Die neue Düngeverordnung Wichtige Vorgaben für die Beratungsregion Münsterland Nordost. Unternehmerkreise Bullenmast

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1 Die neue Düngeverordnung Wichtige Vorgaben für die Beratungsregion Münsterland Nordost Unternehmerkreise Bullenmast

2 Aktueller Stand zur Novellierung des Düngerechts Inkrafttreten des neuen Düngegesetzes Verabschiedung Düngeverordnung im Bundesrat Veröffentlichung im Bundesanzeiger Inkraftsetzung der Düngeverordnung 2017 z.zt. Erarbeitung der Vollzugshinweise zur Umsetzung DüV Referentenentwurf zur Stoffstrombilanzverordnung bis Stellungnahme der Verbände zur StoffBilV Vorlage Bundeskabinett Abschließende Lesung Bundesrat (geplant)

3 Aktueller Stand zur Novellierung des Düngerechts Inkrafttreten des neuen Düngegesetzes Verabschiedung Düngeverordnung im Bundesrat Veröffentlichung im Bundesanzeiger Inkraftsetzung der Düngeverordnung 2017 z.zt. Erarbeitung der Vollzugshinweise zur Umsetzung DüV Referentenentwurf zur Stoffstrombilanzverordnung bis Stellungnahme der Verbände zur StoffBilV Vorlage Bundeskabinett Abschließende Lesung Bundesrat (geplant)

4 Gültig für Betriebe mit landwirtschaftlich genutzten Flächen: pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen Betriebe mit Umgang von Wirtschaftsdüngern: Biogasanlagen Viehhalter ohne Fläche Nicht gültig für Gewächshäuser und Aquakulturen

5 Einzelne Vorgaben der DüV 1. In Abhängigkeit von Kultur und Fläche - Ausbringungstechnik / Einarbeitungspflicht - Nährstoff-Aufnahmefähigkeit des Bodens - Abstandsauflagen zu Gewässern - Düngebedarfsermittlung 2. Hinsichtlich des gesamten Betriebes - Obergrenze N org. (170 kg/ha) - P 2 O 5 und N-Salden - Länderbefugnisse - Wirtschaftsdüngerlagerkapazitäten - Sperrfristen

6 Einzelne Vorgaben der DüV 1. In Abhängigkeit von Kultur und Fläche - Ausbringungstechnik / Einarbeitungspflicht - Nährstoff-Aufnahmefähigkeit des Bodens - Abstandsauflagen zu Gewässern - Düngebedarfsermittlung 2. Hinsichtlich des gesamten Betriebes - Obergrenze N org. (170 kg/ha) - P 2 O 5 und N-Salden - Länderbefugnisse - Wirtschaftsdüngerlagerkapazitäten - Sperrfristen

7 Bodennahe Aufbringung auf bestelltem Acker ( 6 (3)) Flüssige organische sowie flüssige organische-mineralische Dünger müssen auf bestelltem Acker ab dem streifenförmig auf den Boden abgelegt oder direkt in den Boden eingebracht werden. Für Grünland/Feldgras gilt dies ab

8 Einarbeitungspflicht auf unbestelltem Acker Einarbeitung Organische und organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff und Harnstoff müssen mindestens vier Stunden nach der Ausbringung auf unbestelltem Ackerland eingearbeitet sein. Reduzierung des Zeitrahmens auf eine Stunde in belasteten Gebieten möglich. Festmist (Huf- und Klauentiere), Kompost, Düngemittel mit < 2% TS-Gehalt, Harnstoff mit Ureasehemmern sind ausgenommen.

9 Aufnahmefähigkeit der Böden Aufnahmefähigkeit keine N-/P-Düngung wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Auf gefrorenen Boden dürfen max. 60 kg Gesamt-N/ha aufgebracht werden, wenn - durch komplettes Auftauen am gleichen Tag die Aufnahmefähigkeit gegeben ist - keine Gefahr des Abschwemmens in Gewässer bzw. auf benachbarte Flächen besteht - Pflanzendecke* vorliegt - andernfalls Verdichtung/Strukturschäden entstünden Bei Festmist (Huf- und Klauentiere) oder Kompost > 60 kg/ha möglich * der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt.

10 Aufbringung im Frühjahr keine Aufbringung auf schneebedeckten, wassergesättigten oder überschwemmten Boden auf gefrorenen Boden dürfen max. 60 kg Gesamt-N/ha aufgebracht werden, wenn: durch Auftauen am Tag des Aufbringens eine Aufnahmefähigkeit gegeben ist vollständiges Auftauen nötig??? Agrowetter (Deutscher Wetterdienst)! keine Gefahr des Abschwemmens in Gewässer bzw. auf benachbarte Flächen besteht eine Pflanzendecke vorliegt (z.b. Winterung) durch die Ausbringung keine Verdichtung/Strukturschäden entstehen

11 4 m 4 1 m: wenn Streubreite gleich Arbeitsbreite Quelle:

12 Abstandsauflagen an Gewässern Ausbringverbot für N-/P-haltige Stoffe an Gewässern: 4 (1) m zwischen Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante; 5 m wenn Böschungskante bis 20 m Hangneigung = 10 % oder mehr bei Hangneigung ab 10% Auflagen im Bereich 5-20 m Ausbringung nur bei: - sofortiger Einarbeitung auf unbestelltem Acker - Reihenkulturen (ab 45 cm) nur bei entwickelter Untersaat oder sofortiger Einarbeitung - ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung - Mulch-, Direktsaatverfahren

13 Betriebe müssen keine Bedarfsermittlung (und keinen NV) erstellen, wenn sie gleichzeitig < 15 Hektar landw. Fläche (nach Abzug Zierpflanzen, Baumschule etc.) und < 2 Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren und < 750 kg Stickstoff jährlichen Nährstoffanfall aus eigenen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und keinen fremden Wirtschaftsdünger aufnehmen + aufbringen. Kein Handel von Wirtschaftsdünger und Gärreste (Biogas) die außerhalb des Betriebes anfallen.

14 Einzelne Vorgaben der DüV 1. In Abhängigkeit von Kultur und Fläche - Ausbringungstechnik / Einarbeitungspflicht - Nährstoff-Aufnahmefähigkeit des Bodens - Abstandsauflagen zu Gewässern - Düngebedarfsermittlung 2. Hinsichtlich des gesamten Betriebes - Obergrenze N org. (170 kg/ha) - P 2 O 5 und N-Salden - Länderbefugnisse - Wirtschaftsdüngerlagerkapazitäten - Sperrfristen

15 Pflichten für landwirtschaftliche Betriebe nach neuer DüV P F L I C H T Düngebedarfs- ermittlung N + P Nährstoffvergleich mit Berechnung Nährstoffabfuhr Grobfutterflächen Stoffstrom- bilanz P F L I C H T K Ü R Düngemaßnahmen dokumentieren Fachlichkeit

16 Vereinfachte Düngebedarfsermittlung Stickstoff Herbst 2017 (nicht für Festmist/Kompost) Winterraps bei Saat bis 15.Sep Feldfutter bei Saat bis 15.Sep ohne Herbstnutzung Zwischenfrüchte bei Leguminosenanteil < 50% bei Sommerungen als Folgekultur, bei Saat bis 15. Sep Wintergerste einzige Getreideart bei Saat bis 1.Okt Vorfrucht: - Winterraps - Mais (Silo-, CCM-, Körner-) - Zuckerrüben - Kartoffeln - Gemüse - Leguminosen - Leguminosengemengen mit Legu.Anteil >50 % - Begrünte Brache - Umbruch Dauergrünland andere Vorfrucht Ja Getreidevorfrucht Nein Kein N- Düngebedarf N-Düngung nach Hauptfruchternte bis zum 1.Oktober bis maximal 30 kg NH4-N/ha oder 60 kg Gesamt-N/ha Kein N- Düngebedarf

17 Vereinfachte Bedarfsermittlung Herbst Vereinfachte Bedarfsermittlung für Stickstoff nach Hauptfruchternte auf Ackerland Herbst 2017 NUR für Winterraps, Zwischenfrüchte vor Sommerungen, Feldgras ohne Nutzung und Wintergerste nach Getreidevorfrucht (Bezug 6 (9) Ausnahmen von der Sperrfrist auf Ackerland ) Name des Betriebs: Betriebsnummer: Datum der Bedarfsermittlung: Diese N-Bedarfsermittlung gilt nur für den Herbst Änderungen sind ab 2018 nach Veröffentlichung der Vollzugshinweise möglich. Im Folgejahr muss zusätzlich eine N-Bedarfsermittlung nach 4 DüV erstellt werden. Kultur eindeutige Schlag/ Bewirtschaftungseinheit Vorfrucht (entscheidet den Düngebedarf)* 1 * 2 Stickstoffdüngebedarf Herbst Wintergerste Beispiel Am Hof Winterweizen max. 60 kg Gesamt.-N/ha oder 30 kg NH 4 -N/ha

18 Zweitfrüchte (Ernte in 2017)

19 Vorgaben zur Stickstoffbedarfsermittlung ab 2018 Bei der Stickstoff-Düngebedarfsermittlung für Ackerkulturen sind folgende Einflüsse zu berücksichtigen N-Bedarfswert Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten 3 Jahre Nmin-Gehalt des Bodens (Richtwerte, Analysen) Humusgehalt des Bodens (> 4 %) N-Nachlieferung aus organischer Düngung des Vorjahres (10 % der ausgebr. Gesamt-N-Menge) Nachlieferung aus Vor- und Zwischenfrucht

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21 Silomais: N-Düngebedarfsermittlung nach neuer DüV N-Bedarfswert = N-Sollwert (N kg/ha) bei 450 dt/ha Korrekturen: *bezogen auf Nmin-Wert 0-90 cm 1. Ertragsdurchschnitt letzten 3 Jahre = ø 500 dt/ha 2. N min -Gehalt (kg/ha): gemessen = 50 kg/ha N 3. Standort (Bodenart, Bodentyp, Klima ) Humusgehalt > 4,0% 4. Organische Düngung im Vorjahr (ja/nein): 40 m³ Rindergülle: 160 kg/ha Ges.N; 10% = 5. Vor- und Zwischenfrüchte Vorfrucht: Feldgras Zwischenfrucht: keine N-Düngebedarf (kg/ha):

22 N-Bedarfswerte ausgewählter Kulturen Kultur Ertragsniveau in dt/ha N-Bedarfswert (= Sollwert ) in kg/ha N Winterraps Winterweizen A+B Winterweizen C Wintergerste Winterroggen Wintertriticale Sommergerste Körnermais Silomais Zuckerrübe Kartoffel N-Bedarfswert ist anzupassen, wenn sich im Durchschnitt der letzten 3 Jahre Ertragsabweichung ergibt

23 Zu- und Abschläge aufgrund abweichendem Ertragsniveaus Höchstzuschläge bei höheren Ertragsdifferenz Erträgen in kg N/ha in dt/ha je Einheit Kultur Mindestabschläge bei niedrigeren Erträgen in kg N/ha je Einheit nach Spalte 2 nach Spalte 2 Raps Getreide und Körnermais Silomais Zuckerrüben Kartoffel

24 Abschlag: Nmin oder Richtwerte

25 Abschläge auf Grund der N-Nachlieferung aus dem Boden > 4 % Humus - 20 kg N/ha

26 Ganz neu: Abschlag aufgrund organische Düngung Vorjahr 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 5. die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln des Vorjahres muss in Form eines Abschlags in Höhe von 10 % der mit diesen Düngemitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff im aktuellen Jahr angerechnet werden. z.b. 25 m 3 /ha S-Gülle (5,5 kg/nges) im Vorjahr: im Falle der Aufbringung von Kompost nach 6 Absatz 4 Satz 2 für die drei Folgejahre = 25 m 3 x in 5,5 Form kg/nges. eines jährlichen = 138 kg Abschlags Nges. in Höhe von vier vom Hundert im ersten Folgejahr und danach in Höhe von jeweils drei vom Hundert der 138 mit dem kg x Kompost 10% = aufgebrachten 13,8 kg N Menge an Gesamtstickstoff außer Kompost: 1.J: - 4 % 2.J: -3 % 3.J: -3 %

27 Abschläge Vor- und Zwischenfrüchte Beispiele z. B. Senf z. B. Ölrettich

28 Silomais: N-Düngebedarfsermittlung nach neuer DüV N-Bedarfswert = N-Sollwert (N kg/ha) bei 450 dt/ha Korrekturen: *bezogen auf Nmin-Wert 0-90 cm 1. Ertragsdurchschnitt letzten 3 Jahre = ø 500 dt/ha 2. N min -Gehalt (kg/ha): gemessen = 50 kg/ha N 3. Standort (Bodenart, Bodentyp, Klima ) Humusgehalt > 4,0% 4. Organische Düngung im Vorjahr (ja/nein): 40 m³ Rindergülle: 160 kg/ha Ges.N; 10% = 5. Vor- und Zwischenfrüchte Vorfrucht: Feldgras Zwischenfrucht: keine 200* N-Düngebedarf (kg/ha): 134

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30 Vorgaben zur Phosphatbedarfsermittlung ( 4 (3)) Bei der Phosphat-Düngebedarfsermittlung sind folgende Einflüsse zu berücksichtigen zu erwartender Ertrag, Qualität Standortbedingungen Dungpro Phosphatgehalte des Bodens Eine Fruchtfolgedüngung ist zulässig. Ab Bodengehalten > 20 mg/100 g Boden P 2 O 5 (CAL) ist eine Düngung max. in Höhe der P-Abfuhr zulässig

31 P-Bedarfsermittlung muss erfolgen für max. 3 Jahre (erfüllt durch DungPro Düngeempfehlung) Bodenprobe alle 6 Jahre (ab 1ha) Beispiele für maximale Güllegaben (begrenzend durch P-Entzug): Kultur P 2 O 5 -Entzug in kg/ha Max. Ausbringmenge Mastschweinegülle (2,8kg P 2 O 5 je m³) Winterweizen (90 dt/ha) Raps (45 dt/ha) Silomais (500 dt/ha) 90 32

32 Resümee der Düngebedarfsermittlung Ist seit bereits CC relevant! Muss schriftlich erfolgen! Legt einzuhaltende Obergrenzen fest! Muss nach dem vorgegebenen Schema, vor dem Aufbringen erstellt werden. Gültig, wenn 50 kg N-Gesamt oder 30 kg P 2 O 5 (ha/jahr) aufgebracht werden!

33 Einzelne Vorgaben der DüV 1. In Abhängigkeit von Kultur und Fläche - Ausbringungstechnik / Einarbeitungspflicht - Nährstoff-Aufnahmefähigkeit des Bodens - Abstandsauflagen zu Gewässern - Düngebedarfsermittlung 2. Hinsichtlich des gesamten Betriebes - Obergrenze N org. (170 kg/ha) - P 2 O 5 und N-Salden - Länderbefugnisse - Wirtschaftsdüngerlagerkapazitäten - Sperrfristen

34 Zeitpunkt der Erstellung: Düngebedarfsermittlung vor der Düngemaßnahme Nährstoffvergleich nach der Ernte, spätestens bis zum des Folgejahres betroffene Nährstoffe: N und P 2 O 5 N, P 2 O 5 und K 2 O max. Mengen / Salden: Ziele N Ergebnis der Bedarfsberechnung P 2 O 5 : > 20 mg / 100 g Boden: Düngung = Abfuhr < 20 mg / 100 g Boden: Düngung lt. DungPro Errechnung max. Nährstoff- Düngemengen N: nach 3 Jahren 50 kg N / ha im Betriebsdurchschnitt P 2 O 5 : nach 6 Jahren 10 kg P 2 O 5 /ha im Betriebsdurchschnitt??? - Salden Berech. für N & P - Berechnung des N org.- Einsatzes (170 kg/ha)

35 Neue Verlustwerte für Stickstoff Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und anderer Kenngrößen Tierart/Verfahren 170-N-Grenze Nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste Gülle, Gärrückstände Festmist, Jauche, Weidehaltung Rinder Schweine 80 (bisher 70) 70 (bisher 65) Geflügel 60 Betrieb einer Biogasanlage 95 (bisher 100)

36 Neue Verlustwerte für Stickstoff Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und anderer Kenngrößen Auswirkung auf 170-N-Grenze N-Saldo Tierart/ Verfahren Nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste Gülle, Gärrückständ e Festmist, Jauche, Weidehaltung Nach Abzug der Stall-, Lagerungs- und Ausbringverluste Festmist, Jauche Rinder (ab 2020: 75) Schweine 80 (bisher 70) 70 (bisher 65) 70 (ab 2020: 75) 60 (bisher 55) 40 Geflügel Gülle, Gärrückstände Weidehaltung Betrieb einer Biogasanlage 95 85

37 N-Obergrenze aus organischen und organisch-mineral. Düngemitteln einschließlich Wirtschaftsdüngern nicht mehr als 170 kg Ges.- N/ha + Jahr Ausnahme Kompost: innerhalb von 3 Jahren max. 510 kg Gesamt-N/ha. Derogationsregelung für Grünland und mehrjährigem Feldfutter in Aussicht gestellt. Nicht für Maisanbau!.

38 Bilanzierungsmethode beim Nährstoffvergleich bisher Feld-Stall-Bilanz Schlagbilanz zukünftig Plausibilisierte Feld-Stall-Bilanz Plausibilisiert = Viehhaltende Betriebe (Wiederkäuer) müssen über Anzahl der Tiere und deren Nährstoffaufnahme den Grundfutterflächenertrag berechnen Schlagbilanz

39 Ursachen für andere Salden und organischem N-Anfall/ha laut neuer DüV geringere Anrechnung von Stall- und Lagerungsverlusten (NH3) Anrechnung des gesamten organischen Stickstoffs als tierischen Stickstoff neue Fütterungsverfahren und Ausscheidungswerte neue Haltungsverfahren plausibilisierte Erträge (Futterbau) Aktuell: unbedingte Überprüfung der betrieblichen Situation!

40 Neue Düngeverordnung: Auswirkung auf Bullenmastbetriebe Betrieb X *1) Betrieb Y *2) DÜV alt DÜV neu DÜV alt DÜV neu N-Saldo je ha P 2 O 5 -Saldo je ha N tier (170) ha *1) Betrieb X: 102,3 ha LN, (Aufnahme 570 cbm Schweinegülle), 360 Mastbullen (Gülle), 85 Plätze Fresserproduktion (Festmist), 445 Plätze gesamt *2) Betrieb Y: 78,70 ha LN, Mast ab Fresser: 351 Plätze (Gülle); (Abgabe 200 cbm Rindergülle, 80 cbm Gärsubstrataufnahme)

41 Auswirkungen auf einen Beispielbetrieb Schweinemastbetrieb 34,10 ha LF Gülle Gärresttausch Tierhaltung: Mastplätze, 800g tägl. Zunahmen, N-/P-reduziert

42 Auswirkungen auf Betrieb, Stickstoff und Phosphat DÜV Alt DÜV Neu N-Saldo je ha 93 kg N/ha 139 N-Anfall tierisch je ha 170 kg N/ha 335 P 2 O 5 -Saldo je ha -12 kg P 2 O 5 /ha -25

43 Max. NV-Salden in Übergangszeit ab WJ 2017/18 (kg / ha) Wirtschaftsjahr *) ( ) P 2 O 5 im 6-jährigen Schnitt N in 3-jährigem Schnitt 2012/ / / / / /18 18,3 56,7 2018/19 16,7 53,3 2019/ /21 13, /22 11, / / *) alternativ Kalenderjahr

44 Nährstoffvergleich: Was passiert bei Überschreitung der Kontrollwerte (Salden)? 1. Überschreitung Kontrollwert = anerkannte Düngeberatung mit Nachweisvorlage 2. Überschreitung Kontrollwert = Vorlage bis 31.3 Düngebedarfsermittlung + NV 3. Überschreitung des Düngebedarfes = Ordnungswidrigkeit Diskrepanz Düngebedarfsermittlung und Nährstoffvergleich Die Einberechnung des N-Gesamtgehaltes organische Düngemittel kann zu Saldo-Überschüssen bei Düngemittel mit geringer Nährstoffverfügbarkeit führen! (N-Überhangsbewertung)

45 Achtung Nährstoffvergleich Das Wirtschaftsjahr 2016/17 und das Kalenderjahr 2017 werden noch bis zum nach den Bedingungen der alten DüV gerechnet!

46 zur Erklärung: Unterschiede von Stoff-Strom- und plaus. Feld-Stall-Vergleich Stoff-Strom Feld-Stall gesetzl. Grundlage: Gültigkeit: Stoff-Strom-Bilanz-VO aufgrund Düngegesetz (z.z. Entwurf) ab Januar 2018? Dünge-VO aufgrund Düngegesetz / Nitratrichtlinie ab 1. Juni 2017 Vorgabe: für Betriebe ab 2018: > 2,5 GV/ha und > 30 ha > 2,5 GV/ha und > 50 GV mit Wirtschaftsdüngeraufnahme ab 2023: > 20 ha mit Wirtschaftsdüngeraufnahme nicht für Betriebe < 15 ha und < 750 kg N aus eigener Tierhaltung und keine fremde Wirtschaftsdünger verwenden Aus heutiger Sicht: Stoff-Strom- und Feld-Stall-Vergleich können sich nicht gegenseitig ersetzen!

47 Wer muss ab 2018 die Stoffstrombilanz rechnen (lt. Entwurf)? 1. Betriebe mit insgesamt mehr als 50 GV und > 2,5 GV/ha 2. Betriebe mit > 30 ha und > 2.5 GV/ha 3. Tierhaltende Betriebe die die Grenzen 1 und 2 nicht überschreiten, aber Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben aufnehmen. 4. Biogasanlagen, die in räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit 1 und 2 Betrieben stehen und Wirtschaftsdünger beziehen. Ab 2023: > 20 ha mehr als 50 GV Betriebe mit Wirtschaftsdüngeraufnahme Biogas s.o.

48 Programm Entwicklung Wir arbeiten mit Hochdruck an einem Programm für die Düngebedarfsermittlung und Nährstoffvergleich N und P!

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50 Obligater Erlass v. Rechtsverordnungen d. d. Landesregierung ( 13) in Gebieten mit Grundwasserkörper-Messstellen > 37,5 mg/l mit steigender Tendenz oder > 50 mg/l Nitrat in Gebieten mit Phosphateutrophierung in Gewässern jeweils mindestens 3 der folgenden Maßnahmen: Einsatz von Wirtschaftsdüngern mit eigener Analyse Reduzierung bis Untersagung der Phosphatdüngung größere Düngeabstände zu Böschungsoberkanten Einarbeitungsfrist: 1 Stunde Ausweitung der Sperrfristen (flüssig: 7 Monate, fest: 4 Monate) Einschränkung des N-Saldos auf 40 kg N/ha Einschränkung der Befreiung von Nährstoffvergleichen Ausweitung notwendiger Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger

51 Einzelne Vorgaben der DüV 1. In Abhängigkeit von Kultur und Fläche - Ausbringungstechnik / Einarbeitungspflicht - Nährstoff-Aufnahmefähigkeit des Bodens - Abstandsauflagen zu Gewässern - Düngebedarfsermittlung 2. Hinsichtlich des gesamten Betriebes - Obergrenze N org. (170 kg/ha) - P 2 O 5 und N-Salden - Länderbefugnisse - Wirtschaftsdüngerlagerkapazitäten - Sperrfristen

52 Lagerkapazitäten und Übergangsvorschriften Lagerkapazitäten 6 Monate Lagerdauer für Gülle, Jauche, Silagesickersäfte, Gärreste 2 Monate Lagerdauer ab für Festmist, Kompost 9 Monate Lagerdauer ab für Betriebe > 3 GV/ha und für Betriebe ohne eigene Fläche bei Anfall von Gülle, Jauche, Silagesickersäften, Gärresten

53 Sperrfristen alle Düngemittel > 1,5 % N-Gesamt TM Sperrfrist Acker Ernte bis 31. Jan. * Ausnahmen bei Düngebedarf möglich für: bis zum 1. Okt. W.-Raps, Zwischenfrüchte, Feldfutter bei Aussaat bis 15.9 W.-Gerste nach Getreide bei Aussaat bis 1.10 Sperrfrist Grünland Sperrfrist Gemüse Abweichend: Sperrfrist für Festmist (Huf- und Klauentieren), Kompost allerdings max 60 kg Ges.-N bzw. 30 kg NH 4 N 1. Nov. bis 31. Jan. 1. Dez. bis 31. Jan. 15. Dez. bis 15. Jan.

54 Einzelne Vorgaben der DüV 1. In Abhängigkeit von Kultur und Fläche - Ausbringungstechnik / Einarbeitungspflicht - Nährstoff-Aufnahmefähigkeit des Bodens - Abstandsauflagen zu Gewässern - Düngebedarfsermittlung 2. Hinsichtlich des gesamten Betriebes - Obergrenze N org. (170 kg/ha) - P 2 O 5 und N-Salden - Länderbefugnisse - Wirtschaftsdüngerlagerkapazitäten - Sperrfristen

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56 Bausteine des Beratungspakets Baustein 1: Standardbodenproben Baustein 2: Düngebedarfsermittlung (N/P) Baustein 3: Plausibilisierte Feld-Stall-Bilanz Baustein 4: Stoffstrombilanz Baustein 5: Meldung Wirtschaftsdünger Baustein 6: Ökonomisch optimierte Pflanzenernährung (Düngeplanung)

57 Danke für ihre Aufmerksamkeit!

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