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1 Aktuelles rund um das Umsatzsteuerrecht Umsatzsteuer-News Ausgabe 9, Oktober 2013 Inhalt Aus der Europäischen Union...1 Verordnung zur Neuregelung des Leistungsorts der Kommunikationsdienstleistungen an Verbraucher Vom Europäischen Gerichtshof... 2 Sonderregelung für Reisebüros: keine Einschränkung des Kundenkreises für Reiseleistungen... 2 Aus der Finanzverwaltung... 3 Abzugsverfahren auf Lieferungen von Erdgas und Elektrizität durch im Inland ansässige Unternehmer... 3 Schreiben zum Nachweis der Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen... 4 Zuzahlungen der Hersteller und Händler an Finanzierungsinstitute...5 Aus dem Ausland... 6 China: Erläuterungen zum Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerbefreiung für grenzüberschreitende Dienstleistungen... 6 Italien: Anhebung des Steuersatzes zum 1. Oktober Übergangsregelungen...7 Japan: Anhebung des Satzes der japanischen Verbrauchsteuer von 5 auf 8 Prozent...7 Serbien: Anhebung des ermäßigten Steuersatzes?...7 Ihre Ansprechpartner...7 Bestellung und Abbestellung... 8 Aus der Europäischen Union Verordnung zur Neuregelung des Leistungsorts der Kommunikationsdienstleistungen an Verbraucher 2015 Zur Umsetzung der letzten Stufe des sogenannten VAT Package (Richtlinie2008/8/EG) ist nun vom Rat der Europäischen Union eine Änderung der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG veröffentlicht worden. Sie befasst sich mit Regelungen zum Leistungsort von Telekommunikationsleistungen, Rundfunkund Fernsehleistungen und elektronisch erbrachten Dienstleistungen (Kommunikationsleistungen), die an Verbraucher also Personen, die weder Unternehmer noch juristische Personen mit Umsatzsteuer-

2 Umsatzsteuer-News Ausgabe 9, Oktober Identifikationsnummer sind erbracht werden. Die meisten Vorschriften der Verordnung treten ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie zum 1. Januar 2015 in Kraft. Derzeit sind Kommunikationsleistungen, wenn sie an EU-Verbraucher erfolgen, in der Regel am Sitz des leistenden Unternehmers steuerbar. Künftig soll die Besteuerung dieser Leistungen konsequent am Ort des Sitzes, Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des betreffenden Verbrauchers stattfinden. Die Verordnung enthält zunächst Bestimmungen darüber, wer als leistender Unternehmer anzusehen ist, wenn Leistungen zum Beispiel über einen App-Store oder über ein Telekommunikationsnetz bezogen werden. Als alleiniges Kriterium für die Bestimmung, ob der Kunde ein Unternehmer ist oder nicht, soll für Zwecke der Besteuerung von Kommunikationsleistungen die Verwendung einer Umsatzsteuer- Identifikationsnummer gelten. Zur genauen Bestimmung des Ansässigkeitsorts des Leistungsempfängers bietet die Richtlinie eine Reihe von Vermutungen an, die der Unternehmer und die Finanzverwaltung auch widerlegen können. Hierzu enthält die Richtlinie entsprechende Bestimmungen mit Details, anhand welcher Fakten eine Vermutung widerlegt werden kann. Ergänzt werden diese Regelungen durch beispielhafte Kataloge von Sachverhalten, in denen Kommunikationsleistungen vorliegen bzw. nicht vorliegen sollen. Die Verordnung enthält jedoch auch einige weitere Regelungen, die mit der Umsetzung des VAT Package in keinem besonderen Zusammenhang stehen, etwa zum Ort der grundstücksbezogenen Leistungen, zum Leistungsort bei der langfristigen Nutzungsüberlassung von Fahrzeugen an Verbraucher und zur Einräumung einer Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen der Kultur, der Künste usw. Die Regelungen zu den grundstücksbezogenen Leistungen treten im Unterschied zu den anderen Regelungen, die ab 2015 anwendbar sind erst 2017 in Kraft. Über Details der Verordnung werden wir Sie in einer Ausgabe unseres Newsflashs Umsatzsteuer aktuell genauer informieren. Fundstelle: Verordnung des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich des Ortes der Dienstleistung, veröffentlicht am 1. Oktober 2013 (noch keine Nummer bekannt) Vom Europäischen Gerichtshof Sonderregelung für Reisebüros: keine Einschränkung des Kundenkreises für Reiseleistungen In einem gegen Spanien gerichteten Vertragsverletzungsverfahren hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Sonderregelung für Reisebüros (in Deutschland: 25 UStG) nicht lediglich auf Reisende, sondern allgemein auf Kunden anwendbar ist. Das Urteil dürfte dazu führen, dass auch die deutsche Regelung überdacht werden muss. Diese sieht derzeit vor, dass die Sonderregelung für Reiseleistungen anwendbar ist, soweit Leistungen an Nichtunternehmer erbracht werden. Leistungen an Unternehmer für deren Unternehmen erfolgen dagegen mit Steuerausweis auf der Rechnung, was dem Leistungsempfänger unter den üblichen Voraussetzungen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs eröffnet. Zwar ist der Sprachgebrauch in den einzelnen Sprachfassungen der Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie uneinheitlich. Der EuGH ist aber der Auffassung, dass eine Auslegung

3 Umsatzsteuer-News Ausgabe 9, Oktober des streitigen Begriffs im Sinne von Kunde den Zielen der Vorschrift besser gerecht wird. Zum einen soll eine Vereinfachung für die Reisebüros erreicht werden, denn die korrekte Behandlung der Vielzahl der Leistungen, die im Rahmen einer Reiseleistung erbracht werden, würde die Reisebüros bei der Ausübung ihrer Tätigkeit behindern, wenn die allgemeinen Besteuerungsvorschriften zugrunde gelegt würden. Zum anderen werde das Aufkommen aus der Steuererhebung in gleichmäßiger Weise zwischen den Mitgliedsstaaten verteilt. Der EuGH hat außerdem eine Regelung des spanischen Rechts verworfen, wonach die Steuerbemessungsgrundlage pauschal für jeden Besteuerungszeitraum bestimmt wird. In Deutschland gibt es keine ausdrückliche Beschränkung der Sonderregelung für Reisebüros gerade auf Leistungen an Reisende, wohl aber auf Leistungen an Nichtunternehmer. Die vom EuGH propagierte Kundenmaxime (Anwendung der Sonderregelung auf alle Arten von Kunden) lässt den Schluss zu, dass die deutsche Regelung zu eng gefasst ist. Für Steuerpflichtige würde die Einführung der Kundenmaxime zu Mehrbelastungen führen. Denn die Sonderregelung sieht vor, dass ein Unternehmer, der Reiseleistungen erbringt, die Vorsteuer auf Reisevorleistungen nicht abziehen kann. Folglich wird er sie in den in der Rechnung und zwar ohne Steuerausweis ausgewiesenen Betrag mit einpreisen. Dann kommt es aber zu einer zusätzlichen Steuerbelastung, und zwar auch, soweit an Unternehmer für unternehmerische Zwecke geleistet wird. Das betrifft zum einen Dienstreisen, zum anderen beispielsweise Reisen, die im Rahmen von Preisausschreiben vergeben werden. Während im letzteren Fall die Auswirkungen noch systemgerecht erscheinen (kein unversteuerter Letztverbrauch mehr), kommt es in ersterem Fall zu einer endgültigen Mehrbelastung der Unternehmer. Die neue Entwicklung könnte ferner dazu führen, dass Reiseleistungen aus kalkulatorischen Gründen allgemein also auch für Nichtunternehmer teurer werden. Außerdem dürfte die Regelung des 25 Abs. 3 Satz 2 UStG, die die Ermittlung der Marge für alle innerhalb eines Zeitraums erbrachten Leistungen vorsieht, nach diesem EuGH- Urteil nicht mehr zu halten sein. Unternehmer könnten sich aber bis auf Weiteres auch auf das einschränkende nationale Recht berufen. Fundstelle: EuGH C-189/11 Kommission./. Spanien, Urteil vom 26. September 2013 Aus der Finanzverwaltung Abzugsverfahren auf Lieferungen von Erdgas und Elektrizität durch im Inland ansässige Unternehmer Nach Ermächtigung Deutschlands durch die Richtlinie 2013/43/EU ist das Abzugsverfahren seit dem 1. September 2013 auch auf die Lieferung von Erdgas über das Erdgasnetz und von Elektrizität durch einen in Deutschland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich in zwei Schreiben zu Einzelheiten geäußert. Im Falle der Lieferung von Erdgas über das Erdgasnetz muss der Leistungsempfänger selbst ein Unternehmer sein, der Erdgas liefert und zwar, was im Umsatzsteuergesetz (UStG) so nicht vorgesehen ist, als Wiederverkäufer im Sinne des 3g Abs. 1 UStG. Als Begründung führt das BMF aus, dass das UStG in diesem Punkt richtlinienkonform auszulegen sei. Hier besteht das Risiko, dass Unternehmer seit dem 1. September 2013 fälschlich davon ausgegangen sind, dass die Regelung Anwendung findet, obwohl der Leistungsempfänger kein Wiederverkäufer ist. Im Falle der Lieferung von Elektrizität

4 Umsatzsteuer-News Ausgabe 9, Oktober müssen sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger Wiederkäufer im Sinne des 3g Abs. 1 UStG sein. Nach dem BMF soll als Wiederverkäufer von Erdgas und Elektrizität insbesondere gelten, wer einen zum Zeitpunkt des Umsatzes gültigen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TH vorlegt. Das gilt abgesehen von Missbrauchsfällen auch dann, wenn sich herausstellen sollte, dass der betreffende Unternehmer (im Falle der Lieferung von Elektrizität kann das auch der leistende Unternehmer sein) zum Zeitpunkt der Leistung tatsächlich kein Wiederverkäufer von Erdgas war. Das entsprechende Vordruckmuster hat das BMF zum selben Datum in einem weiteren Schreiben veröffentlicht. Eine Besonderheit ist, dass im Falle der umsatzsteuerlichen Organschaft nur der Teil der Organschaft als Wiederverkäufer anzusehen ist, der tatsächlich die Voraussetzungen erfüllt. Das Abzugsverfahren ist auch dann anzuwenden, wenn die Lieferung an den nicht unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erfolgt mit der Ausnahme der Lieferungen an den hoheitlichen Bereich juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die mit einem Betrieb gewerblicher Art als Wiederverkäufer tätig sind. Das BMF-Schreiben enthält noch eine Anzahl von Regelbeispielen für die Lieferung von Elektrizität ebenso wie für Sachverhalte, die nicht als Lieferung von Elektrizität anzusehen sind. Für die Lieferungen von Erdgas und Elektrizität, die der neuen Regelung unterfallen, hält das BMF-Schreiben Anwendungsregelungen für Fälle bereit, in denen die Abrechnung und die Ausführung des Umsatzes in einer Weise auseinanderfallen, dass der Stichtag (1. September 2013) dazwischen liegt. Zudem gibt es eine Übergangsregelung für Umsätze, die nach dem 31. August 2013 und vor dem 1. Januar 2014 ausgeführt werden. Fundstelle: BMF-Schreiben vom 19. September 2013 Schreiben zum Nachweis der Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen Ende März 2013 wurde die Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung mit Bezug auf den Nachweis für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen verabschiedet, die zum 1. Oktober 2013 in Kraft trat. Nun hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sich zu Einzelheiten des Nachweises für die Steuerbefreiung geäußert. Während für Versendungsfälle neben der Gelangensbestätigung auch ein Nachweis (insbesondere) mit Frachtbrief/Konnossement, weißer Spediteursbescheinigung, Spediteursversicherung, Versendungsprotokoll und Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters möglich ist, ist ein Nachweis in Beförderungsfällen von wenigen Ausnahmen abgesehen nur mit der Gelangensbestätigung möglich. Das BMF-Schreiben äußert sich zum Mindestinhalt der Nachweise, zur Form, zur elektronischen Übermittlung und zur Archivierung, zu Sammelnachweisen für mehrere Lieferungen und zur Frage, ob sie zu unterschreiben sind und wer die Unterschrift zu leisten hat. So kann etwa die Gelangensbestätigung von einem Vertreter oder einem zur Abnahme beauftragten Unternehmer unterschrieben werden als solcher gilt auch der letzte Abnehmer in einer Lieferkette. Wird die Gelangensbestätigung elektronisch übermittelt, so ist eine Unterschrift unter der Voraussetzung nicht nötig, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder seines Beauftragten begonnen hat. Es ist zulässig, dass eine Gelangensbestätigung alle Lieferungen für Zeiträume bis zu einem Quartal zusammenfasst; sie darf auch aus mehreren Dokumenten bestehen. Risiken dürften besonders in dem Falle bestehen, dass der Gegenstand der Lieferung vom Abnehmer mit eigenen Beförderungsmitteln abgeholt wird. Da das BMF-Schreiben

5 Umsatzsteuer-News Ausgabe 9, Oktober zudem vorsieht, dass für die Zuordnung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft gegebenenfalls eine Vollmacht für die Berechtigung des Abholers und die Legitimation des Ausstellers dieses Nachweises verlangt werden könne, könnte ein liefernder Unternehmer damit verbundenen Risiken dadurch begegnen, dass er den Transport selbst in der Hand behält. In Versendungsfällen ist zwar als Nachweis die Versicherung des Spediteurs vorgesehen, dass er den Gegenstand der Lieferung ins EU-Ausland transportieren werde, doch hat der Unternehmer bei Zweifeln, dass der Gegenstand der Lieferung tatsächlich den Bestimmungsort im EU-Ausland erreicht hat, den Nachweis auf andere Weise zu führen. Ob eine Spediteursversicherung in der Praxis empfohlen werden kann, wird sich darum erst zeigen müssen. Das Schreiben ist für alle Lieferungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2013 ausgeführt werden, doch wird es nicht beanstandet, wenn für bis zum 31. Dezember 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen die bis einschließlich 31. Dezember 2011 gültige Rechtslage angewendet wird. Für nähere Informationen verweisen wir auf Ausgabe 9 unseres Newsflashs Umsatzsteuer aktuell vom September Fundstelle: BMF-Schreiben vom 16. September 2013 Zuzahlungen der Hersteller und Händler an Finanzierungsinstitute In einem neuen Schreiben nimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Zahlungen der Hersteller und Händler an Autobanken einerseits und sonstige Finanzierungsinstitute andererseits Stellung. Hinzu kommen Ausführungen zu Zahlungen der Hersteller oder Händler von Leasinggegenständen an Leasinggeber. Das BMF kommt für diese verschiedenen Sachverhalte zu unterschiedlichen umsatzsteuerrechtlichen Schlussfolgerungen. Bereits in seinem Schreiben vom 28. September 2011 (siehe Ausgabe 2 der Umsatzsteuer-News vom Dezember 2011) hatte das BMF die folgende Auffassung vertreten: Zahlungen von Autohändlern und -herstellern an Autobanken zur Ermäßigung der Zahlungen, die ein Autokäufer an die Bank zu leisten hat, seien kein Entgelt von dritter Seite für die Finanzierung. Vielmehr seien solche Zahlungen als Entgelt für eine von den Autobanken an die Autohersteller und -händler erbrachte sonstige Leistung anzusehen. Diese Leistung bestehe in der Förderung des Absatzgeschäfts durch das Angebot von unter dem Marktniveau liegenden Finanzierungen. Das BMF hatte in diesem Schreiben klargestellt, dass dasselbe auch in vergleichbaren Fällen gelten sollte. Diese Aussage eröffnete in der Praxis nicht unerheblichen Interpretationsspielraum, was zu Rechtsunsicherheit führte. Es bestand somit die Gefahr unrichtigen Steuerausweises auf Rechnungen ( 14c Abs. 1 UStG). Mit seinem neuen Schreiben hat das BMF diese Rechtsunsicherheit nunmehr beseitigt. An seiner im ersten Schreiben geäußerten Rechtsauffassung hält das BMF zwar weiterhin fest, allerdings nimmt es mit seinem neuen Schreiben zu zwei ähnlichen Sachverhalten Stellung. Nach seiner Auffassung sind Zahlungen an von den Herstellern und Händlern unabhängige Finanzierungsinstitute vor allem also bei Konsumentenkrediten im Einzelhandel steuerlich anders zu behandeln als Zahlungen an Autobanken. Denn hinter der Finanzierung durch sonstige Kreditinstitute stehe ein anderer Leistungswille dieser bestehe ausschließlich im Abschluss eines Kreditvertrags. Zahlungen des Herstellers oder Händlers an von ihnen unabhängige Institute erfolgten

6 Umsatzsteuer-News Ausgabe 9, Oktober daher nicht als Entgelt für eine Absatzförderung durch das Finanzierungsinstitut. Zuzahlungen der Hersteller und Händler seien in solchen Fällen als Entgelt von dritter Seite für die Darlehensgewährung des Instituts an den Kunden zu qualifizieren. Im Falle von Leasinggeschäften kann die umsatzsteuerliche Behandlung ebenfalls abweichen. Hier erwirbt der Leasinggeber den Leasinggegenstand vom Hersteller oder Händler und überlässt ihn dem Leasingnehmer zur Nutzung. Bei den Zahlungen des Herstellers oder Händlers zur Subventionierung des Leasinggeschäfts handelt es sich nach dem BMF regelmäßig um Entgeltminderungen für die Lieferung des Leasinggegenstands, die beim Leasinggeber entsprechend zur Minderung des Vorsteuerabzugs führen. Sofern es sich bei der Leasinggesellschaft jedoch um ein hersteller- bzw. händlerverbundenes Unternehmen handelt, liegt laut BMF hingegen unter Berücksichtigung des Leistungswillens wiederum eine sonstige Leistung der Leasinggesellschaft vor. Fundstelle: BMF-Schreiben vom 24. September 2013 Aus dem Ausland China: Erläuterungen zum Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerbefreiung für grenzüberschreitende Dienstleistungen Die chinesischen Finanzbehörden haben eine Verfügung veröffentlicht, in der sowohl die Voraussetzungen als auch die Nachweise für die Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Dienstleistungen genauer erläutert werden. Da sich die Verfügung mit exemptions auseinandersetzt und in China zwischen einer Besteuerung zum Nullsatz ( zero rating ) und einer exemption unterschieden wird, sind hier offenbar Steuerbefreiungen für Ausgangsleistungen gemeint, die eingangsseitig den Vorsteuerabzug nicht zulassen. So wird zum Beispiel ausgeführt, dass der Begriff der Dienstleistungen in Zusammenhang mit Kongressen und Ausstellungen außerhalb Chinas auch Dienstleistungen zur Organisation solcher Veranstaltungen umfasst allerdings bleibt unklar, ob das auch dann gilt, wenn diese Organisationsleistungen innerhalb Chinas für Kongresse und Ausstellungen erbracht werden, die selbst außerhalb Chinas stattfinden. Bestimmte Dienstleistungen, die mit der Beförderung von Personen und Gütern in Zusammenhang stehen worunter zum Beispiel Dienstleistungen im Hafenbereich, Umschlagen von Waren auf Flughäfen usw. zählen sollen, können als Nebenleistungen zu an ausländische Unternehmer erbrachten Logistikdienstleistungen steuerbefreit sein. Ebenso können Werbeleistungen steuerbefreit sein, wenn sie außerhalb Chinas veröffentlichter Werbung dienen. Schließlich wird geregelt, wann die Übertragung beispielsweise von Fernseh- oder Filmvorführungsprogrammen außerhalb Chinas steuerbefreit sein kann und wann nicht. In Sonderwirtschaftszonen ansässige Unternehmer sollen für die Zwecke dieser Regelungen aber nicht als im Ausland ansässige Unternehmer gelten. Die Steuerbefreiung ist an bestimmte weitere Voraussetzungen und Nachweise geknüpft; so sollen zum Beispiel schriftlich niedergelegte Verträge und für Leistungen an ausländische Abnehmer aus dem Ausland bewirkte Zahlungen erforderlich sein. Was die erforderlichen Aufzeichnungen betrifft, so gilt unter anderem, dass die steuerbefreiten Umsätze getrennt von den übrigen Umsätzen zu buchen sind. Bevor die Steuerbefreiung anwendbar ist, müssen den chinesischen Finanzbehörden vorab bestimmte Antragsformulare und Dokumente übermittelt werden. Änderungen bei der Ausführung der Dienstleistungen können eine erneute Antragstellung notwendig machen. Steuerpflichtige sollten auch in der Vergangenheit bewirkte Dienstleistungen darauf hin

7 Umsatzsteuer-News Ausgabe 9, Oktober überprüfen, ob sie unter die neuen Regelungen fielen und gegebenenfalls in der Vergangenheit Steuern über- oder unterzahlt wurden. Italien: Anhebung des Steuersatzes zum 1. Oktober Übergangsregelungen Zum 1. Oktober 2013 wurde der Regelsatz der Mehrwertsteuer in Italien von 21 auf 22 Prozent angehoben. Aufgrund des Umstands, dass die Anhebung des Steuersatzes erst am Vortag, dem 30. September 2013, endgültig feststand und viele Unternehmer dadurch nicht rechtzeitig auf diese Maßnahme reagieren konnten, hat die italienische Finanzverwaltung Übergangsregeln veröffentlicht. Maßgeblich für den anwendbaren Steuersatz ist die Zeit der Entstehung der Steuer nach italienischem Recht; soweit die Steuer für eine Lieferung oder sonstige Leistung am 1. Oktober 2013 entstand, ist der neue Steuersatz anwendbar. Sofern Unternehmer nicht mehr rechtzeitig auf die Anhebung des Steuersatzes reagieren konnten und unzutreffende Rechnungen oder Aufzeichnungen angefertigt haben, kann eine Rechnungskorrektur erfolgen. Wird die Mehrsteuer innerhalb bestimmter Fristen abgeführt, so werden Strafzuschläge nicht erhoben. Diese Fristen richten sich unter anderem danach, ob der Steuerpflichtige ein Monats- oder ein Quartalszahler ist. Japan: Anhebung des Satzes der japanischen Verbrauchsteuer von 5 auf 8 Prozent Der japanische Premierminister hat am 1. Oktober 2013 offiziell verkündet, dass der Satz der japanischen Verbrauchsteuer zum 1. April 2014 wie vorgesehen von 5 auf 8 Prozent steigen wird. Es ist geplant, dass der Satz zum 1. Oktober 2015 weiter auf 10 Prozent angehoben wird (siehe auch die Ausgabe 1 der Umsatzsteuer-News vom Februar 2013). Serbien: Anhebung des ermäßigten Steuersatzes? Die serbische Regierung plant Medienberichten zufolge eine Anhebung des ermäßigten Steuersatzes von 8 auf 10 Prozent. Im Augenblick ist allerdings weder klar, wann diese Maßnahme in Kraft treten soll, noch steht fest, ob der Steuersatz allgemein oder nur mit Bezug auf bestimmte Leistungen angehoben wird oder ob bestimmte Leistungen künftig zum Regelsteuersatz besteuert werden sollen. Der ermäßigte Steuersatz wird derzeit zum Beispiel auf die Lieferung von Grundnahrungsmitteln, Trinkwasser, Computern und Erdgas angewendet. Ihre Ansprechpartner Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung und vermitteln Ihnen auf Wunsch auch einen Ansprechpartner in Ihrer Nähe. StB Frank Gehring Tel.: frank.gehring@de.pwc.com RA StB Martin Diemer Tel.: martin.diemer@de.pwc.com

8 Umsatzsteuer-News Ausgabe 9, Oktober Bestellung und Abbestellung Wenn Sie den PDF-Newsletter Umsatzsteuer-News bestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Bestellung sowie dem genauen Namen Ihres Unternehmens an SUBSCRIBE_Indirect_Tax_Information@de.pwc.com. Wenn Sie den PDF-Newsletter Umsatzsteuer-News abbestellen möchten, senden Sie bitte eine leere mit der Betreffzeile Abbestellung an UNSUBSCRIBE_Indirect_Tax_Information@de.pwc.com. Die Beiträge dieser Publikation sind zur Information unserer Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. Oktober 2013 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. PwC bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.

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