Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

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1 Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1

2 Arten von n differenziert nach der Art ihrer Begründung Rechtsgeschäftliche Gesetzliche Vertragliche Einseitige Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2

3 Arten von n Rechtsgeschäftliche Gesetzliche Vertragliche Einseitige 657 BGB (Auslobung) 677 ff. BGB (GoA) 812 ff. BGB 823 ff., 989 ff. BGB 311 BGB 701 ff. BGB (Gastwirt) 741 ff. 809 ff. BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 3

4 Entstehung von n Formen der Entstehung von Rechtsverhältnissen rechtsgeschäftlich durch Vertrag einseitig (Auslobung) gesetzlich Klassiker: GoA, Bereicherungsrecht, Deliktsrecht, EBV weitere gesetzliche : Gastwirtshaftung, Bruchteilsgemeinschaft, Vorlegung von Sachen Schuldverhältnis aus Vertragsverhandlungen: 311 BGB, Institut der culpa in contrahendo (CIC), nach h.m. gesetzliches Schuldverhältnis Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 4

5 Entstehung von n Vertragsschluss Regelungen des BGB AT 145 ff. BGB Geschäftsfähigkeit Anfechtungsrecht, Recht der Willensmängel ( 119 ff. BGB) Formvorschriften ( 126 BGB) Abgrenzung Schuldverhältnis / Gefälligkeitsverhältnis Abmachungen auf rein gesellschaftlicher Ebene Gefälligkeiten des täglichen Lebens entscheidend: Rechtsbindungswillen Auslegung nach 133, 157 BGB, Unentgeltlichkeit ist unerheblich Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 5

6 Entstehung von n Gefälligkeitsverhältnisse enthalten keine Leistungspflichten isv. 241 Abs. 1 BGB Folge: keine Sekundärleistungsansprüche wegen der Verletzung von Hauptleistungspflichten Schutzpflichten, 241 Abs. 2 BGB? h.m. (-), den Geschädigten bleiben lediglich deliktsrechtliche Ansprüche, Ausnahme: 311 Abs. 2, 3 BGB a.a. (+) bei gesteigertem sozialen Kontakt deliktsrechtliche Haftungsminderungen aa (+): 521, 599, 690 BGB analog (einfache Fahrlässigkeit) hl (-): stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 6

7 Erbringung unbestellter Leistungen, 241 a BGB Entstehungsgeschichte Integration in das BGB im Rahmen der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie Neufassung durch Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Normzweck Verbraucherschutz Schutz vor aufgedrängten Verträgen überschießende Umsetzung Verbraucherrichtlinie: keine Zahlungspflicht 241a BGB: Ausschluss sämtlicher Ansprüche, Unabdingbarkeit Zweck: Abschreckungsfunktion Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 7

8 Erbringung unbestellter Leistungen, 241 a BGB Voraussetzungen Verbraucher ( 13 BGB) und Unternehmer als Vertragsparteien ( 14 BGB) Erbringung unbestellter Leistungen oder Lieferung unbestellter Waren Rechtsfolgen Waren: Legaldefinition des 241 a Abs. 1 BGB richtlinienkonforme Auslegung, um auch Wasser, Gas und Strom zu erfassen (Art. 2 Nr. 3 Verbraucherrechterichtlinie) Ausschluss aller vertraglichen Ansprüche kein konkludenter Vertragsschluss durch Ingebrauchnahme Anwendung des 151 BGB ausgeschlossen Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 8

9 Erbringung unbestellter Leistungen, 241 a BGB Ausschluss aller gesetzlichen Ansprüche Wortlaut des 241 a Abs. 2 BGB z.b. 677 ff., 812 ff., 823 ff. BGB P: Ausschluss dinglicher Ansprüche ( 985 BGB) h.m.: (+) Verbraucher wird nicht Eigentümer, darf Ware allerdings behalten und unbegrenzt nutzen (Abschreckungsfunktion) a.a.: (-) Herausgabeanspruch des Unternehmers nach 985 BGB besteht, wenn: 1. keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Verbraucherinteressen 2. Abholung durch den Unternehmer auf eigene Kosten erfolgt Ausnahme: mangelnde Wettbewerbswidrigkeit der Lieferung Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 9

10 Exkurs: Draufgabe, 336 ff. BGB äußerst geringe praktische Bedeutung früher: üblich bei Gesindeverträgen, v-.a. in der Landwirtschaft Herkunft: Angeld, Handgeld hatte im germanischen und altgriechischen Recht konstitutive Funktion für den Vertragsschluss heute: gem. 336 BGB lediglich Beweiszeichen für Abschluss des Vertrages 337 Abs. 1 Alt. 1 BGB: ist auf Leistung anzurechnen (anders, als der Begriff "Draufgabe" vermuten lässt) 337 Abs. 1 Alt. 2 BGB: Rückgabepflicht bei Vertragserfüllung 338 BGB: Rückgabepflicht entfällt bei Vertretenmüssen der Unmöglichkeit (vertragsstrafengleiche Wirkung) 336 BGB: kein Rücktrittsrecht unter Verzicht auf Rückgabe der Draufgabe (Draufgabe ist kein Reuegeld) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 10

11 Vertragsabschlussfreiheit Arten: positive und negative Vertragsabschlussfreiheit positive Vertragsabschlussfreiheit: Recht zum Abschluss von Verträgen Beschränkung öffentlich-rechtliche Verbotsnormen ohne Schutzgesetzcharakter öffentlich-rechtliche Verbotsnormen als Schutzgesetze isv. 134 BGB negative Vertragsabschlussfreiheit: Recht, auf den Abschluss eines Vertrages zu verzichten Beschränkung Kontrahierungszwang (Spezialregelungen, sonst allg. 826 BGB) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 11

12 Formfreiheit Grundsatz: umfassende Formfreiheit Einschränkungen: gesetzlicher Formzwang Funktionen der Formfreiheit Warnfunktion Beweisfunktion (neue Möglichkeiten durch die Block-Chain-Technologie?) Belehrungsfunktion Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Formfreiheit Nichtigkeit nach 125 S. 1 BGB ggf. Heilungsmöglichkeit (vgl. 311b Abs. 2 S. 2, 518 Abs. 2, 766 S. 3 BGB) vereinbarte Formerfordernisse können durch Parteien vereinbart werden (z.b. Schriftformklauseln) Rechtsfolge bei Verstoß: im Zweifel Nichtigkeit ( 125 S. 2 BGB) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 12

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