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1 Straf- und Massnahmenvollzug Vorlesung vom 20. Februar 2009 Überblick Strafsanktionenrecht Teil 1: Strafen 1

2 Strafsanktionenrecht Mit welchen Sanktionen kann ein Strafgericht auf die Begehung einer Straftat reagieren? Wie kann eine Täter "bestraft" werden? 2

3 Strafsanktionenrecht Begriffsdefinition Das Strafsanktionenrecht bestimmt die verschiedenen Strafsanktionen, die ein Strafgericht als Reaktion auf eine Straftat anordnen kann, sowie deren Anordnungs- und Aufhebungsvoraussetzungen. 3

4 Straf- und Massnahmenvollzugsrecht = kurz: Strafvollzugsrecht Das Strafvollzugsrecht i.w.s. regelt, wie eine vom Strafgericht aus-gefällte Strafsanktion zu vollziehen ist. Das Strafvollzugsrecht i.e.s. regelt, wie eine vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Massnahme zu vollziehen ist. 4

5 Strafsanktionen des StGB zwei Arten Strafen Massnahmen 5

6 Strafen Massnahmen knüpfen an eine Straftat an Orientieren sich am Verschulden des Täters "schuldausgleichender Eingriff in die Rechtsgüter einer Person, welche schuldhaft eine Straftat begangen hat" Orientieren sich an Behandlungsbedürftigkeit bzw. Gefährlichkeit des Täters bezwecken keine Bestrafung; Ziel ist die Behandlung des Täters bzw. die Sicherheit für die Gesellschaft 6

7 Strafsanktionen des StGB Strafen Massnahmen Art. 34 bis 55a StGB Gliederung des Gesetzes - Strafarten - Bedingter und teilbedingter Vollzug - Strafzumessung - Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens Art StGB Vorlesung vom 27. Februar

8 Strafen Welche Strafen kennt das StGB? 8

9 Strafen Geldstrafe Art StGB Busse Nur bei Übertretungen Gemeinnützige Arbeit Art StGB Art. 107 StGB Freiheitsstrafe Art StGB Art. 106 StGB 9

10 Exkurs: Einteilung der Straftaten Verbrechen: Straftaten, bei denen das StGB eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren androht Z.B. Art. 111 StGB: vorsätzliche Tötung, Art. 139 StGB: Diebstahl Vergehen: Straftaten, bei denen das StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren androht Z.B. Art. 123 StGB: einfache Körperverletzung, Art. 128 StGB: Unterlassen der Nothilfe Übertretungen: Straftaten, bei denen StGB eine Busse androht Z.B. Art. 126 StGB: Tätlichkeit, viele SVG-Delikte

11 "Numerus Clausus der Strafen" Strafgericht gebunden an Strafen, die das StGB vorsieht Gesetzgeber gebunden an Verfassung Verbot der Todesstrafe (Art. 10 Ziff. 1 BV) Todesstrafe in der Schweiz abgeschafft am 1. Januar 1942 (Inkrafttreten des schweizerischen StGB) Verbot von "Körperstrafen" (z.b. Schläge oder Verstümmelung) (Art. 10 Ziff. 3 BV)

12 Strafen Geldstrafe Art StGB Gemeinnützige Arbeit Art StGB Freiheitsstrafe Art StGB Busse Art. 106 StGB 12

13 Geldstrafe (Art StGB) bemisst sich nach dem Tagessatzsystem (Art. 34 Abs. 1 StGB) Anzahl Tagessätze nach Verschulden maximal 360 Tagessätze (Wertung: 1 Tagessatz = 1 Tag FS) Höhe des Tagessatzes aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse, insb. Einkommen und Vermögen (Art. 34 Abs. 2 StGB) minimal: Fr. 1.--, maximal: Fr. 3'

14 Geldstrafe (Fortsetzung) Ersatzfreiheitsstrafe, wenn Geldstrafe nicht innerhalb der Zahlungsfrist bezahlt worden ist (Art. 36 Abs. 1 StGB) Anzahl Tagessätze = Anzahl Tage Freiheitsstrafe bei unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit: auf Gesuch des Verurteilten Herabsetzung der Tagessatzhöhe, Verlängerung der Zahlungsfrist oder Umwandlung in gemeinnützige Arbeit (Art. 36 Abs. 3) 14

15 Busse (Art. 106 StGB) "Geldstrafe" bei Übertretungen Bemessung nach dem "Geldsummensystem", d.h. ohne Trennung zwischen Anzahl Tagessätzen und Tagessatzhöhe Im Bagetellbereich oft Pauschalen Z.B. Ladendiebstahl bei Sachen mit einem Wert von bis Fr = Busse von Fr max. Fr. 10'

16 Busse (Fortsetzung) auf Antrag des Täters: Gemeinnützige Arbeit statt Busse (Art. 107 StGB) max. 360 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, falls Busse nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2-4 StGB) max. 3 Monate Praxis BS: Fr = 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe 16

17 Strafen Geldstrafe Art StGB Gemeinnützige Arbeit Art StGB Freiheitsstrafe Art StGB Busse Art. 106 StGB 17

18 Gemeinnützige Arbeit (GA) (Art StGB) GA: unentgeltlicher Einsatz zu Gunsten sozialer Einrichtungen oder hilfsbedürftiger Personen (Art. 37 Abs. 2 StGB) nur mit der Zustimmung des Täters anstelle von GS bis zu 180 Tagessätzen bzw. Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten (Art. 37 Abs. 1 StGB) 4 Stunden GA = 1 Tag FS = 1 TS GS d.h. max. 720 Stunden GA 18

19 Gemeinnützige Arbeit (GA) (Fortsetzung) GA muss innerhalb von maximal zwei Jahren geleistet werden (Art. 38 StGB) Bei Nichtleistung der GA innerhalb der Frist: Umwandlung in Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe (Art. 39 StGB) 19

20 Strafen Geldstrafe Art StGB Gemeinnützige Arbeit Art StGB Freiheitsstrafe Art StGB Busse Art. 106 StGB 20

21 Freiheitsstrafe (Art StGB) Einheitsfreiheitsstrafe, d.h. keine Unterscheidung mehr zwischen Zuchthaus, Gefängnis und Haft Nur für Vergehen und Verbrechen; nicht für Übertretungen, Ausnahme: Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung einer Busse 21

22 Dauer einer Freiheitsstrafe Mindestdauer Höchstdauer grundsätzlich 6 Monate (Art. 40 StGB) grundsätzlich 20 Jahre (Art. 40 StGB) ausnahmsweise kürzere Dauer, wenn zu erwarten ist, dass GS oder GA nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB); die Ausnahme ist vom Gericht speziell zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB) Lebenslänglich, wenn in einem Tatbestand des besonderen Teils ausdrücklich vorgesehen. Art. 112 StGB: Mord Art. 185 StGB: qualifizierte Geiselnahmen Art. 264 Abs. 1 StGB: Völkermord zudem keine Mindestdauer für Ersatzfreiheitsstrafe Wie lange ist lebenslänglich? bedingte Entlassung nach frühestens 15 Jahren, wenn nicht anzunehmen ist, der Verurteilte werde rückfällig (Art. 86 StGB) 22

23 Freiheitsstrafe relevante Differenzierungen (aus Sicht der Betroffenen) Muss die Freiheitsstrafe ganz oder teilweise oder gar nicht vollzogen werden? Wie wird die Freiheitsstrafe (ganz oder teilweise) vollzogen? Frage nach dem bedingten oder teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe Frage nach der Vollzugsform der Freiheitsstrafe Teil des Strafsanktionenrechts Teil des Strafvollzugsrechts Zuständig: Strafgericht Zuständig: Strafvollzugsbehörde (=Verwaltung, Exekutive) 23

24 Bedingter Vollzug einer Strafe (Art. 42, StGB) formelle Voraussetzungen materielle Voraussetzung GS, GA oder FS von mind. 6 Monaten und höchstens 2 Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB) Gute Prognose: "Vollzug der Strafe nicht notwendig, um Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten" (Art. 42 Abs. 1 StGB) grundsätzlich keine Verurteilung zu einer FS von mind. 6 Monaten oder zu einer GS von mind. 180 Tagessätzen innerhalb der letzten 5 Jahren vor der aktuellen Straftat (Art. 42 Abs. 2 StGB) (Ausnahme bei besonders günstigen Umständen) Konsequenz (vorerst) kein Vollzug der Strafe Ansetzung einer Probezeit von 2 bis 5 Jahren (Art. 44 StGB) u.u. Verbindung mit unbedingter Geldstrafe oder Busse ("Warnung") (Art. 42 Abs. 4 StGB) 24

25 Teilbedingter Vollzug einer Strafe (Art. 43, StGB) formelle Voraussetzungen materielle Voraussetzung GS, GA oder FS von mind. 1 Jahr und höchstens 3 Jahren (Art. 43 Abs. 1 StGB) "bloss teilweiser Vollzug trägt dem Verschulden des Täters genügend Rechnung" d.h. ein voll bedingter Vollzug kommt aus formellen Gründen (Rückfall, Länge der Strafe bei FS) nicht in Betracht, ein unbedingter Vollzug erscheint jedoch nicht notwendig, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten Konsequenz (vorerst) bloss teilweiser Vollzug der Strafe für den bedingten Teil der Strafe: Ansetzung einer Probezeit von 2 bis 5 Jahren Andere Interpretation: Denkzettel bei an sich bedingten Strafen (Ersttäter) 25

26 Nichtbewährung während Probezeit (Art. 46 StGB) formelles Kriterium Rückfall: Begehung eines Verbrechens oder Vergehens (d.h. Übertretung nicht relevant) (Art. 46 Abs. 1 StGB) materielles Kriterium und Konsequenzen wegen Rückfall Erwartung weiterer Straftaten: Widerruf des bedingten Vollzugs (Art. 46 Abs. 1 StGB) keine Erwartung weiterer Straftaten trotz Rückfall: keine Widerruf des bedingten Vollzugs, Möglichkeit der Verwarnung und der Verlängerung der Probezeit (Art. 46 Abs. 2 StGB) 26

27 Strafzumessung Art StGB Wie bzw. nach welchen Kriterien bestimmt das Stragericht das Ausmass der Strafsanktion? "Wie viel?" 27

28 Strafzumessung Ausgangspunkt: Strafrahmen eine Straftatbestands Z.B.: Diebstahl gemäss Art. 139 StGB FS bis 5 Jahre = von 1 Tag bis 5 Jahren Innerhalb des Strafrahmens: Festlegung der Strafhöhe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 StGB) (= "Vorwerfbarkeit") Tatkomponente: Schwere der Verletzung des Rechtsguts (z.b. Höhe der Beute); Verwerflichkeit des Handels (z.b. Ausnützen eines Vertrauensverhältnisses; Beweggründe und Ziele Täterkomponente: Vorleben (insb. Vorstrafen); "schwierige Jugend"; Lebensumstände (Drogenabhängigkeit; Geständigkeit und Kooperation im Verfahren; Einsicht und Reue; Strafempfindlichkeit In der Praxis: Orientierung an ähnlichen Fällen Art. 51 StGB: Anrechnung der Untersuchungshaft

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