Departement des Innern Departementsvorsteher

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1 KANTON AARGAU Departement des Innern Departementsvorsteher Frey-Herosé-Strasse 12 Telefon 062 / Telefax 062 / Adressaten gemäss Verteiler 5001 Aarau, 7. August 2000 Kreisschreiben vom 30. Juni 1976 an die Grundbuchämter betreffend Aneignung von Land und die Ersitzung von Grundstücken; Aufhebung Sehr geehrte Damen und Herren Am 30. Juni 1976 erliess das Departement des Innern ein Kreisschreiben an die Grundbuchämter betreffend Aneignung von Land und Ersitzung von Grundstücken. Unter Ziff. I (Aneignung von Land) enthält das Kreisschreiben allgemeine Ausführungen, welche Grundstücke unter welchen Voraussetzungen aneignungsfähig sind. Unter Ziff. II werden Ausführungen zur Ersitzung (ordentliche und ausserordentliche Ersitzung), deren Voraussetzungen, Gegenstand, Wirkungen, etc. gemacht. Das Kreisschreiben hat in der Praxis keine grosse Bedeutung erlangt. Leider gibt es auch nur sehr allgemein zu den praktischen Fragen rund um die Aneignung oder Ersitzung eines Grundstücks Auskunft. Konkrete Anleitungen an die Grundbuchämter fehlen, wie vorzugehen ist, wenn eine Person auf das Eigentum an einem Grundstück verzichtet. Gründe für die Aufhebung des Kreisschreibens 1. In letzter Zeit häufen sich im Zusammenhang mit Konkursen die Fälle, in denen das Eigentum an Grundstücken, für welche niemand Verwendung hat, aufgegeben werden soll. 2. Wurde die Eigentumsaufgabe an einem Grundstück im Grundbuch vollzogen, stellt sich auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich eine andere Person dieses (nun) herrenlose Grundstück aneignen kann. Das eingangs erwähnte Kreisschreiben sieht vor, dass sich eine Person ein Grundstück nur aneignen kann, wenn der Regierungsrat vorgängig seine Zustimmung gegeben hat. Die verlangte, regierungsrätliche Zustimmung steht jedoch nicht im Einklang mit der herrschenden Lehre sowie der Rechtsprechung. Sie widerspricht auch der Systematik des Zivilgesetzbuches. 2.1 Im Kreisschreiben wird der Begriff "Herrenlosigkeit" im Sinne von Art. 658 Abs. 1 ZGB mit demjenigen von Art. 664 Abs. 1 ZGB gleichgesetzt und daraus der (falsche) Schluss gezogen,

2 2 dass auch herrenlose Grundstücke im Sinne von Art. 658 Abs. 1 ZGB dem Staat gehören. Als Folge davon schreibt das betreffende Kreisschreiben für die Aneignung solcher Grundstücke die Zustimmung des Regierungsrates vor. In einer älteren Meinungsäusserung des Departementes des Innern an das Grundbuchamt Baden vom 11. August 1936 wurde ebenfalls die Ansicht vertreten, dass die Okkupation eines Grundstückes der vorgängigen Zustimmung des Regierungsrates bedürfe. Sie wird damit begründet, dass aus dem Fehlen entsprechender (kantonaler) Bestimmungen nicht darauf geschlossen werden könne, der Kanton verzichte mit Ausnahme des in 84 EGZGB erwähnten, der Kultur nicht fähigen Landes auf allfällig weiteres herrenloses Gut. 2.2 Eine (vorgängige) Zustimmung des Regierungsrates zur Aneignung herrenloser Grundstücke gemäss Art. 658 Abs. 1 ZGB ist jedoch nicht erforderlich. Der Grund ist in erster Linie darin zu suchen, dass die "Herrenlosigkeit" im Sinne von Art. 658 Abs. 1 ZGB nicht mit den "herrenlosen Sachen" im Sinne von Art. 664 Abs.1 gleichgesetzt werden darf (vgl. Zürcher Kommentar zu Art. 664 N 8 und Berner Kommentar zu Art. 664 N 12). Diese Unterscheidung wird sowohl im besagten Kreisschreiben als auch in der erwähnten Meinungsäusserung aus dem Jahre 1936 nicht getroffen. Herrenlos sind laut Art. 658 Abs. 1 ZGB Grundstücke, die keinen privaten Eigentümer mehr besitzen, weil dieser das Eigentum daran aufgegeben hat. Sie erscheinen im Grundbuch als Grundstücke, die keinen Eigentümer mehr aufweisen, aber gleichwohl noch den Bestimmungen des Privatrechts unterworfen sind. Im Gegensatz dazu versteht man unter dem Begriff "herrenlose Sachen" im Sinne von Art. 664 Abs. 1 ZGB Grundstücke, an denen das Eigentum zugunsten eines privaten Rechtssubjektes grundsätzlich ausgeschlossen ist. Sie sind auf Grund ihrer Eigenschaften dem Privateigentum unzugänglich und stehen "kraft ihrer natürlichen Beschaffenheit dem gemeinen Gebrauch" offen (Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1999, Art. 664 ZGB, N 6; Zürcher Kommentar zu Art. 664 N 8). Da sie - wie die öffentlichen Sachen - gemäss Art. 664 Abs. 1 ZGB unter der Hoheit des Staates stehen, sind sie den Bestimmungen des öffentlichen Rechts der Kantone unterworfen. Die Begründung von Privateigentum an ihnen bzw. ihre Aufnahme in das Grundbuch ist durch die Vermutung zuungunsten des Privateigentums gemäss Art. 664 Abs. 2 ZGB und den Umstand, dass sie unter staatlicher Hoheit stehen, erschwert. 2.3 Gemäss 84 EGZGB gehört das der Kultur nicht fähige Land, wie Felswände und Schutthalden, unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises, dem Staat. Mit Rücksicht auf die Materialien zum EGZGB und auf Art. 664 Abs. 1 ZGB nimmt das Kreisschreiben an, dass auch andere herrenlose Liegenschaften dem Staate gehören, da der Staat keine dieser Annahme entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen habe. Vorliegend trifft jedoch genau das Gegenteil zu. Hätte der Gesetzgeber auch die herrenlosen Sachen gemäss Art. 658 Abs. 1 ZGB unter die Hoheit des Staates stellen wollen, hätte es einer ausdrücklichen Regelung in 84 EGZGB bedurft. Davon hat der kantonale Gesetzgeber aber keinen Gebrauch gemacht. 3. Die übrigen Ausführungen des Kreisschreibens zur (ordentlichen und ausserordentlichen) Ersitzung haben in der Praxis keine Bedeutung erlangt. Einerseits wiederholt das Kreisschreiben

3 3 im wesentlichen die gesetzlichen Bestimmungen, andererseits sind die Literaturhinweise zum Teil veraltet und entsprechen damit nicht mehr der neuesten Lehre und Rechtsprechung. Es ergeht deshalb folgende Weisung: 1. Das Kreisschreiben vom 30. Juni 1976 an die Grundbuchämter betreffend Aneignung von Land und Ersitzung von Grundstücken sowie alle früheren über Aneignung von Land und Ersitzung von Grundstücken erlassenen Weisungen werden aufgehoben. 2. Ein Eigentümer kann das Eigentum an einem Grundstück aufgeben, ohne es einem andern zu übertragen. Für die Aufgabe des Eigentums an einem Grundstück bedarf es gemäss Art. 964 Abs. 1 ZGB einer Verzichtserklärung des Eigentümers in einfacher Schriftform. Da es sich bei dieser Erklärung um ein einseitiges, bedingungsfeindliches und empfangsbedürftiges, abstraktes Rechtsgeschäft handelt, sind bei ihrer Überprüfung die allgemeinen Grundsätze für Rechtsgeschäfte zu beachten. Die Erklärung ist deshalb bezüglich Handlungsfähigkeit und etwaiger Willensmängel des Verfügenden zu prüfen. Aus ihr muss eindeutig hervorgehen, dass das betreffende Grundstück herrenlos und für jedermann okkupierbar sein soll. Steht auf dem betreffenden Grundstück die Wohnung der Familie, bedarf die Verzichtserklärung der Zustimmung des Ehegatten, auch wenn das Grundstück im Alleineigentum des Verzichtenden stehen sollte. Mit der Verzichtserklärung ist die Anmeldung zur Löschung des Grundbucheintrages zu verbinden. Diese ist unbedingt und vorbehaltlos abzufassen. Ein Beispiel einer Verzichtserklärung mit entsprechender Grundbuchanmeldung befindet sich im Anhang dieser Weisung. Das Grundbuchamt hat in Ausführung dieser Anmeldung den Namen des betreffenden Grundeigentümers, der die Verzichtserklärung abgegeben hat, im Grundbuch zu streichen und die Verzichtserklärung zu den Belegen zu nehmen. Die Streichung des Namens des Grundeigentümers in der Eigentümerkolumne des Hauptbuches ist mit dem Löschungsvermerk Dereliktion" zu versehen. 3. Will sich eine Person des Privatrechts ein Grundstück aneignen, welches im Grundbuch aufgenommen ist und welches sich vor der Dereliktion im Eigentum einer Person des Privatrechts befand, ist vorgängig der Aneignung keine Zustimmung des Kantons Aargau (Regierungsrat) erforderlich. Der Eigentumserwerb erfolgt durch Besitzergreifung, mit dem Willen, das Eigentum an diesem Grundstück zu erwerben. Will der Okkupant über das Grundstück auch dinglich verfügen, genügt zur Eintragung ein schriftlicher Antrag an das Grundbuchamt im Sinne von Art. 665 Abs. 2 ZGB. Der Antrag hat unbedingt und vorbehaltlos zu sein.

4 4 4. Diese Weisung tritt sofort in Kraft. Ich bitte Sie höflich um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüssen DEPARTEMENT DES INNERN Vorsteher Kurt Wernli, Regierungsrat Beilage Muster Verzichtserklärung Verteiler - Grundbuchämter - Urkundspersonen - Departementssekretär DI - Chef Justizabteilung - Grundbuchinspektor

5 V E R Z I C H T S E R K L Ä R U N G Mit vorliegender Erklärung verzichte ich,... (Vorname, Name des Eigentümers, Geburtsdatum, Zivilstand, Wohnort, Heimatort), vorbehaltlos auf mein Eigentum an GB Nr. (vollständiger Beschrieb des Grundstückes) Mit der Dereliktion des Eigentums bleiben allfällige beschränkte dingliche Rechte am betreffenden Grundstück, mit Einschluss derjenigen, die mir als verzichtender Eigentümer selbst zustehen (Eigentümerdienstbarkeit, Eigentümerhypotheken), sowie allfällige Realobligationen (z.b. im Sinne von Art. 730 Abs. 2 ZGB oder ein vorgemerktes Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrecht) und subjektiv-dinglich mit dem Eigentum am Grundstück verbundene Rechte bestehen. Ich nehme davon Kenntnis, dass mit der Dereliktion des betreffenden Grundstückes allfällige mit dem Eigentumsrecht verbundene Pflichten privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur nicht unter allen Umständen untergehen, sondern weiter von mir zu erfüllen sind. Mit der Dereliktion wird das Grundstück GB Nr. herrenlos und für jedermann okkupierbar...., den Unterschrift des Eigentümers (evtl. Unterschrift des Ehegatten, falls das Eigentum an der Familienwohnung aufgegeben werden soll)... Grundbuchanmeldung Der Grundbucheigentümer von GB Nr. ersucht aufgrund der vorstehenden Verzichtserklärung vom... um Vornahme folgender Löschung bei GB Nr.. Eigentum: Name des Eigentümers..., den Unterschrift des Eigentümers Es folgt die Beglaubigung der vorstehenden Unterschriften

Departement Volkswirtschaft und Inneres Vorsteher

Departement Volkswirtschaft und Inneres Vorsteher Departement Volkswirtschaft und Inneres Vorsteher Dr. iur. Urs Hofmann, Regierungsrat Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Telefon 062 835 14 00 Fax 062 835 14 25 E-Mail urs.hofmann@ag.ch Adressaten gemäss

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