Versicherungs-Fall und Leistungen. Vertrag und Beitrag. Weitere Regelungen

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1 Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Vertragsgrundlage Tarif N25 Versicherungs-Fall und Leistungen 1 Welche Leistungen erbringen wir und was ist nicht versichert? 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? 3 Was ist bei und nach Eintritt des Versicherungs-Falls zu beachten und welche Folgen hat die Verletzung dieser Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten)? 4 An wen und wann erbringen wir die Leistung? 5 Welche Folgen haben falsche oder unvollständige Angaben vor Vertrags-Schluss? 6 Wann können Sie die Berufsunfähigkeits-Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen (Nachversicherungs-Garantie)? 7 Wie werden Sie an den Gewinnen beteiligt? Vertrag und Beitrag 8 Wann beginnt der Versicherungs-Schutz? 9 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 10 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen oder beitragsfrei stellen, den Beitrag reduzieren oder stunden? 11 Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten erhoben und ausgeglichen? Weitere Regelungen 12 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf den Vertrag beziehen? 13 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung und wo können Sie Ansprüche gerichtlich geltend machen? 14 Können sich Ihre Vertrags-Bedingungen zukünftig ändern? 15 Wann verjähren die Ansprüche? Versicherungs-Fall und Leistungen 1 Welche Leistungen erbringen wir und was ist nicht versichert? 1.1 Wird die versicherte Person bei bestehendem Versicherungs-Schutz zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig (Versicherungs-Fall), erbringen wir folgende VersicherungsLeistungen: Zahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus. Befreiung von der Beitragspflicht Für die Dauer des Leistungsbezugs entfällt die Beitragszahlungspflicht für diesen Vertrag. Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf diese Versicherungs-Leistungen. Zusätzlich beteiligen wir Sie gemäß 153 Versicherungs-Vertragsgesetz an den Gewinnen und Bewertungsreserven (Gewinn-Beteiligung). 1.2 Wird die versicherte Person bei bestehendem Versicherungs-Schutz infolge Pflegebedürftigkeit im Umfang von mindestens drei Bewertungspunkten nach Ziffer 2.6 bis 2.8 berufsunfähig und liegt der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 Prozent, so entsteht dennoch der Anspruch auf die Versicherungs-Leistungen nach Ziffer Der Anspruch auf die Versicherungs-Leistungen entsteht mit Beginn des Monats, in dem der Versicherungs-Fall eingetreten ist. Bei verspäteter Meldung des Versicherungs-Falls leisten wir ab Beginn des Monats der Meldung bis zu drei Monaten rückwirkend. Bei einer unverschuldet verspäteten Anzeige des Versicherungsfalls gilt diese Einschränkung nicht. 1.4 Der Anspruch auf die Versicherungs-Leistungen erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 Prozent sinkt, bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit, wenn die Pflegebedürftigkeit unter drei Bewertungspunkte nach Ziffer 2.7 sinkt, wenn die versicherte Person stirbt oder bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer. Leistungsdauer ist hierbei der Zeitraum, bis zu dessen Ablauf eine während der Versicherungsdauer zuerkannte Leistung längstens gewährt wird. Versicherungsdauer ist dagegen der Zeitraum, innerhalb dessen Versicherungs-Schutz für den Fall des Eintritts des Versicherungs-Falls besteht. Beitragszahlungs-Dauer wiederum ist der Zeitraum, innerhalb dessen Sie zur Beitragszahlung verpflichtet sind. Die vereinbarten Zeiträume ergeben sich aus Ihrem Versicherungs-Schein. Bei Tod des Versicherungs-Nehmers geht, sofern Sie uns gegenüber nichts anderes bestimmt haben, der Vertrag auf die versicherte Person über. 1.5 Bis zur Entscheidung über die Leistungs-Pflicht müssen Sie die Beiträge in voller Höhe weiter entrichten; wir werden die zu viel gezahlten Beiträge jedoch bei Anerkennung der Leistungs-Pflicht zurückzahlen. Auf Ihren Antrag hin werden die Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungs-Pflicht zinslos gestundet. Ergibt die Leistungs-Prüfung, dass kein Leistungs-Anspruch vorliegt, so sind die gestundeten Beiträge nachzuzahlen. Die Nachzahlung kann gemäß Ihrem Wunsch zinslos auf bis zu 24 gleiche Monatsraten verteilt werden. Als Alternative zur Nachzahlung der Beiträge können Sie, sofern ein ausreichendes Deckungskapital vorhanden ist, einen Ausgleich durch Seite 1 von 9

2 eine Verringerung der Berufsunfähigkeits-Rente verlangen. 1.6 Grundsätzlich besteht unsere Leistungs-Pflicht unabhängig davon, wie es zu dem Versicherungs-Fall gekommen ist. Wir leisten jedoch nicht, wenn der Versicherungs-Fall verursacht ist: durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person; bei fahrlässigen Verstößen (z. B. im Straßenverkehr) werden wir leisten; unmittelbar oder mittelbar durch die Teilnahme von Angehörigen der deutschen Bundeswehr oder anderen staatlich organisierten Kriseneinsatzkräften wie z. B. der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes an mandatierten Missionen der Vereinten Nationen, Einsätzen im Rahmen von Bündnisverpflichtungen oder Einsätzen unter Führung überstaatlicher Institutionen und Einrichtungen sowie Auslandseinsätzen unter nationaler Verantwortung mit vergleichbarem Gefährdungspotential, vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung; unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- bzw. Bürgerkriegsereignisse oder durch innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Diese Einschränkung unserer Leistungs-Pflicht entfällt, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Kriegsereignissen berufsunfähig wird, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb Deutschlands ausgesetzt war und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. durch Kernenergie, wenn diese außer Kontrolle geraten ist (z. B. infolge eines Reaktorunfalls) und eine Katastrophenschutzbehörde oder vergleichbare Einrichtung tätig werden musste; durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder von Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlung in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist, werden wir leisten; durch eine widerrechtliche Handlung, mit der Sie als Versicherungs-Nehmer vorsätzlich den Versicherungs-Fall der versicherten Person herbeigeführt haben; unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden (Anschlag). Dies gilt nur, sofern sich hieraus eine Erhöhung des Leistungsbedarfs gegenüber den Rechnungsgrundlagen in dem Umfang ergibt, dass die dauernde Erfüllbarkeit der versicherten Leistungen beeinträchtigt wird und ein unabhängiger Treuhänder dies spätestens innerhalb von 6 Monaten nach dem Anschlag überprüft und bestätigt hat. 1.7 Unser Versicherungs-Schutz besteht weltweit. 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen? 2.1 Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr ausüben kann und außerstande ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (abstrakte Verweisung). Bei der Lebensstellung wird sowohl das bisherige gesellschaftliche Ansehen als auch das bisherige Einkommen berücksichtigt, wobei wir bei der Frage der Zumutbarkeit einer Einkommensreduzierung die individuellen Gegebenheiten berücksichtigen und das Niveau der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht unterschreiten werden. Bei Selbstständigen und Freiberuflern liegt keine Berufsunfähigkeit vor, wenn diese ihren Arbeitsplatz sowie ihren Tätigkeitsbereich in zumutbarer Weise umorganisieren können. Zumutbar ist eine Umorganisation nur, wenn der versicherten Person ein sinnvolles Tätigkeitsfeld verbleibt und ihre Lebensstellung als Betriebsinhaber gewahrt ist und sich die durch die Umorganisation hervorgerufenen Einkommensveränderungen in den von der Rechtsprechung vorgegebenen Grenzen bewegen. Bei abhängig Beschäftigten prüfen wir dagegen nicht, ob eine Umorganisation des Arbeitsplatzes zumutbar ist. Einen Berufswechsel oder eine sonstige Gefahrerhöhung nach Vertrags-Schluss müssen Sie uns nicht anzeigen. Berufsunfähigkeit bei Auszubildenden / Fachschülern / Studenten Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit Auszubildender, Fachschüler oder Student, so liegt vollständige Berufsunfähigkeit nur dann vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen außer Stande sein wird, seiner Tätigkeit als Auszubildender, Fachschüler oder Student nachzugehen oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (abstrakte Verweisung). Berufsunfähigkeit bei Hausfrauen/Hausmännern Wird die versicherte Person als Hausfrau/Hausmann ohne Berufsausübung versichert und ist dieser Status bei Eintritt der Berufsunfähigkeit noch gegeben, orientiert sich die Feststellung der Berufsunfähigkeit allein an den bei Eintritt der Berufsunfähigkeit als Hausfrau/Hausmann im Haushalt konkret ausgeübten Aufgaben- und Tätigkeitsfeldern. Hat die versicherte Person nach Abschluss der Versicherung eine Berufstätigkeit ausgeübt oder übt sie eine solche noch bei Eintritt der Berufsunfähigkeit aus, so wird dieser Beruf der Prüfung auf Berufsunfähigkeit zugrunde gelegt. Bei Ausscheiden aus dem Berufsleben gilt Ziffer Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Ziffer 2.1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen erfüllt sind. Seite 2 von 9

3 2.3 Haben die in Ziffer 2.1 genannten Voraussetzungen sechs Monate ununterbrochen bestanden, gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. 2.4 Scheidet die versicherte Person vorübergehend oder endgültig aus dem Berufsleben aus, besteht während der restlichen Versicherungsdauer weiterhin Versicherungs-Schutz nach Ziffer 2.1 für die zuletzt vor Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeübte Tätigkeit, wobei die Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben berücksichtigt wird. 2.5 Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen pflegebedürftig im Umfang von mindestens drei Bewertungspunkten nach Ziffer 2.6 bis 2.8 gewesen und deswegen täglich gepflegt worden, gilt die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. 2.6 Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall so hilflos ist, dass sie für die in Ziffer 2.7 genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen. 2.7 Bewertungsmaßstab für die Einstufung des Pflegefalls ist die Art und der Umfang der erforderlichen täglichen Hilfe durch eine andere Person. Bei der Bewertung wird die nachstehende Punktetabelle zugrunde gelegt: wir leisten bei drei oder mehr Bewertungspunkten. Die versicherte Person benötigt Hilfe beim Fortbewegen im Zimmer 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Inanspruchnahme einer Gehilfe oder eines Rollstuhls die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. Aufstehen und Zubettgehen 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. An- und Auskleiden 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an oder auskleiden an. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. Waschen, Kämmen oder Rasieren 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person von einer anderen Person gewaschen, gekämmt oder rasiert werden muss, da sie selbst nicht mehr fähig ist, die dafür erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. Verrichten der Notdurft 1 Punkt Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor. 2.8 Unabhängig von der Bewertung aufgrund der Punktetabelle liegt Pflegebedürftigkeit im Sinne unserer Bedingungen vor, wenn die versicherte Person wegen einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb täglicher Beaufsichtigung bedarf oder die versicherte Person dauernd bettlägerig ist und nicht ohne Hilfe einer anderen Person aufstehen kann. 2.9 Vorübergehende Besserungen bleiben unberücksichtigt. Eine Besserung gilt dann nicht als vorübergehend, wenn sie nach drei Monaten noch anhält. 3 Was ist bei und nach Eintritt des Versicherungs-Falls zu beachten und welche Folgen hat die Verletzung dieser Mitwirkungspflichten (Obliegenheiten)? Ohne die Mitwirkung des Anspruchstellers können wir das Vorliegen der Leistungs-Voraussetzungen nicht feststellen. Damit wir den Leistungs-Fall prüfen können, bestehen folgende Obliegenheiten: 3.1 Der Versicherungs-Fall ist uns unverzüglich anzuzeigen. Zum Nachweis des Versicherungs-Falls sind uns unverzüglich auf Kosten des Ansprucherhebenden folgende Unterlagen einzureichen: eine Darstellung der Ursache für den Eintritt des Leistungs-Falls; ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache Beginn Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit oder über Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit; bei Berufsunfähigkeit Unterlagen über die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit und Stellung der versicherten Person im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen; Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen der letzten drei Jahre bei Selbständigen und Freiberuflern; bei Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege. Die vorgelegten Nachweise werden unser Eigentum. 3.2 Wir können außerdem dann allerdings auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Bei einem Aufenthalt der versicherten Person außerhalb von Deutschland können wir eine Untersuchung in Deutschland bei Übernahme der erforderlichen Reisekosten durch uns verlangen, es sei denn, die versicherte Person ist nicht transportfähig. 3.3 Der Anspruchsteller hat eine schriftliche Schweigepflicht-Entbindungserklärung vorzulegen, die es uns ermöglicht, bei den die versicherte Person untersuchenden, beratenden oder behandelnden Ärzten, Krankenhäusern oder sonstigen Krankenanstalten, Seite 3 von 9

4 Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden die für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Gesundheitsdaten zu erheben und zu verwenden. Hierbei hat die versicherte Person auch die Möglichkeit, zu verlangen, dass die Erhebung der Gesundheitsdaten nur erfolgt, wenn sie jeweils in die einzelne Erhebung der Daten eingewilligt hat. Ferner kann der Anspruchsteller auch die von uns geforderten und für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Nachweise selbst im Original vorlegen. 3.4 Eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit und die Wiederaufnahme bzw. Änderung der beruflichen Tätigkeit müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. 3.5 Die Befolgung von ärztlichen Anordnungen ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Leistungs-Anspruchs, jedoch sind eine zumutbare Therapie sowie geeignete Hilfsmittel, die Aussicht auf eine wesentliche Besserung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen bieten und zumutbar sind, insbesondere nicht mit Gefahren und Schmerzen verbunden sind, in Anspruch zu nehmen (z. B. Verwendung von Seh- und Hörhilfen, Einhalten einer Diät). Die Ablehnung von darüber hinausgehenden, ärztlich angeordneten, insbesondere operativen Behandlungsmaßnahmen steht einem Leistungs-Anspruch nicht entgegen. 3.6 Wird eine dieser bei und nach Eintritt des Versicherungs-Falls bestehenden Obliegenheiten verletzt, können sich erhebliche rechtliche Nachteile ergeben. Dabei gilt: Erfolgt die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich, geht der Leistungs-Anspruch verloren. Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Kürzung kann bis zur vollständigen Leistungs-Freiheit führen. Wird uns nachgewiesen, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Leistungs-Anspruch bestehen. Der Leistungs-Anspruch bleibt auch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-Falls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs-Pflicht ursächlich war oder wir Sie nicht durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Bei arglistiger Verletzung einer Obliegenheit geht der Leistungs-Anspruch auch dann verloren, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-Falls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs-Pflicht ursächlich war. 4 An wen und wann erbringen wir die Leistung? 4.1 Die Leistung aus dem Vertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungs-Nehmer, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungs-Falls die Ansprüche aus dem Vertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Bis zum Eintritt des Versicherungs-Falls können Sie die Bezugsrechts-Bestimmung jederzeit widerrufen oder ändern. Sie können auch ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Vertrag unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. In diesem Fall kann das Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung der von Ihnen benannten Person aufgehoben oder geändert werden. 4.2 Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Das Gleiche gilt für die Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungs-Vertrag, soweit derartige Verfügungen überhaupt rechtlich möglich sind. 4.3 Der Inhaber des Versicherungs-Scheins gilt als bevollmächtigt, die Leistung entgegen zu nehmen, es sei denn, Sie haben uns gegenüber etwas anderes bestimmt. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, die Leistung an den Inhaber des Versicherungs-Scheins zu erbringen. 4.4 Wird eine Leistung ausgezahlt, können wir etwaige Beitragsrückstände oder andere ausstehende Forderungen verrechnen. 4.5 Die Leistungen überweisen wir kostenfrei auf ein uns zu nennendes Konto. Bei Überweisungen in das Ausland trägt der Zahlungsempfänger das hiermit verbundene Risiko sowie die anfallenden Kosten. 4.6 Nach Vorlage aller zur Prüfung der Leistungs-Ansprüche notwendigen Unterlagen erklären wir innerhalb von 10 Tagen in Textform, ob, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum wir eine Leistungs-Pflicht anerkennen. Wir können einmalig für maximal drei Jahre ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis unter einstweiliger Zurückstellung der Frage aussprechen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von Ziffer 2.1 ausüben kann und begründen unsere Entscheidung. Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich begrenzte Anerkenntnis für uns bindend. In jedem Fall informieren wir Sie innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der uns zur Prüfung der Leistungs-Ansprüche eingereichten Unterlagen und während der Dauer der Leistungs-Prüfung spätestens alle sechs Wochen über den aktuellen Sachstand. 4.7 Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungs-Pflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit, ihren Grad bzw. den Umfang der Pflegebedürftigkeit und das Fortleben der versicherten Person nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von Ziffer 2.1 ausüben kann, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. 4.8 Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende Ärzte verlangen. Ihre Obliegenheiten nach Ziffern 3.2 bis 3.5 gelten entsprechend. Bei einem Aufenthalt der versicherten Person außerhalb von Deutschland kann eine Untersuchung in Deutschland bei Übernahme der erforderlichen Reisekosten durch uns gefordert werden, es sei denn, die versicherte Person ist nicht transportfähig. Haben sich der Grad der Berufsunfähigkeit auf weniger als 50 Prozent oder Art und Umfang der Pflege unter das Ausmaß von Ziffer 2.7 und 2.8 vermindert, werden wir von der Leistung frei. In diesem Fall legen wir Ihnen die Veränderung in Textform dar und teilen die Einstellung unserer Leistungen dem Anspruchsberechtigten in Textform mit. Die Einstellung unserer Leistungen wird mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung bei Ihnen wirksam. Zu diesem Zeitpunkt muss auch die Beitragszahlung wieder aufgenommen werden. Seite 4 von 9

5 5 Welche Folgen haben falsche oder unvollständige Angaben vor Vertrags-Schluss? 5.1 Wir übernehmen den Versicherungs-Schutz im Vertrauen darauf, dass alle in Textform gestellten Fragen bis zur Abgabe Ihrer Vertrags-Erklärung wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet wurden (vorvertragliche Anzeigepflicht). 5.2 Soll eine andere Person versichert werden, ist auch diese neben Ihnen für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich. Die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person werden Ihnen zugerechnet. Rücktritt 5.3 Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungs-Schutzes Bedeutung haben, nicht oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Haben Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. 5.4 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungs-Schutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungs-Falls erklärt, sind wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn uns nachgewiesen wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-Falls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs-Pflicht ursächlich war. 5.5 Bei einem Rücktritt steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. 5.6 Die Rückzahlung der Beiträge kann nicht verlangt werden. Kündigung 5.7 Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Im Falle einer schuldlosen Verletzung der Anzeigepflicht verzichten wir auf unser Kündigungsrecht. 5.8 Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen (z. B. Risikozuschläge, Leistungs-Einschränkungen) geschlossen hätten. 5.9 Kündigen wir den Vertrag, wandelt sich dieser in eine beitragsfreie Versicherung um. Rückwirkende Vertrags-Anpassung 5.10 Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung zu vertreten, können wir jedoch vom Vertrag nicht zurücktreten oder diesen kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden diese auf unser Verlangen rückwirkend Vertrags-Bestandteil. Bei einer nicht zu vertretenden Anzeigepflichtverletzung verzichten wir auf diese Vertrags-Anpassung Erhöht sich durch die Vertrags-Anpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir den Versicherungs-Schutz für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung über die Vertrags-Anpassung werden wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Ausübung unserer Rechte 5.12 Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertrags-Anpassung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben und wir den nicht angezeigten bzw. unrichtig angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit nicht kannten Unsere Rechte müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Wir können unsere Entscheidung in der Folge mit weiteren Umständen begründen, sofern uns diese noch nicht länger als einen Monat bekannt sind Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertrags-Schluss ausüben. Haben Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 5.15 Wir können den Vertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahme-Entscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten Die Rückzahlung der Beiträge kann nicht verlangt werden. Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung 5.17 Die vorgenannten Rechte und Regelungen bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung gelten bei einer unsere Leistungs-Pflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Fristen von fünf bzw. zehn Jahren zur Ausübung unserer Rechte beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen. Erklärungsempfänger 5.18 Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch schriftliche Erklärung Ihnen gegenüber bzw. gegenüber einer von Ihnen bevollmächtigten Person. 6 Wann können Sie die Berufsunfähigkeits-Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen (Nachversicherungs-Garantie)? 6.1 Sie haben das Recht, eine Erhöhung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt eines der nachfolgend genannten Ereignisse betreffend die versicherte Person zu beantragen: Heirat bzw. Eintragung einer Lebensgemeinschaft, Geburt oder Adoption eines Kindes, Abschluss eines Kauf- oder Darlehensvertrags über mindestens Euro für den Kauf, Neubau oder Seite 5 von 9

6 Umbau einer eigengenutzten Immobilie, Tod des erwerbstätigen Ehegatten, erstmalige Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nach Abschluss des Studiums bzw. einer Berufsausbildung, Gehaltserhöhung bei Nichtselbständigen, wenn das Bruttojahreseinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit dauerhaft um mindestens zehn Prozent gegenüber dem Vorjahreseinkommen gestiegen ist, Gewinnsteigerung bei Selbständigen, wenn der durchschnittliche Gewinn vor Steuern der letzten drei Jahre um mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Gewinn vor Steuern der drei davor liegenden Jahre gestiegen ist, Reduzierung oder Wegfall der Invaliditätsversorgung der versicherten Person aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge oder einem berufsständischen Versorgungswerk, in dem die versicherte Person aufgrund einer Kammerzugehörigkeit pflichtversichert ist, erstmalige Überschreitung der jährlichen Beitrags-Bemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit, Wechsel in die berufliche Selbständigkeit als Hauptberuf, Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als selbständiger Handwerker. Innerhalb der ersten fünf Jahre seit Vertrags-Schluss haben Sie das Recht auf eine Erhöhung der versicherten Berufsunfähigkeits-Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung unabhängig vom Eintritt der genannten Ereignisse, wenn und solange die versicherte Person das 35. Lebensjahr nicht vollendet hat (Ausbau-Garantie). 6.2 Die maximale Erhöhung der versicherten jährlichen Berufsunfähigkeit-Rente je Inanspruchnahme beträgt 3.600,00 Euro und darf maximal zu einer Jahresrente von ,00 Euro führen. Die gesamte versicherte jährliche Berufsunfähigkeitsrente einschließlich anderweitig bestehender privater oder berufsständischer Anwartschaften darf im Rahmen der Nachversicherungsgarantie nicht mehr als 80 Prozent des letzten jährlichen Nettoeinkommens aus beruflicher Tätigkeit betragen. Der Nachversicherungsanlass ist uns mittels geeignetem Nachweis (z. B. Urkunde oder amtliche Bestätigung, Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnung) anzuzeigen und Nachweise für die Prüfung der maximalen Erhöhungsgrenzen sind vorzulegen (z. B. Steuerbescheid, Versorgungsbescheid). 6.3 Das Recht auf Nachversicherung endet, wenn die versicherte Person das 50. Lebensjahr vollendet hat, die ereignisunabhängige Ausbau-Garantie mit Vollendung des 35. Lebensjahres. Eine Erhöhung ist nicht mehr möglich, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung bereits der Versicherungs-Fall eingetreten ist. Ihr Recht auf Nachversicherung ruht, solange wir aufgrund des Versicherungs-Falls die Beitragszahlung übernommen haben bzw. die Versicherung nicht mehr beitragspflichtig ist. 6.4 Die Erhöhung des Versicherungs-Schutzes wird mit der ausstehenden Restversicherungsdauer der ursprünglichen Versicherung nach dem für Ihren Vertrag gültigen Tarif abgeschlossen. Der Beitrag für den hinzukommenden Versicherungs-Schutz berechnet sich nach dem am Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person, der restlichen Beitrags-Zahlungsdauer und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag. Vereinbarte Leistungs-Einschränkungen gelten auch für die Nachversicherung. 7 Wie werden Sie an den Gewinnen beteiligt? 7.1 Wir beteiligen Sie gemäß 153 des Versicherungs-Vertragsgesetzes nach einem verursachungsorientierten Verfahren an den Gewinnen und Bewertungsreserven (Gewinn-Beteiligung). 7.2 Gewinne entstehen, wenn die Aufwendungen für das Berufsunfähigkeitsrisiko und die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen sowie aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Eine Rechtsverordnung zu 81 c des Versicherungsaufsichtsgesetzes legt die Mindesthöhe der Beteiligung der Versicherungs-Nehmer an diesen Gewinnen fest. Wir ermitteln die Gewinne jährlich und stellen sie im Rahmen unseres Jahresabschlusses fest. Wir veröffentlichen die Gewinn-Anteilsätze in unserem Geschäftsbericht. Die absolute Höhe der künftigen Gewinn-Beteiligung kann nicht für die gesamte Vertrags-Dauer garantiert werden. 7.3 Gewinne während der Beitragszahlungszeit Die Gewinn-Anteile werden in Prozent des fälligen Beitrags bemessen und zur sofortigen Beitrags-Ermäßigung verwendet (Beitragsvorwegabzug). Bei einer Änderung der Gewinn-Anteile werden wir Sie informieren. 7.4 Gewinne in beitragsfreien Zeiten ohne Leistungsbezug Nach Ablauf der Beitragszahlung oder nach Kündigung bzw. Beitrags-Freistellung erhalten Sie einen Schluss-Gewinnanteil, der erst bei Vertragsbeendigung (Tod, Ende der Versicherungsdauer bzw. im Leistungs-Fall Ende der Leistungsdauer) ausbezahlt wird. Ihr Schluss-Gewinnanteil bemisst sich nach der erreichten Höhe der Schlussgewinn-Ansammlung. Diese erhöht sich am Ende eines jeden beitragsfreien Vertragsjahres um einen Prozentsatz des nach anerkannten Regeln der Versicherungs-Mathematik berechneten Deckungskapitals Ihrer Versicherung. Zusätzlich wird die Schlussgewinn-Ansammlung jährlich verzinst. In der jährlichen Deklaration kann neben der Festsetzung der Sätze für die zukünftige Steigerung auch ein Eingriff in die bestehende Schlussgewinn-Ansammlung zum Bilanztermin beschlossen werden. Eine solche Maßnahme wird in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht. 7.5 Gewinne während der Leistungsbezugszeit Während des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente teilen wir Ihnen am Ende eines jeden Vertragsjahres laufende Gewinn-Anteile zu, die zur Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente verwendet werden. Jede Erhöhung ist ab dem Zeitpunkt der Gewährung für die Zeit des Leistungsbezugs garantiert. Das heißt, eine einmal erreichte Berufsunfähigkeitsrente wird nicht mehr gekürzt. Maßstab für die Gewinn-Anteile ist das Deckungskapital sowie das Deckungskapital der Gewinnrente. 7.6 Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Seite 6 von 9

7 Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Bewertungsreserven können starken Schwankungen unterliegen. Wir ermitteln die Bewertungsreserven jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses und veröffentlichen diese in unserem Geschäftsbericht. Bei Vertragsbeendigung werden für diesen Zeitpunkt die Bewertungsreserven ermittelt und gemäß 153 Abs. 3 des Versicherungs-Vertragsgesetzes zur Hälfte berücksichtigt. Von dem so ermittelten Betrag wird Ihnen bei Beendigung Ihres Vertrags Ihr Anteil ausgezahlt. 7.7 Die Höhe der Gewinn-Beteiligung wird für jedes Geschäftsjahr neu festgelegt und in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht. Vertrag und Beitrag 8 Wann beginnt der Versicherungs-Schutz? Der Versicherungs-Schutz besteht, sobald der Vertrag zustande gekommen ist, frühestens jedoch zu dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn. Allerdings entfällt unsere Leistungs-Pflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung. 9 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten? 9.1 Die vereinbarten Beiträge sind ab Vertrags-Beginn zu bezahlen. Der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) wird sofort mit Zustandekommen des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zum Beginn der vereinbarten Zahlungsperiode zu entrichten. 9.2 Wurden wir zum Beitragseinzug (Lastschriftverfahren) ermächtigt, sind Sie erst und nur dann zur Übermittlung ausstehender und zukünftiger Beiträge verpflichtet, wenn wir Sie in Textform dazu aufgefordert haben. Wir sind dann nicht mehr zum Beitragseinzug verpflichtet. Erfolgt die Beitragszahlung im Lastschriftverfahren, müssen Sie sicherstellen, dass der Beitrag am Fälligkeitstag eingezogen werden kann und einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden wiederholt von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform erteilten Zahlungsaufforderung erfolgt. 9.3 Wurde uns keine Einzugsermächtigung erteilt, genügt es für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Die Übermittlung der Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten. 9.4 Konnte der Einlösungsbeitrag von uns nicht rechtzeitig eingezogen werden oder wurde dieser von Ihnen nicht rechtzeitig gezahlt, können wir solange die Zahlung nicht bewirkt ist vom Vertrag zurücktreten. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungs-Falls noch nicht gezahlt, besteht kein Anspruch auf die Leistung. Unsere Leistungs-Pflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Wurden wir ermächtigt, die Beiträge von einem Konto einzuziehen, besteht auch bei Nichtzahlung des Erstbeitrags Versicherungs-Schutz, es sei denn, die Bank hätte den Einzug des Beitrags zum Fälligkeitstag mangels Kontodeckung nicht durchgeführt. 9.5 Konnte ein Folgebeitrag von uns nicht rechtzeitig eingezogen werden oder wurde dieser von Ihnen nicht rechtzeitig gezahlt, erhalten Sie von uns eine Mahnung in Textform, in der wir Ihnen eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen. Begleichen Sie den Rückstand nicht fristgerecht, entfällt oder vermindert sich der Versicherungs-Schutz und wir können den Vertrag kündigen. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie im Mahnschreiben umfassend hinweisen. Die Kündigung des Vertrags kann für den Fall der Nichtzahlung der Beiträge bereits im Mahnschreiben erklärt werden. 9.6 Entsteht für diesen Vertrag eine Steuerpflicht z. B. durch Verlegung Ihres Wohnsitzes ins Ausland, erhöht sich der Beitrag um die abzuführende Steuer. 9.7 Wir sind nach 163 Versicherungs-Vertrags-Gesetz zu einer Neufestsetzung des Beitrags berechtigt, wenn sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen des vereinbarten Beitrags geändert hat, der nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Beitrag angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungs-Leistung zu gewährleisten und ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die vorgenannten Voraussetzungen überprüft und bestätigt hat. Eine Neufestsetzung des Beitrags ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungs-Leistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen. Sie können verlangen, dass anstelle einer Erhöhung des Beitrags die versicherte Berufsunfähigkeitsrente entsprechend herabgesetzt wird. Bei einer vor Eintritt der Berufsunfähigkeit beitragsfreien Versicherung sind wir berechtigt, die versicherte Berufsunfähigkeitsrente zu senken. In diesem Fall können Sie die Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung durch eine Zuzahlung auf ihre Höhe vor der Anpassung anheben. Die Neufestsetzung des Beitrags bzw. die Herabsetzung der Berufsunfähigkeitsrente werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf unsere Mitteilung einschließlich der maßgeblichen Gründe folgt. 10 Wann können Sie Ihren Vertrag kündigen oder beitragsfrei stellen, den Beitrag reduzieren oder stunden? 10.1 Sie können Ihren Vertrag jederzeit kündigen oder beitragsfrei stellen. Dies ist ohne Einhaltung einer Frist zu jedem Monatsende möglich Im Falle einer Kündigung oder Beitrags-Freistellung reduziert sich die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente auf die beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente, die nach den anerkannten Regeln der Versicherungs-Mathematik für den Schluss des laufenden Monats errechnet wird und deren Höhe vom Zeitpunkt der Kündigung oder Beitrags-Freistellung abhängt. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente zur Verfügung stehende Betrag ergibt sich gemäß 165 Abs. 2 des Versicherungs-Vertragsgesetzes nach den Vorschriften des 169 Abs. 3 bis 5 des Versicherungs-Vertragsgesetzes, vermindert um ausstehende Forderungen, z. B. Beitragsrückstände. Der Seite 7 von 9

8 zur Verfügung stehende Betrag ist das nach den anerkannten Regeln der Versicherungs-Mathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss des laufenden Monats berechnete Deckungskapital der Versicherung zuzüglich des Betrags für die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten, der gemäß Ziffer 11.2 in den ersten fünf Jahren angerechnet wird. Die Kündigung oder Beitrags-Freistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten nach dem gemäß Ziffer 11 beschriebenen Verrechnungsverfahren keine oder eine nur geringe beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen wegen der benötigten Risikobeiträge gemessen an den gezahlten Beiträgen keine oder nur geringe Mittel für die Bildung einer beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente zur Verfügung. Wenn sich hieraus keine beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente errechnen lässt, wird der Vertrag beendet. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen. Nähere Informationen zur beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente und ihrer garantierten Höhe entnehmen Sie der Ihrem Versicherungs-Schein beigefügten Anlage Garantiewerte. Sie ist Inhalt Ihres Vertrags Anstelle einer Beitrags-Freistellung können Sie Ihre Versicherung auch reduzieren. In diesem Falle werden sowohl der Beitrag als auch die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente herabgesetzt, wobei dies nach den anerkannten Regeln der Versicherungs-Mathematik für den Schluss des laufenden Monats berechnet wird. Eine Reduzierung des Vertrags ist nur möglich, wenn die reduzierte jährliche Berufsunfähigkeitsrente den Mindestbetrag von 300,00 Euro erreicht Einmalig können Sie nach einer Beitrags-Freistellung oder einer Reduzierung des Beitrags und damit verringerter versicherter Berufsunfähigkeitsrente innerhalb von 36 Monaten mit erneuter Risikoprüfung innerhalb von zwölf Monaten sogar ohne erneute Risikoprüfung - die versicherte Berufsunfähigkeitsrente bis maximal auf die ursprünglich versicherte Berufsunfähigkeitsrente erhöhen. Die Beiträge werden entsprechend angepasst. Dies ist nicht möglich, wenn der Versicherungs-Fall bereits eingetreten ist Sie können bei Zahlungsschwierigkeiten zwei Mal eine zinslose Stundung Ihrer Beiträge unter Aufrechterhaltung des vereinbarten Versicherungs-Schutzes verlangen, wenn der Vertrag bereits zwölf Monate besteht. Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherungs-Schutz noch nicht durch eine Mahnung unterbrochen wurde. Wir stunden dann die Beiträge für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten, gerechnet ab dem ersten Monat mit dem erstmals unbezahlten Beitrag. Die gestundeten Beiträge sind nach Ablauf der Stundung nachzuentrichten. Gemäß Ihrem Wunsch kann die Nachzahlung zinslos auf bis zu 24 gleiche Monatsraten verteilt werden. Die gestundeten Beiträge können auch durch eine Vertragsänderung (z. B. eine Beitragserhöhung oder eine Verringerung der Berufsunfähigkeitsrente) ausgeglichen werden. Tritt der Versicherungs-Fall ein, bevor die gestundeten Beiträge ausgeglichen wurden, werden wir diese mit der Versicherungs-Leistung verrechnen. Für eine Stundung der Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erforderlich. 11 Wie werden die Abschluss- und Vertriebskosten erhoben und ausgeglichen? 11.1 Durch den Abschluss von Versicherungs-Verträgen entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschluss- und Vertriebskosten gemäß der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungs-Unternehmen sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt Für Ihren Vertrag findet das in der Deckungsrückstellungsverordnung beschriebene Verrechnungsverfahren Anwendung. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungs-Fall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungs-Periode und aufgrund der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungs-Unternehmen für die Bildung der Deckungsrückstellung bestimmt sind. Die Abschluss- und Vertriebskosten, die nach dem Verrechnungsverfahren getilgt werden können, sind auf maximal 4 Prozent der Summe der für die Laufzeit des Vertrags kalkulierten Beiträge beschränkt. Wir kalkulieren mit einem niedrigeren Prozentsatz. Diese Abschluss- und Vertriebskosten werden im Falle einer Kündigung oder Beitrags-Freistellung innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn anteilig angerechnet. Für die Berechnung dieses Anteils wird von einer gleichmäßigen Verteilung der Abschlussund Vertriebskosten auf die ersten fünf Jahre ausgegangen. Angerechnet wird der Betrag, welcher auf die Zeit zwischen der Kündigung oder Beitrags-Freistellung und dem Ende des fünften Jahres nach dem im Versicherungs-Schein angegebenen Beginn entfällt Das beschriebene Verfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung keine oder nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente vorhanden sind. Auch in den Folgejahren ergeben sich aus den in Ziffer 11.2 genannten Gründen keine oder nur geringe beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrenten. Weitere Regelungen 12 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf den Vertrag beziehen? 12.1 Ihre den Vertrag betreffenden Mitteilungen können mündlich erfolgen, sofern wir nicht ausdrücklich die Text- oder Schriftform verlangen. Die Vertrags-Sprache ist deutsch Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift oder eine Namensänderung nicht mitgeteilt, genügt für eine Ihnen gegenüber abzugebende Erklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns von Ihnen bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. 13 Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung und wo können Sie Ansprüche gerichtlich geltend machen? 13.1 Für Ihren Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Versicherungs-Vertragsgesetz (VVG), soweit nichts Abweichendes vereinbart ist Sind Sie der Meinung, dass wir Ihre Leistungen zu Unrecht abgelehnt haben, können Sie unsere Entscheidung bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht überprüfen lassen. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz Seite 8 von 9

9 in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder eines Vertrags-Staats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, können Sie sich ausschließlich an das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht in Deutschland wenden. 14 Können sich Ihre Vertrags-Bedingungen zukünftig ändern? 14.1 Sollten einzelne Bestimmungen in den Bedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Geltung der übrigen Regelungen in Bedingungen und vertraglichen Vereinbarungen nicht berührt Wurde durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde eine Vertrags-Bestimmung für unwirksam erklärt, können wir eine neue Regelung festlegen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn ohne neue Regelung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte entsteht. Hierbei sind die Interessen der jeweils anderen Vertragspartei zu berücksichtigen. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungs-Nehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungs-Nehmer mitgeteilt worden sind, Vertrags-Bestandteil. 15 Wann verjähren die Ansprüche? Die Ansprüche aus dem Vertrag verjähren regelmäßig in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis über uns und über die den Anspruch begründenden Umstände vorliegt. Wurde der Anspruch aus dem Versicherungs-Vertrag bei uns angemeldet und ist unsere Entscheidung in Textform zugegangen, zählt der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang bei der Fristberechnung nicht mit, soweit dieser Zeitraum nach Beginn der Verjährung liegt. Seite 9 von 9

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