DIDAKTISCH-PRAKTISCHE PRÜFUNG
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- Silvia Vogel
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1 INSTITUT FÜR SPORTPÄDAGOGIK UND SPORT PÄDAGOGISCHE HOCHSCHULE FREIBURG DIDAKTISCH-PRAKTISCHE PRÜFUNG Ausführungsbestimmungen zur GHPO I vom 31. Juli 1998 (inkl. Änderung vom 16. Dezember 1999) RPO I vom 16. Dezember 1999 FORMALIA Stand: Oktober 2005
2 Inhaltsverzeichnis Teil 1 - Allgemeines 1. Zweck der Prüfung 1 2. Gliederung der Prüfung zur Prüfung der Demonstrationsfähigkeit Grundschule zur Prüfung der Demonstrationsfähigkeit Hauptschule zur Prüfung der Demonstrationsfähigkeit Realschule 4 3. Formalia der Prüfung Anmeldung Abmeldung und unentschuldigtes Fehlen Beginn und Schluss 5 4. Organisation der Prüfung 6 5. Benotung der Prüfung Didaktische Reflexionsfähigkeit Demonstrationsfähigkeit und Sportmotorische Leistungsfähigkeit Notengewichtung Didaktisch-praktische Prüfung Bestehen der Didaktisch-praktischen Prüfung Einspruch Didaktisch-praktische Prüfung Wiederholen der Didaktisch-praktischen Prüfung 7
3 GHPO I ALLGEMEINES 1 1 Zweck der Prüfung In der Didaktisch-Praktischen Prüfung (DPP) weisen die Studierenden im Fach Ästhetische Erziehung/Bewegungserziehung mit dem Schwerpunkt Sport (Grundschule) und im Fach Sport (Hauptschule oder Realschule) nach, dass sie didaktisches Wissen in verschiedenen Sportarten erworben haben und dieses auf das Handlungsfeld Ästhetische Erziehung/Bewegungserziehung und/oder Sportunterricht anwenden können; in ausgewählten Sportarten eine bestimmte Leistungsfähigkeit erreicht haben; schulrelevante motorische Fertigkeiten (und taktische Fähigkeiten) in verschiedenen Sportarten beherrschen und demonstrieren können. 2 Gliederung der Prüfung Die Didaktisch-Praktische Prüfung gliedert sich in drei Teilgebiete, in denen nachstehende Einzelleistungen geprüft werden: TEILGEBIET I - Didaktische Reflexionsfähigkeit Sie besteht für Grundschul-Studierende aus zwei je einstündigen Klausuren (60 Min.) mit Themen aus zwei unterschiedlichen Schulsportbereichen, die aus den Schulsportbereichen 1 bis 3 zu wählen sind (s. Abb. 1); für Hauptschul-Studierende aus drei je einstündigen Klausuren (60 Min.) mit Themen aus den Schulsportbereichen 1 bis 3 (s. Abb. 1); für Realschul-Studierende aus drei je einstündigen Klausuren (60 Min.) mit Themen aus den Schulsportbereichen 1 bis 3 (s. Abb. 1); in denen das Wissen über didaktische Entscheidungen und methodische Verfahren nachzuweisen ist. ACHTUNG: Funktionelle Gymnastik kann nicht als Thema einer Klausur zur Didaktischen Reflexionsfähigkeit gewählt werden. TEILGEBIET II - Sportmotorische Leistungsfähigkeit Sie besteht für Grundschul-, Hauptschul- und Realschul-Studierende aus zwei Einzelprüfungen in Sportarten, die aus zwei verschiedenen Schulsportbereichen zu wählen sind. Zur Wahl stehen die Schulsportbereiche 1 bis 4. Wird allerdings eine der beiden Prüfungen im Schulsportbereich 1 abgelegt, darf die zweite nicht im Schulsportbereich 4 abgelegt werden. TEILGEBIET III - Demonstrationsfähigkeit Für die Überprüfung der Demonstrationsfähigkeit können innerhalb der Schulsportbereiche 1 bis 4 einzelne Sportarten gewählt werden (siehe Kap. 2.1
4 GHPO I ALLGEMEINES 2 Grundschule, Kap. 2.2 Hauptschule und Kap 2.3. Realschule). BITTE BEACHTEN: Geprüft werden kann jedoch nur in jenen Sportarten, für die das Institut Prüfungskompetenz besitzt (Leistungsfähigkeit); in denen sportartbezogene Grundkurse angeboten werden. Die innerhalb der Didaktisch-Praktischen Prüfung zur Wahl stehenden Sportarten sind in die Schulsportbereiche 1 bis 4 (SSB) aufgeteilt (Abb. 1). Schulsportbereich 1 Schulsportbereich 2 Zielschuss-Spiele Basketball Fussball Handball Hockey Turnen Leichtathletik Schwimmen Rückschlagspiele Badminton Tennis Tischtennis Volleyball Schulsportbereich 3 Schulsportbereich 4 Funktionelle Gymnastik Rhythmische Gymnastik Tanz Wahlbereich Skilauf Snowboard Skilanglauf Abb. 1: Gliederung der Sportarten in Schulsportbereiche zur Prüfung der Demonstrationsfähigkeit - Grundschule Für Grundschul-Studierende gelten bei der Prüfung der Demonstrationsfähigkeit die nachstehenden Wahlpflichtmöglichkeiten (Abb. 2). BITTE BEACHTEN: Für Grundschul-Studierende gilt, dass in jenen Sportarten, in denen eine Leistungsprüfung abgelegt wird, die Demonstrationsfähigkeit nicht geprüft werden kann. AUSNAHME: Schwimmen, Funktionelle Gymnastik.
5 GHPO I ALLGEMEINES 3 Schulsportbereich 1 1 Zielschussspiel oder 1 Rückschlagspiel Schulsportbereich 2 Schwimmen und Leichtathletik oder Turnen Schulsportbereich 3 Funktionelle Gymnastik und Rhythmische Gymnastik oder Tanz Abb. 2: Wahlpflichtmöglichkeiten Demonstrationsfähigkeit - Grundschule zur Prüfung der Demonstrationsfähigkeit - Hauptschule Für Hauptschul-Studierende gelten bei der Prüfung der Demonstrationsfähigkeit folgende Wahlpflichtmöglichkeiten (Abb. 3). BITTE BEACHTEN: Für Hauptschul-Studierende gilt, dass in jenen Sportarten, in denen eine Leistungsprüfung abgelegt wird, die Demonstrationsfähigkeit nicht geprüft werden kann. AUSNAHME: Schwimmen, Funktionelle Gymnastik. Schulsportbereich 1 1 Zielschussspiel und 1 Rückschlagspiel Schulsportbereich 2 Schwimmen und Leichtathletik oder Turnen Schulsportbereich 3 Funktionelle Gymnastik und Rhythmische Gymnastik oder Tanz Abb. 3: Wahlpflichtmöglichkeiten Demonstrationsfähigkeit - Hauptschule
6 GHPO I ALLGEMEINES zur Prüfung der Demonstrationsfähigkeit - Realschule Für Realschul-Studierende gelten bei der Prüfung der Demonstrationsfähigkeit folgende Wahlpflichtmöglichkeiten (Abb. 4). BITTE BEACHTEN: Für Realschul-Studierende gilt, dass die Demonstrationsprüfungen in den Schulsportbereichen 1-3 verpflichtend (obligatorisch) sind. Zusätzlich (fakultativ) kann jedoch eine weitere Prüfung der Demonstrationsfähigkeit im Schulsportbereich 4 abgelegt werden. Schulsportbereich 1 Schulsportbereich 2 Schulsportbereich 3 Schulsportbereich 4 1 Zielschussspiel und 1 Rückschlagspiel Schwimmen und Leichtathletik und Turnen Funktionelle Gymnastik und Rhythmische Gymnastik und Tanz Skilauf oder Snowboard oder Skilanglauf Abb. 4: Wahlpflichtmöglichkeiten Demonstrationsfähigkeit - Realschule 3 FORMALIA der Prüfung 3.1 Anmeldung Die Didaktisch-Praktische Prüfung kann am Ende des ersten Fachsemesters begonnen werden. Zunächst ist eine generelle Anmeldung erforderlich unabhängig davon, ob sich die Kandidatin oder der Kandidat in dem Semester zu einer Prüfung einer oder mehrerer Einzelleistungen im Institut anmeldet oder nicht. Erst danach erfolgt die Anmeldung zu einer oder mehrerer Einzelleistungs- Prüfungen in den jeweiligen Teilgebieten. Sie kann ebenfalls im ersten Semester erfolgen, jedoch erst nach der generellen Anmeldung.
7 GHPO I ALLGEMEINES 5 Die Kandidatinnen und Kandidaten melden sich zu jeder Prüfung einer Einzelleistung in einem Teilgebiet gesondert an (farbige Formulare). Der Termin für die generelle Anmeldung liegt im Sommer- und Wintersemester jeweils in der dritten bis fünften Veranstaltungswoche. Sie erfolgt im Sekretariat des Institutes für Sportpädagogik und Sport. für die Anmeldung zur Prüfung in einem Teilgebiet (Dauer: 1 Woche) liegt im Sommersemester in der Woche nach den Pfingstferien im Wintersemester in der Woche nach den Weihnachtsferien. Die Anmeldung beginnt jeweils am 1. Montag nach den Ferien. Sie erfolgt auch im Institut für Sportpädagogik und Sport 3.2 Abmeldung und unentschuldigtes Fehlen Die Abmeldung von der Prüfung einer Einzelleistung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt schriftlich vor Eintritt in die Prüfung (Rücktritt) während der Prüfung (Abbruch). Auszufüllen ist in beiden Fällen das blaue Abmeldeformular, dem ein Attest mit Diagnose beizufügen ist. Zudem ist dem Leiter oder der Leiterin der Prüfungskommission der Rücktritt bzw. der Abbruch persönlich mitzuteilen (Unterschrift auf der Rückseite des Abmeldeformulars). Liegen zum Prüfungstermin (Rücktritt) bzw. bis zum Ende der Prüfungszeit (Abbruch) kein ausgefülltes Abmeldeformular und kein Attest mit Diagnose vor, gelten die Kandidatinnen und Kandidaten als unentschuldigt fehlend. Damit gilt die gesamte Fachpraktische Prüfung als nicht bestanden, d. h. alle bereits abgelegten Einzelleistungen müssen noch einmal abgelegt werden (s. 21 GHPO I und 22 RPO I). 3.3 Beginn und Abschluss Die Didaktisch-Praktische Prüfung kann im ersten Semester begonnen werden und muss bis zur Anmeldung zum Ersten Staatsexamen erfolgreich beendet sein.
8 GHPO I ALLGEMEINES 6 4 Organisation der Prüfung Die Didaktisch-Praktische Prüfung wird vom Institut für Sportpädagogik und Sport der PH Freiburg von der Anmeldung zur Prüfung der Einzelleistungen in den Teilgebieten bis zur Benotung der Einzelleistungen vorbereitet und durchgeführt. (Ansprechpartnerin: Sabine Karoß) Die Prüfungen in den Teilgebieten finden jeweils am Ende der Vorlesungszeit eines Semesters statt. Sie beginnen in der letzten Vorlesungswoche und enden in der Regel mit Ablauf der ersten vorlesungsfreien Woche. Die Endnote wird von der Außenstelle des Landeslehrer-Prüfungsamtes (gemäß 19 GHPO bzw. 20 RPO) errechnet und festgesetzt. 5 Benotung der Prüfung Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die Bestimmungen der Prüfungsordnung 18 GHPO und 19 RPO. Die Notenfindung vollzieht sich in Anlehnung an die strukturellen Besonderheiten der verschiedenen Sportarten bzw. Disziplinen. 5.1 Didaktische Reflexionsfähigkeit Die zu erbringenden Einzelleistungen (Klausuren) im Teilgebiet Didaktische Reflexionsfähigkeit werden nach Maßgabe der Prüfungsordnung ( 18 GHPO und 19 RPO) mit Noten bewertet. Dabei kann sich die Benotung aus Punktwertungen zu den Einzelfragen der Klausur ergeben. Die Noten aller Einzelleistungen fließen zu gleichen Teilen in die Note in dem Teilgebiet Didaktische Reflexionsfähigkeit ein. 5.2 Demonstrationsfähigkeit und Sportmotorische Leistungsfähigkeit In den zu erbringenden Einzelleistungen der Teilgebiete Demonstrationsfähigkeit und Sportmotorische Leistungsfähigkeit werden die Aufgaben innerhalb der jeweiligen Sportarten bzw. Disziplinen mit Punkten gewertet, aus denen sich anschließend eine Note errechnet (Tab. 1). Die Noten aller Einzelleistungen fließen zu gleichen Teilen in die Note des jeweiligen Teilgebietes ein.
9 GHPO I ALLGEMEINES Notengewichtung Didaktisch-Praktische Prüfung Die Gesamtnote der Didaktisch-praktischen Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Noten der Teilgebiete. Dabei zählt die Note des Teilgebiets Demonstrationsfähigkeit doppelt. 5.4 Bestehen der Didaktisch-Praktischen Prüfung Die Didaktisch-praktische Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Teilgebiet mindestens die Note 4,0 (ausreichend) erreicht ist. Dabei muss jede Einzelleistung innerhalb eines Teilgebietes (Ausnahme Schulsportbereich 1: 2 Einzelleistungen werden zu einer Durchschnittsnote) auch mindestens mit der Note 4,0 (ausreichend) bestanden sein. 5.5 Einspruch Didaktisch-Praktische Prüfung Die Frist für einen Einspruch beginnt mit Datum des Notenaushanges und endet ein Jahr später. Der gegründete Einspruch muss schriftlich an die Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes gerichtet werden. 5.6 Wiederholen der Didaktisch-Praktischen Prüfung Ist eine Einzelleistung in einem Teilgebiet nicht bestanden, so darf diese einmal wiederholt werden. Sie kann frühestens in der nächsten, muss aber spätestens in der übernächsten Prüfungsperiode wiederholt werden ( 22, Abs GHPO; 23, Abs RPO).
10 GHPO I ALLGEMEINES 8 Tab. 1: Punktesystem zur Berechnung der Noten in den einzelnen Disziplinen Punkte Note 1,0 1,5 2,0 2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0
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