STV Bernhardzell S T A T U T E N
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- Thilo Kraus
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1 S T A T U T E N ALLGEMEINES 1. Im Text verwendete Abkürzungen Schweizerischer Turnverband Sportversicherungskasse des STV STV Bernhardzell Hauptversammlung Vereinsvorstand Turnstand STV SVK-STV Verein HV VS TS 2. Im Text verwendete Bezeichnungen Der Einfachheit halber werden alle Stellen und Personen in der männlichen Form bezeichnet. Diese Bezeichnungen betreffen Männer und Frauen. 3. Amtsdauer Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Der VS konstituiert sich unter dem Vorsitz ihres Präsidenten. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten HV die Nachwahl für die restliche Amtszeit Seite 1/10
2 I. NAME UND SITZ Art. 1 Der STV Bernhardzell ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Art. 2 Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Waldkirch. Name Sitz II. ZWECK DES VEREINS Art. 3 Der Verein pflegt das Turnen und fördert die entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern ist politisch und konfessionell neutral Art. 4 Der Verein und seine Riegen sind Mitglied des Kreisturnverbandes St. Gallen des Kantonalturnverbandes St. Gallen (SGTV) und damit Mitglied des STV Zugehörigkeit deren Statuten und Reglementen sie sich unterstellen. III. VEREINSSTRUKTUR Art. 5 Dem Verein gehören an als unselbständige Riegen, direkt dem VS unterstellt... Jugendriege Art. 6 Weitere unselbständige Riegen können auf Antrag des VS durch Beschluss der HV gebildet werden. Bestand, Riegen Zweck, Neutralität Riegengründungen Seite 2/10
3 IV. MITGLIEDSCHAFT UND ERNENNUNGEN Art. 7 Der Verein und seine Riegen umfassen folgende Mitgliederkategorien Mitturner Aktivmitglieder Turnende Ehrenmitglieder Nicht turnende Ehrenmitglieder Passivmitglieder/Gönner Mitglieder der Jugendriege (inkl. Leiter) Mitgliederkategorien Alle diese Vereinsmitglieder-/Riegen bis auf die Passivmitglieder/Gönner werden dem STV gemeldet. Art. 8 Als Aktiv-Mitglied kann aufgenommen werden wer das 14. Altersjahr erfüllt hat. Art. 9 An der HV wird auf Antrag des VS mit dem absoluten Mehr über die Aufnahme von neuen Aktiv-Mitglieder abgestimmt. Austritte sind dem VS schriftlich vor der HV einzureichen. Der Übertritt von einer Mitgliederkategorie in eine andere kann jederzeit erfolgen. Art. 10 Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können auf Antrag des VS von der Mitgliederliste gestrichen werden. Art. 11 Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlich oder gröblich verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch HV-Beschluss ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Art. 12 Als Ehrenmitglieder werden auf Antrag des VS durch die HV Mitglieder ernannt, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Mindestalter Eintritt, Austritt, Übertritt Streichung Ausschluss Ehrenmitglieder Art. 13 Die Vorschläge zur Ernennung gehen vom VS an die HV. (Für Passive/Gönner, Mitturner und Mitglieder der Jugendriege kein Aufnahmebeschluss)! Seite 3/10
4 Art. 14 Passivmitglied/Gönner kann werden, wer sich für die Sache des Turnens interessiert und den Verein finanziell unterstützt. Die Mitgliedschaft besteht mit der jährlichen Bezahlung des entsprechenden Beitrages. Passivmitglieder Gönner V. ORGANE Art. 15 Die Organe des Vereins sind Hauptversammlung (HV) Turnstand (TS) Vorstand (VS) Spezialkommissionen Revisoren Vorschlagsweg zu Ernennungen Organe Hauptversammlung Art. 16 Die HV als oberstes Organ findet jährlich in der Regel im ersten Quartal statt. Sie setzt sich zusammen aus den Mitturner Aktivmitgliedern Turnende Ehrenmitglieder Nicht turnende Ehrenmitglieder Revisoren Gäste Termin und Zusammensetzung Seite 4/10
5 Art. 17 Der HV obliegen folgende Geschäfte Genehmigung des Protokolls der letzten HV Mutationen Kenntnisnahme Revisorenbericht Abnahme der Jahresrechnung des Vereins Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets Festsetzung des Jahresprogrammes Wahl des Präsidenten Wahl der übrigen Mitglieder des VS Wahl der Revisoren Ehrungen Genehmigung der Reglemente Statutenrevisionen Fusionen Riegenauflösung Art. 18 Anträge an die HV sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich an den VS einzureichen. Art. 19 Die Einladung zur HV erfolgt mit Bekanntgabe der Traktanden durch Zirkular oder per . Diese hat mindestens 21 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Die auf diese Weise einberufene HV ist beschlussfähig. Art. 20 Die Einberufung einer ausserordentlichen HV muss erfolgen, wenn dies von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangt wird. Art. 21 Sämtliche Aktiv-, nicht turnende und turnende Ehrenmitglieder sind an der HV stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen. Art. 22 Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen wird (einfaches Mehr der Stimmenden). Geschäfte Eingabefrist für Anträge Einberufung, Beschlussfähigkeit Ausserordentliche HV Antragsrecht Wahlen und Abstimmungen Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen, Fusion, Auflösung, für welche eine 2/3 Mehrheit notwendig ist, entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich Seite 5/10
6 Turnstand Art. 23 Dringend zu fassende Beschlüsse über rein turnerische Fragen sowie die Beteiligung an Anlässen können dem Turnstand zur Entscheidung vorgelegt werden. Der Turnstand setzt sich aus VS und turnenden Mitgliedern zusammen und ist schriftlich 7 Tage im voraus anzukündigen. Einberufung Vorstand Art. 24 Der VS setzt sich zusammen aus Präsident Vizepräsident Aktuar Kassier Technischer Leiter Erwachsene Technischer Leiter Jugend bis weitere 3 Mitglieder Im VS soll jede Riege vertreten sein. Der VS ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Art. 25 Die Obliegenheiten des VS sind allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten, Reglementen und Pflichtenheften Vertretung nach aussen Art. 26 Der VS besammelt sich, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachtet. Art. 27 Der Präsident und/oder Vizepräsident zeichnet zu Zweien mit dem Aktuar und/oder Kassier rechtsverbindlich. Aufgaben Einberufung Zusammensetzung Zusammensetzung Zeichnungsberechtigung Für Wertschriftenanlagen und Transaktionen zeichnen der Präsident und der Kassier zu Zweien. Für Kasse, Postcheck und Bankkontokorrent hat der Kassier Einzelunterschrift Seite 6/10
7 Spezialkommissionen Art. 28 Für besondere Aufgaben können durch den VS Kommissionen gebildet werden. Revisoren Art. 29 Zwei Revisoren prüfen die Jahresrechnung und Bilanz des Vereins, allfällige Fonds, Kassen von Kommissionen und Abrechnungen von Festanlässen. Sie erstatten der HV einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge an die HV. Art. 30 Die Revisoren führen, sofern notwendig, das Stimm- und Wahlbüro an der HV. Aufgaben Stimm- und Wahlbüro VI. VERWALTUNG Art. 31 Über alle Hauptversammlungen sowie Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Art. 32 Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände. Die näheren Bestimmungen sind durch Richtlinien und Pflichtenheft festzulegen. Protokoll Archiv VII. FINANZEN Art. 33 Das Vereinsjahr schliesst jeweils auf den 31. Dezember. Art. 34 Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus Mitgliederbeiträgen Subventionen Erträgen des Vereinsvermögens Gewinne von Veranstaltungen Freiwillige Beiträge und Schenkungen Geschäftsjahr Einnahmen Seite 7/10
8 Art. 35 Die Ausgaben des Vereins bestehen insbesondere aus Verbandsbeiträgen Verwaltungskosten Turnbetriebskosten Kostenbeiträgen an Riegen und Einzelturner für die Teilnahme an von STV-Verbänden organisierten Meisterschaften und Turnfesten Beiträgen an Riegen für Geräte- und Materialanschaffungen Spesen- und Leiterentschädigungen Weiteren durch die HV oder den VS beschlossenen Ausgaben Art. 36 Die Art und Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich durch HV-Beschluss festgesetzt. Die turnenden Mitglieder sind für ihren Versicherungsschutz selber verantwortlich. Die Versicherung bei der Sportversicherungskasse STV ist obligatorisch. Art. 37 Von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein sind nicht turnende und turnende Ehrenmitglieder ganz ausgenommen. Weitere Beitragsbefreiungen können durch den Vorstand beschlossen werden. Art. 38 Das Vereinsvermögen darf nur in guten schweizerischen Vermögenswerten angelegt werden. Der VS bezeichnet die Stelle, bei der die Wertschriften deponiert und die zur Geschäftsführung nicht notwendigen Gelder zinstragend anzulegen sind. Art. 39 Der Verein kann für bestimmte Zwecke Fonds errichten. Über die Errichtung, Verwaltung und Aufhebung beschliesst die HV. Art. 40 Die Fonds sind nicht Bestandteil der Vereinsrechnung. Diese müssen gesondert verwaltet und ausgewiesen werden und in der Bilanz ersichtlich sein. Art. 41 Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen strafbare Handlungen. Der Verein haftet für unselbständige Riegen. Ausgaben Mitgliederbeiträge / Versicherung Beitragsfrei Vermögensanlage Fonds Verwaltung Fonds Haftbarkeit VIII. REVISIONS- UND VOLLZUGSBESTIMMUNGEN Seite 8/10
9 Art. 42 Änderungen einzelner Artikel der Statuten können nur an der HV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden. Art. 43 Eine Totalrevision der Statuten kann durch die HV mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Art. 44 Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die Statuten des Kantonalturnverbandes St. Gallen (SGTV) bzw. des STV. Art. 45 Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen HV mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Art. 46 Bei einer Auflösung des Vereins ist das gesamte Vermögen inkl. den Fonds dem Kantonalturnverband St. Gallen (SGTV) oder dem STV treuhänderisch zu übergeben, bis sich wieder ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck bildet. Derselbe muss dem STV und dessen Verbänden angeschlossen sein. Im übrigen gelten die entsprechenden Artikel des Kantonalturnverbandes St. Gallen (SGTV) bzw. des STV. Art. 47 Muss eine Riege des Vereins aufgelöst werden, geht deren Vermögen an den Verein. Art. 48 Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom XX. April 2013 genehmigt und treten nach der Genehmigung durch den Vorstand des St.Galler Turnverbandes auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Teilrevision Totalrevision Besondere Fälle Auflösung Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung Vermögensverwendung bei Riegenauflösung Inkrafttretung Seite 9/10
10 Ort und Datum... Für den STV Bernhardzell: Der Präsident: Der Aktuar: Vorliegende Statuten wurden durch den Vorstand des St. Galler Turnverbandes anlässlich seiner Sitzung vom... genehmigt Seite 10/10
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