Kundeninformation der Volksfürsorge
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- Viktoria Adenauer
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1 Kundeninformation der Volksfürsorge 1. Identität des Versicherers Name: Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung AG Anschrift: Besenbinderhof 43, Hamburg Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: Besenbinderhof 43, Hamburg Handelsregister: Registergericht Hamburg HRB Identität eines Vertreters des Versicherers Entfällt, da die Volksfürsorge kein Auslandsgeschäft betreibt. 3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung AG Besenbinderhof Hamburg vertreten durch den Vorstand: Jörn Stapelfeld, Vorsitzender; Frank Karsten, Hans H. Melchiors, Axel Obermayr, Volker Seidel, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dietmar Meister 4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers sowie Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Die Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung AG betreibt alle Arten der Schaden- und Unfallversicherung. Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienst leistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, Bonn. 5. Angaben über die Zugehörigkeit zu einem Garantiefond Die Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung gehört keinem Garantiefond an, da für Schaden- und Unfallversicherer (siehe Ziffer 4) generell keine Garantiefonds eingerichtet sind. 6. Wesentliche Merkmale der Versicherungs leistung a) Es gelten die zu den mit Ihnen vereinbarten Versicherungsarten in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, aufgeführten Bedingungen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. b) Art und Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist Ihre gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung als Halter eines in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugs. Art und Umfang der Leistung sind in Abschnitt A.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) geregelt. Wir prüfen, ob und in welcher Höhe die gegen Sie erhobenen Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Die begründeten Ansprüche zahlen wir. Die zu Unrecht erhobenen Ansprüche wehren wir ab. Die Höhe der Schadenersatzansprüche ist begrenzt auf die Versicherungssummen. Sie finden sie im Antrag und im Versicherungsschein. Wir zahlen die vereinbarte Leistung nach Feststellung unserer Leistungspflicht. Kaskoversicherung: Die Kaskoversicherung bietet Schutz bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust Ihres Fahrzeuges. Art und Umfang der Leistung sind in Abschnitt A.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) geregelt. Sie können wählen zwischen der Teilkaskoversicherung und der Vollkaskoversicherung. Die Teilkaskoversicherung tritt ein bei Schäden durch Brand, Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen, Marderbiss, bei Zusammenstoß mit Haarwild, Pferden, Rindern, Schafen oder Ziegen, bei Glasbruch und bei Kurzschlussschäden an der Verkabelung (AKB Abschnitt A bis A.2.2.7).
2 Die Vollkaskoversicherung beinhaltet die Leistungen der Teilkaskoversicherung. Darüber hinaus bietet sie Versicherungsschutz für Schäden an Ihrem Fahrzeug infolge eines selbstverschuldeten Unfalles und mut- oder böswilligen Handlungen von Personen, die nicht berechtigt sind, Ihr Fahrzeug zu gebrauchen (AKB Abschnitt A bis A.2.3.3). Wir ersetzten den entstanden Schaden oder das Fahrzeug selbst bis zu einem Höchstbetrag. Dieser Höchstbetrag ist in aller Regel der Betrag, den man zum Kauf eines zum Zeitpunkt des Schadens gleichwertigen Fahrzeugs aufwenden muss. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird bei jedem Schaden von der Entschädigung einbehalten. Wir zahlen die vereinbarte Leistung spätestens 2 Wochen nach Feststellung unserer Leistungspflicht. Ist das Fahrzeug entwendet worden, zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige aus. Für Pkw können Sie anstelle der Teilkaskoversicherung oder der Vollkaskoversicherung die Teilkasko-Plus Versicherung oder die Vollkasko-Plus Versicherung vereinbaren. Diese beinhaltet zusätzlich die Leistungen der Autoschutzbriefversicherung (AKB Abschnitt A und A und A.3). Autoschutzbriefversicherung: Die Autoschutzbriefversicherung bietet Serviceleistung oder Kostenerstattung bei einer Panne oder einem Unfall. Wie vielfältig der Versicherungsschutz ist, können Sie in den AKB Abschnitt A.3.5 bis A.3.9 nachlesen. Hier erfahren Sie z.b. unter welchen Voraussetzungen wir die Kosten für das Abschleppen Ihres Fahrzeugs oder für einen Krankenrück trans port übernehmen. Für Pkw sind diese Leistungen in der Teil kasko-plus- und der Vollkasko-Plus Versicherung enthalten. Wünschen Sie keine Kaskoversicherung oder versichern Sie ein Kraftrad oder ein Camping fahrzeug, können Sie die Autoschutzbriefversicherung auch separat vereinbaren. Wir zahlen die vereinbarte Leistung nach Fest stellung unserer Leistungspflicht. Kfz-Unfallversicherung: Die Kfz-Unfallversicherung unterstützt die Insassen Ihres Fahrzeugs finanziell, um die Folgen von Personenschäden zu mildern. Sie können zwischen dem Pauschalsystem (AKB Abschnitt A und dem Platzsystem (AKB Abschnitt A.4.2.2) wählen. Als Versicherungsleistung können Sie Leistungen bei Invalidität (AKB Abschnitt A.4.5 und zusätzlich Leistungen bei Tod (AKB Abschnitt A.4.5) vereinbaren. Die Höhe der Leistung hängt von den Versicherungssummen und der Anzahl der Insassen in Ihrem Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls ab. Näheres zu den Leistungen der Unfallversicherung finden Sie in den AKB Abschnitt A.4. Wir zahlen die vereinbarte Leistung innerhalb von zwei Wochen nachdem wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt haben. Fahrer-Plus Versicherung für Pkw: Die Fahrer-Plus Versicherung ist eine Unfallversicherung speziell für den Fahrer des versicherten Pkw. Die Leistungen richten sich nach dem tatsächlich entstandenen Personenschaden. Umfang und Höhe der Leistungen werden danach bemessen, was von einem Unfallgegner zu leisten wäre, wenn dieser den Schaden verschuldet hätte. Leistungen sind z.b. Verdienstausfall und Schmerzensgeld. Die Höchstersatzleistung ist die vereinbarte Versicherungssumme für Personenschäden Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung. kfz /2008
3 Näheres zu den Leistungen der Fahrer-Plus Versicherung finden Sie in den AKB, Abschnitt A.5. Wir zahlen die vereinbarte Leistung nach Feststellung unserer Leistungspflicht. Auslandsreise-Plus Versicherung für Pkw und Campingfahrzeuge: Die Auslandsreise-Plus Versicherung bietet finanziellen Schutz bei einem unverschuldeten Unfall im Ausland. Ist die Ersatzleistung des ausländischen Versicherers nach dem Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignet hat, niedriger als nach deutschem Recht, erstatten wir den Unterschied. Näheres zu den Leistungen der Auslandsreise- Plus Versicherung finden Sie in den AKB, Abschnitt A.6. Wir zahlen die vereinbarte Leistung nach Feststellung unserer Leistungspflicht. 7. Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern Den Beitrag für Ihre Versicherung entnehmen Sie bitte dem Antrag. Der Beitrag kann sich gemäß Abschnitt J der AKB ändern (ggf. er höhen). 8. Ggf. zusätzlich anfallende Kosten Auf der Grundlage der derzeit geltenden Kostenregelung erheben wir für rückständige Folgebeiträge je Versicherungsvertrag und Beitragsfälligkeit (bei monatlicher Zahlweise je Mahnver fahren) eine Aufwands- und Schadenpauschale (Mahnkosten) von 3,00 Euro. Werden 2 oder mehr Versicherungsverträge in einem Versiche rungsschein beurkundet (gebündelte Versicherungen), findet die nachstehende Staffel Anwendung: Anzahl der Verträge Kosten je Vertrag Gesamt 1 3,00 EUR 3,00 EUR 2 1,50 EUR 3,00 EUR 3 1,00 EUR 3,00 EUR Bei 4 und mehr Verträgen erheben wir je Vertrag eine zusätzliche Aufwands- und Schadenpauschale (Mahnkosten) von 1,00 Euro. Zusätzlich zu den uns in Rechnung gestellten Bankauslagen erheben wir für Rückläufer beim Lastschriftverfahren zur Einziehung der Versicherungsbeiträge eine Aufwands- und Schadenpauschale von 3,00 Euro. Weitere Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages oder aus sonstigen Gründen werden von uns nicht erhoben.
4 9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlweise der Prämien Der erste oder einmalige Beitrag wird sofort mit Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem Beginn des Versicherungsschutzes. Sie haben diesen Beitrag unverzüglich zu zahlen. Wann Sie die Folgebeiträge zu zahlen haben, richtet sich nach der vereinbarten Zahlweise (z.b. monatlich oder jährlich), die Sie Ihrem Antrag entnehmen können. Bei Einzug von Ihrem Konto sorgen Sie bitte für entsprechende Deckung; die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird. Ist die Zahlweise des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate. Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Nähere Einzelheiten zur Beitragszahlung finden Sie in den AKB, Abschnitt C. 10. Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Diese Unterlagen sind Bestandteil unseres Angebotes für eine Kfz-Versicherung. An dieses Angebot halten wir uns einen Monat gebunden. 11. Ggf. Hinweis auf spezielle Risiken der Finanzdienstleistung Entfällt, da diese Risiken nicht die Schaden- und Unfallversicherung (siehe Ziffer 4) betreffen. 12. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll Der Versicherungsvertrag kommt durch die Annahme Ihres Antrages und dem Zugang des Versicherungsscheines oder unserer Annahmeerklärung bei Ihnen zustande. Der Antrag auf Abschluss einer Kfz- Haftpflichtversicherung für Zweiräder, Kombinationskraftwagen bis zu 1t Nutzlast und Personenkraftwagen mit Ausnahme von Personenmietwagen, Selbstfahrervermietfahrzeugen und Taxen im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes gilt zu den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen und zum allgemeinen Unternehmenstarif als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht innerhalb von 2 Wochen vom Eingang des Antrages an dem Antragsteller gegenüber schriftlich ablehnt oder wegen einer nachweisbaren höheren Gefahr ein vom allgemeinen Unternehmenstarif abweichendes schriftliches Angebot unterbreitet. In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht vorläufiger Versicherungsschutz ab behördlicher Zulassung des Fahrzeugs durch die Verwendung der Versicherungsbestätigung. Für alle anderen Versicherungsarten besteht vorläufiger Versicherungsschutz ab Abgabe der Vertragserklärung (Antragstellung), jedoch nicht vor dem beantragten Versicherungsbeginn. Der vorläufige Versicherungsschutz endet mit Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung des ersten Beitrags. Er tritt rückwirkend außer Kraft, wenn die Vertragserklärung (der Antrag) unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht spätestens innerhalb von 2 Wochen eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat ( 9 KfzPflVV). Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines, beginnt der Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Der Versicherungsschutz beginnt gleichwohl zu dem vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. kfz /2008
5 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheines, können wir vom Vertrag zu rück treten, solange Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch, wenn der jeweilige Erstbeitrag von einem Konto eingezogen werden soll und dieser, aus von Ihnen zu vertretenden Gründen, nicht abgebucht werden kann oder wenn einer berechtigten Einziehung widersprochen wird. Bitte vergewissern Sie sich deshalb, dass das Konto ausreichend gedeckt ist. Hinweis: Weitere Regelungen zum Beginn des Versicherungsschutzes, zur Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrages und zur Rechtzeitigkeit der Zahlung entnehmen Sie dem Versicherungsschein sowie den für Ihren Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen. Sie sind einen Monat an den Antrag gebunden; Ihr Widerrufsrecht bleibt hiervon unberührt. 13. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, wenn Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Kundeninformationen und diese Belehrung zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung AG, Kundenservicecenter, Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax oder ist der Widerruf an die Faxnummer bzw. die -Adresse service@volksfuersorge.de zu richten. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, können wir einbehalten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Haben Sie eine solche Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, erstatten wir Ihnen Ihren gesamten Beitrag. Beiträge erstatten wir Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt wurde, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.
6 14. Laufzeit/Mindestlaufzeit des Vertrages Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus dem Antrag. Die Mindestlaufzeit beträgt 1 Jahr, sofern keine kürzere Vertrags dauer vereinbart wurde. Wird der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr geschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag, z.b. dem 1. Januar eines jeden Jahres, beginnen zu lassen. Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Einzelheiten zur Laufzeit der Versicherung entnehmen Sie bitte dem Abschnitt G.1 der AKB. 15. Beendigung des Vertrages, Kündigungsbedingungen Sie können den Vertrag aus folgenden Anlässen kündigen: Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres Kündigung nach einem Schadenereignis Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs Kündigung bei Beitragserhöhung Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs Kündigung bei Änderung des Schadenfreiheitsrabatt-Systems Kündigung bei Änderung der Versicherungsbedingungen Einzelheiten zu Ihren Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den Abschnitten G.2, G.4, G.5 und G.6 der AKB. Wir können den Vertrag aus folgenden Anlässen kündigen: Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres Kündigung nach einem Schadenereignis Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs Einzelheiten zu Ihren Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den Abschnitten G.3, G.4, G.5 und G.6 der AKB. Der Vertrag endet, wenn das versicherte Wagnis wegfällt (z.b. durch Verschrottung). Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Abschnitt G.8 der AKB. Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 16. Welches Recht legt der Auf die vorvertraglichen Beziehungen findet das Recht der Versicherer der Aufnahme Bundesrepublik Deutschland Anwendung. von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde? 17. Auf den Vertrag anwendbares Recht Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. kfz /2008
7 18. Sprachen Sämtliche Kommunikation und Korrespondenz findet in deutscher Sprache statt. 19. Zugang des Versicherungsnehmers zum außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Sie können sich bei Beschwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde (siehe Ziffer 4) wenden. Außerdem ist unser Unternehmen Mitglied im Versicherungs-Ombudsmann e.v., Postfach , Berlin, Tel: (0,20 Euro je Anruf), Fax: Bei dieser Einrichtung können Sie innerhalb von 8 Wochen nach Erhalt unserer Nachricht ein kostenloses, außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. 20. Aufsichtsbehörde Wir werden uns stets gut und zuvorkommend um Ihre Versicherungsangelegenheiten kümmern. Kommt es doch einmal zu Meinungsverschiedenheiten, so können Sie Ihre Beschwerde an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich Versicherung Graurheindorfer Str. 108, Bonn, richten.
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