Info des Amtsgerichts Warendorf

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1 1 Info des Amtsgerichts Warendorf Wie vollstrecke ich aus dem inl. Europäischen Zahlungsbefehl in einem anderen EU-Mitgliedstaat? bzw. Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung? Europäischer Zahlungsbefehl (VO (EG) Nr. 1896/2006): Muss ich für die Zwangsvollstreckung aus dem inl. vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehl zuvor das Vollstreckbarerklärungsverfahren in dem anderen EU-Mitgliedstaat durchführen? Nach der VO (EG) Nr. 1896/2006 bedarf die Gläubigerpartei zur Einleitung der Zwangsvollstreckung aus einem inländischen vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehl lediglich der Erklärung über die Vollstreckbarkeit. Die Erklärung über die Vollstreckbarkeit mittels Formblatt G ist nicht zu verwechseln mit der Vollstreckbarerklärung im Exequaturverfahren. Diese ist für den Europäischen Zahlungsbefehl abgeschafft worden. Kann ich aus dem inl. vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehl direkt die Zwangsvollstreckung in dem anderen EU-Mitgliedstaat betreiben? Die VO (EG) Nr. 1896/2006 ermöglicht die direkte Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Damit entfällt in den anderen EU-Mitgliedstaaten das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung, das bislang der Vollstreckung aus inländischen Vollstreckungsbescheiden vorgeschaltet ist. Die Gläubigerpartei kann sich daher in dem anderen EU-Mitgliedstaat direkt an das zuständige Vollstreckungsorgan wenden. Soll z. B. aus einem inländischen vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehl in den Niederlanden vollstreckt werden, so kann die Gläubigerpartei sich direkt an den zuständigen Gerichtsvollzieher in den Niederlanden wenden. Ein inländischer vollstreckbarer Europäischer Zahlungsbefehl ist in den anderen EU-Mitgliedstaaten zu vollstrecken wie eine nationale Entscheidung, Erwägungsgrund 27 und Art. 21 I VO (EG) Nr. 1896/2006.

2 2 Weder der Europäische Zahlungsbefehl noch ihre Bestätigung dürfen im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nachgeprüft werden. Einziger Grund, aus dem die Zwangsvollstreckung vom zuständigen ausl. Vollstreckungsorgan verweigert werden kann, sind folgende Gründe: 1. Der Antragsgegner hat die Forderung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl an den Antragsteller bereits beglichen. 2. Das Vorliegen einer früheren mit dem inländischen Europäischen Zahlungsbefehl unvereinbaren Entscheidung. Hinsichtlich der 2. Alternative müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die frühere Entscheidung ist zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstandes ergangen. Die frühere Entscheidung ist in einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland ergangen. Die frühere Entscheidung erfüllt die Voraussetzungen für die Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat. Die Unvereinbarkeit wurde im inl. gerichtlichen Verfahren von der Schuldnerpartei nicht geltend gemacht und konnte auch nicht geltend gemacht werden. Welche Unterlagen muss ich dem ausl. Vollstreckungsorgan vorlegen? Die dem ausl. Vollstreckungsorgan von der Gläubigerpartei vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 21 II VO (EG) Nr. 1896/2006: Ausfertigung des inländischen Europäischen Zahlungsbefehls (Formblatt E), Erklärung über die Vollstreckbarkeit (Formblatt G), ggfs. Übersetzung der Vollstreckbarerklärung (Formblatt G) in der erforderlichen Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats. In der Regel ist die Beifügung von Übersetzungen nicht erforderlich, da es sich bei der Bescheinigung um ein EU-einheitliches Formular handelt und die erforderlichen Angaben durch Eintragung von Namen, Anschriften und Zahlen sowie durch Ankreuzen von Kästchen erfolgt. Eine Übersetzung ist daher nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich, vergl. Art. 21 II b, 29 I d) VO (EG) Nr. 1896/2006.

3 3 Von wem erhalte ich die Vollstreckbarerklärung (Formblatt G)? Die Vollstreckbarerklärung erhalten Sie vom Amtsgericht Wedding - Europäisches Mahngericht Deutschland -. Es bedarf keines weiteren Antrags. Das Amtsgericht Wedding erteilt der Gläubigerpartei von Amts wegen die Vollstreckbarerklärung. Kann die Vollstreckbarerklärung erteilt werden, falls der Europäische Zahlungsbefehl durch Aufgabe zur Post zugestellt worden ist? Nein. Eine Zustellung durch Aufgabe zur Post genügt nicht den Vorschriften der Art VO (EG) Nr. 1896/2006, vergl. auch Erwägungsgrund 19 VO (EG) Nr. 1896/2006. Darüber hinaus ist eine Zustellung durch Aufgabe zur Post in den EU-Mitgliedstaaten nicht zulässig, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorschrift des 184 ZPO keine Anwendung auf 183 V, 1068, 1089 ZPO findet. Eine Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten entfaltet keine Rechtswirkungen gegen den Zustellungsempfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat, vergl. Beschluss des BGH vom VIII ZR 190/10 und Beschluss des BGH vom VIII ZR 114/10 -. Ggfs. ist jedoch im Einzelfall eine Heilung nach Art. 20 VO (EG) Nr. 1896/2006 möglich, falls die Schuldnerpartei eine effektive Verteidigungsmöglichkeit hatte. Kann die Vollstreckbarerklärung erteilt werden, falls der Europäische Zahlungsbefehl öffentlich zugestellt worden ist? Nein. Eine öffentliche Zustellung genügt nicht den Vorschriften der Art VO (EG) Nr. 1896/2006, vergl. auch Erwägungsgrund 19 VO (EG) Nr. 1896/2006. Ggfs. ist jedoch im Einzelfall eine Heilung nach Art. 20 VO (EG) Nr. 1896/2006 möglich, falls die Schuldnerpartei eine effektive Verteidigungsmöglichkeit hatte. Benötige ich für den vollstreckbaren Europ. Zahlungsbefehl einen Urkundennachweis über die Rechtsnachfolge i. S. d. 727 ff. ZPO? Da die Erklärung über die Vollstreckbarkeit (Formblatt G) die Funktion einer Vollstreckungsklausel übernimmt, bedarf es insoweit der Vorlage des urkundlichen Nachweises über die Rechtsnachfolge auf Gläubiger- oder Schuldnerseite.

4 4 Der Urkundennachweis ist dagegen nicht erforderlich, sofern die Rechtsnachfolge dem inl. Gericht bereits offenkundig ist. Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Bescheinigung über die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls? Da die Vollstreckbarerklärung bereits die Zustellung an den Antragsgegner bescheinigt (s. Seite 2 des Formblatts G), ist die Vorlage einer (gesonderten) Bescheinigung über die Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls nicht erforderlich. Die Vorlage der Vollstreckbarerklärung (Formblatt G) reicht als Zustellungsbescheinigung insoweit aus. Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Bescheinigung über die Zustellung der Vollstreckbarklärung (Formblatt G)? Der europäische Gesetzgeber (Art. 18 ff. VO (EG) Nr. 1896/2006) verlangt nicht die Zustellung der Vollstreckbarerklärung an die Schuldnerpartei. Ob die Vorlage einer Zustellungsbescheinigung erforderlich ist, hängt letztlich von den nationalen Prozessvorschriften des EU-Vollstreckungsmitgliedstaates ab. Wie ist der örtliche Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 1896/2006? Die VO (EG) Nr. 1896/2006 gilt für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Erwägungsgrund 32, Art. 2 III VO (EG) Nr. 1896/2006. Wo erhalte ich weitere Informationen? Hinsichtlich der ggfs. zu beachtenden Besonderheiten für die einzelnen Länder wird im Übrigen auf die Informationen des Auswärtigen Amts bzw. der zuständigen Auslandsvertretung Bezug genommen; Internet-URL: Die Internetseiten der EU-Kommission im Internetportal der Europäischen Union (EUROPA-Portal) enthalten u. a.: Informationen über die Zwangsvollstreckung in den EU-Mitgliedstaaten, Angaben über die zuständigen Gerichte/Vollstreckungsorgane in den EU-Mitgliedstaaten,

5 5 Angaben über Rechtsbehelfe und Sprachenregelung in den EU-Mitgliedstaaten, Arbeitshilfen zum Ausfüllen der EU-einheitlichen Formblätter, Übersetzungen der Formblätter in den Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten. Internet-URL: Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen Bei evtl. Rückfragen, wenden Sie sich bitte insoweit direkt an den Sachbearbeiter (Herr Rollnik, Tel ). Welche Besonderheiten muss ich bei der Zwangsvollstreckung im Vereinigten Königreich beachten? Aus dem inl. Europäischen Zahlungsbefehl wird wie aus einem britischen Zahlungsbefehl vollstreckt. Zur Verfügung stehen folgende Vollstreckungsmittel: execution by writ of fieri facias (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen); garnishee (Forderungspfändung); attachment of earnings (Gehaltspfändung); charging orders (Zwangspfändungen und hypotheken). Die Gläubigerpartei, die aus dem inl. Europäischen Zahlungsbefehl in Großbritannien vollstrecken will, muss zunächst die Vollstreckungsunterlagen zum Zwecke der Registrierung vorlegen. Dem britischen Gericht sollte bereits die begehrte Vollstreckungsart (z. B. Forderungspfändung) mitgeteilt werden. Der Antrag kann von der Gläubigerpartei persönlich gestellt werden oder durch einen von ihm beauftragten solicitor. Es ist darauf zu achten, dass jede Registrierung nur für den Teil des Vereinigten Königreichs (England, Wales, Schottland oder Nordirland) gilt, in dem sie erfolgt. Daher ist vor einer Vollstreckung in einem anderen Landesteil Großbritanniens dort das Registrierungsverfahren zu wiederholen.

6 6 Weitere Informationen über die Registrierung der Entscheidungen in Großbritannien entnehmen Sie bitte den Informationen des Auswärtigen Amts bzw. der zuständigen Auslandsvertretung; Internet-URL: Auf das Merkblatt der deutschen Auslandsvertretung ( Merkblatt zur Vollstreckung deutscher Titel in Zivil- und Handelssachen in Großbritannien ); Internet-URL: erungen_downloaddatei.pdf wird insoweit Bezug genommen.

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