ADR 2017 GGVSEB/RSEB 2017 Haben Sie noch Fragen? Worauf ist wirklich zu achten? Details für die Praxis

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1 ADR 2017 GGVSEB/RSEB 2017 Haben Sie noch Fragen? Worauf ist wirklich zu achten? Details für die Praxis Jörg Holzhäuser Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz Tel.: / Fax.: / o joerg.holzhaeuser@mwvlw.rlp.de Internet: Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

2 Worauf sollte man ab dem 1. Juli 2017 wirklich achten?! Achtung: Übergangsregelungen Haltezeiten - Teile 1, 4, 5 und 6 Weiterbeförderung von Tanks nach Ablauf der Prüfung Teile 4 und 5 Auslegungslebensdauer - Teile 1, 4 und 6 Motoren Fahrzeuge Lithiumbatterien Flexibler Schüttgutcontainer - Teile 1, 6 und 7 Kleinteiliges Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

3 Übergangsregelungen Übergangsregelungen geändert geändert (bisher M 273) Weiterverwendung von Gasflaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern mit kleineren UN-Nummern bis höchstens zum 30. Juni 2018 Übergangsregelungen neu Gefahrzettel die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Absatzes entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2019 weiterverwendet werden. Damit wird die Änderung 2015 nur für die Gefahrzettel (Format, verkleinerte Abmessungen) ausgesetzt. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

4 Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Die Linie innerhalb des Rands muss in einem Abstand von 5 mm zum Rand des Gefahrzettels verbleiben. Die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands muss weiterhin 2 mm betragen. Die Abmessungen für Flaschen müssen den Vorschriften des Absatzes entsprechen Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

5 Wie kompliziert denkt man?! 8 8 nicht proportionale Verkleinerung Proportionale Verkleinerung 8 Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

6 Übergangsregelungen Gefahrzettel die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften des Absatzes entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2019 weiterverwendet werden. ADR Gefahrzettel, Großzettel und Kennzeichen, die den bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften der Abschnitte und 3.4.8, des Unterabschnitts , der Absätze , und , der Abschnitte und und der Absätze und entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2016 weiterverwendet werden Alle Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben; sie müssen eine Seitenlänge von mindestens 100 mm aufweisen. Sie müssen eine Linie haben, die parallel zum Rand in einem Abstand von 5 mm verläuft. In der oberen Hälfte muss die Linie dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Ziffer in der unteren Ecke haben. Die Gefahrzettel müssen vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen. Wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, dürfen die Gefahrzettel geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleiben. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

7 Übergangsregelungen Übergangsregelungen neu Beförderung von UN-Nummern 0015, 0016 und 0303 mit Nebelstoff, der beim Einatmen giftig ist, ohne Nebengefahrzettel «GIFTIG» bis Weiterverwendung von Großverpackungen, die gemäß der bis zum geltenden SV L 2 der LP 02 für die VG III entsprechen, bis zum 31. Dezember 2022 für die UN Weiterverwendung Gefahrzettel Klasse 9 für UN 3090, 3091, 3480 und 3481 bis zum Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

8 Übergangsregelungen Übergangsregelungen neu neu Die in den Sondervorschriften 240, 385 und 669 des Kapitels 3.3 definierten Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2017 zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sowie deren Einrichtungen, die für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind, die den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften entsprechen, jedoch Lithiumzellen und -batterien enthalten, die den Vorschriften des Absatzes nicht entsprechen, dürfen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Sondervorschrift 666 des Kapitels 3.3 weiterhin als Ladung befördert werden. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

9 Übergangsregelungen Übergangsregelungen neu EX/II-, EX/III- und OX-Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2018 zugelassen wurden und die mit Kraftstoffbehältern ausgerüstet sind, die nicht nach der ECE-Regelung Nr. 34 zugelassen sind, dürfen weiterverwendet werden Fahrzeuge, die erstmalig vor dem 1. April 2018 zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden und in Bezug auf Kabel des Absatzes zwar nicht den Vorschriften des Absatzes oder der Norm ISO :2011, Cor 01:2012 oder ISO :2013 entsprechen, aber den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen weiterverwendet werden Fahrzeuge, die erstmalig vor dem 1. April 2018 ausdrücklich als Fahrzeuge OX zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, dürfen für die Beförderung von Stoffen der UN-Nummer 2015 weiterverwendet werden Hinsichtlich der jährlichen technischen Untersuchung von Fahrzeugen, die vor dem 1. April 2018 erstmalig zum Verkehr zugelassen oder in Betrieb genommen wurden und die ausdrücklich als Fahrzeug OX zugelassen wurden, dürfen die bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften des Teils 9 weiterhin angewendet werden Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge OX, die dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Muster des Unterabschnitts entsprechen, dürfen weiterverwendet werden. Siehe RSEB Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

10 Haltezeit Haltezeit: Der Zeitraum zwischen der Herstellung des erstmaligen Füllzustandes bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Druck durch Wärmezufuhr auf den niedrigsten Ansprechdruck der Druckbegrenzungseinrichtung(en) von Tanks für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase gestiegen ist. Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Unterabschnitt Folgeänderungen in Kapitel 4.2 und 4.3 Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

11 Haltezeit Sondervorschriften für die Klasse neu Bestimmung der Haltezeit Für jede Beförderung eines Tanks (Hinweis: gilt für Aufsetztanks und Tankcontainer) mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss die tatsächliche Haltezeit bestimmt werden, und zwar unter Berücksichtigung: der Referenzhaltezeit (siehe i.v. mit ) der tatsächlichen Fülldichte; des tatsächlichen Fülldrucks; des niedrigsten Ansprechdrucks der Druckbegrenzungseinrichtung der Verschlechterung der Isolierung Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

12 Haltezeit Tanks dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden: Bei gefährlichen Schwallbewegungen durch Füllungsgrad Bei Undichtigkeit Bei Beschädigungen Bei nicht ordnungsgemäßen Bedienungsausrüstungen wenn die tatsächliche Haltezeit nicht bestimmt worden ist wenn Dauer der Beförderung die die tatsächliche Haltezeit übersteigt wenn der Druck nicht konstant ist und auf ein Niveau abgesenkt wurde, so dass die tatsächliche Haltezeit erreicht werden kann Vergleichbare Regelung in Tatsächliche Haltezeit ortsbewegliche Tanks Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

13 Haltezeit Haltezeiten für Tanks zur Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen Die Referenzhaltezeit für Tanks zur Beförderung von tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss auf der Grundlage folgender Faktoren bestimmt werden: bestimmten Wirksamkeit des Isolierungssystems des niedrigsten Ansprechdrucks der Druckbegrenzungseinrichtung nach b) der ursprünglichen Füllbedingungen einer angenommenen Umgebungstemperatur von 30 C der physikalischen Eigenschaften der einzelnen, für die Beförderung vorgesehenen tiefgekühlt verflüssigten Gase Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

14 Haltezeit d) RID: neu d) für Kesselwagen und Tankcontainer mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss der Absender das Datum, an dem die tatsächliche Haltezeit endet, wie folgt im Beförderungspapier eintragen: Ende der Haltezeit:... (TT/MM/JJJJ) d) ADR: neu Tankcontainer mit tiefgekühlt verflüssigten Gasen muss der Absender das Datum, an dem die tatsächliche Haltezeit endet, wie folgt im Beförderungspapier eintragen: Ende der Haltezeit:... (TT/MM/JJJJ) Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

15 Haltezeit Die Wirksamkeit des Isolierungssystems (Wärmezufuhr in Watt) muss durch eine Baumusterprüfung des Tanks geprüft werden. Diese Prüfung muss Folgendes umfassen: An Tanks für tiefgekühlt verflüssigte Gase: der höchstzulässige Betriebsdruck; die Referenzhaltezeit (in Tagen oder Stunden) für jedes Gas; die dazugehörigen ursprünglichen Drücke (in bar oder kpa (Überdruck)) Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

16 Haltezeit (RID) und (RID/ADR) für Tankcontainer Kesselwagen/Tankcontainer für tiefgekühlt verflüssigte Gase, die vor dem 1. Juli 2017 gemäß den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2017 geltenden Vorschriften der Absätze , und entsprechen, dürfen bis zur nächsten, nach dem 1. Juli 2017 vorzunehmenden Prüfung weiterverwendet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen für die Einhaltung der Vorschriften des Unterabschnitts und des Absatzes d) die tatsächlichen Haltezeiten ohne Rückgriff auf die Referenzhaltezeit geschätzt werden. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

17 Tanks neu Nach Ablauf der Frist für die in den Absätzen , und vorgeschriebene wiederkehrende Prüfung oder Zwischenprüfung dürfen Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Batteriewagen (RID), festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batteriefahrzeuge (ADR), Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC weder befüllt noch zur Beförderung aufgegeben werden. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

18 Tanks neu Jedoch dürfen Kesselwagen, abnehmbare Tanks, Batteriewagen (RID), festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Batteriefahrzeuge (ADR), Tankcontainer, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) und MEGC, die vor Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung befüllt wurden, in den folgenden Fällen befördert werden. a) Innerhalb eines Zeitraums, höchstens einem Monat nach Ablauf dieser Frist, und b) sofern von der zuständigen Behörde nichts anderes vorgesehen ist, innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten nach Ablauf dieser Frist, um die Rücksendung von gefährlichen Stoffen zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder zum ordnungsgemäßen Recycling zu ermöglichen. Im Beförderungspapier muss auf diese Ausnahme hingewiesen werden. Vergleichbare Regelungen gibt es für ungereinigte leere Tanks und ortsbewegliche Tanks (Siehe auch , , usw.). Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

19 geändert Sondervorschriften für die Beförderung von Großpackmitteln (IBC), Tanks, Batteriewagen/-fahrzeuge, ortsbeweglichen Tanks und MEGC nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung oder Inspektion. Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt b), Absatz b) Absatz b), Absatz b) oder Absatz b) ist im Beförderungspapier zu vermerken: BEFÖRDERUNG NACH UNTERABSCHNITT b), BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ b), BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ b), BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ b) bzw. BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ b). Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

20 1.2.1 Neue Begriffsbestimmungen: Auslegungslebensdauer für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen:... Die höchste Lebensdauer (in Anzahl Jahren), für die die Flasche oder Großflasche in Übereinstimmung mit der anwendbaren Norm ausgelegt und zugelassen ist. Betriebsdauer für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen:... Die Anzahl Jahre, für die der Betrieb der Flasche oder Großflasche zugelassen ist. Anpassungen in P 200 und in Kapitel 6.2 Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

21 Überblick zu SV 240, 312, 385, 666, 669 Fahrzeug Sondervorschrift 240 UN UN UN UN 3161, UN 3166, 3171, 3528, 3529, 3530 Inhalt Fahrzeuge und Geräte, durch Batterien angetrieben Fahrzeugbegriff Gerätebegriff Abgrenzung zu Hybridfahrzeug UN 3166 Vorgaben Lithiumbatterien SV 667 Fahrzeuge, durch Brennstoffzelle angetrieben Vorgaben Lithiumbatterien SV 667 Fahrzeuge, durch Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen mit einer entzündbaren Flüssigkeit oder einem entzündbaren Gas angetrieben Fahrzeugbegriff Vorgaben Lithiumbatterien SV 667 Fahrzeuge als Ladung, befördert in Übereinstimmung mit den SV 240, 312 und 385 Fahrzeuge nach UN-Nummer 3166 oder 3171 batteriebetriebene Geräte nach UN 3171 Beförderung auf Anhänger mit Betrieb während der Beförderung SV 240, 385, 666 und ggf. 667 Zuordnung zur UN- Nummer Beförderung der Fahrzeuge Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

22 Änderungen in Tabelle A Fahrzeug Stand: 2015 Beispiele für Änderungen in der Tabelle Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

23 Änderungen in Tabelle A Fahrzeug Stand: 2017 Beispiele für Änderungen in der Tabelle Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

24 Fahrzeug SV 240 Siehe letzte Bem. zu Absatz ADR UN 3171 Siehe auch SV 385, SV 666 Diese Eintragung gilt nur für Fahrzeuge, die durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien, und für Geräte, die durch Nassbatterien oder Natriumbatterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden. Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien den Vorschriften des Absatzes entsprechen. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

25 Fahrzeug SV 240 Fahrzeuge im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind elektrisch angetriebene Personenwagen, Motorräder, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Fahrräder (mit elektrischem Motor) oder andere Fahrzeuge dieser Art (z.b. selbstausbalancierende Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die nicht mit mindestens einer Sitzgelegenheit ausgerüstet sind), Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen, Boote und Flugzeuge. Dies schließt Fahrzeuge ein, die in einer Verpackung befördert werden. In diesem Fall dürfen einige Teile des Fahrzeugs vom Rahmen abgebaut werden, damit sie in die Verpackung passen. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

26 Fahrzeug SV 240 Abgrenzung zu UN 3091 und UN 3481 sowie UN 3166 Geräte, die durch Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben werden, müssen der Eintragung UN 3091 LITHIUM-METALL- BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, zugeordnet werden. Elektrische Hybridfahrzeuge, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden, müssen der Eintragung UN 3166 FAHRZEUG MIT zugeordnet werden. Sofern im RID/ADR/ADN nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Fahrzeuge neben Batterien auch andere gefährliche Güter enthalten (z.b. Feuerlöscher, Druckgasspeicher oder Sicherheitseinrichtungen), die für ihre Funktion oder ihren sicheren Betrieb erforderlich sind, ohne dass sie in Bezug auf diese anderen gefährlichen Güter zusätzlichen Vorschriften unterliegen. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

27 Fahrzeug SV 312 Klarstellung in der Zuordnung zum Fahrzeug, siehe auch M 11 in der Klasse 9 Fahrzeuge, die durch einen Brennstoffzellen-Motor angetrieben werden: UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS UN 3166 BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT Gilt auch für elektrische Hybridfahrzeuge. Fahrzeuge, die einen Verbrennungsmotor enthalten: UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT Gilt auch für elektrische Hybridfahrzeuge. Sofern in der Sondervorschrift 667 nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lithiumbatterien den Vorschriften des Absatzes entsprechen. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

28 Fahrzeug SV 385 UN 3166 Diese Eintragung gilt für Fahrzeuge, die durch Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen mit einer entzündbaren Flüssigkeit oder einem entzündbaren Gas angetrieben werden. Elektrische Hybridfahrzeuge, die sowohl durch einen Verbrennungsmotor als auch durch Nassbatterien, Natriumbatterien, Lithium-Metall-Batterien oder Lithium-Ionen-Batterien angetrieben und mit diesen Batterien im eingebauten Zustand befördert werden, müssen dieser Eintragung zugeordnet werden. Abgrenzung zu UN 3171(siehe auch SV 240) Begriffsbestimmung Fahrzeug im Sinne der SV 385 Klarstellung, dass andere gefährliche Güter, wie Batterien, Airbags, Feuerlöscher, Druckgasspeicher, und andere, für den Betrieb erforderliche integrale Bauteile des Fahrzeugs freigestellt sind (siehe auch SV 667) Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

29 Fahrzeug SV 385 UN 3166 Diese Eintragung gilt für Fahrzeuge, die durch Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen mit einer entzündbaren Flüssigkeit oder einem entzündbaren Gas angetrieben werden. «Fahrzeuge» im Sinne dieser Sondervorschrift sind selbstfahrende Geräte, die für die Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern ausgelegt sind. Beispiele solcher Fahrzeuge sind Personenwagen, Motorräder, Lastkraftwagen, Lokomotiven, Motorroller, Drei- oder Vierradfahrzeuge oder -motorräder, Aufsitzrasenmäher, selbstfahrende Landwirtschaftsgeräte und Baumaschinen, Boote und Flugzeuge. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

30 Fahrzeug SV 666 UN 3166, 3171 bisher b), b) und c) Als Ladung beförderte und in Übereinstimmung mit den Sondervorschriften 240, 312 und 385 der UN-Nummer 3166 oder 3171 zugeordnete Fahrzeuge oder der UN-Nummer 3171 zugeordnete batteriebetriebene Geräte sowie die in ihnen enthaltenen gefährliche Güter, die für ihren Betrieb oder den Betrieb ihrer Einrichtungen dienen, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, wenn folgende Vorschriften erfüllt sind: Quelle: UNECE Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

31 SV 666 UN 3166, 3171 bisher b), b) und c) Fahrzeug Bei flüssigen Brennstoffen - Ventile zwischen Motor oder der Einrichtung und dem Brennstoffbehälter grds. geschlossen. Fahrzeuge müssen aufrecht und gegen Umfallen gesichert verladen sein Bei gasförmigen Brennstoffen - Ventil zwischen dem Gastank und dem Motor grds. geschlossen - Die Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die frei von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

32 Fahrzeug SV 669 UN 3166, 3171, 3528, 3529, 3530 Ein Anhänger, der mit einer Einrichtung ausgerüstet ist, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff oder einer Einrichtung zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie angetrieben wird und die für die Verwendung während einer Beförderung vorgesehen ist, die von diesem Anhänger als Teil einer Beförderungseinheit durchgeführt wird, muss der UN-Nummer 3166 oder 3171 zugeordnet werden und unterliegt den für diese UN-Nummern geltenden Vorschriften, wenn er auf einem Wagen/Fahrzeug/Schiff als Ladung befördert wird, vorausgesetzt, der Fassungsraum der Behälter, die flüssigen Brennstoff enthalten, ist nicht größer als 500 Liter. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

33 So war es vorher Fahrzeug b) Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten Fahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln (wie Boote), wenn er für den Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient. Absperrhähne zwischen dem Motor oder der Einrichtung und dem Kraftstoffbehälter müssen während der Beförderung geschlossen sein, es sei denn, es ist von Bedeutung, dass die Einrichtung in Betrieb bleibt. Soweit erforderlich müssen die Fahrzeuge oder die anderen Beförderungsmittel aufrecht und gegen Umfallen gesichert verladen werden. c) Kraftstoff in Behältern von als Ladung beförderten mobilen Maschinen und Geräten, wenn er für den Antrieb oder den Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient. Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, befördert werden. Soweit erforderlich müssen diese Maschinen oder Geräte aufrecht verladen und gegen Umfallen gesichert werden. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

34 Motor Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

35 Motor SV 363 umfassende Änderungen UN 3528, 3529, 3530 a) Diese Eintragung gilt für Motoren oder Maschinen, die durch als gefährliche Güter klassifizierte Brennstoffe*) über Verbrennungssysteme oder Brennstoffzellen angetrieben werden (z.b. Verbrennungsmotoren, Generatoren, Kompressoren, Turbinen, Heizvorrichtungen usw.), ausgenommen Ausrüstungen von Fahrzeugen, die gemäß Sondervorschrift 666 der UN-Nummer 3166 zugeordnet sind. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

36 Motor SV 363 umfassende Änderungen UN 3528, 3529, 3530 Diese Eintragung gilt nicht für Einrichtungen gemäß Unterabschnitte a), d) und e), und SV 363 gilt für Brennstoffe als flüssige Stoffe der Klasse 3 und entzündbare Gase der Klasse 2 und nur umweltgefährdende Stoffe der Klasse 9. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

37 Motor SV 363 b) Motoren oder Maschinen, die frei von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind und keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegen nicht dem RID/ADR/ADN. Festlegung von frei von g) Die Motoren oder Maschinen unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, wenn die folgenden Vorschriften erfüllt werden: Kriterien aus bisheriger SV 363 Buchstaben a) bis e) Unterscheidung nach UN 3528 und 3530 sowie UN Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

38 Motor SV 363 UN 3528 und 3530 Gefahrzettel an zwei gegenüberliegenden Seiten an Motor/Maschine Motor oder Maschine mehr als 60 Liter flüssigen Brennstoff (Fassungsraum mehr als 450 Liter, aber höchstens 3000 Liter) Großzettel an zwei gegenüberliegenden Seiten an Motor/Maschine Motor oder Maschine mehr als 60 Liter flüssigen Brennstoff (Fassungsraum mehr als 3000 Liter) Die Großzettel (Placards) entsprechen den in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 vorgeschriebenen Gefahrzetteln und den in aufgeführten Beschreibungen. Die Großzettel (Placards) sind auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht oder weisen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie auf. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

39 Motor SV 363 UN 3529 Gefahrzettel an zwei gegenüberliegenden Seiten an Motor/Maschine Brennstoffbehälter des Motors oder der Maschine einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber höchstens 1000 Litern Großzettel an zwei gegenüberliegenden Seiten an Motor/Maschine Brennstoffbehälter des Motors oder der Maschine einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 1000 Litern Beförderungspapier zusätzlich BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363 UN 3528, 3530 mehr als 1000 Liter flüssige Brennstoffe (bisher 1500 Liter Fassungsraum) UN 3529 Brennstoffbehälter einen mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von mehr als 1000 Litern Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

40 Motor Sondervorschriften für Beförderung von UN 3528, UN 3529 und UN Für die Beförderung von UN 3528, UN 3529 und UN 3530 ist im Beförderungspapier, sofern dies gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 erforderlich ist, zusätzlich zu vermerken: BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363 Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

41 Motor P 005 Neu UN 3528, 3529 und 3530 Keine Außenverpackung, wenn Motor oder Maschine so gebaut/ausgelegt, dass die Umschließung für gefährliche Güter einen angemessenen Schutz bietet. Wenn dies nicht möglich ist: Verwendung von Außenverpackungen aus einem geeigneten Werkstoff ausreichende Festigkeit anwendbare Vorschriften von erfüllen Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

42 Motor P 005 Ohne Außenverpackung: Sicherung der Motoren oder Maschinen, dass unter normalen Beförderungsbedingungen sie sich nicht lösen können (z.b. auf Schlitten, in Verschlägen oder anderen Handhabungsvorrichtungen). Umschließungsmittel muss im Motor oder in Maschine so enthalten sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen eine Beschädigung oder ein Austritt der flüssigen gefährlichen Güter unmöglich ist. Werden Polstermaterialien für den Schutz des Umschließungsmittels verwendet, dürfen diese mit dem Inhalt nicht gefährlich reagieren. Zusätzliche Vorschrift: Andere gefährliche Güter (z.b. Batterien, Feuerlöscher, Druckgasspeicher oder Sicherheitseinrichtungen), die für die Funktion oder den sicheren Betrieb des Motors oder der Maschine erforderlich sind, müssen sicher in den Motor oder die Maschine eingebaut sein. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

43 SV 188, 310, 376, 636, 667 Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

44 SV 188 Änderung von Sondervorschriften f) Jedes Versandstück muss mit dem entsprechenden in abgebildeten Kennzeichen für Lithiumbatterien gekennzeichnet sein. Diese Vorschrift gilt nicht für: (i) Versandstücke, die nur in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaute Knopfzellen-Batterien enthalten, und (ii) Versandstücke, die höchstens vier in Ausrüstungen eingebaute Zellen oder zwei in Ausrüstungen eingebaute Batterien enthalten, sofern die Sendung höchstens zwei solcher Versandstücke umfasst. f) Jedes Versandstück mit Ausnahme von Versandstücken, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaute Knopfzellen-Batterien oder höchstens vier in Ausrüstungen eingebaute Zellen oder höchstens zwei in Ausrüstungen eingebaute Batterien enthalten, muss mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein: Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

45 Sondervorschriften SV 188 Änderung von Sondervorschriften g) Jede Sendung mit einem oder mehreren Versandstücken, die gemäß Absatz f) gekennzeichnet sind, muss von einem Dokument begleitet werden, das folgende Angaben enthält: Eine aus einer einzelnen Zelle bestehende Batterie gemäß der Definition in Teil III Unterabschnitt des Handbuchs Prüfungen und Kriterien gilt als «Zelle» und muss für Zwecke dieser Sondervorschrift gemäß den Vorschriften für «Zellen» befördert werden. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

46 Weiterverwendung der bisherigen Kennzeichnung von Versandstücken mit Lithiumbatterien nach SV 188 bis zum 31. Dezember Siehe Änderung SV 188 Angabe, das Versandstück «LITHIUM-METALL»- bzw. «LITHIUM-IONEN»- Zellen oder -Batterien enthält; Angabe, Versandstück sorgsam behandeln und Entzündungsgefahr bei Beschädigung Angabe, bei Beschädigung Versandstück besondere Verfahren anwenden Angabe einer Telefonnummer für zusätzliche Informationen Die Übergangsvorschrift schließt auch den Umfang der Kennzeichnungspflicht mit ein, d.h. es kommt noch nicht auf die Anzahl der Versandstücke pro Sendung an. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

47 SV 310 geändert Die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden und gemäß Verpackungsanweisung P 910 des Unterabschnitts verpackt sind. Angabe Beförderungspapier: BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 310. Abgrenzung: Beschädigte oder defekte Zellen und Batterien oder Ausrüstungen mit solchen Zellen und Batterien müssen nach SV 376 befördert werden. Zellen, Batterien oder Ausrüstungen mit Zellen und Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, dürfen gemäß SV 377 befördert werden. Siehe auch M 294 für Batteriebaugruppen. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

48 P 910 Diese Anweisung gilt für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien und für Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: Drei Alternativen mit Zusätzliche Vorschriften Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

49 P 910 neu (1) Zellen und Batterien, einschließlich solcher, die mit der Ausrüstung verpackt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II und folgenden Vorschriften entsprechen: a) bis f) (2) Zellen und Batterien, die in Ausrüstungen enthalten sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II und folgenden Vorschriften entsprechen: a) bis d). Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

50 P 910 neu (3) Die Ausrüstungen oder Batterien dürfen unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen unverpackt befördert werden. Zusätzliche Bedingungen, die im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden können, sind unter anderem: Die Ausrüstung oder die Batterie muss ausreichend widerstandsfähig sein, um den Belastungen beim Umschlag im Rahmen der Beförderung standzuhalten. Die Ausrüstung oder die Batterie muss so auf Schlitten oder in Verschlägen oder anderen Handhabungseinrichtungen befestigt werden, dass sie sich unter normalen Beförderungsbedingungen nicht lösen kann. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

51 SV 667 a) Die Vorschriften des Absatzes a) gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien, die in Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen eingebaut sind. b) Die Vorschriften des Absatzes gelten nicht für Lithiumzellen oder -batterien, die in beschädigten oder defekten Fahrzeugen, Motoren oder Maschinen eingebaut sind. In diesen Fällen müssen folgende Bedingungen erfüllt werden: i) und ii) Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

52 SV 667 Beschädigung oder Defekt ohne maßgeblichen Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie Beförderung beschädigter oder defekter Fahrzeuge, Motoren oder Maschinen nach SV 363 bzw. 666 Beschädigung oder Defekt mit maßgeblichem Einfluss auf die Sicherheit der Zelle oder Batterie Entnahme der Lithiumzelle oder -batterie Beförderung nach SV 376 Wenn Entnahme der Zelle oder Batterie nicht möglich ist oder keine Überprüfung möglich: Abschleppen von Fahrzeug oder Beförderung Motor/Maschine nach SV 363 oder SV 666 Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

53 Änderung der Änderung der Änderung SV 636 Klarstellung b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle unterliegen Lithiumbatterien/ -zellen, die lose oder in Ausrüstungen enthalten zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, auch zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien, die kein Lithium enthalten, *) siehe neue Bem. zu Ausrüstungen - die nicht in Ausrüstungen*) enthalten sind und die zur Sortierung, zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, sowie - Lithiumzellen und -batterien, die in Ausrüstungen*) von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

54 Was hat das mit Gefahrgut zu tun? Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

55 Änderung der SV 636 mit M 303 Entsorgung von Elektrogeräten LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG bzw. LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING Quelle Joba Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

56 M303 Beförderung von Lithiumzellen und -batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden (1) Abweichend von den für die Beförderung von UN 3091 LITHIUM-METALL-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN und UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN geltenden Vorschriften des ADR, einschließlich der Sondervorschrift 636 b) des Kapitels 3.3, gilt Folgendes: a) Lithiumzellen und -batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, dürfen befördert werden, ohne dass sie den Vorschriften des ADR, einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes , unterliegen, vorausgesetzt: (i) sie stellen nicht die Hauptenergiequelle für den Betrieb des Gerätes dar, in dem sie enthalten sind, (ii) das Gerät, in dem sie enthalten sind, enthält keine anderen Lithiumzellen oder - batterien, die als Hauptenergiequelle verwendet werden, und (iii) sie werden durch das Gerät geschützt, in dem sie enthalten sind. Beispiele von Zellen und Batterien, sind Knopfzellen, die für die Datensicherheit in Haushaltsgeräten (z. B. Kühlschränke, Waschmaschinen, Geschirrspüler) oder in anderen 56 elektrischen oder elektronischen Geräten verwendet werden Gefahrgut-Aktuell GGVSEB, RSEB Jörg Holzhäuser 2017 Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

57 b) Bis zur Zwischenverarbeitungsstelle dürfen Lithiumzellen und -batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind, die die Vorschriften des Absatzes a) nicht erfüllen und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, befördert werden, ohne dass sie den Vorschriften des ADR, einschließlich der Sondervorschrift 376 und des Absatzes , unterliegen, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: (i) Die Geräte sind in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts mit Ausnahme der zusätzlichen Vorschriften 1 und 2 verpackt oder sie sind in widerstandsfähigen Außenverpackungen, z. B. besonders ausgelegte Sammelbehälter, verpackt, welche die folgenden Vorschriften erfüllen: Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

58 Die Verpackungen müssen aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein und in Bezug auf den Fassungsraum der Verpackung und die beabsichtigte Verwendung der Verpackung ausreichend stark und dimensioniert sein. Die Verpackungen müssen die Vorschriften des Unterabschnitts nicht erfüllen. Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Beschädigungen der Geräte beim Befüllen oder Handhaben der Verpackung, z. B. durch die Verwendung von Gummimatten, zu minimieren, und Die Verpackungen müssen so hergestellt und verschlossen sein, dass ein Verlust von Ladegut während der Beförderung verhindert wird, z. B. durch Deckel, widerstandsfähige Innenbeschichtungen, Abdeckungen für die Beförderung. Öffnungen, die für das Befüllen ausgelegt sind, sind zulässig, sofern sie so gebaut sind, dass ein Verlust von Ladegut verhindert wird. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

59 ii) Es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien je Beförderungseinheit 333 kg nicht überschreitet. Bem. Die Gesamtmenge an Lithiumzellen und -batterien in Geräten von privaten Haushalten darf anhand einer im Qualitätssicherungssystem enthaltenen statistischen Methode abgeschätzt werden. Eine Kopie der Qualitätssicherungsaufzeichnungen muss der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

60 (iii) Die Versandstücke sind mit folgendem Kennzeichen versehen: "LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG" bzw. "LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING". Wenn Geräte, die Lithiumzellen oder -batterien enthalten, in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 909 (3) des Unterabschnitts unverpackt oder auf Paletten befördert werden, darf dieses Kennzeichen alternativ auf der äußeren Oberfläche von Fahrzeugen oder Containern angebracht werden. Bem. Geräte von privaten Haushalten sind Geräte, die aus privaten Haushalten stammen, und Geräte, die aus kommerziellen, industriellen, institutionellen und anderen Quellen stammen und die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge den Geräten von privaten Haushalten ähnlich sind. Geräte, bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Anwendern verwendet werden, gelten in jedem Fall als Geräte von privaten Haushalten. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

61 Wie entsorgt man diesen Rasenmäher und die Batterie? Akku 122 Wh SV 377 Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

62 Kennzeichen für Lithiumbatterien neu Versandstücke mit Lithiumzellen oder -batterien, die gemäß Kapitel 3.3 Sondervorschrift 188 vorbereitet sind, müssen mit dem in Abbildung abgebildeten Kennzeichen gekennzeichnet sein. * Platz für die UN-Nummer(n). ** Platz für die Telefonnummer, unter der zusätzliche Informationen zu erhalten sind. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

63 UN 3090, 3091, 3480, 3481 Keine textliche Beschreibung der Gefahr Für die Klasse 9 muss der Großzettel (Placard) dem Gefahrzettel nach Muster 9 gemäß Absatz entsprechen; der Gefahrzettel nach Muster 9A darf nicht für Zwecke des Anbringens von Großzetteln (Placards) verwendet werden c) für Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481: die Nummer der Klasse 9 ; für die übrigen Stoffe und Gegenstände: für Stoffe und Gegenstände der übrigen Klassen: Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

64 Einführung der Flexiblen Schüttgut-Container BK 3 Flexibler Schüttgut-Container: Ein flexibler Container mit einem Fassungsraum von höchstens 15 m 3, einschließlich Auskleidungen, angebrachter Handhabungseinrichtungen und Bedienungsausrüstung UN 1334, 1350, 1454, 1474, 1486, 1498, 1499, 1942, 2067, 2213, 3077, 3377, 3378 VG II NAPHTHALEN, ROH oder NAPHTHALEN, RAFFINIERT Quelle: UNECE In Absatz a) (i) erhält der zweite Satz folgenden Wortlaut: Dieses Symbol darf nur zum Zweck der Bestätigung verwendet werden, dass eine Verpackung, ein flexibler Schüttgut-Container, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC den entsprechenden Vorschriften des Kapitels 6.1, 6.2, 6.3, 6.5, 6.6, 6.7 oder 6.11 entspricht. Siehe auch , , , , , , , , Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

65 Einführung der Flexiblen Schüttgut-Container BK 3 Flexibler Schüttgut-Container: Ein flexibler Container mit einem Fassungsraum von höchstens 15 m 3, einschließlich Auskleidungen, angebrachter Handhabungseinrichtungen und Bedienungsausrüstung UN 1334, 1350, 1454, 1474, 1486, 1498, 1499, 1942, 2067, 2213, 3077, 3377, 3378 VG II. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

66 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von flexiblen Schüttgut-Containern des Typs BK Vorschriften für die Auslegung und den Bau Flexible Schüttgut-Container müssen staubdicht sein Flexible Schüttgut-Container müssen vollständig verschlossen sein, um ein Austreten von Füllgut zu verhindern Flexible Schüttgut-Container müssen wasserdicht sein Teile des flexiblen Schüttgut-Containers, die unmittelbar mit gefährlichen Gütern in Berührung kommen: (Vorgaben) BK3/Z/ Bedienungsausrüstung und Handhabungseinrichtungen Prüfung Prüfbericht Kennzeichnung RUS/NTT/MK /14000." 56000/14000 Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

67 Flexible Schüttgut-Container, Verwendung Verwendung von flexiblen Schüttgut-Containern Sichtprüfung zur Feststellung der Geeignetheit Keine Beschädigung von Gewebeschlaufen, lasttragenden Gurtbändern, Verschlusseinrichtung keine Schlitze, Risse oder andere Beschädigungen der Innenauskleidungen. Falls eine Anreicherung von Gasen möglich, muss ausreichende Belüftung möglich sein (kein Wassereintritt). Beim Verladen darf das Verhältnis Höhe zu Breite 1,1 nicht überschritten werden. Die höchstzulässige Bruttomasse darf 14 Tonnen nicht überschreiten. Zugelassene Verwendungsdauer zwei Jahre ab Herstellung. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

68 Flexible Schüttgut-Container, Verladung Verladung von flexiblen Schüttgut-Containern Flexible Schüttgut-Container müssen in Wagen oder Containern mit starren Stirn- und Seitenwänden befördert werden, deren Höhe mindestens zwei Drittel der Höhe des flexiblen Schüttgut-Containers abdeckt. Vorgaben für die Ladungssicherung Keine Stapelung Besonders zu beachten: ADR/RID und Code of Practice for Packing of Cargo Transport Units (CTU-Code). Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

69 Kleinteiliges! Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

70 Begriffsbestimmungen Änderungen Begriffsbestimmungen: Bergungsgroßverpackung: Sonderverpackung, die und in die beschädigte, defekte oder, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern. Anpassung an Wortlaut bei Bergungsdruckgefäß und Bergungsverpackung Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

71 Klasse Viskose flüssige Stoffe neu Viskose flüssige Stoffe, die auch umweltgefährdend sind, aber allen anderen Kriterien des Absatzes entsprechen, unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 Litern je Einzel- oder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des RID/ADR/ADN, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte , und bis Klassifizierung kleiner Mengen umweltgefährdender Stoffe mit viskosen Eigenschaften siehe auch M 285. Vergleichbare Regelung SV 375. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

72 Geänderte Sondervorschriften und die Folgen SV 327 geändert Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Absatz versandt werden, dürfen für Wiederaufarbeitungs- oder Entsorgungszwecke unter dieser Eintragung befördert werden. Sie müssen nicht gegen Bewegung und unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. P 207 UN 1950 Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass übermäßige Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entleerung (> 2015) unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

73 LP 200 neu (inhaltlich Teile aus LP 02 und L 2) UN 1950 Folgende Großverpackungen sind für Druckgaspackungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die VG II entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) Sondervorschrift für die Verpackung L 2 Die Großverpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass gefährliche Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entladung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Großverpackungen für Abfall-Druckgaspackungen, die gemäß Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen außerdem mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z.b. saugfähiges Material. Die Großverpackungen müssen ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

74 RSEB SV 327 Abfalldruckgaspackungen Umfangreiche Erläuterungen können auf Grund der Änderungen für 2017 reduziert werden. Klarstellung: Die Anforderung aus der P 207 bzw. L 2 in LP 200 ergibt, dass die Verpackungen/Großverpackungen so ausgelegt und gebaut sein müssen, dass übermäßige/gefährliche Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden, nicht bei Beförderungen nach der Sondervorschrift 327 gilt. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

75 SV 664 Additivanlagen e) Beförderungspapier Für das betreffende Additiv müssen nur die gemäß Absatz a) bis d) erforderlichen Angaben im Beförderungspapier vermerkt werden. Im Beförderungspapier muss zusätzlich vermerkt werden: "BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 664". In diesem Fall ist im Beförderungspapier zusätzlich zu vermerken: Additivierungseinrichtung. RSEB zu SV 664 Buchstabe e Nach SV 664 e muss im Beförderungspapier die Angabe ADDITIVIERUNGSEINRICHTUNG hinzugefügt werden. Sofern bis zum 31. Dezember 2018 noch der Eintrag BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 664" verwendet wird, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit ( 47 Absatz 1 des OWiG). Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

76 Kennzeichnung Umverpackung Umverpackung a) Sofern nicht alle für die gefährlichen Güter in der Umverpackung repräsentativen Kennzeichen und Gefahrzettel des Kapitels 5.2* sichtbar sind, muss die Umverpackung mit (i) Ausdruck UMVERPACKUNG - Buchstabenhöhe mind. 12 mm und Sprachenregelung, (ii) UN-Nummer (n) und Gefahrzettel für enthaltene gefährliche Güter mit dem Kennzeichen der UN-Nummer sowie mit den gemäß Kapitel 5.2* für Versandstücke vorgeschriebenen Gefahrzetteln und übrigen Kennzeichen versehen sein. Jedes anwendbare Kennzeichen oder jeder anwendbare Gefahrzettel muss nur einmal angebracht werden. Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, siehe b) geändert redaktionell * mit Ausnahme von bis , bis und Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

77 Kennzeichnung Umverpackung * mit Ausnahme von bis , bis und Ausgenommen sind Kennzeichnungen wie BERGUNG doppelte Kennzeichnung IBC + LP Zusätzliche Kennzeichen Klasse Zusätzliche Kennzeichen Klasse bis Zusätzliche Kennzeichen Klasse Ausrichtungspfeile Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

78 Kennzeichnung Umverpackung Aber Achtung: Ausrichtungspfeile wiederholen! b) Die in Unterabschnitt abgebildeten Ausrichtungspfeile sind auf zwei gegenüberliegenden Seiten von Umverpackungen anzubringen, die Versandstücke enthalten, die gemäß Absatz zu kennzeichnen sind, es sei denn, die Kennzeichnung bleibt sichtbar. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

79 Großpackmittel (IBC) Kapitel Innenbehälter eines Kombinations-IBC-Baumusters müssen mit Kennzeichen versehen sein Der Innenbehälter von nach dem 1. Januar 2011 hergestellten Kombinations-IBC muss mit den Kennzeichnungen versehen sein, die in Absatz b), c), d), e) und f) angegeben sind, wobei das Datum gemäß Absatz d) das Datum der Herstellung des Kunststoff-Innenbehälters ist. Das Verpackungssymbol der Vereinten Nationen darf nicht angebracht werden. Die Kennzeichen müssen in der in Absatz angegebenen Reihenfolge angebracht werden. Sie müssen dauerhaft, lesbar und an einer Stelle angebracht sein, die beim Einsetzen des Innenbehälters in die Außenverpackung gut sichtbar ist. Alternativ darf das Datum der Herstellung des Kunststoff-Innenbehälters auf dem Innenbehälter neben den übrigen Kennzeichen angebracht werden. In diesem Fall müssen die beiden Ziffern des Jahres im Kennzeichen und im inneren Kreis der Uhr identisch sein. Beispiel für eine geeignete Kennzeichnungsmethode: Bem 2. neu Das Datum der Herstellung des Innenbehälters darf von dem auf dem Kombinations-IBC angebrachten Datum der Herstellung (siehe ), der Reparatur (siehe ) oder Wiederaufarbeitung (siehe ) abweichen. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

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83 Prüfungen an IBC a) fünf Jahre Übereinstimmung mit dem Bauartmuster innerer und äußerer Zustand; Funktion der Bedienungsausrüstung b) zweieinhalb Jahre äußeren Zustand Funktion der Bedienungsausrüstung zweieinhalb Jahre Dichtheit Inspektionsstellen I Inspektionsstellen I oder II Inspektionsstellen I oder II Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

84 Inspektionsstellen I Unabhängig agierende natürliche oder juristische Personen sowie ein festgelegter Teil einer juristischen Person z.b. technische Überwachungsorganisationen, Hersteller von IBC oder Benutzer/Eigentümer von IBC Inspektionsstellen II Unabhängig agierende natürliche oder juristische Personen sowie ein festgelegter Teil einer juristischen Person Benutzer/Eigentümer von IBC Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

85 Erstmalige Registrierung als Inspektionsstelle II Vorlage folgender Unterlagen formloser Antrag auf Registrierung als Inspektionsstelle II Name (Firma) und Anschrift (Sitz) der Inspektionsstelle mit Ansprechpartner Liste der Inspektoren Liste der Arten von IBCs, deren Inspektion und Prüfung durch die Registrierung abgedeckt sein soll Nachweis IBC-Sachkundekurs Nachweis der organisatorischen Unabhängigkeit Nachweis der Weisungsfreiheit Selbstverpflichtungserklärung zur Nutzung von geeigneten und ausreichend kalibrierten Prüf- und Messmitteln Sachkundekurs: Dauer mindestens 12 Zeitstunden und Abschluss mit Lernerfolgskontrolle Registrierung drei Jahre gültig. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

86 Umsetzung der Änderung ADR/RID/ADN 2017/2018 Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 17. März 2017 Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 15 Seite 568 GGVSEB (Artikel 1) GbV (Artikel 2) GGKostV (Artikel 3) GGAV (Artikel 4) Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

87 Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

88 Änderung in der GGVSEB Welche Paragrafen sind neu? 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle (RID) 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr (RID). 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters Betreibers in der Binnenschifffahrt (ADN) 35 Verlagerung 35a Fahrweg im Straßenverkehr 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die 35 und 35a gelten 35c Ausnahmen zu den 35 und 35a 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate Anlage 1 Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

89 Grundsätzliche Änderungen Schriftform wird durch eine elektronische Alternative an möglichen Stellen (9) ergänzt - Beispiele: 5 Abs. 5 Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind schriftlich oder elektronisch und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass 17 Abs.1 Auftraggeber des Absenders 2. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach den Unterabschnitten , sowie den Absätzen , und ADR/RID/ADN, im Straßenverkehr... schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden, und ihn, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen, und elektronisch kann z. B. auch eine oder SMS sein kann. Dies entspricht der Textform nach 126b BGB. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

90 Änderung ADR/RID/ADN Kennzeichnung Kennzeichen (an ca. 24 Stellen) Beispiele: 8 Abs die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen, die Erteilung der Kennzeichen Kennzeichnung und die Bauartzulassung von Verpackungen, IBC, Großverpackungen, Abs. 2 Beförderer 11. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbenen Tafeln Kennzeichnungen nach Abschnitt und den Kennzeichen nach den Abschnitten , und auszurüsten und hat dafür zu sorgen, dass in den Fällen des Abschnitts in Verbindung mit Abschnitt die Kennzeichen Kennzeichnung nach Abschnitt ADR angebracht wird; Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

91 Beispiel: 23 a Absatz 1 Entlader 5. nach Absatz ADR/RID/ADN dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen, Containern,.... keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln Gefahrenkennzeichnungen gemäß den Kapiteln 3.4 und 5.3 ADR/RID/ADN mehr sichtbar sind, und Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

92 Auswahl an Änderungen 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr Zuständigkeit der für Hauptuntersuchungen nach 29 StVZO zuständigen Stellen oder Personen,... für jährliche technische Untersuchung die Verlängerung der Gültigkeit von ADR- Zulassungsbescheinigungen nach ADR sowie für nicht vorgeschriebene informelle Änderungen oder Ergänzungen in Nummer 11 von ADR- Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt Neu Die Zulassungsbehörden nach der StVZO sind zuständig für Änderungen in Nummer 4 und 5 von ADR- Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt ADR Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

93 Auswahl an Änderungen 17 Auftraggeber des Absenders schriftlich mitgeteilt ersetzt durch schriftlich oder elektronisch 18 Absender wird wie folgt geändert: schriftlich mitgeteilt ersetzt durch schriftlich oder elektronisch (3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat 2. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tanks oder an ungereinigten leeren Wagen, Großcontainern und Kleincontainern für Güter in loser Schüttung a) bis d) angebracht werden. Siehe 26 Sonstige Pflichten Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

94 Auswahl an Änderungen 26 Sonstige Pflichten neu - (1) Wer ungereinigte leere Tanks zur Beförderung übergibt, versendet oder selbst befördert, hat dafür zu sorgen, dass 3. die nach und 5.3.2, und RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichen ebenso angebracht sind, wie sie für den gefüllten Zustand vorgeschrieben sind. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

95 Auswahl an Änderungen 19 Pflichten des Beförderers (1) 3. hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Satz 3 Buchstabe a bis g ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben werden; Haltezeiten für tiefgekühlt verflüssigte Gase Siehe auch Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

96 Auswahl an Änderungen 23 Befüller Neu darf Tanks nach Satz 3 Buchstabe a bis e und g ADR/RID dem Beförderer nicht übergeben. Tankcontainer dürfen nicht zur Beförderung aufgegeben werden: a) mit einem Füllungsgrad, bei dem die Schwallbewegungen des Inhalts im Tankkörper unzulässige hydraulische Kräfte hervorrufen können; b) wenn sie undicht sind; c) wenn sie in einem Ausmaß beschädigt sind, dass die Unversehrtheit des Tankcontainers oder seiner Hebe- oder Befestigungseinrichtungen beeinträchtigt sein kann; d) wenn die Bedienungsausrüstung nicht geprüft und für in gutem betriebsfähigem Zustand befunden worden ist; e) wenn die tatsächliche Haltezeit des zu befördernden tiefgekühlt verflüssigten Gases nicht bestimmt worden ist; g) wenn der Druck nicht konstant ist und auf ein Niveau abgesenkt wurde, so dass die tatsächliche Haltezeit erreicht werden kann Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

97 Auswahl an Änderungen 23 Befüller Neu hat dafür zu sorgen, dass Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen und MEGC, deren Datum der nächsten Prüfung nach ADR/RID überschritten ist, nicht befüllt und nicht zur Beförderung aufgegeben werden (siehe auch Eintrag Beförderungspapier) 23 Befüller (Straße, Eisenbahn) hat dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften für flexible Schüttgut-Container nach ADR/RID eingehalten werden Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

98 Auswahl an Änderungen 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU hat dafür zu sorgen, dass Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und Schüttgut- Container und flexibler Schüttgut-Container auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften nach... den Abschnitten und entsprechen. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

99 27 Auswahl an Änderungen (4a) Die gemäß Absatz 4 an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben dafür zu sorgen, dass der nächstgelegenen zuständigen Polizeibehörde unverzüglich mitgeteilt wird, wenn ihnen Fahrzeuge, Wagen, Beförderungsmittel oder Container mit gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotenzial oder diese Güter selbst durch Diebstahl oder sonstige widerrechtliche Entwendung abhandenkommen. Gleiches gilt im Falle des Wiederauffindens. Beim Abhandenkommen von in Tabelle und in bis ADR/RID/ADN aufgelisteten Stoffen und Gegenständen ist eine Mitteilung nach Satz 1 nicht erforderlich, sofern eine entsprechende Anzeige nach Sprengstoffgesetzes oder Strahlenschutzverordnung erfolgt. Die Polizeibehörde, die eine Meldung nach Satz 1 bis 3 entgegennimmt, unterrichtet hierüber unverzüglich das Bundeskriminalamt (BKA) sowie das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK). Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

100 Überarbeitung des 35 Start: Mai 2012 Arbeitsgruppe Länder, Bund und Wirtschaft (Leitung Rheinland-Pfalz) Sitzungen im Arbeitskreis der Länder und dem Bund-Länder Fachausschuss Gefahrgut Anhörung der Wirtschaftsverbände 35 Verlagerung 35a Fahrweg im Straßenverkehr 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die 35 und 35a gelten 35c Ausnahmen zu den 35 und 35a Anlage 1 Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

101 Ziele der Neufassung: Berücksichtigung des höheren Sicherheitsniveaus der aktuellen Tank- und Fahrzeugtechnik Anpassung der Möglichkeiten zur Verlagerung auf den Schienenund Wasserweg sowie im begleiteten Huckepackverkehr Verbesserung der Übersichtlichkeit und Anwenderfreundlichkeit durch gesonderte Darstellung in einer Tabelle und Zusammenfassung von Ausnahmeregelungen Wegfall von Mehrfachverantwortlichkeiten Antragstellung für Verlagerung wird nicht auf Verantwortliche festgelegt Anpassung an die tatsächliche Verfügbarkeit der Verkehrsträger Aufteilung Verlagerung und Fahrwegbestimmung Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

102 Verantwortlichkeiten zum 35 und 35a Auftraggeber des Absenders wenn Güter auf der Straße befördert werden, die 35 Absatz 4 Satz 1 oder 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen Absender wenn Güter auf der Straße befördert werden, die den 35 und 35a unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen Verlader und Befüller hat den Fahrzeugführer, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die 35 Absatz 4 Satz 1 oder 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

103 35 Verlagerung (1) Die in 35b genannten gefährlichen Güter müssen in dem dort festgelegten Rahmen auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg befördert werden, sofern 1. der Verlader und der Befüller am Beginn und der Entlader am Ende der Beförderung über einen dafür geeigneten Gleis- oder Hafenanschluss verfügen, 2. die Beförderung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg durchführbar ist und ( RSEB ) 3. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

104 35 Verlagerung (2) Liegen die Bedingungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht vor, sind die in 35b genannten gefährlichen Güter in dem dort festgelegten Rahmen im multimodalen Verkehr zu befördern, sofern 1. die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und 2. die Beförderung auf dem größeren Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff durchgeführt werden kann. In diesem Fall hat der Beförderer im Beförderungspapier die Bezeichnung der Bahnhöfe oder Hafenanlagen anzugeben, die er für die Beförderung in Anspruch nimmt, und zusätzlich zu vermerken Beförderung nach 35 Absatz 2 GGVSEB. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

105 35 Verlagerung Keine Pflicht zur Verlagerung wenn die Entfernung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße. Wenn keine Verlagerungsvoraussetzungen vorliegen: Bescheinigung wird für den jeweiligen Verkehrsträger auf Antrag durch das Eisenbahn-Bundesamt oder die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Übergabe durch Beförderer an Fahrzeugführer Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

106 Zusammenfassung Verantwortlichkeiten 35 Verlagerung In diesem Fall hat der Beförderer vor Beginn der Beförderung im Beförderungspapier die Bezeichnung der Bahnhöfe oder Hafenanlagen anzugeben, die er für die Beförderung in Anspruch nimmt, und zusätzlich zu vermerken Beförderung nach 35 Absatz 2 GGVSEB. Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigung nach Satz 1 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigung während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

107 35a Fahrweg im Straßenverkehr Beförderungen von in 35b genannten gefährlichen Gütern, die teilweise oder vollständig im Straßenverkehr erfolgen, sind in dem dort festgelegten Rahmen auf Autobahnen durchzuführen. Dies gilt nicht wenn 1. die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder 2. die Benutzung der Autobahn nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist. Fahrweg außerhalb der Autobahnen für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten auf Antrag schriftlich oder elektronisch bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

108 35a Fahrweg im Straßenverkehr Fahrweg außerhalb der Autobahnen für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten auf Antrag schriftlich oder elektronisch bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen. Keine konkrete Vorgaben wer Antragsteller sein muss. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

109 35a Fahrweg im Straßenverkehr Der Beförderer darf nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten und sie während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Fahrwegbestimmung: fernkopierter Bescheid Ausdruck eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides digitalisierte Form auf einem Speichermedium Kann auf Verlangen bei Kontrolle zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

110 Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

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113 Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

114 35c Ausnahmen zu den 35 und 35a: In den 35c wird der Regelungsinhalt der Ausnahmen 13 und 14 der Anlage zur GGAV übernommen Bemerkungen 1 bis 3.3 zur Tabelle 2.1 der bisherigen Anlage 1 der GGVSEB werden an die tatsächlichen Beförderungsvorgänge angepasst und in den Absätzen 5, 6 und 7 sowie in der Tabelle in 35b laufende Nummer 2 zusammengefasst. Die Bemerkungen 1 und 2 zur Tabelle 2.2 der bisherigen Anlage 1 der GGVSEB werden ebenfalls an die tatsächlichen Beförderungsvorgänge angepasst und in Absatz 8 sowie in der Tabelle in 35b laufende Nummer 2 zusammengefasst. In Absatz 7 wird die Ausrüstung mit einem elektronischen Stabilitätssystem gefordert, dies wird auch ESC Electronic Stability Control oder Fahrdynamikregelung genannt. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

115 35c Ausnahmen zu den 35 und 35a: 35 gilt nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 sofern die gesamte Beförderungsstrecke nicht mehr als 300 Kilometer beträgt. 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in Tanks bis kg Nettomasse in der Beförderungseinheit mit ABV 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von Gasgemischen der UN-Nummer 1965 in Tanks von mehr als kg bis kg mit ABV und ESC 35 Absatz 2 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

116 35c Ausnahmen zu den 35 und 35a: (9) Freistellung zum Ort der Verwendung, sofern die gesamte Beförderungsstrecke nicht mehr als 300 km beträgt UN-Nummern 0065, 0082 und 0241 (Unterklasse 1.1) und der UN- Nummern 0331 und 0332 (Unterklasse 1.5) (Voraussetzung: Konformitätsnachweis nach 5 des Sprengstoffgesetzes und diese explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff eine Schlagempfindlichkeit von mehr als 40 Joule sowie eine Reibempfindlichkeit von mehr als 360 Newton bei Durchführung der Prüfverfahren haben UN-Nummer 0081 (Unterklasse 1.1) bis kg Nettoexplosivstoffmasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mindestens mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) oder bis kg Nettoexplosivstoffmasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mindestens mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) und mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control - ESC) ausgerüstet sind Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

117 38 Übergangsregelung (2) Bis zum 31. Dezember 2017 darf 35 in Verbindung mit Anlage 1 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 sowie die Ausnahmen 13 (S) und 14 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2016 angewendet werden. Gefahrgut-Aktuell GGVSEB, RSEB Jörg Holzhäuser 2017 Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

118 Artikel 2 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung 2 Befreiungen (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen, 1. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen sind, Nr. 3 alt 2. denen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz ADR, Nr. 4 alt 3. denen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen sind und die an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, Nr. 5 alt Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

119 2 Befreiungen 4. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, Nr. 1 alt 5. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten, Nr. 1 alt 6. deren Tätigkeit sich auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind, und, Nr. 1 alt 7. bei der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis2911 gilt. Nr. 2 alt (2) Die Befreiungstatbestände nach Absatz 1 können auch nebeneinander in Anspruch werden. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

120 Artikel 2 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung 8 Absatz 5 ergänzt um: Der Jahresbericht muss keine Angaben über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr enthalten. Die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

121 Artikel 4 GGAV Anlage 1 wird wie folgt geändert: Ausnahme 13 - offen - siehe 35c Ausnahme 14 - offen - siehe 35c Ausnahme 18 (S) 3.1 Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr, einschließlich Sammelverkehr) darf auf die Angabe Empfänger Gesamtmenge verzichtet werden. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

122 Inhalte der RSEB Abschnitt I: Erläuterungen zur GGVSEB, zum ADR/RID/ADN In den Teilen 3, 7 und 8 gibt es noch gesonderte Erläuterungen zum ADN Abschnitt II: Erläuterungen zu gefahrgutrechtlichen Verordnungen Abschnitt II A: Erläuterungen zur GbV Abschnitt II B: Erläuterungen zur GGAV Abschnitt II C: Erläuterungen zur ODV Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

123 Zusammenfassung wesentlicher Änderungen zur RSEB 2017 Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

124 Anlagenverzeichnis: Anlage 1: Formblatt für Anträge im Gefahrgutbereich Anlage 2: Artikel 6 (Ausnahmen) der Richtlinie 2008/68/EG Anlage 3: offen (Hinweis erfolgt im 8) Anlage 4: Antrag auf Fahrwegbestimmung 35a (3) GGVSEB Anlage 5: Fahrwegbestimmung 35a (3) GGVSEB Anlage 6: Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung 35 (4) GGVSEB Anlage 7: Buß- und Verwarnungsgeldkatalog Anlage 7a: Erläuterungen zu Bußgeldverfahren nach der GGVSEB bei gleichzeitigem Verstoß gegen die StVO/StVZO im Hinblick auf die Eintragung von Verstößen im Fahreignungsregister (FAER) Anlage 8: Muster-Rahmenlehrpläne für die Aus- und Fortbildung von Gefahrgutkontrollpersonal für Länder- und Bundesbehörden Anlage 9: Muster für die Bekanntgabe der Tunnelkategorien Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

125 Anlage 10: Muster-Einzelausnahmen für Kampfmittelräumdienste Anlage 11: Prüfung und außerordentliche Prüfung von Rohrleitungen an Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 Anlage 12: Festlegung der Bedingungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach VC 3 für erwärmte flüssige und feste Stoffe (UN 3257 und 3258 ADR/RID) Anlage 13: -offen- Anlage 14: Verfahren zur Zulassung der Baumuster von Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter nach der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.7, 6.8, 6.9 und 6.10 ADR/RID Anlage 15: Prüfliste für die Prüfung von Fahrzeugen nach den Vorschriften des ADR zur Ausstellung/Verlängerung der ADR-Zulassungsbescheinigung Anlage 16: Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung Anlage 17: Erklärung über Betriebserfahrungen bezüglich der Korrosion von Werkstoffen Anlage 18: Erstellung der Tankcodes für spezielle Tanks bzw. Tanks nach den Übergangsvorschriften des ADR mit Festlegung der Verwendung Anlage 19: Muster für die Bestimmung von Rangierbahnhöfen mit internen Gefahrgut-Aktuell GGVSEB, RSEB Jörg Holzhäuser 2017 Notfallplänen gemäß Kapitel 1.11 RID Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

126 Zur GGVSEB Zu 2 Begriffsbestimmungen Fahrzeugbegriff: Fahrzeuge sind abweichend von der Begriffsbestimmung im ADR die in Abschnitt ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich zwei- und. RSEB: Die festgelegte bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bemisst sich nach 30a StVZO und wird gem. 11 Absatz 1 Satz 1 i.v. mit Anlage 5 FZV im Feld T der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Bauliche Veränderungen am Fahrzeug, die eine Veränderung der Höchstgeschwindigkeit bewirken, führen zu einer Anpassung der Angabe im Feld T. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

127 Zur GGVSEB Zu 20 Pflichten des Empfängers Klarstellung Der Empfänger ist verpflichtet, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern. Zwingende Gründe liegen nicht vor, wenn zur Vermeidung einer Lagerhaltung Anlieferungen zuvor im öffentlichen Verkehrsraum auf die Einfahrt ins Betriebsgelände für längere Zeit warten. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

128 Zur GbV Zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung Zu 8 Jahresbericht des Gb Die anzugebende Gesamtmenge der gefährlichen Güter schließt auch die empfangenen gefährlichen Güter ein. In die Ermittlung der Mengen an gefährlichen Gütern müssen freigestellte Beförderungen nach 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 jedoch nicht einbezogen werden. Dies gilt auch für empfangene freigestellte gefährliche Güter. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

129 Zur GGAV Ausnahme 18 (S) Änderung Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr, einschließlich Sammelverkehr) darf auf die Angabe Empfänger Gesamtmenge verzichtet werden. Zur GGAV Zu Ausnahme 18 (S) Nummer 2.1 Auch wenn eine Beförderung im Werkverkehr im Sinne des 1 Absatz 2 GüKG stattfindet, handelt es sich nicht um eine Übergabe an Dritte. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

130 Zu Teil 1 Redaktionell wird Kraftstoff zu Brennstoff. Die umfangreichen Erläuterungen zu b) und c) konnten entfallen wegen der Zuordnung UN 3166 in Verbindung mit den SV 385, 666 und 669. Zu Buchstabe c für die Handwerker ergänzt: Lithium-Batterien (Ersatzbatterien), die zum Betrieb seiner Maschinen und Geräte benötigt werden, sofern die jeweilige Beförderung z. B. zu oder von einem Kunden bzw. Einsatzort erfolgt. Treffen von geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen der Akkus bzw. Batterien bei mitgeführten Batterien (UN 3090, 3091, 3480 und 3481). Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

131 Zu Teil 1 Zu Die Übergangsvorschrift schließt ein, dass ADR- Zulassungsbescheinigungen, die für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, AT und MEMU, die vor dem 1. Januar 2017 ausgestellt wurden und die dem bis zum 31. Dezember 2016 geltendem Muster des Unterabschnitts entsprechen und in denen der Fahrzeugtyp OX im Muster aufgeführt ist, ebenfalls weiterverwendet werden dürfen. Dies schließt auch die Verlängerung vorhandener ADR- Zulassungsbescheinigungen ein. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

132 Zu Teil 1 Neue Erläuterungen zu wegen dem neuen Absatz 4a zu 27 GGVSEB Für den Fall, dass gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial gleichwohl abhandenkommen, dass die jeweils zuständigen Behörden unverzüglich in der Lage sein, schnellstmöglich entsprechende Maßnahmen zu treffen (Strafverfolgung wegen Abhandenkommen durch Diebstahl oder widerrechtliche Entwendung bzw. Gefahrenabwehr in Bezug auf eine mögliche missbräuchliche Verwendung der abhandengekommenen Stoffe). Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

133 Zu Teil 3 SV 363 Unter die Regelung der SV 363 fallen auch festverbundene brennstoffbetriebene Einrichtungen von Fahrzeugen, die nicht für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind. SV 363 a) Diese Eintragung gilt für Motoren oder Maschinen, die durch als gefährliche Güter klassifizierte Brennstoffe über Verbrennungssysteme oder Brennstoffzellen angetrieben werden (z. B. Verbrennungsmotoren, Generatoren, Kompressoren, Turbinen, Heizvorrichtungen usw.), ausgenommen Ausrüstungen von Fahrzeugen, die gemäß SV 666 der UN- Nummer 3166 zugeordnet sind. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

134 Zu Teil 3 SV 371 Konfettishooter sind ausschließlich nach der Sondervorschrift 371 zu befördern. Die Anwendung der Sondervorschrift 594 ist ausgeschlossen, da Konfettishooter mit einer Auslöseeinheit versehen sind. SV 664 Buchstabe e Nach SV 664 e muss im Beförderungspapier die Angabe ADDITIVIERUNGSEINRICHTUNG hinzugefügt werden. Sofern bis zum 31. Dezember 2018 noch der Eintrag BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 664" verwendet wird, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit ( 47 Absatz 1 des OWiG). Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

135 Zu Teil 4 P 909 Zusätzliche Vorschriften 1. Die Zellen und Batterien müssen so ausgelegt oder verpackt sein, dass Kurzschlüsse und eine gefährliche Wärmeentwicklung verhindert werden. 2. Der Schutz gegen Kurzschlüsse und gefährliche Wärmeentwicklung umfasst unter anderem:... Die Maßnahmen zum Schutz gegen gefährliche Wärmeentwicklung in den zusätzlichen Vorschriften 1 und 2 der Verpackungsanweisung P 909 beziehen sich auf gefährliche Wärmeentwicklung, die infolge eines äußeren Kurzschlusses entstehen kann. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

136 Zu Teil 5 Zu Kapitel 5.2 und Klarstellung Versandstücke, Tanks, Container, MEGC, MEMU und Beförderungseinheiten/Wagen, die zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichen und Bezettelungen tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit. Bei der ausschließlichen Beförderung von Gütern in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 darf die Beförderungseinheit nicht mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet sein. Das gilt auch für Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 12 Tonnen. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

137 Zu Teil 5 Zu Sofern das Symbol für das Kennzeichen für Lithiumbatterien nach ADR/RID in Verbindung mit der SV 188 nicht schwarz auf einem weißen Hintergrund erscheint, sondern auf einem kontrastierenden Hintergrund, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit ( 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Hinweis auf das im Verkehrsblatt veröffentlichte Verfahren zum elektronischen Beförderungspapier. Siehe Verkehrsblatt Heft 14 vom 1. Juli 2015 Seite 450: Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

138 Zu Teil 5 Zu und Wegfall der Erläuterungen zur möglichen Erstickungsgefahr bei der Verwendung von Kühl- und Konditionierungsmitteln, wegen der Aufnahme der Bemerkung zu Bem. «Gut belüftet» bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine Atmosphäre vorhanden ist, in der die Kohlendioxid-Konzentration unter 0,5 Vol.-% und die Sauerstoff-Konzentration über 19,5 Vol.-% liegt. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

139 Zu Teil 7 Eine Beförderung in loser Schüttung schließt nicht aus, dass das Gut in zusätzlichen Umschließungen (Verpackungen ohne gefahrgutrechtliche Bauartzulassung) enthalten ist. Einhaltung der aller einschlägigen Vorschriften z. B. staubdichter Einschluss über zusätzliche Umschließung Staubdichtheit des Containers oder Aufbauten von Fahrzeugen nach ADR/RID sind ebenfalls zu erfüllen. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

140 Zu Teil 7 Zu Die Sichtprüfung der Ausrüstung beschränkt sich auf die bei der Be- und Entladung verwendete Ausrüstung. Dazu gehören auch die Bestandteile der persönlichen Schutzausrüstung nach Abschnitt und ADR, die im Rahmen der schriftlichen Weisungen bei der Be- und Entladung ggf. einzusetzen sind. Auch in diesem Fall bedeutet Sichtprüfung nur die Feststellung offensichtlicher Mängel. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

141 Zu Teil 8 Zu Das nach ADR auf in Deutschland hergestellten Feuerlöschgeräten anzugebende Datum (Monat/Jahr) der ersten wiederkehrenden Prüfung berechnet sich aus der zweijährigen Prüffrist, bezogen auf das tatsächliche Herstellungsdatum des Feuerlöschgeräts. Es ist rechtskonform, wenn dabei das Herstellungsjahr ohne Monatsangabe auf dem Feuerlöschgerät angegeben ist und die zweijährige Prüffrist mit dem Ablauf dieses Jahres beginnt. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

142 GGVSEB 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr Zuständigkeit der für Hauptuntersuchungen nach 29 StVZO zuständigen Stellen oder Personen,... für jährliche technische Untersuchung die Verlängerung der Gültigkeit von ADR- Zulassungsbescheinigungen nach ADR sowie für nicht vorgeschriebene informelle Änderungen oder Ergänzungen in Nummer 11 von ADR- Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt Neu Die Zulassungsbehörden nach der StVZO sind zuständig für Änderungen in Nummer 4 und 5 von ADR- Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt ADR Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

143 Kann-Eintrag Datum der nächsten fälligen Tankuntersuchung Gefahrgut-Aktuell GGVSEB, RSEB Jörg Holzhäuser 2017 Informelle Änderungen Anlage 16 RSEB Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

144 Zu Teil 9 Verfahren der Ausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs darf auch in der ADR- Zulassungsbescheinigung unter Nummer 4 von der nach 14 Absatz 6 GGVSEB zuständigen Zulassungsbehörde eingetragen werden. Eintrag des Namens und Betriebssitz des Beförderers, Betreibers (Halters) oder Eigentümers ist das in Nr. 5 der Anlage 16 beschriebene Verfahren zu beachten. Sonstige nicht vorgeschriebene Eintragungen können in Nummer 11 durch die nach 14 Absatz 5 zuständigen Stellen oder Personen vorgenommen werden. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

145 Zu Teil 9 Änderung der Zulassungsbescheinigung Informelle Änderungen in der ADR-Zulassungsbescheinigung sind solche, die ohne Überprüfung des Fahrzeugs, des Tanks oder der Ausrüstung vorgenommen werden können. z.b. Eintragung des Datums der nächsten fälligen Tankprüfung durch zuständigen Stellen/Personen nach 14 (5) GGVSEB in Feld 11 Änderungen des Firmennamens/des Halters und/ oder der Anschrift und die Änderung des Kennzeichens nur durch die nach der FZV zuständigen Zulassungsbehörden Geänderte Daten sind in Feld 11 unter Bemerkungen einzutragen Änderungen sind mit Dienstsiegel bzw. Prüfstempel und Namenszeichen zu versehen. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

146 Zu Teil 9 Änderung der Zulassungsbescheinigung Änderungen können wie bisher auch durch eine Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung durch Stellen und Personen nach 14 Absatz 4 GGVSEB vorgenommen werden. Für alle anderen Änderungen ist immer eine Neuausstellung erforderlich. Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

147 Jörg Holzhäuser 2016 Holzhäuser Gefahrgutrecht Aktuell

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