Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach 113 SGB XI

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1 Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität nach 113 SGB XI Felicitas Lindner Referentin BWKG 0

2 Allgemeines Pflege-Weiterentwicklungsgesetz erfordert Änderung der bisherigen Q-Grundsätze und Maßstäbe nach 80 SGB XI a.f. (vom ) durch die Vereinbarungspartner auf Bundesebene bis Vertragspartner auf Bundesebene sind der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Die im Bundesanzeiger zu veröffentlichenden Q-Maßstäbe und Grundsätze (MuG) sind für alle Pflegekassen, deren Verbände sowie zugelassenen Einrichtungen verbindlich! 1

3 Allgemeines Regelungsinhalt der bundeseinheitlichen Grundsätze: MuG für die Qualität und die Qualitätssicherung in der Pflege MuG für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements Regelung von Anforderungen an 1. eine praxistaugliche Pflegedokumentation (in einem für die Pflegeeinrichtungen vertretbaren und wirtschaftlichen Rahmen!) 2. die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Qualifikation von unabhängigen Sachverständigen und Prüfinstitutionen nach 114 Abs. 4 SGB XI 3. die methodische Zuverlässigkeit von Zertifizierungs- und Prüfverfahren nach 114 Abs. 4 SGB XI 2

4 Allgemeines Einigung über den größten Teil der Themen im Rahmen der Verhandlungen der Vertragsparteien auf Bundesebene Anrufung der Schiedsstelle Qualitätssicherung nach 113b SGB XI bezüglich der offenen strittigen Punkte Erste Sitzung der Schiedsstelle Qualitätssicherung nach 113b SGB XI am , in der die Maßstäbe und Grundsätze für die stationäre und ambulante Pflege geeint werden konnten Im Folgenden werden die Änderungen gegenüber der bisherigen Vereinbarung nach 80 SGB XI a.f., die wichtigsten, in den bisherigen Verhandlungen nicht einigungsfähigen Positionen sowie das Ergebnis der Verhandlungen vor der Schiedsstelle dargestellt: 3

5 Präambel, Grundsätze und Ziele (Ziffer 1.1) Selbstständiges und selbstbestimmtes Leben sowie Lebensqualität und Zufriedenheit des Bewohners stehen stärker im Vordergrund. Wünsche der Bewohner sind verstärkt zu berücksichtigen und die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben zu fördern. Strittig: Verankerung des Aspekts der wirtschaftlich vertretbaren Leistungen und Berücksichtigung der Leistungsausweitungen bei Vergütungsvereinbarungen zwischen Pflegekassen, Sozialhilfeträgern und Einrichtungsträgern (LE) Negierung eines Zusammenhangs zwischen Qualität und Kosten/Vergütung (LT) 4

6 Präambel, Grundsätze und Ziele (Ziffer 1.1) Schiedsstellenergebnis: Aufnahme eines neuen Satzes 2 in der Präambel, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die jetzt verhandelte Vereinbarung eine Weiterentwicklung der Vereinbarung aus dem Jahr 1996 darstellt Ergänzung des gegenwärtigen Satzes 3 der Präambel mit nicht abschließenden Verweisen auf die untergesetzlichen Regelungen und weiteren Vereinbarungen sowie einem Verweis auf die QPR Ergänzung, dass vollstationäre Pflegeeinrichtungen die Leistungen im Rahmen der 2 Abs. 2 S. 2 und 4 Abs. 3 SGB XI erbringen 5

7 Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (Ziffer 1.3) Neue Begriffsdefinition und Ausweitung der Leistungspflichten seitens der Einrichtungen: QM = Organisierte Maßnahmen zur Steuerung der vereinbarten Leistungserbringung und ggf. deren Verbesserung Verantwortlich für die Umsetzung des QM ist die Leitungsebene der Pflegeeinrichtung Festlegung von Qualitätszielen (Maßnahmen zur Zielerreichung werden durch einen stetigen Prozess der Planung, Ausführung, Überprüfung und ggf. Verbesserung bestimmt) 6

8 Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement (Ziffer 1.3) Neue Begriffsdefinition und Ausweitung der Leistungspflichten seitens der Einrichtungen: Dokumentation der wesentlichen Maßnahmen und Verfahren des einrichtungsinternen QM QM erfordert Einbeziehung der Erwartungen und Bewertungen der pflegebedürftigen Menschen Sicherstellung der Aufnahme, Bearbeitung und ggf. Lösung von Kundenbeschwerden 7

9 Strukturqualität Funktion der verantwortlichen Pflegefachkraft (VPFK) (Ziffer 2.2.1) Klarstellung, dass bei Abschluss eines Gesamtversorgungsvertrages eine VPFK für mehrere Einrichtungen tätig sein kann Neu: VPFK ist u.a. für Umsetzung des Pflegekonzeptes zuständig Strukturqualität Ausbildung der VPFK (Ziffer ) Einbeziehung: Gesundheitspfleger/in Hinweis, dass eine vor Inkrafttreten des AltPflG nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Anerkennung als staatlich anerkannte(r) Altenpfleger(in) als Erlaubnis nach 1 AltPflG anerkannt wird 8

10 Strukturqualität Weiterbildung der VPFK (Ziffer ) Konkretisierung der Inhalte der 460 Std.-Weiterbildung (mind. 20 % oder 150 Std. der Gesamtstundenzahl in Präsenzphasen) Künftig erfüllt nicht nur ein pflegewissenschaftliches Studium, sondern auch ein - betriebswirtschaftliches oder - sozialwissenschaftliches Studium die zwingenden Weiterbildungsvoraussetzungen 9

11 Strukturqualität Weiterbildung der VPFK (Ziffer ) Übergangsregelung: 1. Bestandsschutz für VPFK, bei denen die Kostenträger auf eine Weiterbildungsmaßnahme ausdrücklich verzichtet haben 2. Pflegefachkräfte, die in der Zeit vom bis als VPFK eine Tätigkeit aufgenommen haben, am entsprechend tätig waren und bei denen eine fehlende Weiterbildung von der Pflegekasse nicht beanstandet wurde müssen ab eine abgeschlossene Weiterbildung nachweisen 10

12 Achtung: Teilweise Widerspruch zu Übergangsregelungen in den einzelnen Ländern (z.b. Baden-Württemberg). Dort: 1. Bestandsschutz für vor dem bestellte und gegenüber Pflegekassen / Heimaufsicht gemeldete VPFK 2. Für alle anderen ohne Bestandsschutz: Beginn der Weiterbildung spätestens zum

13 Strukturqualität Weitere personelle Strukturanforderungen (Ziffer 2.4) Fort- und Weiterbildung (Ziffer 2.4.2) Neu: Träger ist verpflichtet, die erforderliche fachliche Qualifikation der Leitung und aller in der Pflege und Betreuung tätigen Mitarbeiter aufgrund von Einarbeitungskonzepten und durch geplante funktionsund aufgabenbezogene Fort- und Weiterbildung sicherzustellen Träger muss schriftlichen Fortbildungsplan erstellen, der vorsieht, dass alle in der Pflege und sozialen Betreuung tätigen Mitarbeiter entsprechend der individuellen Notwendigkeiten in die Fortbildungen einbezogen werden 12

14 Prozessqualität Ablauforganisation der Pflege (Ziffer 3.1) Einzug und Eingewöhnung (Ziffer ) Konkrete Umsetzung der Regelung zur Eingewöhnung strittig: Nachweisliche Umsetzung einer Konzeption mit systematischen Hilfen für den Einzug und die Eingewöhnung (LE) Konzept muss auch eine systematische Auswertung der Eingewöhnungsphase vorsehen (LT) Schiedsstellenergebnis: Neuer Satz 5 in Ziffer : Die vollstationäre Pflegeeinrichtung hat eine Konzeption mit systematischen Hilfen für den Einzug und die Eingewöhnung und setzt diese nachweislich im Sinne der Pflegebedürftigen um. 13

15 Prozessqualität Ablauforganisation der Pflege (Ziffer 3.1) Pflegeplanung und -dokumentation (Ziffer ) Aktualität strittig: Pflegezustand des pflegebedürftigen Menschen muss in der Pflegedokumentation jederzeit nachvollziehbar abgebildet sein (LT) Veränderungen des Pflegezustandes sind aktuell zu dokumentieren (LE) Schiedsstellenergebnis: Präzisierung des Begriffs aktuell durch Einschub in Satz 5 in Ziffer : Veränderungen des Pflegezustandes sind aktuell bis zur nächsten Übergabe zu dokumentieren. 14

16 Prozessqualität Ablauforganisation der Pflege (Ziffer 3.1) Pflegeplanung und -dokumentation (Ziffer ) Aussage zu Leistungen der medizinischen Behandlungspflege strittig: Aussage zu den Leistungen der medizinischen Behandlungspflege erforderlich, da die ärztlich angeordneten Maßnahmen entsprechend der Anordnung durchgeführt werden müssen (LE) Kein Regelungsbedarf (LT) Schiedsstellenergebnis: Notwendigkeit der Aufnahme einer Aussage zu den ärztlich angeordneten Leistungen Ergänzung der Ziffer um folgende Sätze 10 und 11: Die vollstationäre Pflegeeinrichtung handelt bei ärztlich verordneten Leistungen im Rahmen des ärztlichen Behandlungs- und Therapieplanes. Diese Leistungen sind in der Pflegedokumentation zu dokumentieren. 15

17 Prozessqualität Unterkunft und Verpflegung (Ziffer 3.2) Umfang der Regelungen zum Thema Hauswirtschaft strittig: Vereinbarung sehr hoher Anforderungen und Vorgaben zur Hauswirtschaft (LT) Unter der Schwerpunktsetzung des SGB XI auf der Pflegequalität ist das Geschehen zur Hauswirtschaft in den MuGs nur eingeschränkt vereinbarungsrelevant, weshalb díe Aufnahme eines sehr umfangreichen Kapitels zur Hauswirtschaft abgelehnt wird (LE) Von den Leistungserbringerverbänden (ohne VDAB) wurde ein Kompromissvorschlag vorgelegt, der die MuG an die Reichweite der Qualitätsprüfungen und die Diktion der Landesrahmenverträge anpasst und sie auf Leistungen der Unterkunft und Verpflegung begrenzt 16

18 Prozessqualität Unterkunft und Verpflegung (Ziffer 3.2) Schiedsstellenergebnis: Der Kompromissvorschlag der Leistungserbringerverbände (ohne VDAB) zu den Leistungen der Unterkunft und Verpflegung anstelle der hauswirtschaftlichen Versorgung wurde von der Schiedsstelle uneingeschränkt angenommen 17

19 Prozessqualität Dienstplangestaltung (Ziffer 3.5) Dienstplangestaltung keine zwingende Aufgabe der VPFK mehr, sondern obliegt den jeweils Verantwortlichen (Trägerentscheidung) 18

20 Ergebnisqualität (Ziffer 4) Überarbeitung der bisherigen Definition / Regelungen (insbesondere auch der Kriterien für eine gute Ergebnisqualität) In der Pflege-Dokumentation muss aktuell und nachvollziehbar dargelegt werden, ob und wie das geplante Ziel in den Bereichen - Pflege, - soziale Betreuung und - Unterkunft und Verpflegung erreicht wurde. 19

21 (vgl. Ziffer 4) sind: 20

22 21

23 I. Q-Maßstäbe und Grundsätze nach 113 SGB XI Maßnahmen der vollstationären Pflegeeinrichtung zur Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung (Ziffer 5) Träger muss im Rahmen seines QMs dafür sorgen, dass Maßnahmen zur internen Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität nicht nur festgelegt und durchgeführt werden, sondern in ihrer Wirkung ständig überprüft werden. Maßnahmen der QS können neben Q-Zirkeln, Q-Beauftragten, Q-Konferenzen, Assessmentrunden, Weiterentwicklung von Verfahrensstandards für die Pflege und Versorgung auch - interne Audits und - externe Audits sein. 22

24 Gemeinsame Konsultation über Qualitätsfragen zwischen Einrichtung und Pflegekassen (Ziffer 6) Neu: Träger kann seinen Spitzenverband einbeziehen 23

25 Inkrafttreten, Kündigung (Ziffer 8) Künftige Neuregelung gilt im Falle der Kündigung weiter bis neue Vereinbarung in Kraft tritt Aufnahme deklaratorischer Regelungen zur Schiedsstellenfähigkeit und zur einvernehmlichen Änderung der 113er Q-Maßstäbe und Grundsätze 24

26 Weiteres Vorgehen: In der Sitzung der Schiedsstelle Qualitätssicherung konnten die MuG für die stationäre und ambulante Pflege geeint werden. Die Themen der Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Qualifikation von Prüfinstitutionen und unabhängigen Sachverständigen nach 114 Abs. 4 SGB XI sowie an die methodische Zuverlässigkeit von Zertifizierungs- und Prüfverfahren stehen noch aus und müssen in einer weiteren Sitzung der Schiedsstelle bearbeitet werden. 25

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 26

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