S TEUER- UND W IRTSCHAFTSK ARTEI
|
|
- Arnim Engel
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1
2 S TEUER- UND W IRTSCHAFTSK ARTEI Zeitschrift für Steuerrecht / Sozialrecht / Wirtschaftsrecht Amtshilfe-Durchführungsgesetz T 187 Ende des Bankgeheimnisses für Ausländer Österreich erteilt Vertragsstaaten Auskünfte über Informationen im Besitz von Banken VON DR. KARL-WERNER FELLNER*) Mit dem am in einer Sondersitzung des Nationalrats beschlossenen Amtshilfe-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 102/2009, ausgegeben am , wurden die Voraussetzungen für eine Amtshilfe in Steuerangelegenheiten geschaffen. Der danach ermöglichte Informationsaustausch betrifft auch solche Informationen, die durch das Bankgeheimnis im Sinn des 38 BWG geschützt sind. Zur Ausführung des Informationsaustauschs sind jeweils (bilaterale) Abkommen im Sinn des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) erforderlich. 1. Informationsaustausch in Steuersachen Der Informationsaustausch in Steuersachen gehört neben den Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen zu den wichtigsten Instrumenten der Finanzverwaltung bei der Aufklärung grenzüberschreitender Sachverhalte und der konkreten Abgrenzung der Steueransprüche. Der internationale Auskunftsverkehr in Steuersachen ist seit Ende der siebziger Jahre erheblich ausgeweitet worden. 1 ) Neben anderen Staaten hat sich Österreich diesem internationalen Trend zunächst nicht angeschlossen und dies insbesondere mit dem rechtlich besonders abgesicherten Bankgeheimnis i. S. d. 38 BWG begründet. 2 ) Die Berufung auf innerstaatlich geprägte Geheimhaltungsrechte der Steuerpflichtigen als eine generelle Begrenzung des internationalen Auskunftstauschs in Steuersachen hat sich aber letztlich nicht durchgesetzt. 3 ) Von der OECD wurden im Rahmen der Bemühungen zur Beseitigung schädlicher Steuerpraktiken neue Grundsätze der Transparenz und Amtshilfebereitschaft entwickelt, die auch von der EU und den G 20 unterstützt werden. Diese neuen Standards sehen im Wesentlichen die uneingeschränkte Verpflichtung des um steuerliche Amtshilfe ersuchten Staates zur Amtshilfeleistung auch in jenen Fällen vor, in denen der ersuchte Staat kein eigenes steuerliches Interesse an der Beschaffung der erbetenen Informationen hat. Im Zuge der Bemühungen der OECD zur Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs gelang es, alle namhaften Steueroasenjurisdiktionen und internationalen Finanzzentren zur Übernahme der OECD-Standards der Transparenz und Amtshilfebereitschaft zu bewegen. Angesichts des internationalen Drucks hat Österreich im Interesse der Wahrung der internationalen Reputation sowie der vorbeugenden Abwehr allfälliger wirtschaftsschädigender Defensivmaßnahmen anderer Staaten im Einklang mit den anderen betroffenen Staaten seinen aufgrund der bestehenden Bankgeheimnisgesetzgebung zur neuen Fassung des Art. 26 OECD-MA eingebrachten Vorbehalt zurückgezogen. 4 ) In Art. 26 Abs. 1 OECD-MA 2005 ist grundsätzlich ein Informationsaustausch zwischen den jeweiligen Vertragsstaaten betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung vorge- *) Dr. Karl-Werner Fellner ist Hofrat des VwGH i. R. 1 ) Vgl. Eilers in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 26 OECD-MA Rz. 2, m. w. H. 2 ) Vgl. für viele Fellner, Steuerhinterziehung und Bankgeheimnis, RdW 2000, 244; o. V., Kein Land mehr auf der OECD-Liste der Steueroasen, SWK-Heft 12/2009, T 93; Fellner, Aus für österreichisches Bankgeheimnis? SWK-Heft 16/2009, T 141, insbesondere FN 2. 3 ) Eilers in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 26 OECD-MA Rz ) IA 681/A BlgNR 24. GP. SWK-Heft September 2009 Tagesfragen 1197
3 T 188 Tagesfragen sehen. Der Austausch betrifft Informationen, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Verwaltung oder Anwendung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind. Der Maßstab voraussichtlich erheblich soll nach Rz. 5 OECD-Musterkommentar (OECD-MK) zu Art. 26 OECD-MA für einen Informationsaustausch in weitestmöglichem Umfang sorgen und gleichzeitig klarstellen, dass es den Vertragsstaaten nicht freisteht, Fischexpeditionen zu unternehmen oder um Auskünfte zu ersuchen, die wahrscheinlich für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen unerheblich sind. Der Auskunftsaustausch mit den damit verbundenen Eingriffen in die Rechte des Steuerpflichtigen ist nur zulässig, wenn er erforderlich ist. Erforderlich ist die Inanspruchnahme eines Auskunft gewährenden Staates nur, wenn der ersuchende Staat seine eigenen Ermittlungsmöglichkeiten vollständig ausgeschöpft hat, ihm also zur zutreffenden Ermittlung der Abgaben keine anderen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten als die Inanspruchnahme einer anderen Steuerverwaltung zur Verfügung stehen. 5 ) Der Informationsaustausch ist nach dem OECD-MK, Art. 26 Rz. 9, auf drei verschiedene Arten möglich: auf Ersuchen, automatisch, unaufgefordert. 2. Durch das Bankgeheimnis geschützte Informationen Nach Art. 26 Abs. 3 OECD-MA 2005 sind die Vertragsstaaten u. a. zum Austausch von Informationen nicht verpflichtet, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufs - geheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem ordre public widerspräche. Nach dem 2005 angefügten Abs. 5 dieser Musterabkommensstelle ist Abs. 3 jedoch nicht so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen abzulehnen, nur weil sie sich im Besitz einer Bank, einer anderen Finanzinstitution, eines Beauftragten, Bevollmächtigten oder Treuhänders befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Der Informationsaustausch bezieht sich somit nicht allein auf die Bekämpfung von Fiskal - delikten, sondern ganz allgemein auf Zwecke der jeweiligen Abgabenverfahren. Nach öffentlichen Diskussionen um das Bankgeheimnis 6 ) wurde aufgrund des internationalen Drucks auf Österreich 7 ) mit dem Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG) die Umsetzung der OECD-Grundsätze für bilateralen Steueraustausch in Steuerfragen geregelt. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, dem neuen Standard der Amtshilfeleistung zum Durchbruch zu verhelfen, ohne 38 BWG über das Bankgeheimnis für den innerstaat lichen Bereich zu ändern. Neben der Neugestaltung der völkerrechtlichen Rechtsgrundlagen für den internationalen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten ist dabei die Erlassung innerstaatlicher Bestimmungen erforderlich, die als Spezialnormen lediglich für Zwecke internationaler Amtshilfe den allgemeinen Bestimmungen des 38 BWG in dem von der OECD verlangten eingeschränkten Umfang derogieren. In Österreich ansässige Abgabepflichtige ohne wirtschaftlichen Auslandsbezug, der Anlass für steuerliche Kontrollmaßnahmen in einem ausländischen Staat geben könnte, sind vom Amtshilfe-Durchführungsgesetz nicht berührt. 8 ) 5 ) Eilers in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 26 OECD-MA Rz ) Vgl. z. B. Fellner, Neue Entwicklungen beim Bankgeheimnis Fehlgriff statt Kunstgriff, RdW 2009, ) Vgl. z. B. Fellner, SWK-Heft 16/2009, T ) Vgl. IA 681/A BlgNR 24. GP SWK-Heft September 2009
4 Tagesfragen T 189 Nach der programmatischen Bestimmung des 1 ADG regelt dieses Bundesgesetz die Umsetzung der OECD-Grundsätze für bilateralen Informationsaustausch in Steuerfragen. Allerdings beschränkt sich die Amtshilfe auf den Informationsaustausch aufgrund von Ersuchen, und zwar für einen bestimmten Fall, wobei davon ausgegangen wird, dass die Informationsquellen, die üblicherweise im innerstaatlichen Besteuerungsverfahren zur Verfügung stehen, zunächst auszuschöpfen sind, bevor der andere Staat um Auskunft ersucht wird. 9 ) Die Bestimmungen des 2 Abs. 3 und des 3 ADG bedurften des in 38 Abs. 5 BWG vorgesehenen verfassungsmäßigen Quorums. Nach dieser Verfassungsbestimmung kann 38 Abs. 1 bis 4 BWG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen abgeändert werden. 3. Leistung von Amtshilfe In 2 ADG ist die Anwendung der inländischen Abgaben- und sonstigen maßgeblichen Rechtsvorschriften bei Erledigung eines Amtshilfeersuchens vorgesehen. Ist dabei Amtshilfe nicht nur für Zwecke der Abgabenfestsetzung, sondern auch für Zwecke der Strafverfolgung zu leisten, so sind sinngemäß die Verfahrensvorschriften des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens (insbesondere die 56 ff. FinStrG) anzuwenden, wenn die zuständige Behörde des um Amtshilfe ersuchenden Vertragsstaats bestätigt, dass ein verwaltungsbehördliches oder gerichtliches Strafverfahren anhängig ist. Liegt ein ausländisches Amtshilfeersuchen vor, ist von der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde vor Veranlassung der erforderlichen Erhebungsmaßnahmen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Amtshilfe gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, des Doppelbesteuerungsabkommens, des anderen völkerrechtlichen Vertrags oder der sonstigen innerstaatlichen oder im Verhältnis zu einem ausländischen Gebiet anzuwendenden Rechtsgrundlage vorliegen. Ist im Zuge der Erfüllung eines ausländischen Amtshilfeersuchens die Beschaffung von Informationen erforderlich, die unter das Bankgeheimnis fallen, sind diese nur zu erteilen, sofern die anwendbare Rechtsgrundlage eine Amtshilfe - bestimmung enthält, wonach die Erteilung von Informationen in keinem Fall nur deshalb abgelehnt werden darf, weil sich die Informationen bei einem Kreditinstitut befinden ( 2 Abs. 3 ADG). 3 ADG regelt die Beschaffung von Bankauskünften bei ausländischen Auskunfts - ersuchen. Die Bestimmung derogiert im Anwendungsbereich der internationalen Amtshilfe den generellen Bestimmungen über das Bankgeheimnis. Diese Durchbrechung des Bankgeheimnisses kommt nur dann zur Anwendung, wenn die entsprechende Rechtsgrundlage eine Art. 26 Abs. 5 OECD-MA entsprechende Ausschlussklausel enthält. In 4 ADG ist für die betroffene aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditinstitut verfügungsberechtigte Person ein entsprechender Rechtsschutz in Österreich vorgesehen. So ist der Betroffene zunächst vom Vorliegen des Amthilfeersuchens zu verständigen. Auf Antrag des Betroffenen ist das Vorliegen der für die Durchbrechung des Bankgeheimnisses maßgeblichen Voraussetzungen durch Bescheid der für die Durchführung des Amtshilfeverfahrens in Österreich zuständigen Behörde festzustellen. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Im Fall der Erhebung einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid an den VfGH bzw. den VwGH ist nach 4 Abs. 3 ADG bei gleichzeitigem Aufschiebungsantrag über entsprechenden Antrag mit der Vollziehung des Bescheids bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über 9 ) Ehrke-Rabel, Gemeinschaftsrecht und österreichisches Abgabenverfahren (2006) 165. SWK-Heft September
5 T 190 Tagesfragen den Aufschiebungsantrag zuzuwarten. Mit dieser Bestimmung wird dem Grundsatz Rechnung getragen, wonach das Verfahren für den Zugang zu den Informationen nicht so beschwerlich und zeitraubend sein sollte, dass es als Hindernis für den Zugang zu Bankinformationen wirkt (OECD-MK, Art. 26 Rz ). Die zuständige Behörde wird im ADG selbst nicht bestimmt. Auch die BAO enthält keine grundsätzlichen Bestimmungen darüber, welche Abgabenbehörde für die Leistung von Amtshilfe zuständig ist. Nach den Erläuterungen zu 4 ADG ist die Behörde i. d. R. der Bundesminister für Finanzen. Nach 1 Abs. 2 EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994, ist zuständige Behörde i. S. d. EG-Amtshilferichtlinie der Bundesminister für Finanzen. Diese Zentralisierung des Auskunftsverkehrs erweist sich zwar als erhebliches Hindernis, aber auch als rechtsstaatliches Erfordernis, um nicht einem kleinen Auskunftsverkehr über die Grenze Tür und Tor zu öffnen und damit die verfassungsrechtlich gebotenen Schutzmechanismen des Abgabenrechts auszuschalten, die vor einer Auskunftserteilung beachtet werden müssen. 10 ) Ist im ersuchenden Staat i. S. d. 2 ADG ein Strafverfahren anhängig, so bestimmt 58 Abs. 3 FinStrG, dass die Finanzstrafbehörden im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit auch zur Leistung von Amtshilfe zuständig sind, wenn die Amtshilfehandlung in ihrem Amtsbereich vorzunehmen ist. Im Regelfall wird sich aus dem jeweiligen Abkommen ergeben, welche Abgabenbehörde für die Leistung der Amtshilfe zuständig ist. Das ADG findet auf ein gerichtliches Strafverfahren des ersuchenden Staates nur dann Anwendung, wenn die zuständige (ausländische) Justizbehörde ein Ersuchen an eine (ausländische) Verwaltungsbehörde gerichtet hat ( 5 Abs. 2 ADG). Um den von der OECD geforderten Transparenz- und Informationsstandards zu entsprechen, werden nunmehr die zahlreichen von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen neu verhandelt und abgeschlossen. Nach den Kommuniqués des Ministerrats vom und vom wurden mit einer Reihe von Staaten Verhandlungen zur Abänderung der DBA geführt. Zum waren fünf geänderte Abkommen unterzeichnet, drei weitere wurden bis zum Ministerrat am , zwei weitere bis zum Ministerrat am unterzeichnet. 10 ) Eilers in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 26 OECD-MA Rz. 61. Steuertermine im Oktober Am 15. Oktober 2009 sind folgende Abgaben fällig: Umsatzsteuer, Vorauszahlung für den Monat August 2009; Normverbrauchsabgabe für den Monat August 2009; Elektrizitäts-, Erdgas- und Kohleabgabe für den Monat August 2009; Werbeabgabe für den Monat August 2009; Kapitalertragsteuer gem. 93 Abs. 3 i. V. m. 96 Abs. 1 Z 3 EStG für den Monat August 2009; Lohnsteuer für den Monat September 2009; Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Monat September 2009; Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Monat September SWK-Heft September 2009
6 SWK PRINT & ONLINE BESTELLEN SIE JETZT! SWK-Jahresabo 2011 (Heft 1 36) Print & Online EUR 283, Bestellschein Fax Ich / Wir bestelle(n) hiermit umgehend direkt durch die Linde Verlag Wien GmbH, Scheydgasse 24, 1210 Wien, Tel.: Fax: office@lindeverlag.at Ex. SWK-Jahresabonnement Print & Online 2011 (Heft 1 36) EUR 283, Alle Preise exkl. MwSt. und Versandspesen. Abbestellungen sind nur zum Ende eines Jahrganges möglich und müssen bis spätestens 30. November des Jahres schriftlich erfolgen. Unterbleibt die Abbestellung, so läuft das jeweilige Abonnement automatisch auf ein Jahr und zu den jeweils gültigen Abopreisen weiter. Preisänderung und Irrtum vorbehalten. Kundennummer (falls vorhanden): Vorname: Straße: Telefon: Firma: Nachname: PLZ: Newsletter: ja nein Datum: Handelsgericht Wien, FB-Nr.: X, ATU , DVR: office@lindeverlag.at Fax: Unterschrift:
PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN
BGBl. III - Ausgegeben am 14. Jänner 2016 - Nr. 7 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH BELGIEN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 29. DEZEMBER 1971 IN WIEN UNTERZEICHNETEN
MehrBWG. Gesetzesbestimmungen
Gesetzesbestimmungen BWG IX. Bankgeheimnis 38. (1) Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich
MehrRechtsgebühren bei gemischten Schenkungen
Steuern S 349 Folgen des Endes der Schenkungssteuer Rechtsgebühren bei gemischten Schenkungen Abgrenzungsbestimmung des 15 Abs. 3 GebG 1957 hinsichtlich Schenkungssteuer kommt seit 1. 8. 2008 nicht mehr
MehrZUR ABÄNDERUNG DES AM 30
PROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 30. JANUAR 1974 IN WIEN UNTERZEICHNETEN ABKOM- MENS ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UND DER REPU- BLIK ÖSTERREICH ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF
MehrProtokoll. zur Änderung des Abkommens vom 23. August zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Großherzogtum Luxemburg
Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe
MehrDie Zukunft des österreichischen Bankgeheimnisses im internationalen Kontext
Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler, LL.M. Die Zukunft des österreichischen Bankgeheimnisses im internationalen Kontext Grenzüberschreitender Informationsaustausch für Steuerzwecke Seminar für Bankrecht Universität
MehrBankgeheimnis und internationale Amtshilfe in Steuersachen
Bankgeheimnis und internationale Amtshilfe in Steuersachen Claus Staringer/Oliver-Christoph Günther I. Einleitung II. Das Bankgeheimnis nach dem BWG III. Das Bankgeheimnis neu 1. Das Amtshilfe-Durchführungsgesetz
MehrProtokoll. zur Änderung des Abkommens vom 11. April zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Königreich Belgien
Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer
Mehr(Übersetzung) Protokoll in deutscher Übersetzung PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND TSCHECHISCHEN REPUBLIK
1739 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Protokoll in deutschsprachiger Übersetzung (Normativer Teil) 1 von 5 (Übersetzung) Protokoll in deutscher Übersetzung PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III 9. Protokoll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen
MehrBeginn der Verjährungsfrist nach 208 Abs. 1 lit. d BAO auch bei fehlender Ungewissheit?
Vorläufige Abgabenfestsetzung Beginn der Verjährungsfrist nach 208 Abs. 1 lit. d BAO auch bei fehlender Ungewissheit? VwGH-Rechtsprechung lässt Zweifelsfragen offen VON MAG. KASPER DZIURDŹ*) Gemäß 208
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 17/6614. Gesetzentwurf. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 17/6614 17. Wahlperiode 15. 07. 2011 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 29. Dezember 2010 zur Änderung des Abkommens vom 24. August
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN
BGBl. III - Ausgegeben am 26. November 2013 - Nr. 309 1 von 8 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK SLOWENIEN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG DES AM 1. OKTOBER 1997 IN LJUBLJANA
MehrAmts- und Rechtshilfe im Lichte des Steuerabkommens. Linz, 16. Oktober 2012 Daniel Holenstein
Amts- und Rechtshilfe im Lichte des Steuerabkommens Linz, 16. Oktober 2012 Daniel Holenstein Amts- und Rechtshilfe im Lichte des Steuerabkommens A. Einleitung B. Begriffe C. Amtshilfe nach OECD-Standard
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK
446 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Protokoll und Zusatzprotokoll in deutscher Sprachfassung (Normativer Teil) 1 von 8 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK UND
MehrPROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN
1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG
MehrStellungnahme von. Name / Firma / Organisation : Abkürzung der Firma / Organisation : Adresse : Kontaktperson : Telefon : Datum :
Stellungnahme von Name / Firma / Organisation : Abkürzung der Firma / Organisation : Adresse : Kontaktperson : Telefon : E-Mail : Datum : Wir bitten Sie um Ihre Stellungahme bis spätestens 21. April 2015.
MehrDie Österreichische Bundesregierung und der Ministerrat Bosnien und Herzegowinas (im Folgenden die Vertragsparteien ),
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat Bosnien und Herzegowinas zur Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa Die Österreichische
MehrIch, der Unterzeichnende (Name und Vorname) geb. am in Beruf erkläre, 1. dass ich in bei der Firma (Name und Anschrift des Arbeitgebers)
1. Ausfertigung für den Arbeitgeber An das Finanzamt / Kantonale Steueramt Steuernummer: Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugssteuern nach Artikel 15a Abs. 1 Satz
MehrZusatzabkommen. Übersetzung 1
Übersetzung 1 Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (und des zugehörigen Zusatzprotokolls),
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,
MehrInternationale Amtshilfe und Bankgeheimnis aktuelle Fragen und Entwicklungen *
Internationale Amtshilfe und Bankgeheimnis aktuelle Fragen und Entwicklungen * Oliver-Christoph Günther 1. Einleitung 2. Inbound-Fall 2.1. Die Prüfung der Voraussetzungen für die internationale Steueramtshilfe
MehrSteuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT
MehrDie Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Österreich,
[Signature] [QR Code] Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
MehrInhaltsverzeichnis. EFTA-Übereinkommen. Anhang B
Inhaltsverzeichnis... 2 Anhang über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich... 2 Artikel 1 Begriffsbestimmungen... 2 Artikel 2 Sachlicher Geltungsbereich... 2 Artikel 3 Amtshilfe auf Ersuchen... 2 Artikel
MehrFORMBLATT A. Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme
FORMBLATT A Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten
MehrPROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur
MehrVorabverständigungsverfahren in Verrechnungspreisfällen (Advance Pricing Agreements / APA)
Vorabverständigungsverfahren in Verrechnungspreisfällen (Advance Pricing Agreements / APA) - Steuerliche Verrechnungspreise Teil II Dirk Wendel - Verrechnungspreise Teil II - 1 Statistik Seit dem 1. September
Mehr3. Abschnitt Finanzen Artikel 14 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Stabilitätsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
MehrDie Steuerabkommen der Schweiz im Vergleich (Stichtag )
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Die Steuerabkommen der Schweiz im Vergleich (Stichtag 31.10.2012) Abkommen Quellensteuerabkommen (IQA) Zinsbesteuerungsabkommen
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
0.672.910.10 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 87 ausgegeben am 18. April 1997 Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über verschiedene
MehrVerfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S :
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S : Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. K o r i n e k, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr.
MehrB e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :
4 Nc 24/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin
MehrREFERENTENENTWURF DES BUNDESFINANZMINISTERIUMS: UMSETZUNG DER BEPS-EMPFEHLUNGEN ZUM COUNTRY-BY-COUNTRY REPORTING
( 1 / 5 ) PUBLIKATION 8. JUNI 2016 REFERENTENENTWURF DES BUNDESFINANZMINISTERIUMS: UMSETZUNG DER BEPS-EMPFEHLUNGEN ZUM COUNTRY-BY-COUNTRY REPORTING Die OECD hat im Herbst 2015 ein umfangreiches Maßnahmenpaket
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7102421/2013 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf
MehrG e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird
G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel
MehrVertrag. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Königreich der Niederlande. über
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozial- versicherungsleistungen und
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 3 GZ. RV/0708-W/08 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Wirtschaftstreuhand Dkfm. Herbert Duffek Ges.m.b.H., gegen die
MehrSteuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Alternatives Outsourcing im Konzern Susanne Schreiber, Lovells München 15. Juni 2004 Besteuerungskonzept Kein einheitliches
MehrVorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.11.2015 COM(2015) 560 final 2015/0260 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der
MehrRechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht
Rechtsprechung zum Internationalen Steuerrecht Juristische Methodik am Beispiel aktueller Entscheidungen des I. BFH-Senats zu den Doppelbesteuerungsabkommen und den innerstaatlichen Vorschriften mit Auslandsbezug
Mehrim Steuerbereich in der durch das Protokoll vom 20. März 2012 geänderten
Originaltext Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Aufhebung des Abkommens vom 6. Oktober 2011 zwischen der
MehrAufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB
Aufgabe 1 Der deutsche Staatsangehörige Adalbert lebt seit Jahren in Dänemark. Er betreibt in Tönning (Schleswig-Holstein) einen Gewerbebetrieb. Aus diesem Betrieb hat er im Jahr 2008 einen Gewinn i. H.
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 14. Juni 2013 Teil I
1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 14. Juni 2013 Teil I 87. Bundesgesetz: Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Sozialversicherung (NR: GP XXIV RV
MehrArtikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber
MehrAnwendung der Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch (Tax Information Exchange Agreement - TIEA)
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrBankgeheimnis und Amtshilfe in Steuersachen nationale und internationale Entwicklungen
Vorwort Einleitung 10 14 1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 2 2.1 Bankgeheimnis und Amtshilfe in Steuersachen nationale und internationale Entwicklungen Systematik der grenzüberschreitenden Amtshilfe
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/1946-W/05 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn G.L., vom 4. August 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/3100270/2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. A in der Beschwerdesache des B, xxxx C, gegen die Bescheide des Finanzamts C mit Ausfertigungsdatum 15.7.2015
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
GZ. RV/7101958/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Stb, vom 20. Februar 2015, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
MehrDEM KÖNIGREICH BELGIEN
ABKOMMEN ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN UND ANTIGUA UND BARBUDA ÜBER DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH IN STEUERSACHEN ABKOMMEN ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN UND ANTIGUA UND BARBUDA ÜBER DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH
MehrSchwarzgeld richtig legalisieren
Schwarzgeld richtig legalisieren Wege zurück in die Steuerehrlichkeit von Anton-Rudolf Götzenberger 2009 Schwarzgeld richtig legalisieren Götzenberger schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de
Mehrüber Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung
84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0509-I/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 20. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 6. März
MehrAny questions? Please contact Law Offices Dr. F. Schwank, Tel: +43-1-533 5704
1 von 1 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 15. Februar 2011 Teil III 27. Protokoll zur Abänderung des am 30. Januar 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen
MehrAbkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Australien. über. die. Soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen ("Ergänzungsabkommen") - 2 - -
MehrDr. Irene Salvi, Abteilungsleiterin Abteilung Internationales, Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein. IFA, Wien, 15.
Das neue Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein über die Zusammenarbeit in dem Bereich der Steuern und die Revision des Doppelbesteuerungsabkommens Dr. Irene Salvi, Abteilungsleiterin Abteilung
MehrMuster für die Unterschriftsprobe für die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland. Unterschriftsprobe
Muster für die Unterschriftsprobe für die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland Anlage 1 (zu Ziffer II Nr. 4 Buchst. b) (Format DIN A4) Unterschriftsprobe Name der Behörde/öffentlichen
MehrUmsatzsteuerpflicht bei Schönheitsoperationen
Heilbehandlungen Umsatzsteuerpflicht bei Schönheitsoperationen Welche Behandlungen und Operationen unterliegen ab welchem Zeitpunkt der Umsatzsteuerpflicht? VON DR. JOHANNES DÖRNER UND MAG. MICHAEL POLANZ*)
MehrPrivate Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art
Private Grundstücksveräußerung und beschränkte Steuerpflicht der 2. Art Körperschaften öffentlichen Rechts 1. Grundstücksverkauf aus L+F BFG 22.12.2015, RV/4100971/2015 Revision zugelassen, anhängig (Zl.
MehrE N T W U R F. Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) geändert wird
Beilage Nr. 14/2003 01673/2003-MDALTG E N T W U R F Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend den Grunderwerb durch Ausländer in Wien (Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz) geändert wird Der Wiener Landtag hat
MehrÜbereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Übersetzung 1 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen Abgeschlossen am 1. Juni 2011 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2 In Kraft getreten durch Notenaustausch am Präambel Die
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten
Gesetzentwurf (Beschluss der SPD-Bundestagsfraktion vom 26. April 2016) Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem Der Dritte Abschnitt des Besonderen Teils
MehrGrundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.
Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich
MehrAMTSBLATT DER GEMEINDE LEGDEN
AMTSBLATT DER GEMEINDE LEGDEN 19. Jahrgang Herausgegeben in Legden am 24. Juli 2015 Nummer 7/2015 Lfd. Nr. Datum Inhalt Seite 20 24.07.2015 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Legden Konzentrationszonen
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 7 GZ. RV/0710-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt betreffend amtswegige
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 10 GZ. RV/0114-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 20. September
MehrUmsatzsteueränderung bei Busbeförderungen in Deutschland
Abkehr vom Reverse-Charge-System Umsatzsteueränderung bei Busbeförderungen in Deutschland Erhebliche administrative Erleichterungen für Reisebüros VON MAG. EDUARD HEINZ*) Ab 1. 10. 2013 wird der derzeit
MehrSchwarzgeldsünder in der Steuerstrafrechtspraxis Ringvorlesung WS 2011/2012
Schwarzgeldsünder in der Steuerstrafrechtspraxis Ringvorlesung WS 2011/2012 Ulrich Derlien, RA und StB Nürnberg, 25. Januar 2012 1. Strafvorschriften der Abgabenordnung 369, 370 AO - Steuerhinterziehung
MehrEinführung ins das Steuerrecht Wintersemester 2011/2012
Einführung ins das Steuerrecht Wintersemester 2011/2012 Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Wiederholung Verbindliche Auskunft Ermittlungsverfahren Pflichten des Steuerpflichtigen
MehrSolidaritätszuschlaggesetz 1995
TK Lexikon Arbeitsrecht Solidaritätszuschlaggesetz 1995 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 HI924195 1 Erhebung eines Solidaritätszuschlags HI44989 (1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein
MehrHEUSER & COLLEGEN Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher: Steuern und Sozialversicherung
Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher: Steuern und Sozialversicherung www.heuser-collegen.de Seite 1 I. Steuern Steuern Einkommensteuerpflicht Doppelbesteuerung Vermeidung durch Doppelbesteuerungsabkommen
MehrErstmalige Registrierung
An die Oesterreichische Kontrollbank AG Service Center Fondsdaten Strauchgasse 1-3 1010 Wien ÖSTERREICH Oeste rreichische Kontrollban k Ak tienge sellsc haft 1011 Wien, Strauchgasse 3 Tel. +43 1 531 27-2040
MehrSynopse. Änderung des Steuergesetzes. Änderung des Steuergesetzes. (StG) Der [Autor] (Erlassen von der Landsgemeinde am...
Synopse Änderung des Steuergesetzes Änderung des Steuergesetzes Der [Autor] (Erlassen von der Landsgemeinde am... Mai 07) I. GS VI C//, Steuergesetz vom 7. Mai 000 (Stand. Januar 06), wird wie folgt geändert:
MehrDas neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016
Quick NEWS ( (29. SEPTEMBER 2016) Das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz für Wirtschaftsjahre ab dem 1. Jänner 2016 Mit BGBl 77/2016 wurde das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) veröffentlicht,
Mehr9452/16 KAR/sm 1 DG G 2B
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 25. Mai 2016 (OR. en) 9452/16 FISC 85 ECOFIN 502 BERATUNGSERGEBNISSE Absender: vom 25. Mai 2016 Empfänger: Generalsekretariat des Rates Delegationen Nr. Vordok.:
MehrBetrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau
BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.237/0002-DSR/2013 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
MehrMitgliedstaaten - Dienstleistungsauftrag - Auftragsbekanntmachung - Verhandlungsverfahren
1/5 Diese Bekanntmachung auf der TED-Website: http://ted.europa.eu/udl?uri=ted:notice:120150-2011:text:de:html AT-Wien: Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
MehrArtikel 94. (2) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten
Artikel 94. (2) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen
MehrMeinl European Land Ltd.: Getäuschte Anleger bekommen Geld zurück und Probleme mit einer Sammelklage
Johannes Peter Gruber Meinl European Land Ltd.: Getäuschte Anleger bekommen Geld zurück und Probleme mit einer Sammelklage Die Meinl Bank hat in den Jahren 2006 und 2007 Anteile an der Meinl European Land
MehrJahrgang 1959 Ausgegeben am 23. Dezember Stück 278. BÜRGSCHAFTSABKOMMEN
1705 Jahrgang 1959 Ausgegeben am 23. Dezember 1959 70. Stück 2 7 8. Bürgschaftsabkommen (2. Industriekredit-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung
MehrSWI-Jahrestagung: Anteilsübereignung an (hybride) Ost- Personengesellschaften
Theresa Stradinger*) Anteilsübereignung an (hybride) Ost-Personengesellschaften SWI-Jahrestagung: Anteilsübereignung an (hybride) Ost- Personengesellschaften SWI CONFERENCE: TRANSFER OF SHARES TO (HYBRID)
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 8 GZ. RV/0861-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Bernhard Renner und die weiteren Mitglieder HR Dr. Gabriele Mittermayr, Leopold
MehrBetrifft: Neuregelung der Kinderzulage ab 1. September 1996; Rundschreiben NEUREGELUNG DER KINDERZULAGE. Allgemeines
A- 1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (0222) 531 15/0 REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT Telex-Nr. 1370 DVR: 000019 GZ 921.402/1-II/A/1/96 An die Österreichische Präsidentschaftskanzlei die Parlamentsdirektion
MehrBeschwerdeentscheidung
Außenstelle Klagenfurt Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 GZ. FSRV/0010-K/12 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates
MehrSteuersensitive Geldanlage
Steuersensitive Geldanlage Die neue Amts- und Rechtshilfe. Empfehlungen für Kapitalanleger von Anton-Rudolf Götzenberger 1. Auflage 2010 Steuersensitive Geldanlage Götzenberger schnell und portofrei erhältlich
MehrMITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
Europäisches Parlament 2014-2019 Petitionsausschuss 29.6.2016 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition Nr. 2334/2014, eingereicht von Alexandre Lago Portela, spanischer Staatsangehörigkeit, im Namen
MehrA. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen
Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria Amerika Garantie 10/2016 Miteigentumsfonds gemäß Investmentfondsgesetz (InvFG) 2011 idgf Rechnungsjahr: 29.10.2013-28.10.2014 Die nachstehenden Ausführungen
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Graz Senat 6 GZ. RV/0178-G/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Y. E. gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für
MehrVEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION
VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DEN BEITRITT DER EUROPÄISCHEN UNION ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN
MehrAbfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall)
Abfindungen Jörg-Thomas Knies 2 Neben der Besteuerung des Arbeitslohns spielt häufig auch die Frage der Besteuerung von Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit
MehrDeutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-USA); Pensionsfonds im Sinne des Artikels 10 Absatz 11 DBA-USA
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/0585-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Y-GmbH als Rechtsnachfolger der X- B.V., Zweigniederlassung Österreich, vertreten durch
MehrÜbungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL
Übungsskript 1 zur Vorlesung Monetäre BWL Aufgabe 1: Steuern / Gebühren / Beiträge (1) Entscheiden Sie, ob folgende Abgaben Steuern, Gebühren oder Beiträge sind. Einfuhrabgaben Kurtaxen Branntweinsteuer
MehrDie Amts- und Rechtshilfe aus deutscher Sicht Deutsch-Schweizerische Juristenvereinigung Zürich, den 23. Oktober 2009 Dr. Martin Kemper 1. Teil Einführung Vorbemerkung Die Amts- und Rechtshilfe wird zumeist
MehrÜbungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL
Übungsskript 1 zur Vorlesung Monetäre BWL Aufgabe 1: Steuern / Gebühren / Beiträge (1) Entscheiden Sie, ob folgende Abgaben Steuern, Gebühren oder Beiträge sind. Einfuhrabgaben Kurtaxen Branntweinsteuer
MehrEntwurf. Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (74. Novelle zum ASVG)
185/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 7 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 12 GZ. RV/0687-W/04 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Unternehmensberatung E., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17.
Mehr