sagt, Annahmeerklärung ist nur mehr empfangsbedürftig) Oft in Rechtsgeschäften oder Verkehrssitte ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, Vertrag kommt durch Erfüllung zustande, zb man bestellt ein Buch bei einem Verlag, Verlag muss Besteller nicht erst mitteilen dass er die Bestellung (das Angebot) annimmt, sondern es genügt, wenn er auf die Bestellung durch Zusendung des Buches reagiert. ACHTUNG: Behalten, Verbrauchen oder Verwender einer Sache die dem Empfänger ohne sein Zutun (also er hat zb nichts bestellt) übersandt wurde, gilt nicht als Annahme eines Vertrags. Hätte dem Empfänger jedoch auffallen müssen dass Sache irrtümlich zugegangen -> muss Sache an Absender zurückleiten und Absender informieren (Regel für Schutz der Konsumenten im Wege von Realangeboten) 6. Konsens und Dissens Konsens: Angebot und Annahme entsprechen einander Dissens: Übereinstimmung fehlt -> verschiedene Erklärungen möglich -> zb: Unvollständigkeit des Vertrags, Dissens wegen Mehrdeutigkeit oder Unverständlichkeit) Offener Dissens: beiden Parteien ist Dissens bewusst (und man wird zb verhandeln, um ihn zu lösen) Versteckter Dissens: Dissens wird erst später entdeckt 7. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) AGB -> sind einheitliche Vertragstexte, Vertragsschablonen (da viele Unternehmen täglich viele Verträge abschließen) dient der Rationalisierung ( Vertrag von der Stange) Spezialisierung (was im Gesetz nicht geregelt, regelt AGB) AGB auch als Instrument der wirtschaftlichen Übermacht des Unternehmers (auch vom dispositiven Recht abweichende, nachteilige Klauseln für Kunden) -> AGB gelten nur dann, wenn sie vertraglich vereinbart wurden, also Hinweis darauf, dass Unternehmer dem Einzelvertrag AGB zugrunde legen will -> Kunde muss Möglichkeit haben, auf AGB Einsicht zu nehmen, sie jedoch nicht gelesen oder verstanden haben Überraschende, nachteilige Klauseln mit denen nicht Kunde nicht zu rechnen braucht -> sind nach 864 a ABGB nicht Vertragsinhalt (es wird angenommen, dass Willensmangel des Vertragspartners vorliegt) -> Anfechtung erübrigt sich -> partieller Dissens Mehrdeutige Regeln -> werden zum Nachteil des Unternehmers ausgelegt 15

16 Transparenzgebot -> für Verbraucher ist eine AGB Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich ist (KSchG) Auch bei AGB zu kontrollieren, ob Inhalt gesetzeskonform ist und guten Sitten entspricht. Gröblich benachteiligende Nebenabreden in AGB sind nichtig. Spezell verbotene Vertragsklauseln enthält KSchG für Verbrauchergeschäfte. Verbrauchergeschäft = wenn Unternehmer mit jemandem kontrahiert, für den das Geschäft nicht zu dessen Unternehmen gehört. Verbandsklage: gegen gesetzeswidrige AGB -> nicht nur Kunden, sondern Interessenverbände (Kammern, Verein für Konsumenteninformation) Klage -> Vorteil Klage des Verbands: Urteil betrifft alle Verwender der AGB 6. Voraussetzungen Vertragsabschluss Auch wenn übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen -> folgende Kriterien zu beachten: o o o o o Geschäftsfähigkeit der Parteien Fehlen von Willensmängeln Möglichkeit des Vertragsinhalts Erlaubtheit des Vertragsinhalts Beachtung etwaiger Formschriften Solche Fehler -> machen Vertrag entweder nichtig oder anfechtbar Nichtigkeit = Rechtsunwirksamkeit -> Vereinbarte gilt von Anfang an nicht, absolute Nichtigkeit. In Fällen, in denen Nichtigkeit nur von einer bestimmten Partei zu machen: relative Nichtigkeit. (=Modell der Anfechtung) Anfechtung = Geschäft wird erst mit erfolgreicher Anfechtung (=in Regel mit Rechtskraft eines Gerichtsurteils) rückwirkend vernichtet -> solange keine Anfechtung, besteht Geschäft und ist gültig bei Dauerschuldverhältnissen (zb Arbeitsverträgen, Mietsverträge, Gesellschaftsveträge) die bereits in Erfüllungsstudium -> nimmt an, dass Anfechtung ex nunc wirkt, sofern nicht widersprüchlich mit Gesetzteszweck des Anfechtungstatbestandes Konsequenz: Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit = Kein Vertrag besteht -> bereits Geleistetes kann zurückgefordert werden. Da auch Verfügungsgeschäfte aufgrund nichten Verpflichtungsgeschäfts unwirksam -> Rückgabeanspruch entweder per Eigentumsklage oder Bereicherungsrecht 7. Fehlerhafte Willenserklärungen Was passiert, wenn aufgrund Vertrauenstheorie (siehe oben) objektive Erklärungswert vom Willen des Erklärenden abweicht? Kann er nicht gewollten Vertrag wieder beseitigen (anfechten?) a) Mentalreservation Erklärende erklärt absichtlich etwas anderes als er will > rechtlich unerheblichen geheimen Vorbehalt (=Mentalreservation) -> Erklärende dennoch rechtsgeschäftlich verbunden und kann Vertrag nicht beseitigen b) Scherzerklärung 16

17 Fehlt einer Willenserklärung der Geltungswille -> ABGB: mangelende Ernstlichkeit, liegt lediglich unverbindliche Äußerung (=Scherzerklärung) vor -> Erklärende grundsätzlich nicht gebunden 8. Schein- und Umgehungsgeschäfte Scheingeschäft: erweckt nach außen hin Gültigkeit, ist jedoch von beiden Parteien nicht so gewollt, es gilt ein verstecktes Geschäft zb Grundstück wird um gekauft, im Kaufvertrag bloß von die Rede um Grunderwerbsteuer neidrig zu halten -> es gilt höherer Preis und auch hier muss Grunderwerbsteuer gezahlt werden Ist Scheingeschäft jedoch gesetzeswidrig, gilt auch verstecktes Geschäft nicht. zb jemand schließt Vertrag zur Lieferung von Tomaten aus Ausland ab, importiert jedoch stattdessen Heroin. Tomatenkauf als Scheingeschäft ist nichtig, Heroinkauf gesetzeswidrig. Kein Scheingeschäft, wenn Tomaten sehr wohl gekauft und importiert, damit Heroin drunter versteckt werden kann. Umgehungsgeschäft: geschlossene ist tatsächlich so gewollt, jedoch wirtschaftlicher Zweck ein anderer. Umgehungsgeschäfte grundsätzlich gültig, solange Inhalt nicht gesetzeswidrig. zb Ausländer dürfen unter manchen Voraussetzungen keinen Grund erwerben -> Österreicher kauft als Strohmann das Grundstück und dann Treuhand- und Nutzungsvertrag zugunsten des Ausländers zwischen Österreicher und Ausländer 8. Drohung Rechtsgeschäftliche Wille muss frei gebildet werden -> fehlt, wenn Jmd. Aus unergründete Furcht zu Vertrag veranlasst wurde -> dieser Jmd ist berechtigt, Vertrag anzufechten, Schadensersatz zu fordern und zu Klagen (3-Jahre-Verjährung) Anfechtungsvoraussetzungen: Widerrechtlichkeit der Drohung: Einsatz erlaubter, aber auch unerlaubter Mittel Unerlaubte Mittel (zb Drohung mit Mord) Inadäquate, erlaubte Mittel (zb Anzeige mit Steuerhinterziehung, wenn Steuerhinterzieher nicht bereit, Grundstück zu verkaufen) Adäquate Mittel (zb Klageandrohung gegenüber säumigen Schuldner) Gegründete Furcht : Drohung muss Bedrohten ausreichend einschüchtern (zb wird ein zarter Buchhändler einen Sumoringer nicht mit einer Ohrfeige drohen können, wenn der kein Buch kauft) Kausalität der Drohung: Willenserklärung nur deshalb erfolgt, da gedroht wurde (Wäre sie auch ohne Drohung abgegeben, dann darf sich Erklärende nicht auf Drohung berufen) Drohung durch Dritte: führt nicht zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes -> gegen Drohenden stehen Erklärendem jedoch Schadensersatzansprüche. Gehilfen des Vertragspartners des Bedrohten kommt keine Stellung eines Dritten zu (gilt auch für List und Irrtum) 9. List Rechtsgeschäftliche Wille auch dann nicht frei gebildet -> wenn Vertragspartner durch List zu Vertrag veranlasst (=Vertragsanfechtung), zb bewusste Vorspiegelung falscher Tatsachen (Schädigungsabsicht nicht erforderlich). L List muss nicht nur auf Geschäftsinhalt beziehen, sondern zb auch auf Motivation -> führt zu Vertragsanfechtung und Schadensersatzansprüche (30-Jahres-Verjährung) 17

18 10. Irrtum Irrtum = unzutreffende Vorstellung von der Wirklichkeit (zb von Fakten, Zusammenhängen, Umständen, etc). Besondere Regelungen im Familien- und Erbrecht. Arten des Irrtums: a) Erklärungsirrtum: Liegt vor, wenn Erklärende etwas anderes erklärt, als er will (auch wenn ihm das nicht bewusst ist, zb man irrt bei Bedeutung eines Wortes) Kein Erklärungsirrtum -> wenn Parteien dasselbe meinen, jedoch Bezeichnung vergriffen haben: falsa demonstratio non nocet (Fehlbezeichnung, keine Fehlvorstellung, Vertrag kommt zustande, zb Parteien wollen Mercedes mit Dieselmotor verkaufen, im Vertrag ist Rede von Mercedes mit Benzimotor) b) Geschäftsirrtum im engeren Sinn: Liegt vor wenn sich Erklärende über Identität des Geschäftsgegenstandes oder Identität des Vertragspartners irrt Natur des Geschäfts: Josef meint Auto zu kaufen, in Wahrheit jedoch Leasinggeschäft Gegenstand des Geschäfts: Josef meint, Zimmermaler hätte Wohnung streichen sollen, in Wahrheit nur ein Zimmer Identität des Vertragspartners: zb Leistung wurde infolge einer Namensverwechslung einem anderen Unternehmer in Auftrag gegeben, als dem, den der Besteller wollte Geschäftsirrtum im engeren Sinn + Erklärungsirrtum = Geschäftsirrtümer im weiteren Sinn Darüber hinaus gibt es Motivirrtümer: Umstände, die außerhalb des Geschäfts liegen, zb warum Erklärende Willenserklärung abgibt. Motivirrtümer beziehen sich auf Punkte außerhalb des Geschäfts -> keine Vertragsanfechtung -> nur Bedeutung bei unentgeltlichen Geschäften, letztwilligen Verfügungen und im Familienrecht. -> Motiv = Geschäftsinhalt -> Irrtum = Geschäftsirrtum Anfechtungsvoraussetzungen: Gesetzgeber räumt nicht immer wahren Willen des Erklärenden Vorrang gegenüber Vertrauen des Dritten in Gültigkeit des Vertrags -> Vertrag kann nur im Sinne der Geschäftsirrtümer im weiteren Sinn angefochten werden, wenn Irrtum Vom anderen Teil veranlasst wurde Dem anderen Teil auffallen hätte müssen Noch rechtzeitig aufgeklärt wurde Veranlassen des Irrtums bedeutet adäquate Verursachung -> Verschulden ist nicht erforderlich 18

19 Offenbar auffallen müssen -> bedeutet mangelnde Sorgfalt da man erkennen hätte müssen dass Erklärende irrt Irrtum rechtzeitig aufgeklärt -> wenn Vertragspartner des Irrenden vom Irrtum verständigt wurde zu einem Zeitpunkt als er kein rechtliche oder vermögenswerte Disposition im Vertrauen auf das gültige Zustandekommen getroffen hat. Geringfügige Vertrauensschäden sind zu vernachlässigen. Unzulässig: überhaupt davon auszugehen, dass gegen Ersatz des entstanden Vertrauensschadens Vertrag irrtumshalber angefochten werden dürfte (strittig, Redintegration Rechtsfolgen: Liegt Wesentlicher* Geschäftsirrtum vor -> Anfechtung des gesamten Vertrags Unwesentlicher** Geschäftsirrtum vor -> Vertragsanpassung *Wesentlicher Geschäftsirrtum = Erklärende hätte ohne Irrtum Geschäft gar nicht abgeschlossen **Unwesentlicher Irrtum = Parteien hätten trotz Irrtum Vertrag geschlossen jedoch mit anderem Inhalt Rechtsfolgen -> Irrtumsanfechtung kann gerichtlich durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden und verjährt in 3 Jahren ab Vertragsabschluss 11. Möglichkeit des Vertragsinhaltes Anfängliche Unmöglichkeit der Leistung -> ist Vertragsinhalt bereits von Anfang an geradezu unmöglich -> Willenserklärungen (Verträge) ungültig Zwei Arten: Rechtlich Unmögliches -> Vertrag nicht gültig zustande Faktisch Absurdes -> Absurd ist Leistungszusage, wenn vernünftiger Geschäftspartner bei Vertragsabschluss Erfüllung der Verpflichtung für ganz und gar ausgeschlossen halten muss (zb jmd verspricht jmd gesund zu beten) Achtung: in Realität rechtlich Unmögliches größere Rolle, da Abgrenzungsschwierigkeiten Vertrauensinteresse: derjenige, der Unmöglichkeit seiner Leistungsversprechung kannte, haftet auf das Vertrauensinteresse (=Nachteil, der dem anderen dadurch zugefügt wurde, dass er auf den Vertrag vertraut hat) Kulpakompensation: war dem anderen die Unmöglichkeit bekannt oder musste er sie kennen (was oft anzunehmen ist) -> keinerlei Haftungsansprüche Schlichte anfängliche Unmöglichkeit (nicht im Gesetz geregelt): Jemand verkauft sein Auto als unfallfrei, tatsächlich hat es aber einen Vorschaden. Es ist schlicht unmöglich, dass genau dieses verkaufte Auto unfallfrei übergeben wird. in diesen Fällen (=Fällen schlichter anfänglicher Unmöglichkeit) Vertrag gültig, da jedoch nicht erfüllt werden kann wird der, der Unmöglichkeit nicht kannte (oder fahrlässig nicht kannte) schadensersatzpflichtig Strittig, ob Schadensersatzanspruch auf Vertrauensinteresse oder Erfüllungsinteresse gerichtet oder ob Leistungszusage eine Garantie enthält Hat der Autoverkäufer die Unfallfreiheit garantiert, hat er das Erfüllungsinteresse zu leisten; sonst nur das Vertrauensinteresse. 12. Erlaubtheit des Vertragsinhaltes 19

20 Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig ABGB Nicht jeder Gesetzesverstoß (gegen zwingende Normen) => Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts. Ob Gültig/Nichtig/Art der Nichtigkeit/etc -> kommt auf Schutzzweck der verletzten Norm an. Inhaltverbote beachtlich, Verbote der Art und Weise des Zustandekommens des Rechtsgeschäftes grundsätzlich keine Rolle Viele Regelungen, die privatautonome Rechtsgestaltung in Schranken weisen, insbesondere im: Arbeitsrecht Mietrecht Verbraucherrecht Insolvenzrecht Grundverkehrsrecht Wettbewerbsrecht Kartellrecht Öffentliches Recht 879 Abs 2 ABGB nennt 5 Tatbestände gesetzwidriger Vereinbarungen: Zusage eines Entgelts für Unterhandlung eines Ehevertrags Zusage eines Entgelts für Vermittlung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung Zusage einem Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache oder den erstrittenen Betrag teilweise oder ganz zu geben (quota litis) Verkauf einer erhofften Erbschaft zu Lebzeiten des Erblassers Wucher (=wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen lässt, deren Vermögenswert zu dem Wert der Leistung in auffallendem Missverhältnis steht) -> Tatbestand, der Willensmängel mit auffallenden Inäquivalenzen der gegenseitigen vertraglichen Hauptleistungen kombiniert Verstoß gegen guten Sitten: Verstoß gegen guten Sitten rechtswidrig Wertordnung des positiven Rechts bittet Orientierungshilfe zum bestimmen der guten Sitten, was oft schwer sein kann Guten-Sitte-Klausel ermuntert zur Rechtsanalogie Wertungsgesichtspunkte lassen sich auch aus Verfassung gewinnen -> auch im Privatrechtsverkehr zu einer mittelbaren Drittwirkung verfassungsrechtlicher Grundrechte über den Weg der Guten-Sitte-Klausel Weißt auf die Rechts- oder Sozialmoral aller billig und gerecht Denkenden => sittenwidrig sind nicht ausdrücklich gesetzlich geregelte unzumutbare Eingriffe in Intimbereich des Individuums, Benachteiligungen infolge Missbrauches von Übermacht, nachteilige Vertragsgestaltungen zu Lasten Dritter, Fälle missbräuchlicher Rechtsausübung sowie Geschäfte, die grundlegende Einrichtungen der Rechtsordnung aushöhlen 13. Formvorschriften Im Bürgerlichem Recht -> grundsätzlich Formfreiheit (=bestehen keine besonderen Formschriften, können Parteien Form des Vertrages selbst wählen, wird keine Form gewählt, so sind auch formlose Verträge, auch mündliche, grundsätzlich gültig) 20

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Privatrecht - Begriff

Privatrecht - Begriff Einführung in die Grundbegriffe des öffentlichen und privaten Rechts 618.120 Privatrechtlicher Teil SS 2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 1 Privatrecht - Begriff Öffentliches Recht: Ein mit Hoheitsgewalt

Mehr

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? ) A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Überblick 3: Der Aufbau des BGB

Überblick 3: Der Aufbau des BGB Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 30.10.2007 Überblick 3: Der Aufbau des BGB Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Fälle 1. M und

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis -

Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis - Vertragsrecht - Vertragsrecht allgemein, Bedeutung der AGB, Vertragstypen, Störungen im Vertragsverhältnis - Kanzlei am Steinmarkt Dr. Andreas Stangl Rechtsanwalt Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Fachanwalt

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Einführung in die Juristischen Entdeckungen. 1. Kapitel: Die erste Berührung mit dem BGB 1

Einführung in die Juristischen Entdeckungen. 1. Kapitel: Die erste Berührung mit dem BGB 1 Inhaltsverzeichnis Vorwort Einführung in die Juristischen Entdeckungen I-V 1. Kapitel: Die erste Berührung mit dem BGB 1 1.1. Ein Überblick über das BGB 1 1.1.1. Der allgemeine Teil 5 1.1.2. Das Schuldrecht

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht

Mehr

Rechtsabteilung (RUP) Interessantes zum Vertragsrecht

Rechtsabteilung (RUP) Interessantes zum Vertragsrecht Interessantes zum Vertragsrecht Mag. Denise Hanifnia-Holly Wirtschaftskammer Wien, Rechtsabteilung Rechtsgrundlagen ABGB gilt subsidiär KSchG Unternehmer/Konsument HGB Kaufmann/Kaufmann Vielzahl von Nebengesetzen

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache

Leitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte Begründung von Verbindlichkeiten im geschäftlichen Verkehr Was sind Rechtsgeschäfte? = Handlungen, durch welche Personen ihren

Mehr

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele - Uebereignungsverträge (Kauf; Schenkung) - Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete; Pacht; Leihe; Darlehen) - Dienstleistungsverträge

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln

Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln Als Verwaltungshandlungen sind alle Handlungen jedes Tun, Dulden oder Unterlassen zu betrachten, die ein Träger öffentlicher

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Das Thema von diesem Text ist: Geld-Verwaltung für Menschen mit Lernschwierigkeiten

Das Thema von diesem Text ist: Geld-Verwaltung für Menschen mit Lernschwierigkeiten Das Thema von diesem Text ist: Geld-Verwaltung für Menschen mit Lernschwierigkeiten Dieser Text ist von Monika Rauchberger. Monika Rauchberger ist die Projekt-Leiterin von Wibs. Wibs ist eine Beratungs-Stelle

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung)

Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 7: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 7: (Lösung) - BGH, NJW 2001, 1062, NJW 2000, 3127 ( misslungenes Scheingeschäft ); BGH, NJW 1999, 2892

Mehr

HEX HGR SoSe 2015 Teil 11: PersonenG - Gründung

HEX HGR SoSe 2015 Teil 11: PersonenG - Gründung HEX HGR SoSe 2015 Teil 11: PersonenG - Gründung Fall I: Teures Benzin Fall J: Ein Herz für Kinder Abwandlung Fall J: Ein Herz für Kinder 1 Standortbestimmung PrivatR Gesellschaften Gemeinschaft partiarische

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

Musterbriefe. 1. Widerruf bei Haustürgeschäften, Fernabsatzgeschäften, Verbraucherdarlehen, Versicherungsverträgen

Musterbriefe. 1. Widerruf bei Haustürgeschäften, Fernabsatzgeschäften, Verbraucherdarlehen, Versicherungsverträgen musterbriefe 91 1. Widerruf bei Haustürgeschäften, Fernabsatzgeschäften, Verbraucherdarlehen, Versicherungsverträgen Widerruf des Vertrags mit der Nr. vom Kundennummer: Musterbriefe hiermit widerrufe ich

Mehr

Behindert ist, wer behindert wird

Behindert ist, wer behindert wird Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner

Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 13.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 5 Gewillkürte Erbfolge 21. Mai 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Der Widerruf der Verfügung Fall: E hatte 2000 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Kirche zum Erben eingesetzt

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Fragen Übung 14, 17.7.2013

Fragen Übung 14, 17.7.2013 Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Ihr Widerrufsrecht als Verbraucher Übersicht 1. Wann gilt welche Widerrufsbelehrung? 2. Widerrufsbelehrung für die Lieferung von Waren 3. Widerrufsbelehrung für den Erwerb von digitalen Inhalten, die nicht

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz

Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Wichtige Forderungen für ein Bundes-Teilhabe-Gesetz Die Parteien CDU, die SPD und die CSU haben versprochen: Es wird ein Bundes-Teilhabe-Gesetz geben. Bis jetzt gibt es das Gesetz noch nicht. Das dauert

Mehr

Hiermit melde ich mich verbindlich für die oben genannte Veranstaltung an.

Hiermit melde ich mich verbindlich für die oben genannte Veranstaltung an. Anmeldeformular Zertifikat zum CRM in der Gesundheitswirtschaft Bitte füllen Sie die nachfolgenden Felder aus und senden oder faxen Sie die Anmeldung unterschrieben an uns zurück und legen einen kurzen

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Deine Meinung ist wichtig. Informationen für Kinder und Jugendliche zur Anhörung

Deine Meinung ist wichtig. Informationen für Kinder und Jugendliche zur Anhörung Deine Meinung ist wichtig Informationen für Kinder und Jugendliche zur Anhörung Text und Gestaltung Dr. phil. Ruth Donati, Psychologin FSP Lic. phil. Camille Büsser, Psychologe FSP unter Mitwirkung von:

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12 Mängel im Kaufrecht Fall 12 K interessiert sich für einen bestimmten Hund des Hundezüchters V, der auf den Namen Bonzo hört. Beide schließen einen diesbezüglichen Kaufvertrag, der in derselben Woche abgewickelt

Mehr

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka

Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt. Skript 1 Besonderer Teil des Medienrechts Urheberrecht I. Einführung in das Urheberrecht und das Urheberrechtsgesetz 1) Urheberrecht als Rechtsgebiet Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen

Mehr

Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund.

Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund. Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund. Das ist eine Erklärung in Leichter Sprache. In einer

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Die sechs häufigsten Fehler

Die sechs häufigsten Fehler Die sechs häufigsten Fehler Broschüre 06 ... hätte ich das gewusst, hätte ich es anders gemacht! Gerade zum Anfang des Verkaufsprozesses passieren die meisten Fehler. Das wollen Sie bestimmt nicht irgendwann

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren

Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren Eingangsstempel Antrag für ein Schlichtungs-Verfahren Dieser Antrag ist in Leichter Sprache geschrieben. Das sieht man auch am gelben, runden Zeichen. Im Text finden Sie immer wieder unterstrichene Wörter.

Mehr

Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen.

Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Art.Nr. 00029 KAUFVERTRAG zwischen Privatleuten Unser Muster stellt nur einen Anhaltspunkt dar und vermag eine fachkundige Beratung, etwa durch einen Rechtsanwalt oder Notar, nicht zu ersetzen. Bitte verwenden

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mehr

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain

P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain Zwischen im folgenden»verpächter«genannt und wird folgender im folgenden»pächter«genannt P A C H T V E R T R A G über die Internet-Domain geschlossen. 1 Pachtgegenstand Der Verpächter ist Inhaber des Internet-Domain-Namens,

Mehr

Kinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt

Kinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Kinderarmut 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Armut gibt es überall auf der Welt und Armut ist doch sehr unterschiedlich. Armut? Was ist das? Woher kommt das? wieso haben die einen viel und die anderen

Mehr