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1 Mindeststandards in der Beamtenversorgung AKA REGIONAL PRÄSENT BUNDESWEIT KOMPETENT 1

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3 Mindeststandards in der Beamtenversorgung Eckpunktepapier Stand: November 2014 AKA REGIONAL PRÄSENT BUNDESWEIT KOMPETENT Die Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. ist der Dachverband von 23 kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und 21 kommunalen und kirchlichen Beamtenversorgungskassen. Die Mitglieder der AKA sind für mehr als 8,5 Mio. Menschen da, die bei über Arbeitgebern und Dienstherren beschäftigt sind. Im Beamtenbereich betreuen die AKA-Mitglieder rund Aktive und Versorgungsempfänger; hinzu kommen nahezu Beihilfeberechtigte. Die Beamtenversorgung ist das Altersversorgungssystem der Beamten, Richter und Soldaten. In der Folge wird aus Vereinfachungsgründen die Versorgung der Beamten behandelt. Soweit nachfolgend die männliche Form verwendet wird, geschieht dies zur textlichen Vereinfachung und bezieht auch die weibliche Form mit ein. 3

4 Infolge der Föderalismusreform I regeln Bund und Länder seit September 2006 eigenständig die Besoldung und Versorgung ihrer Beamtinnen und Beamten 1. Die Folgen dieser Rechtszersplitterung zeigen sich deutlich. Mittlerweile gibt es Besoldungsunterschiede von bis zu 14% (vgl. die Eckbeamtentabelle der AKA 2 ). Die Besoldung und damit auch die Versorgung laufen zunehmend auseinander. Die Ursachen für diese Entwicklung liegen auf der Finanzierungsseite. Bund und Länder 3 sind deshalb gefordert, neue Lösungen für eine zukunftssichere und generationengerechte Finanzierung der Beamtenversorgung zu finden. Denkbar sind beispielsweise nach dem Vorbild der kommunalen Versorgungskassen externe Versorgungsfonds, die dem Zugriff der Finanzminister entzogen sind. Angesichts zunehmender Probleme bei der Gewinnung qualifizierter Bewerber sind Bund und Länder aufgerufen, sich bei der Besoldung und der Versorgung in den wesentlichen Punkten abzustimmen und gemeinsame Strukturen zu schaffen. Die Mobilität der Beamten darf nicht weiter beeinträchtigt werden. Bund und Länder dürfen vorhandene Effizienzgewinne beim Vollzug des Versorgungsrechts nicht aufgeben; die Zusammenarbeit sollte vielmehr unterstützt und ausgebaut werden. Die AKA hat es sich zur Aufgabe gemacht, auf eine gleichmäßige Durchführung der kommunalen und kirchlichen Altersversorgung von Beamten und Tarifbeschäftigten in der Bundesrepublik Deutschland hinzuwirken. Sie hat sich von Anfang an gegen die Zersplitterung des Versorgungsrechts gewandt. Vor diesem Hintergrund hat die AKA nachfolgend diejenigen Punkte zusammengestellt, die aus fachlicher Sicht auch künftig von Bund und Ländern einheitlich geregelt werden müssen 4. Wir würden es sehr begrüßen, wenn unsere Anregungen Berücksichtigung finden. München, im November 2014 Frank Reimold Leiter der Fachvereinigung Beamtenversorgung 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom (BGBl. I S. 2034) 2 Abrufbar auf der AKA-Homepage 3 Ausgenommen die ostdeutschen Länder (namentlich Sachsen), die deutlich besser auf die Finanzierung der künftigen Versorgungsausgaben vorbereitet sind 4 Basis aller nachfolgenden Überlegungen ist das Beamtenversorgungsgesetz in der am geltenden Fassung (Neufassung vom , BGBl. I S. 322, 847, 2033) 4

5 Grundsätzliche Erwägungen Bund und Länder sollten bei der Ausgestaltung ihrer Beamtenversorgungsgesetze die nachfolgenden Grundsätze unbedingt einhalten. Sie sind wesentliche Voraussetzungen für die Attraktivität des Beamtenverhältnisses, insbesondere für die Mobilität der Beamten. Regelung der Versorgung durch Gesetz Die Versorgung ist zwingend durch Gesetz zu regeln. Gleiches gilt für die Unzulässigkeit des Verzichts auf Versorgung. Versorgungsarten Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Unfallfürsorge sind schon als Ausfluss von Art. 33 Abs. 5 GG auch künftig als Versorgungsarten vorzusehen. Versorgung nach Maßgabe sämtlicher Beamtendienstzeiten Die (im Beamtenverhältnis verbrachte) ruhegehaltfähige Dienstzeit stellt eine Berechnungskomponente des Ruhegehalts und damit ein wesentliches Element der Beamtenversorgung dar. Nach bisheriger Rechtslage kommt es nicht darauf an, bei welchem Dienstherrn der Beamte seine Dienstzeit verbracht hat. Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt unter Berücksichtigung sämtlicher im Beamtenverhältnis verbrachter Dienstzeiten muss auch in Zukunft und auch bei einem oder mehreren Dienstherrnwechseln fortbestehen, - um keine (versorgungsrechtlichen) Hemmnisse für einen Dienstherrnwechsel zu schaffen - um Absenkungen des Versorgungsniveaus zu vermeiden (verfassungsrechtliche Grenzen!) - weil die Versetzung als statusrechtliches Instrument für den Dienstherrnwechsel weiterhin von einem einheitlichen Dienstverhältnis ausgeht. Vorgeschriebene (Ausbildungs-) Zeiten müssen stets als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. 5

6 Leistungen für Kindererziehung Leistungen für Kindererziehung sollten bundesweit und systemunabhängig gleich behandelt werden. Einkommensanrechnung Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen sollte auch künftig das Einkommen ungeschmälert gezahlt, die Versorgungsbezüge geregelt werden. Ruhensvorschriften bei mehreren Versorgungsbezügen Beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge wird der neuere Versorgungsbezug in voller Höhe gewährt, der frühere Versorgungsbezug geregelt. Dieser Grundsatz muss mit nachfolgender Ausnahme beibehalten werden, um zu vermeiden, dass Anrechnungsregelungen zulasten anderer Dienstherren getroffen werden. Abweichend hiervon sollte beim Zusammentreffen einer eigenen Versorgung mit einer Hinterbliebenenversorgung vorrangig stets die eigene Versorgung gezahlt und die Hinterbliebenenversorgung geregelt werden. Versorgungslastenteilung Bei jeglichem Dienstherrnwechsel (insbesondere bei Versetzungen, weil das Beamtenverhältnis fortbesteht) sollte gewährleistet sein, dass sich der frühere Dienstherr an den Versorgungsaufwendungen beteiligt (andernfalls: Mobilitätshemmnisse). Die Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sollten auch innerhalb der Länder und im Verhältnis zu den Kirchen anzuwenden sein. Das Zustimmungserfordernis des abgebenden Dienstherrn sollte entfallen. Ein sachlicher Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Die Abfindungszahlung rechtfertigt sich unabhängig von einer Zustimmung. 6

7 Bei einer Trennung der Systeme sollte Folgendes berücksichtigt werden: a) Berücksichtigung von Zeiten Soweit ausschließlich Zeiten innerhalb eines Alterssicherungssystems bei der Leistungsbemessung berücksichtigt werden, führt dies zu einer ggf. deutlich niedrigeren Altersversorgung. - Die Attraktivität des Beamtenverhältnisses sinkt weiter. - Es wird zunehmend schwerer, qualifiziertes Personal zu gewinnen (Stichwort: demografische Entwicklung) b) Mitnahme von Versorgungsanwartschaften (Altersgeld) Soweit Anwartschaften im System erhalten bleiben, wenn der Beamte das System verlässt ( Mitnahme von Versorgungsanwartschaften ), ist dies materiell gerecht. Allerdings wird damit die Mobilität nur in eine Richtung erhöht, denn attraktiver wird dadurch nur das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst. 7

8 AKA REGIONAL PRÄSENT BUNDESWEIT KOMPETENT Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e.v. Denninger Str. 37 D München Tel Fax Internet: 8 V. i. S. d. P.: Klaus Stürmer (Hauptgeschäftsführer) Stand:

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