Kommunale Zusammenarbeit - Formen, Arten und Möglichkeiten -

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1 Kommunale Zusammenarbeit - Formen, Arten und Möglichkeiten - Referent: Sebastian Berwig MIK, Referat 33 Tel. 0331/ sebastian.berwig@mik.brandenburg.de 1

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3 Privatrechtliche Formen der Zusammenarbeit Informelle Zusammenarbeit (z.b. Austausch von Erfahrungen, zivile Arbeitsgemeinschaften und Vereine.) Vermietung / Verpachtung von Einrichtungen, Vermögen an Nachbargemeinde Privatrechtliche Beauftragung einer Nachbargemeinde oder deren Unternehmen mit der Durchführung einer Leistung (Dienstleistungsvertrag) Bildung eines gemeinsamen kommunalen Unternehmens mit einer Nachbargemeinde und/oder Beauftragung dieses Unternehmens Erteilung einer Konzession an ein Unternehmen der Nachbargemeinde bzw. ein gemeinsam getragenes Unternehmen (Dienstleistungskonzession) 3

4 Freiwillige öff.-rechtliche Formen der Zusammenarbeit informelle Zusammenarbeit (z.b. Arbeitsgemeinschaft nach 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg GKGBbg ggf. zusammen mit Privaten) Verwaltungsabkommen bzw. allgemeine öffentlich-rechtliche Verträge ( 54 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes) Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach 5 GKGBbg zwischen bestehenden Kommunen zur Übertragung von einzelnen Aufgaben (Zuständigkeitswechsel) oder zur Beauftragung der Durchführung einzelner Aufgaben (im Namen der beauftragenden Kommune) Bildung eines Zweckverbandes nach 10 ff GKGBbg aus mindestens zwei Kommunen und ggf. weitern Mitgliedern Bildung einer gemeinsamen kommunalen Anstalt nach 37 ff. GKGBbg aus mindestens 2 Kommunen (nur kommunale Träger) 4

5 Zusammenarbeit nach dem GKGBbg Formen der Zusammenarbeit im GKGBbg Formell (Inhaltlich) - öff.- rechtl. Vereinbarung, - Zweckverband, - gemeinsame kommunale Anstalt Informell (Beratend) - Arbeitsgemeinschaft Arten der formellen Zusammenarbeit Beauftragung / Mandatierung der Aufgabendurchführung Übertragung / Delegation der Aufgabenzuständigkeit 5

6 Arten von Zusammenarbeit innerhalb der Formen nach dem GKGBbg Beauftragung : Kommune A beauftragt Kommune B lediglich mit der Durchführung einer Aufgabe. Kommune A bleibt Aufgabenträger. Kommune B wird als unselbständiger Dienstleister für Kommune A tätig. Kommune A hat volles Weisungsrecht. Allgemeine Bescheide und Gebührenbescheide werden auf Briefkopf der Kommune A erlassen. Satzungsrecht hat nur Kommune A. (vgl. 3 Abs. 2 GKGBbg sog. Mandatierung ) Übertragung: Kommune A überträgt eine Aufgabe an Kommune B. Kommune B wird Aufgabenträgerin. Allg. Bescheide und Gebührenbescheide ergehen auf Briefkopf von B. A hat nur Einflussrechte, soweit diese in der Vereinbarung verankert sind. Satzungsrecht hat nur B. Die Vereinbarung kann aber Verbleiben des Satzungsrechts bei Kommune A regeln. (vgl. 3 Abs. 3 GKGBbg sog. Delegation ) 6

7 Mitwirkungs- /Einwirkungsrechte bei kommunalen Kooperationen (1) 1. Arbeitsgemeinschaft (Arge - 4 GKGBbg): Die Arge dient lediglich der gemeinsamen Beratung von Angelegenheiten. Die Arge gibt den Mitgliedern Anregungen in Form von Beschlüssen, die die Mitglieder aber nicht binden. Die Arge hat keine eigene Rechtspersönlichkeit (daher kein Personal und auch keine Aufgabenerfüllung). Die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedskommunen für die Aufgabenerfüllung bleibt vollständig erhalten 2. Beauftragung der Aufgabendurchführung (Mandatierung - 3 Abs. 2 GKGBbg) Beauftragte Kommune (Gemeinde, Zweckverband, gem. Anstalt) wird nicht im eigenen Namen tätig. Beauftragende Kommune bleibt nach außen zuständig und hat weiterhin in vollem Umfang alle Einwirkungsrechte. Wechselseitige Mandatierung in der gleichen Aufgabe möglich 7

8 Mitwirkungs- /Einwirkungsrechte bei kommunalen Kooperationen (2) 3. Aufgabenübertragung an Gemeinde (öff.-rechtl. Vereinbarung nach 5 GKGBbg) Mit Wirksamwerden der Vereinbarung geht die Zuständigkeit für die Aufgabe einschließlich Satzungsrecht und etwaigen Gebührenerhebungsmöglichkeiten auf die andere Kommune über. Folge: Einflussrechte der die Aufgabe abgebenden Kommune bestehen nur in dem Umfang, wie sie in der örv vereinbart wurden. 4. Aufgabenübertragung an Zweckverband / Anstalt ( / GKGBbg) Wie bei 3. aber die Mitglieder des Zweckverbandes bzw.- die Träger der Anstalt haben durch ihre Vertreter in der Verbandsversammlung (ZV) bzw. im Verwaltungsrat (Anstalt) Einfluss auf deren Entscheidung. Die Gemeindevertretung kann ihren Vertretern Weisungen zum Stimmverhalten erteilen. Die Stimmen einer Kommune können nur einheitlich abgegeben werden. 8

9 Mitwirkungs- /Einwirkungsrechte bei kommunalen Kooperationen (3) Beispiele für konkrete Formen von Einwirkmöglichkeiten bei Aufgabenübertragung, (in der Vereinbarung zu regeln) Schaffung von (beratenden) Gremien (z.b. Beiräten), die von allen beteiligten Kommunen besetzt werden (bei örv nach 5 GKGBbg) Regelungen über Öffnungszeiten von delegierten Verwaltungsdienstleistungen und wo diese in der bisherigen Kommune erbracht werden Einvernehmen z.b. im Vorfeld von Investitionen Beibehaltung des Satzungsrechts bei der bisherigen Kommune bzw. Zustimmungspflicht der Gemeindevertretung zu Satzungen der anderen Gemeinde (Risikopotential beachten) Bei Zweckverbänden/Anstalten: Bestimmte Entscheidungen können unter den Vorbehalt bestimmter Mehrheiten (z.b. Einstimmigkeit oder 2/3- Mehrheit) gestellt werden. Beschränkte Laufzeit des Vertrages und Evaluation; Weiterdelegationsverbot 9

10 Fallstricke kommunaler Zusammenarbeit Interne Faktoren Gemeindevertretung (Politikebene) wurde nicht frühzeitig eingebunden Beschäftigte wurden nicht frühzeitig eingebunden Wirkungen / Kostenfrage wurde erst am Ende der Verhandlungen betrachtet -> Keine Einigung Zu wenige / falsche vertragliche Einflussrechte gesichert Externe Faktoren Vergaberecht nicht beachtet -> ggf. Schadenersatzpflichten Steuerliche Wirkungen nicht betrachtet > ggf. Zusatzkosten / Unwirtschaftlichkeit Genehmigungspflichten nicht beachtet -> (schwebende) Unwirksamkeit Keine Vorabstimmung mit Kommunalaufsicht -> keine Genehmigung bzw. Beanstandung 10

11 Grenzen kommunaler Zusammenarbeit Kooperation nur für einzelne Aufgaben, nicht für alles Keine Zusammenarbeit zulässig, wenn fachgesetzlich Kooperation ausdrücklich ausgeschlossen wurde (reine Zuständigkeitsregelungen stellen jedoch keinen Ausschluss dar), Kooperation nur in bestimmten Formen möglich, wenn durch Gesetz ausschließlich diese Formen vorgesehen sind, Zuständigkeit für hoheitliche Aufgaben kann nur auf andere Kommune übertragen werden (nicht zb auf kommunale Unternehmen), Wird nur die Durchführung der Aufgabe beauftragt (Mandatierung), kann die beauftragte Kommune nicht auf ihrem eigenen Briefkopf handeln, hat kein Satzungsrecht und darf auch keine Gebühren in ihrem eigenen Namen erheben. 11

12 Verfahrensablauf bei Abschluss von Kooperationsvereinbarungen Welche Art der Kooperation (Beauftragung/Übertragung) in Frage kommt und welche Form der Kooperation (AG, örv, Zweckverband, Anstalt) benutzt werden, hängt davon ab, welche Ziele bzw. Wirkungen erreicht werden sollen und welchen Einflussgrad die Gemeinde behalten will (Grundsatzentscheidung zu Beginn) Die Kooperation nach GKGBbg erfolgt in allen Fällen durch einen öffentlichrechtlichen Vertrag, der durch die Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden gleichlautend zu beschließen ist ( 28 Abs. 2 Nr. 24 BbgKVerf). Die Kooperationsvereinbarungen nach GKGBbg bedürfen in einigen Fällen der Genehmigung der Kommunalaufsicht ( 41 Abs. 3) und müssen (außer bei Arbeitsgemeinschaften) öffentlich bekannt gemacht werden. 12

13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 13

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