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1 Aufruf zum Bürgerantrag! In Deutschland verdienen Frauen für gleiche und gleichwertige Arbeit durchschnittlich 22 % weniger als Männer, im Land Bremen sogar 24 %. Europaweit liegen die Lohnunterschiede von Frauen und Männern bei 18%. Damit liegt Deutschland an fünftletzter Stelle der 27 Mitgliedstaaten in der Europäischen Union. Geringere Entlohnung, Teilzeitbeschäftigung sowie die Sozialversicherugsfreiheit von Minijobs sind ungerecht und bewirken Altersarmut von Frauen! Um existenziellen Unsicherheiten von Frauen entgegenzuwirken, fordert die Initiative EntGELDgerechtigkeit: - die faktische Durchsetzung von EntGELDgleichheit - das Verbot der Diskriminierung beim Arbeitsentgelt für gleiche und gleichwertige Arbeit in das Bremische Tariftreue und Vergabegesetz aufzunehmen. - Unternehmen, die öffentliche Aufträge erhalten, bindende Vorgaben zur EntGELDgleichheit und entsprechende Handlungsverpflichtungen aufzuerlegen. Ihre Unterschrift zählt! Machen Sie mit! Setzen Sie sich für EntGELDgleichheit im Land Bremen ein!

2 Die Initiative EntGELDgerechtigkeit hat sich innerhalb der Gruppe Junge Frauen in ver.di gegründet. Mit der Unterstützung von ver.di und dem Bremer Jugendring konnte in einer mehrteiligen Seminarreihe ein Bürgerantrag entwickelt werden. In Bremen können politische Initiativen durch einen sogenannten Bürgerantrag zur Befassung in die Bürgerschaft eingebracht werden. Ziel dieser Initiative ist mit PolitikerInnen in den Dialog zu treten und das Thema Entgeltgleichheit auf die politische Agenda zu setzen. Sie wollen Unterschriftenlisten auslegen? Sie wollen mehr über uns und unsere Aktionen erfahren? ver.di Infothek z.hd. Initiative EntGELDgerechtigkeit Bahnhofsplatz Bremen Unterstüzt von: v.i.s.d.p.:gesche Funk

3 Aufruf zum Bürgerantrag! Nach Untersuchungen des Statistischen Bundesamtes verdienen Frauen in Deutschland für gleiche und gleichwertige Arbeit durchschnittlich 22% weniger als Männer. Im Land Bremen sogar 24%. Zudem sind Frauen vor allem in Teilzeit oder auf Basis eines Minijobs beschäftigt. Geringere Entlohnung, Teilzeitbeschäftigung sowie die Sozialversicherungsfreiheit von Minijobs sind ungerecht und bewirken Altersarmut von Frauen! Um fehlenden Zukunftsperspektiven und existenziellen Unsicherheiten von Frauen entgegenzuwirken, fordert die Initiative EntGELDgerechtigkeit: die faktische Durchsetzung von Entgeltgleichheit. das Verbot der Diskriminierung beim Arbeitsentgelt für gleiche und gleichwertige Arbeit in das Bremische Tariftreue und Vergabegesetz aufzunehmen. Unternehmen, die öffentliche Aufträge erhalten, bindende Vorgaben zur Entgeltgleichheit und entsprechende Handlungsverpflichtungen aufzuerlegen. Die Initiative EntGELDgerechtigkeit hat sich innerhalb der Gruppe Junge Frauen in ver.di gegründet. Mit der Unterstützung von ver.di, dem Bremer Jugendring und anderen Frauen konnte in einer mehrteiligen Seminarreihe ein Bürgerantrag entwickelt werden. In Bremen können Bürgerinnen und Bürger einen sogenannten Bürgerantrag zur Befassung in die Bremische Bürgerschaft einbringen, der dann dort beraten und über den entschieden werden muss. Mit Unterstützung von:

4 Die unterzeichnenden Einwohnerinnen und Einwohner des Landes Bremen stellen nach Artikel 87 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen an die Bürgerschaft (Landtag) folgenden Bürgerantrag: Antrag zur Beseitigung von Lohndiskriminierung von Frauen Einer der wesentlichen Aspekte sozialer Gerechtigkeit in Deutschland ist, dass Menschen vom Lohn ihrer Arbeit ihre Existenz sichern können. In Deutschland verdienen Frauen für gleiche oder gleichwertige Arbeit durchschnittlich 22 % weniger als Männer, im Land Bremen sogar 24 %. Europaweit liegen die Lohnunterschiede von Frauen und Männern bei 18 %. Damit liegt Deutschland an fünftletzter Stelle der 27 Mitgliedstaaten in der Europäischen Union. Obwohl Deutschland eine hohe Erwerbstätigenquote von Frauen von rund 46 % aufweist, sind Frauen vor allem in Teilzeit und hier häufig auf der Basis eines Mini-Jobs beschäftigt. Teilzeitbeschäftigung und die Sozialversicherungsfreiheit von Mini-Jobs bewirken Altersarmut von Frauen. Diese Diskriminierung von Frauen verletzt die Grundsätze der Gleichberechtigung und die Achtung der Menschenwürde. Sie hindert Frauen daran, unter den gleichen Voraussetzungen wie Männer am politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben teilzunehmen. Das Land Bremen steht für eine offene und partizipierende Haltung bezogen auf gesellschaftliche und demokratische Entwicklungen. Um den fehlenden Zukunftsperspektiven und existenziellen Unsicherheiten von Frauen entgegenzuwirken, fordern wir die Durchsetzung von Entgeltgleichheit, so wie sie in Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in 1 in Verbindung mit 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ausdrücklich festgelegt ist. Frauen dürfen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert werden. Das Land Bremen sorgt in seinem Zuständigkeitsbereich dafür, dass die unverhältnismäßigen Lohnunterschiede zwischen Frauen und Männern aufgehoben werden. Die UnterzeichnerInnen fordern die Bürgerschaft auf, für das Land Bremen das Verbot der Diskriminierung beim Arbeitsentgelt für gleiche und gleichwertige Arbeit in das Bremische Tariftreueund Vergabegesetz (TtVG) aufzunehmen und die Gleichstellung von Frauen und Männern auch bei den übrigen Arbeitsbedingungen zu verankern. Schließlich hat die Beachtung der aus den Übereinkommen Nr. 100 und Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) folgenden Mindeststandards bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß 18 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6 TtVG bislang keine Verbesserung der Situation von Frauen gebracht. Des Weiteren fordern wir das Land auf, für Unternehmen, die öffentliche Aufträge im Sinne des TtVG erhalten, bindende Vorgaben zur Entgeltgleichheit aufzustellen und entsprechende Handlungspflichten aufzuerlegen. Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen: 1. Antidiskriminierungsklausel Im Rahmen des 3. Abschnitts des TtVG wird eine Antidiskriminierungsklausel aufgenommen. Diese sollte folgende Inhalte aufweisen: Öffentliche Auftragnehmer sind bei der Ausführung des Auftrages dazu verpflichtet, das Verbot der Entgeltdiskriminierung für Frauen und Männer umzusetzen und das Gebot der Gleichstellung auch bei den sonstigen Arbeitsbedingungen zu beachten. Sie tragen aktiv zur Beseitigung von Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts bei und fördern die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung im Unternehmen und Betrieb. Diese Verpflichtung ist auch für Subunternehmen, die an der Erfüllung des Auftrags mitwirken, bindend. a. Die Unternehmen und Betriebe verpflichten sich im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe, die Regelungen zu den Entgelt-, Leistungs- und Zuschlägestrukturen im Betrieb auf geschlechtsbedingte Diskriminierungen zu überprüfen. Hierfür werden insbesondere anerkannte Verfahren zur Erkennung von Entgeltdiskriminierung genutzt. b. Anzustreben sind weiter sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse, welche Frauen und Männer in die Lage versetzen, ein existenzsicherndes Einkommen zu erwerben.

5 2. Kontrollen i. Deshalb ist eine Quotierung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen mit maximal 10% der Gesamtarbeitnehmer festzuschreiben. ii. Stehen beim Auftragnehmer Stunden für Aufstockungen zur Verfügung, so wird vorrangig geringfügig Beschäftigten ( Minijobbern ) eine Aufstockung mit dem Ziel eines unbeschränkt sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses angeboten. 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist zu beachten. a. Wer einen öffentlichen Auftrag annimmt, hat bei der Angebotsabgabe schriftlich zu erklären, welche konkreten Maßnahmen im Unternehmen durchgeführt werden sollen, die der Entgeltgleichheit und Gleichstellung dienen oder dienen sollen. Er hat sich zur Umsetzung der Antidiskriminierungsklausel zu verpflichten. Über die einzelnen Maßnahmen ist nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber in regelmäßigen Abständen zu berichten. b. Am Ende des öffentlichen Auftrages wird die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen zur Entgeltgleichheit und zur Gleichstellung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des 16 TtVG kontrolliert. 3. Sanktionen a. Es wird gemäß 17 TtVG sichergestellt, dass bei der Nichteinhaltung der sich aus der Antidiskriminierungsklausel ergebenden Bedingungen eine ausdrücklich vereinbarte Vertragsstrafe fällig ist. Außerdem ist im Vertrag über den öffentlichen Auftrag ein fristloses Kündigungsrecht vorzusehen. b. Hält der Auftragnehmer die getroffenen Vereinbarungen nicht ein, so wird dies nach 17 Abs. 4 TtVG dokumentiert. Er wird gemäß 17 Abs. 3 TtVG bei der Vergabe weiterer öffentlicher Aufträge für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausgeschlossen. Die unterzeichnenden Bürgerinnen und Bürger benennen als ihre Vertreterinnen folgende Vertrauenspersonen: Vertrausenperson: Gesche Funk, Danziger Str. 8, Bremerhaven 1. stellvertr. Vertrauensperson: Miriam Craß, Timmersloher Str. 34, Bremen 2. stellvertr. Vertrauensperson: Saskia Coenraats, August- Bebel-Allee 210, Bremen 1. Name Vorname Geburtsdatum Adresse Unterschrift

6 11. Name Vorname Geburtsdatum Adresse Unterschrift Bitte senden Sie den Bürgerantrag mit den Unterschriften an folgende Adresse: ver.di Infothek, z.hd. Initiative EntGELDgerechtigkeit, Bahnhofsplatz 22 28, Bremen

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