Wirtschaftsverwaltungsrecht. Handwerksrecht

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1 Wirtschaftsverwaltungsrecht Handwerksrecht

2 Zulassungsfreies Handwerk und handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B) Betreiben eines zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B1 oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe ist der zuständigen Handwerkskammer anzuzeigen, 18 HwO. Neben der Handwerksrolle wird ein weiteres Verzeichnis geführt, 19 HwO. 20 HwO Eine Untersagung des Betriebes nach 16 HwO ist ausgeschlossen, da der 16 HwO in 20 HwO nicht genannt ist.

3 Novellierte HwO Abkehr vom herkömmlichen Typus des Handwerksmeisters Aufgabe des Inhaberprinzips: Damit kann jedermann in die Handwerksrolle eingetragen werden, wenn er nur einen Betriebsleiter beschäftigt, der den Befähigungsnachweis erbracht hat. 7 I HwO lässt es zu, für mehrere unterschiedliche Handwerke jeweils einen eigenen Betriebsleiter einzustellen, der die diesbezügliche Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. 7a HwO: ein Handwerker kann eine Ausübungsberechtigung erhalten, die zur zusätzlichen Ausübung eines weiteren Handwerks berechtigt, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen wurden. Möglichkeit zu Ausnahmebewilligungen, 8, 9 HwO, Altgesellenregelung: 7b HwO. Wirklich dem Meisterzwang unterworfen bleiben sechs Handwerksberufe: Schornsteinfeger sowie Gesundheitshandwerke.

4 Sachliche Voraussetzungen der Eintragung 1 I HwO: Stehendes Gewerbe (Gewerbebegriff der GewO). Also auszunehmen sind das Markt- und das Reisegewerbe. Zulassungspflichtiges Handwerk: die in Anlage A aufgeführten Handwerke (Positivliste mit abschließendem Charakter) Wesentliche Tätigkeit: 1 II HwO: Es besteht die Eintragungspflicht auch dann, wenn nicht ein komplettes Handwerk nach der Anlage ausgeübt wird, sofern es sich um wesentliche Tätigkeiten handelt. Handwerksmäßiger Betrieb: 1 II HwO Die erfassten Betriebsformen (Haupt-, Neben-, Hilfsbetrieb)

5 Die persönliche Eintragungspflicht Eintragung mit qualifizierter Betriebsleitung Betriebsleiter ist derjenige, der in einem Handwerksbetrieb für die fachliche Ausgestaltung und im technischen Ablauf die Verantwortung trägt. Wenn er vorhanden ist, kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft als Inhaber des Handwerksbetriebs in die Handwerksrolle eingetragen werden. Eintragung von Altgesellen ( 7b HwO) In den zulassungspflichtigen Handwerken (mit Ausnahme von Schornsteinfegern und Gesundheitshandwerken nach 7bI HwO) ist die Eintragung in die Handwerksrolle nach 7 VII ivm 7b HwO auch ohne einen als Meister qualifizierten Betriebsleiter erreichbar. Voraussetzung ist nach der sog. Altegesellenregelung die Gesellenprüfung oder eine anschließende, mindestens sechsjährige Berufspraxis (davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung).

6 Die persönliche Eintragungspflicht Ausnahmebewilligung ( 8 HwO) Wenn die Ablegung der Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach eine unzumutbare Härte darstellen würde, der Antragsteller aber die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen kann. Besonderheiten für EU-Ausländer ( 9 HwO) Wer seine Fähigkeit zur verantwortlichen Führung eines Handwerksbetriebes in einem anderen Mitgliedstaat unter Beweis gestellt hat, erhält eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Anknüpfung an den Ausbildungsort, keine Erfassung von EU-Ausländern, die ihre Qualifikation in D erworben haben)

7 Überwachung des zulassungspflichtigen Handwerks Handwerkskammer und nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde 17 HwO Handwerkskammer ist der richtige Beklagte (Streit um die Eintragungsfähigkeit eines Betriebsinhabers, 7 HwO oder Streit um das Bestehen der Löschungsvoraussetzungen, 8 HwO). Untersagung eines Betriebes nach 16 III 1 HwO und Erteilung von Ausnahmegenehmigung nach 7b, 8, 9 HwO erfolgen durch die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde. Handwerkskammer ist zwingend anzuhören, 16 III 2 HwO.

8 Überwachung des zulassungspflichtigen Handwerks Die Eintragung Verfahren der Eintragung Erfolgt durch die Handwerkskammer auf Antrag oder von Amts wegen. Anspruch auf Eintragung, wenn Eintragungsvoraussetzungen (+). Vorbeugende Nichteintragung nicht zulässig. Einleitung des Verfahrens durch die Anzeige nach 16 II HwO. Zweistufig: Mitteilung über die Eintragungsabsicht: schon ein VA Eigentliche Eintragung, ebenfalls ein VA Maßnahmen der höheren Verwaltungsbehörde bei Unterlassen der Anmeldung Gegen einen nicht eingetragenen, aber eintragungspflichtigen Handwerksbetrieb kann entweder ein Bußgeldverfahren oder ein Verfahren auf Betriebsuntersagung nach 16 III HwO eingeleitet werden.

9 Überwachung des zulassungspflichtigen Handwerks Löschung aus der Handwerksrolle Auf Antrag (des Handwerkers oder der IHK) oder von Amts wegen, 13 I HwO Bei Aussprechen einer (vorläufig vollziehbaren) Gewerbeuntersagung nach 35 GewO Zweistufige Strukturierung der Löschung: Sinn und Zweck: Verlässlichkeit der in der Handwerksrolle vorgenommenen Eintragungen und Löschungen zu gewährleisten. Mitteilung der beabsichtigten Löschung, 13 III HwO (Löschungsankündigung: bereits ein VA) Löschung

10 Überwachung des zulassungspflichtigen Handwerks Betriebsuntersagung, 16 III HwO, wenn: Inhaber nicht in die Handwerksrolle eingetragen Betrieb nicht vorschriftsgemäß geleitet Ermessen der nach Landesrecht zuständigen Behörde Bei lediglich formeller Rechtswidrigkeit wäre eine Untersagungsverfügung unverhältnismäßig Bei materieller Rechtswidrigkeit, ist das Ermessen idr auf Null reduziert: Untersagung eines konkreten Handwerksbetriebs, keine Untersagung der Ausübung des Handwerks schlechthin.

11 Überwachung des zulassungspflichtigen Handwerks Betriebsschließung: Zwangsweise Durchsetzung der Betriebsuntersagung Ausdrücklich erwähnte Versiegelung der Betriebsstätte andere geeignete Maßnahmen, insbes. Verhängung eines Zwangsgeldes.

12 Überwachung des zulassungspflichtigen Handwerks Ergänzende Anwendung des Gewerberechts Handwerk ist stehendes Gewerbe: Anwendung der GewO (ergänzend) Pflicht zur Gewerbeanzeige nach 14 GewO Untersagung nach 35 GewO

13 Meisterprüfung H will von seinem Vater einen Betrieb des Installateurund Heizungsbauerhandwerks übernehmen, in dem er schon seit fünf Jahren als Geselle mitgearbeitet hat. Was hat er zu tun? H ist mehrfach an der Meisterprüfung wegen fehlender Kenntnisse im Bereich Gasinstallation gescheitert. Gibt es für ihn eine Möglichkeit, doch noch den Betrieb seines Vaters fortzuführen, der mittlerweile schon 70 geworden ist und sich gerne zur Ruhe setzen möchte? Fall aus Rüthig/Storr, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 5.

14 Altgesellenregelung H möchte ein eintragungspflichtiges Gewerbe betreiben (Anl. A Ziff. 24). Die Eintragungsvoraussetzungen sind zu prüfen. 7 VII ivm 7b HwO Sechsjährige Berufserfahrung Nachweis einer leitenden Stellung (Legaldefinition, 7b I Nr. 2 HwO) Auslegung: Eintragung als Altgeselle stellt geringere Anforderungen als die Meisterprüfung; das Nichtbestehen der Prüfung steht der Eintragung nicht ohne weiteres entgegen.

15 Ausnahmebewilligungen, 8 HwO H ist eine Ausnahmebewilligung zu verweigern: Das Nichtbestehen der Meisterprüfung steht einer Ausnahmebewilligung nach 8 HwO entgegen (st. Rechtsprechung). 4 HwO: Weiterführung eines Betriebes ist zulässig, wenn unverzüglich ein entsprechend qualifizierter Betriebsleiter eingestellt wird.

16 Weiterführung des Betriebs ohne Eintragungsvoraussetzungen H will von seinem Vater einen Betrieb des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks übernehmen, in dem er schon seit fünf Jahren als Geselle mitgearbeitet hat. Was hat er zu tun? H beschließt schließlich den Betrieb einfach im bisherigen Umfang weiterzuführen, ohne sich weiter um diesen Behördenkram zu kümmern. Sein Vater hat nur eine kleine Rente und er selbst würde ansonsten arbeitslos. Was wird die Behörde tun?

17 Betriebsuntersagung Die Behörde wird eine Betriebsuntersagung in Betracht ziehen, wenn die Eintragsvoraussetzungen in der Person des H nicht vorliegen. Allgemeine Verfahrensherrschaft liegt bei der Behörde, 16 VII HwO Handwerks- Industrie- und Handelskammern sind nach 16 III HwO bereits im behördlichen Untersagungsverfahren zu beteiligen. Sie müssen in einer gemeinsamen Erklärung mitteilen, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung für gegeben erachten. 16 IV HwO: Schlichtungsverfahren bei fehlender Einigung auf eine gemeinsame Erklärung. Rechtsbehelf gegen die gemeinsame Erklärung oder gegen die Entscheidung der Schlichtungskommission: Behörde führt die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbei ( 16 VII HwO Vorläufige Untersagung (durch die Behörde) bei Gefahr im Verzug und bei noch ausstehender gemeinsamer Erklärung oder Entscheidung der Schlichtungskommission.

18 Unzuverlässigkeit H will von seinem Vater einen Betrieb des Installateurund Heizungsbauerhandwerks übernehmen, in dem er schon seit fünf Jahren als Geselle mitgearbeitet hat. Was hat er zu tun? H hat einen qualifizierten Betriebsleiter eingestellt. Allerdings läuft sein Betrieb weiterhin nicht sehr gut und es fallen erhebliche Schulden an. Er führt dann auch keine Kammerbeiträge mehr ab. Die Handwerkskammer hält ihn deswegen für unzuverlässig und nicht mehr geeignet, den Betrieb weiterzuführen. Was wird sie veranlassen? (Rüthig/Storr, Öff. Wirtschaftsrecht, 5).

19 Ergänzende Anwendung des Gewerberechts Handwerk ist stehendes Gewerbe: Gewerbeanzeige nach 14 GewO und Anzeigepflicht nach 16 II HwO HwO enthält keine spezielle Regelung für den Fall der Unzuverlässigkeit von Handwerkern oder Betriebsleitern. Damit ist 16 III HwO keine Sondervorschrift isd 35 VIII GewO. Untersagung nach 35 GewO neben Betriebsuntersagung nach 16 III HwO möglich. Gewerbeuntersagung nach 35 GewO führt auch zur Löschung in der Handwerksrolle. Aber: sie beeinflusst die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nicht. Nach einer Wiedergestattung des Gewerbes, 35 VI GewO ist der Betreffende wieder in die Handwerksrolle einzutragen. Im Fall von H kommt 35 VI GewO zur Anwendung. Die Handwerkskammer ist hierfür nicht zuständig, sie kann ein solches Verfahren lediglich anregen.

20 1 II HwO Das Unternehmen U bietet im Internet Reifen an. Wenn sich ein Kunde zum Kauf entschließt, kann er einen bestimmten Händler H in seiner Nähe anklicken, an den dann die Reifen geliefert werden. Das Vertragsverhältnis kommt allerdings mit U zustände. H tritt beim Verkauf als Vertreter des U auf und übernimmt das Aufziehen des Reifens auf die Felge und Montage der Räder am Auto, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, obwohl Anlage A zur Handwerksordnung in Nr. 41 den Reifenmechaniker aufführt. Mit der Durchführung beauftragt H zwei Vollzeitangestellte, die innerhalb von einer Woche eingearbeitet werden. Für die Kunden fallen für das Aufziehen der Reifen keine separaten Kosten an. Die Handwerkskammer ist der Auffassung, H müsse sich eintragen lassen. Wie ist die Rechtslage? (Rüthig/Storr, Öff. Wirtschaftsrecht, 5)

21 Eintragungspflicht 1 II HwO Wesentliche Tätigkeit: macht den Kernbereich des Handwerks aus. Die positive Definition des 1 II 1 HwO wird um eine nicht abschließende Negativliste in 1 II 2-3 HwO ergänzt (Negativkriterien: Anlernzeit, Nebensächlichkeit): Minderhandwerk, das weder dem Meisterzwang noch der Eintragungspflicht unterliegt, sondern lediglich in den Anwendungsbereich der GewO fällt. H lernt seine Mitarbeiter in einer Woche an (zeitliche Grenze der Nr. 1 nicht überschritten) Reifenaufziehen keine wesentliche Tätigkeit (Berufsbild: Vulkaniseurmeister) Zulassungsfreies Minderhandwerk, Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ( 1 II 2 HwO).

22 Eintragungspflicht Gastwirt G wirbt damit, in seinem Restaurant nur Würste und Pasteten aus eigener Produktion anzubieten. Er könne deswegen für Herkunft des Fleisches und Qualität der Produkte garantieren. Die zuständige Handwerkskammer hält dies für die Ausübung eines Handwerks. Herstellung von Würsten und Pasteten stellt eine wesentliche Leistung des Fleischers dar. (Rüthig/Storr, Öff. Wirtschaftsrecht, 5)

23 Haupt-, Neben-, Hilfsbetrieb Die Eintragungspflicht wird in 2 Nr. 2-3 HwO auch auf bestimmte sog. Nebenbetriebe ausgeweitet. Nebenbetrieb: eine ggb. dem Hauptbetrieb abgrenzbare Einheit mit Absatz an Dritte. Zu unterscheiden zwischen eintragungspflichtigen Nebenbetrieben und unerheblichen (nicht eintragungspflichtigen Nebenbetrieben). Erheblichkeit: Vorgaben des 3 II HwO

24 Hilfsbetriebe Sie treten nicht selbständig gegenüber dem Kunden auf. Durchführung von Reparaturarbeiten, für die 3 III Nr. 2b-c HwO nähere Vorgaben macht. Fallbezogen: Solange G seine Produkte nur in der Gastwirtschaft verwendet und nicht an Kunden verkauft, geht es um einen nicht eintragungspflichtigen Hilfsbetrieb isv 3 III Nr. 1 HwO.

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