Fallbesprechung. Grundkurs Öffentliches Recht III. Grundrechte
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- Hildegard Lorentz
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1 Fallbesprechung Grundkurs Öffentliches Recht III Grundrechte 1
2 Einführung und Fall 1 Schutzhelmpflicht 2
3 Begründetheitsprüfung Allgemeine Aufbauregeln A. Prüfung der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde bei einer Grundrechtsverletzung durch Gesetz Obersatz: Das Gesetz XY verletzt das Grundrecht des/der... auf... aus Art.... GG, wenn es in den Schutzbereich (I.) eingreift (II.), ohne verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein (III.). I. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich 2. Persönlicher Schutzbereich II. Eingriff 1. Moderner Eingriffsbegriff (genügt i.d.r.) 2. Klassischer Eingriffsbegriff nur diskutieren, wenn in Sachverhalt angelegt 3
4 Begründetheitsprüfung Allgemeine Aufbauregeln III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Einschränkbarkeit des Grundrechts 2. Formelle Verfassungsmäßigkeit 3. Materielle Verfassungsmäßigkeit 4
5 Begründetheitsprüfung Allgemeine Aufbauregeln Einschränkbarkeit von Grundrechten 1. Allgemeiner Gesetzesvorbehalt GR kann durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden (z.b. Art. 8 II, 10 II 1, 12 I 2 GG) Sonderfall: Schrankentrias des Art. 2 I GG 2. Qualifizierter Gesetzesvorbehalt Das einschränkende Gesetz muss gewisse Anforderungen erfüllen (z.b. Art. 5 II, 10 II 2, 11 II GG) Bsp.: zur Abwehr einer Gefahr für die FDGO (Art. 10 II 2, 11 II GG) 3. Vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte Einschränkungen nur zum Schutz der Grundrechte Dritter oder anderer Verfassungsgüter (sog. kollidierendes Verfassungsrecht) möglich, vgl. Art. 4 I, II GG, Art. 5 III GG. Andere GR-Positionen sind z.b. Leben und Gesundheit, Art. 2 II GG oder das Staatsziel Umwelt- und Tierschutz aus Art. 20a GG. 5
6 Begründetheitsprüfung Allgemeine Aufbauregeln 2. Formelle Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes a) Gesetzgebungskompetenz, Art. 70 ff GG b) Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff GG c) Form, insbesondere Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG 6
7 Begründetheitsprüfung Allgemeine Aufbauregeln 3) Materielle Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes a) Verhältnismäßigkeit aa) Legitimer Zweck bb) Geeignetheit cc) Erforderlichkeit dd) Verhältnismäßigkeit i.e.s. b) Sonstiges materielles Verfassungsrecht Bsp.: Wesensgehaltsgarantie, Verbot des Einzelfallgesetzes, Bestimmtheitsgebot 7
8 Begründetheitsprüfung Allgemeine Aufbauregeln B. Prüfung der Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde bei einer Grundrechtsverletzung durch Einzelakt Obersatz: Die Maßnahme verletzt das Grundrecht des/der auf aus Art. GG, wenn sie in den Schutzbereich eingreift, ohne verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein. I. Schutzbereich 1. Sachlicher Schutzbereich 2. Persönlicher Schutzbereich II. Eingriff 8
9 Begründetheitsprüfung Allgemeine Aufbauregeln III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Einschränkbarkeit des Grundrechts 2. Verfassungsmäßigkeit der (gesetzlichen) Eingriffsgrundlage a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes b) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 3. Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme a) Verfassungskonforme Auslegung b) Verhältnismäßigkeit c) Sonstiges materielles Verfassungsrecht 9
10 Begründetheitsprüfung Allgemeine Aufbauregeln Allgemeine Aufbauregeln: 1. Freiheitsrechte vor Gleichheitsrechten 2. Spezielle Freiheitsrechte vor allgemeinen Freiheitsrechten (lex-specialis-grundsatz) Prüfungsreihenfolge in der Klausur: 1. Besondere Freiheitsrechte (Art. 5, 8, 12, 14 GG) 2. Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I 1 GG) 3. Besondere Gleichheitsrechte (Art. 3 II, III, Art. 6 V, Art. 33 I-III, Art. 38 GG) 4. Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) 10
11 Sebastian Mielke Fall 1 (Schutzhelmpflicht) Sachverhalt: 11
12 Fall 1 Schutzhelmpflicht: Obersatz: Fraglich ist, ob V durch 21a II StVO (Helmpflicht) und 49 I Nr. 20a StVO (bußgeldbewehrte OWi) in seinen Grundrechten verletzt ist. A. Körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG Obersatz: Ein Verstoß gegen das GR auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II 1 GG liegt vor, wenn die bußgeldbewehrte Helmpflicht einen Eingriff (II.) in den Schutzbereich (I.) darstellt, welcher nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (III.). I. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich 2. Sachlicher Schutzbereich Körperliche Unversehrtheit = körperliche und psychische Gesundheit Problem: Erheblichkeitsschwelle?? 12
13 Erheblichkeitsschwelle hier nicht überschritten. Bloßes psychisches Wohlbefinden nicht geschützt, solange keine mit körperlichen Schmerzen vergleichbare Wirkung. II. Ergebnis Schutzbereich von Art. 2 II 1 GG somit nicht betroffen! (a.a. vertretbar, wenn man auf Verletzungsgefahr im Falle eines unsachgemäßen Entfernens des Helmes abstellt) 13
14 B. Art. 2 I GG I. Schutzbereich B. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG Obersatz: Die 21a II und 49 I Nr. 20a StVO könnten aber gegen Art. 2 I GG verstoßen. I. Schutzbereich 1. Anwendbarkeit Art. 2 I GG müsste überhaupt anwendbar sein Funktion als subsidiäres Auffanggrundrecht. Der Schutzbereich von Art. 2 II 1 GG war jedoch nicht eröffnet Somit Anwendbarkeit von Art. 2 I GG zu bejahen. 14
15 B. Art. 2 I GG I. Schutzbereich 2. Schutzbereich Früher: engere persönliche Lebenssphäre (Persönlichkeitskerntheorie) BVerfG ( Elfes-Urteil ) heute: Handlungsfreiheit im umfassenden Sinn sprachliche Verbesserung von Jeder kann tun und lassen, was er will. Motorradfahren ohne Helm fällt in den Schutzbereich von Art. 2 I GG. 15
16 B. Art. 2 I GG I. Schutzbereich II. Eingriff II. Eingriff Früher Klassischer Eingriffsbegriff: Maßnahme des Staates, die gezielt (final), unmittelbar, rechtsförmig und mit Befehl und Zwang auf den SB eines Grundrechts einwirkt. Heute Moderner Eingriffsbegriff: Jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht. Argument pro Moderner Eingriffsbegriff: Effektivität des GR-Schutzes Argument contra bei Art. 2 I GG: bereits extrem weiter Schutzbereich Hier ist nach beiden Ansichten ein Eingriff zu bejahen. 16
17 B. Art. 2 I GG I. Schutzbereich II. Eingriff III. Rechtfertigung 1. Einschränkbarkeit III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Obersatz: Die Eingriffe in Art. 2 I GG könnten verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn das Grundrecht einschränkbar ist (1.), [eine verfassungsgemäße (formal-)gesetzliche Grundlage für den Eingriff besteht (2.)] und die Rechtsgrundlage verfassungskonform umgesetzt wird (3.). 1. Einschränkbarkeit von Art. 2 I GG Schrankentrias von Art. 2 I GG Relevant: Verfassungsmäßige Ordnung Hier: 6 I Nr. 3, 24 I StVG als Verordnungsermächtigung Bearbeitervermerk: nicht zu prüfen 17
18 B. Art. 2 I GG I. Schutzbereich II. Eingriff III. Rechtfertigung 1. Einschränkbarkeit 2. Prüfung der RGL 3. Prüfung Einzelakt 3. Verfassungsmäßigkeit der Umsetzung ( 21a II, 49 I Nr. 20a StVO) Obersatz: Weiterhin müsste auch die Umsetzung dieser Verordnungsermächtigung in den 21a II, 49 I Nr. 20a StVO verfassungsgemäß sein. a) Formelle Verfassungsmäßigkeit Gegen die formelle Verfassungsmäßigkeit der StVO bestehen keine Bedenken b) Materielle Verfassungsmäßigkeit aa) Verhältnismäßigkeit Entspringt dem Rechtsstaatsprinzip, Art 20 III GG 18
19 B. Art. 2 I GG I. Schutzbereich II. Eingriff III. Rechtfertigung 1. Einschränkbarkeit 2. Prüfung der RGL 3. Prüfung Einzelakt (1) Helmpflicht (a) Legitimes Ziel Ziel der Helmpflicht ist es, Kopfverletzungen zu vermeiden bzw. deren Schweregrad zu vermindern dient Schutz des Art. 2 II 1 GG leg. Ziel (+) (b) Geeignetheit Die Erreichung des Gesetzesziels wird zumindest gefördert Im Zweifel: Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ( aus Gewaltenteilungsgrundsatz) (c) Erforderlichkeit Kein milderes, gleichermaßen wirksames Mittel Bessere Fahrerziehung, Werbung, Versicherungspflichten Jedoch nicht gleich effektiv Erforderlichkeit gegeben 19
20 B. Art. 2 I GG I. Schutzbereich II. Eingriff III. Rechtfertigung 1. Einschränkbarkeit 2. Prüfung der RGL 3. Prüfung Einzelakt (d) Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit i.e.s. Intensität der Maßnahme darf nicht völlig außer Verhältnis stehen zu der Bedeutung des verfolgten Ziels (Zweck-Mittel-Relation) 1. Abstrakte Wertigkeit Prüfungsfolge in der Angemessenheit: Abstrakte Ermittlung der Bedeutung der geschützten Rechtsgüter Schutz der Gesundheit gegenüber Allgemeine Handlungsfreiheit Kein absoluter Vorrang einer Grundrechtsposition 20
21 B. Art. 2 I GG I. Schutzbereich II. Eingriff III. Rechtfertigung 1. Einschränkbarkeit 2. Prüfung der RGL 3. Prüfung Einzelakt 2. Konkrete Wertigkeit Intensität des Eingriffs = Wird die Grundrechtsausübung völlig unmöglich gemacht oder nur modifiziert? Schutz der Gesundheit als überragend wichtiger Gemeinwohlbelang Verletzungen haben nicht nur individuelle Folgen (Rettungsdienst / Pflege / Berufsunfähigkeit) Relativ geringfügige Einschränkung der Handlungsfreiheit Zudem: Härtefallregelung ( 46 I 1 Nr. 5b StVO) Ergebnis: Die Helmpflicht ist verhältnismäßig 21
22 B. Art. 2 I GG I. Schutzbereich II. Eingriff III. Rechtfertigung 1. Einschränkbarkeit 2. Prüfung der RGL 3. Prüfung Einzelakt (2) Bußgeldbewehrung (a) Legitimes Ziel Stärkere Wirksamkeit der Helmpflicht, damit auch Schutz des Art. 2 II 1 GG (b) Geeignetheit Finanzielle Sanktionen sind geeignet (c) Erforderlichkeit Appelle etc. sind nicht gleich effektiv (d) Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit i.e.s. Möglichkeit einer Ausnahme, flexibler Bußgeldrahmen 22
23 B. Art. 2 I GG I. Schutzbereich II. Eingriff III. Rechtfertigung 1. Einschränkbarkeit 2. Prüfung der RGL 3. Prüfung Einzelakt bb) Bestimmtheitsgrundsatz (+), da Tatbestand und Rechtsfolgen hinreichend klar umrissen sind. IV. Ergebnis: Art. 2 I GG ist nicht verletzt 23
24 B. Art. 2 I GG C. Art. 3 I GG I. Anwendbarkeit II. Ungleichbehdlg. C. Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG I. Anwendbarkeit Da keine spezielleren Gleichheitsgrundrechte einschlägig sind (+) II. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem Obersatz: Der allg. Gleichheitssatz könnte verletzt sein, wenn wesentlich Gleiches (1.) ungleich behandelt würde (2.) ohne dass dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden könnte (3.). 1. Wesentliche Gleichheit Vergleichsgruppe: Fahrräder Fahrräder und Motorräder unter dem gemeinsamen Oberbegriff (tertium comparationis) karrosserielose Zweiräder, die am Straßenverkehr teilnehmen und denen externe Sicherheitssysteme fehlen. 24
25 B. Art. 2 I GG C. Art. 3 I GG I. Anwendbarkeit II. Ungleichbehdlg. III. Rechtfertigung 2. Ungleichbehandlung (hinsichtlich der Helmpflicht)? Es besteht keine Helmpflicht für Radfahrer (+) III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung 1. Verfassungsgemäße Rechtsgrundlage, 6 I, 24 I StVG (+) 2. Verfassungsmäßigkeit der Umsetzung ( 21a II, 49 I Nr. 20 a StVO) a) Formelle Verfassungsmäßigkeit +, (s.o.) b) Materielle Verfassungsmäßigkeit Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung 25
26 B. Art. 2 I GG C. Art. 3 I GG I. Anwendbarkeit II. Ungleichbehdlg. III. Rechtfertigung Prüfungsmaßstab: Das BVerfG differenziert i.r.d. verfassungsrechtlichen Rechtfertigung nach Intensität der Beeinträchtigung (sog. neue Formel). Bei größerer Intensität ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen (wie bei Freiheitsgrundrechten). Kriterien hierbei sind: - Maß der Beeinflussbarkeit auf die Ungleichbehandlung durch den Betroffenen - die Ähnlichkeit mit einem Kriterium aus Art. 3 III GG - und inwieweit der Gebrauch anderer grundrechtlich geschützter Freiheiten erschwert wird. Hier liegt eine geringe Intensität vor 26
27 B. Art. 2 I GG C. Art. 3 I GG I. Anwendbarkeit II. Ungleichbehdlg. III. Rechtfertigung Ergebnis Endergebnis Somit nur Willkürkontrolle als Prüfungsmaßstab. 3. Willkürkontrolle Ungleichbehandlung nicht willkürlich, da sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung gegeben sind: Kraftradfahrer sind erheblich gefährdeter als Fahrradfahrer, weil sie mit einer viel höheren eigenen Geschwindigkeit unterwegs sind (bedingt durch Motorisierung) Ergebnis: V ist nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 I GG verletzt. IV. Endergebnis: 21a II und 49 I Nr. 20a StVO verletzen den V nicht in seinen Grundrechten. 27
28 Hinweise zur Nachbearbeitung: Fall 1 war materiellrechtlich eher einfach zu lösen und nicht kompliziert. Im Vordergrund stand, den Aufbau einer materiellen Grundrechtsprüfung zu verdeutlichen. Arbeite daher bitte die ausführliche genau durch, unter besonderer Beachtung folgender Punkte: Sehr wichtig und grundlegend sind die Aufbauschemata (Prüfungsreihenfolge der Grundrechte, Aufbau der Prüfung einer materiellen Grundrechtsverletzung, ). Bitte unbedingt die Ausführungen zu Art. 2 II 1 GG und Art. 3 I GG nachbearbeiten. 28
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