Die berufliche Teilhabe von Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf am Beispiel des Landes NRW

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1 Die berufliche Teilhabe von Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf am Beispiel des Landes NRW

2 Einführung

3 Wir befinden uns im Jahre 50 v. Chr. Ganz Gallien ist von den Römern besetzt...ganz Gallien? Nein! Ein von unbeugsamen Galliern bevölkertes... (Zitat aus Asterix und Obelix)

4

5 Von welchen Menschen sprechen wir?

6 Menschen mit schweren und schwersten geistigen Behinderungen (ICD 10- F72 und F73), Menschen mit schwersten körperlichen Beeinträchtigungen und damit verbunden der Erforderlichkeit eines hohen Maßes an Pflege Menschen deren soziales Verhalten in erheblichem Maße einen besonderen Aufwand in pädagogischer Hinsicht erfordert (z.b. Menschen mit selbst- oder fremdverletzenden Verhaltensweisen häufig auch Menschen mit autistischen Störungen) Menschen die in mehr als einem der beschriebenen Bereiche umfassende Hilfen benötigen

7 Ausgangssituation

8 Grundgesetz Artikel 3 (3) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

9 Ein wenig moderner Die UN-BRK z.b. Artikel 5 - Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung Artikel 24 - Bildung Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung

10

11 Modell NRW: Inklusion schwerstbehinderter Menschen in WfbM SGB IX Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen (2) Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.

12 Modell NRW: Inklusion schwerstbehinderter Menschen in WfbM Urteil des BSG vom Aktenzeichen: 7 RAr 73/82 Für das Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung reicht es aus, wenn der Behinderte irgendwie am Arbeitsauftrag der Werkstatt für Behinderte mitwirken, dh an der Herstellung und Erbringung der von der Werkstatt vertriebenen Waren und Dienstleistungen durch nützliche Arbeit beteiligt werden kann, ohne sich und andere zu gefährden. Das ist, weil ein bestimmter Grad an Wirtschaftlichkeit nicht erforderlich ist, schon dann der Fall, wenn der Behinderte an einem oder mehreren Arbeitsvorgängen eingesetzt werden kann, die in der Werkstatt wiederholt anfallen

13 Die Regel Nach Abschluss der Schule erfolgt der nahtlose Übergang in die Tagesstätte Der in 9 WVO genannte Personalschlüssel wirkt präjudizierend Die Agentur für Arbeit verweigert Leistungen / Die Betroffenen gelten als bildungsunfähig Das System Tagesförderung ist bundesweit nicht vergleichbar; ein Rechtsanspruch ist nicht eindeutig formuliert ( 136 Abs.3)

14 Die Folgen Die Grenze zur Werkstattfähigkeit wird beliebig verschiebbar Bei der Heranziehung zu den Kosten gelten unterschiedliche Grundlagen (SGB XII 92 Abs 2 Zf. 7 oder 8) Die individuelle Erfahrung von Arbeit und damit verbundener Wertschätzung bleibt aus Es gibt keine Lobby für den Personenkreis

15 Die Ausnahme Nach Abschluss der Schule erfolgt i.d.r. der Übergang in Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich und später in den Arbeitsbereich der WfbM Der genannte Personalschlüssel wird durch Zusatzpersonal ergänzt Der räumlichen Ausstattung wird den Bedürfnissen des Personenkreises Rechnung getragen Es erfolgt eine Aufnahme in die WfbM mit arbeitnehmerähnlichem Status, d.h. mit (Mindest-) Entgelt und Rentenversicherung

16 Rahmenbedingungen in NRW

17 Modell NRW: Inklusion schwerstbehinderter Menschen in WfbM Ein wenig Geschichte Grundsatz: keine Tagesförderstätten unterhalb der Werkstätten, sondern besondere Bereiche für schwerstbehinderte Menschen Partner der Vereinbarung in NRW: Land NRW Sozialministerium Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen Verbände der Wohlfahrtspfl. NRW mit der LAG-WfB Landesarbeitsamt in Düsseldorf

18 P e r s o n a l a u s s t a t t u n g Der in der WVO genannte Personalschlüssel wird durch Zusatzpersonal ergänzt. Personalqualifikation multiprofessionell: HEP, HP, Ergotherapeuten, Pflegefachkräfte, FAB Unterschiedliche Verfahren der Erfassung des personellen (Mehr-)Aufwandes je nach Landesteil und Personenkreis In Westfalen Lippe i.d.r. 1:4 z u s ä t z l i c h, d.h. rechnerisch 1:3 (AB) bzw. 1:2,4 (BBB) Finanziert durch Arbeitsagentur bzw. Sozialhilfeträger

19 R ä u m l i c h e A u s s t a t t u n g Es steht mehr Fläche je Beschäftigtem zur Verfügung Bei der räumlichen Ausstattung wird den Bedürfnissen des Personenkreises Rechnung getragen, d.h. neben einem Arbeitsraum stehen je nach Bedarf weitere Räume zur Verfügung: z.b. Snoezelen-Raum, Time-Out- bzw. Rückzugsräume, Essräume Die sanitäre Ausstattung ist ebenfalls angepasst, so wie die Ausstattung mit entsprechenden Hilfsmitteln (Lifter, Pflegedusche etc.).

20 B e r u f l i c h e B i l d u n g Im Berufsbildungsbereich finden entsprechende Konzepte und das vereinbarte Fachkonzept Anwendung Das Eingangsverfahren (3 Monate) wird u.a. genutzt, um den Zusatzbedarf festzustellen I.d.R. dauert der BBB auch hier 24 Monate Ziel ist die Heranführung an Arbeit und die Entwicklung der Persönlichkeit Der Zusatzpersonalschlüssel ermöglicht hier 1 : 2,4

21 T e i l h a b e a m A r b e i t s l e b e n Es erfolgt eine Aufnahme in die WfbM mit arbeitnehmerähnlichem Status, d.h. mit (Mindest-) Entgelt und Rentenversicherung Arbeit ist nicht (vorrangig) erlösorientiert Arbeit wird individuell ermöglicht über Hilfsmittel/Vorrichtungen. Die Auswahl der Arbeit orientiert sich an den Möglichkeiten und Wünschen der Beschäftigten. Arbeitsphasen und alternative Angebote sind zeitlich individuell angepasst

22 P r o u n d C o n t r a Erfahrung von Selbstwert und gesellschaftlicher Anerkennung Mittelrückfluss aus der Rentenversicherung in die Sozialhilfe Keine Benachteiligung, Teilhabe am Arbeitsleben für ALLE Erfordernis der räumlichen und kozeptionellen Anpassung Negative Beeinflussung der Arbeitsergebnisrechnung Solidarprinzip in der WfbM wird strapaziert auch in NRW i.d.r. keine Wahlmöglichkeit auch in NRW wird Recht auf 2. Lebensraum in Frage gestellt

23 Diskussion / Austausch Fragen Zusammenfassung

24 Sind Sie dabei?

25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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