Satzung für das Jugendamt der Stadt Langenhagen. in der Fassung vom
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- Renate Abel
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1 Satzung für das Jugendamt der Stadt Langenhagen in der Fassung vom (Nordhannoversche Zeitung vom , in Kraft seit ) Aufgrund des 70 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2975) geändert worden ist, der 1 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) in der Fassung vom 15. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 597) und der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) hat der Rat der Stadt Langenhagen in seiner Sitzung vom für das Jugendamt die folgende Satzung beschlossen: 1 (1) Die Stadt Langenhagen hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Jugendamt eingerichtet. Die örtliche Zuständigkeit erstreckt sich auf das Stadtgebiet. (2) Das Jugendamt ist dem Fachbereich 3 Jugend, Familie und Soziales der Stadt Langenhagen zugeordnet. (3) Das Jugendamt besteht nach 70 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. 2 (1) Das Jugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt aller Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. (2) Das Jugendamt hat die Tätigkeit der Jugendverbände und der freien Vereinigungen der Jugendhilfe sowie sonstiger Träger der Jugendhilfe unter Wahrung ihrer Selbständigkeit anzuregen und zu fördern. Es hat sie zur Mitarbeit heranzuziehen und ein planvolles Zusammenwirken aller Organisationen und Einrichtungen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe herbeizuführen. (3) Dem Jugendamt obliegt die Gesamtverantwortung einschließlich der Jugendhilfeplanung; diese wird mit der Jugendhilferahmenplanung der Region Hannover abgestimmt. (4) Im Jugendamt ist wenigstens eine Stelle für eine hauptamtlich tätige Jugendpflegerin oder einen hauptamtlich tätigen Jugendpfleger einzurichten. Die Stelle darf nur einer Fachkraft übertragen werden, die als Sozialpädagogin, Sozialpädagoge, Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter staatlich anerkannt ist oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung hat.
2 3 Aufgaben des Jugendamtes sind: 1. die Erbringung der Leistungen und die Wahrnehmung anderer Aufgaben gemäß 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). 2. die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugendhilfe, die sich aus sonstigen Gesetzen ergeben, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Träger gegeben ist. 3. Aufgaben der Jugendhilfe, die freiwillig übernommen werden bzw. wurden. 4 (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören nach entsprechendem Beschluss des Rates für die Dauer der Wahlperiode zehn oder fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder an. Für die 6 bzw. 9 stimmberechtigten Mitglieder, die dem Rat angehören, sind auch 6 bzw. 9 stellvertretende Mitglieder zu wählen. Für die 4 bzw. 6 stimmberechtigten Mitglieder, die nicht dem Rat angehören, sind mindestens zwei stellvertretende Mitglieder zu wählen. (2) Von den Sitzen nach Abs. 1 entfallen bei zehn Mitgliedern sechs, bei fünfzehn Mitgliedern neun auf Mitglieder des Rates, die in der Jugendhilfe erfahren sind. Vier oder sechs Mitglieder entfallen auf Frauen oder Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Rat der Stadt Langenhagen gewählt werden. Bei der Wahl der vier oder sechs Mitglieder sind Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände angemessen zu berücksichtigen; dabei soll von den zu wählenden Mitgliedern die Hälfte von Trägern der Jugendarbeit vorgeschlagen worden sein. (3) Die Hälfte der stimmberechtigten und stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen sein. (4) Stimmberechtige Mitglieder, die nicht Mitglied des Rates sind, müssen gemäß 3 Abs. 3 AG KJHG ihre Hauptwohnung im Zuständigkeitsbereich der Stadt Langenhagen genommen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. (5) Fraktionen oder Gruppen, auf die bei der Verteilung der sechs oder neun Ausschusssitze nach Abs. 2 Satz 1 kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, je ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden. 5 (1) Als Mitglieder mit beratender Stimme gehören dem Jugendhilfeausschuss an: 1. kraft Amtes: a) die Leiterin oder der Leiter des Jugendamtes, b) die Leiterin oder der Leiter des Fachdienstes Kinder und Jugend (Jugendpfleger/in)
3 2. für die Dauer der Wahlperiode des Rates: a) eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche, die oder der von der zuständigen kirchlichen Oberbehörde zu benennen ist, b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der katholischen Kirche, die oder der von der zuständigen kirchlichen Oberbehörde zu benennen ist, c) eine Lehrkraft, die von der unteren Schulbehörde zu benennen ist, d) eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter oder eine Erzieherin oder ein Erzieher aus einer Kindertagesstätte, e) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher und f) die kommunale Frauenbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau (2) Die Hälfte der beratenden Mitglieder sollen Frauen sein. (3) Die berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit der beratenden Mitglieder soll sich auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes erstrecken. (1) Der Rat stellt die Zusammenstellung des Jugendhilfeausschusses fest. 6 (2) Vor Ablauf der Wahlperiode des Rates endet die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss mit der Feststellung, dass eine der Voraussetzungen der Wahl oder Benennung weggefallen ist. Bei den benannten Mitgliedern kann die Mitgliedschaft auch aus sonstigen Gründen auf Veranlassung der benennenden Stelle beendet werden. Die Feststellung über die Beendigung der Mitgliedschaft trifft der Rat. (3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Jugendhilfeausschuss aus, so ist für die restliche Dauer der Wahlperiode ein Mitglied nach zu benennen. Dabei kann auf die zu Beginn der Wahlperiode gemachten Vorschläge der freien Träger zurückgegriffen werden. (4) Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. 7 (1) Die oder der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden nach 71, 73 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) bestimmt. (2) Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses gelten, soweit im SGB VIII, im AG KJHG und in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und die Geschäftsordnung für den Rat und seine Ausschüsse.
4 (3) Der Jugendhilfeausschuss tritt bei Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Zu den Sitzungen können Sachverständige hinzugezogen werden. (4) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Jugendhilfeausschuss seine Geschäfte weiter, bis der neue Jugendhilfeausschuss gebildet worden ist. (5) Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen eine Entschädigung nach Maßgabe der Sitzung über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der Ortsratsmitglieder und sonstigen ehrenamtlichen Tätigen der Stadt Langenhagen, soweit sie nicht Bedienstete der Stadt Langenhagen sind. Entsprechendes gilt für den Ersatz des Verdienstausfalls. 8 Die stimmberechtigten und die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus; an Anträge und Weisungen sind sie nicht gebunden. Die Belehrung über die ihnen nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes obliegenden Pflichten nimmt für die nicht dem Rat angehörigen Ausschussmitglieder die oder der Ausschussvorsitzende vor. 9 (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich anregend und fördernd mit den Aufgaben der Jugendhilfe und beschließt über die grundsätzlichen Fragen der Jugendhilfe im Rahmen dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse. (2) Im Besonderen hat der Jugendhilfeausschuss folgende Aufgaben: 1. Beschlussfassung über die Verwendung der vom Rat bereitgestellten Mittel der Jugendhilfe 2. Anhörung vor der Beschlussfassung des Rates in Angelegenheiten der Jugendhilfe 3. Anhörung vor der Bestellung der Leiterin oder des Leiters des Jugendamtes 4. Beschlussfassung über die Beauftragung gemäß 76 SGB VIII 5. Aufstellung der Vorschlagslisten für Jugendschöffen gemäß 35 JGG 6. Vorschläge über die Schaffung und Förderung von Einrichtungen der Jugendpflege und der Erziehungshilfe 7. Anhörung bei der Aufstellung von Richtlinien über die Bewilligung von Hilfen zur Erziehung Minderjähriger und Hilfe für junge Volljährige
5 10 Die laufenden Geschäfte des Jugendamtes werden von der Leitung des Jugendamtes bzw. der Leitung des Fachbereichs Jugend, Familie und Soziales im Auftrag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Rates, des Verwaltungsausschusses und Jugendhilfeausschusses geführt. 11 Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Langenhagen, den gez. Fischer Bürgermeister
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