Cross-Compliance in der Landwirtschaft, landwirtschaftliche Produktion im Einklang mit der Umwelt
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- Kevin Wolf
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1 Dolnośląski Ośrodek Doradztwa Rolniczego (Niederschlesisches Zentrum für die sberatung) in Breslau DODR we Wrocławiu ul. Zwycięska Wrocław Cross-Compliance in der, landwirtschaftliche Produktion im Einklang mit der Umwelt GUTER LANDWIRTSCHAFTLICHER UND ÖKOLOGISCHER ZUSTAND Guter landwirtschaftlicher Zustand gilt für alle landwirtschaftliche Betriebe, welche die Direktzahlungen in Anspruch nehmen. Er besteht aus Normen, die in: Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates. (ABl. L 30 vom ) und der Verordnung über die Mindeststandards vom 11. März 2010 (Dz.U. vom 2010 Nr. 39, Pos. 211) festgelegt wurden 1
2 GUTER LANDWIRTSCHAFTLICHER UND ÖKOLOGISCHER ZUSTAND Er umfasst folgende Themen: 1. Bodenerosion. 2. Organische Substanz im Boden. 3. Bodenstruktur. 4. Mindestmaß an Instandhaltung von Flächen. 5. Gewässerschutz und Wasserbewirtschaftung. BODENEROSION Bodenerosion ist der Prozess der Ausspülung, des Wegwehens oder des Riffelns der oberen Schichten des Bodens. Es wird geschätzt, dass durch Wassererosion etwa 30 % der Oberfläche des Landes bedroht ist, bei der Schluchterosion sind es 22 % und bei Winderosion 11%. 2
3 BODENEROSION Die Art und Intensität der Erosionprozesse hängt hauptsächlich von: dem Relief, der Art des Bodens, der Intensität der Niederschläge, der Art der Behandlung vom Boden, der Art der Pflanzendecke. BODENEROSION Schutz des Bodens durch geeignete Maßnahmen: Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung. Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen. Vermeidung des Vordringens unerwünschter Vegetation. 3
4 BODENEROSION Normen: das Ackerland soll mit landwirtschaftlichen Pflanzen bestellt werden oder als Brache stillgelegt werden, mindestens 40 % des Ackerlandes eines landwirtschaftlichen Betriebs in Gebieten, die durch Wassererosion bedroht werden, sollen mindestens in der Zeit von 1. Dezember bis 15. Februar mit einer Pflanzendecke geschützt werden. BODENEROSION 1. Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen Normen: Das Ackerland auf Hängen mit einer Steigung von mehr als 20 sollt für folgende Zwecke nicht genutzt werden: für Anbau von Pflanzen, die Pflege dem Hang entlang erfordern, als schwarzes Brachland. Die Verwendung von diesen Flächen für den Anbau von Dauerkulturen ist unter folgenden Bedingungen zulässig: die Fläche zwischen den Pflanzenreihen wird mit Pflanzen oder Streu bedeckt oder beim Terrassenanbau. 4
5 BODENEROSION c) Vermeidung des Vordringens unerwünschter Vegetation Normen: Das Brachland muss mindestens jährlich bis 31. Juli behandelt werden, um das auftreten und die Ausbreitung von Unkraut zu verhindern, Die Wiesen müssen mindestens einmal im Jahr bis 31. Juli gemäht werden und die Schwade muss entfernt werden. BODENEROSION c) Vermeidung des Vordringens unerwünschter Vegetation (Fortsetzung) Auf den Weiden sollen durch Tiere während des Vegetations- Zeitraums grasen oder die Pflanzendecke soll mindestens einmal im Jahr bis 31. Juli gemäht werden und die Schwade muss entfernt werden. 5
6 BODENEROSION c) Vermeidung des Vordringens unerwünschter Vegetation (Fortsetzung) Im Falle von Wiesen und Weiden, die im Antrag auf Zahlungen im Rahmen von folgenden Programmen: Natura 2000 die Wasser-Rahmenrichtlinie Agrarumweltprogramm deklariert wurden, ist das Mähen und Entfernung der Schwade bzw. Beweidung gemäß in diesen Programmen festgelegten Fristen obligatorisch. BODENEROSION c) Vermeidung des Vordringens unerwünschter Vegetation (Fortsetzung) Im Falle von Wiesen und Weiden, die im Antrag auf Zahlungen im Rahmen von Programmen für Agrar-Umweltmaßnahmen und Tierschutz ist das Mähen und Entfernung der Bodendecke gemäß den Bestimmungen für die o.g. Maßnahmen, jedoch spätestens bis 31. Oktober obligatorisch. 6
7 BODENEROSION c) Vermeidung des Vordringens unerwünschter Vegetation (Fortsetzung) Niederwälder mit Kurzumtrieb und mehrjährige Dauerkulturen (Obstgärten, Beerenobstanlagen, Baumschulen) sollten in einem unkrautfreien Zustand gehalten werden. Minimale Abstände der Niederwälder betragen: 1,5 m von der Grenze eines angrenzenden Grundstücks, auf dem sich ein Niederwald befindet oder das als Waldland genutzt wird, 3 m von der Grenze eines angrenzenden Grundstücks, das auf andere Weise als oben beschrieben genutzt wird. ORGANISCHE BODENSUBSTANZ Bestände der organischen Bodensubstanz sinken unter anderem aus folgenden Gründen: mehr Flächen für Monokulturanbau, Bodenversauerung, reduzierte Anwendung von Wirtschaftsdünger, Intensivierung des Pflanzenbaus. 7
8 ORGANISCHE BODENSUBSTANZ Kulturpflanzen können in 3 Gruppen unterteilt werden: welche den Boden anreichern mehrjährige Futterpflanzen, Schmetterlingsblütler und ihree Mischungen mit den Gräsern sowie Gräser auf dem Ackerland, Pflanzen mit geringen negativen Auswirkungen auf die Humusbilanz oder neutrale Getreide und Ölsaaten, durch welche der Acker kahl wird Hackkulturen, Wurzelgemüse und Mais. ORGANISCHE BODENSUBSTANZ Beispiel der Berechnung der organischen Substanz in der Fruchtfolge: a) lockerer Boden: Roggen - Roggen - Hafer - Roggen Getr.[-0,49]+Getr.[-0,49] +Getr.[-0,49] Getr. [-0,49] = [-1,96] Fazit: in 4 Jahren wird der Verlust der trockenen organischen Substanz 1,96 t/ha betragen. Dieser Verlust kann durch: 33 Tonnen Gülle oder 10 Tonnen einarbeiteten Stroh ergänzt werden. 8
9 ORGANISCHE BODENSUBSTANZ (b)) mittel-lockerer Boden: Mais-Mais-Mais-Mais [-1,15]+[-1,15]+[-1,15]+[-1,15] = [4,60] + Gülle [+0,28] = - 4,32 t org. Subst./ha Fazit: in 4 Jahren wird der Verlust der trockenen organischen Substanz 4,32 t/ha betragen. Dieser Verlust kann durch: 150 Tonnen Gülle oder Tonnen Mist ergänzt werden. ORGANISCHE BODENSUBSTANZ Erhaltung des Inhalts der organischer Substanzen im Boden durch: 1. Fruchtfolge. 2. Bearbeitung von Stoppelfeldern. 9
10 ORGANISCHE BODENSUBSTANZ Fruchtfolge Normen: Das gleiche Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer) kann auf der gleichen Fläche im Rahmen einer Parzelle nicht länger als 3 Jahre angebaut werden. Der Anbau der gleichen Art von Getreide ist in 4. und 5. Jahr erlaubt, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden: Einarbeitung von Stroh oder Zwischenfrucht oder Dung mindestens 10 Tonnen pro Hektar, Mischen von Stroh oder Zwischenkulturen mit dem Boden oder Anbau von Zwischenkulturen, ORGANISCHE BODENSUBSTANZ 1. a) Fruchtfolge Fortsetzung Abgabe einer Erklärung für den Leiter des Kreisbüros der Auszahlungsagentur ARiMR über die Absicht die o.g. Behandlung durchzuführen bis 9. Juni: -dem Vorjahr, in dem diese Behandlung im Frühjahr beabsichtigt wird oder -im gleichen Jahr, in dem diese Behandlung im Herbst beabsichtigt wird. Bei einer pfluglosen Bodenbearbeitung werden folgende Behandlungen zugelassen: das Mischen von Stroh mit dem Boden oder das Mischen von Zwischenkulturen mit dem Boden oder, der Anbau von Zwischenkulturen. 10
11 ORGANISCHE BODENSUBSTANZ b) Bearbeitung von Stoppelfeldern Normen: Das Anzünden von landwirtschaftlichen Flächen ist verboten. ORGANISCHE BODENSUBSTANZ b) Bearbeitung von Stoppelfeldern - Fortsetzung Das gemähte Gras, Stroh und Erntereste sollen gesammelt oder einarbeitet werden. Direkte Aussaat von Zwischen- oder Folgekulturen in die Laubdecke ist erlaubt. Das Anzünden vom Stoppel soll bei dem Kreisbüro der Auszahlungsagentur ARiMR sowie bei der Polizei angezeigt werden. 11
12 BODENSTRUKTUR Aufrechterhaltung der Bodenstruktur durch geeignete Maßnahmen. Die Zahl der Behandlungen soll auf ein Minimum beschränkt werden. Nur notwendige Behandlung erforderlich, die günstige Voraussetzungen für Wachstum und Entwicklung der Pflanzen gewährleisten, dürfen durchgeführt werden. BODENSTRUKTUR Normen: Behandlungen mit landwirtschaftlichen Schwermaschinen während der Sättigung des Bodens mit Wasser sind verboten. 12
13 MINDESTMASS AN INSTANDHALTUNG VON FLÄCHEN. Sicherung eines Mindestmaßes an Instandhaltung und Verhinderung der Zerstörung der natürlichen Lebensräume durch: Erhaltung der charakteristischen Merkmale der Landschaft. Erstellen und/oder Erhalt von Lebensräumen. 13
14 MINDESTMASS AN INSTANDHALTUNG VON FLÄCHEN. 1. Erhaltung der charakteristischen Merkmale der Landschaft Die Elemente der Landschaft, nicht landwirtschaftlich genutzt werden, insbesondere Bäume und Sträucher im Ackerland, Teiche sollen erhalten bleiben. MINDESTMASS AN INSTANDHALTUNG VON FLÄCHEN. 1. Erhaltung der charakteristischen Merkmale der Landschaft - Fortsetzung Normen: Es ist verboten, innerhalb der Parzelle zu zerstören: Bäume, die Naturdenkmäler sind, Gräben, deren Breite 2 Meter nicht überschreitet, Teiche, mit einer Gesamtfläche von weniger als 100 m2 - diese Anforderung tritt in Kraft ab
15 MINDESTMASS AN INSTANDHALTUNG VON FLÄCHEN. b) Erstellen und/oder Erhalt von Lebensräumen. Normen: Es ist verboten, zu zerstören: Lebensräume von Pflanzen und Tieren, die unter Artenschutz stehen, Lebensräume, die sich in Gebieten, die unter Naturschutz stehen, befinden. MINDESTMASS AN INSTANDHALTUNG VON FLÄCHEN. Gesetzlich geschützte Bereiche umfassen: Nationalparks, Naturschutzgebiete, Landschaftsparks, Bereiche der geschützten Landschaft, Natura-2000-Gebiete, 15
16 MINDESTMASS AN INSTANDHALTUNG VON FLÄCHEN Denkmäler der Natur, Nachweistellen, ökologisches Grünland, Natur- und Landschaftskomplexe, Artenschutz von Pflanzen, Tieren und Pilzen. GEWÄSSERSCHUTZ UND WASSERBEWIRTSCHAFTUNG Normen: Eine wasserrechtliche Genehmigung ist erforderlich für die Bewässerung: des Ackerlandes mit unterirdischem Wasser mit Hilfe einer Beregnungsanlage oder bei Nutzung von Oberflächen- oder Grundwasser in größeren als 5 m3 pro Tag Mengen. 16
17 GEWÄSSERSCHUTZ UND WASSERBEWIRTSCHAFTUNG Polen, als ein EU-Mitgliedstaat ist verpflichtet sicher zu stellen, dass das Verhältnis vom Dauergrünland zum Ackerland von nicht mehr als 10 % in Bezug auf den Referenzzinssatz, die von Polen im Jahr 2005 festgelegt wurde und 16,97 % beträgt, zurück geht. SCHUTZ VON DAUERGRÜNLAND Einer Änderung der Belegung von Dauergrünland Bedarf der Zustimmung des Leiters des Kreisbüro der Auszahlungsagentur ARiMR, wenn dadurch das vom Agrarminister festgelegte Referenzverhältnis angegebenen um mehr als 5% sinken sollte. Sollte das Referenzverhältnis um mehr als 8% sinken, so ist der Landwirt verpflichtet, das aus dem Dauergrünland gewonnenes Ackerland bis 15. Mai des Folgejahres wieder in Dauergrünland umzuwandeln. 17
18 Umweltschutz - Nitratrichtlinie Gilt für Landwirte, dessen Grundstücke in Bereichen liegen, die besonders der Gefahr der Verschmutzung durch Nitrate (OSN) ausgesetzt werden. SCHUTZ DER GEWÄSSER VOR NITRAT GESETZE: Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (im Folgenden: Nitratrichtlinie) ; 18
19 SCHUTZ DER GEWÄSSER VOR NITRAT Ziel der Nitratrichtlinie ist Schutz der Gewässer und Verringerung ihrer Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen. SCHUTZ DER GEWÄSSER VOR NITRAT In Polen werden die Bestimmungen der Nitratrichtlinie in folgenden Rechtsakten umgesetzt: Gesetz "Wasserrecht" vom 18. Juli 2001 (Dz. U Nr. 239, Pos. 2019); Verordnung des Umweltministers vom 23. Dezember 2002 über die Kriterien für die Benennung von sensiblen Gewässern betreffend der Verschmutzung von Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Dz.U Nr. 241, Pos. 2093). 19
20 SCHUTZ DER GEWÄSSER VOR NITRAT Verordnung des Umweltministers vom 23. Dezember 2002 über detaillierten Anforderungen, welche die Aktionsprogramme zur Verringerung der Emissionen von Stickstoff aus landwirtschaftlichen Quellen erfüllen sollen (Dz.U Nr. 4, Pos. 44). SCHUTZ DER GEWÄSSER VOR NITRAT Jeder Mitgliedsstaat weißt Gebiete aus, auf denen die Gewässer durch Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen verschmutzt wurden. in unserem Land wurden 19 solche Gebiete ausgewiesen. 20
21 SCHUTZ DER GEWÄSSER VOR NITRAT Aktuell beträgt die Fläche dieser Gebiete 4623,14 km2, was ca. 1,49 % der Gesamtfläche des Landes, d.h. um 0,5% weniger als im 2004, ausmacht SCHUTZ DER GEWÄSSER VOR NITRAT Regionalmanagements von Wasserwirtschaft entwickelten Programme von Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Stickstoff aus landwirtschaftlichen Quellen. 21
22 SCHUTZ DER GEWÄSSER VOR NITRAT Für die besonders gefährdeten Gebiete wurden detaillierte Anforderungen für folgende Bereiche festgelegt: Einsatz und Lagerung von Düngemitteln; Dosierung der Düngemittel; Nutzung von Flächen; Erstellung von Plänen betr. Düngen; Dokumentation. LAGERUNG VON DÜNGEMITTELN UND SILAGE 44 22
23 SCHUTZ DER GEWÄSSER VOR NITRAT Feste natürliche Düngemittel (Dung) sollen so aufbewahrt werden: SCHUTZ DER GEWÄSSER VOR NITRAT ANFORDERUNGEN AN DIE DOKUMENTATION 23
24 SCHUTZ DER GEWÄSSER VOR NITRAT Die Landwirte auf besonders gefährdeten Gebieten haben in dieser Hinsicht folgende Pflichten: Stickstoffbilanz für jedes Jahr des Programms, jährliche Düngungspläne für einzelne Feldern im landwirtschaftlichen Betrieb, Dokumentation der ausgeführten Behandlungen und die Mengen und Arten der eingesetzten Düngemittel. SCHUTZ DER GEWÄSSER VOR NITRAT Vertrag über Kauf/Abnahme überschüssiger Wirtschaftsdünger. Stickstoffbilanz und die Düngungspläne sollen gemäß der Verordnung des Umweltministers vom über detaillierten Anforderungen, welche die Aktionsprogramme zur Verringerung der Emissionen von Stickstoff aus landwirtschaftlichen Quellen erfüllen sollen (Dz.U Nr. 4, Pos. 44) erstellt werden. Diese Dokumente sind für die gesamte Laufzeit des Programms aufzubewahren. 24
25 SCHUTZ DER GEWÄSSER VOR NITRAT Erlaunt ist Einsatz von 170 kg Stickstoff in reine Komponente auf 1 ha landwirtschaftlichen Flächen, deshalb muß die Viehzucht des Betriebs an die mögliche Verwendung von Wirtschaftsdünger angepasst werden. SCHUTZ DER GEWÄSSER VOR NITRAT ANWENDUNG VON DÜNGEMITTELN 25
26 SCHUTZ DER GEWÄSSER VOR NITRAT Die Anwendung von Düngemitteln ist untersagt: auf unter Wasser stehenden, mit Schnee bedeckten oder gefrorenen Boden (dieser Verbot gilt nicht für den Einsatz von Düngemitteln bei der Fischzucht); SCHUTZ DER GEWÄSSER VOR NITRAT Die Anwendung von flüssigen, natürlichen sowie stickstoffhaltigen Düngemitteln ist untersagt: auf Böden ohne Pflanzenbedeckung an den Hängen mit größeren 10 % Neigung; 26
27 SCHUTZ DER GEWÄSSER VOR NITRAT Die Anwendung von flüssigen, natürlichen Düngemitteln ist untersagt: während der Vegetation von Pflanzen, die zum direkten Verzehr durch Menschen bestimmt sind. Der Einsatz von anderen als Mist Düngemitteln, insbesondere von Düngemittel, die tierische Nebenprodukte und Bodenverbesserungsmittel (Fleischmehl und Fleisch- KnochenßMehl) ist auf dem Weideland unteragt. SCHUTZ DER GEWÄSSER VOR NITRAT Anforderungen an die Verwendung von Düngemitteln: Natürliche und organische, feste und flüssige Düngemittel dürfen nicht in dem Zeitraum zwischen Anfang Dezember und Ende Februar eingesetzt werden (giltnicht für Kulturen unter Abdeckung: in Gewächshäusern, Treibbeeten, Folientunnels) 27
28 SCHUTZ DER GEWÄSSER VOR NITRAT Anforderungen an die Verwendung von Düngemitteln: Natürliche, feste Düngemittel dürfen während der Vegetation von Pflanzen nur auf dem Grünland oder auf den mehrjährigen Kulturen verwendet werden. SCHUTZ DER GEWÄSSER VOR NITRAT Anforderungen an die Verwendung von Düngemitteln: Die natürlichen Düngemittel, die auf dem Ackerland verwendet werden, sollen spätestens am Tag nach der Anwendung abgedeckt oder mit dem Boden gemischt werden, dies gilt nicht für Düngemittel auf dem Grünland; 28
29 SCHUTZ DER GEWÄSSER VOR NITRAT Anforderungen an die Verwendung von Düngemitteln: Natürliche Düngemittel dürfen in Entfernung von mindestens 20 m von der Schutzzone der Wasserquellen, Wasserentnahmestellen, der Uferlinie der Wasserbecken und Wasserläufe, Freibäder und der Meeresküsten eingesetzt werden. SCHUTZ DER GEWÄSSER VOR NITRAT Anforderungen an die Verwendung von Düngemitteln: Düngemittel sollen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen in den spezifischen Programmen für die einzelnen besonders gefährdeten Gebiete eingesetzt werden. 29
30 SCHUTZ DES GRUNDWASSERS Umweltschutz - Schutz des Grundwassers gegen die Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe SCHUTZ DES GRUNDWASSERS GESETZE: Richtlinie 80/68 EWG von 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe. Betrifft alle Betriebe!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! 30
31 SCHUTZ DES GRUNDWASSERS GESETZE: Gesetz-Abfallrecht vom (Dz.U Nr. 62, Pos. 628 mit späteren Änderungen); Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit vom 4. August 2004 über Altölbehandlung (Dz.U Nr. 192, Pos. 1968); SCHUTZ DES GRUNDWASSERS GESETZE: Verordnung des Ministers für Umwelt über die Bedingungen, die bei der Abführung des Abwassers zu den Gewässern oder in den Boden erfüllt werden müssen, und über Substanzen, die besonders gefährlich für die Gewässern sind vom (Dz.U Nr. 137, Pos. 984). 31
32 SCHUTZ DES GRUNDWASSERS Ziel der Richtlinie 80/68 ist Verhinderung der direkten Ableitung von Stoffen aus der Liste I sowie Begrenzung der Ableitung von Stoffen aus der Liste II. SCHUTZ DES GRUNDWASSERS Liste II: Metalloide und Metalle und Metallverbindungen: Zink, Kupfer, Nickel, Chrom, Blei, Selen, Arsen, Antimon, Molybdän, Titan, Beryllium, Bor, Zinn, Uran, Vanadium, Kobalt, Thallium, Tellur, Silber; Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in der Liste I enthalten sind; Stoffe, die eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen können; 32
33 SCHUTZ DES GRUNDWASSERS Liste II: giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln; anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor; Fluoride; Ammoniak und Nitrite. SCHUTZ DES GRUNDWASSERS Stoffe, die ein Risiko für für die Reinheit der Gewässer und öffentliche Gesundheit darstellen können: Pflanzenschutzmittel; Erdölerzeugnisse (Dieselkraftstoff und Heizöl, Benzin, Getriebeöle, Hydrauliköle, Schmieröle, Bremsflüssigkeit). 33
34 PFLANZENSCHUTZMITTEL; Pflanzenschutzmittel und ihre leere Verpackungen sollen separaten Standorten gemäß Etikett-Gebrauchtanweisung gelagert werden. PFLANZENSCHUTZMITTEL; Behandlung der Pflanzenschutzmittel im Bereich ihre Lagerung und Verfahren mit leeren Verpackungen : Pflanzenschutzmittel sind nur in Originalverpackungen aufzubewahren, kleine Mengen und nicht verwendeter Pflanzenschutzmittel sollen an isolierten Orten, z. B. in geschlossenen Schränken oder Kästen mit der Aufschrift PFLANZENSCHUTZMITTEL aufbewahrt werden. Die Schränke oder Kästen sollten einen ordnungsgemäß abgesicherten Boden haben, der vor dem Eindringen der ausgeschütteten Mittel in die Erde schützt, 34
35 PFLANZENSCHUTZMITTEL Leer Verpackungen sollen in einem Foliensack oder Kunststoff-Container gesammelt und an einem für Fremde unzugänglichen Ort weit von Lebensmitteln und Futtermitteln aufbewahrt werden. Die leeren Verpackungen sollen zu der Verkaufsstelle der Pflanzenschutzmitteln, in der diese Mittel gekauft wurden, gebracht werden, wenn dies sich aus der Gebrauchtanweisung auf der Verpackung ergibt. SCHUTZ DES GRUNDWASSERS ALTÖL 35
36 ALTÖL Altöle zu dieser Gruppe gehören alle Schmieröle oder Industrie, die nicht mehr benutzbar sind, insbesonder Öle aus Verbrennungsmotoren und Getriebeöle sowie Schmier-, Turbinen- und Hydrauliköle. ALTÖL Umgang mit Abfällen in Form vom Altöl: Inhaber von Altölen, die wegen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit enstanden sind, wenn er eigene vollständige Regenerierung oder Wiederverwertung durchzuführen nicht in der Lage ist, soll die Abfälle an eine Firma, die eine rechtmäßige Entsorgung diese Abfälle garantiert, übergeben. 36
37 ALTÖL Umgang mit Abfällen in Form vom Altöl: Die Altöle müssen im landwirtschaftlichen Betrieb so lange gelagert werden, bis sie an eine für umweltgerechte Entsorgung autorisierte Firma übergeben werden; Es ist verboten, Altöle mit anderen gefährlichen Abfällen zu mischen; ALTÖL Bedingungen für das Sammeln und die Lagerung von Altöl auf einem landwirtschaftlichen Betrieb: Die Behälter werden mit folgende Aufschrift an einer sichtbaren Stelle versehen: "ALTÖL" Altöl Die Behälter für die Sammlung von Altölen können in Rotation zwischen der Hersteller der Abfälle und ihre nachfolgenden Inhaber, einem Ort der Verwertung oder Entsorgung verwendet werden, 37
38 ALTÖL Bedingungen für das Sammeln und die Lagerung von Altöl auf einem landwirtschaftlichen Betrieb: Altöl soll an befestigten Orten, die gegen die Verschmutzung von Land und Niederschlägen abgesichert und mit Geräten oder Mitteln für das Sammeln der ausgeflossenen Abfälle ausgestattet werden, gelagert werden. Der Zugang zu den Stellen der Lagerung von Altöl ist begrenzt auf den Eigentümern der Behälter oder Betreibern von Entsorgungsfirmen zwecks Leerung oder Austausch der Behälter. SCHUTZ DES GRUNDWASSERS DIESELÖL HEIZÖL BENZIN 38
39 DIESELKRAFTSTOFF, HEIZÖL, BENZIN Gefährlich für die Umwelt sind auch häufig in einem landwirtschaftlichen Betrieb benutzte Erdölerzeugnisse, darunter : Dieselkraftstoff; Heizöl; Benzin. DIESELKRAFTSTOFF, HEIZÖL, BENZIN Lagerung: in Behältern in der Erde, die gegen Eindringen in den Boden abgesichert sind; in Behältern, die in einem überdachten Ort, auf einem befestigten, undurchlässigen Boden stehen, mit der Aufschrift: "DIESELKRAFTSTOFF" oder "HEIZÖL". 39
40 DIESELKRAFTSTOFF, HEIZÖL, BENZIN Die Lagerungsorte sollen mit einer Pumpe für Überpumpen der Erzeugnisse in Spezialbehälter, die ausschließlich für das Ausfüllen der Tanks von Traktoren und anderen Maschinen konzipiert und bestimmt sind, sowie Absorptionsmittel für ausgeschüttete Öle d.h. Sägemehl, Torf, Sand ausgestattet werden. 40
Spezifische Hinweise zu den Anforderungen und Standards der Cross Compliance
CROSS COMPLIANCE Boden Wasser Landschaft Biodiversität Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Lebensmittelsicherheit Tierschutz Pflanzenschutzmittel AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL PROVINCIA AUTONOMA
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