Prof. Dr. iur. Marc Bungenberg, LL. M. / Ass. iur. Sandra Fuchs 1
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- Cornelius Krause
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1 Prof. Dr. iur. Marc Bungenberg, LL. M. / Ass. iur. Sandra Fuchs 1 Hinweise zur Erstellung von Seminararbeiten und zum Vortrag Sinngemäß gültig auch für Diplomarbeiten A. Zur Seminararbeit: Die Seminararbeit ist spätestens eine Woche vor dem Vortragstermin abzugeben (zwei Exemplare!). Die Seminararbeiten sollten in der Regel 15 bis 20, maximal 25, Seiten umfassen und mindestens ebenso viele Literaturquellen verarbeiten. Als Schriftart sollte Times New Roman mit dem Schriftgrad 12 Punkte oder eine entsprechende Schriftart gewählt werden. Links sollte ein Rand von 2 cm, rechts von 6 cm frei bleiben. Der Zeilenabstand sollte etwa 1,5 Zeilen betragen. Fußnoten sind einzeilig mit dem Schriftgrad 10 (bei Times New Roman ) zu erstellen. B. Die Arbeit muß enthalten: 1. Deckblatt mit Namen und Matrikelnummer, Titel des Seminars und Thema, sowie Namen des Seminarleiters; 2. Gliederung [Gliederungspunkte der Bearbeitung wortgetreu aufführen; Gliederungsebenen A., B.; I., II.; 1., 2.; a), b); aa), bb); aaa), bbb); (1), (2); Seitenzahlen der Bearbeitung angeben]; 3. Literaturverzeichnis; 4. ggf. Abkürzungsverzeichnis [werden nur gebräuchliche Abkürzungen verwendet, kann das Abkürzungsverzeichnis entfallen; enthält die Arbeit aber ein Abkürzungsverzeichnis, sind darin alle verwendeten Abkürzungen aufzuführen]; 5. Bearbeitungstext [oben versehen mit arabischen Ziffern als Seitenzahlen; alles, was dem Bearbeitungstext vorangeht, ist mit römischen Ziffern als Seitenzahlen zu versehen; das Deckblatt trägt keine Seitenzahl, wird aber mitgezählt, die erste Seite der Gliederung erhält also die Zahl II ]. C. Das Literaturverzeichnis muß die verwendete Literatur vollständig erfassen und darf keine Literatur enthalten, die in der Seminararbeit nicht erwähnt wird. Eine Gliederung nach unterschiedlichen Literaturformen (Monographien, Kommentare, Aufsätze) ist nicht erforderlich. Die Literatur ist nach dem Nachnamen des jeweiligen Autors/Herausgebers alphabetisch sortiert aufzuführen; bei Kommentaren und anderen Werken mit mehreren Autoren sind die Herausgeber oder jeweils alle Autoren, die zitiert werden, zu nennen; bei mehrbändigen Werken ist der benutzte Band zu bezeichnen. Urteile und Gesetzestexte werden im Literaturverzeichnis grundsätzlich nicht aufgeführt. Die Übersichtlichkeit wird gefördert, wenn mit einer Tabelle gearbeitet wird, in der jeweils links die Namen der Autoren/Herausgeber und rechts die übrigen Angaben eingetragen werden.
2 Prof. Dr. iur. Marc Bungenberg, LL. M. / Ass. iur. Sandra Fuchs 2 Literatur ist im Literaturverzeichnis wie folgt zu erfassen: 1. Angabe des Autors bzw. Herausgebers mit: Name, Vorname (vollständig ausgeschrieben), mehrere Personen werden durch einen Schrägstrich / getrennt, 2. Angabe des vollständigen Titels des Aufsatzes oder des Buches, 3. bei Aufsätzen: Angabe von Titel und Jahrgang der Zeitschrift [für den Titel einer Zeitschrift verwendet man auch hier i. d. R. die dafür gebräuchliche Abkürzung] oder Angabe des Titels des Werkes, in der/dem sie erschienen sind [eingeleitet mit: in: ], 4. Angabe der Auflage des Buches (unterbleibt bei der Erstauflage), 5. Angabe von Erscheinungsort und -jahr (nicht bei Zeitschriften), eventuell Bearbeitungsstand bei Loseblattsammlungen, 6. bei Aufsätzen: Angabe der Anfangsseiten (bei zweiseitigen Aufsätzen gefolgt von f., bei Aufsätzen mit mehr als zwei Seiten gefolgt von ff. ), 7. Wenn das zitierte Werk in den Fußnoten nicht ohne weiteres zuzuordnen ist, weil in der Bearbeitung z. B. mehrere Werke eines Autors zitiert werden, oder wenn der Titel zu lang für eine vollständige Aufführung in den Fußnoten ist, verwendet man in den Fußnoten eine verständliche Abkürzung des Titels. In diesem Fall kann man die verwendete Abkürzung im Literaturverzeichnis in Klammern hinter dem jeweiligen Werk angeben. 8. Sowohl jede Quellenangabe im Literaturverzeichnis als auch jede Fußnote enden mit einem Punkt. Beispiele für das Literaturverzeichnis: - für Monographien: - Möllers, Thomas M. J., Juristische Arbeitstechnik und wissenschaftliches Arbeiten, 3. Auflage, München 2005 (zitiert: Möllers, Juristische Arbeitstechnik, S. ). - Schulin, Bertram / Igl, Gerhard, Sozialrecht, 7. Auflage, Düsseldorf für Kommentare: - von Münch, Ingo / Kunig, Philip (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band 2: Art. 20 bis Art. 69, 5. Auflage, München 2001 (zitiert: Bearbeiter, in: von Münch/Kunig, GG, Art. Rn. [ODER: zitiert: von Münch/Kunig-Bearbeiter, GG, Art. Rn. ] ). - ODER: Schnapp, Friedrich E., in: von Münch, Ingo / Kunig, Philip (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band 2: Art. 20 bis Art. 69, 5. Auflage, München 2001.
3 Prof. Dr. iur. Marc Bungenberg, LL. M. / Ass. iur. Sandra Fuchs 3 Beispiele für das Literaturverzeichnis: - Callies, Christian / R uffert, Ma tthias ( Hrsg.), Kommentar des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EUV/EGV, 2. Auflage, Neuwied und Kriftel 2002 (zitiert: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. Rn. ). - für Aufsätze: - Hoffmann-Riem, Wolfgang, Tendenzen in der Verwaltungsrechtsentwicklung, in: DÖV 1997, S. 433 ff. - Badura, Peter, Zur Lehre von der verfassungsrechtlichen Institutsgarantie des Eigentums, betrachtet am Beispiel des geistigen Eigentums, in: Festschrift für Theodor Maunz zum 80. Geburtstag, München 1981, S. 1 ff. - für Urteilsanmerkungen: - Soltész, Ulrich, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 31. Januar Az. T-156/98 -, in: EuR 2001, S. 758 ff. D. Sinn der Bearbeitung ist es, das Thema unter Verwendung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung vertiefend zu behandeln. Durch die Fußnoten ist offenzulegen, aus welchen Quellen die Erkenntnisse stammen. Dabei sind grundsätzlich Primärzitate zu verwenden (also keine Fundstellen, in denen auf die Originalaussage nur verwiesen wird). Wörtliche Zitate sind mit Anführungszeichen zu kennzeichnen, allerdings möglichst zu vermeiden. Gesetzesvorschriften sind präzise und mit Abs. und S. (anstatt nur mit römischen und arabischen Ziffern) zu zitieren. E. Im Text und insbesondere in den Fußnoten sollten die allgemein gebräuchlichen juristischen Abkürzungen (insb. für Zeitschriftentitel -> NJW, DVBl. u. ä.) verwendet werden. Gebräuchliche Abkürzungen finden sich in Butz, Cornelie /Kirchner, Hildebert, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 5. Auflage, Berlin 2003 [UB Siegen: Signatur 32 QMO 1038]; hilfreich ist auch das umfangreiche Abkürzungsverzeichnis in der NJW. Werden wenig gebräuchliche Abkürzungen verwendet, sind sie in einem Abkürzungsverzeichnis aufzuführen (siehe dazu oben). Sie sollten, um einen besseren Lesefluß zu erreichen, bei der ersten Verwendung im Text zusätzlich eingeführt werden,
4 Prof. Dr. iur. Marc Bungenberg, LL. M. / Ass. iur. Sandra Fuchs 4 d. h., bei der ersten Erwähnung im Bearbeitungstext sollten die später abgekürzten Wörter/Wendungen einmal voll ausgeschrieben und dabei mit der im weiteren Textverlauf verwendeten Abkürzung in Klammern dahinter ergänzt werden. F. Eingeleitet werden die in den Fußnoten angegebenen Fundstellen außer bei Bezugnahme auf wörtliche Zitate im Text mit Siehe oder, bei schwächerem Bezug der Fundstelle zu den Ausführungen im Text, mit Vgl. (für Vergleiche ). Mehrere Verweise in einer Fußnote werden durch Semikola voneinander abgetrennt. Gerichtsentscheidungen sind möglichst den amtlichen Entscheidungssammlungen zu entnehmen und in der Fußnote vor Literaturfundstellen anzuführen. Werden in den Fußnoten Gerichtsentscheidungen zitiert, erfolgt das stets unter Angabe der Anfangsseite und der Seite/n, auf die sich das Zitat konkret bezieht (dabei bei Bezug auf zwei Seiten: Angabe der ersten Seite gefolgt von f., bei Bezug auf mehr als zwei Seiten gefolgt von ff. ). Bei Aufsätzen kann man diese Technik ebenfalls anwenden. Alternativ kann man hierbei aber auch nur die Seite/n angeben, auf die sich das Zitat konkret bezieht. Bei Kommentaren nennt man den Bearbeiter und zitiert nach und Randnummer. Festschriften werden in den Fußnoten mit FS abgekürzt. Im übrigen folgt der Aufbau der Fußnoten den Angaben 1-3 und 8 zum Literaturverzeichnis, ggf. unter Abkürzung des Titels (s. o.); Vornamen werden allerdings weggelassen, sofern sie nicht zur Unterscheidung mehrerer Autoren notwendig sind. Der Name des Autors der konkreten Fundstelle wird in der Fußnote in der Regel kursiv gesetzt. Die Fußnoten enthalten nur Quellenbelege. Inhaltliche Kommentare oder weiterführende Informationen gehören nicht in die Fußnoten, sondern sind entweder in den Bearbeitungstext aufzunehmen oder überflüssig. Fußnoten, die sich auf Datenbanken und Internetseiten beziehen, sollten nur verwendet werden, soweit entsprechende zitierfähige Printveröffentlichungen nicht vorhanden sind. Werden für die Arbeit wichtige Quellen aus Datenbanken oder dem Internet bezogen, sollten diese im Anhang der Arbeit abgedruckt werden, sofern es sich nicht um der Universität zur Verfügung stehende Datenbanken (derzeit z. B. juris und beck-online) oder feststehende Internetseiten (selten!) handelt. Es ist darauf zu achten, daß nur zitierfähige Quellen verwendet werden! In der Fußnote sind Autor, Titel und genauer Fundort der Quelle (bei Datenbanken: Angabe der Datenbank, ggf. Dokumentennummer o. ä.; bei Internetseiten: die vollständige URL (eingeleitet mit URL: ), zur Erleichterung des Auffindens ggf. auch die Strukturebene der Seite, auf der die Quelle zu finden ist), bei oft aktualisierten Inhalten wie insbesondere
5 Prof. Dr. iur. Marc Bungenberg, LL. M. / Ass. iur. Sandra Fuchs 5 denen des Internets auch das jeweils aktuellste Abrufdatum der verwendeten Quelle (mit Stand: ) anzugeben. Soweit vorhanden, sollte alternativ zur Angabe der URL unter Angabe der DOI-Nummer sowie ggf. des letzten Abrufdatums zitiert werden (nähere Informationen unter Ebenfalls möglich ist die Verwendung von URNs. Beispiele für Fußnoten: - Bezug auf eine Monographie: Siehe Möllers, Juristische Arbeitstechnik, S Bezug auf einen Kommentar: Vgl. Schnapp, in: von Münch/Kunig, GG, Art. 20 Rn. 41 f. [oder: Vgl. von Münch/Kunig-Schnapp, GG, Art. 20 Rn. 41 f.] - Bezug auf einen Aufsatz: Siehe Hoffmann-Riem, DÖV 1997, S. 433 (437). [oder: Siehe Hoffmann-Riem, DÖV 1997, S. 437.] - Bezug auf eine Festschrift: Vgl. Badura, Zur Lehre von der verfassungsrechtlichen Institutsgarantie des Eigentums, in: FS für Maunz, S. 1 (2). [oder: Vgl. Badura, Zur Lehre von der verfassungsrechtlichen Institutsgarantie des Eigentums, in: FS für Maunz, S. 2.] [Ggf. abgekürzt zu zitieren z. B. als: Vgl. Badura, Institutsgarantie des Eigentums, in: FS für Maunz, S. 1 (2). Wird aus der Festschrift nur dieser Aufsatz verwendet, möglicherweise auch: Vgl. Badura, FS für Maunz, S. 1 (2).] - Bezug auf eine Entscheidung: Siehe OVG Münster, DÖV 2001, S. 741 (742). [ nur so!] [oder auch: Siehe OVG Münster, DÖV 2001, 741, 742.] - Bezug auf eine Datenbank: Siehe LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. März 2005 Az. L 11 KR 3501/03, Rn. 24, (DokNr. KSRE ). Siehe Wagner, Christina, Anmerkung zum Urteil des BSG vom 23. März 2006 Az. B KR 13/05 R, in: jurispr-sozr 22/2006 vom 02. November 2006, Nr. 6, Abschnitt C, - Bezug auf eine Internetquelle: Siehe Rabe, Katharina, Wie kommt eine Kanzlei zu einem Logo?, URL: [unter Jurathek allgemeines Recht Allgemeine Beiträge], Stand: G. Nicht in den Text passende Abbildungen, Gesetzestexte, ausgedruckte Internetseiten u. ä. können am Ende der Bearbeitung als Anhang angefügt werden. Der Anhang ist auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken.
6 Prof. Dr. iur. Marc Bungenberg, LL. M. / Ass. iur. Sandra Fuchs 6 Im übrigen wird für Formalien verwiesen auf Butzer, Hermann/Epping, Volker, Arbeitstechnik im Öffentlichen Recht, 2. Auflage, Stuttgart 2001 [UB Siegen: Signaturen 32 QMR 2005, 33 QMR 2005, 75 QMR 2005]. Hinsichtlich der Zitierweise sowie gebräuchlicher Abkürzungen wird für Zweifelsfälle außerdem ausdrücklich hingewiesen auf die detaillierte praktische Anleitung in Byrd, Sharon B./ Lehmann, Matthias, Zitierfibel für Juristen (empfohlen von NJW und JuS), München 2007 [UB Siegen: Signatur 33 QMR 2437]. H. Zum Vortrag: Der Vortrag soll in der Regel 25 Minuten nicht übersteigen. Unterstützende Hilfsmittel (wie Overhead- oder Powerpointfolien) sind sehr willkommen, aber nicht zwingend. Ihre Verwendung sollte im Vorfeld des Vortrags mit der Professur kurz abgestimmt werden. Obligatorisch hingegen ist von jeder/jedem Teilnehmenden ein Handout zum Vortrag (für die anderen Seminarteilnehmenden) anzufertigen. Weitere Hinweise für das Abfassen der Arbeit und den abschließenden Vortrag finden sich beispielsweise auch in dem Aufsatz Hinweise für das Abfassen von Seminararbeiten von Büdenbender, Ulrich/Bachert, Patric/Humbert, Doreen in der JuS 2002, S
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