Vorlesung Unternehmensethik LMU München
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- Petra Kneller
- vor 8 Jahren
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1 22. Juni 2015 Vorlesung Unternehmensethik LMU München Die Bedeutung von Compliance Management Systemen (CMS) für Unternehmen
2 Agenda 1 Was versteht man unter Compliance und was kann bei Non- Compliance drohen 2 Internationale Compliance Vorschriften und Empfehlungen 3 Organisatorische Anforderungen an ein wirksames Compliance Management Systems CMS Seite 2
3 Was versteht man unter Compliance und was kann bei Non-Compliance drohen Seite 3
4 Was ist Compliance? In der Medizin spricht man von Compliance des Patienten als Oberbegriff für kooperatives Verhalten des Patienten im Rahmen der Therapie. Eine gute Compliance entspricht dem konsequentem Befolgen der ärztlichen Ratschläge. In der betriebswirtschaftlichen Fachsprache wird der Begriff Compliance verwendet, um die Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien, aber auch freiwilligen Kodizes in Unternehmen zu bezeichnen. Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin (Compliance) Nr DCGK. Seite 4
5 Welche Compliance Pflichten trägt ein Vorstand?! Einhaltung der Gesetze und internen Richtlinien im Konzern sicherstellen (Legalitätsprinzip)! Pflicht der Leitung zur Abwendung vermeidbarer Schäden von der Gesellschaft 76, 93 AktG! geeignete Maßnahmen zu treffen, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. 91 Abs. 2 AktG4! Aufsicht ausüben, dass nicht aus dem Unternehmen heraus Straftaten begangen werden (z.b. Bestechungsdelikte, Umweltdelikte, Kartellabsprachen etc.) 30, 130 OWiG! Spezielle Pflichten aus speziellen Gesetzen Umweltrecht, Datenschutz, Geldwäschegesetz etc. Seite 5
6 Eine dynamische Entwicklung Rechtsgrundlagen und Ziele Aktuelle Aufgabenstellung Aufgabe und Stellung des CO Elemente eines Compliance-Programms Deutscher Corporate Governance Kodex Ziffer 3.4 Abs.2 Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance [ ]. Ziffer Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin (Compliance). Ziffer Der Aufsichtsrat soll einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten, der sich insbesondere mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements und der Compliance [ ] befasst. Seite 6
7 Eine dynamische Entwicklung Rechtsgrundlagen und Ziele Aktuelle Aufgabenstellung Aufgabe und Stellung des CO Elemente eines Compliance-Programms Die Fälle hören nicht auf... Zinsmanipulationen: Banken müssen 1,7 Milliarden Euro Strafe zahlen Betroffen sind Top-Konzerne der globalen Geldbranche: Die EU-Kommission verhängt die Rekordstrafe von 1,7 Milliarden Euro gegen Banken, die in den Skandal um manipulierte Referenzzinssätze verwickelt sind. Allein die Deutsche Bank muss rund 725 Millionen Euro zahlen (Spiegel online ) Kartellbußgeld Ziegler meldet Insolvenz an ( Feuerwehr-Löschfahrzeuge ) Kartellblog 17. August 2011 EU-Rekordstrafe: 1,4 Milliarden für Autoglaskartell; Vier Konzerne hintergingen die Autoindustrie Der Standard, 13 November 2008 Prozess um Korruption bei BMW Die Geldgier des Herrn Doktor (Sueddeutsche Zeitung, ) BMW bribes expose tide of corruption (The Times, ) Seite 7
8 aufgrund umfangreicher nationaler Rechtsvorschriften Strafgesetzbuch Weitere Rechtsvorschriften 299f. Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (Straftaten gegen den Wettbewerb) 331 Vorteilsannahme, 333 Vorteilsgewährung (Straftaten im Amt) 332 Bestechlichkeit, 334f. Bestechung (Straftaten im Amt) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Bundesimmisonsschutzgesetz (BImSchG) Zahlreiche weitere Spezialgesetze und - normen Neben Rechtsgebieten, die für fast alle Unternehmen relevant sind (z.b. Gesetze zur Verhinderung von Korruptionsdelikten) sind andere einschlägige Rechtsgebiete in starkem Maße von der Branche und dem spezifischen Geschäftsmodell des Unternehmens abhängig! Einige der deutschen Rechtsnormen können auch durch Handlungen im Ausland verwirklicht werden (z.b. Bestechung ausländischer Amtsträger ist strafbar nach deutschem Recht). Seite 8
9 sowie aufgrund zahlreicher internationaler Gesetze mit grenzübergreifender Ausstrahlung Foreign Corrupt Practice Act UK Bribery Act Das Gesetz stellt u.a. die Bestechung von ausländischen Amtsträgern ( foreign officials ) unter Strafe. Das Gesetz stellt u.a. die Bestechung von ausländischen Amtsträgern sowie im geschäftlichen Verkehr unter Strafe. Der Begriff des Amtsträgers ist sehr weit gefasst. Beschleunigungszahlungen sind ebenfalls strafbar. Eine Börsennotierung oder ein Vertriebsstandort in den USA sind nicht zwingend erforderlich, damit das Gesetz Anwendung findet. Zudem stellt bereits unterlassene Prävention einen Straftatbestand dar. Die Höhe etwaiger Bußgelder ist unbegrenzt. Beide Gesetze können bereits greifen, wenn Geschäftstätigkeiten in den Ländern betrieben werden, ohne dass ein etwaiges Bestechungsdelikt selbst in einem der Länder abgewickelt wurde. Bei beiden Gesetzen ist eine Reduzierung einer etwaigen Strafe durch die Implementierung eines systematischen Compliance Management Systems (CMS) möglich. Seite 9
10 Die rechtliche Verantwortung endet nicht beim Unternehmen Seite 10
11 auch Gesellschaftsorgane haften aufgrund zahlreicher Normen zivil- und strafrechtlich Strafrechtlich / OWiG Zivilrechtlich Garantenpflicht der Unternehmensleitung und dadurch auch persönliche Haftung für unterlassenes, aber zumutbares Verhalten Pflicht der Leitung zur Abwendung vermeidbarer Schäden: 76, 93 AktG, 43 GmbHG Beihilfe zu Delikten aus dem Unternehmen heraus, wenn trotz Kenntnis notwendige Aufsichtsmaßnahmen unterlassen werden Pflicht zur Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen: 30, 130 OWiG Pflicht zur Errichtung eines Risikofrüherkennungssystems: 91 Abs. 2 AktG Deliktische und vertragliche Haftung wegen Schlechterfüllung des Dienstvertrages Der Verfolgungsdruck durch nationale wie supranationale Ermittlungsbehörden steigt erkennbar und beschränkt sich nicht mehr nur auf die Großen der Branche. Das strafrechtliche Risiko wächst. Aufsichtsgremien sind zur Vermeidung eigenen Fehlverhaltens regelmäßig verpflichtet, zivilrechtliche Ansprüche gegen die Geschäftsleitung geltend zu machen, so dass auch hier das Risiko steigt, zivilrechtlich in Anspruch genommen zu werden. Seite 11
12 und es drohen empfindliche Strafen Ehemaliges Vorstandsmitglied Unternehmen Zivilrecht Strafrecht Anton Weinmann, Ex-Vorstand der Nutzfahrzeugsparte Heinrich von Pierer, Ex-Vorstandsvorsitzender Heinz-Joachim Neubürger, Ex- Finanzvorstand Gerhard Gribkowsky, Ex-Risikovorstand Werner Schmidt, Ex-Vorstandsvorsitzender Hakan Samuelsson, Ex-Vorstandsvorsitzender ( ) MAN SE Siemens AG Siemens AG 6-stelliger EUR Betrag, außergerichtliche Einigung 2013 auf der HV zu genehmigen 5 Mio. EUR, außergerichtliche Einigung 15 Mio. EUR, Verfahren anhängig BayernLB 200 Mio. EUR *), außergerichtliche Einigung (Zugriff auf gesamtes Vermögen) BayernLB 200 Mio. EUR *), Verfahren anhängig MAN SE 237 Mio. EUR, Verfahren anhängig 10 Monate Bewährung und Geldbuße i.h.v. 100 TEUR wg. Beihilfe zur Bestechung durch Unterlassen bei bedingtem Vorsatz Kein Strafverfahren (z.b. wg. Beihilfe); Geldbuße i.h. 250 TEUR wg. 130 OWiG Strafverfahren wg. Steuerhinterziehung gegen Zahlung i.h.v. 400 TEUR eingestellt 8,5 Jahre Freiheitsstrafe wg. Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue in Tatmehrheit mit Steuerhinterziehung Anklage wegen Untreue Strafverfahren wegen Verdachts auf Beihilfe zur Bestechung *) Gesamtschuldnerischer Anspruch gegen Gesamtvorstand Seite 12
13 Wer treibt die Diskussion sonst noch voran? Wirtschaftspresse und NGOs nehmen regen Anteil an Verstößen Aktionäre, Investoren, Analysten fragen nach Compliance Arbeitnehmervertreter und Gewerkschaften bemerken das Thema Aufsichtsräte werden durch das BilMoG gefordert Banken und Rating Agenturen interessieren sich für Compliance-Risiken Staatsanwälte und Gerichte fragen nach der Compliance-Organisation Wirtschaftsprüfer und deren Organisationen setzen Standards Deckung durch Directors & Officers (D&O) Versicherung wird beeinflusst Internationale Standards (insbes. aus den USA) setzen sich durch Kunden und Zulieferer fragen nach Standards Inländische und ausländische Wettbewerber übernehmen aktivere Rolle Seite 13
14 Internationale Compliance Vorschriften und Empfehlungen Seite 14
15 Gesetzliche Vorgaben und öffentliche Empfehlungen zur Ausgestaltung von Compliance Systemen Zur formalen und inhaltlichen Ausgestaltung von Compliance Systemen existieren zahlreiche internationale Standards mit unterschiedlicher Rechtsverbindlichkeit: Gesetzliche Anforderung Supranationale Empfehlungen Berufsrechtliche Anforderungen Weitere Standards und Empfehlungen *) Australian Standard on Compliance Programs OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen PACI: Principles for Countering Bribery *) mit unterschiedlicher Rechtsverbindlichkeit Seite 15
16 Der UK Bribery Act - Die Six Principles als Umsetzungsleitfaden Angemessene Maßnahmen Top Level Commitment Anpassung an das Business-Modell Transparente und umsetzbare Richtlinien zur Korruptionsbekämpfung Einbettung ins Tagesgeschäft; angemessen und verhältnismäßig Verpflichtung der obersten Ebene, gegen Korruption vorzugehen Schaffung und Vorleben einer Null-Toleranz-Kultur Risikobewertung Einbeziehung externer Risiken (z.b. Branchen-, Transaktions-, Drittparteien) sowie interner Faktoren (z.b. Bonuskultur, unklare Richtlinien) Regelmäßige Untersuchung und Bewertung von Korruptionsrisiken Due Diligence Kommunikation (inklusive Schulungen) Überwachung und Verbesserung Compliance konforme und sorgfältige Auswahl von Geschäftspartnern Hintergrundinformationen, Referenzen, etc. einholen Interne und externe Kommunikation Klare Handlungsanweisungen, z.b. im Vertriebs- und Vergabeprozess Mitarbeiterschulungen; Meldestellen für Verdachtsfälle Konstante Überwachung und Verbesserung der Wirksamkeit der Compliance Maßnahmen Reaktion auf Schlüsselereignisse (z.b. Regierungswechsel) Seite 16
17 Die Federal Sentencing Guidelines for Organizations als Umsetzungsleitfaden Risikobewertung Compliance Grundsätze und Prozesse Strukturiertes Berichtswesen und klare Verantwortungen Due Diligence bei Führungspersonal Kommunikation und Schulung Überwachung, Prüfung und Berichterstattung Konsistente Ahndung und angemessene Anreize Angemessene Reaktion und Verbesserung Durchführung einer periodischen Risikobewertung im Rahmen der Konzeption, Implementierung und Verbesserung des Compliance und Ethik Programms Etablierung von Grundsätzen und Prozessen, um kriminelles und unzulässiges Verhalten zu verhindern und festzustellen Definition von Rollen, Verantwortlichkeiten und Berichtslinien für Compliance Mitarbeiter Durchführung von Due Diligence zur Sicherstellung, dass kein Personal angestellt wird, das illegale Handlungen oder Verstöße gegen das Compliance Programm begangen hat Periodische Kommunikation der Grundsätze und Maßnahmen durch effektive Schulungen und angemessene Informationsverbreitung Überwachung und Prüfung zur Feststellung kriminellen Verhaltens; Periodische Einschätzung der Wirksamkeit des Compliance Programms; Etablierung eines internen Systems zur Berichterstattung und eines Hinweisgebersystems Nutzung angemessener Anreizsysteme und Durchführung von Disziplinarmaßnahmen Angemessene Reaktion auf kriminelles und unzulässiges Verhalten sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Compliance Programms Seite 17
18 Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Einhaltung des EU-Wettbewerbsrechts Compliance Strategie Klare Vorgaben für Mitarbeiter Regelmäßige Auffrischungen, Ansprechpartner Entwicklung einer unternehmensspezifischen Compliance Strategie auf Grundlage des Geschäftsmodells, des Marktes und der Wettbewerbssituation Schriftliche Niederlegung und Kommunikation der Strategie an alle Mitarbeiter, Durchführung ergänzender Trainingsmaßnahmen (soweit notwendig) Top Level Management Commitment zur Förderung der Akzeptanz der Strategie Klare Kommunikation der einzuhaltenden Regeln; Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Mitarbeiter Compliance als incentivierungsrelevanter Teil der Aufgabenbeschreibung; Nachverfolgung und Ahndung von Verstöße Ermutigung der Mitarbeiter, Hinweise auf Compliance Verstöße abzugeben Regelmäßige Überprüfung der internen Vorgaben auf Aktualität; Ständige Verfügbarkeit der aktuellen internen Vorgaben Zurverfügungstellung von Ansprechpartnern bei Rückfragen der Mitarbeiter Regelmäßige Trainingsmaßnahmen auf Grundlage der identifizierten Risiken und der betroffenen Mitarbeitergruppen Kontrollen & Audits Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsprozesse zur Vermeidung von Rechtsverstößen (präventiv) Durchführung von Audits (verdachtsabhängig und -unabhängig) zur Aufdeckung von aus dem Unternehmen heraus erfolgten Rechtsverstößen (repressiv) Seite 18
19 Berufsrechtliche Prüfungsstandards des DIIR und des IDW Prüfungsstandards Schwerpunkt liegt auf der Darstellung des Prüfungsvorgehens von Compliance Management Systemen bzw. des Anti-Fraud-Managements*) z.b. mit Regelungen zu: Beauftragung der Prüfung Prüfungsdurchführung Berichterstattung Prüfungsstandards stellen zudem formale Anforderungen an ein Compliance Management System bzw. an das Anti-Fraud-Management auf: Beschreibung von formalen Bausteinen, die ein CMS bzw. AFM aufweisen muss: Inhaltliche Vorgaben AFM-Ziele Fraud-Risiko-Erfassung und Fraud-Risiko-Bewertung Fraud-Risiko-Steuerung und Risiko-Begrenzung AFM-Kommunikation Hinweisgebersystem Forensische Sonderuntersuchungen AFM-Reaktionsplan AFM-Berichtspflichten Compliance Kultur Compliance Ziele Compliance Risiken Compliance Organisation Compliance Programme Compliance Kommunikation Compliance Überwachung/ Verbesserung *) AFM befasst sich per Definition neben reinen Fraud-Delikten auch mit anderen Formen der Wirtschaftskriminalität (z.b. Korruptionsdelikte und Kartellrechtsverstöße) Seite 19
20 Organisatorische Anforderungen an ein Compliance Management Systems Seite 20
21 Wirksames CMS erfordert Dokumentation einer Compliance Kultur Tone at the Top: Top Management adressiert die Bedeutung des Themas. Kultur Verhaltensgrundsätze Es werden Verhaltensgrundsätze dokumentiert, die alle relevanten Themen allgemein-verständlich adressieren. Führungskräfte bestätigen, dass sie die Grundsätze kommuniziert haben. Corporate Governance Die Compliance Officer (CO) berichten regelmäßig an ihre Vorstände/ GFs und erstatten unabhängig Bericht. Compliance Komitees können eingeführt werden. Die CO stellen die Dokumentation der Berichterstattung sicher. Null Toleranz Prinzip Anreiz/ Personalentwicklung Es wird ein Hinweisgebersystem eingeführt. Mitarbeiter werden ermutigt, zu melden. Jeder Hinweis wird verfolgt. Jedes (bewusste) Fehlverhalten wird geahndet. Hinweisgeber werden geschützt. Fehlverhalten wird bei Beförderung (negativ) berücksichtigt. Besondere Verdienste um Compliance werden belohnt. Seite 21
22 Wirksames CMS erfordert Vorgabe von verbindlichen Compliance Zielen Compliance Ziele für spezifischen Risiken sind definiert, um konzernweit einheitliche Compliance Erwartungen sicherzustellen. Übergeordnete Ziele Schwerpunktthemen Ziele Auch Vorstände/Geschäftsführung verankern Compliance Ziele in ihrer Zielvereinbarung und lassen sich daran messen. Generisch: Haftungsvermeidung Vermeidung von Interessenkonflikten Umgang mit Geschäftspartnern, Dritten und staatlichen Stellen Verhinderung von Absprachen auf horizontaler oder vertikaler Ebene Reputation des Unternehmens sichern Weiteres Wachstum gewährleisten Regelung zum Umgang mit Informationen und möglichem Informationsaustausch Etc. Seite 22
23 Wirksames CMS erfordert Aufbau einer wirkungsvollen Compliance Organisation Es ist eine Compliance Organisation zu schaffen, die über die notwendige Kompetenz, Unabhängigkeit und Durchsetzungsfähigkeit verfügt, um Compliance in den Geschäftsentscheidungen zu gewährleisten. Organisation Es werden klare Verantwortlichkeiten für die Compliance Organisation definiert und dokumentiert. Es wird eine Aufbauorganisation (zentral oder dezentral) definiert. Compliance Organisation Die Compliance Officer berichten an die Vorstände / GFs. Die ausgewählten Personen verfügen über die notwendige persönliche und fachliche Befähigung sowie über die nötigen Ressourcen zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Seite 23
24 Wirksames CMS erfordert Regelmäßige Analyse der Compliance Risiken Es werden verbindliche Prozesse zur Risikoanalyse eingeführt, deren Ergebnisse zu Verbesserungsmaßnahmen (= Compliance Zielen) führen. Rechtliche und regulatorische Anforderungen Freiwillige Standards UN Global Compact Abrechnung, Gemeinnützigkeit Globale Berichterstattung Nachhaltigkeit etc. (++) Risiken Regulatorische Anforderungen Korruption UKBA Kartell IKS Fraud BilMoG Datenschutz etc. Risiko Mgt. etc. HR Funktionen Vertrieb Einkauf Funktion Vertrieb Risiken (+) DE PL ES Prozesse Verträge mit Kunden Länder Risiko Klassifizierung Hoch Einkauf Verträge mit Geschäftspartnern Hoch HR etc. Personalauswahl Gehaltszahlung Mittel Hoch ( ) Seite 24
25 Wirksames CMS erfordert Festlegung von Richtlinien und Kontrollen Für jede relevante gesetzliche und interne Anforderung werden erforderliche Richtlinien und Kontrollmechanismen etabliert, dokumentiert und regelmäßig auf ihre Wirksamkeit überprüft. Programm Grundsätze Maßnahmen Gesetze Der Verhaltenskodex verpflichtet alle Mitarbeiter zur Einhaltung der Gesetze, z.b. Inländisches Strafrecht (z.b. 299 StGB, Bestechungsdelikte) oder Wettbewerbsund Kartellrecht (z.b. GWB, UWG) und ausländisches Recht (z.b. Sozialgesetzbuch 4 und 5). Unternehmensinterne Richtlinien Es werden interne Leit- und Richtlinien erstellt, die den Mitarbeitern in Entscheidungs-situationen klare Handlungsanweisungen geben. Compliance Prozesse Es werden spezifische Compliance Prozesse etabliert und Compliance Aspekte in bestehende Geschäftsprozesse integriert. Kontrollsystem Es werden Kontrollmechanismen in relevanten Geschäftsprozessen (4-Augen- Prinzip, Funktionstrennung, Berechtigungskonzept, Genehmigungskonzept etc.) etabliert. Seite 25
26 Wirksames CMS erfordert Aufzeigen von Wegen zum richtigen Verhalten Verpflichtung zu einer kontinuierlichen Kommunikation von Compliance Inhalten. Kommunikation Information & Schulung Es werden allen Mitarbeitern die relevanten Informationen zugänglich gemacht. Spezifische Risikofunktionen werden regelmäßig geschult. Zur Überprüfung von Wissen werden z.b. Tests im Rahmen von Selbstschulungen angeboten. Es werden zentrale Wissensdatenbanken (Standardfragen) aufgebaut, die den Mitarbeitern zur Verfügung stehen. Es wird eine Dokumentation über Trainingsinhalte und absolvierte Schulungen erstellt. Beratung Das Compliance Management bietet eine Beratung für alle kritischen Entscheidungsfragen der Mitarbeiter an. Ggf. wird das Compliance Komitee zur Beantwortung von Fragen herangezogen. Hinweisgeberprozess Das Hinweisgebersystem ist eingeführt und allen Mitarbeitern bekannt. Meldungen von Mitarbeitern werden anonym oder vertraulich behandelt. (Es bestehen gegebenenfalls Amnestiemöglichkeiten.) Seite 26
27 Wirksames CMS erfordert Regelmäßige Überwachung der Wirksamkeit Die Einhaltung der Compliance Richtlinien und Kontrollmechanismen werden regelmäßig überprüft. Es wird ein verbindlicher Kontrollrahmen für Compliance Anforderungen etabliert. Überwachung Verbesserung Die Interne Revision nimmt Compliance Prüfungen verstärkt in den jährlichen Prüfplan auf. Bei jedem relevanten Hinweis hat der Compliance Manager die Möglichkeit, eine Untersuchung in Auftrag zu geben (interne oder externe Revision). Ergebnisse von Untersuchungen führen verbindlich zu den beschriebenen Verbesserungsmaßnahmen (Wahrung des Null Toleranz Prinzips). Seite 27
28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Christoph E. Hauschka Rechtsanwalt Business Consulting Governance, Risk and Compliance Tel: Mobile: All rights reserved. In this document, refers to the aforementioned entity, which is a subsidiary of PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, a member firm of PricewaterhouseCoopers International Limited (IL), each member firm of which is a separate legal entity. Seite 28
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