Finanzplatz Russland AUSSENWIRTSCHAF T AUSTRIA. In Zusammenarbeit mit der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA.

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1 Finanzplatz Russland AUSSENWIRTSCHAF T AUSTRIA In Zusammenarbeit mit der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA.

2 Länderprofil Russland Stand: März 2015 Finanzplatz Russland Währung: Russischer Rubel (RUB) Bruttoinlandsprodukt und Budget f 2016f Reales BIP, in % p.a. 1,3 0,6-4,0 0,5 Nominelles BIP, in Mrd. EUR BIP pro Kopf, zu Kaufkraftparitäten in EUR Industrieproduktion, in % p.a. 0,3 1,7-4,0 1,0 Konsolidierter Budgetsaldo, in % des BIP -1,0-1,0-3,2-2,0 Inflation und Beschäftigung Arbeitslosenrate, Jahresdurchschnitt in % 5,6 5,3 7,0 7,0 Durchschnittliche monatliche Bruttolöhne, in EUR Verbraucherpreise, Jahresdurchschnitt in % p.a. 6,8 7,8 16,5 11,0 Handels und Leistungsbilanz Güterexporte, in Mrd. EUR 392,2 371,5 311,7 317,3 Güterimporte, in Mrd. EUR 258,9 231,8 194,5 211,2 Leistungsbilanz, in Mrd. EUR 24,8 48,9 58,0 41,0 Leistungsbilanz, in % des BIP 1,6 3,5 5,0 3,5 Auslandsverschuldung, in % des BIP 34,0 35,8 49,0 34,4 Wechselkurs und Zinsen Lokalwährung/USD (Durchschnitt) 31,9 38,6 64,6 71,1 Lokalwährung/EUR (Durchschnitt) 42,3 51,0 67,2 73,2 3m Geldmarktsatz MOSPRIME (Durchschnitt) 7,15 23,77 12,60 10,60 Länderrating S&P Moody s Fitch BB+ Ba1 BBB- 1. Politische und wirtschaftliche Situation des Landes Gesellschaftsrecht Steuern, Abgaben und Recht Schiedsgericht für Streitfälle Förderungen Risikoabsicherung und Finanzierungen Zahlungsverkehr & Kontoführung bei der ZAO Raiffeisenbank ZAO Raiffeisenbank Ihre Spezialisten für das Auslandsgeschäft in der ZAO Raiffeisenbank Wichtiger Hinweis: und das weltweite Raiffeisen-Netzwerk Trotz sorgfältiger Recherche und der Verwendung verlässlicher Quellen kann keine Verantwortung bzw. Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen werden. Ziel dieser Broschüre ist es, eine überblicksmäßige Erstinformation für Geschäftsbeziehungen mit Russland zu geben. Die Inhalte dieser Publikation stellen keinerlei Beratung oder Angebot bzw. Aufforderung zur Stellung eines Angebotes dar. Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit werden geschlechtsspezifische Bezeichnungen nur in ihrer männlichen Form angeführt. In Zusammenarbeit mit der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA. Quelle: Raiffeisen Bank International AG WKO: Länderreport Russland; Fachreport: Firmengründung und Steuern in Russland der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA Literatur: Skok B., Gotwald A., Jungreithmeir T. (2008), Förderinstrumente für Südosteuropa. Wien: Linde Verlag Wien Redaktionsschluss: Mai

3 1. Politische und 2. Gesellschaftsrecht wirtschaftliche Situation des Landes Tiefe Rezession in 2015, zaghafte Erholung Die Russische Föderation (Russland) nimmt als größter Markt eine führende Stelle in Osteuropa und der GUS ein. Russland ist ein echter emerging market, da es keine Strategie einer EU-Integration (wie etwa andere Staaten in Osteuropa oder die Türkei) verfolgt. Nichtsdestotrotz hat Russland enge wirtschaftliche Verflechtungen mit der EU, da ein großer Teil seiner Energieexporte in die Europäische Union geht und mehr als 60 % der Importe aus dieser bezogen werden. Des Weiteren kommen die meisten ausländischen Direktinvestitionen aus der EU. Die Abhängigkeit von Rohstoffen - insbesondere von Ölexporten - trug zu einer starken Kontraktion des BIP während der globalen Finanzkrise bei. Zwischen kehrte die russische Volkswirtschaft mit einem durchschnittlichen BIP-Anstieg von 3,4 % p.a. auf einen moderaten Wachstumspfad zurück. Exportgewinne durch steigende Rohstoffpreise und eine starke Konsumnachfrage bildeten die Grundlage für einen Rückgang der Arbeitslosenquote und einem Anstieg der real verfügbaren Einkommen. Mit der Annexion der Krim im März 2014 löste Russland eine geopolitische Krise aus. Im Zuge der Ukraine- Krise verhängten die EU und die USA Sanktionen gegenüber Russland, um den Druck auf Russland zu erhöhen und somit eine friedliche Lösung des Konflikts zu beschleunigen. Die Sanktionen umfassen Finanzmarkt-, Handels-, Investitions- und Exportbeschränkungen. Russland hat im Gegenzug Importbeschränkungen für EU-Agrarprodukte erlassen. Da sich die Lage Ende 2014 nicht entspannt hatte, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Sanktionen von EU und USA gegenüber Russland 2015 verlängert werden. Insbesondere die Exklusion russischer Staatsunternehmen vom USD- und EUR-Finanzmarkt hinterlässt bereits Spuren, auch im RUB-Wechselkurs. Während die Beziehungen zum Westen auf Grund der Ukraine Krise stark getrübt sind bemüht sich Russland um einen Ausbau der wirtschaftlichen Partnerschaft mit China wurden mehrere Abkommen unterzeichnet (u. a. um die Zusammenarbeit im Energiesektor zu vertiefen). Die starke Abhängigkeit Russlands von den Einnahmen aus Öl und Gasexporten hat sich im letzten Jahrzehnt nicht verringert. Trotz der hohen Ölpreise in den vergangen Jahren ist das russische Wachstum nach 2012 stark zurückgegangen. Angesichts der westlichen Sanktionen und des Verfalls des RUB und des Ölpreises in 2014 dürfte die russische Wirtschaftsleistung 2015 um ca. 4 % Prozent zurückgehen, gefolgt von einer nur leichten Erholung Die inländische Nachfrage wird 2015 erheblich unter den stark gesunkenen Exporteinnahmen leiden. Darüber hinaus verunsichern die anhaltende RUB-Abwertung und die hohe RUB- Volatilität russische und ausländische Akteure. Nach einem Wert von 7,6 % p.a dürfte die Inflation 2015 auf Grund des RUB-Verfalls rapide in den zweistelligen Bereich (mit Spitzen um die 17 %) angsteigen, wodurch eine substanzielle geldpolitische Lockerung (von Krisenleitzinsniveaus um %) unwahrscheinlich ist, ein Umstand der die russische Wirtschaft zusätzlich belastet. Zudem wird 2015 eine Herausforderung für den russischen Bankensektor darstellen. Die zunehmenden Risiken zeigen sich auch in Ratingherabstufung Ende 2014 und Anfang Russlands Bonität wird von S&P mit BB+, von Fitch mit BBB- und von Moodys mit Baa3 beurteilt. Bei der Bearbeitung des Markts der Russischen Föderation stellt sich oft die Frage, in welcher Form dies geschehen soll. Ist beabsichtigt eine eigene Präsenz in Russland aufzubauen, ist die Wahl zwischen der Form einer Repräsentanz einerseits oder der Gründung eines eigenen Unternehmens andererseits zu treffen. Der grundsätzliche Unterschied zwischen diesen beiden Formen besteht darin, dass die Repräsentanz keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und praktisch nur verlängerter Arm der Mutterfirma ist, während eine in Russland gegründete Firma eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Welche Form der Marktpräsenz vorteilhaft ist, gilt es im Einzelfall anhand der zu übernehmenden Aufgaben der russischen Niederlassung und der entsprechenden juristischen Implikationen zu ermitteln. Sofern eine österreichische Firma nicht tatsächlich aktiv vor Ort geschäftlich tätig sein will und das hiesige Büro als eine Assistenzstelle für Kunden und die Mutterfirma agieren soll, wird üblicherweise als erster Schritt die Eröffnung einer Repräsentanz empfohlen. Repräsentanz Die Gründung und Akkreditierung von Repräsentanzen ausländischer Unternehmen wird durch die Verordnung des Ministerrates der UDSSR Nr vom Über die Gründung und Tätigkeit der Vertretungen ausländischer Firmen, Banken und Organisationen geregelt. Repräsentanzen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit und der Repräsentanzleiter wird von der Mutterfirma ernannt und handelt auf Grundlage der zugewiesenen Befugnisse. Eine Repräsentanz stellt eine ständige Vertretung im Sinne der russischen Steuergesetzgebung dar und hat sich damit bei der Steuerbehörde registrieren zu lassen und eine jährliche Steuererklärung abzugeben sowie die Bücher in kaufmännischer Weise zu führen. Der wesentliche Vorteil einer Repräsentanz besteht darin, dass sie, sofern ihre Tätigkeit keine Betriebsstätte begründet, nur sehr beschränkt vom russischen Steuersystem erfasst wird und neben den Sozialabgaben für die Mitarbeiter, und der Mehrwertsteuer, die für die Repräsentanz für zugekaufte Waren und Dienstleistungen anfällt, keine nennenswerten lokalen Steuern zu entrichten hat. Dieser begünstigte Steuerstatus geht verloren, wenn die Tätigkeit der Repräsentanz eine Betriebsstätte begründet, d.h., wenn eine kommerzielle auf Gewinn gerichtete Tätigkeit lokal ausgeführt wird. In diesem Fall wird die Repräsentanz wie eine in Russland gegründete Kapitalgesellschaft besteuert. Eine Aufzählung von Tätigkeiten, die keine Betriebsstätte begründen, enthält Artikel 5 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Russland und Österreich. Im russischen Devisenrecht hält die Repräsentanz den Status eines Nicht-Residenten. Generell gilt, dass eine in Russland akkreditierte Repräsentanz vor allem Informationsarbeit leisten, Kunden akquirieren, Vertragsverhandlungen führen und Geschäftspartnern unterschriftsreife Verträge vorlegen kann; es darf aber kein Liefervertrag an einen russischen Geschäftspartner von einem Mitarbeiter der Repräsentanz auf dem Territorium Russlands unterzeichnet werden. Eine flexible und marktorientierte Arbeit mit Kleinabnehmern auf der Basis von kurzen Lieferzeiten ist über eine Repräsentanz nicht möglich. 4 5

4 Außerdem ist eine Repräsentanz (außer für den Eigenbedarf) nicht dazu berechtigt, Waren nach Russland zu importieren. Für die Akkreditierung einer Repräsentanz sind folgende Dokumente beizubringen: 1. Akkreditierungsantrag 2. Kopie des Handelsregisterauszugs des österreichischen Unternehmens 3. Kopie des Gesellschaftsvertrages der österreichischen Kapitalgesellschaft 4. Empfehlungsschreiben der österreichischen Hausbank 5. Beschluss der Geschäftsleitung der österreichischen Firma, eine Repräsentanz zu akkreditieren und für diese Bankkonten in Fremdwährung und Russische Rubel (RUB) zu eröffnen 6. Vollmacht auf den Leiter der Repräsentanz der österreichischen Firma 7. Empfehlungsschreiben von zwei russischen Firmen unbeschriebene Firmenbogen der österreichischen Firma 9. Vollmacht für den die Registrierung ausführenden Anwalt bzw. Vertreter Alle österreichischen Dokumente sind mit Apostille beglaubigt und mit russischer Übersetzung einzureichen. Nähere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt Beglaubigung österreichischer Dokumente. Folgende Schritte sind für die Eröffnung und Akkreditierung einer Repräsentanz in Moskau notwendig: 1. Registrierung beim staatlichen Amt für Statistik in Moskau 2. Registrierung bei der Rentenversicherung in Moskau 3. Registrierung bei der Sozialversicherung in Moskau 4. Registrierung bei der Krankenkasse 5. Registrierung beim Register für auswärtige Unternehmen beim Justizministerium der Russischen Föderation in Moskau 6. Entrichtung der staatlichen Akkreditierungsgebühr 7. Registrierung bei den russischen Steuerbehörden (in Moskau Steuerinspektorat Nr. 18) zum Erhalt einer Steuernummer 8. Verpflichtende Eröffnung eines russischen Bankkontos zur Bezahlung der laufenden Ausgaben der Repräsentanz (z.b. Büromiete) Gründung eines Unternehmens Der russische Zivilkodex sieht als Gesellschaftsformen Personengesellschaften (OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (geschlossene und offene Aktiengesellschaft ZAO bzw. OAO, Gesellschaft mit beschränkter Haftung OOO und Gesellschaft mit zusätzlicher Haftung) vor. Bei der Gesellschaft mit zusätzlicher Haftung ist die Haftung der Gesellschafter auf ein Mehrfaches ihrer Einlageverpflichtung erweitert. Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft können sowohl ausländische Privatpersonen als auch ausländische juristische Personen sein. Nur für 1-Mann-GmbH s aus Österreich ist eine Gründung einer 100%-Tochter dieser GmbH nicht möglich (so genanntes Enkelverbot ). In der Praxis existieren fast ausschließlich Kapitalgesellschaften und von ausländischen Unternehmen wird vor allem die Gesellschaft mit beschränkter Haftung OOO sowie zu einem geringeren Anteil die Geschlossene Aktiengesellschaft ZAO als Gesellschaftsform gewählt. Der Vorteil einer eigenen russischen Gesellschaft gegenüber einer Repräsentanz ist, dass diese Gesellschaft als eigene Rechtspersönlichkeit im eigenen Namen Geschäfte machen und etwa als Importeur in Russland vor den Zollbehörden auftreten kann. Der Nachteil ist, dass man voll in das russische Steuersystem eingebunden wird. Mit dieser steuerlichen Erfassung ist natürlich auch ein Mehraufwand in der Buchhaltung, bei den Steuererklärungen und bei der Einhaltung der russischen gesetzlichen Vorschriften verbunden. Die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen sind das Zivilgesetzbuch Kapitel IV sowie das GmbH-Gesetz (Nr. 14-FZ vom ) und das Gesetz über Aktiengesellschaften (Nr. 108-FZ vom ). Grundsätzlich ist das russische Gesellschaftsrecht dem österreichischen ähnlich; Unterschiede gibt es z.b. bei den Organen der Gesellschaften sowie bei den deutlich geringeren Mindestkapitalerfordernissen. So beträgt das Mindeststammkapital einer russischen GmbH derzeit RUB ,- (ca. EUR 300,-), wobei 50 % des Stammkapitals bis zur Registrierung einbezahlt werden müssen. Maschinen und Anlagen können als Sacheinlage eingebracht werden. Für die Gründung einer GmbH sind folgende Dokumente beizubringen: 1. Registrierungsantrag 2. Kopie des Handelsregisterauszugs des österreichischen Unternehmens 3. Kopie des Gesellschaftsvertrages der österreichischen Kapitalgesellschaft 4. Empfehlungsschreiben der österreichischen Hausbank 5. Beschluss der Geschäftsleitung der österreichischen Firma eine Tochtergesellschaft zu errichten 6. Bestätigung des zuständigen österreichischen Finanzamts über die Registrierung und die Steuernummer der österreichischen Gesellschaft 7. Gesellschaftervertrag über die Gründung der zu errichtenden Gesellschaft 8. Satzung der zu errichtenden Gesellschaft 9. Mietvertrag für das Büro der GmbH 10. Vollmacht für den die Registrierung ausführenden Anwalt bzw. Vertreter 6 7

5 Folgende Schritte bei Gründung einer GmbH in Russland notwendig: 1. Firmenregistrierung im Einheitlichen Register Juristischer Personen bei der Steuerbehörde am Sitz der zu errichtenden Firma und Entrichtung der Registrierungsgebühr 2. Steuerliche Registrierung bei der Steuerbehörde zum Erhalt einer Steuernummer 3. Registrierung bei der Rentenversicherung 4. Registrierung bei der Sozialversicherung 5. Registrierung bei der Krankenkasse 6. Registrierung beim staatlichen statistischen Dienst 7. Registrierung des Firmenstempels 8. Eventuell Meldung der Firmengründung beim Föderalen Anti-Monopoldienst 9. Verpflichtende Eröffnung von RUB- und USD- oder EUR-Bankkontos zur Einzahlung des Stammkapitals der zu errichtenden Gesellschaft Alle österreichischen Dokumente sind mit Apostille beglaubigt und mit russischer Übersetzung einzureichen. Nähere Informationen dazu finden Sie im Kapitel Beglaubigung österreichischer Dokumente. Bei Errichtung einer Aktiengesellschaft gelten weitere Registrierungserfordernisse (u.a. Registrierung der Aktien beim Föderalen Dienst für die Finanzmärkte) und sind zusätzliche Dokumente einzureichen. Sowohl bei der Eröffnung einer Repräsentanz als auch bei der Firmengründung in Russland empfiehlt es sich, einen erfahrenen lokalen Anwalt zu beauftragen, da sich rechtliche Bestimmungen oftmals ändern und Behördenwege zeitaufwendig sind. Gute Anwälte können eine Firmengründung oder Repräsentanzeröffnung innerhalb von ein bis zwei Monaten abwickeln und es werden häufig Pauschalvereinbarungen angeboten, die bei deutsch- oder englischsprachigen Anwälten bei ca. EUR 6.000,- bis EUR ,- liegen. Beglaubigung österreichischer Dokumente Österreichische Dokumente und Urkunden in Originalsprache sind bei russischen Behörden im Original zusammen mit ihrer beglaubigten Übersetzung ins Russische einzureichen. Gemäß dem Haager Abkommen über die Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisierung wird die Echtheit der Unterschrift auf einer Urkunde und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, durch eine Apostille dabei handelt es sich um einen mehrsprachigen Stempel bestätigt. In Österreich werden notariell beglaubigte Dokumente grundsätzlich vom Präsidium des zuständigen Landesgerichts apostilliert. Für öffentliche Dokumente, die von Ministerien oder anderen öffentlichen Stellen ausgestellt werden, wird die Apostille vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten erteilt. Um den mehrstufigen Prozess der Überbeglaubigung und der Apostillierung von Dokumenten in den Ministerien zu vermeiden, geht man häufig so vor, dass ein Notar die Echtheit der Kopie eines öffentlichen Dokuments bestätigt und somit der schnellere und direktere Weg über das Landesgericht zur Erteilung der Apostille in Anspruch genommen werden kann. Es empfiehlt sich die notwendige Übersetzung des Schriftstücks ins Russische durch einen russischen Übersetzer in Russland und die anschließende Überbeglaubigung der Übersetzung durch einen russischen Notar vornehmen zu lassen. Andernfalls müssen nämlich viele Stationen durchlaufen werden; die in Österreich angefertigte Übersetzung eines gerichtlich beeideten Übersetzers muss mit dem Originaldokument untrennbar verbunden werden, vom Präsidium des Landesgerichts sodann mit Zwischenbeglaubigung die Unterschrift des Übersetzers bestätigt werden, bevor erst das Außenministerium die Apostille erteilt. Wenn österreichische Originalurkunden auf Russisch abgefasst werden (z.b. Vollmachten), erteilt das Präsidium des zuständigen Landesgerichts nach ihrer notariellen Beglaubigung die Apostille. Derartige Dokumente werden von den russischen Behörden anerkannt. Das AußenwirtschaftsCenter Moskau stellt Kontakte zu Übersetzern in Russland zur Verfügung. Investitionen und Joint Ventures Russland ist grundsätzlich für alle Arten von ausländischen Investitionen offen. Beschränkungen gibt es faktisch aufgrund von Tätigkeitseinschränkungen von russischen Unternehmen mit ausländischem Kapital in bestimmten Branchen, z.b. Versicherungen, Rüstungsbereich etc. Im Jahr 2008 wurden ausländische Investitionen von USD 103,8 Mrd. getätigt, wobei USD 27 Mrd. auf Direktinvestitionen entfielen. Die rechtliche Grundlage für ausländische Investitionen in Russland ist das Auslandsinvestitionsgesetz vom Nr. 160-FZ in der gültigen Fassung. Das Gesetz enthält hauptsächlich Absichtserklärungen, so z.b. dass ausländische Investoren in rechtlichen Belangen nicht schlechter behandelt werden dürfen als russische Investoren, und hat geringe praktische Relevanz. Von einer ausländischen Direktinvestition wird dann gesprochen, wenn mindestens 10 % des Stammkapitals einer Firma in Russland auf einen ausländischen Investor entfallen. Investitionen österreichischer Unternehmen in Russland werden durch das Investitionsschutzabkommen zwischen der UdSSR und Österreich, welches seit 1991 in Kraft ist, u.a. vor Enteignungen geschützt. Hinsichtlich der Förderung von Investitionen in Russland können Unterstützungen und Garantien von österreichischen Organisationen (z.b. OeKB, AWS) und auch von internationalen Finanzorganisationen (insbesondere Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) und International Finance Corporation (IFC)) erhalten werden. Von russischer Seite gibt es außer steuerlichen Begünstigungen keine echten Förderungen. Die Steuerbegünstigungen sind außerdem nicht auf der föderalen Ebene möglich, sondern finden auf regionaler Ebene statt. Nennenswert ist hier insbesondere die Möglichkeit, dass die regionale Administration eine Befreiung oder eine Halbierung der Vermögenssteuer i.d.h.v. 2,2 % der investierten Summe gewähren kann. Außerdem kann die Gewinnsteuer von 24 % um maximal 4 Prozentpunkte auf 20 % gesenkt werden. Eine indirekte Förderung von Investitionen kann durch die Involvierung der russischen Behörden (z.b. Gouverneur, Wirtschaftsministerium) erreicht werden, um auf diese Weise Unterstützung in Problemsituationen zu erhalten. Außerdem ist die Einfuhr von Maschinen und Anlagen als Einbringung in das Stammkapital einer neu gegründeten russischen Gesellschaft von den Einfuhrabgaben befreit. 8 9

6 3. Steuern, Abgaben und Recht Am 22. Juli 2005 wurden per Gesetz (Nr. 116-FZ) Sonderwirtschaftszonen geschaffen, in denen u.a. Investitionen im Bereich des Hochtechnologiesektors, der Industrieproduktion und des Tourismus durch massive Steuererleichterungen gefördert werden sollen. In der Vergangenheit verfügte nur Kaliningrad über einen Sonderstatus, der darin besteht, dass für Importe in die Enklave Kaliningrad keine Einfuhrabgaben zu entrichten sind und dieser Vorteil bei einer Weiterlieferung in andere Teile Russlands erhalten bleibt, sofern der Wert dieser Produkte durch Weiterverarbeitung in Kaliningrad um 30 % (bei Hochtechnologieprodukten um 15 %) erhöht wird. Dadurch werden Investitionen durch z.b. ausländische Montagebetriebe in Kaliningrad begünstigt. Die zuständige russische Behörde ist die Föderale Agentur für die Verwaltung der Sonderwirtschaftszonen. Nähere Informationen zu den einzelnen Sonderwirtschaftszonen finden Sie auf der offiziellen Webseite der Agentur unter Ausländische Investoren können in Russland Unternehmen mit 100 % ausländischem Kapital gründen bzw. russische Unternehmen zu 100 % übernehmen. Es gibt keine Verpflichtung, ein Joint Venture mit russischen Partnern einzugehen. Generell ist die Beteiligung an Joint Ventures mit weniger als 51 % Kapitalanteil nicht zu empfehlen, da dies in der Praxis einen starken Verlust der Kontrolle über die Tätigkeit und die Finanzströme des Unternehmens nach sich ziehen kann. Auch bei einem Kapitalanteil von 51 % und mehr ist es ratsam, gewisse Positionen (z.b. Generaldirektor oder Finanzdirektor) zu besetzen, um ausreichenden Einfluss auf oder Kontrolle über die Geschäfte des Joint Ventures zu haben. Mit April 2008 wurde das lange diskutierte Gesetz über die Einschränkung von ausländischen Investitionen in strategische Industrien durch die russische Staatsduma (in überarbeiteter Fassung und nach 3. Lesung) verabschiedet. Dieses Gesetz regelt den Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen an russischen Unternehmen (bei mehr als 50 % am Kapital) durch ausländische Investoren in 42 als strategisch eingestuften Tätigkeitsfeldern, wobei in diesen Fällen künftig die Genehmigung einer eigens designierten Regierungskommission, in welcher der Ministerpräsident den Vorsitz führt, einzuholen ist. Die Genehmigung der Kommission ist außerdem Voraussetzung für den rechtsgültigen Erwerb von mehr als 10-prozentigen Anteilen an russischen Unternehmen, die sich mit dem Abbau von Bodenschatzvorkommen föderaler Bedeutung beschäftigen. Keine Änderungen hingegen gibt es für jene Auslandsinvestitionen in Russland, die nicht einem der genannten Bereiche mit strategischer Bedeutung zuzurechnen sind. Bislang waren keine österreichischen Investitionen von diesem Gesetz eingeschränkt oder betroffen. Russland ist seit den Steuerreformen der letzten Jahre ein Niedrigsteuerland. Die Rechtsgrundlage des russischen Steuerrechts ist der Steuerrechtskodex, der aus einem ersten allgemeinen Teil (föderales Gesetz Nr. 146-FZ vom ) und einem zweiten speziellen Teil (föderales Gesetz Nr. 117-FZ vom ) besteht. Oftmalige Gesetzesänderungen und eine Vielzahl von Verordnungen auch auf regionaler Ebene v.a. in Detailfragen der Steueradministration machen das russische Steuerrecht undurchsichtig. Mit wurde wiederum eine Änderung im Steuerrechtskodex vorgenommen und damit die Anzahl der Steuern auf 15 gesenkt. Die wichtigsten Steuern, die bei der Geschäftstätigkeit mit bzw. in Russland zu beachten sind: Unternehmensbesteuerung Die Gewinnsteuer für Unternehmen (Körperschaftssteuer) beträgt meist 20% auf den ausgewiesenen Bilanzgewinn und wird in Vorauszahlungen quartalsmäßig entrichtet. (siehe dazu auch Kapitel 7). In der Systematik ist die Berechnung des Bilanzgewinns mit dem westlichen Standard vergleichbar. Unterschiede gibt es aber vor allem in der Anerkennung von Betriebsausgaben. Meist wird der Begriff steuermindernde Betriebsausgabe enger gefasst als in Österreich. Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Russland werden Gewinne österreichischer Unternehmen, die in Russland ohne eine Betriebsstätte zu begründen tätig sind, in Österreich besteuert. Die Gewinne, die einer Betriebsstätte einer österreichischen Firma (z.b. Tochtergesellschaft) in Russland zugerechnet werden können, unterliegen aber der russischen Gewinnbesteuerung. Eine Repräsentanz einer österreichischen Firma unterliegt keiner Gewinnbesteuerung in Russland, solange diese von den russischen Steuerbehörden aufgrund ihrer Tätigkeit nicht als Betriebsstätte eingestuft wird. Das Doppelbesteuerungsabkommen sieht auch spezielle Regelungen für die russische Quellenbesteuerung (5% bzw. 15% in Abhängigkeit des Beteiligungsumfangs) von Gewinnausschüttungen russischer Kapitalgesellschaften an österreichische Gesellschaften vor. Bei der Erbringung von Dienstleistungen in Russland ist zu beachten, dass der russische Steuerkodex vorsieht, dass bei Dienstleistungen, die von einer ausländischen Firma in Russland erbracht werden, eine Gewinnsteuer für Erträge aus dieser Dienstleistung in der Höhe von 20% des Auftragswerts durch den Empfänger der Dienstleistung im Sinne des Reverse Charge Systems einbehalten werden muss. Eine Be-freiungsmöglichkeit gibt es bei Montagedienstleistungen. Weitere Steuern, die für das Russland-Geschäft relevant sein können, sind: 10 11

7 Vermögenssteuer Die Vermögenssteuer wird aus dem arithmetischen Mittel des Anlagevermögens (materielle und immaterielle AV) aus der Eröffnungs- und Schlussbilanz eines Jahres berechnet. Der Steuersatz wird regional bestimmt. Im Allgemeinen liegt der Vermögenssteuersatz bei 2,2 %. Die Vermögenssteuer ist eines der wenigen Instrumente der Investitionsförderung der Regionen, üblich ist der Verzicht auf die Vermögenssteuer auf einen beschränkten Zeitraum für konkrete Großinvestitionen. Bodensteuer Die Bodensteuer wurde mit reformiert. Nun darf die Bodensteuer nur dann eingehoben werden, wenn ein lokales regionales Gesetz dies vorschreibt; andernfalls gilt weiterhin das alte System der Bodengebühren. Als Höchstgrenzen für die Steuersätze sind im Steuerkodex 0,3 % für landwirtschaftliche Böden und Böden für Wohnraum und Wohnrauminfrastruktur sowie 1,5 % für andere Böden festgelegt. Die Bodensteuer wird beim Kauf von Grund und Boden vom Preis, der im offiziellen Grundkataster festgeschrieben ist, berechnet. In Moskau betragen die Steuersätze 0,3 % für landwirtschaftliche Böden, 0,1 % für Wohnraum und 1,5 % für alle anderen Grundstücke. Transportsteuer Die Transportsteuer wird vom Kraftfahrzeugbesitzer einmal im Kalenderjahr eingehoben. Die Steuersätze sind nach der Motorstärke progressiv gestaffelt und die Regionen können diese Sätze um einen Faktor von max. 10 erhöhen bzw. reduzieren. In Moskau kann man für einen durchschnittlichen Pkw rund EUR 205,- veranschlagen. Andere Steuern Weitere föderale Steuern in Russland sind die Vermögenssteuer für Privatpersonen, die Erbschaftssteuer, die Wassersteuer (Nutzung von Wasserressourcen), die Steuer auf die Förderung von Rohstoffen, die Glücksspielsteuer und diverse staatliche Gebühren. Zusätzlich werden auch regional Steuern eingehoben (z.b. Werbesteuer). Umsatzsteuer / UID-Nummer Der Umsatzsteuersatz beträgt in Russland allgemein 18 %, ein reduzierter 10%iger Steuersatz gilt für einige wenige Nahrungsmittel, Waren für Kinder, Printmedien und medizinische Waren. Die Nahrungsmittel und Waren für Kinder, die einer begünstigten Besteuerung unterliegen, sind durch die Regierungsverordnung Nr. 908 vom eindeutig bestimmt. Exporte aus Russland sind echt USt-befreit, d.h. der Export ist ein steuerfreier Umsatz. Importe nach Russland unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer, die je nach Warenart 18 % oder 10 % beträgt und vom russischen Importeur, mit den Einfuhrabgaben, zu bezahlen ist. Das russische Mehrwertsteuersystem ist von den Grundsätzen her dem System in Österreich und anderen europäischen Ländern ähnlich. Von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist die Einfuhr von Wertpapieren und Zahlungsmitteln, von technischen Hilfsmitteln für Invalide sowie von bestimmten Lieferungen, die nicht kommerziellen Charakter haben, z.b. für soziale Zwecke, wissenschaftliche Forschungsarbeiten und humanitäre Hilfe, Druckerzeugnissen, Kinofilme und Kunstgegenstände, die entweder als Geschenke oder im Austausch an Organisationen, Bibliotheken, Museen vergeben werden. Außerdem wird von der Einfuhrumsatzsteuer der Import von kompletten Maschinen und Anlagen, die in das Stammkapital eines Unternehmens mit Auslandsbeteiligung eingebracht werden, auf Antrag befreit. Der Importeur kann die bezahlte Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich gegen geschuldete Mehrwertsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen. Beim Dienstleistungsexport nach Russland, d.h. bei der Erbringung von Dienstleistungen in Russland ist zu beachten, dass der russische Auftraggeber für den Fall, dass der Leistungserbringer eine ausländische Firma ist und diese keine russische USt-Nummer besitzt, gezwungen ist, die anfallende Mehrwertsteuer von 18 % im Sinne des Reverse-Charge Systems einzubehalten und direkt an das russische Finanzamt abzuführen. Doppelbesteuerungsabkommen Österreich hatte schon mit der Sowjetunion ein Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahr 1981, das bis zum Abschluss des neuen Doppelbesteuerungsabkommens auch in der Russischen Föderation weiter galt. Derzeit ist das Doppelbesteuerungsabkommen vom 13. April 2000 (in Kraft seit 30. Dezember 2002) wirksam, dieses regelt Gewinnsteuer, Einkommensteuer, Lohnsteuer und Vermögenssteuern

8 Vorsteuerabzug Die bezahlte Mehrwertsteuer kann als Vorsteuer gegen geschuldete Mehrwertsteuer aufgerechnet werden und vermindert die Steuerschuld. Es sei angemerkt, dass es für russische Importeure schwierig sein kann, die bezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen, da die russischen Steuerbehörden dies nur anerkennen, wenn die Ware entweder als Handelsware zum freien Verkauf zur Verfügung steht oder als Investitionsgut in Betrieb genommen wurde. Probleme bestehen auch bei der Rückerstattung von Input-MwSt bei Exportgeschäften aus Russland, da die russischen Steuerbehörden aufgrund des häufigen Missbrauchs dieses Systems generell restriktiv vorgehen und bei Formfehlern die Anrechnung verweigern und Steuerguthaben nicht auszahlen. Vorsteuererstattung / Rechnungslegung Das System des Vorsteuerausgleichs und der Erstattung eines Vorsteuerguthabens in Russland steht auch ausländischen Unternehmern grundsätzlich offen, wenn sie bei der Steuerbehörde registriert sind, eine Steuernummer eingeholt sowie mehrwertsteuerpflichtige Umsätze getätigt haben. Die Verrechnung von Vorsteuer aus Umsätzen, die vor der Registrierung erzielt wurden, sowie durch Unternehmen, die nicht registriert sind, ist nicht möglich. Insofern gibt es leider keine Analogie zum österreichischen System, wonach ausländische Unternehmen ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich die Erstattung der österreichischen Mehrwertsteuer beantragen können. Damit der Steuernummer auch die Pflicht zur eingeschränkten Buchführung und Kosten einhergehen und der Behördenkontakt typischerweise von beauftragten Vertretern (Steuerberatern) abgewickelt wird, wird sich die Registrierung erst dann lohnen, wenn das ausländische Unternehmen in der Russischen Föderation regelmäßig Umsätze in einer gewissen Höhe macht. Hinsichtlich der Rechnungslegung sei auf die Besonderheit der russischen Accounting Standards hingewiesen, welche sich gegenüber den US GAAP vor allem durch ihr hohes Maß an Formalitäten (Vorlage von allen Arten von Dokumenten, Beglaubigungen und Stempel) charakterisieren. Im Gegensatz zu den GAAP kommt es nicht so sehr darauf an, ob eine Ware tatsächlich geliefert und bezahlt wurde, sondern ob alle erforderlichen Dokumente, Unterschriften und Stempel eingeholt wurden. Einkommensteuer Der Einkommensteuersatz beträgt 13 % auf das gesamte Einkommen (flat tax) und ist vom auszuzahlenden Bruttogehalt durch den Arbeitgeber einzubehalten und an die Steuerbehörde abzuführen. Selbständige Unternehmer müssen eine Einkommensteuerdeklaration bei den Steuerbehörden einreichen. Ausländer, die bei einer russischen Kapitalgesellschaft oder bei einer russischen Firma angestellt sind, müssen vom ersten Tag dieses Beschäftigungsverhältnisses Lohnsteuer (Einkommensteuer) zahlen. Für die ersten 183 Tage ist der Satz 30 %, danach sinkt er rückwirkend (Gutschrift des zu viel gezahlten Betrages) auf 13 %. Ausländer, die aufgrund eines ausländischen Beschäftigungsverhältnisses in Russland arbeiten (z.b. Montage oder bei einer Repräsentanz) werden durch die meisten Doppelbesteuerungsabkommen wie auch durch das Österreichisch-Russische Doppelbesteuerungsabkommen für die ersten 183 Tage nur im Ausland besteuert, erst bei einem längeren Aufenthalt als 183 Tage mit dem Welteinkommen in Russland. Nur in Österreich besteuert wird das Einkommen von Österreichern, die zur Arbeit in einer Repräsentanz entsandt wurden und sich weniger als 183 Tage in Russland aufhalten, wenn die Repräsentanz keine Betriebsstätte bildet. Für hochqualifizierte Fachkräfte kommt ab dem 1. Tag der reduzierte Einkommensteuersatz von 13 % zur Anwendung. Anzumerken ist jedoch, dass die russische Finanz Mehrwertsteuerguthaben auch im Fall der erfolgten steuerlichen Registrierung nur ungern zurückzahlt, auch wenn sie von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist (Steuerguthaben müssen in der Praxis mit den geschuldeten Beträgen gegengerechnet werden). Es kommt leider in vielen Fällen vor, dass ein ausländisches Unternehmen nur auf dem Klageweg zu seiner Mehrwertsteuer-Refundierung in der Russischen Föderation kommt. Unter solchen Bedingungen kann verständlicherweise von keinen bestimmten Zeiträumen für Steuerrückerstattungen gesprochen werden. Aktuelle Informationen zur Rechnungslegung in Russland erhalten Sie beim AußenwirtschaftsCenter Moskau

9 4. Schiedsgericht für Streitfälle Russland hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die Vertragsstaaten, auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken. In Verträgen mit russischen Partnern kann daher die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich, der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen Schiedsgerichts vereinbart werden. Entscheidungen von russischen oder ausländischen Schiedsgerichten müssen von einem ordentlichen russischen Gericht bestätigt werden, um auch vollstreckt werden zu können. Im Gegensatz zu den Urteilen staatlicher Gerichte sind Schiedssprüche praktisch weltweit vollstreckbar. Damit ein Streitfall durch ein Schiedsgericht entschieden werden kann, muss seine Zuständigkeit vorher schriftlich vereinbart werden. Es empfiehlt sich daher, in den Vertrag mit Ihrem ausländischen Geschäftspartner eine Schiedsklausel aufzunehmen. Die Wirtschaftskammer Österreich bietet Ihnen die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit als Dienstleistung an: Das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich. Die Schiedsklausel des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich lautet (sie ist in den für österreichische Exporteure wichtigsten Fremdsprachen verfügbar): Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Das Faktum, dass Sie als österreichische Firma Mitglied der Wirtschaftskammer sind, kann einen starken ausländischen Partner unter Umständen stören. In diesem Fall empfehlen wir ein anderes Schiedsgericht, wie z.b. jenes der Internationalen Handelskammer zu vereinbaren. Diese hat ihren Sitz in Paris und ist in Österreich durch ICC Austria vertreten. Daraus ergeben sich folgende Varianten: Sollte Ihre Firma in den Vertragsverhandlungen eine günstige Ausgangsposition haben bzw. Sie und Ihr Partner in etwa die Waage halten, empfehlen wir Ihnen zur Streitbeilegung die Schiedsklausel der Wirtschaftskammer Österreich. Sollte umgekehrt Ihre Firma eine schwächere Position haben, oder Ihr gleichstarker Partner ist mit der Schiedsklausel der Wirtschaftskammer Österreich nicht einverstanden, empfehlen wir Ihnen die Vereinbarung eines anderen Schiedsgerichts, wie z.b. jenes der Internationalen Handelskammer (ICC). Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet: All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules. Auch in anderen Sprachen verfügbar. Detaillierte Auskünfte: ICC Austria, Internationale Handelskammer Dr. Maximilian Burger-Scheidlin, T , F , E icc@wko.at, W Zweckmäßige zusätzliche Vereinbarungen: die Anzahl der Schiedsrichter beträgt... (einer oder drei); es ist...materielles Recht anzuwenden; die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist... Detaillierte Auskünfte: Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich Dr. Manfred Heider, Tel.: , Fax: , arb@wko.at, Internet:

10 5. Förderungen EU- Kohäsionspolitik / Regionalpolitik Ausgangssituation/ Status Quo Die verschiedenen Regionen Europas, vornehmlich Zentral- und Südosteuropa, weisen große Unterschiede in ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung auf. Um einen Ausgleich zwischen den Regionen zu schaffen hat sich die EU im Rahmen der Strategie Europa 2020 folgende Ziele gesetzt: Schaffung neuer Arbeitsplätze Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen Förderung des Wirtschaftswachstums und einer nachhaltigen Entwicklung Verbesserung der Lebensqualität der EU- Bürger Die Kohäsions-/ bzw. Regionalpolitik richtet sich an alle Regionen in der EU um ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu schaffen. Die Kohäsionspolitik wird für einen Siebenjahreszeitraum festgelegt ( ). Innerhalb dieser Zeitspanne ist für die Erreichung der o.a. Ziele ein Budget ihv. EUR 351,8 Mrd. also fast ein Drittel des gesamten EU Haushalts vorgesehen. Im Rahmen dieses Budgets werden Förderungen in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüsse vergeben. Aufbau der Förderprogramme / Vom EU-Ziel zum nationalen Förderprogramm Aus den im Rahmen der Europa 2020 Strategie festgelegten EU Zielen definieren die einzelnen EU Mitgliedsstaaten ihre nationalen und regionalen Prioritäten, aus denen sich die einzelnen Operationalen Förderprogramme (OPs) ableiten. Die Operationalen Programme werden nach Regionen und nach Themen strukturiert. Innerhalb dieser Programme sind Förderschwerpunkte ( Priority Axis ) festgelegt, für die durch die Europäische Kommission genehmigte Richtlinien gelten. Als Schwerpunkte für die einzelnen Länder gelten folgende Themen: Innovation, Forschung & Entwicklung, Schaffung von Arbeitsplätzen, Umweltschutz, Ausbildung, KMU, Transport und Regionalförderung. Für die Vergabe der Förderungen sind eigene nationale Förderstellen (Ministerien und Investitionsagenturen) zuständig. Während in Österreich Förderungen in Rahmenprogrammen laufend beantragt werden können, werden die Förderungen in Osteuropa vorwiegend im Rahmen von Calls (Auschreibungen) vergeben. Für jeden der oben genannten Förderschwerpunkte gibt es ein- bis zweimal im Jahr Ausschreibungen, die für ein bis drei Monate geöffnet sind. Die wesentlichen Bewertungskriterien für Unternehmensförderungen sind Firmengröße, Standort, Inhalt und Auswirkungen des Förderprojektes. Wie kommt Ihr Unternehmen zu Förderungen? Während die Ausschreibungen geöffnet sind, können klar definierte Projekte eingereicht werden. Akzeptiert werden nur vollständige Anträge (Projektbeschreibung, Genehmigungen, Planungsrechnung, ) in der jeweiligen Landessprache. Die eingereichten Projekte werden dann von Evaluatoren anhand eines Punktesystems gemäß den im Programm vorgeschriebenen/festgelegten Richtlinien bewertet. Alle Projekte innerhalb eines Calls unterliegen einem Wettbewerb. Nur jene mit der höchsten Punktezahl kommen in die engere Auswahl für Förderzusagen. 2 Wo 2 3 Wo 6 8 Wo 45 Tage 45 Tage 30 Tage 30 Tage 6 Mo ( )( )( ) ( )( )( )( )( ) Beispiel: Antrag & Abwicklung für innovative Investition > Problem + Analyse 1. Projektbeschreibung > Klärung rechtl. Details+ Unterlagen > Ausarbeitung Detailantrag + alle Beilagen Einreichen Antrag Deadline! Nationale Förderungen Zusätzlich zu den EU Strukturmitteln können Unternehmen auch Förderungen aus nationalen Mitteln beantragen. Für die Förderfähigkeit des Investitionsprojektes ist die wirtschaftliche Bedeutung für das Land oder die Region sehr wichtig. Bewertungskriterien sind dabei Mindestinvestitionsvolumen und die Anzahl von geschaffenen Arbeitsplätzen sowie deren Mindestbehaltefrist. Folgende Investitionsanreize sind möglich: Steuermäßigungen, -stundungen und -erlässe Zuschüsse Darlehen Bürgschaften Beteiligungen Begünstigter Grundstückserwerb Diese unterliegen allerdings den jeweiligen nationalen Vorschriften und müssen bei regionalen Förderstellen beantragt werden. Achtung! Der Förderantrag muss vor Beginn des Projektes (=erste rechtsverbindliche Verpflichtung) gestellt werden. Richtlinien können sich während der Ausschreibung im Detail ändern und müssen daher immer aktuell verfolgt werden. So früh wie möglich mit der Hausbank/ Förderstelle in Kontakt treten. > Formale Prüfung Prüfung Inhalt + Evaluierung Start ca. 3 Mo ca. 6. Mo ca. 7. Mo ca. 8. Mo Vom Antrag bis zur möglichen Auszahlung der Fördermittel ist es ein komplexer und zeitintensiver Prozess. Erfahrung im Umgang mit öffentlichen Stellen und deren Zielvorgaben ist gefordert. > > Förder-Vertrag > 1. Rate Zahlung > Zwischenbericht + Zwi. Abrechnung 18 19

11 7. Risikoabsicherung und Finanzierungen Weitere Informationen Ansprechpartner Raiffeisen Netzwerkbank: International Desk Sonderwirtschaftszonen (RosOEZ) mehr unter: Ministry of Economic Development of the Russian Federation Telefon: Fax: Risikoabsicherung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbh (aws, Förderstelle des Bundes) Rechtliche Rahmenbedingungen: Mit erfolgte eine Neugestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Garantien, die seitens der aws angeboten werden. Im Detail basieren die Regelungen auf der Richtlinie des BMF für Garantieübernahmen der aws gem. Garantiegesetz Ergänzende Förderungsbedingungen sind in den folgenden Programmdokumenten zu finden: - Garantien für Kreditfinanzierungen - Garantie für Mezzaninfinanzierungen - Garantien für Internationalisierungsprojekte Garantieübernahmen für KMUs werden im KMU- Förderungsgesetz bzw. im Programmdokument aws Garantien für Gründungs -, Innovations - und Wachstumsfinanzierungen geregelt. Die aws bietet kleinen bzw. mittelständischen Unternehmen (max Beschäftigte) mit Sitz und Betriebsstätte in Österreich Garantien für Kredit- und Lesaingfinanzier-ungen für inländische als auch ausländische Investitionen. Garantien für nationale Investitionen: Die aws garantiert österreichischen Unternehmen Finanzierungen von volkswirtschaftlich wünschenswerten Projekten d.h: Errichtungs-, Erweiterungsinvest-itionen, Modernisierung von Produktionsanlagen, Innovationen von Verfahren und Abläufen, Umweltmaßnahmen oder dem Kauf von bzw. der Beteiligung an Unternehmen. Die aws garantiert bis zu 80% (max. EUR 7,5 Mio., in begründeten Einzelfällen auch höher) des Finanzierungsbetrages in Form einer Finanzierungsgarantie und sichert dem Kreditinstitut das wirtschaftliche Risiko des Investors (Kreditausfall durch Insolvenz des inländischen Unternehmens) ab. Im Fall von Großprojekten garantiert die aws für maximal ein Drittel des Projekt-volumens. Garantien für internationale Investitionen: Die aws unterstützt österreichische Unternehmen (max Beschäftigte) bei Direktinvestitionen im Ausland, d.h: Errichtung von Tochtergesellschaften/ Joint- Ventures, Erwerb von Unternehmen(s)/-anteilen, Erweiterungsinvestitionen sowie Investitionen in Umwelttechnologien. Die Risikoabsicherung der aws erfolgt entweder in Form einer Projektgarantie oder einer Finanzierungsgarantie. Im Zuge der Projektgarantie sichert die aws die wirtschaftlichen Risiken (Insolvenz oder insolvenzähnlicher Tatbestand) des Beteiligungsprojekts eines Unternehmens ab und verpflichtet sich im Schadensfall einen bestimmten Kapitalbetrag bis zum Garantiehöchstbetrag zur Verfügung zu stellen

12 OeKB (Österreichische Kontrollbank AG) Inland Ausland BANK Für einen nachhaltigen Erfolg im Exportgeschäft und für Investments im Ausland brauchen Unternehmen ein gutes Risikomanagement und attraktive Finanzierungen. Die OeKB bietet mit den Exporthaftungen des Bundes und mit OeKB-Refinanzierungen über die Hausbank jene Instrumente, die österreichische Unternehmen und ihre Partner im globalen Wettbewerb stärken. Durch die Abwicklung von Exporthaftungen fungiert die OeKB somit als Export Credit Agency (ECA) der Republik Österreich. Exportgarantien schützen den Unternehmer vor Zahlungsausfällen (wirtschaftliche oder politische Gründe) bei Exportgeschäften. Bei Auslandsinvestitionen sichern die Exportgarantien gegen politische Risken ab. Exporthaftungen des Bundes bieten zudem einen attraktiven Zugang zu Finanzierungsmitteln für Exportund Investitionsgeschäfte. Exporthaftungen können alle großen, mittleren und kleinen Unternehmen in Anspruch nehmen, deren abgesicherte Geschäfte positiv auf die österreichische Leistungsbilanz wirken oder im Interesse Österreichssind. Abbildung 1: Projektgarantie Die aws garantiert bis zu 50 % der eingesetzten Beteiligungsmittel (bei Großprojekten bis zu 1/3 des Projektvolumens) mit max. EUR 7,5 Mio. Das ratingabhängige Garantieentgelt beträgt mind. 0,75 % p.a. der garantierten, aushaftenden Beteiligungsmittel. Im Zuge der internationalen Finanzierungsgarantie garantiert die aws für Finanzierungen von österreichischen Unternehmen für volkswirtschaftlich wünschenswerte Projekten im Ausland, d.h: Errichtungs-, Erweiterungsinvestitionen, Modernisierung von Produktionsanlagen, der Innovationen von Verfahren und Abläufen, Umweltmaßnahmen oder dem Kauf von bzw. der Beteiligung an Unternehmen. Die aws garantiert bis zu 80% (max. EUR 7,5 Mio., in begründeten Einzelfällen auch höher) des Finanzierungsvolumens und sichert damit dem Kreditinstitut das wirtschaftliche Risiko des Investors ab. Konditionen der aws Garantie: Garantien National: Bearbeitungsentgelt: 0,5 % (einmalig) der Bemessungsgrundlage für die ersten EUR 2,5 Mio. Bearbeitungsentgelt: 0,3 % (einmalig) der Bemessungsgrundlage für den EUR 2,5 Mio. übersteigenden Betrag Garantieentgelt: ratingabhängig, mind. 0,6% Garantien International: Bearbeitungsentgelt: 0,5 % (einmalig) der Bemessungsgrundlage Garantieentgelt der internationalen Projektgarantie: ratingabhängig, beihilfenfrei, mind. 0,75% Garantieentgelt der internationalen Finanzierungsgarantie: ratingabhängig, für mittelständische Unternehmen, mind. 0,6% Die idealen Haftungsarten erfahren Unternehmen beim OeKB-Exportservice ( oder bei der Hausbank. Das Exportfinanzierungsverfahren der OeKB bietet die Möglichkeit der Refinanzierung von Exporten und Beteiligungen im Ausland. Dieses Exportfinanzierungsverfahren steht in- und ausländischen Kommerzbanken als Refinanzierungsquelle offen und wird Unternehmen im Rahmen ihrer Exportgeschäfte und Auslandsinvestitionen über diese Banken angeboten. Die Voraussetzungen für diese Art der Finanzierung sind das Vorliegen einer Bundeshaftung nach dem Ausfuhrfördergesetz (AFFG) oder einer Haftung eines Kreditversicherers im Sinne des AFFG einer Garantie der aws oder einer Haftung einer internationalen Organisation im Sinne des AFFG sowie, dass die Finanzierung der zugrundeliegenden Lieferungen / Leistungen eine direkte oder indirekte Verbesserung der österreichischen Leistungsbilanz bewirken muss oder im Interesse Österreichs ist. OeKB (Österreichische Kontrollbank AG) Der ERP-Fonds ist ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, der 2002 an die aws angebunden wurde. Im Rahmen von ERP- Krediten werden zinsbegünstigte Kredite mit mehrjährigen tilgungsfreien sowie tilgenden Zeiträumen angeboten, die durch eine Garantie der aws bzw. einer Bank abgesichert werden. ERP - Finanzierungsprogramm Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Österreich, die in einem der folgenden Wirtschaftszweige tätig sind: industrielle oder gewerbliche Produktion, Forschung und Entwicklung, 22 23

13 Dienstleistungen, Transport- und Verkehrswirtschaft, Verarbeitungsunternehmen landwirtschaftlicher Produkte sowie Handelsunternehmen. Überblicksmäßig werden die folgenden ERP-Finanzierungsprogramme angeboten: ERP - Kleinkredit ERP - Technologieprogramm ERP - KMU Programm ERP - Regionalprogramm ERP - Tourismusprogramm ERP - Verkehrsprogramm ERP - Forstwirtschaftprogramm ERP - Landwirtschaftsprogramm Konditionen von ERP-Krediten Der max. Finanzierungsbetrag beträgt EUR 7,5 Mio. Laufzeit: 6 Jahre Ausnützungszeit: 0,5 Jahre tilgungsfreie Zeit: 2 3 Jahre, Verzinsung 0,50 % p.a. fix Tilgungszeit: 3 4 Jahre, Verzinsung 0,75 % p.a. fix - Bei einigen Programmen werden darüber hinaus längere tilgungsfreie bzw. tilgende Zeiträume angeboten, d.h: - Zukunftsbranchen, Forschungsinfrastruktur im Zuge des Technologieprogramms - Infrastrukturmaßnahmen im Zuge des Regionalprogramms Zinsen und Tilgungsverrechnung erfolgen antizipativ Bearbeitungsentgelt: 0,9 % des ERP-Kredits zu diesen Kosten ist das Haftungsentgelt der garantierenden Bank hinzuzurechnen Österreichisches Unternehmen Die förderungsfähigen Projekte/ Kosten sind abhängig von den jeweiligen ERP Finanzierungsprogrammen, bedingt durch den Zweck und dem Auftrag des jeweiligen Programmes. ERP Kredite für Großunternehmen: Für Großunternehmen werden ERP- Kreditfinanzierungen durch das ERP- Regional-programm sowie das ERP-Technologieprogramm zur Verfügung gestellt. In diesen beiden Programmen können inbesondere Großunternehmen die folgenden Projekte/ Kosten förderungsfähig ansetzen: Förderungsfähige Projekte für Großunternehmen: Erstinvestition in NEUE wirtschaftliche Tätigkeiten (neuer NACE-4-Steller) Errichtung einer NEUEN eigenständigen Betriebstätte im Rahmen der deminimis Grenzen (Förderbarwert max. EUR ,- innerhalb der letzten 3 Jahre) sind darüber hinaus weitere Projekte förderfähig (Produkt- und Verfahrensinnovationen, Innovative Dienstleistungen durch Umsetzung eigener Forschungsergebnisse, Zukauf und Adaption neuer Technologien, Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen, Errichtung/Erwerb von Gründungs-, Technologie- und Innovationszentren) Forschungs-/Entwicklungsprojekte zur Einführung neuer/wesentlich verbesserter Produkte Projekte zur Prototypenerstellung Errichtung von Pilot-/ Demonstrationsanlagen-/ Versuchsanlagen Förderungsfähige Kosten für Großunternehmen: Neuinvestitionen und zu aktivierende Eigenleistungen Bauinvestitionen Grunderwerb bei Unternehmensneugründung, Betriebserweiterung und Betriebsansiedlung im betriebsnotwendigen Ausmaß Kosten für immaterielle Anlagegüter (Patente, Lizenzen, etc.) und Beratungskosten Betreffend F&E Projekte: Personalkosten, Laboreinrichtungen, Beratungs-u. Dienstleistungskosten, Sachkosten für Pilot- u. Demonstrationsanlagen Haftung Treuhandgeld ERP-Kredit Haftungskreditvertrag BANK Abbildung 2: Abwicklung ERP-Kredit 24 25

14 7. Zahlungsverkehr & Kontoführung bei der ZAO Raiffeisenbank 7.1. Cash Management-Produkte Kontoführung Landeswährung (LW) LW Einlage Fremdwährung (FW) FW Einlage Deviseninländer Devisenausländer Guthabenverzinsung 3 3 Überziehungslinien 3 3 Cash Management lokale Produkte und Dienstleistungen Zahlungen / Eingänge Inlandszahlungen LW Auslandszahlungen FW Travellerschecks Barzahlungen/Behebungen in LW Barzahlungen/Behebungen in FW An- und Verkauf von Valuten Bankkarten Kreditkarten Payroll Card Cash Management Group-Produkte und Dienstleistungen Cash Management International (CMI) Central Conversation solution International Account Reporting International Disbursement Service* Intra Group Payments (IGP) Cross-border Margin Pooling Cross-border Target Balancing UniCash Mitglied Central Conversion Solution * mit Einschränkungen aufgrund lokaler Bestimmungen Electronic Banking Lokales Electronic Banking MultiCash FinStream Internet Banking Lösungen Speed-up Collect (Abgleich offener Posten durch elektronische Reports) SWIFT MT 940 Host to host EDIFACT (PAYMUL) Liquiditätsmanagement Cash Pooling Zero Balancing Cash Pooling Zinskompensation Losungsabfuhr Speed-up Collect (erlaubt automatischen Abgleich von eingehenden Zahlungen) 7.2. Rechtliche und devisenrechtliche Bestimmungen Kontoführung In LW: Für Deviseninländer keine Einschränkungen, für Devisenausländer unterliegen alle Transaktionen den Devisenbestimmungen. In FW: Für Devisenausländer keine Einschränkungen, für Deviseninländer unterliegen alle Transaktionen den Devisenbestimmungen. Im russischen Rechtssystem gibt es eine strikte Unterscheidung zwischen Deviseninländern und Devisenausländern, die sich auch im aktuellen Bankengesetz widerspiegelt. Inländischen Kommerzkunden (Deviseninländern) und Banken ist die Führung von Rubel- und Fremdwährungskonten sowie der Ankauf von Fremdwährungen ohne Einschränkungen gestattet. Handelsrechtlich eingetragenen Vertretungen oder Niederlassungen von Off-Shore-Unternehmungen (Devisenausländern) ist die Eröffnung von Fremdwährungskonten und deren freie Verfügung erlaubt. RUB-Zahlungen von Devisenausländern werden durch die Russische Zentralbank reguliert. Deviseninländer und Devisenausländer dürfen eine unbegrenzte Kontenanzahl bei einer oder mehreren autorisierten Banken eröffnen. Um ein Konto eröffnen zu können, ist keine Repräsentanz in Russland erforderlich. Fremdwährungen, Auslandstransaktionen: Regulierungen 1. Am 1. Juli 2006 schaffte die Russische Föderation beträchtliche Einschränkungen bezüglich des Fremdwährungsgeschäftes ab: 1.1. Richtlinien für Spezialkonten Die Regelung für bestimmte Auslandszahlungen Spezialkonten zu eröffnen, wurde abgeschafft Verpflichtende Vorbehaltsregeln Die Gesetzesregelungen bezüglich Zahlungen mit Vorbehalt zu Gunsten von zinsfreien Konten bei russischen Banken wurde abgeschafft Bankkonten im Ausland, gehalten von Deviseninländern Um in Übersee Rubelkonten oder in Staaten, die nicht Mitglied der OECD oder der FATF sind, Konten in Landeswährung zu eröffnen, benötigten Deviseninländer früher eine Registrierung beim Finanzamt. Konten in LW in OECD- oder FATF-Staaten unterliegen nunmehr nur noch der Meldepflicht. Eine Meldung muss innerhalb eines Monats nach Kontoeröffnung an das lokale russische Finanzamt übermittelt werden Verpflichtende Regelungen bezüglich Währungsumtausch Regelungen betreffend den Währungsumtausch zwischen Deviseninländern und Devisenausländern wurden abgeschafft

15 1.5. Wertpapiere Das russische Gesetz setzte früher voraus, dass Transaktionen zwischen Devisenin- und Devisenausländern im Zusammenhang mit russischen Wertpapieren in Rubel stattfinden. Nachdem diese Gesetzesstelle abgeschafft wurde, können Deviseninländer und Devisenausländer solche Transaktionen auch in Fremdwährungen durchführen. 2. Verbleibende Restriktionen Ein passport of transaction muss bei grenzüberschreitenden Transaktionen verwendet werden. Exporterlöse müssen rückgeführt werden (russische Unternehmen müssen alle Exporterlöse in Fremdwährung auf Bankkonten in Russland sammeln). Fremdwährungszahlungen zwischen Deviseninländern sind bis auf wenige Ausnahmen nicht zugelassen. Kauf und Verkauf von Fremdwährungen muss durch autorisierte russische Banken durchgeführt werden. Firmenkunden wie auch Privatkunden müssen bei Kontoeröffnung in OECD- und FATF-Staaten das zuständige Finanzamt informieren und diesem in regelmäßigen Abständen Kontostände vorlegen. Die Durchführung von Fremdwährungstransaktionen von Deviseninländern muss über die Konten von autorisierten Banken erfolgen (mit Ausnahmen, die im Währungskontrollgesetz festgelegt sind). Inlandszahlungen In LW: Keine Einschränkungen für Deviseninländer. Überweisungen zwischen juristischen Personen können bis zu einem Gegenwert von RUB pro Transaktion durchgeführt werden und unterliegen der Kontrolle durch die Bank und des zuständigen Finanzamts. Überweisungen in Fremdwährungen zwischen Deviseninländern sind devisenrechtlich verboten. Ausgenommen davon ist eine limitierte Liste an Transaktionen, die in dem Währungskontroll-gesetz verankert ist. Zahlungen in RUB zwischen Devisenausländern untereinander und zwischen Devisenausländern und -inländern unterliegen der Devisenkontrolle. Auslandszahlungen In Russland agiert jede Bank als Vertreter der Fremdwährungskontrolle. Daher müssen alle juristischen Personen Belege für jede grenzüberschreitende Zahlung vorlegen. Es besteht ein komplexes System zur Überwachung von internationalen Zahlungstransaktionen und so genannte passport of deals müssen für jeden Warenimport und -export sowie für jeden Kreditvertrag vorbereitet werden. Das Dokument passport of deals ist ein Währungskontrolldokument, das wichtige Informationen für die Durchführung und Registrierung der Währungstransaktionen enthält. Das passport of deals -Dokument gilt für Verträge mit Ausländern in RUB oder Fremdwährungen, die einen Betrag von USD (oder gleichwertig) übersteigen und sind verpflichtend für: Export und Import von Gütern Gewährung und Annahme von Darlehen Dienstleistungen, Inbetriebnahmearbeiten, Übermittlung von Informationen, geistiges Eigentum. Die Banken sind verpflichtet, Kopien der Verträge und Rechnungen aufzubewahren. Inländische Kommerzkunden haben die Möglichkeit, bei Banken, die in Besitz einer entsprechen Lizenz sind die RBM verfügt über diese Lizenz Fremdwährungen anzukaufen. Obiges gilt nicht für Devisenausländer, die ihre Fremdwährungsbestände grenzüberschreitend frei transferieren können. Barzahlungen/Behebungen In LW: Mit Einschränkungen möglich Clearing-Mechanismus Abwicklung Beschreibung Art Valutierung Abwicklungsvorgang Das Zahlungssystem Russlands besteht aus drei Systemen: Zahlungsabwicklung durch die Russische Zentralbank (90 % der RUB- Zahlungen) Zahlungsabwicklung mittels Nostro/Loro-Konten, die von den Banken untereinander eröffnet wurden (9 % der RUB-Zahlungen) Zahlungsabwicklung durch Clearingzentren, die keinen Kommerzbankenstatus haben (1 % der Zahlungen). Die Russische Zentralbank verfügt über 79 regionale Clearingzentren. Die lokalen Clearingzentren der Zentralbank sind an ein überregionales elektronisches Zahlungssystem angebunden. Mehr als Banken in 11 Zeitzonen nehmen an diesem System teil. Die Raiffeisenbank ist Teilnehmer am RTGS, einem neuen Zahlungssystem für hohe Summen. RTGS wurde von der Russischen Zentralbank eingeführt. Regional: real time/batch, überregional: batch/real time (RTGS) Innerhalb einer Region werden Zahlungen taggleich oder mit D+1 abgewickelt, zwischen verschiedenen Regionen taggleich oder D+2 Der Abwicklungsvorgang hängt von der Region ab. In Moskau erfolgen 5 Läufe. Clearing Mitgliedschaft der Bank RUB Clearingcenter der russischen Zentralbank (MCI) MICEX (Moscow Interbank Currency Exchange) 28 29

16 8. ZAO Raiffeisenbank 9. Ihre Spezialisten für das Auslandsgeschäft in der ZAO Raiffeisenbank und das weltweite Raiffeisen-Netzwerk Raiffeisen in Russland, Ultimo 2010: Bilanzsumme in Mio. EUR Geschäftsstellen 189 Mitarbeiter Ihr Spezialist in der ZAO Raiffeisen bank Maria Maevskaya Tel.: +7 / 495 / mmaevskaya@raiffeisen.ru Die ZAO Raiffeisenbank ist seit 1996 in Russland tätig und bietet ihren russischen und internationalen Privat-und Firmenkunden eine breites Dienstleistungsangebot in Rubel und Devisen erwarb die Raiffeisen International 100 Prozent der Anteile der OAO Impexbank. Im November 2007 wurde die rechtliche Verschmelzung zwischen der OAO Impexbank und der Raiffeisenbank Austria abgeschlossen. Die ZAO Raiffeisenbank gilt als eine der führenden Universalbanken in der Region. Ende 2013 verfügte ZAO Raiffeisenbank in Russland über ein Netzwerk von 189 Filialen in 49 Regionen in Russland und betreute knapp 2,6 Millionen Kunden, rund Firmengroßkunden und über KMUs. Die Bank unterhält vier Tochterunternehmungen: Raiffeisen-Leasing, die Versicherungsgesellschaft Raiffeisen Life, Raiffeisen Pensionskasse und die Raiffeisen Capital Asset Management Company. Aktionärsstruktur: Raiffeisen Bank International AG 100 % (indirekt) ZAO Raiffeisenbank Smolenskaya-Sennaya Platz, 28, Moskau Tel.: +7 / 495 / Fax: +7 / 495 / Ihre Spezialisten für das Auslandsgeschäft Raiffeisen Bank International AG Herwig Haidn herwig.haidn@rbinternational.com Tel. +43 / 1 / Raiffeisen Bank International AG Rudolf Lercher rudolf.lercher@rbinternational.com Tel. +43 / 1 / Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien AG Marika Miklis marika.miklis@raiffeisenbank.at Tel: +43 / 5 / Florian Hehenfelder florian.hehenfelder@raiffeisenbank.at Tel: +43 / 5 / Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG Franz Rogi franz.rogi@rlb-stmk.raiffeisen.at Tel.: +43 / 316 / Günther Geieregger guenther.geieregger@rlb-stmk.raiffeisen.at Tel.: +43 / 316 /

17 Notizen Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG Helmut Zeindlinger Tel.: +43 / 732 / Artem Snegirev snegirev@rlbooe.at Tel.: +43 / 732 / Raiffeisenverband Salzburg Friedrich Buchmüller friedrich.buchmueller@rvs.at Tel.: +43 / 662 / Raiffeisen-Landesbank Tirol AG Andrea Zankl andrea.zankl@rlb-tirol.at Tel.: +43 / 512 / Raiffeisenlandesbank Vorarlberg Alexandra Welte alexandra.welte@raiba.at Tel.: +43 / 5574 / Raiffeisenlandesbank Burgenland Wilhelm Schedl wilhelm.schedl@raiffeisen-burgenland.at Tel.: +43 / 2682 / Raiffeisenlandesbank Kärnten Michael Stegmüller michael.stegmueller@rbgk.raiffeisen.at Tel.: +43 / 463 / Herbert Schöffmann herbert.schoeffmann@rbgk.raiffeisen.at Tel.: +43 / 463 /

18 Notizen 34 35

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