- 1 - und die Funktionsweise der kantonalen Kommission für die Patientensicherheit und die Pflegequalität (KPSPQ) näher fest.
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- Julian Brauer
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1 - 1 - Verordnung über die Pflegequalität und die Patientensicherheit vom 18. März 2009 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 40 bis 48 des Gesundheitsgesetzes (GG) vom 14. Februar 2008; eingesehen die Artikel 7 Buchstabe f, 12 Absatz 2 und 15 Absatz 4 Buchstabe j Ziffer 3 des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 14. Februar 2008 (GKAI); auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand 1 Die vorliegende Verordnung legt die Zusammensetzung, die Kompetenzen und die Funktionsweise der kantonalen Kommission für die Patientensicherheit und die Pflegequalität (KPSPQ) näher fest. 2 Sie regelt die Modalitäten der Meldung, Analyse und Handhabung der spitalmedizinischen Zwischenfälle in den Krankenanstalten und -institutionen des Kantons. Art. 2 Zweck Die vorliegende Verordnung hat den Zweck, zur Qualität der Pflege und zur Sicherheit der Patienten, die von den Gesundheitsfachpersonen und von den Krankenanstalten und -institutionen behandelt werden, beizutragen. 2. Abschnitt: Kantonale Kommission für die Patientensicherheit und die Pflegequalität Art. 3 Ernennung Auf Antrag des Departements, dem das Gesundheitswesen zugeordnet ist (nachstehend das Departement) ernennt der Staatsrat zu Beginn jeder Amtsperiode die Mitglieder der KPSPQ.
2 - 2 - Art. 4 Zusammensetzung 1 Die KPSPQ besteht aus neun bis elf Mitgliedern, die aufgrund ihrer Kompetenzen und Erfahrung auf dem Gebiet der Pflegequalität und der Patientensicherheit ausgewählt werden: a) mindestens drei Mitglieder, welche die verschiedenen Krankenanstalten und -institutionen vertreten (insbesondere Gesundheitsnetz Wallis, Alters- und Pflegeheime, sozialmedizinische Zentren, ambulanter Sektor); b) mindestens drei Mitglieder, welche die verschiedenen Berufe vertreten, die mit der Pflegequalität und der Patientensicherheit befasst sind (insbesondere Ärzte, übrige Gesundheitsberufe, Qualitätsmanager, Juristen); c) ein Mitglied, das einer Vereinigung zur Verteidigung der Patientenrechte angehört; d) der Kantonsarzt. 2 Der Staatsrat sorgt für eine ausgewogene Vertretung der Krankenanstalten und -institutionen sowie der Gesundheitsfachpersonen, die mit der Pflegequalität und der Patientensicherheit befasst sind. 3 Innerhalb der KPSPQ sind die ausgeglichene Vertretung der Geschlechter und die Behandlung der Akten in den beiden Amtssprachen gewährleistet. Art. 5 Kompetenzen 1 Die KPSPQ ist mit der Evaluation der Qualität und der Wirksamkeit der Leistungen, die vom Walliser Gesundheitssystem erbracht werden, sowie mit der Förderung der Pflegequalität und der Patientensicherheit beauftragt. 2 Zu diesem Zweck erfüllt die KPSPQ insbesondere die folgenden Aufgaben: a) Entwicklung der konzeptuellen Instrumente, die für die Evaluation und die Handhabung der Patientensicherheit und der Pflegequalität erforderlich sind; b) Koordination der Ausbildung und der Information der Gesundheitsfachpersonen hinsichtlich der Pflegequalität und der Patientensicherheit; c) Führung einer Datenbank, in welche die gemeldeten Zwischenfälle und die getroffenen oder vorgeschlagenen Massnahmen in anonymisierter Form aufgenommen werden, um deren Wiederholung zu vermeiden; d) Ausarbeitung von Richtlinien über den Zugang zur Datenbank für Personen, die ein legitimes, insbesondere wissenschaftliches Interesse daran zeigen; e) Stellungnahme zur Ausdehnung des Systems zur Meldung und Handhabung von Zwischenfällen auf die Gesundheitsfachpersonen, die ambulante Pflegeleistungen erbringen, sowie nötigenfalls Ausarbeitung von Richtlinien über die Anwendung des Systems im ambulanten Sektor;
3 - 3 - f) Achtung auf die Harmonisierung des Systems zur Meldung und Handhabung von spitalmedizinischen Zwischenfällen im ganzen Kanton sowie Ausübung der Oberaufsicht; g) Hinweisung der zuständigen Organe der Krankenanstalten und -institutionen sowie der betroffenen Gesundheitsfachpersonen auf die Probleme, die im Bereich der Pflegequalität und der Patientensicherheit festgestellt wurden, und nötigenfalls Erteilung der erforderlichen Anweisungen zum Ergreifen der Korrekturmassnahmen, die nicht bereits getroffen worden sind; h) Weiterverfolgung der Korrekturmassnahmen, die insbesondere schwere Zwischenfälle betreffen; i) Begleitung der Krankenanstalten und -institutionen und der Gesundheitsfachpersonen bei der Einrichtung von Instrumenten zur Evaluation und zur Handhabung der Pflegequalität und der Patientensicherheit; j) Bestätigung der wissenschaftlichen Aspekte der Mitteilungen und Publikationen bezüglich der Pflegequalität und der Patientensicherheit im Walliser Gesundheitssystem zuhanden der zuständigen Behörden sowie der betroffenen Anstalten, Institutionen und Gesundheitsfachpersonen. Art. 6 Funktionsweise 1 Die KPSPQ organisiert sich selbst in unabhängiger Weise und kann in ihrer Mitte einen Ausschuss bestehend aus einigen Mitgliedern bilden. Sie kann insbesondere externe Experten und das Walliser Gesundheitsobservatorium (WGO) beiziehen. 2 Bei der Erfüllung ihre Aufgabe der Oberaufsicht kann die KPSPQ die betroffenen Gesundheitsfachpersonen anhören, und sie hat das Recht, alle Unterlagen in Verbindung mit den festgestellten Problemen einzusehen und sich eine Kopie davon aushändigen zu lassen. Die zuständigen Organe und die betroffenen Gesundheitsfachpersonen müssen ihr zu diesem Zweck alle Informationen und Dokumente von Belang liefern. 3 Die Mitglieder der KPSPQ sind bezüglich aller Informationen, die sie im Rahmen ihres Mandats innerhalb der KPSPQ zur Kenntnis nehmen, an das Amtsgeheimnis gebunden. 4 Die KPSPQ verfasst einen Jahresbericht zuhanden des Departements. Art. 7 Finanzierung Das Departement garantiert das Defizit der KPSPQ für die Kosten, die mit der Ausführung der vorliegenden Verordnung verbunden sind. Es präzisiert die Modalitäten der Finanzierung der KPSPQ, insbesondere hinsichtlich der Entschädigung der Mitglieder und der Experten.
4 Abschnitt: System zur Meldung und Handhabung der spital-medizinischen Zwischenfälle Art. 8 Grundsätze 1 Jede Krankenanstalt oder -institution richtet ein auf kantonaler Ebene harmonisiertes und von der KPSPQ gutgeheissenes System zur Meldung und Handhabung von spitalmedizinischen Zwischenfällen ein. 2 Jede Krankenanstalt und -institution bezeichnet ein Organ, das für die Pflegequalität verantwortlich ist. Mehrere Anstalten können ein gemeinsames Organ bezeichnen. Das Gesundheitsnetz Wallis (GNW) kann mehrere Organe bezeichnen, die für die Pflegequalität verantwortlich sind, zum Beispiel eines in jedem Zentrum. 3 Das GNW und jede Krankenanstalt und -institution erlassen interne, von der KPSPQ genehmigte Richtlinien, welche die im Gesundheitsgesetz und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Grundsätze zum System zur Meldung und Handhabung von Zwischenfällen umsetzen. Art. 9 Meldungspflichtige Zwischenfälle 1 Jeder Mitarbeiter einer Krankenanstalt oder -institution ist verpflichtet, dem für die Pflegequalität verantwortlichen Organ jeden spitalmedizinischen Zwischenfall im Sinne von Artikel 43 GG zu melden, den er bei seiner beruflichen Tätigkeit feststellt. 2 Die gemeldeten Zwischenfälle werden anhand einer Skala eingestuft, die fünf Schweregrade umfasst: a) die schweren Zwischenfälle, die den Tod einer Person bewirkt oder eine schwere oder dauerhafte Beeinträchtigung ihrer Gesundheit verursacht haben; b) die einfachen Zwischenfälle, die eine leichte und vorübergehende Beeinträchtigung oder sonstige Unannehmlichkeiten für die Gesundheit einer Person verursacht haben; c) die einfachen Zwischenfälle, die den Tod oder eine schwere oder dauerhafte Beeinträchtigung der Gesundheit einer Person hätten verursachen können; d) die einfachen Zwischenfälle, welche die gute Erteilung der Pflege oder den angemessenen Betrieb eines Dienstes beeinträchtigt haben; e) die sonstigen Zwischenfälle, die lediglich Bagatellen darstellen. Art. 10 Für die Qualität verantwortliches Organ 1 Das für die Qualität verantwortliche Organ, das von jeder Krankenanstalt oder -institution bezeichnet wird, umfasst einen Verantwortlichen, der über die entsprechende Ausbildung verfügt, sowie einen Stellvertreter.
5 - 5-2 Dieses Organ bietet den Gesundheitsfachpersonen der Anstalt seine Unterstützung bei allen Qualitätssicherungsmassnahmen und sorgt für die Bearbeitung und Weiterverfolgung der Meldungen von Zwischenfällen. Zu diesem Zweck erfüllt es insbesondere die folgenden Aufgaben: a) Entgegennahme, Sichtung und Einstufung der Meldungen von Zwischenfällen, nötigenfalls nach einer Besprechung mit dem Melder, und danach deren Anonymisierung im Hinblick auf die Aufnahme in die Datenbank, die von der KPSPQ geführt wird; b) Information der geeigneten Personen und Behörden je nach der Art des Zwischenfalls und der einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen, sowie die Verbreitung von Warnungen; c) Bekümmerung darum, dass die Patienten und gegebenenfalls deren Angehörige umfassende Informationen erhalten haben, die ihnen in angemessener Weise erteilt wurden; d) Beteiligung an der Analyse der Zwischenfälle und Ausarbeitung von Massnahmen zur ständigen Verbesserung der Pflegeprozesse; e) Achtung darauf, dass dem Melder rasch Information über die Folgen, die seiner Meldung zuteil wurden, gegeben wird; f) Kontrolle der effektiven Umsetzung der Massnahmen zur Verbesserung der Qualität der Pflegeprozesse; g) Sicherstellung der Koordination mit den Organen, die in den anderen Anstalten für die Qualität verantwortlich sind, sowie gemeinsame Erarbeitung der Werkzeuge (elektronische Meldeformulare, Informationsund Warnverfahren usw.), die für das harmonisierte Funktionieren des Systems zur Meldung und Handhabung von Zwischenfällen erforderlich sind; h) Erstattung eines Jahresberichts an die KPSPQ über die Zwischenfälle, die in seiner Anstalt gemeldet wurden, sowie auf Verlangen Erstellung von Berichten zu Einzelfragen; i) Sensibilisierung aller Mitarbeiter der Anstalt für die stetige Verbesserung der Pflegequalität, die Förderung ihres Anschlusses an das System zur Meldung und Handhabung von Zwischenfällen, sowie die Mitwirkung bei ihrer Ausbildung in diesen Bereichen. Art. 11 Modalitäten der Meldung von Zwischenfällen 1 Jeder Mitarbeiter muss die Zwischenfälle, die er feststellt, innert vierundzwanzig Stunden nach dem Auftreten des Zwischenfalls mittels eines kantonal harmonisierten elektronischen Formulars melden. 2 Die Meldung muss es ermöglichen, ihren Urheber sowie den betroffenen Patienten zu identifizieren. Sie erwähnt indessen die Namen der anderen, in
6 - 6 - den Zwischenfall verwickelten Personen nicht. 3 Falls das für die Qualität verantwortliche Organ den Zwischenfall als schwer einstuft, kann es vom Melder die Übermittlung der Identität der anderen Personen, die in den Zwischenfall verwickelt waren, verlangen. Art. 12 Modalitäten der Bearbeitung der Meldungen 1 Das für die Pflegequalität verantwortliche Organ bearbeitet jede Meldung innert der Frist eines Werktages nach deren Erhalt. 2 Nötigenfalls verbreitet es unverzüglich eine Warnung bei allen interessierten Kreisen, falls der gemeldete Zwischenfall das Ergreifen von Sofortmassnahmen erfordert. 3 Das für die Pflegequalität verantwortliche Organ informiert die Leitung der Anstalt über jeden schweren Zwischenfall und die Identität der darin verwickelten Personen. 4 Es sorgt dafür, dass jeder gemeldete Zwischenfall ordnungsgemäss analysiert wird, und dass so schnell als möglich, jedoch höchstens innert dreissig Tagen, geeignete Massnahmen beschlossen werden, um die Wiederholung solcher Zwischenfälle zu vermeiden 4. Abschnitt: Administrative Massnahmen und Sanktionen Art. 13 Disziplinarmassnahmen Gegen die Krankenanstalten und -institutionen sowie die Gesundheitsfachpersonen, welche die Pflichten aus der vorliegenden Verordnung nicht einhalten, können die in Artikel 133 GG vorgesehenen Disziplinarmassnahmen ergriffen werden. 5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 14 Übergangsbestimmungen 1 In seinem eigenen Bereich setzt das GNW das System zur Meldung und Handhabung von spitalmedizinischen Zwischenfällen schrittweise ab dem 1. Januar 2010 in Gang. 2 Das System zur Meldung und Handhabung von spitalmedizinischen Zwischenfällen muss in allen Krankenanstalten und -institutionen innert einer Frist von drei Jahren ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung betriebsbereit sein. Art. 15 Inkrafttreten 1 Das Departement ist mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung
7 Powered by TCPDF ( beauftragt. 2 Diese wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 in Kraft. 1 So angenommen im Staatsrat zu Sitten, den 18. März Der Präsident des Staatsrates: Jean-Michel Cina Der Staatskanzler: Henri v. Roten 1 Inkrafttreten am 1. Juli 2009
die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Tag: a) bei einem Pflegebedarf bis 20 Minuten: Franken;
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