Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben. Synopse zur Vorlage des Regierungsrates und Fassung vorberatende Kommission Beilage 1 zu RRB Nr.
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- Alwin Stein
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1 Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben Synopse zur Vorlage des Regierungsrates und Fassung vorberatende Kommission Beilage zu RRB Nr. (0/0) Vorlage nach RRB Nr. 45/00 Anträge der Kommission vom. und. Februar 0 Stellungnahme & Antrag des Regierungsrates Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben (Vom.) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gleichstellung Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer. Geltungsbereich Dieses Gesetz bezieht sich auf alle Motorfahrzeuge, die der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr unterstehen. Der Kanton erhebt für alle diese Motorfahrzeuge, die ihren Standort auf Kantonsgebiet haben und zum Verkehr zugelassen sind, Steuern und Gebühren. Seite von 0
2 Vorlage nach RRB Nr. 45/00 Anträge der Kommission vom. und. Februar 0 Stellungnahme & Antrag des Regierungsrates Ausnahmen Für Motorfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung weder Ausweis noch Kontrollschilder benötigen, sowie für Motorfahrräder werden keine Steuern erhoben. Von der Besteuerung ausgenommen sind auch Motorfahrzeuge: a) des Bundes und seiner Anstalten, soweit das Bundesrecht sie von den Abgaben befreit; b) des Kantons; c) der Bezirke und Gemeinden, soweit sie unmittelbar zur Erfüllung öffentlicher Aufg a- ben eingesetzt werden. Motorfahrzeuge des Bundes und seiner Anstalten, bei denen sich der Umfang der Steuerpflicht aufgrund ihres Einsatzortes und ihres Verwendungszweckes nur mit unverhältnismässigem Verwaltungsaufwand erheben lässt, können auf der Grundlage der Steuerbemessung nach diesem Gesetz pauschal besteuert werden. 4 Grundsätze der Besteuerung Die Ausgestaltung der Steuer erfolgt nach den Grundsätzen der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung. Es ist auf Bemessungskriterien abzustellen, die mit der Strassenbelastung in einem ver- Es ist auf Bemessungskriterien abzustellen, die mit der Strassenbelastung in einem vernünftigen Verhältnis stehen, eine Seite von 0
3 Vorlage nach RRB Nr. 45/00 Anträge der Kommission vom. und. Februar 0 Stellungnahme & Antrag des Regierungsrates nünftigen Verhältnis stehen, eine nachhaltige nachhaltige Finanzierung des Baus und Unterhalts von Strassen ermöglichen und Anreize zum Einsatz energie- und um- Finanzierung des Baus und Unterhalts von Strassen ermöglichen und Anreize zur Förderung energie- und umwelteffizienter Motorwelteffizienter Motorfahrzeuge schaffen. fahrzeuge schaffen. II. Steuersubjekt 5 Steuerpflicht Steuerpflichtig ist der Motorfahrzeugha lter bzw. die Motorfahrzeughalterin. 6 Steuererlass Das zuständige Departement kann die Ste u- ern ganz oder teilweise erlassen für Motorfahrzeuge, die: a) für den fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr eingesetzt werden; b) ausschliesslich oder vorwiegend für den Transport von Behinderten verwendet wer den. 7 Steuerperiode Die Motorfahrzeugsteuer wird für das laufende Kalenderjahr zum Voraus erhoben. Auf Verlangen der steuerpflichtigen Person kann sie unter Erhebung eines Zuschlages in zwei Raten entrichtet werden. Der Regierungsrat legt die Höhe des Zuschlages fest. Seite von 0
4 Vorlage nach RRB Nr. 45/00 Anträge der Kommission vom. und. Februar 0 Stellungnahme & Antrag des Regierungsrates Die Steuerpflicht beginnt an dem Tag, an dem der Motorfahrzeughalter bzw. die Motorfahrzeughalterin gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung zur Einholung des Kontrollschildes verpflichtet ist. Die Steuerpflicht endet am Tage der Hinterlegung des Kontrollschildes. 4 Der Steuerbetrag ist auf den Franken zu runden. III. Steuerbemessung 8 Grundsatz Die Steuern für leichte und schwere Pers o- nenwagen, leichte Motorwagen und Kleinbusse werden nach dem Gesamtgewicht und dem Hubraum gemäss Fahrzeugausweis bemessen. Für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motorräder und Kleinmoto rräder bildet der Hubraum die Bemessungsgrundlage. Für die übrigen Fahrzeugarten sowie für Fahrzeuge mit Elektro-, Gas-, Hybrid- oder anderem Alternativantrieb ist das Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis für die Besteuerung massgebend. 8 Grundsatz Die Steuern für leichte und schwere Personenwagen, leichte Motorwagen und Kleinbusse werden nach der Leistung in Kilowatt (kw) und dem Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis bemessen. Für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motorräder und Kleinmotorräder bildet die Leistung in Kilowatt (kw) die Bemessungsgrundlage. Für die übrigen Fahrzeugarten ist das Gesamtgewicht gemäss Fahrzeugausweis für die Besteuerung massgebend. 9 Besteuerung nach Gesamtgewicht und Hubraum Die jährlichen Steuern für Motorfahrzeuge, 9 Besteuerung nach Leistung über Gesamtgewicht Die jährlichen Steuern für Motorfahrzeuge, die nach Leistung (kw) über Gesamtgewicht (kg) besteuert werden, werden nach Seite 4 von 0
5 Vorlage nach RRB Nr. 45/00 Anträge der Kommission vom. und. Februar 0 Stellungnahme & Antrag des Regierungsrates die nach Gesamtgewicht und Hubraum besteuert werden, betragen: a) Grundsteuer je Kilogramm Fr b) Zuschlag je volle oder angebrochene 00 ccm Hubraum bis 500 ccm Hubraum Fr über 500 ccm Hubraum Fr..-- über ccm Hubraum Fr folgender Formel berechnet: Leistung 0.9 Gesamtgewi cht 0.05 a) Steuerbetrag = Steuerindex b) Der Steuerindex beträgt 9.50 Punkte und ist durch den Kantonsrat nach 5 anzupassen. Die jährliche Mindeststeuer beträgt Fr Besteuerung nach Hubraum Die jährlichen Steuern für Motorfahrzeuge, die nach Hubraum besteuert werden, betragen:. für Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge: a) Grundsteuer bis 00 ccm Hubraum Fr b) Zuschlag je volle oder angebrochene 00 ccm Hubraum Fr c) Zuschlag für Seitenwagen Fr für Kleinmotorräder bis 50 ccm Hubraum und für Leichtmotorfahrzeuge Fr Besteuerung nach Leistung Die jährlichen Steuern für Motorfahrzeuge, die nach Leistung (kw) besteuert werden, betragen: a) für Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge: - Grundsteuer bis kw Fr Zuschlag je volles oder angebrochenes kw Fr Zuschlag für Seitenwagen Fr b) für Kleinmotorräder und für Leichtmotorfahrzeuge Fr..-- Besteuerung nach Gesamtgewicht Die jährlichen Steuern für Motorfahrzeuge, die nach Gesamtgewicht besteuert werden, betragen: Seite 5 von 0
6 Vorlage nach RRB Nr. 45/00 Anträge der Kommission vom. und. Februar 0 Stellungnahme & Antrag des Regierungsrates a) Grundsteuer bis 000 kg Gesamtgewicht Fr b) Zuschlag je weitere 50 kg Gesamtgewicht bis kg Gesamtgewicht Fr c) Zuschlag je weitere 500 kg Gesamtgewicht bis kg Gesamtgewicht Fr bis kg Gesamtgewicht Fr über kg Gesamtgewicht Fr Besteuerung der Sonderkate- gorien Die in den 8, 9 und 0 erwähnten Steueransätze werden reduziert auf: a) 60% für Sattelschlepper und gewerbliche Traktoren; b) 50% für Motorräder und Kleinmotorfahrzeuge mit Elektro-, Gas-, Hybrid- oder anderem Alternativantrieb; c) 40% für Sachen- und Personentransport-, Wohn- und Sportgeräte-, Motorrad- und Kleinmotorradanhänger sowie Anhänger, deren Aufbau als Nutzraum dient; d) 5% für gewerbliche Motoreinachser und Motorkarren sowie für Arbeits maschinen; e) 0% für landwirtschaftliche Traktoren sowie für Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge mit Elektro -, Gas-, Hybrid- oder anderem Alternativantrieb; f) 0 % für die übrigen landwirtschaftlichen Motorfahrzeuge, Arbeitskarren und Arbeitsanhänger. Besteuerung der Sonderkategorien Die in erwähnten Steueransätze werden reduziert auf: a) 60% für Sattelschlepper und gewerbliche Traktoren; b) 40% für Sachen- und Personentransport-, Wohn- und Sportgeräte-, Motorrad- und Kleinmotorradanhänger sowie Anhänger, deren Aufbau als Nutzraum dient; c) 5% für gewerbliche Motoreinachser und Motorkarren sowie für Arbeitsmaschinen; d) 0% für landwirtschaftliche Traktoren; e) 0% für die übrigen landwirtschaftlichen Motorfahrzeuge, Arbeitskarren und Arbeitsanhänger. Seite 6 von 0
7 Vorlage nach RRB Nr. 45/00 Anträge der Kommission vom. und. Februar 0 Stellungnahme & Antrag des Regierungsrates Die Mindeststeuer für Motorfahrzeuge mit reduziertem Ansatz beträgt Fr Sattelanhänger sind den Normalanhängern gleichgestellt. Die Mindeststeuer für Motorfahrzeuge mit reduziertem Ansatz beträgt Fr Sattelanhänger sind den Normalanhängern gleichgestellt. Kollektivschilder Die jährlichen Steuern für Kollektivschilder betragen für: a) Motorwagen Fr b) Motorräder Fr c) Kleinmotorräder Fr d) landwirtschaftliche Motorfahrzeuge Fr e) Arbeitsmotorfahrzeuge Fr f) Anhänger Fr Wechselschilder Für Motorfahrzeuge mit Wechselschild wird die jährliche Steuer für das Motorfahrzeug bzw. den Anhänger mit dem höchsten Ansatz erhoben. Die zusätzlich zu entrichtenden jährlichen Steuern für Wechselschilder betragen für: a) Motorwagen Fr b) gewerbliche und landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, Arbeits motorfahrzeuge und Anhänger Fr c) Motorräder und Kleinmotorräder sowie für Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge Fr Seite 7 von 0
8 Vorlage nach RRB Nr. 45/00 Anträge der Kommission vom. und. Februar 0 Stellungnahme & Antrag des Regierungsrates 5 Steueranpassung Der Kantonsrat ist ermächtigt, die Steuern dieses Gesetzes dem Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen, sofern sich dieser Index um mindestens 5% verändert. Die Steueransätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 0.5 Punkten am. Januar 009 (Basisindex Dezember 005 = 00 Punkte). Der Kantonsrat ist ermächtigt, die Steuern dieses Gesetzes dem Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen, sofern sich dieser Index um mindestens 5% verändert. Die Steueransätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 04. Punkten vom. Dezember 00 (Basisindex Dezember 005 = 00 Punkte). IV. Gebühren 6 Gebührenerhebung Für die gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung erforderlichen Prüfungen, Ausweise, Bewilligungen und Kontrollarbe iten erhebt der Kanton Gebühren. Der Regierungsrat legt die Höhe dieser Gebühren fest. V. Verwendung des Ertrages 7 Nettoertrag Der Nettoertrag aus den Steuern und Gebühren nach diesem Gesetz wird für den Bau und Unterhalt der Strassen verwendet. Seite 8 von 0
9 Vorlage nach RRB Nr. 45/00 Anträge der Kommission vom. und. Februar 0 Stellungnahme & Antrag des Regierungsrates VI. Zuständigkeit und Rechtsschutz 8 Departement Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht eine andere Zuständigkeit vorsehen, vollzieht das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die Vorschriften dieses Gesetzes. 9 Beschwerde Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann gemäss den Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflege Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. VII. Schlussbestimmungen 0 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a) Gesetz über die Ermächtigung zur Festsetzung der Motorfahrzeugabgaben vom 8. Oktober 958; b) Verordnung über die Motorfahrzeugabgaben vom 0. November 97. Seite 9 von 0
10 Vorlage nach RRB Nr. 45/00 Anträge der Kommission vom. und. Februar 0 Stellungnahme & Antrag des Regierungsrates Abänderung dieses Gesetzes Der Kantonsrat ist im Sinne von der Kantonsverfassung ermächtigt, ein einna h- menneutrales Steuerrabattsystem zur Förderung energie- und umwelteffizienter Fahrzeugen einzuführen. ersatzlos streichen Inkrafttreten, Veröffentlichung Dieses Gesetz wird der Volksabstimmung unterbreitet. Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und wird mit dem Vollzug beauftragt. Sofern der vorangehende gestrichen wird, ändert hier die Paragraphierung auf statt. Seite 0 von 0
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