Grundlagen Verfahrensrecht und Zwangsvollstreckung

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1 Hartmut Giebler, Günter Nath, Dr. Ulrich Prutsch Grundlagen Verfahrensrecht und Zwangsvollstreckung für Auszubildende und Mitarbeiter von Rechtsanwälten und Notaren 1. Auflage Bestellnummer Bildungsverlag EINS

2 Gehlen, Kieser und Stam sind unter dem Dach des Bildungsverlages EINS zusammengeführt. Bildungsverlag EINS Sieglarer Straße 2, Troisdorf ISBN Copyright 2005: Bildungsverlag EINS GmbH, Troisdorf Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jede Nutzung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Verlages. Hinweis zu 52a UrhG: Weder das Werk noch seine Teile dürfen ohne eine solche Einwilligung eingescannt und in ein Netzwerk eingestellt werden. Dies gilt auch für Intranets von Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen.

3 Vorwort Das Lehrbuch ist ein Unterrichtsmittel für die Fachkunde der angehenden Rechtsanwaltsfachangestellten/Notarfachangestellten. Die Übungen sollen zum einen den Lernerfolg, auch im Selbststudium sichern. Zum anderen stellen sie eine wirksame und unmittelbare Vorbereitung auf die Zwischen- und Abschlussprüfung dar. Das Lehrbuch bietet in seiner umfassenden Darstellung zugleich eine Vorbereitungs- und Wissensgrundlage in der Fortbildung zum Rechtsfachwirt. Dem Lehrbuch ist eine CD mit einfachen Fällen, verschiedenen Lernhilfen und interessanten Internetadressen beigefügt. Die Autoren verfügen über eine langjährige Erfahrung als Lehrer in der Erstausbildung und als Dozenten in den Rechtsfachwirtkursen bei der Rechtsanwaltskammer Köln. Das Autorenteam würde sich über Anregungen jeder Art, kritische Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge, neue wertvolle Internetadressen freuen. Sie erreichen uns per unter Im Voraus vielen Dank für Ihre freundliche Unterstützung. Bonn, Köln August 2005 Hartmut Giebler E. Günter Nath Dr. Ulrich Prutsch 3

4 Inhaltsverzeichnis Vorwort Die Rechtsanwaltskanzlei Die Kanzlei Rechtsberatung Die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt Die Notarin/der Notar Die Patentanwältin/der Patentanwalt Die Rechtsanwaltskanzlei als Unternehmen Errichtung einer Kanzlei Rechtsformen von Kanzleien Werbung Kanzleimarketing Kommunikation Kommunikationstechniken Grundlagen Arten von Signaturen Organisation der Kanzlei Kanzleiverwaltungsprogramme Die Tätigkeit als Rechtsanwalt Grundlagen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes und Verbraucherschutz Fernabsatzvertrag E-Commerce Beiordnung von Rechtsanwälten Versagung der Berufstätigkeit Pflichten des Rechtsanwaltes Amtskleidung Haftpflicht Verjährung von Regressansprüchen Aktenbearbeitung Das Mandat Postulationsfähigkeit Vollmacht Gegenstand des Mandates Möglichkeit der Mandatsentgegennahme Pflichten des Rechtsanwaltes aus dem Mandat Aktenführung Prozessregister Die Handakte Registraturmittel Ablegung und Aufbewahrung von Handakten Herausgabepflicht und Zurückbehaltungsrecht Handakten Berufsgeheimnis Ende des Mandats Der Rechtsanwalt und Steuern Fristenbuch Zustellung Zustellung von Amts wegen Förmliche Zustellung durch Postzustellungsurkunde Ersatzzustellung Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten Ersatzzustellung durch Niederlegung Zustellung bei verweigerter Annahme Zustellung im Ausland Zustellung im Parteibetrieb Zustellung auf Betreiben der Parteien Zustellung von Anwalt zu Anwalt

5 Öffentliche Zustellung Folgen der Zustellung Fristenkalender Termine Fristen Fristen Fristbeginn Fristende Ereignisfristen Beginnfristen Folgen der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Außergerichtliche Streitbeilegung Vermittlung Mediation Schlichtung Schiedsverfahren vor dem Schiedsamt Schiedsgerichtliches Verfahren Das außergerichtliche Mahnschreiben Die Mahnung Beteiligte Parteien Anspruch: Forderung einer Partei Verzug Formen des Mahnschreibens Das Mahnschreiben des Anspruchstellers Das anwaltliche Aufforderungsschreiben Grundlagen Aufbau und Inhalt des Aufforderungsschreibens Gebühren des Rechtsanwaltes Gerichtsbarkeit in Deutschland Das Gerichtliche Mahnverfahren Mahnverfahren Grundlagen Zuständigkeit Voraussetzungen für das Mahnverfahren Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers Antrag auf Erlass des Mahnbescheides Gerichtliche Prüfung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides Kostenrechnung des Gerichtes Zustellung Möglichkeiten der Reaktion des Antragsgegners Widerspruch gegen den Mahnbescheid Antragsgegner zahlt nicht Rechtsfolgen Mahnbescheid Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens Der Vollstreckungsbescheid Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides Arbeitsgerichtliches Mahnverfahren Der Zivilprozesses Grundlagen Ablauf des Zivilprozesses Prozessvoraussetzungen Allgemeine Prozessvoraussetzungen Prozessvoraussetzungen das Gericht betreffend Deutsche Gerichtsbarkeit Rechtsweg

6 Örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit Funktionelle Zuständigkeit Prozessvoraussetzungen die Partei betreffend Prozessvoraussetzungen den Streitgegenstand betreffend Keine Prozesshindernisse Das Klageverfahren in der ersten Instanz Die Klage Vorprozessuale Überlegungen Grundlagen Klagearten Zulässigkeit der Klage Form und Inhalt der Klageschrift Klagehäufung Klageänderung Einreichung der Klage Zustellung der Klageschrift Grundlagen Wirkung der Klageerhebung Allgemeine Verfahrensgrundsätze Die Vorbereitung des Haupttermins in der ersten Instanz Früher erster Termin Schriftliches Vorverfahren Güteverhandlung Haupttermin Sitzungsprotokoll Beweisaufnahme Beweisthema Beweismittel Die Widerklage Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens Beendigung des Prozesses Verfahrensbeendigung durch Parteihandlung Verfahrensbeendigung durch richterliche Entscheidung Rechtskraft des Urteils Urteilsberichtigung und Urteilsergänzung Gesonderte Verfahren Versäumnisverfahren Entscheidung nach Aktenlage Schriftliches Verfahren Selbstständiges Beweisverfahren Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess Familiensachen Ehesachen Verfahren in anderen Familiensachen Lebenspartnerschaftssachen Gewaltschutzmaßnahmen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe in Familiensachen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel im Zivilprozess Rechtsbehelfe Rechtsmittel Berufung Revision Sprungrevision Rechtsmittel im Beschwerdeverfahren Sofortige Beschwerde Erinnerung Rechtsbeschwerde Anschlussbeschwerde und Anschlussrechtsbeschwerde

7 Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe Beratungshilfe Prozesskostenhilfe Zwangsvollstreckung Grundlagen der Zwangsvollstreckung Arten der Zwangsvollstreckung und zuständige gerichtliche Organe Beteiligte des Zwangsvollstreckungsverfahrens Zwangsvollstreckungsorgane Gerichtsvollzieher Vollstreckungsgericht Prozessgericht der ersten Instanz Grundbuchamt Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung Antrag des Gläubigers Zuständigkeit Allgemeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung Vollstreckungstitel Endurteile Wirkung der Rechtskraft Notfristzeugnis, Rechtskraftzeugnis Vorläufig vollstreckbare Titel Vorläufig vollstreckbare Urteile gegen Sicherheitsleistung Vorläufig vollstreckbare Urteile ohne Sicherheitsleistung Sicherungsvollstreckung Weitere Vollstreckungstitel nach 794 ZPO Vollstreckungsklausel Zustellung Besondere Bedingungen der Zwangsvollstreckung Kein Vorliegen von Vollstreckungshindernissen Besondere Vermögensmasse Die Arten der Zwangsvollstreckung Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen Grundlagen Pfändung von beweglichen Sachen Pfändung Wirkung der Pfändung Pfändung Besitz Eigentum Pfändung und Ratenzahlungen Durchsuchung durch den Gerichtsvollzieher Rechtmäßigkeit der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme Protokoll des Vollstreckungsorgans Beschränkung der Pfändung Besondere Arten der Pfändung Austauschpfändung Vorläufige Austauschpfändung Vorwegpfändung Anschlusspfändung Die Zwangsvollstreckung in körperlichen Sachen Sachen Pfändung von Bargeld, Kostbarkeiten Pfändung von Wertpapieren Pfändung von Sachen Mobiliarpfändung Die Verwertung beweglicher Sachen Öffentliche Versteigerung Besondere Arten der Verwertung Aufschub der Verwertung

8 Aussetzung der Verwertung Verteilung des Versteigerungserlöses Die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte Pfändung von Geldforderungen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Erklärungspflicht des Drittschuldners Vorpfändung Pfändung von Arbeitseinkommen Pfändung von hypothekarisch gesicherten Forderungen Zwangsvollstreckung in Sparguthaben Zwangsvollstreckung in Kontokorrentguthaben Die Pfändung auf Herausgabe oder Leistung von Ansprüchen Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in unbewegliches Vermögen Zwangshypothek Sicherungshypothek Zwangsverwaltung Zwangsversteigerung Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche Herausgabe- und Räumungsansprüche Zwangsvollstreckung wegen Ansprüchen auf Vornahme einer Handlung Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer vertretbaren Handlung Zwangsvollstreckung wegen nicht vertretbarer Handlungen Zwangsvollstreckung wegen Abgabe einer Willenserklärung Zwangsvollstreckung wegen Unterlassungen oder Duldungen Eidesstattliche Versicherung Eidesstattliche Versicherung im Verfahren wegen einer Geldforderung Voraussetzungen der Pflicht zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung Zeitpunkt und Ort der Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung Vermögensverzeichnis Eidesstattliche Versicherung im Verfahren der Pfändung einer Forderung Eidesstattliche Versicherung im Verfahren der Herausgabevollstreckung Verfahren zur Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung Nichterscheinen, Haftbefehl und Verhaftung des Schuldners Schuldnerverzeichnis Wirkung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis Vorläufiger Rechtsschutz: Arrest einstweilige Verfügung Arrest Arten des Arrestes Zuständiges Gericht Arrestvoraussetzungen Entscheidung über den Arrestantrag Vollziehung des dinglichen Arrestes Rechtsmittel und Rechtsbehelfe Die Vollziehung des persönlichen Arrestes Einstweilige Verfügung Schadensersatzpflicht bei Arrest und einstweiliger Verfügung Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung Die Sofortige Beschwerde Vollstreckungsabwehrklage Drittwiderspruchsklage Klage auf vorzugsweise Befriedigung Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung Grundzüge der Strafgerichtsbarkeit

9 7.1 Prozessvoraussetzungen im Strafprozess Grundlagen und Prinzipien des Strafverfahrens Beteiligte am Strafverfahren Sanktionen Das Strafverfahren Das Ermittlungsverfahren Örtlich und sachlich zuständiges Strafgericht Zwischenverfahren Das Hauptverfahren Strafvollstreckung und Strafvollzug Gerichtsbarkeit Fristen Privatklage Nebenklage Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten Besondere Gerichtsbarkeit Grundlagen der Arbeitsgerichtsbarkeit Arbeitsrecht Arbeitsgericht Rechtsstreitigkeiten zwischen Auszubildenden und Ausbildern Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren Klageerhebung im Urteilsverfahren Sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte Örtliche Zuständigkeit Verfahrensgrundsätze Parteifähigkeit Prozessfähigkeit Prozessvertretung Einreichung einer schriftlichen Klage Gütetermin vor Verhandlungen der 1. Instanz Mündliche Verhandlung Gerichts- und Anwaltskosten Landesarbeitsgericht Bundesarbeitsgericht Übersicht Fristen Rechtsmittel Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit Verwaltungsrecht Widerspruchsverfahren Aufgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit Klageverfahren Klagebefugnis Statthaftigkeit der Klage Einleitung des Klageverfahrens Klageschrift Klagearten Zuständiges Gericht und Zulässigkeit der Klage Klagefrist Verfahren Entscheidung der Gerichte Rechtsmittel Grundlagen der Sozialgerichtsbarkeit Übersicht Sozialrecht

10 9.3.2 Zuständigkeit Aufbau der Sozialgerichte Vertretung durch Bevollmächtigte Verfahren Grundlagen der Finanzgerichtsbarkeit Behördliche Verfahren Das Verfahren vor Finanzgerichten Klagen vor Finanzgerichten Prozessvoraussetzungen nach FGO Verfahren vor Finanzgerichten Entscheidungen in Finanzgerichtssachen Rechtsmittel Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Sachwortverzeichnis

11 Mit Befriedigung oder Aufhebung des Titels wird aus der Sicherungshypothek eine Eigentümergrundschuld. Dies erfordert eine Umschreibung im Grundbuch. Der Zwangsverwalter befriedigt aus den überschüssigen Erlösen den Gläubiger. Sind mehrere Gläubiger zu befriedigen, so muss ein Verteilungsplan aufgestellt werden ( 156 II ZVG). Der Zwangsverwalter zahlt entsprechend dem Plan an die Berechtigten ( 157 I ZVG). Bestimmung eines Versteigerungstermins durch das Vollstreckungsgericht, im Termin erhält der Meistbietende den Zuschlag; dieser wird Eigentümer des Grundstücks. Der Meistbietende zahlt an das Gericht, Verteilung des Erlöses nach Abzug der Kosten Umschreibung des Grundbuches auf den neuen Eigentümer Übungen Fragen 1. Welche Vollstreckungsverfahren können bei Grundstücken durchgeführt werden? 2. Erklären Sie die Zwangsicherungshypothek. 3. Was bedeutet Rang? 4. Nennen Sie die Voraussetzungen für die Eintragung einer Zwangsicherungshypothek. 5. Welchen Sinn hat der Antrag auf Zwangsversteigerung? 6. Welche Voraussetzungen verlangt der Antrag auf Zwangsversteigerung? 7. Welchen Zweck verfolgt der Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung? 8. Nennen Sie die Voraussetzungen für einen Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung? 9. Wann ist eine Zwangsverwaltung nur lohnenswert? Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche Arten der Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung wegen Geldforderung a ZPO Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche ZPO in das bewegliche Vermögen ZPO in das unbewegliche Vermögen ZPO, ZVG Herausgabeansprüche ZPO Ansprüche auf Vornahme einer Handlung 887 ff. ZPO Unterlassungs- Duldungsansprüche 890 ZPO in körperliche Sachen , ZPO in Forderungen und andere Vermögensrechte , ZPO 449

12 Die Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche ist im 3. Abschnitt des 8. Buches der ZPO geregelt. Bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen wurden Sachen gepfändet, um sie zu verwerten, d. h. über eine öffentliche Versteigerung wurde die Sache in Geldbeträge umgewandelt. Aus dem Versteigerungserlös waren die Kosten auszugleichen und Gläubiger zu befriedigen. Bei der Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche werden keine Gegenstände gepfändet Herausgabe- und Räumungsansprüche ZPO 1. Durchsetzung der Herausgabe beweglicher Sachen 883 ZPO Beispiel: Der Schuldner S wurde vom Amtsgericht Bonn verurteilt, dem Gläubiger G ein genau bestimmtes Elektrogerät der Marke X, Typ A, herauszugeben. Der Gläubiger will durchsetzen (= erwirken), dass der Gerichtsvollzieher die Herausgabe einer beweglichen Sache oder einer Menge bestimmter Sachen beim Schuldner durch Wegnahme erzwingt und ihm übergibt, weil der Schuldner durch einen vollstreckbaren Titel zur Herausgabe verpflichtet wurde, aber bisher die Sache nicht an den Gläubiger herausgegeben hat. Herausgabe bedeutet Verschaffung der tatsächlichen Herrschaft, d. h. Übergabe des unmittelbaren Besitzes. Beispiele für Herausgabeansprüche nach 883 ZPO: Herausgabe einer beweglichen Sache z. B. eines Fahrrades, Herausgabe einer Menge bestimmter beweglicher Sachen z. B. 10 Stühle Anspruch auf Herausgabe einer Software. zuständiges Vollstreckungsorgan Voraussetzungen für die Erwirkung der Herausgabe beweglicher Sachen Gerichtsvollzieher 1. vollstreckbarer Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe einer beweglichen Sache gemäß 90 BGB 2. individuell bestimmte Sache, 3. Auftrag des Gläubigers gemäß 753 ZPO 4. genaue Bezeichnung der herauszugebenden Sache im Vollstreckungstitel 5. die herauszugebende Sache ist im Gewahrsam des Schuldners 1. Möglichkeit: Der Gerichtsvollzieher findet die Sache beim Schuldner, nimmt sie weg und übergibt sie an den Gläubiger ( 883 I ZPO). Die Zwangsvollstreckung ist beendet. 450

13 2. Möglichkeit: Der Gerichtsvollzieher findet die Sache nicht beim Schuldner. a. Gläubiger kann beantragen, dass der Schuldner vor dem Gerichtsvollzieher an Eides Statt zu Protokoll erklärt, das er die Sache nicht besitzt und auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde ( 883 II, 899 ZPO). Ziel ist es, dem Gläubiger Informationen zu liefern, wo die Sache sich befindet. b. Statt der Herausgabe der nicht vorhandenen Sache kann der Gläubiger auf Schadensersatz beim Gericht der 1. Instanz klagen ( 893 ZPO i. V. m. 281 ff. BGB). Beispiel: Schuldner S hat die Uhr, die er laut vollstreckbarem Urteil herausgeben soll, veräußert, d. h. der Schuldner kann die Sache nicht mehr herausgeben. Der Gläubiger kann auf Schadensersatz klagen. Lösung zum Eingangsfall: Wenn der Schuldner das Urteil nicht freiwillig erfüllt, kann der Gläubiger im Verfahren der Zwangsvollstreckung die Herausgabe einer beweglichen Sache durchsetzen (= erwirken), indem der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Sache hier das Gerät wegnimmt und dem Gläubiger übergibt. Ist die Sache im Besitz eines Dritten, kann der Gläubiger beantragen, den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe gegenüber dem Dritten zu pfänden und überweisen lassen. Verweigert der Dritte nach Überweisung die Herausgabe der Sache, muss der Gläubiger den Dritten auf Herausgabe verklagen und das Urteil gemäß ZPO vollstrecken ( 886 ZPO). 2.Durchsetzung der Leistung einer bestimmten Menge von vertretbaren Sachen 884 ZPO Der Gläubiger will durchsetzen (= erwirken), dass der Gerichtsvollzieher die Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen (vgl. 91 BGB) oder Wertpapiere beim Schuldner durch Wegnahme erzwingt und dem Gläubiger übergibt, weil der Schuldner durch einen vollstreckbaren Titel zur Leistung verpflichtet wurde, aber bisher keine Leistung an den Gläubiger erfolgt ist. Leistung bedeutet Herausgabe zur Besitz- oder Eigentumsverschaffung durch Übergabe. Beispiele für Wertpapiere: Aktien, Schuldverschreibungen, Investmentanteile, Lotterielose, Wechsel 1. Möglichkeit: Der Gerichtsvollzieher findet die Sache beim Schuldner, nimmt sie weg und übergibt sie an den Gläubiger ( 884, 883 I ZPO). Sind mehr vertretbare Sachen vorhanden als weggenommen werden müssen, so entscheidet der Gerichtsvollzieher, er hat Sachen mittlerer Art und Güte (vgl. 243 I BGB, 360 HGB) wegzunehmen. Die Zwangsvollstreckung ist beendet. 2. Möglichkeit: Der Gerichtsvollzieher findet die Sache nicht beim Schuldner. Statt der Herausgabe der nicht vorhandenen Sache kann der Gläubiger auf Schadensersatz beim Gericht der 1. Instanz klagen ( 893 ZPO i. V. m. 281 ff. BGB). Die eidesstattliche Versicherung ist für den Fall des 884 ZPO unzulässig. 451

14 3. Durchsetzung der Herausgabe von unbeweglichen Sachen 885 ZPO Beispiel: Der Vermieter V hat gegen den Mieter M ein Räumungsurteil erstritten, weil der M weder Miete gezahlt hat noch hat er sich an die Hausordnung gehalten. Aufgrund eines vollstreckbaren Titels ist der Schuldner verpflichtet, eine unbewegliche Sache (z. B. Grund und Boden, Gebäude, Wohnung, Geschäftsräume), ein bewohntes Schiff, einen bewohnten Wohnwagen, ein Behelfswohnheim, ein eingetragenes Schiff oder ein Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen. Dies geschieht, indem der Gerichtsvollzieher dem Schuldner den Besitz entzieht und dem Gläubiger den Besitz überträgt. Beachten Sie bitte: Nicht eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke sind nach 883 ZPO wegzunehmen. 1. vollstreckbarer Titel, Zuschlagbeschluss zur Zwangsvoll- streckung gegen den Besitzer eines Grundstücks oder von Räumen, Räumungsbeschluss gegen den Schuldner, 2. der vollstreckbare Anspruch muss auf Herausgabe, Überlassung oder Räumung des Grundstücks, eingetragenen Schiffs, Schiffbauwerks lauten, 3. Auftrag des Gläubigers gemäß 753 ZPO 4. Schuldner muss Besitzer i. S. d. 854 BGB sein 5. Schuldner muss im Vollstreckungstitel oder in der -klausel namentlich genannt sein zuständiges Vollstreckungsorgan Voraussetzungen 1 für die Erwirkung der Herausgabe unbeweglicher Sachen Gerichtsvollzieher Beachten Sie bitte: Sind Eheleute aufgrund eines Mietvertrages beide Mieter einer Wohnung, so muss der Vollstreckungstitel gegen beide Ehegatten gerichtet sein, weil jeder Ehegatte ein Mitbesitzrecht an der Wohnung hat. Der eheliche Güterstand ist hier ohne Bedeutung. Nicht eheliche Lebenspartner sind Mitbesitzer, wenn die Vermietung an beide Partner erfolgt. Der Gerichtsvollzieher teilt dem Schuldner rechtzeitig den Termin der beabsichtigten Vollstreckung mit. Zum Termin entzieht der Gerichtsvollzieher dem Schuldner, seinen Familienangehörigen (seiner Ehefrau, seinen Kindern, seinen Verwandte), seinen Gästen, seinen Mitarbeitern den Besitz und weist den Gläubiger in den Besitz ein. Zubehör am Grundstück geht mit dem Grundstück an den Gläubiger über. 1 Zöller, a. a. O. Rn 2 zu 885 ZPO 452

15 Andere bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand des Herausgabe-/Räumungsanspruchs sind, hat der Schuldner wegzuschaffen. Unterlässt der Schuldner das Wegschaffen der beweglichen Sachen, wie z. B. Möbel in einer gemieteten Wohnung, so kann der Gerichtsvollzieher diese Sachen auf Kosten des Schuldners der Gläubiger hat einen Vorschuss zu leisten wegschaffen und sicher unterbringen. Fordert der Schuldner nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Herausgabe der verwahrten beweglichen Sachen oder leistet er nicht die Verwahrungs- und Transportkosten, so kann der Gerichtsvollzieher diese Sachen freihändig verkaufen ( 885 IV ZPO). Wertlose, nicht abgeholte Sachen werden vernichtet. Lösung: Der Gerichtsvollzieher teilt dem M den genauen Räumungstermin mit. Er räumt die Wohnung durch Entfernen aller Gegenstände, nimmt dem Schuldner die Schlüssel ab und übergibt die Wohnung und die Schlüssel an den Vermieter. Zusammenfassung Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung (=Erwirkung) der Herausgabe von Sachen 1. Es besteht Herausgabebereitschaft: Sache ist in Gewahrsam des Schuldners, Sache ist in Gewahrsam eines Dritten, der zur Herausgabe bereit ist 1. bewegliche Sachen bestimmte Sachen vertretbare Sachen 883 ZPO 884 ZPO Die Sache wird... Die Sache wird... vorgefunden nicht vorgefunden vorgefunden nicht vorgefunden Wegnahme Versicherung Schadens- Wegnahme keine Voll- Schadensder Sache an Eides statt ersatz der Sache streckung ersatz durch den 883 II 893 ZPO durch den einer Be- 893 ZPO Gerichts- i. V. m. i. V. m Gerichtsvoll- schaffungs- i. V. m. vollzieher 899 ff. ZPO 281 I S. 1 zieher und pflicht wegen 281 I S. 1 und Über- BGB Übergabe an fehlendem BGB gabe an den den Gläubiger Titel Gläubiger 884, 883 I 883 I ZPO ZPO 2. unbewegliche Sachen 885 ZPO Gerichtsvollzieher setzt den Schuldner aus dem Besitz und weist den Gläubiger in den Besitz ein ( 885 I ZPO). 453

16 2. Es besteht keine Herausgabebereitschaft des Dritten: Sache ist in Gewahrsam eines Dritten, der nicht zur Herausgabe bereit ist: Der Gläubiger kann den Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten pfänden und sich überweisen lassen 886, 829, 835 ZPO. Wenn der Dritte die Sache nicht herausgibt, kann der Gläubiger Klage erheben ( 836 ZPO) und aus dem Urteil nach 883 ff. ZPO vollstrecken Zwangsvollstreckung wegen Ansprüche auf Vornahme einer Handlung Arten der Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung wegen Geldforderung a ZPO Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche ZPO in das bewegliche Vermögen ZPO in das unbewegliche Vermögen ZPO, ZVG Herausgabeansprüche ZPO Ansprüche auf Vornahme einer Handlung 887 ff. ZPO Unterlassungs- Duldungsansprüche 890 ZPO in körperliche Sachen , ZPO in Forderungen und andere Vermögensrechte , ZPO Der Schuldner hat laut einem Vollstreckungstitel eine Handlung vorzunehmen. Handlungen verlangen ein aktives Tun; sie sind zu unterscheiden in vertretbare Handlungen ( 887 ZPO) u n d nicht vertretbare Handlungen ( 888 ZPO) Vertretbare Handlung sind solche, die von einem Dritten an Stelle des Schuldners vorgenommen werden können 1. Zu den vertretbaren Handlungen rechnen nicht die Zahlung eines Geldbetrages, die Herausgabe von Sachen, die Leistung von Sachen, die Abgabe einer Willenserklärung nach 894 ZPO. 1 Zöller, a.a.o., Rn 2 zu 887, S

17 Nicht vertretbare Handlungen sind solche, die nur vom Schuldner höchstpersönlich vorgenommen werden können. Beispiel: vollstreckbare vertretbare Handlungen Abriss einer Mauer, Beseitigung eines Gebäudes, Betrieb eines Fahrstuhles Vernichtung eines Software-Programms vollstreckbare nicht vertretbare Handlungen Ausfüllung von Arbeitspapieren, Erteilung eines Arbeitszeugnisses, Aufstellung einer Bilanz, Herstellung eines Nachlassverzeichnisses Bereitstellung eines raucherfreien Arbeitsplatzes Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer vertretbaren Handlung 887 ZPO Beispiel: Die Vermieterin Vera Vermiet ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichtes Köln, Az... verurteilt worden, in dem ihr gehörenden Mietshaus, in dem der Gläubiger Gustav Gnom wohnt, die unfallträchtige Eingangstreppe reparieren zu lassen. Trotz wiederholter Anmahnungen durch den Gläubiger ist bisher keine Reparatur erfolgt. Der Schuldner ist durch Gerichtsentscheidung zu einer Handlung verurteilt worden. Der Schuldner nimmt diese Handlung nicht vor. Aus diesem Grunde beantragt der Gläubiger beim Prozessgericht der ersten Instanz, ihn zu ermächtigen, a. die Handlung auf Kosten des Schuldners selbst vorzunehmen oder b. einen Dritten zu beauftragen, diese Handlung auszuführen. Vollstreckungsorgan Voraussetzungen Entscheidung Prozessgericht der 1. Instanz, bei notariellen Urkunden: das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat 1. Antrag des Gläubigers 2. Anwaltszwang, wenn das Prozessgericht der 1. Instanz das Landgericht ist, 3. vertretbare Handlung 4. Erfüllung der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen 5. Verzug des Schuldners, 6. Kostenvorauszahlung des Schuldners vollstreckbarer Anspruch auf Vornahme einer vertretbaren Handlung bzw. Duldung einer Handlung Die Beitreibung erfolgt als Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung nach a ZPO. Vollstreckt wird, indem der Gläubiger ermächtigt wird, die Handlung auf Kosten des Schuldners selbst oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Der Gläubiger kann 455

18 zugleich beantragen, eine Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten für die Vornahme der Handlung durch den Schuldner zu leisten. Der Schuldner muss die Handlung dulden. Bei Widerstand des Schuldners kann der Gläubiger die Hilfe des Gerichtsvollziehers nach 892 ZPO in Anspruch nehmen, dieser wiederum kann zusätzlich die Polizei um Amtshilfe bitten. Eine Ermächtigung nach 887 ZPO kann nicht beantragt werden, wenn eine notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigung versagt worden ist. Lösung: An das Amtsgericht Köln Köln Rechtsanwalt Gerd Gehtnicht Gerichtsstraße Köln Antrag auf Erlass einer Anordnung gemäß 887 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache Gustav Gnom Gläubiger Gigaweg Köln gegen Vera Vermiet Schuldnerin Vasenweg Köln beantrage ich, den Erlass einer Anordnung gemäß 887 ZPO. Namens und aufgrund beiliegender Vollmacht des Gläubiger G. Gnom beantrage ich zu beschließen: 1. Der Gläubiger wird ermächtigt, die der Schuldnerin durch Urteil des Amtsgerichtes Köln, Az..., vom... auferlegte Verpflichtung zur Reparatur der Eingangstreppe in dem Haus Vasenweg 123, Köln, in Auftrag zu geben. 2. Der Schuldnerin wird aufgetragen, zur Deckung der anfallenden Kosten einen Vorschuss von 2 000,00 EUR zu leisten. Begründung Die Schuldnerin ist laut Urteil des Amtsgerichtes Köln, Az..., vom... verurteilt worden, die Eingangstreppe im Haus Vasenweg 123, Köln, zu reparieren. Trotz mehrfacher Aufforderungen durch den Gläubiger hat die Schuldnerin bisher die Treppe nicht repariert. Der Gläubiger möchte nun gemäß 887 ZPO die Reparatur selbst durchführen lassen. Er hat vier Angebote von verschiedenen Fliesenlegern eingeholt: Das günstigste Angebot hat das Unternehmen Platte abgegeben. Gehtnicht Rechtsanwalt Gehtnicht Anlagen vollstreckbar zugestellte Ausfertigung des Urteils 3 Aufforderungsschreiben des Gläubigers an die Schuldnerin 4 Angebote über die Vornahme der Reparatur 1 Abschrift dieses Antrages

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