Rahmenvertrag. Rahmenvertrag Eigenverbrauchsgemeinschaft. zwischen. Eigenverbrauchsgemeinschaft. vertreten durch siehe Anhang 1
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- Irma Günther
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1 ewl energie wasser luzern Industriestrasse 6, 6002 Luzern Telefon , Rahmenvertrag Rahmenvertrag Eigenverbrauchsgemeinschaft zwischen Eigenverbrauchsgemeinschaft Objekt PLZ/Ort vertreten durch siehe Anhang 1 nachstehend EVG genannt und ewl energie wasser luzern (ewl Verkauf AG) nachstehend ewl genannt betreffend Anmeldung Eigenverbrauchsgemeinschaft für Objekt Strasse/Nr. PLZ/Ort
2 Seite 2/7 Inhaltsverzeichnis 1 Vertragsgegenstand Bestandteile der Vereinbarung Voraussetzungen für eine EVG Die Eigenverbrauchsgemeinschaft Abrechnung Verrechnung Gültigkeit, Laufzeit und Kündigung Änderungen und Übertragung des Rahmenvertrages Datenschutz Anwendbares Recht und Gerichtsstand Vertretung der EVG Stromqualität der EVG Liste der Parteien der EVG... 7
3 Seite 3/7 1 Vertragsgegenstand Der vorliegende Rahmenvertrag regelt die Vertretung und Zusammensetzung der Eigenverbrauchsgemeinschaft (EVG) als Basis für die Anwendung der Eigenverbrauchsregelung innerhalb des aufgeführten Objekts gegenüber ewl. Nicht Bestandteil dieses Rahmenvertrages ist die Energielieferung und Vergütung von Rücklieferungen an die EVG. 2 Bestandteile der Vereinbarung Das Vertragsverhältnis setzt sich aus folgenden Dokumenten in der unten stehenden Rangfolge zusammen: dem vorliegenden Rahmenvertrag Eigenverbrauchsgemeinschaft den aktuell gültigen Anhängen den gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ewl energie wasser luzern (AGB von ewl) Widersprechen sich einzelne Vertragsbestandteile, so richtet sich deren Gültigkeit nach der vorstehenden Rangfolge. Im Weiteren sind auch die für die ewl Gesellschaften geltenden öffentlich rechtlichen Vorschriften und Reglemente anwendbar. 3 Voraussetzungen für eine EVG Als Voraussetzung zur Bildung einer EVG gelten die Zugehörigkeiten der Verbrauchstätten zum selben Netzanschlusspunkt und die Nutzung der selben Stromqualität. Die Stromqualität für alle Parteien der EVG wird im Anhang 1 festgehalten. Als Grundlage der Anwendung der Eigenverbrauchsregelung gelten das Vorhandensein der geforderten Messinfrastruktur sowie deren korrekte Anordnung gemäss SDAT CH. Die EVG veranlasst frühzeitig erforderliche Umbauarbeiten und trägt die Mehrkosten dafür. Die EVG stellt ewl die notwendige Infrastruktur (Leerrohr, Datenleitung) kostenlos zur Verfügung. 4 Die Eigenverbrauchsgemeinschaft Das von der EVG betroffene Objekt umfasst die Anzahl Parteien (Messpunkte) gemäss Auflistung im Anhang 1. Jede Partei der EVG bestätigt ihre Zugehörigkeit durch das Unterzeichnen des jeweiligen und pro Partei einzureichenden Anhangs 2ff. Die Gemeinschaft aller Teilnehmer bildet eine einfache Gesellschaft nach schweizerischem Obligationenrecht.
4 Seite 4/7 Die Messpunkte, welche nicht der EVG angehören, werden gemäss den gewünschten Energieprodukte abgerechnet. Sie sind von der vorliegenden vertraglichen Regelung ausgeschlossen. Es ist Sache der EVG sich mit dem Objekt- sowie mit dem Produktionsanlageneigentümer zu einigen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vergütung und Abrechnung betroffener Anlagen. Die EVG bestimmt einen Vertreter/eine Vertreterin, welche als Ansprechperson gegenüber ewl für alle Belange der EVG zuständig ist. Die Person muss nicht Mitglied der EVG sein. 5 Abrechnung Unabhängig vom Vorliegen des Eigenverbrauchs bleibt jeder einzelne Endverbraucher, im Sinne des StromVG Art. 4 Abs. 1 Bst. b, mit seiner Verbrauchsstätte (wirtschaftliche und örtliche Einheit) Netznutzer und Energiebezüger und wird weiterhin separat gemessen. Sämtliche Rechte und Pflichten für die vom Endverbrauchen bezogene Energie, Netznutzung, Systemdienstleistungen, Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen sowie allfällig weitere individuell in Rechnung gestellte Abgaben, bleiben weiterhin bestehen. ewl stellt der EVG den Gesamtbetrag, den von der Eigenverbrauchsregelung Gebrauch machenden Parteien, in Rechnung. Grundlage der Rechnungsstellung bilden die über die Messstelle der EVG erhobenen Messdaten sowie die publizierten Preise von ewl. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel quartalsweise. Die Kosten die durch die Gründung, Mutation oder Auflösung der EVG entstehen, werden der EVG zu den veröffentlichten Preisen in Rechnung gestellt. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fakturadatum. Es gilt das Prinzip der Solidarhaftung. 6 Verrechnung Die Kostenverrechnung und Ertragsvergütung der verbrauchten sowie der durch die Energieerzeugungsanlage produzierten Energie ist Sache der EVG. ewl stellt dem Vertreter der EVG die Gesamtrechnung der EVG sowie die Verbrauchswerte jeder Partei zur Verfügung. Die Verrechnung innerhalb der EVG obliegt dem Vertreter der EVG. 7 Gültigkeit, Laufzeit und Kündigung Der unterzeichnete Rahmenvertrag wie auch jedes einzelne im Anhang 2ff aufgeführte Mitglied, gelten als Anmeldung für das Abrechnungs- und Vergütungsmodell Eigenverbrauch. Die erstmalige Abrechnung erfolgt frühestens unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
5 Seite 5/7 Der Rahmenvertrag tritt mit der Unterzeichnung durch alle Parteien und Mitglieder der Eigenverbrauchsgemeinschaft in Kraft. Er wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Grundlage dafür bilden der Rahmenvertrag mit Anhang 1, sowie aller vollzähligen und vollständigen Anhänge 2ff. Der vorliegende Rahmenvertrag kann nur dann gekündigt werden, wenn sämtliche Parteien im Anhang 1 eine Auflösung schriftlich unter Einhaltung einer 1 monatigen Frist zugestimmt haben. 8 Änderungen und Übertragung des Rahmenvertrages Ergänzungen und Änderungen dieses Rahmenvertrags und seiner Bestandteile (mit Ausnahme der AGB von ewl) sind nur gültig, wenn sie von den Parteien schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftlichkeitsvorbehaltes. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Rahmenvertrages lückenhaft, rechtlich unwirksam oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein, so wird die Gültigkeit des Rahmenvertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Falle eine Vereinbarung treffen, welche die betreffende Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt. Änderungen dieses Rahmenvertrages bedürfen der schriftlichen Form. Für Mutationen einzelner Parteien sowie einer Vertragsauflösung durch die EVG gilt die Einhaltung einer einmonatigen Frist. Anpassungen der Zusammensetzung der EVG nach Anhang 1 erfordern die entsprechende Mutation oder Neuausstellung des Anhangs. Die EVG verpflichtet sich, jede Mutation und Veränderung zugehöriger Parteien ewl rechtzeitig im Voraus zu melden. Insbesondere Mieter- und Eigentümerwechsel müssen vor Einzug des Nachfolgers in schriftlicher Form gemeldet werden. Zeitgleich mit der Meldung wird der Anhang 1 zum Rahmenvertrag neu erstellt und der entsprechende Anhang des alten Mitgliedes gelöscht und mit dem des Neuen ersetzt. Die EVG als auch ewl sind verpflichtet, das Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Jede Vertragspartei kann einen Rechtsnachfolger ablehnen, wenn dieser nicht in der Lage ist, den Rahmenvertrag zu erfüllen. 9 Datenschutz Die Vertragsparteien werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Rahmenvertrages erhobenen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des Rahmenvertrages notwendig ist.
6 Seite 6/7 Die Vertragsparteien sind berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Energielieferung Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemässen technischen und kommerziellen Abwicklung erforderlich ist. 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Anwendbar ist schweizerisches Recht, insbesondere die Vorschriften, welche ewl betreffen. Die Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis erfolgt durch die zuständigen Behörden und Gerichte. Für die gerichtliche Beurteilung von Streitigkeiten gilt Luzern-Stadt als Gerichtsstand. Eigenverbrauchsgemeinschaft Ort/Datum Unterschrift Vertreter/-in Eigenverbrauchsgemeinschaft
7 Anhang 1 zum Rahmenvertrag Eigenverbrauchsgemeinschaft Seite 7/7 Anhang 1 zum Rahmenvertrag Eigenverbrauchsgemeinschaft 1 Vertretung der EVG Die EVG wird vertreten durch: Vorname Name Strasse/Nr. Firma Telefon PLZ/Ort 2 Stromqualität der EVG Alle Parteien der EVG werden mit der folgenden Stromqualität versorgt: ewl Graustrom ewl Naturstrom Luzerner Wasserstrom Luzerner Solarstrom 3 Liste der Parteien der EVG Nr Vorname/Name Objekt (Wohnungsbezeichnung) 1 Verbrauchsstelle (wird durch ewl aktualisiert) (Meteringcode)
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