Statuten Aktivriege STV Bütschwil

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1 Statuten Aktivriege STV Bütschwil 1. Rechtliche Grundlagen Art. 1 Name Der STV Bütschwil ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Turnerinnen und Turner werden in diesem Verein als Mitglieder bezeichnet, bez. in der männlichen Form beschrieben. Art. 2 Sitz Rechtsdomizil ist Bütschwil. Art. 3 Haftbarkeit Für die Verpflichtungen des STV Bütschwil haftet nur dessen Vereinsvermögen. Eine persönliche finanzielle Haftung der Vereinsmitglieder über den Betrag von Fr ist ausgeschlossen. Art. 4 Zweck des Vereins Der STV Bütschwil - pflegt das Turnen aller Alters- und Fähigkeitsstufen - fördert die entsprechenden Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten - legt besonderen Wert auf die Nachwuchsförderung - pflegt die Kameradschaft und die Geselligkeit unter den Mitgliedern - ist politisch und konfessionell neutral Art. 5 Zugehörigkeit Der STV Bütschwil gehört als ganzes dem Kreisturnverband Toggenburg, dem St. Gallischen Kantonalturnverband und somit dem Schweizerischen Turnverband an. Art. 6 Versicherungen Jedes Mitglied muss selber für seinen Versicherungsschutz gegen Unfälle besorgt sein. In Ergänzung dazu ist jedes Mitglied obligatorisch bei der Sportversicherungskasse des STV versichert. Der Verein lehnt jegliche Haftpflicht ab.

2 2. Organisation Art Vereinsstruktur Bestand des Vereins Stammverein: Aktivriege STV Bütschwil Mitgliederkategorien: - Aktivmitglieder - Ehrenmitglieder - Passivmitglieder - Mitturner Unterabteilungen: - Jugi Bütschwil - Frauenriege - Männerriege Art Organe des Turnvereins Übersicht Zusammensetzung ordentl. Hauptversammlung (= oberstes Organ) Stimmberechtigte Mitglieder mit Recht auf Antragsstellung: Vorsitz / Einberufung Termine Vorsitz: Präsident Einberufung: Durch den Vorstand des STV Bütschwil - Aktivmitglieder Durchführung: - Ehrenmitglieder 1 Quartal des Kalenderjahres - Vorstand - Revisoren Einladungen: Aktiv-, Ehrenmitglieder und Delegierte mind. 10 Tage Beobachterstatus: vorher schriftlich - Mitturner Beschlussfähig, wenn 1/3 der - Passivmitglieder stimmberechtigten Mitglieder - Delegierte (Gäste) anwesend sind.

3 Zusammensetzung Vorsitz / Einberufung / Termine ausserordentliche Hauptversammlung Siehe ordentliche Kann auf Verlangen von 1/5 Hauptversammlung der stimmberechtigten Mitglieder, vom Vorstand oder der ordentlichen Hauptversammlung durch den Vorstand einberufen werden. Begehren sind mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand einzureichen. Zusammensetzung Vorsitz / Einberufung / Termine Vorstand Bestehend aus: Vorsitz: Präsident 1. *Präsident Der Vorstand vertritt den 2. *Technischer Leiter STV Bütschwil gegen aussen. 3. *Aktuar 4. Kassier Besammlung: Auf Einladung 5. Leiter Turner des Präsidenten so oft die 6. Leiter/in Turnerinnen Geschäfte es erfordern. 7. Werbung / Info Amtsdauer: 1 Vereinsjahr * Engerer Vorstand Zeichnungsberechtigung: Der Präsident zeichnet zu zweien mit dem Aktuar oder dem Kassier rechtsverbindlich Einberufung: Durch den Präsidenten oder mind. die Hälfte der Vorstandsmitglieder. Rechnungsrevisoren Zwei Revisoren, die Mitglieder des STV Bütschwil sind. Aufgabe: Rechnung / Bilanz des STV Bütschwil prüfen. Schriftlicher Bericht zu Handen der Hauptversammlung erstellen. Amtsdauer: 1 Vereinsjahr

4 2.3. Obliegenheiten, Beschlussfähigkeit Art.9 Die Hauptversammlung Obliegenheiten 1. Begrüssung 2. Appell 3. Wahl der Stimmenzähler 4. Protokoll der letzten Hauptversammlung 5. Jahresberichte a. des Präsidenten b. des Technischen Leiters 6. Ablage der Jahresrechnung a. Vereinskonto b. Revisorenbericht 7. Jahresbeiträge und Turnstunden 8. Anträge a. Kommission b. Mitglieder 9. Ein- und Austritte 10. Demissionen und Wahlen 11. Ehrungen 12. Jahresprogramm 13. Jugi 14. Allgemeine Umfrage Art. 10 Wahlen und Abstimmungen Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden. 1/3 der stimmberechtigten Anwesenden kann eine geheime Abstimmung verlangen. Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme der in Art. 35, 36 und 38 erwähnten Geschäfte, entscheidet das relative, bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Ein Ordnungsantrag wird sofort zur Abstimmung gebracht. Wird dieser angenommen, so haben noch diejenigen Redner das Wort, die es vor dem Beschluss verlangt haben. Jede ordnungsgemäss einberufene HV ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Aktivmitglieder anwesend sind. Anträge sind mind. 10 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen. Anträge zu nicht traktandierten Geschäften nimmt der Vorstand, zur Behandlung innerhalb eines Jahres, entgegen.

5 Art. 11 Der Vorstand Obliegenheiten a. Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der HV übertragen sind. b. Vollzug der Beschlüsse der HV. c. Handhabung der Statuten. d. Vorbereitung der Geschäfte für die Hauptversammlung e. Verwaltung des Vermögens und Erstellen des Budgets. f. Anordnung von Wettkämpfen, Anlässen und Aktionen. g. Jährliche Berichterstattung über die verschiedenen Tätigkeiten. h. Protokollieren von Beschlüssen, Führen einer Mitgliederkartei. i. Archivierung der Vereinsakten. Art. 12 Für die Erledigung dringender Geschäfte entscheidet der engere Vorstand, bestehend aus Präsident, Technischer Leiter und Aktuar. Bei finanziellen Angelegenheiten wird der Kassier zugezogen. Der engere Vorstand informiert an der nächsten Vorstandssitzung über die getroffenen Massnahmen. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes kann der Vorstand für den Rest des laufenden Geschäftsjahres einen Ersatz bezeichnen. Die Ersatzwahl ist an der nächsten HV vorzunehmen. 3. Mitgliedschaft und Ernennungen 3.1 Mutationen, Ehrungen Art. 13 Eintritt / Ausschluss Die HV kann auf Antrag des Vorstandes Aktivmitglieder aufnehmen. Mitturner werden durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen. Eintritts Übertritts und Austrittserklärungen und Ausschlussgesuche sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Er entscheidet darüber unter Vorbehalt der Genehmigung durch die HV. Austrittsgesuche werden genehmigt, wenn der Gesuchsteller allen seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Auf Verlangen wird jedem ordnungsgemäss austretenden Aktivmitglied ein Turnpass ausgestellt.

6 Streichung Durch den Vorstand können folgende Streichungen vorgenommen werden: a) Von Aktiven, die unentschuldigt längere Zeit die obligatorischen Turnstunden versäumen oder die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen. b) Von Passivmitgliedern, die mit der Bezahlung der Jahresbeiträge im Rückstand sind. Die betreffenden Mitglieder sind von der bevorstehenden Streichung in Kenntnis zu setzen. Die Streichung kann nach Begleichung der Rückstände aufgehoben werden. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ausschlüsse sind dem SGTV zu melden, welcher allfällige Rekurse erledigt. Art. 14 Ehrenmitglied Als Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes durch die HV Mitglieder oder Personen ernannt, welche sich um den Verein, oder das Turnwesen, ganz ausserordentlich verdient gemacht haben. Vorschläge sind dem Vorstand mindestens 2 Monate vor der HV schriftlich und begründet einzureichen. Art. 15 Passivmitglied Passivmitglied kann werden, wer den Verein finanziell unterstützt und den festgelegten Beitrag bezahlt. 3.2 Pflichten und Rechte der Mitglieder Art. 16 Allgemein - Interessen des Vereins wahren. - Statuten achten. - Vereinsbeschlüssen nachleben. - Sich den Anordnungen des Vorstandes unterziehen. - Beitragspflicht gemäss HV Beschluss. - Stimmberechtigung und Recht auf Antragstellung. (siehe Art. 8 HV)

7 Art. 17 Aktivmitglied - Teilnahme an Turnstunden, obligatorischen Versammlungen und Anlässen gemäss Jahresprogramm. - Teilnahme an Leiter- und Weiterbildungskursen je nach Fähigkeit. - Art. 6 (Versicherung) - Art. 16 (Allgemein) Art. 18 Ehrenmitglied - Freiwillige Teilnahme an allen obligatorischen Anlässen unter den gleichen Bedingungen wie die turnenden Mitglieder. - Art. 6 (Versicherung) - Art. 16 (Allgemein) - Werden schriftlich zur HV und zu den durch den STV organisierten öffentlichen Anlässen eingeladen. - Beitragsfrei. - Erhalten einen ermässigten Eintritt zur Abendunterhaltung. Art. 19 Passivmitglied - Finanzielle Unterstützung des Vereins gemäss den Jahresbeiträgen der HV Art. 20 Revisoren - siehe Art. 8 Art. 21 Vorstandsmitglieder - siehe Art Die Jugi Bütschwil / Männerriege / Frauenriege Art. 22 Die Jugi Bütschwil ist eine selbständige Riege. Sie ist der Aktivriege des STV Bütschwil und des KTV Bütschwil unterstellt. Für die Verpflichtungen der Riege haftet primär das Riegenvermögen und sekundär haften die Aktivriegen KTV und des STV zu je gleichen Teilen. Die Jugi hat ihre eigenen Statuten. Art. 23 Männer- und Frauenriege haben ihre eigenen Statuten, die im Einklang mit denjenigen der Aktivriege des STV Bütschwil stehen müssen. Statutenänderungen der Unterriegen unterliegen der Genehmigung der Aktivriege des STV Bütschwil. Für die Turnhallenmiete müssen die Unterriegen selbst aufkommen.

8 Art. 24 Art. 25 Die Männerriege organisiert sich selbst. Ihre Mitglieder bezahlen die Beiträge an die Männerriegenkasse. Die Frauenriege organisiert sich selbst. Ihre Mitglieder bezahlen die Beiträge an die Frauenriegenkasse. 4. Finanzen Art. 26 Art. 27 Art. 28 Art. 29 Das Vereinsjahr schliesst jeweils auf den 30. November. Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus: - Mitgliederbeiträgen gemäss Versammlungsbeschluss. - Erträgen des Vereinsvermögens. - Gewinne von Veranstaltungen. - Freiwillige Beiträge und Schenkungen. Die Ausgaben des Vereins bestehen insbesondere aus: - Verbandsbeiträgen. - Verwaltungskosten. - Turnbetriebskosten. - Leiterausbildung. - Kostenbeiträgen an Riegen und Einzelturner für die Teilnahme an den von STV Verbänden organisierten Meisterschaften und Turnfesten. - Übernahme von Spesen- und Leiterentschädigungen. - Weitere durch die HV oder den Vorstand beschlossenen Ausgaben. Die Art und Höhe der Mitgliederbeiträge setzt sich gemäss HV-Beschluss zusammen. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich eingezogen. Der Vorstand kann auf Gesuch Mitgliedern vorübergehend den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein. Von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein sind ganz oder teilweise ausgenommen: - Ehrenmitglieder - Vorstandsmitglieder Art. 30 Das Vereinsvermögen soll in festverzinslichen Wertpapieren mit guter Bonität angelegt werden. Der Vorstand bezeichnet die Stelle, bei welcher die Wertschriften deponiert und sie zur Geschäftsführung nicht notwendiger Gelder zinstragend anzulegen sind.

9 Art. 31 Art. 32 Der STV Bütschwil, die Aktivriege, die Männerriege und Frauenriege besitzen ein gemeinsames Konto welches allen dreien zu gleichen Teilen gehört. Darauf fliesst pro Riege nach durchgeführten Anlässen ein für jeden gleich hoher Geldbetrag welcher für spätere Anlässe als Geldstock verwendet werden kann. Bei einem Überschuss wird jeder Riege zu gleichen Teilen der festgesetzte Geldbetrag auf das Riegenkonto überwiesen. Dieses gemeinsame Konto ist nicht Bestandteil der Vereinsrechnung. Es wird gesondert verwaltet, ausgewiesen und von den Revisoren der Aktivriege geprüft. Wer freiwillig oder gezwungen aus dem STV Bütschwil austritt, verliert jeden Anspruch auf dessen Vermögen. 5. Verwaltung Art. 33 Art. 34 Über alle Vereins- und Riegenversammlungen sowie Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände. Sämtliche Aktenstücke wie Protokolle, Jahresberichte, Kassenbücher, Festabrechnungen, Korrespondenzen usw. sind im Archiv aufzubewahren und zu registrieren. Das Archiv befindet sich im Werkhof der politischen Gemeinde Bütschwil. Akten können nur in Absprache mit dem Präsidenten aus dem Archiv ausgeliehen werden. Art. 35 Publikationen Gym Live ist das offizielle Publikationsmittel des Schweizerischen Turnverbandes. Die Turnpost ist das offizielle Publikationsmittel des St. Gallischen Turnverbandes. Die Übernahme von Pflichtabonnementen richtet sich nach den Bestimmungen des SGTV. Die Vorstandsmitglieder und Leiter/innen erhalten diese Zeitschrift auf Kosten der Vereinskasse gratis. Der Alttoggenburger gilt als offizielles Publikationsmittel des STV Bütschwil.

10 6. Revision- und Vollzugsbestimmungen Art. 36 Teilrevision Einzelne Artikel der Statuten können durch die Hauptversammlung mit Zweidrittel Mehrheit geändert werden. Art. 37 Totalrevision Eine Totalrevision der Statuten kann in die Wege geleitet werden, wenn der Vorstand oder 2/3 der Mitglieder das Begehren stellen. Sie wird von der HV mit Zweidrittel Mehrheit beschlossen. Art. 38 Besondere Fälle Für alle Fälle, die durch die Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die Statuten des St. Gallischen Turnverbandes. Art. 39 Auflösung / Trennung Die Auflösung der Aktivriege des STV Bütschwil kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen HV mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Er kann jedoch nicht aufgelöst werden, solange sich acht Mitglieder für den Weiterbestand desselben erklären. Die Vermögen übernimmt die Gemeinde Bütschwil zur Verwaltung und Verwahrung bis zur Neugründung eines neuen Turnvereins oder Damenturnvereins. Im Falle einer Trennung wird das Vereinsvermögen der Damen- und Aktivriege prozentual, im Verhältnis der beigesteuerten Vermögen vom , wieder aufgeteilt. Art. 40 Gültigkeit Diese Statuten sind an der Hauptversammlung vom angenommen worden und treten nach Genehmigung durch den St. Gallischen Turnverband in Kraft. Sie ersetzen alle bisherigen Statuten. Bütschwil, den Aktivriege STV Bütschwil Der Präsident Der Aktuar St. Gallischer Kantonalturnverband Der Präsident Die Sekretärin

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