Satzung des Bundesverband Deutscher Compliance Officer e.v. (BDCO) 2 Diskriminierungsfreiheit, Gemeinnützigkeit

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1 Satzung des Bundesverband Deutscher Compliance Officer e.v. (BDCO) Beschlossen auf der Gründungsversammlung des BDCO am 26. November 2012 in Frankfurt am Main: 1 Name und Rechtsform (1) Der Verein führt den Namen Bundesverband Deutscher Compliance Officer e.v. (BDCO). (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.v.. (3) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Diskriminierungsfreiheit, Gemeinnützigkeit (1) Der Verein enthält sich jeglicher Diskriminierung, insbesondere Politik-, Glaubens-, Herkunfts- und Rassendiskriminierung. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). (3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden darf. Das Vermögen darf nicht an die Mitglieder des Vereins verteilt werden. 1

2 (6) Kostenerstattung ist gegen Nachweis zulässig. Es werden aber nur die Kosten erstattet, die im Interesse des Vereins entstanden sind. Die Aufwendungen sind vorher mit dem Vorstand abzustimmen. 3 Zweck und Aufgaben (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Compliance-Funktion in privaten und öffentlichen Unternehmungen, national und international, sowie die aktive Mitarbeit und Förderung bei der Etablierung und fortlaufenden Verbesserung von Compliance-Standards sowie der Förderung und Unterstützung bei der Umsetzung von Compliance- Maßnahmen. (2) Der Satzungszweck des BDCO wird verwirklicht insbesondere durch: 1. Förderung und Professionalisierung des Berufsbildes Compliance ; 2. die ideelle und finanzielle Förderung bei der Etablierung und fortlaufenden Verbesserung von Compliance-Standards in privaten und öffentlichen Unternehmungen; 3. die Information und Unterstützung von Unternehmen und Behörden, insbesondere der Aufsichtsbehörden, der rechtsetzenden Stellen und sonstigen Institutionen im Hinblick auf die Aufgaben, Funktionsweisen und Umsetzung von Compliance-Funktionen; 4. die Aufklärung der Öffentlichkeit über Aufgaben, Funktionsweisen und Umsetzung von Compliance-Funktionen; 5. Förderung der Prävention von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch wirksame Compliance ( 52 Abs. 2 Nr. 20 AO); 6. Programme für Schulungen, sowie Aus- und Fortbildungen von Compliance-Personal ( 52 Abs. 2 Nr. 7 AO); 7. die Aufnahme und Pflege von Beziehungen zu Verbänden und Wirtschaftsvereinigungen auf nationaler und internationaler Ebene. (3) Der BDCO betreibt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit der Absicht, Überschüsse zu erwirtschaften. Der BDCO darf nicht in die Geschäftspolitik seiner Mitglieder eingreifen. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des BDCO sind: 1. ordentliche Mitglieder: jede natürliche Person, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. 2

3 2. Informationsmitglieder: jede natürliche oder juristische Person, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigt, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördert und unterstützt. (2) Die Mitgliedschaft von Mitgliedern ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag von Mitgliedern nach 4 Abs. 1 Nr. 1 entscheidet der Vorstand abschließend. Eine ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliederversammlung legt die Aufnahmegebühr auf Vorschlag des Vorstands fest. 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet 1. durch den Austritt, der durch Erklärung in Textform zum Ende eines Quartals mitgeteilt werden kann; 2. durch den Ausschluss, den die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung beschließen kann, wenn das Mitglied erheblich oder trotz Abmahnung - seine Pflichten gegenüber dem BDCO verletzt, oder - sonst den Interessen des BDCO zuwider gehandelt hat; 3. durch den Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft; 4. durch den Tod des Mitglieds; 5. durch Auflösung des Vereins. (2) Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von den im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Verpflichtungen sowie der Zahlung der für das laufende Geschäftsjahr noch zu erhebenden Beiträge und Umlagen. (3) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied alle Ansprüche aus seiner Mitgliedschaft. 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder haben Anspruch auf Vertretung und Förderung ihrer gemeinsamen Belange. Sie haben das Recht auf laufende Unterrichtung über die Tätigkeit des BDCO. (2) Jedes Mitglied kann schriftliche und mit einer Begründung versehene Anträge zur Behandlung auf der nächsten Mitgliederversammlung an den Vorstand stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. 3

4 (3) Die Mitgliederversammlung entscheidet jährlich für das jeweilige dem Beschluss folgende Kalenderjahr auf Vorschlag des Vorstandes über die Art und Höhe der für das jeweilige Kalenderjahr von den einzelnen Mitgliederkreisen gemäß 4 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 zu zahlenden Beiträge. Die Beiträge sind am Ende des Geschäftsjahres fällig. Während des Geschäftsjahres sind angemessene Vorschüsse zwei Wochen nach Anforderung zu zahlen. (4) Die Erfüllung der Mitgliedspflichten aus Absatz 3 ist Voraussetzung für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte. 7 Informationsmitglieder (1) Die Informationsmitglieder im Sinne des 4 Abs. 1 Nr. 2 betätigen sich nicht aktiv im Verein. Sie fördern und unterstützen die Ziele des BDCO in geeigneter Weise. (2) Informationsmitgliedern stehen die in 6 Absatz 2 genannten mitgliedschaftlichen Rechte nicht zu. Sie haben insbesondere auch kein Stimm- oder Antragsrecht auf der Mitgliederversammlung. Dies schließt ihr Recht, an der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gem. 37 BGB mitzuwirken, nicht aus. Auch ihr Anwesenheitsrecht an der Mitgliederversammlung ist hiervon nicht betroffen. 8 Organe Organe des BDCO sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand. 9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des BDCO. Sie bestimmt die Vereinspolitik des BDCO; ihre Beschlüsse gehen den Entscheidungen aller anderen Organe vor. (2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: 1. die Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts, 4

5 2. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, der Aufnahmegebühren, 3. die Wahl des Kassenprüfers, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, noch Angestellter des BDCO sein darf, 4. die Entlastung des Vorstandes, 5. die Festlegung der Zahl der Vorstandsmitglieder und deren Wahl, 6. die Bildung von Ausschüssen sowie deren Besetzung und der Erlass einer Geschäftsordnung der Ausschüsse, 7. die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß 4 Absatz 1, 8. die Änderung der Satzung, 9. die Auflösung des BDCO. (3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Absendefrist von einem Monat in Textform einberufen. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern mit einer Absendefrist von zwei Wochen zuzusenden. In den vom Vorstand für dringlich erachteten Fällen kann mit einer Absendefrist von mindestens drei Werktagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. (4) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Ein Viertel der Mitglieder kann jederzeit schriftlich die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der mit einer Begründung versehenen Anträge verlangen. (5) Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder nach 4 Abs. 1. Den Vorsitz hat ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied. 10 Stimmrechte/Beschlussfähigkeit (1) Jedes Mitglied gemäß 4 Absatz 1 Nr. 1 ist stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. (2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung eine bestimmte Anwesenheitsquote oder Mehrheit vorschreibt. (3) Alle Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst, es sei denn, dass ein Viertel der vertretenen Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. 5

6 (4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung eine bestimmte Mehrheit vorschreibt. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Beschlüsse nach 9 Absatz 2 Ziffer 8 und 9 bedürfen einer Dreiviertel- Mehrheit der vertretenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. (5) Eine Änderung der Satzung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. In der Einladung / Tagesordnung ist der zu ändernde Paragraph und sein neuer Wortlaut anzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. 11 Ausschüsse (1) Die Mitgliederversammlung kann permanente und zweckgebundene Ausschüsse einsetzen und schließen. Die Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen von der Mitgliederversammlung zugewiesenen fachlichen Angelegenheiten zu beraten und gegebenenfalls Empfehlungen an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung auszusprechen. (2) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder an der Abstimmung teilnimmt. (3) Die Ausschüsse können innerhalb ihres Aufgabenbereichs mit Zustimmung des Vorstands Arbeitskreise bilden und besetzen. Mitglieder von Ausschüssen können auch Nichtmitglieder des BDCO sein. Der Vorstand kann die Berufung oder Abberufung von Ausschussoder Arbeitskreismitgliedern einstimmig beschließen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse nehmen auf Wunsch des Vorstandes an dessen Sitzungen teil. 12 Vorstand (1) Der Vorstand leitet verantwortlich den BDCO und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Vertretung erfolgt jeweils gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören die Koordination der Interessen der verschiedenen Mitgliedergruppen 6

7 und die Erörterung und Entscheidung von Fragen, die für die Ziele des BDCO von grundsätzlicher und übergeordneter Bedeutung sind oder deren Entscheidung er sich vorbehalten hat, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor und ist für die laufenden Geschäfte zuständig. (2) Der Vorstand besteht aus: mindestens vier Vorstandsmitgliedern einem/einer Schatzmeister/in einem/einer Schriftführer/in Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. (4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (5) Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitskreise teilzunehmen. 13 Wahlen, Amtsausübung, Niederschriften, schriftliche und fernmündliche Beschlüsse, Geheimhaltungspflicht (1) Die Wahlen zum Vorstand erfolgen geheim, es sei denn, dass die vertretenen Mitglieder einstimmig eine offene Wahl beschließen. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Alle Wahlen erfolgen einheitlich auf die Dauer von drei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Tätigkeit in den Organen des BDCO kann nur persönlich und ehrenamtlich ausgeübt werden (3) Über die Sitzungen der Organe werden Niederschriften angefertigt, die vom Schriftführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen, in der Geschäftsstelle aufzubewahren und in Abschrift den Mitgliedern des jeweiligen Organs zuzuleiten sind. Die Niederschriften haben das Ergebnis der Verhandlungen, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und das Stimmenverhältnis zu enthalten. Einwendungen gegen eine Niederschrift können nur innerhalb von drei Wochen nach dem Versand erhoben werden. 7

8 (4) Die Organe können Beschlüsse schriftlich, mittels telekommunikativer Übermittlung oder fernmündlich fassen. 10 gilt entsprechend. (5) Die Mitglieder und die Mitglieder der Organe des BDCO dürfen nichts, was sie in dieser Eigenschaft über die Angelegenheiten des BDCO und seiner Mitglieder erfahren, unbefugt offenbaren oder verwerten. Das gilt auch für den Fall der Beendigung der Zugehörigkeit zum BDCO bzw. zu seinen Organen. 14 Haftungsausschluss (1) Soweit gesetzlich zulässig haftet der Verein nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder und sonstige Anwesende vor während oder nach Vereinsveranstaltungen erleiden oder verursachen. (2) Für Verbindlichkeiten, die der eingetragene Verein durch seinen Vorstand begründet, haften nicht die einzelnen Vereinsmitglieder, sondern nur der Verein mit dem Vereinsvermögen. 15 Inkrafttreten und Auflösung, Sonstiges (1) Die Verwendung des Namens des BDCO oder die Werbung unter Bezugnahme auf den BDCO bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. (2) Die Satzung tritt am Tage ihrer Errichtung in Kraft. (3) Im Falle der Auflösung des Vereins werden alle Mitglieder in Textform benachrichtigt. 8

9 Frankfurt, den 26. November 2012 Dirk Hense Eric-S. Soong Tim Wybitul Prof. Dr. Thomas Wegerich Jochen Kindermann Prof. Dr. Martin Schulz Carsten Beisheim Dr. Joachim Kaetzler 9

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