Arbeitsgemeinschaft Strafrecht Besonderer Teil SS 2005 Dr. Susanne Graf. Wiederholung Tötungs- und Körperverletzungsdelikte

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1 Arbeitsgemeinschaft Strafrecht Besonderer Teil SS 2005 Dr. Susanne Graf Wiederholung Tötungs- und Körperverletzungsdelikte B. Lösungen Lösung zu Fall 1: Beginn des Rechtsgüterschutzes Leben I. Durch die nicht kunstgerechte Vornahme des ärztlichen Heileingriffs könnte sich A wegen fahrlässiger Tötung gem. 222 strafbar gemacht haben. 1. Dann müßte C zunächst den Tatbestand der fahrlässigen Tötung verwirklicht haben. a) Tatobjekt müßte ein anderer Mensch sein. Stellte man mit der zivilrechtlichen Definition des 1 BGB für die Erlangung der Menschqualität auf die Vollendung der Geburt ab, so fehlte es hier am tauglichen Tatobjekt, da die Leibesfrucht während der Geburt zu Tode gekommen ist. Für die strafrechtliche Definition kommt es aber anders als im Zivilrecht darauf an, ob bereits die Eröffnungswehen eingesetzt haben. Dies ergab sich gesetzessystematisch aus dem früheren 217 (auch Tötung in der Geburt als tbm. Handlung) und läßt sich normteleologisch damit begründen, daß das Rechtsgut des Lebens hierdurch gerade in der kritischen Geburtsphase effektiv gegen Verletzungshandlungen geschützt ist. Folglich war das ungeborene Kind bereits ein anderer Mensch im Sinne des 222. b) Die Tathandlung besteht in der Tötung, d. h. in der zurechenbaren Verursachung des Tötungserfolgs. Vorliegend hat der A durch seine nicht lege artis ausgeführte Behandlung die rechtlich mißbilligte Gefahr des Todes des Kindes geschaffen. Diese Gefahr hat sich auch im Erstickungstod verwirklicht. c) Des weiteren müßte der A sorgfaltswidrig gehandelt haben und der Erfolgseintritt vorhersehbar gewesen sein. Laut Sachverhalt handelte der A nicht fachgerecht und somit sorgfaltswidrig. Daß eine unsachgemäße Geburtshilfe den Erstickungstod des Kindes bewirken kann, liegt auch nicht außerhalb der Lebenserfahrung. d) Schließlich bestehen auch keine Zweifel am Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Der Erstickungstod war gerade auf das unsachgemäße Verhalten des A zurückzuführen. 2. A handelte in Ermangelung von Rechtfertigungsgründen rechtswidrig (eine Einwilligung in die Heilbehandlung hat rechtfertigende Wirkung nur in bezug auf einen lege artis ausgeführten Heileingriff!). 3. Auch die Schuld des A müßte gegeben sein. Da es dem A möglich gewesen wäre, den Kaiserschnitt sachgerecht durchzuführen, handelte er auch subjektiv pflichtwidrig. 4. A ist strafbar gem II. Demgegenüber bleibt ein Schwangerschaftsabbruch gem. 218 I außer Betracht. A handelte nämlich unvorsätzlich; der 218 bedroht nur vorsätzliches Handeln mit Strafe. Lösung zu Fall 2: (Euthanasie-Fall, OGHSt 1, 321 ff.) 212, 211, 27 StGB: 1. Tatbestand a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat aa) Tötung eines Menschen (+): Es gibt kein lebensunwertes Leben (OGHSt 1, 321, 334). bb) Mordmerkmale Heimtückische Tötung (+) [Beachte: Bei Geisteskranken, die nicht mehr fähig zum Argwohn sind, wäre Heimtücke nur dann gegeben, wenn Schutzpersonen ausgeschaltet werden]. Besonderes Vertrauensverhältnis Arzt Patient (+); Patienten erwarten von der Spritze Heilung (OLG Frankfurt SJZ 1947, 621, 628 f.).

2 (Evtl.) grausame Tötung (vgl. OGHSt 1, 323, 327) b) Gehilfenhandlung (Kausale) Hilfeleistung (+) Daß möglicherweise andere Personen die Aufgabe übernommen hätten, ist irrelevant (hypothetische Ersatzursachen sind nicht zu beachten!). c) Subjektiver Tatbestand Doppelter Gehilfenvorsatz (+); Vorsatz hinsichtlich tatbezogener Mordmerkmale (+) d) Eigenes qualifizierendes Mordmerkmal (-) e) Tatbestand (+) 2. Rechtswidrigkeit a) Rechtfertigung aufgrund eines bindenden Befehls? (-), Der Führererlaß war kein Befehl und auch kein Gesetz: Schon nach dem Verständnis der Nazis selbst (Indiz: Geheimhaltung etc.). Jedenfalls auch nach naturrechtlichen Kriterien (Radbruch sche Formel) nicht. (Maurach/Schröder/Maiwald BT/1 1 Rn. 44; OLG Frankfurt SJZ 1947, 621, 622 ff. mit Anm. Radbruch) Ein konkreter Befehl ist dem A gar nicht erteilt worden. Der Führererlaß war ein Freibrief zur Vornahme der Tötungen (OLG Frankfurt SJZ 1947, 621, 627). Im Übrigen wäre es ein verbrecherischer Befehl, dem keine Folge zu leisten ist (OLG Frankfurt SJZ 1947, 621, 627 f.). b) Rechtfertigung über 34? (-), weil keine echte Gefahr für das eigene Leben des A bestand (er hatte faktisch nicht mit erheblichen Konsequenzen zu rechnen). (OGHSt, 321, 331; OLG Frankfurt SJZ 1947, 621, 629 f.) Auch dann (-), wenn man davon ausgeht, daß A durch seine Tätigkeit bestimmte Personen gerettet hat (durch Streichen von den Listen etc.), weil die geretteten nicht mit den geopferten Leben saldiert werden können. (Kühl 8 Rn. 153 f. und 12 Rn. 96) c) Rechtswidrigkeit (+) 3. Schuld Übergesetzlicher Notstand (= Pflichtenkollision?) Ausgangspunkt: A hatte die Absicht, durch seine Mitwirkung möglichst viele Leben zu retten. Gesetzliche Regelung der 34, 35 StGB nicht abschließend (Kühl AT 12 Rn. 92). hm.: übergesetzlicher Schuldausschlußgrund (vgl. Kühl 12 Rn. 95 ff.) a.a.: Strafunrechtsausschluß (OGHSt 1, 321, 335 ff.) Daher nach hm. Schuld (-) 4. Ergebnis: Straflos Lösung zu Fall 3: 1. Strafbarkeit der B nach 212, 216 obj. TB Todeserfolg (+) B hat einen kausalen Tatbeitrag geleistet Problem: Hat B einen täterschaftlichen Tatbeitrag oder einen Teilnehmerbeitrag geleistet? Wenn B allein als Teilnehmerin (Gehilfin) einzustufen wäre, bliebe sie mangels tauglicher Haupttat (Straflosigkeit des Suizids) evtl. straflos. Wie die Abgrenzung zwischen Tötung auf Verlangen und strafloser Teilnahme am Selbstmord zu erfolgen hat, ist strittig: - subj. Theorie: Abgrenzung erfolgt nach den Kriterien Täter- oder Teilnehmerwillen

3 - Tatherrschaftskehre: Entscheidend ist die obj. Tatherrschaft während des zum Tode führenden Gesamtgeschehens. - Modifizierte Tatherrschaftslehre: Entscheidend ist, wer die Tatherrschaft im letzten todbringenden Augenblick hat. Wer nahm die letzte zum Tode führende Handlung vor? - Hier führen alle Ansichten zum gleichen Ergebnis: B ist lediglich Teilnehmerin, da weder Täterwillen (dieser läßt sich SV nicht entnehmen) noch Beherrschung des Tatgeschehens (A hätte die Einnahme des Giftes jederzeit unterbrechen können). Ergebnis: 212, 216 (-) Exkurs: Zur straflosen Teilnahme am Suizid gelangt man nur, wenn der Suizident eine freie Selbsttötung begeht; andernfalls liegt mittelbare Täterschaft vor. Wann von Freiheit in diesem Sinne gesprochen werden kann, ist umstritten: e.a.: Freiverantwortlichkeit bestimmt sich nach Exkulpationsregeln ( 20, 35); a.a.: Anwendung der Einwilligungslehre. 2. Strafbarkeit der B nach 212, 216, 13 Eine Unterlassensstrafbarkeit kommt hier nicht in Betracht, da das Verhalten der B bereits als Handlung qualifiziert werden kann und bis zum Todeseintritt kein neuer Anknüpfungspunkt für ein strafbewehrtes Verhalten ersichtlich ist. 3. Strafbarkeit der B nach 323c Selbst wenn man mit Teilen der Lehre und der Rspr. für den Suizidversuch einen Unglücksfall grds. bejaht, so kann dieser doch nur ab dem Eintritt der Hilfsbedürftigkeit des Suizidenten angenommen werden. Ein Übergangsstadium der Hilfsbedürftigkeit ist vorliegend nicht gegeben; A starb sofort. Abwandlung: 1. Strafbarkeit der B nach 212, 216: wie oben 2. Strafbarkeit der B nach 212, 216, 13 obj. TB Unterlassen des Herbeirufens ärztlicher Hilfe das Unterlassen war für den Tod des A kausal B war kraft familiärer Beziehung Beschützergarantin Fraglich: Hat B nach Eintritt der Bewußtlosigkeit des A nunmehr Tatherrschaft? - der BGHSt 2, 150 bejaht dies, wohl mit dem Gedanken, daß es bei einem Garanten keinen Gehilfenvorsatz gebe (vgl. Streit um Beihilfe durch Unterlassen); danach hier Tatherrschaft (+) - nach h.l. scheidet strafbares Unterlassen aus, wenn aktives Tun straflos wäre, da anderes Ergebnis der Wertentscheidung des Gesetzgebers, Suizid und Teilnahme daran straflos zu stellen, unterlaufen würde; danach hier Tatherrschaft (-), da wie oben bereits festgestellt, aktive Teilnahme am Selbstmord für B straflos und Einheitlichkeit des Gesamtgeschehens nicht künstlich aufgespaltet werden kann - Stellungnahme eine für B Tatherrschaft begründende Abkehr des A von seinem Suizidwillen ist nicht ersichtlich Ergebnis: 212, 216, 13 (-) 3. Strafbarkeit der B nach 221 I Nr. 2, III obj. TB Im-Stich-Lassen in hilfloser Lage (+) (insb. kein räumliches Entfernen mehr notw.) Obhuts- = Garantenpflicht (+) Gefährdungserfolg hier sogar in Form des Todeserfolges (+) obj. Zurechnung (-), da freiverantwortliche Selbsttötung Ergebnis: 221 (-)

4 4. Strafbarkeit der B nach 323c obj. TB Unglücksfall? str. - Teil der Lehre (-), weil kein plötzliches unerwartetes Ereignis, sondern planmäßig herbeigeführt - BGH und Teil der Lehre (+), zumindest ab Eintritt der Hilfsbedürftigkeit des Suizidenten Unabh. von diesem Streit entfällt jedoch die Zumutbarkeit der Rettungsbemühungen, wenn klar auf der Hand liegt, daß Selbstmörder an Selbsttötungswillen festhält, keine Rettung wünscht und eine wiederholte Tatbegehung anzunehmen ist. letztgenanntes trifft hier zu; insb. handelte A, um sich hoffnungsloses Leiden zu ersparen Ergebnis: 323c (-) Lösung zu Fall 4: (BGHSt 41, 8 ff.; BGH NStZ 1999, 243 ff.) 212, 211 StGB 1. Totschlag gem. 212 (+) 2. Mord gem. 212, 211: Mordmerkmale a) Heimtücke (-), da keine hinreichenden Angaben im SV (anders im BGH-Fall). b) Niedriger Beweggrund (-), da Motiv (Angst; Selbstschutz) nicht auf tiefster Stufe steht und neben der Motivation, sich den Vorteil aus der Tat zu erhalten, bewußtseinsdominant ist. c) Verdeckungsabsicht = um eine andere Straftat zu verdecken Hier: 263 gegenüber M. 1. Ansicht: Erfaßt ist der Täter, der sich durch sein Handeln der Strafverfolgung entziehen will (und der deshalb der Entdeckung bzw. Aufdeckung der Tat entgegenwirkt). Hier: (-), da Anzeige nicht zu erwarten war. Beachte: Verdeckungsmord wird damit quasi zu einem Rechtspflegedelikt. 2. Ansicht: Es reicht aus, daß sich der Täter den Vorteil aus der Tat erhalten will. Hier: (+), da sich Täter (zumindest auch) im Besitz der Beute halten will. Vgl. auch: Es reicht aus, daß es dem Täter um die Vermeidung außerstrafrechtlicher Konsequenzen geht (z.b. die Zerstörung des Bildes, die die Umwelt von dem Täter hat, durch mögliche Äußerungen einer Tatzeugin; vgl. BGH NStZ 1999, 243). Problem: Widerspruch zur Ablehnung des (sonstigen) niedrigen Beweggrundes? (-), wenn man Verdeckungsabsicht als einen speziellen niedrigen Beweggrund sieht, bei dessen Vorliegen es auf eine Gewichtung nicht mehr ankommt. Kritik: Beseitigung der Konturen des Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht (Rengier BT/2 4 Rn. 56). Lösung zu Fall 5: (BGHSt 11, 111 ff.; 35, 246 ff.; BGH NStZ 1987, 174 ff.; 1996, 34 ff.) Strafbarkeit von A I. 223 Abs. 1 bzgl. des Kaiserschnitts 1. objektiver Tatbestand Körperliche Misshandlung? 1. Ansicht

5 (+), und zwar unabhängig davon, ob der Eingriff medizinisch indiziert und lege artis ausgeführt wird (so insbesondere die Rspr.; vgl. BGHSt 43, 306, 308). 2. Ansicht (-), wenn Eingriff zu Heilzwecken vorgenommen, medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt (str., ob es relevant ist, dass der Eingriff gelingt oder misslingt). arg.: Man darf den Arzt nicht mit einem Messerstecher auf ein Stufe stellen. Man muss den Gesamtakt bewerten (insbesondere das am Ende stehende Resultat). dagegen: Die Gesamtbetrachtung wird durch das Zusammenspiel von Tatbestand und Rechtswidrigkeit gewährleistet. Wenn es nur auf medizinische Maßstäbe ankommt, wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ausgehöhlt (ohne Straftatbestand der eigen-mächtigen Heilbehandlung wäre dies nicht hinzunehmen). 2. subjektiver Tatbestand Vorsatz (+) 3. Rechtswidrigkeit (-), da Einwilligung (bzgl. der abgesprochenen Operation!) Beachte: Voraussetzung ist insbesondere eine mangelfreie Einwilligung nach entsprechender Aufklärung des Patienten. 4. Ergebnis: 223 (-) II. 223 Abs. 1 bzgl. der Eileiterunterbrechung 1. objektiver Tatbestand Rspr. (+) [nach a.a. (-), da medizinisch indiziert!] 2. subjektiver Tatbestand (+) 3. Rechtswidrigkeit a) Einwilligung (-), da keine entsprechende Erklärung b) Mutmaßliche Einwilligung (-), da M nicht eingewilligt hätte. Beachte: Ob ein vernünftiger Patient eingewilligt hätte, ist irrelevant, wenn feststeht, dass der konkrete Patient die Sache anders gesehen hat. Lediglich dann, wenn der wirkliche Wille (auch nachträglich) nicht mehr festgestellt werden kann, ist der vernünftige Wille als Indiz heranzuziehen. c) Rechtfertigender Notstand (-), da jedenfalls keine angemessene Maßnahme. Beachte: Selbstbestimmungsrecht der Patientin setzt sich sogar dann durch, wenn Behandlungsveto zur Lebensgefährdung führt. 4. Schuld Erlaubnistatbestandsirrtum des A (wenn und soweit er von einer mutmaßlichen Einwilligung der M ausgegangen ist und ausgehen konnte). Folge: Nach strenger Schuldtheorie: analog Verbotsirrtum ( 17) Nach eingeschränkten Schuldtheorien: Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie: Vorsatzschuld entfällt

6 Vorsatzausschließende eingeschränkte Schuldtheorie: Tatbestandsvorsatz entfällt 5. Ergebnis nach h.m.: 223 (-) wegen 16 Abs. 1 Satz 1(analog) 229 (+), wenn Verhalten sorgfaltspflichtwidrig (was anzunehmen ist). Hinweise: 224 Abs. 1 Nr. 2 bei Einsatz von Operationswerkzeugen? Nach h.m. (-), da ein von einem Arzt lege artis eingesetztes Skalpell kein gefährliches Werkzeug ist. Lösung zu Fall 6: A. Strafbarkeit des X I. 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Indem X den A unter Mitwirkung seiner Skinheadgruppe mit den Baseballschlägern und Bierflaschen bewaffnet zu Boden schlug, hat er eine gefährliche Körperverletzung (mit gefährlichen Werkzeugen und von mehreren gemeinschaftlich) begangen. II objektiver Tatbestand Angriff mehrerer =die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen bei den Angreifenden muss Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstandes und des Angriffswillens vorliegen; ein gemeinschaftliches Handeln als Mittäter ist nicht notwendig +, ein solcher Angriff hat begonnen, als die Skinheadgruppe den A zu Boden schlug Schlägerei =wenn an einer mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Auseinandersetzung mehr als zwei Personen aktiv mitwirken entscheidend, dass die erforderliche Anzahl von Beteiligten gegenseitig tätlich geworden ist unerheblich hingegen, ob einer von ihnen rechtmäßig gehandelt hat +, da sich A wild wehrte ist von einer Schlägerei auszugehen Beteiligung =wer am Tatort anwesend ist und durch physische oder psychische Mitwirkung in feindseliger Weise an den Tätlichkeiten teilnimmt +, da X an den Handgreiflichkeiten gegen A mitwirkte, hat er sich an der Schlägerei beteiligt Zwischenergebnis: X hat den objektiven Tatbestand des 231 erfüllt. 2. subjektiver Tatbestand +, A hatte auch den Vorsatz, sich an einer Schlägerei zu beteiligen. 3. objektive Strafbarkeitsbedingung: schwere Körperverletzung i.s.v. 226 (oder Tod eines anderen) Indiz der besonderen Gefährlichkeit der Schlägerei bei wem die schwere Folge eintritt, ist für die Indizwirkung der Gefährlichkeit unerheblich: Verletzter kann ein unbeteiligter Dritter, der Angegriffene oder sogar der Beteiligte sein +, da das Bein des A infolge der Verletzung gelähmt ist (schwere Körperverletzung i.s.v. 226 Abs. 1 Nr. 2)

7 Schwere Folge muss durch die Schlägerei ausgelöst worden sein auf eine Ursächlichkeit einzelner Tatbeiträge der Beteiligten kommt es nicht an da 231 reines (abstraktes) Gefährdungsdelikt ist, das den oft schwerwiegenden Auswirkungen von Schlägereien entgegentreten will, kommt es allein auf den Ursachenzusammenhang zwischen der Auseinandersetzung als solcher und der schweren Folge an +, da A durch eine Handlung des X im Zusammenhang mit der Schlägerei/dem Angriff mehrerer verletzt worden ist Zwischenergebnis: Der X handelte tatbestandsmäßig. 4. Rechtswidrigkeit die Wendung ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist ( 231 Abs.2) hat nur klarstellende Funktion: Hinweis auf etwaige Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe, kein neuer Prüfungspunkt neben Rechtswidrigkeit 5. Schuld: X handelte auch schuldhaft. Ergebnis: X hat sich nach 231 strafbar gemacht. Konkurrenzen: Da 231 weitergehend als 224 Leben und Gesundheit aller durch eine Schlägerei Gefährdeten schützt, kommt (infolge des unterschiedlichen Unrechtsgehalts) nur Idealkonkurrenz in Betracht. B. Strafbarkeit des P I. 224 Sowohl die gefährliche Körperverletzung als auch eine Beteiligung hieran scheiden aus, weil in dubio pro reo davon ausgegangen werden muss, dass P durch das Festhalten des hinzukommenden Dritten keinen Verursachungs- oder Förderungsbeitrag für Verletzungen des A geleistet hat. II objektiver Tatbestand Angriff mehrerer/schlägerei +, da feststeht, dass P am Tatort anwesend war, als noch ein Angriff mehrerer gegen A vorlag oder (nach der Gegenwehr des A) eine Schlägerei entstanden war Beteiligung für die Tatbeteiligung genügt, jede physische oder psychische Anteilnahme, durch die der Fortgang des Streits gefördert werden soll +, da somit das Abhalten von Personen, die den Streit schlichten oder einem Beteiligten zur Hilfe kommen wollen, genügt 2. subjektiver Tatbestand: P handelte auch vorsätzlich. 3. objektive Strafbarkeitsbedingung: schwere Körperverletzung fraglich, ob der Eintritt der schweren Folge dem P auch angelastet werden kann, weil ihm nicht nachgewiesen werden kann, ob er in dem Moment, als die Beinverletzung des A verursacht wurde, am Ort des Geschehens war tva.: strafbar ist nur, wer im Zeitpunkt der Verursachung der schweren Folge zur Gefährlichkeit beigetragen hat -, in dubio pro reo wäre davon auszugehen, dass P erst nach der Verletzung mitgewirkt hat tva.: strafbar ist nur, wer sich vor Eintritt der schweren Folge beteiligte (Fortwirkung des eigenen Tatbeitrages) -, siehe oben hm: konkreter Beitrag der Beteiligung zur Gefährlichkeit der Schlägerei ist nicht erforderlich,

8 -weil es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt -wegen der hohen Gefährlichkeit für Leib und Leben -um Beweisprobleme zu vermeiden (Schutzbehauptung) +, da es gleichgültig ist, ob die Beteiligung des P vor, während oder nach der Verursachung der schweren Folge erfolgt ist 4. Rechtswidrigkeit und Schuld: P handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Ergebnis: X hat sich nach 224, 231, 52 und P nach 231 strafbar gemacht. Lösung Fall 7: Zurechnungsprobleme bei Körperverletzungsdelikten, Einwilligung und 228 Strafbarkeit des B I. Gem. 223, 226 (-), kein Vorsatz: B vertraute auf das Ausbleiben des Erfolges und handelte deshalb allenfalls fahrlässig. II. Gem Tatbestand a) Erfolgseintritt (+) b) Kausalität der Handlung des B für den Erfolg c) Obj. Pflichtwidrigkeit bei obj. Voraussehbarkeit des Erfolges Z. T. wird von Stimmen der Literatur bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung bereits die Pflichtwidrigkeit des Handelns verneint. Hiergegen spricht, daß die Frage der Verantwortlichkeit sinnvollerweise im Rahmen der Zurechnung zu diskutieren ist und nicht ersichtlich ist, weshalb eine Selbstgefährdung des Opfers einen Sorgfaltsverstoß des Täters ausschließt (etwa Verstoß gegen die StVO). d) Zurechenbarkeit des Erfolgs: B müßte eine rechtlich mißbilligte Gefahr geschaffen haben, die sich im konkreten Erfolg realisiert hat. Hier u. U. fehlende Realisierung wegen frei verantwortlicher Selbstgefährdung des A (str.). Argumente: Verantwortungsprinzip/Autonomieprinzip (A weiß, worauf er sich einläßt) arg. a fortiori aus der Straflosigkeit der Teilnahme an fremder Selbsttötung (hier bloße Gefährdung) Dagegen spricht jedoch, daß der A sich nicht ausschließlich selbst gefährdet hat, sondern infolge der Herrschaft des B über das Fzg. in eine Fremdgefährdung eingewilligt hat (insofern liegt eine Parallele zu 216 näher). Abgrenzung von Selbst- und Fremdgefährdung sehr str. Hiernach wohl Zurechnung (+) e) Pflichtwidrigkeitszusammenhang (+) f) Schutzzweckzusammenhang (+) Tatbestand (+) 2. Rechtswidrigkeit a) Grds. indiziert durch Tatbestand b) Entfallen durch Einwilligung (1) Fraglich ist, ob in die Körperverletzung als solche (d. h. in den Erfolg) eingewilligt wurde. Daran fehlt es, wenn die Autosurfer auf das Ausbleiben des Erfolges vertrauten und sich nicht mit der (hier naheliegenden) Möglichkeit des Erfolgs abfanden (2) Fraglich ist dann weiter, ob die Einwilligung in die Gefährdung als solche ausreichte (h. M. (+), ablehnend das Schrifttum, da die Einwilligung in die Gefahr nicht das Erfolgsunrecht beseitige). (3) Streit kann offenbleiben, wenn die Einwilligung wegen 228 unwirksam ist, weil die Tat sittenwidrig ist. Maßgebend dafür ist zum einen der Art und Umfang des Verletzungserfolg (hier: besondere

9 Schwere), zum anderen Motiv/Beweggründe (Gericht: bloßer Nervenkitzel ist kein billigenswertes Motiv). Hiernach 228 (+). [Bedenken bestehen gegen diese Lösung insofern, als keine Maßstäbe angegeben werden, wann allgemein Risiko und Unterhaltungswert von Freizeitvergnügungen außer Verhältnis stehen, sondern das Gericht nur diffus Bezug nimmt auf allgemeine Wertmaßstäbe, die vernünftigerweise nicht anzweifelbar sind ]. 3. Schuld (+). Dem B war die Pflichtwidrigkeit auch subj. vorwerfbar und er hätte die Entwicklung voraussehen können. 4. Strafbarkeit gem. 229 (+).

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