Der deutsche Zoll ein wertvoller Partner im Kampf gegen Produktpiraterie. Das Grenzbeschlagnahmeverfahren für schutzrechtsverletzende Waren

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1 Der deutsche Zoll ein wertvoller Partner im Kampf gegen Produktpiraterie Das Grenzbeschlagnahmeverfahren für schutzrechtsverletzende Waren

2 Die Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz

3 Die Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz wurde 1995 vom Bundesministerium der Finanzen eingerichtet ist Dienstleister für die Wirtschaft in den Bereichen Information, Unterstützung und Rechtsdurchsetzung; ist die Fachbehörde der Zollverwaltung im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz; besitzt bundesweite und europaweite Zuständigkeit.

4 Die Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz arbeitet mit mehr als 900 Rechteinhabern zusammen unterrichtet, informiert und instruiert die deutschen Zollstellen kooperiert mit den Zentralstellen der anderen Mitgliedstaaten Öffentlichkeitsarbeit

5 Die Rolle der Zollbehörde

6 Warenbewegungen in die EU

7 Die Rolle der Zollbehörde Der erste Halt der Waren in der Europäischen Union ist beim Zoll. Alle Waren müssen beim Zoll vorgeführt werden. Der Zoll ist verantwortlich für die Bewertung der Waren.

8 Tätigwerden der Zollbehörden auf Grundlage der VO (EU) Nr. 608/2013

9 Der Anwendungsbereich Das Tätigwerden der Zollbehörden erfolgt auf Antrag des Rechtsinhabers Stattgebende Entscheidung (Bewilligung) als Ausgangspunkt Ausnahme Ex-Officio Verfahren

10 Der Anwendungsbereich 1. VO regelt Bedingungen und Verfahren für Tätigwerden der Zollbehörden für 2. Waren, die im Verdacht stehen, 3. ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen a) Marke (NTM, CTM, ITM) b) Geschmacksmuster/Design (ND, CDR, CDU, ICD) c) Urheberrecht oder verwandtes Schutzrecht (NCPR) d) Handelsname (NTM) e) Topografie eines Halbleitererzeugnisses (NTSP) f) Patent i. nach nationalem Recht (NPT) ii. nach EU-Recht (UPT) g) Gebrauchsmuster (NUM)

11 Der Anwendungsbereich 3. ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen h) Sortenschutzrecht i. national (NPVR) ii. der Gemeinschaft (CPVR) i) ergänzendes Schutzzertifikat i. für Arzneimittel (SPCM) ii. für Pflanzenschutzmittel (SPCP) j) Geografische Angabe/Ursprungsbezeichnung i. für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (CGIP) ii. für Wein (CGIW) iii. für aromatisierte Getränke aus Weinbauerzeugnissen (CGIA) iv. für Spirituosen (CGIS) v. für andere Waren (NGI) vi. wie in Vereinbarungen zwischen der Union und Drittländern aufgeführt (CGIL) k) Vorrichtungen zum Umgehen von Kopierschutz l) Formen und Matrizen zur Herstellung rechtsverletzender Waren

12 Der Anwendungsbereich 4. und die im Zollgebiet der Union 5. der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen unterliegen oder hätten unterliegen sollen, 6. Insbesondere in folgenden Situationen a) Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr b) Anmeldung zur Ausfuhr c) Anmeldung zur Wiederausfuhr d) Verbringen von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union e) Überführung von Waren in ein Nichterhebungsverfahren, in eine Freizone oder ein Freilager

13 Der Anwendungsbereich Ausnahmen 1. Persönliches Gepäck von Reisenden ohne kommerziellen Charakter (keine Verknüpfung zu den Reisefreimengen) 2. Sog. Parallelimporte 3. Sog. Overruns (berechtigter Hersteller, aber illegale Mehrmenge 4. Waren, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden

14 Die Antragstellung

15 Die Antragstellung E-Antrag Prüfung Registrierung Eingabe Bewilligung Rechteinhaber Zollbehörde

16 Die Antragstellung Nutzung des Systems ZGR-online

17 Die Antragstellung

18 Verknüpfung COPIS + Zollstellen MS Rechteinhaber Zolldienststelle Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz

19 Die Antragstellung Antragsberechtigt sind Rechtsinhaber zur Nutzung der Rechte autorisierte Person oder Einrichtung Verwertungsgesellschaften Berufsorganisationen Gruppe von Erzeugern von Erzeugnissen mit einer geographischen Angabe oder Vertreter einer solchen Gruppe Wirtschaftsteilnehmer, die zur Verwendung einer geographischen Angabe berechtigt sind Zuständige Kontrollstelle oder Behörde für eine geographische Angabe Inhaber von in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gültigen ausschließlichen Lizenzen

20 Die Antragstellung Der Antragsteller muss berechtigt sein, ein Verfahren einzuleiten, in dem festgestellt wird, ob eine Schutzrechtsverletzung vorliegt bei Lizenznehmern, muss der Rechteinhaber diese formell ermächtigen

21 Die Antragstellung Unionsantrag Antrag, der für mindestens 2 MS angenommen wurde Rechte, die für das gesamte Unionsgebiet Gültigkeit besitzen auch internationale Schutzrechte mit unionsweiter Rechtswirkung für die EU Nationaler Antrag Antrag, der für einen MS angenommen wurde Rechte, die für den MS, in dem der Antrag gestellt wurde, gelten

22 Die Antragstellung Antragsinhalte Antragsteller Status des Antragstellers Nachweis der Berechtigung zur Einleitung von zivilgerichtlichen Verfahren Nachweis der Vertretungsvollmacht Schutzrechte beantragte MS bei Unionsanträgen Hinweise zu Originalprodukten Hinweise zu rechtsverletzenden Produkten

23 Die Antragstellung Antragsinhalte Hinweise für eine Risikoanalyse Möglichkeit die Informationen auf beantragte MS zu beschränken Ansprechpartner Erklärung zur Mitteilung von Änderungen Erklärung zur Aktualisierung der Angaben zur Risikoanalyse Haftungserklärung Kostenübernahmeerklärung

24 Das Antragsverfahren Ex-Officio Besonderheiten beim Antragsverfahren Ex-Officio Antragstellung innerhalb 4 Arbeitstagen nach Unterrichtung durch aufgreifende Dienststelle Es ist nur ein nationaler Antrag möglich Antragstellung ohne Hinweise zu Original, Fälschung und Risikoanalyse möglich Bewilligung nur für den Einzelfall Bewilligung innerhalb von 2 Arbeitstagen

25 Die Antragsentscheidung

26 Die Antragsentscheidung Entscheidung innerhalb von 30 AT Gebührenfrei Rückgaberecht wenn nicht alle Angaben zugeliefert wurden Möglichkeit der Zulieferung innerhalb von 10 AT nach Benachrichtigung Ablehnungsverpflichtung wenn keine Zulieferung von Informationen erfolgt Verlängerung der Gültigkeit auf Antrag Dieser Antrag kann abgelehnt werden, wenn er später als 30 AT vor Ungültigkeit gestellt wird Die Liste der Schutzrechte kann jederzeit angepasst werden (Änderung) Sofern neue Schutzrechte hinzukommen, müssen diese nachgewiesen und entsprechende Erkennungshinweise nachgeliefert werden

27 Die Antragsentscheidung Informationsverpflichtung des Entscheidungsinhabers sofort wenn - Gültigkeit eines Schutzrechts ausläuft, - Antragsberechtigung erlischt, - Antragsinhalte geändert werden bei Missachtung kann die Zentralstelle - die Maßnahmen nach der VO bis zum Ende der Bewilligungslaufzeit der gültigen Entscheidung aussetzen

28 Die Verfahrensabwicklung

29 Überblick über die Verfahren Basisverfahren ist für alle Schutzrechte möglich Der Versand von Mustern und Proben ist für Waren, die dem Patent-, Gebrauchsmuster- oder Halbleiterschutzgesetz unterliegen und für Handelsnamen ausgeschlossen Ex-Officio Das Einschreiten ex officio ist für alle Schutzrechte möglich Es gilt jedoch nicht bei leicht verderblichen Waren der Kleinsendungsregelung

30 Überblick über die Verfahren Frühzeitige Überlassung Eine frühzeitige Überlassung kommt nur für Waren in Betracht, die dem Geschmacks-, Halbleiter-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht sowie dem Patent unterliegen Kleinsendungsregelung

31 Das Basisverfahren

32 Basisverfahren Grundsatz Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung mit Zustimmung des Inhabers der Entscheidung mit Zustimmung des Anmelders und Besitzers der Waren - Aktive Zustimmung gegenüber der Zollbehörde - Zustimmungsfiktion Unterrichtung der Parteien innerhalb eines Arbeitstages

33 Basisverfahren Das Verfahren beinhaltet die Mitteilung personenbezogener Daten auf Antrag die Übersendung von Muster und Proben auf Antrag - für nachgeahmte und unerlaubt hergestellte Waren Ggf. die Übermittlung von Abbildungen (digitale Fotos) Die Vernichtung auf Verantwortung und Kosten des Inhabers der Entscheidung Ein zivilgerichtliches Verfahren ist dann einzuleiten, wenn keine Zustimmung des Anmelders oder Besitzers zur Vernichtung erfolgt

34 Basisverfahren Die Waren werden unter zollamtlicher Überwachung vernichtet, wenn innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Inhaber der Entscheidung hat schriftlich bestätigt, dass die Waren seiner Überzeugung nach rechtsverletzend sind Inhaber der Entscheidung hat seine Zustimmung zur Vernichtung gegenüber den Zollbehörden schriftlich erklärt Anmelder/Besitzer der Waren hat der Vernichtung schriftlich zugestimmt. Seine Zustimmung gilt auch als erteilt, wenn er der Vernichtung der Waren innerhalb der 10 Arbeitstage nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich widerspricht (Zustimmungsfiktion)

35 10/20 Arbeitstage Art. 23 (1), (4) Verfahrensablauf 1. Aussetzung der Überlassung/ Zurückhaltung (Art. 17 (1)) 2. Unterrichtung des Anmelders / Besitzers und des Antragsberechtigten durch die Zollstelle mit Vordruck 0382 (Art. 17 (3), (4)) 3. Namen und Daten auf Antrag Art. 17 (4) 4. Prüfung der Ware / Musterentnahme auf Antrag, Art. 19 5a. Vernichtungsbescheid 5b. Einleitung zivilgerichtlichen Verfahren

36 Fristen AdÜ Unterrichtung Bekanntgabe Vernichtungsbescheid Bekanntgabe Vernichtung 1 AT 3 T 10 AT 3 T 1 Monat

37 Ex-Officio

38 Ex-Officio Nicht anwendbar für verderbliche Waren Mitteilung von Anzahl und Art der Ware vor einer nach der Aussetzung der Überlassung/Zurückhaltung möglich Übersendung einer Abbildung (digitales Foto) vor einer Aussetzung der Überlassung/Zurückhaltung möglich Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder oder den Besitzer der Waren innerhalb eines Arbeitstags nach der Aussetzung der Überlassung/Zurückhaltung Die Zollbehörden unterrichten eine, im Zusammenhang mit der vermuteten Verletzung von Rechten geistigen Eigentums zur Antragstellung berechtigte Person, am gleichen Tag Die Waren werden überlassen, wenn die Zollbehörden nicht innerhalb eines Tages nach der Aussetzung der Überlassung/Zurückhaltung eine antragsberechtigte Person ermitteln konnten

39 Ex-Officio Das Verfahren im Überblick AdÜ Unterrichtung Bekanntgabe Antragstellung Antragsbewilligung Vernichtungsbescheid Bekanntgabe Vernichtung 1 AT 3 Tage 4 AT 2 AT 3 Tage 1 Monat Art. 18 (3) VO 122 AO Art. 5 (3) VO Art. 9 (2) VO 122 AO 355 AO 10 AT Art. 23 (1) VO

40 Frühzeitige Überlassung

41 Frühzeitige Überlassung Überlassung gegen Sicherheitsleistung Geschmacksmuster, Patent, Gebrauchsmuster, Topografie eines Halbleitererzeugnisses oder ein Sortenschutzrecht Zivilgerichtliches Verfahren wurde eingeleitet Keine Sicherungsmaßnahmen gegen die Überlassung erlassen Keine Fristbindung zur Vorlage

42 Frühzeitige Überlassung Das Verfahren im Überblick Antrag auf frühzeitige Überlassung durch ZGR Unterrichtung Bekanntgabe Info ZGR - Erstellung Gutachten - Annahme der Sicherheit - Unterrichtung der Zollstelle AdÜ Überlassung 1 AT 3 Tage 10 AT Art. 17 (3) bzw. 18 (3) VO 122 AO Art. 23 (1) VO SV (237) Art. 24 VO

43 Kleinsendungsverfahren

44 Kleinsendungsverfahren Kleinsendung (Art. 2 Nr. 19 VO) Post- oder Eilkuriersendung höchstens 3 Einheiten oder Bruttogewicht < 2 kg Nicht anwendbar bei Patenten, Gebrauchsmustern, Sortenschutzrechten, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Handelsnamen

45 Kleinsendungsverfahren Kleinsendungsverfahren muss vorab beantragt sein ZGR-online im Rahmen eines Neuantrags auf Tätigwerden im Rahmen eines Änderungsantrags eines bereits stattgegebenen Antrags auf Tätigwerden stattgebende Entscheidung muss vorliegen keine verderbliche Ware Der Inhaber der Entscheidung erhält Keine Mitteilung über die AdÜ/ ZvW (Art. 17 (3) VO) Keine Informationen über die Ware oder den Versender, Empfänger, Eigentümer (Art. 17 (4) VO) Keine Muster oder Proben (Art. 19 (2) u. (3) VO)

46 Kleinsendungsverfahren Das Verfahren im Überblick Widerspruch gegen die Vernichtung Mitteilung an den IdE 10 AT Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Rechtsverletzung Verdacht der Rechtsverletzung Kleinsendungsregelungen anwendbar AdÜ/ ZvW Mitteilung an den Anmelder/ Besitzer Vordruck 0342 Zustimmung zur Vernichtung bzw. Zustimmungs fiktion Vernichtungs bescheid Vordruck 0341 Kostenbes cheid an den IdE 1 AT 10 AT

47 Das Verbot

48 Das Verbot Waren die zur Vernichtung bestimmt sind dürfen grundsätzlich nicht werden. in den freien Verkehr überführt aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht ausgeführt wiederausgeführt in ein Nichterhebungsverfahren überführt in eine Freizone oder Freilager verbracht

49 Das Tagesgeschäft

50 Tagesgeschäft

51 Tagesgeschäft

52 Tagesgeschäft

53 Tagesgeschäft

54 Tagesgeschäft

55 Statistik kurz und knapp

56 Entscheidungen der ZGR/Jahr

57 Anzahl der Aufgriffe

58 Wert der Aufgriffe Mio EUR 35,6 53,4 94,6 91,1 76, ,

59 Wert der beschlagnahmten Waren nach Warenkategorien % 5% 3% 1% 1% 0% Wert beschlagnahmter Waren Persönliches Zubehör Körperpflegeprodukte Schuhe (einschl. Bestandteile & Zubehör) Sonstige 6% 37% Kleidung & Zubehör Spielzeug, Spiele & Sportgeräte 8% Mobiltelefone (einschl. Zubehör) Elektrische/Elektronische Ausrüstung 9% CDs, DVDs, Kassetten Arzneimittel Nahrungsmittel, Getränke 9% 16% Tabakwaren

60 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Nadine Zellner Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz Bundesfinanzdirektion Südost Tel: Fax: Mail:

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