DEUTSCHE UND EUROPÄISCHE MISSBRAUCHSKONTROLLE

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1 22. Segelseminar SS 14 Marktmacht und Wettbewerb Seminararbeit DEUTSCHE UND EUROPÄISCHE MISSBRAUCHSKONTROLLE Themensteller: Dr. Jürgen E. Blank Vorgelegt von: Martin Duda Yasin Cetinkaya

2 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Abbildungs- und Tabellenverzeichnis V VI 1. Aufgaben des Kartellrechts 1 2. Das Verhältnis zwischen deutschem und europäischem Kartellrecht 2 3. Deutsche und Europäische Missbrauchskontrolle Europäische Missbrauchskontrolle Abgrenzung des relevanten Marktes Sachlich relevanter Markt Räumlich relevanter Markt Zeitlich relevanter Markt Marktabgrenzung und Nachfragemacht Die marktbeherrschende Stellung Missbräuchliche Ausnutzung Ausbeutungsmissbrauch Behinderungsmissbrauch Rechtsfolgen 7 4. Deutsche Missbrauchskontrolle 8 5. Fusionskontrolle Verhältnis zwischen europäischer und dt. Fusionskontrolle Fusion Kontrollerwerb Gemeinschaftsunternehmen Die Ausnahmen Die gemeinschaftsweite Bedeutung Die Eingreifkriterien Ermittlung des relevanten Marktes Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung 15 II

3 6.4 Die Kriterien für die Feststellung der Marktbeherrschung Kartellverbot Motivation und Stabilität eines Kartells Faktoren der Kartellbildung Umfang und Übersicht des Kartells Die Verhandlungsstrategie nach europäischem Recht Vereinbarung Beschluss Aufeinander abgestimmtes Verhalten Bezwecken oder Bewirken Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels Spürbarkeit Kartelle Hardcore-Kartelle Regelbeispiele für Kartelle des Art. 81 EG Festsetzung von Preisen und Geschäftsbedingungen Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen Anwendung unterschiedlicher Bedingungen gegenüber Handelspartner Kopplungsgeschäfte Horizontale Wettbewerbsbeschränkung Vertikale Wettbewerbsbeschränkung Ausnahmen Die Verhaltensstrategie nach europäischem Recht im Vergleich zum deutschen Recht Geografische Abgrenzung Spezielle Regelung Mittelstandskartelle Kartellbehörden Deutsche Kartellbehörde Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 26 III

4 Bundeskartellamt Organisation Zuständigkeit Landeskartellbehörde Europäische Kartellbehörde Die EG-Kommission Organisation Zuständigkeit Das Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden Der Beratende Ausschuss Prüfungsschema Verfahrenserlaubnis und Sanktionen nach EG-Recht Verfahrenserlaubnis und Sanktionen nach dt. Recht Schluss 31 Literaturverzeichnis VII IV

5 Abkürzungsverzeichnis Abs. AEUV Art. EG EU EuG EuGH FKVO GVO GWB i.s. i.v.m. lit. Rn. Slg. VO z.b. Absatz Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union Artikel Europäische Gemeinschaft Europäische Union Europäisches Gericht erster Instanz Europäischer Gerichtshof Fusionskontrollverodnung Gruppenfreistellungsverordnung Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne in Verbindung mit litera (Buchstabe) Randnummer Sammlung der Rechtsprechung von EuG und EuGH Verordnung zum Beispiel V

6 Abbildungsverzeichnis Abb.1: Abb 2: Abb 3: Abb 4: Die drei Säulen des Kartellrechts Marktabgrenzung (leicht modifiziert übernommen aus Lange, Knut Werner, 2006, S. 87) Marktanteile für Marktbeherrschung (leicht modifiziert übernommen aus URL: stellung14.pdf ) ohne Verfasser Zusammenschlussarten (leicht modifiziert übernommen aus Lange, Knut Werner, 2006, S. 139) Tabellenverzeichnis Tab. 1: Gefangenendilemma VI

7 1. Aufgaben des Kartellrechts Das Kartellrecht hat die zentrale Aufgabe die Funktionsfähigkeit des freien Marktes zu sichern und dabei jegliches wettbewerbsbeschränkende Verhalten zu verhindern. Damit die Funktionalität des freien Marktes erhalten bleibt und ein Wettbewerb existieren kann, muss ein Markt vorliegen mit unabhängigen Anbietern eines Produkts oder einer Dienstleistung und autonomen Nachfragern dieser Waren oder Leistungen. Es müssen also auf beiden Seiten Auswahlmöglichkeiten bestehen. Wird die Auswahlmöglichkeit durch Absprachen zwischen zwei oder mehreren Unternehmen eingeschränkt oder gar verhindert, so entsteht ein Kartell. Absprachen bestehen für gewöhnlich über Preise, zu denen die Waren gekauft oder weiterverkauft werden sollen oder darüber mit welchen Unternehmen Handel betrieben werden soll und mit welchen nicht. Ein weiteres Mittel des Kartellrechts um schädliche Folgen für den Markt zu verhindern stellt die Fusionskontrolle dar. Wollen sich mehrere Unternehmen zusammenschließen, dann muss abhängig von der Größe eine staatliche Genehmigung vorliegen. Ansonsten besteht die Möglichkeit den Zusammenschluss nachträglich wieder aufzuspalten. Das Kartellrecht basiert somit auf drei Säulen, die es zu beachten gilt: 12 Kartellrecht Kartellverbot Missbrauchskontrolle Fusions-kontrolle Abb. 1: Die drei Säulen des Kartellrechts 1. Kartellverbot: Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen (Art. 101 AEUV, ex-art. 81 EG bzw. 1 GBW) 2. Missbrauchsverbot: Verbot missbräuchlicher einseitiger Verhaltensweisen durch ein marktbeherrschendes Unternehmen (Art. 102 AEUV, ex-art. 82 EG bzw. 19 ff. GBW) 1 vgl. URL: 2 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S.13, ff

8 3. Fusionskontrolle: Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Fusionskontrollverordnung VO Nr. 139/2004 bzw. 35 ff. GBW) Das Verhältnis zwischen deutschem und europäischem Kartellrecht In Deutschland ist das Kartellrecht im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verankert. Die Europäische Union (EU) hat ein eigenes Kartellrecht, welches im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) festgelegt ist. Wettbewerbsbeschränkungen, die ausschließlich innerdeutsche Märkte betreffen, fallen unter den Anwendungsbereich des deutschen Kartellrechts. Sobald sich der Markt über andere europäische Mitgliedsstaaten erstreckt findet auch das europäische Kartellrecht eine direkte Anwendung. Bei Abweichungen zwischen beiden Rechtsbereichen geht das europäische Kartellrecht dem deutschem Kartellrecht vor. Da der Wettbewerb in den meisten Fällen kaum noch auf nationale Grenzen beschränkt ist und die EU die Entwicklung eines einheitlichen europäischen Marktes anstrebt, wird das nationale Wettbewerbsrecht an ein gemeinsames europäisches Vorbild angeglichen. Somit kommt dem Europäischen Kartellrecht neben der Regelung des wirtschaftlichen Handels im Binnenmarkt eine Orientierungsfunktion für die Entwicklung nationalen Kartellrechts zu Deutsche und Europäische Missbrauchskontrolle 3.1 Europäische Missbrauchskontrolle Art 82 Satz 1 EG bildet die 2. Säule des europäischen Kartellrechts und betrifft das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt. Liegt der Verdacht einer solchen Ausnutzung nahe, so ist der Sachverhalt in drei Schritten zu untersuchen. Zunächst wird der relevante Markt jeweils bestimmt und abgegrenzt, um den Rahmen festzulegen. Anschließend wird untersucht, ob eine marktbeherrschende Stellung auf dem zuvor abgegrenzten Markt vorliegt. Im letzten Schritt ist dann nur noch zu prüfen, ob die Marktmacht auf dem entsprechenden Markt missbräuchlich ausgenutzt wurde. 5 3 vgl. URL: 4 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S vgl. Lange, Knut Werner (2006), S

9 3.1.1 Abgrenzung des relevanten Marktes Für einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften muss eine marktbeherrschende Stellung auf dem Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil desselben vorliegen. Somit ist zunächst der vorliegende relevante Markt in sachlicher, räumlicher und ggf. zeitlicher Hinsicht zu ermitteln und abzugrenzen. Dabei spielt weniger die räumliche Ausdehnung eine Rolle, als das Verhältnis der erwirtschafteten Umsätze und der damit verbundenen wirtschaftlichen Bedeutung des Teilgebiets. 6 Marktabgrenzung sachlich räumlich zeitlich Art. 82 EG nur anwendbar, wenn relevanter Markt wesentlicher Teil des Binnenmarktes ist Abb. 2: Eigene Darstellung in Anlehnung an die Marktabgrenzung Sachlich relevanter Markt Der sachlich relevante Markt enthält sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die aus Sicht der Marktgegenseite bezüglich des Preises, der Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar bzw. austauschbar angesehen werden können. Die Abgrenzung unterliegt dem Bedarfskonzept, allerding gestaltet sich diese Abgrenzung zumeist schwierig, weil keine eindeutigen, allgemeinen Abgrenzungskriterien vorliegen. Je nach verfolgtem Zweck werden vorzugsweise die Wettbewerbsbeziehungen, die Beschaffenheit von Produkten oder die Bedarfssituation berücksichtigt. Es stellt sich hierbei die Frage mit welchen Produkten konkurriert wird, 6 vgl. Ebenda, S. 83, f

10 z.b. der Schoko-Weihnachtsmann. Konkurriert er mit anderen Schokoladenprodukten, anderen Süßwaren oder nur mit speziellen Weihnachtssüßigkeiten? Räumlich relevanter Markt Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet worin die beteiligten Unternehmen ihre Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und sich von den Nachbargebieten spürbar unterscheiden Zeitlich relevanter Markt Die Bestimmung des zeitlich relevanten Marktes ist eher von geringerer Bedeutung. Sie ist nur dann erforderlich wenn das Erzeugnis bzw. die Dienstleistung vom Unternehmen in einem überschaubaren Zeitabschnitt angeboten oder nachgefragt wird. Beispiele hierfür sind Saisonangebote und Veranstaltungen wie ein Strandcafé oder eine Kirmes Marktabgrenzung und Nachfragemacht Anschließend an die Angebotsmacht muss folglich auch die Nachfragemacht kontrolliert werden. Die Nachfragemacht beschreibt die Macht der Nachfrager über ihre Lieferanten. Eine marktbeherrschende Nachfrage kann beispielsweise zwischen Discountern oder Automobilhersteller und ihren Zulieferern bestehen. Dazu finden die Kriterien für die Angebotsmacht eine gespiegelte Anwendung aus Sicht des Anbieters. Aus seiner Sicht stellt sich neben den Ausweichmöglichkeiten auf andere Nachfrager die Frage, ob eine Umstellung der Produktion erforderlich oder überhaupt zumutbar ist Die marktbeherrschende Stellung Wurde der relevante Markt ermittelt und abgegrenzt so ist im Folgenden die marktbeherrschende Stellung zu prüfen. Mit einer marktbeherrschenden Stellung ist nicht zwangsläufig ein Monopol gemeint sondern eine wirtschaftliche Machtstellung, die es dem Unternehmen ermöglicht, von Konkurrenten, Anbietern und Nachfragern unabhängige Marktstrategien zu verfolgen und folglich einen wirksamen Wettbewerb zu verhindern. Grundlage für den Nachweis einer solchen Stellung sind Faktoren wie die Markt- und Unternehmensstruktur sowie das Verhalten des Unternehmens auf dem Markt. Anhaltspunkte liefern insbesondere der Marktanteil des Unternehmens, der 7 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S. 84, ff. 8 vgl. URL: 9 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S vgl. URL:

11 Marktzutritt, die Finanzkraft oder auch dessen Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten. Bei der Ermittlung der marktbeherrschenden Stellung spielt der Marktanteil die größte Rolle. Der deutsche Gesetzgeber geht bereits von einer marktbeherrschenden Stellung bei einem Marktanteil von einem Drittel aus, während das europäische Recht regelmäßig ab 40% Marktanteil von einer Marktbeherrschung ausgeht. Die Einordnung ist dabei wie folgt: 1112 <25% keine Marktbeherrschung Marktanteil 25-40% Marktbeherrschung bei Vorliegen weiterer Indizien über 40% i.d.r. Marktbeherrschung insbesondere bei weiteren Indizien >50% eindeutige Marktbeherrschung Abb. 3: Eigene Darstellung in Anlehnung an Marktanteile für Marktbeherrschung vgl. Lange, Knut Werner (2006), S vgl. URL: 13 vgl. URL:

12 3.1.4 Missbräuchliche Ausnutzung Das Vorhandensein der marktbeherrschenden Stellung alleine ist noch nicht wettbewerbswidrig. Erst die Ausnutzung dieser Marktmacht wird als Missbrauch angesehen. Bei der Ermittlung, ob ein Unternehmen seine Marktmacht missbraucht, ist deshalb eine differenzierte Herangehensweise erforderlich. Denn auch einem marktbeherrschenden Unternehmen muss es freistehen, auf dem Markt wettbewerblich aktiv zu sein. Sobald aber andere Unternehmen aufgrund missbräuchlichen Verhaltens in einem solchen Maße behindert oder benachteiligt werden, dass ein wirksamer Wettbewerb nicht mehr möglich ist, so ist von Missbrauch auszugehen und Art. 82 EG greift ein. Missbräuchliches Verhalten kann in vielen Fassetten vorliegen. Unterschieden werden hierbei Ausbeutungsmissbrauch und Behinderungsmissbrauch. Der erste Fall betrifft die Abnehmer oder Lieferanten, wohingegen im anderen Fall die Wettbewerber unter den Schutz des Art. 82 EG gestellt werden. Regelfälle hierfür sind in Satz 2 des Art. 82 EG enthalten, wie z.b a) die unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen b) die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher c) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden d) Kopplungsgeschäfte - eine an den Anschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Partner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. 16 Ist der Sachverhalt keiner der Beispiele zuzuordnen dann wird die Generalklausel in Satz 1 angewendet Ausbeutungsmissbrauch Ein Ausbeutungsmissbrauch erfolgt zumeist über die Konditions- und Preispolitik und bewirkt eine vertikale Schädigung der Vertragspartner. Es handelt sich in der Regel um Erzwingungen bestimmter Geschäftsbedingungen oder überhöhter Einkaufs- und Verkaufspreise. Ein Preis ist als unangemessen zu betrachten, wenn unter 14 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S. 92, f. 15 vgl. Kartellrecht, Andreas Neef (2008), S EG-Vertrag Art

13 Berücksichtigung einer angemessenen Gewinnspanne ein Missverhältnis im Vergleich zwischen Preis und Produktionskosten festzustellen ist. Da in der Praxis eine angemessene Gewinnspanne sowie die Herstellkosten schwierig zu bestimmen sind, wenden die Kartellbehörden das sogenannte Vergleichsmarktkonzept an. Bei Preisen, die wesentlich höher angesetzt sind als auf den Vergleichsmärkten wird das Unternehmen aufgefordert objektive Gründe für diesen Tatbestand darzulegen Behinderungsmissbrauch Unter einem Behinderungsmissbrauch hingegen sind jene Verhaltensweisen eines marktbeherrschenden Unternehmens zu verstehen, die sich sowohl gegen die tatsächlichen als auch potentiellen Wettbewerber richtet. Diese bewirken eine horizontale Schädigung der Konkurrenten. Die langfristige Beeinträchtigung von Verhaltensspielräumen der Konkurrenz führt dabei zu einer Abnahme der Wettbewerbsintensität auf dem relevanten Markt. Die Art des Behinderungsmissbrauchs lässt sich folgenden Gruppen zuordnen: 1718 Preisunterbietungen und Kampfpreise, Ausschließlichkeitsvereinbarungen, Kundenbindungs- und Rabattsysteme, Kopplungen, Geschäftsverweigerung oder Preisspaltung Rechtsfolgen Ein missbräuchliches Verhalten nach Art. 82 EG stellt für die Kartellbehörden nicht nur die Möglichkeit für ein Einschreiten dar, sondern hat bereits ein unmittelbar wirkendes Verbot zur Folge. Ferner sind die Vorschrift von den jeweils zuständigen Kartellbehörden und Gerichten direkt anzuwenden und nach Rechtslage des jeweiligen Landes auch privat mittels Zivilklagen durchsetzbar. Rechtsfolgen eines missbräuchlichen Verhaltens sind Untersagungsverfügungen, Verhängung von teilweise erheblichen Bußgeldern sowie die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die auf dem Missbrauch zurückzuführen sind vgl. Der Ausbeutungs- und Behinderungsmissbrauch in der Automobilindustrie von Alexander Gary (2008), S. 15 ff. 18 vgl. URL: 19 Lange, Knut Werner (2006), S

14 4. Deutsche Missbrauchskontrolle Die Missbrauchskontrolle im deutschen Recht ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) GWB festgelegt. Wie im europäischen Fall stellt auch hier die marktbeherrschende Stellung für sich alleine noch keinen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften dar. Lediglich die missbräuchliche Ausnutzung ist untersagt. Der 19 GWB bezieht sich auf die marktbeherrschenden Unternehmen während der 20 GWB den Anwendungsbereich auf Unternehmen mit relativer und überlegener Marktmacht erweitert. Der Vorrang des europäischen Kartellrechts gegenüber dem nationalen Recht gilt bei einseitigem wettbewerbsbeschränkenden Verhalten nicht. Somit steht es gemäß der Vorschrift Art. 3 Abs. 2 Satz 2 VO/2003 den Mitgliedssaaten frei, strengere Vorschriften zu erlassen und diese anzuwenden. Die Anwendung strengerer innerstaatlicher Vorschriften setzt allerdings voraus, dass eine Beeinträchtigung der Anwendung und der Folgemaßnahmen des Gemeinschaftsrechts auf dem Binnenmarkt ausgeschlossen werden kann. Gerade bei der deutschen Missbrauchskontrolle spielt dies eine vorrangige Rolle, da die deutsche Missbrauchsaufsicht im Gegensatz zur europäischen bedeutend differenzierter und umfangreicher gestaltet ist. Daraus erfolgt ein zusätzlicher Wettbewerbsschutz von gerade kleineren und mittleren Unternehmen über die Grenzen des Art. 82 EG hinaus, der sich besonders bemerkbar macht im Diskriminierung- und Behinderungsverbot 20 GWB, sowie beim Verbot gegen Verkaufs und Einstandspreisen, dem Boykottverbot ( 20 Abs. 4 Satz 2 GWB) und dem Verbot gegen sonstiges wettbewerbsbeschränkende Verhalten ( 21 GWB) Fusionskontrolle Europäische Fusionskontrolle nach der Fusionskontrollverordnung (FKVO) Die Fusionskontrolle auch Zusammenschlusskontrolle genannt, bildet die dritte und somit letzte Säule des Kartellrechts. Es handelt sich dabei um eine staatliche, meist präventive Kontrolle der Zusammenschlüsse von Unternehmen mit dem Ziel, einen wirksamen Wettbewerb zu erhalten indem die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung verhindert wird. Dafür sind in den meisten Staaten bestimmte Mindestanforderungen bezüglich des Umsatzes und der Marktanteile der jeweils beteiligten Unternehmen definiert. Eine marktbeherrschende Stellung fällt im 20 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S vgl. Ebenda, S. 102, f

15 Allgemeinen unter den Anwendungsbereich der Missbrauchskontrolle, jedoch ist in diesem Fall eine differenziertere Unterscheidung erforderlich. Es stellt sich die Frage, wie die marktbeherrschende Stellung erlangt wurde. Unproblematisch ist es, wenn neue Marktanteile durch den Erfolg auf dem Markt, also durch ein sogenanntes internes Unternehmenswachstum erreicht wurden. Rechtswidrig ist hingegen wenn die marktbeherrschende Stellung erst durch den Zusammenschluss, also einem externen Unternehmenswachstum ermöglicht wurde. Entscheidend ist demnach nicht das Ergebnis sondern die Mittel und Wege zur Marktmacht Verhältnis zwischen europäischer und deutscher Fusionskontrolle Die EU-Kommission erfasst ausschließlich Unternehmenszusammenschlüsse mit gemeinschaftsweiter Bedeutung. Die Anwendung nationalen Rechts hingegen ist in diesem Fall durch das Ausschließlichkeitsprinzip (Art. 21 Abs. 2 FKVO; 35 Abs. 3 GWB) verboten. Im Vergleich zu den anderen Bereichen ist das deutsche und europäische Recht bei der Fusionskontrolle nicht parallel anwendbar. Es herrscht eine strikte Trennung mit dem Ziel der Vermeidung von Doppelkontrollen. Der Grundsatz des Ausschlusses von deutschem Recht, sobald das europäische Recht anwendbar ist, wird es als one-stop-shop bezeichnet, da der Sachverhalt immer nur einmal von einer einzigen Stelle kontrolliert wird. Der Zusammenschlussbegriff nimmt dabei im Rahmen der europäischen Fusionskontrolle eine Schlüsselfunktion ein. Er ist neben der gemeinschaftsweiten Bedeutung das entscheidende Aufgreifkriterium und damit Voraussetzung für die Anwendbarkeit der europäischen Fusionskontrolle. Zusammenschlüsse, die die Aufgreifkriterien erfüllen, werden sofern sie eine erhebliche Einschränkung des wirksamen Wettbewerbs auf dem gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil darstellen, entsprechend näher untersucht. Diese können in verschiedenen Formen auftreten. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen einer Fusion, einem Kontrollerwerb und einem Gemeinschaftsunternehmen. Nach Art. 3 Abs. 1 FKVO wird ein Zusammenschluss entweder durch Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen oder durch Erwerb mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle über Unternehmen oder Unternehmensteile bewirkt, wobei 22 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S.128, f. 23 vgl. URL: 24 vgl. URL:

16 der Kontrollerwerb im Verglich zur Fusion die am häufigsten angemeldete Form des Zusammenschlusses bei der Kommission darstellt Fusion Die Fusion bezeichnet einen Zusammenschluss von einem oder mehreren Unternehmen, wobei dieser in drei Formen auftreten kann. Die Erste ist eine Verschmelzung durch Neugründung. Von dieser Form der Fusion spricht man, wenn mindestens zwei oder mehr bislang unabhängige Unternehmen miteinander verschmelzen und dabei ihre rechtliche Selbstständigkeit aufgeben. Die zweite Fusionsform ist die Verschmelzung durch Aufnahme. Davon ist die Rede, wenn ein Unternehmen in einem anderen Unternehmen aufgeht, wobei das letztere seine Rechtspersönlichkeit behält und das erste als juristische Person untergeht. Legen zwei zuvor unabhängige Unternehmen lediglich ihre Aktivitäten so zusammen, dass eine wirtschaftliche Einheit entsteht, liegt eine dritte Form der Fusion vor, die sogenannte wirtschaftliche Fusion. Bei der wirtschaftlichen Fusion kann, im Gegensatz zu den anderen beiden, rechtlich von keiner Fusion gesprochen werden, da die Unternehmen zwar auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung einer gemeinsamen wirtschaftlichen Leitung unterstellt sind aber keiner der beiden seine rechtliche Selbstständigkeit aufgibt Kontrollerwerb Ein Kontrollerwerb wird dadurch erreicht, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle in der Weise erfolgt, dass eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren oder ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Rechte, Verträge oder sonstiger Mittel die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben. Maßgeblich bei dieser Form des Zusammenschlusses ist die Möglichkeit des Unternehmens einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeiten des anderen Unternehmens auszuüben, wobei ein Über- und Untergeordneten-Verhältnis entsteht. Bei der Ermittlung ob ein solcher bestimmender Einfluss vorliegt ist entscheidend, dass sich der Einfluss über die wegweisenden unternehmerischen und strategischen Entscheidungen ausdehnt. Beispiele hierfür sind erworbene Kontrollrechte über personelle Entscheidungen bezüglich der Leitungsorgane des Unternehmens, Budgetoder Investitionsentscheidungen. Der Einfluss auf das operative Alltagsgeschäft hingegen ist nicht notwendig. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob von dieser Möglichkeit der 25 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S. 130, ff. 26 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S

17 Einflussnahme Gebrauch gemacht wird, da die alleinige Option bereits die Kontrolle begründet Gemeinschaftsunternehmen Nach Art. 4 Abs. 4 FKVO kann abhängig davon, ob es sich um ein Vollfunktions-oder ein Teilgemeinschaftsunternehmen handelt auch die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens ein Zusammenschlusstatbestand darstellen. Die Vollfunktionsfähigkeit setzt voraus, dass das Unternehmen auf dem Markt alle Funktionen ausübt, die auch von anderen Unternehmen auf dem Markt wahrgenommen werden. Es muss somit über die erforderliche finanzielle, organisatorische und personelle Ausstattung verfügen. Ist der Tätigkeitsbereich aber beschränkt auf bestimmte Funktionen oder das Unternehmen finanziell abhängig von den Muttergesellschaften, so handelt es sich um ein Teilgemeinschaftsunternehmen und das FKVO ist nicht anwendbar. Teilgemeinschaftsunternehmen werden separat nach Art. 81, 82 EG auf Kartellrechtmäßigkeit geprüft Die Ausnahmen Ausnahmetatbestände vom Zusammenschluss werden nach Art.3 Abs. 5 FKVO behandelt. Die sog. Bankenklausel besagt, dass auch bei befristeten Anteilserwerben durch Kredit- Finanzinstituten, sowie bei Versicherungsgesellschaften trotz Kontrollerwerb kein Zusammenschluss vorliegt. Die Intention dahinter ist, dass betroffene Unternehmen bei dem Handel mit Wertpapieren nicht auf Schwierigkeiten stoßen. Ebenfalls von Formen des Kontrollerwerbes sind Träger des öffentlichen Mandates befreit, da diese nicht dem FKVO unterfallen Ebenda. S vgl. Lange, Knut Werner (2006), S. 136, f. 29 vgl. Constantin, Christian (2008), S.15.ff. 30 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S

18 Fusion Kontroll-erwerb Gemeinschaftsunt ernehmen U1 U2 U1 U2 U1 U2 U1 U2 U1 U1 U2 oder U1 U2 U2 U3 Abb. 4: Eigene Darstellung in Anlehnung an Zusammenschlussarten Die gemeinschaftsweite Bedeutung Die europäische Kommission erfasst von der FKVO nur Zusammenschlüsse die eine gemeinschaftsweite Bedeutung haben, also Unionsweite Bedeutung. So wird festgestellt, aber welchem Umfang Transaktionen eine Genehmigung bedürfen und definiert das Merkmal der Zwischenstaatlichkeit, also die Kriterien für die Anwendung des EU- Kartellrechts. Die gemeinschaftsweite Bedeutung wird durch die Umsatzschwellen ermittelt. Die FKVO gibt die Umsatzschwellen in Art. 1 Abs. 2 und 3 vor. Abs.3 wurde 1997 nachträglich eingefügt um gleichzeitige Kontrollen auf nationaler und internationaler Ebene zu vermeiden. Absatz 2 beinhaltet folgende Kriterien: - alle beteiligten Unternehmen müssen zusammen einen weltweiten Umsatz von mehr als 5 Mrd. Euro erzielen 31 Lange, Knut Werner (2006), S

19 - mindestens zwei von den Unternehmen müssen jeweils einen gemeinschaftsweiten Umsatz von 250 Mio Euro im letzten Geschäftsjahr überschritten haben. Absatz 3 beinhaltet folgende Voraussetzungen: - Der gemeinschaftsweite Umsatz aller beteiligten Unternehmen beträgt zusammen mehr als 2,5 Mrd. Euro. - Der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen in mindestens drei Mitgliedsstaaten übersteigt jeweils 100 Mio. Euro. - In jedem von mindestens drei dieser Mitgliedsstaaten beträgt der Gesamtumsatz von mindestens zwei Beteiligten Unternehmen jeweils mehr als 25 Mio. Euro. - Gemeinschaftsweiter Umsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen übersteigt jeweils 100 Mio. Euro. 32 Der letzte Absatz behandelt zusätzlich zu Absatz 2 weitere Voraussetzungen, die vor allem die räumliche Verteilung der Umsätze innerhalb der EU betreffen. Zu beachten ist jedoch, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen mehr als 2/3 des gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedssaat erwirtschaften, die gemeinschaftsweite Bedeutung nicht mehr gültig ist. Auf diese Weise werden Zusammenschlüsse die sich lediglich auf ein Mitgliedsstaat auswirken von der FKVO ausgeschlossen. Der häufig fallende Begriff der beteiligten Unternehmen beinhaltet alle Unternehmen die an einer Fusion oder Kontrollerwerb beteiligt sind und dieses einer Kontrolle bedarf. Ausgenommen von der Kontrolle sind die Veräußerer, da diese die Beziehungen zu ihren Kaufgegenständen nach Beendigung der Transaktion abschließen. Findet der Erwerb hingegen durch eine Tochtergesellschaft statt, dann ist auch diese an dem übernommenen Unternehmen beteiligt. Art. 5 FKVO beschäftigt sich mit der Umsatzberechnung. Dabei steht der Umsatz der im letzten geprüften Jahresabschlusses durch das beteiligter Unternehmen erzielt worden ist, im Vordergrund und hat somit Gewicht bei der Berechnung Die Eingreifkriterien Ein Zusammenschluss mit gemeinschaftsweiter Bedeutung liegt vor, wenn die Eingreifkriterien von Art. 1 und 3 erfüllt sind. Darauf hin hat die materielle Prüfung zu erfolgen, das bedeutet, dass der Zusammenschluss nach Art. 2 FKVO auf die Vereinbarung mit dem gemeinsamen Markt überprüft werden muss. Somit soll 32 Art. 1 Abs. 2 und 3 FKVO. 33 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S. 139, f

20 sichergestellt werden, dass durch die Fusion auf dem sachlichen und räumlich relevanten Markt, es nicht zu ausschlaggebenden Wettbewerbsbeeinträchtigungen kommt Ermittlung des relevanten Marktes Anschließend an die Feststellung eines vorliegenden Zusammenschlusses erfolgt wie auch schon in der Missbrauchskontrolle, eine Ermittlung und eine Abgrenzung des relevanten Marktes. Um eine Beherrschungssituation zu ermitteln, muss als erste Vorgehensweise der betroffene Markt in sachlicher, räumlicher und ggf. Zeitlicher Hinsicht als notwendige Voraussetzung für eine Einflussermittlung definiert werden. Auf diesem Wege wird die exakte Abgrenzung des Gebietes festgestellt, auf dem die Unternehmen miteinander im Wettbewerb stehen und es erfolgt die Ermittlung der wirkenden Wettbewerbskräfte. Erst danach erfolgt die Bestimmung des Beherrschungsgrades. Im Rahmen der FKVO wird der sachlich, relevante Markt durch das Bedarfsmarktkonzept ermittelt. Wichtig ist hierbei die funktionale Austauschbarkeit und Vergleichbarkeit der Märkte. 6.3 Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung Wenn der relevante Markt erfüllt ist, sollte die Wettbewerbsbeeinträchtigung hinsichtlich ihrer Auswirkung auf den gemeinsamen Markt und Teilmarkt festgestellt werden. Ausdruck der marktbeherrschenden Situation sollte sich durch einen Zusammenschluss in der vorliegenden Beteiligungskombination erstmals ergeben. Eine Verstärkung der marktbeherrschenden Situation wird durch FKVO erfasst und setzt voraus, dass eine bestehende Dominanz intensiviert wird. Diese Intensivierung muss mindestens eine 5% Steigerung des Marktanteils beinhalten. 6.4 Die Kriterien für die Feststellung der Marktbeherrschung In Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 FKVO wird die Generalklausel Art. 2 Abs. 3 konkretisiert und ein Verhandlungsspielraum definiert. In dem Artikel werden die Bedingungen wie Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmarkt, sowie Finanzkraft der beteiligten Unternehmen aufgezählt, die in die Beurteilung des Zusammenschlusses eingehen. Die aufgezählten Kriterien in dem Artikel dienen nur als Beispiele für eine Bewertung, weitere Kriterien können hinzugezogen werden Ebenda. 35 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S. 143, f

21 7. Kartellverbot Ein Kartell zu bilden klingt verlockend, da der eigene Erfolg gesteigert oder die Erfolge der Mitstreiter durch Wettbewerbsverstöße geschmälert werden kann. Die Einschränkungen, die die Wettbewerber erfahren, sind notwendig, um den Wettbewerbsprozess zu schützen und somit z.b. die Unterdrückung marktschwächerer Unternehmen durch die marktstärkere Kooperation von Unternehmen zu verhindern. Der Schutz bezieht sich nicht nur auf die Unternehmen unter sich, sondern erstreckt sich bis zum Verbraucher, der die Produkte nicht zu einem überteuerten Marktwert erwerben möchte. 7.1 Motivation und Stabilität eines Kartells Ein Unternehmen möchte seinen eigenen Gewinn maximieren. Ein Kartell mit einem Wettbewerber zu bilden, steigert die Gewinne beider Parteien. Wenn einer die Absprache bricht, steigert das Unternehmen, das die Absprache bricht, seinen Gewinn. Dieses Problem trifft auf beide Spieler zu und lässt sich mit Hilfe des Gefangenendilemmas gut darstellen. 36 Unternehmen A Unternehmen B K NK K 100/100 50/140 NK 140/50 80/80 Tab. 1: Gefangenendilemma In einem Gefangendilemma existieren zwei Spieler mit je zwei Strategien und ihrer dementsprechenden Auszahlung. Die zwei Spieler hier sind die Unternehmen A und Unternehmen B. Beide haben die gleiche Auswahl der Strategien K und NK. K bedeutet Kartellbildung und NK negiert die Kartellbildung. Aus Sicht von Unternehmen A ist die Strategie NK immer besser als die Strategie K, da der Gewinn von 140 größer als 100 und 80 größer als 50 ist. Aus der Sicht des Unternehmens B ist auch die Strategie NK immer besser als die Strategie K mit der gleichen Begründung. Die Strategie NK dominiert die Strategie K sowohl bei Unternehmen A als auch bei Unternehmen B, sodass sich 36 Vgl. Schmidt, Ingo/Haucap, Justus (2013), S

22 ein Gleichgewicht bei (NK/NK) einstellt. Der Gewinn bei dem Gleichgewicht in dominanten Strategien ist mit (80/80) pareto- inferior gegenüber (K/K) mit einem Gewinn von (100/100). Dieser Mehrgewinn schafft einen Anreiz ein Kartell einzugehen, da beide Spieler ihren eigenen Gewinn steigern können. Wenn die zwei Unternehmen ein Kartell gebildet haben, ist ein Anreiz für beide Spieler gegeben die Strategie NK auszuspielen, da der Gewinn von 140 größer ist als 100. Nur derjenige, der die Strategie NK zuerst spielt, bekommt den Mehrgewinn von 40 auf insgesamt 140 und der andere Spieler fällt auf einen Gewinn von 50 runter, der sogar niedriger als das Gleichgewicht in dominanten Strategien ist. Demnach dürften sich keine Kartelle langfristig bilden können. In der Realität begünstigen Rahmenbedingungen die Stabilität von Kartellen. Man unterscheidet Maßnahmen des inneren und des äußeren Kartellzwanges. 37 Der Inhalt des inneren Kartellzwangs ist die zwingende Notwendigkeit für die Mitglieder, die abgesprochenen Pflichten einzuhalten. Der äußere Kartellzwang ist hingegen derjenige, den das Kartell auf Dritte ausübt. 7.2 Faktoren der Kartellbildung Die zuvor angesprochenen Rahmenbedingungen, die eine Kartellbildung begünstigen, werden im Folgenden weiter vertieft. Es gibt Märkte, auf denen eine Vielzahl von Kartellen existiert und auf anderen Märkten scheint es so gut wie keine kartellrechtswidrige Kooperation stattzufinden. Die Kartellbildung wird ausschlaggebend von folgenden Variablen wahrscheinlicher: Eine geringe Anzahl der Wettbewerber erhöht die Chance der besseren Verständigung untereinander. Eine Pressemitteilung über die Preiserhöhung kann somit die gesamte Konkurrenz leichter erreichen, um sich auf ein Parallelverhalten einstellen zu können. Eine größere Anzahl der Wettbewerber erschwert den Behörden die Aufdeckung eines Kartells. Ähnliche Kostenverläufe verhelfen auch zur Kartellbildung. 38 Wenn das Input aller Marktteilnehmer teurer wird, können Abmachungen, die die 37 Vgl. Schmidt, Ingo/Haucap, Justus (2013), S Vgl. Berg, Hartmut (1992), S

23 Frage klärt, in wie weit der Verbraucher die Kosten der Teuerung des Inputs übernehmen sollen, getroffen werden. Aufgrund der ähnlichen Kostenverläufe ist die flächendeckende Preiserhöhung eine Maßnahme, die alle Unternehmen tätigen müssen. Deswegen ist eine Vereinbarung nur schwer nachweisbar. Die Produkthomogenität gibt einen Grund ein Kartell zu bilden, da der Wettbewerb sehr intensiv ist, zumal die Verbraucher viele Möglichkeiten zum Substituieren haben. 39 Ein Kartell würde den Wettbewerbsdruck senken. Hohe Markteintrittsbarrieren verhindern einen schnellen Zuwachs des Angebots durch neue Unternehmen, die den Marktpreis unterbieten wollen. 40 Aufgrund des langsamen Angebotszuwachses können Kartelle ihr Angebot so ausrichten, dass ein Nachfrageüberschuss herrscht und somit den Preis künstlich erhöhen. 8. Umfang und Übersicht des Kartells Eine Möglichkeit ein Kartell zu definieren ist die Folgende. Kartelle [ ] sind alle Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmten Verhaltensweisen, welche eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken, grundsätzlich unzulässig. 41 Der Eingriff durch die drei Verfahrensweisen in Form von Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen auf dem Wettbewerb sowie die Voraussetzungen bezwecken oder bewirken werden erwähnt. Es fehlt dieser Definition jedoch die Nennung der beteiligten Parteien. Mindestens zwei Unternehmen müssen miteinander kartellrechtswidrig kooperieren, damit ein Kartell entsteht. Außerdem muss nach europäischem Recht Art.81 EG eine zwischenstaatliche und nach deutschem Recht GWB eine ausschließliche innerstaatliche Beeinträchtigung vorliegen. Wenn die Beeinträchtigung wesentlich spürbar ist, wird dieser Eingriff auf den Wettbewerb sanktioniert. 39 Vgl. Schmidt, Ingo/Haucap, Justus (2013), S Ebenda. 41 Kapp, Thomas (2013), S

24 9. Die Verhandlungsstrategie nach europäischem Recht Kartelle bedienen sich an der Verhandlungsstrategie, unter welcher man [ ] die rechtliche Beschränkung der wettbewerbsrelevanten Handlungs- oder Entschließungsfreiheit in Bezug auf einen oder mehrere Aktionsparameter aufgrund Vereinbarungen, Beschluss oder aufeinander abgestimmten Verhaltens durch rechtlich selbstständige bleibende Unternehmen 42 zu verstehen ist. Die Verhandlungsstrategie kann sich grundsätzlich in horizontaler und vertikaler Wirtschaftsebene erstrecken. In der horizontaler Richtung sind Unternehmen direkte Wettbewerber, die auf demselben Markt agieren und in vertikaler Richtung stehen die Unternehmer in einem Käufer-Verkäufer-Verhältnis. 9.1 Vereinbarung Durch Vereinbarungen bzw. Verträge verpflichten sich ein oder mehrere Unternehmen zu einem Tun oder Unterlassen hinsichtlich ihres Marktverhaltens. 43 Ein Abschluss einer Vereinbarung über wettbewerbsbeschränkendes Verhalten ist durch das deutsche und europäische Kartellverbot rechtswidrig. Die sogenannten Gentlemen Agreement oder Frühstückskartelle sind klassische Beispiel für eine Vereinbarung. Unter dem Gentlemen Agreement versteht man ein Vertragsabschluss durch zwei Willensübereinstimmungen, die durch einen Handschlag und ohne Existenz von Beweise besiegelt wird. 9.2 Beschluss Der Beschluss wird von einer Unternehmensvereinigung als Willensbildung von deren Mitgliedern angesehen. Deswegen können Mitglieder, die gegen den Beschluss sind, durch die Mehrheitsentscheidung an den Beschluss verbindlich gebunden werden. 9.3 Aufeinander abgestimmtes Verhalten Das aufeinander abgestimmte Verhalten ist ein koordiniertes Marktverhalten und wird durch eine hohe Markttransparenz sowie der Produkthomogenität begünstigt. 42 Schmidt, Ingo/Haucap, Justus (2013), S Kapp, Thomas (2013), S

25 Trotz dieser guten Übersicht muss eine Koordinierung in irgendeiner Form vorliegen, die [ ] bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt. 44 Es gibt die Möglichkeit eine Preiserhöhung über die Presse bekannt zu geben. Durch die Pressemitteilung bekommen alle Wettbewerber die Information ohne einen direkten Kontakt zu haben. Jedoch unterliegen solche Aktionen Fristen, die jedoch nicht fest geregelt sind. Das schlichte Parallelverhalten ist legal, kann allerdings als Anzeichen für eine Verhaltensabsprache angesehen werden. 9.4 Bezwecken oder Bewirken Die Voraussetzung für eine Wettbewerbsbeschränkung ist das Bezwecken oder das Bewirken vonseiten der Unternehmern. Sie stellen einen kausalen Zusammenhang zwischen der Handlung und der Wettbewerbsbeschränkung dar. Sinnvoll ist zuerst zu überprüfen, ob die Unternehmen die Wettbewerbsstörung bezwecken wollten. Wenn das Bezwecken nachgewiesen werden kann, wird der objektive Zweck der Einigung ausschlaggebend sein. Somit hat die reale Auswirkung keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung der dementsprechenden Behörden. Das Bewirken kann als Folge des Bezweckens gesehen werden. Wenn das Bezwecken einer Wettbewerbsbeschränkung erfolgreich war, bewirkt es logischer eine Wettbewerbsverzerrung. Es ist wichtig, dass es einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Bezwecken, die eine Vereinbarung, Beschluss oder dem aufeinander abgestimmten Verhalten beinhaltet und dem Bewirken einer tatsächlich eingetretenen Wettbewerbsbeschränkung existiert. 45 Daraus lässt sich unmissverständlich ableiten, dass das Bewirken eine Folge vom Bezwecken und deshalb keine Erweiterung der Falleingrenzung ist. 9.5 Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels Wenn die Vereinbarung, der Beschluss oder die abgestimmte Verhaltensweise den Handel zwischen EU-Mitgliedsstaaten beeinträchtigen, tritt automatisch die Gesetzesgrundlage der Europäischen Union in Kraft. Wär die Beeinträchtigung 44 EuGH Slg. (1993), I Vgl. Kapp, Thomas (2013), S

26 des zwischenstaatlichen Handels nicht gegeben, verbleibt es bei der alleinigen Anwendung des nationalen Rechts. Import- und Exportkartelle sind immer eine Störung des zwischenstaatlichen Wettbewerbs. 9.6 Spürbarkeit Die alleinige bezwecke oder bewirkte Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels reicht nicht aus, sondern muss darüber hinaus auch spürbar sein. Dies wird als de-minimis-regel bezeichnet, die dazu dient, quantitativ unbedeutende Sachverhalte aus dem Anwendungsbereich des europäischen Kartellverbots auszuklammern. 46 Um die Spürbarkeit feststellen zu können, muss die Differenz zwischen dem tatsächlichen vorliegenden Markt und dem im Modell fiktiven Markt, der ohne die Wettbewerbsbeschränkung existiert hätte, gebildet werden. Als Hilfe dienen Marktanteilsschwellen, die nicht gelten, wenn Hardcore-Kartelle gebildet wurden. Wenn das gebildete Kartell auf dem relevanten Markt unter 10% bleibt, wird die Spürbarkeit der kartellrechtswidrigen Kooperation verneint. Die 10% können um 5% erhöht werden, wenn die Kartellanten weder tatsächliche noch potenzielle Wettbewerber sind. Die 10% können auch um 5% gesenkt werden, wenn ein kumulativer Marktabschottungseffekt nebeneinander bestehender Netze von Vereinbarungen besteht Kartelle Grundsätzlich lassen sich Kartelle nach dem Grad der Wettbewerbsbeschränkungen und nach Art der erfassten Aktionsparameter sortieren. 48 Kartelle höheren Grades sind Hardcore-Kartelle, die aufgrund ihrer schädigenden Wirkung absolut verboten sind. Kartelle niedrigeren Grades können durch die Prüfung des jeweiligen Einzelfalls legal oder als rechtswidrig angesehen werden. Zudem gibt es noch Ausnahmen. Nach der Art erfasste Aktionsparameter eingeteilte Kartelle sind: Preiskartelle Mengenkartelle 46 Lange, Knut Werner (2006), S Vgl. Ebenda. 48 Vgl. Schmidt, Ingo/Haucap, Justus (2013), S

27 Konditionskartelle Produktionskartelle Submissionskartelle 49 Exportkartelle Mittelstandskartelle Gebietskartelle Hardcore-Kartelle Preis-, Mengen-, Konditionskartelle und Gebietsabsprachen sind unter anderem Hardcore-Kartelle. 50 Die Hardcore-Kartelle zeichnen sich durch die enorme schädigende Auswirkungen auf Wirtschaft und Verbraucher aus. Eine Auswirkung ist der Preisanstieg des betroffenen Produkts. Wenn das Preisniveau ceteris paribus steigt, sinkt die reale Kaufkraft. Langfristig ergibt sich auch ein Verlust an Arbeitsplätzen. Hardcore-Kartelle sind im hohen Maße sozialschädlich Regelbeispiele für Kartelle des Art. 81 EG Die folgenden Regelbeispiele des Art. 81 Abs. 1 EG sind als Richtlinien anzusehen. So kann es sein, dass Fälle den Regelbeispielen zugeordnet werden können, aber durch eine Prüfung legal werden Festsetzung von Preisen und Geschäftsbedingungen Wie die Bezeichnung schon intuitiv vermuten lässt, werden alle Kartelle, die die Preise oder Geschäftsbedingungen zum Gegenstand haben, eingeschlossen. Preisvereinbarungen sind zum Beispiel Fest-, Mindest-, Höchstpreise, Rabatte, Skonti und die Einrichtung von Plattformen, auf denen die Preise einzelner Produkte anderen zugänglich gemacht werden. Bei der Festsetzung von Geschäftsbedingungen reicht die kleinste Festlegung einer einzelnen Klausel, um Art. 81 Abs. 1 lit. a in Kraft treten zu lassen. 49 Schmidt, Ingo/Haucap, Justus (2013), S Vgl. Homepage des Bundeskartellamtes, Kartellverbot. 51 Vgl. Bundeskartellamt, Pressemitteilung vom

28 Kartellrechtswidrige Geschäftsbedingungen können eine Mindest- oder Höchstliefermenge für einen bestimmten Markt vorsehen Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen Dieses Regelbeispiel umfasst alle Einschränkungen oder die Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen. Kartelle dieser Art wären Produktions-, Quoten- und Spezialisierungskartelle. Produktions- und Quotenkartelle schränken bzw. kontrollieren die Erzeugung der Produkte und den Absatz. Mit Hilfe von Sanktionsmechanismen soll die Einhaltung der Abmachung gefestigt werden. 52 Das Wohl des Verbrauchers sowie der Fortschritt dürfen nicht durch die Einschränkung oder Kontrolle der Entwicklung des technischen Fortschritts beeinträchtigt werden. Aus demselben Grund dürfen Investitionen keine Beeinträchtigungen erfahren Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen Unter der Aufteilung der Märkte versteht man eine Vereinbarung, die eine geografische Marktabgrenzung inne hat und man nicht darüber hinaus aktiv werden darf. Unter der Aufteilung der Versorgungsquellen versteht man die eingeschränkte Wahl der Lieferanten Anwendung unterschiedlicher Bedingungen gegenüber Handelspartner Das nächste Regelbeispiel zielt auf benachteiligte Handelspartner, die Opfer durch eine Vereinbarung anderer Marktteilnehmer wurden. Eine vereinbarte Ungleichbehandlung ist lediglich dann verboten, wenn gleichwertige Leistungen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden Vgl. Lange, Knut Werner (2006), S Ebenda, S

29 Kopplungsgeschäfte Unter Kopplungsverträge versteht man Verträge, in denen dem Vertragspartner auferlegt wird, eine zusätzliche Leistung abzunehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand steht Horizontale Wettbewerbsbeschränkung Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen wirken sich auf Unternehmen, die auf demselben Markt tatsächlich oder potentiell tätig sind, der gleichen Wirtschaftsstufe aus. 55 Durch diesen Eingriff werden betroffene Unternehmen in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt und im Wettbewerbsprozess beeinträchtigt Vertikale Wettbewerbsbeschränkung Vertikale Vereinbarungen [ ] werden von zwei oder mehr Unternehmern geschlossen, welche auf unterschiedlichen Ebenen der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind [ ] Ausnahmen Ausnahmen gelten für [ ] Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen [ ]. 57 Für diese Ausnahme gelten noch zwei weitere Einschränkungen. Die Ausnahme scheitert, wenn das Unternehmen auch ohne die wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen den Verbrauchern den Mehrwert bieten kann oder wenn durch die Maßnahmen die Wettbewerbsdynamik unwirksam wird. 54 Ebenda, S Vgl. Schmidt, Ingo/Haucap, Justus (2013), S Bundeskartellamt Tätigkeitsbericht (2011/2012), S Abs. 1 GWB

30 Weitere Ausnahmen sehen die Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) vor. Die GVO sind Verordnungen, in denen steht in wie weit sich Absprachen mit den Interessen der Verbraucher und den Marktteilnehmer decken. Die Vorteile dieser GVO sind zum einen die größere Rechtssicherheit für Unternehmen und zum anderen die Arbeitsentlastung für die Kommission, die vor dem Erlassen der GVO jede Freistellung einzeln entscheiden mussten. 10. Die Verhaltensstrategie nach europäischem Recht im Vergleich zum deutschen Recht Das deutsche Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat eine starke Umstrukturierung in Anlehnung an das europäische Recht Art. 81 EG gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfahren. Die VO 1/2003 ist die zentrale Kartellverfahrensordnung, die Sachverhalte z.b. bezüglich der Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden und dem Verhältnis nationalem und europäischem Recht regelt. Aufgrund dieser Anlehnung hat das Bundeskartellamt nicht mehr die herausragende Bedeutung. Die Grundzüge beider Gesetzestexte sind nahezu gleich, aber Spielräume für das deutsche Recht existieren noch. Obwohl das europäische und deutsche Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht deckungsgleich ist, darf sich das Endergebnis nach einer Prüfung nicht vom europäischen Recht abweichen. Somit kommt dem EG-Kartellrecht eine überragende Bedeutung zu Geografische Abgrenzung Das europäische Recht tritt erst in Kraft, wenn eine Beeinträchtigung des grenzübergreifenden Handels auftritt. Wenn mehrere inländische Unternehmen ein Gentlemen Agreement, der das Einkaufsverhalten gegenüber einem anderen inländischen Unternehmen regelt, vereinbaren, liegt die Zuständigkeit allein bei der nationalen Kartellbehörde Spezielle Regelung 58 Vgl. Lange, Knut Werner (2006), S

31 Es existieren spezielle Regelung für die Landwirtschaft und die Preisbindung bei Zeitungen und Zeitschriften. Diese finden sich in den 28 und 30 GWB wieder Mittelstandskartelle Den Mittelstandskartellen steht im deutschen Recht eine besondere Rolle zu, da sie empirisch gesehen zu einer Verstärkung des Wettbewerbs führen und somit die Wirtschaft stärken. Daraus folgen unter anderem positive Wirkungen für die Verbraucher. Dies gilt jedoch nur, wenn die Mittelstandskartelle innerstaatlich bleiben und nicht spürbar sind. 11. Kartellbehörden Deutsche Kartellbehörde Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ist bildlich gesprochen der Dachverband. Neben dem Bundeskartellamt gehören das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, die Bundesanstalt für Materialforschung und prüfung, die Physikalisch- Technische Bundesanstalt und die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe zu seinen Behörden. Sein zentrales Anliegen ist der wirtschaftliche Wohlstand in Deutschland und ein modernes System der Wirtschaftsbeziehungen zu sichern Bundeskartellamt 59 Vgl. Homepage des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Ministerium Aufgaben und Struktur

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