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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Verordnung der Bundesregierung Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung ChemOzonSchichtV) A. Problem und Ziel InDeutschlandwurdenozonschichtschädigendeStoffezunächstdurchdie nationalefckw-halon-verbots-verordnungvom6.mai1991geregelt.durch dasinkrafttretenderverordnung (EG)Nr.2037/2000vom29.Juni2000über Stoffe,diezumAbbauderOzonschichtführen,kamesinDeutschlandzuweitreichendenvollzugsunfreundlichenÜberschneidungenzwischennationalem RechtundunmittelbargeltendemEG-Recht.ZieldervorliegendenVerordnung istes,dienationalenvorschriftenaufdiejenigenregelungenzubeschränken, dieüberdeninhaltdereg-verordnunghinausnocherforderlichsind,umdas bisherigedeutscheschutzniveauaufrechtzuerhalten.rechtsanwendungund Vollzugsollenhierdurchwesentlicherleichtertwerden.ZugleichsollenRahmenvorschriftenderEG-VerordnungbetreffenddieRückgewinnungundRücknahmegeregelterStoffesowieDichtigkeitsprüfungenbestimmterEinrichtungen und Produkte konkretisiert werden. B. Lösung SchaffungeinerneuenVerordnung,diediederzeitigeFCKW-Halon-Verbots-Verordnungablöst.DerBundesrathatdervorgelegtenVerordnunginseiner821.Sitzungam7.April2006gemäßArtikel80Abs.2desGrundgesetzes nachmaßgabevonänderungenzugestimmt.dieindieverordnungbereitseingearbeitetenänderungenergebensichausderbeigefügtenbundesratsdrucksache161/06 (Beschluss).DenMaßgabendesBundesrateskannzugestimmt werden. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Bund,LänderundGemeindenverwendenbeiderWahrnehmungihrerAufgabenEinrichtungenundProdukte,dieinderVerordnunggeregelteStoffeenthalten.IhreHaushaltekönnendamitinsbesonderedurchKostendernormierten Rückgewinnungs-undWartungspflichtenbelastetwerden.InwelchemUmfang diesderfallseinwird,hängtvonderentwicklungderwartungskostenabund

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode lässtsichimvorhineinnichtquantifizieren.dainderregelbereitsjetzteine professionellewartungerfolgtunddamitderwartungaucheinsparungender Energiekostenverbundenseinkönnen,wirddieeventuelleZusatzbelastungim Ergebnis als geringfügig eingeschätzt. 2. Vollzugsaufwand DerVollzugderVerordnungobliegtdenLändern,diemitgeringenMehrkosten belastetwerden.dervollzugwirddurchdiebeseitigungvondoppelregelungenvereinfacht.derzusätzlicheverwaltungsaufwandimhinblickaufdienormiertensachkundeanforderungenkanndurchdieerhebungkostendeckender Gebühren refinanziert werden. E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen DenbetroffenenWirtschaftsunternehmenentstehenzusätzlicheKostendurch dieanforderungenandiewartungunddasdazueingesetztepersonal.diese KostenlassensichjedochimVorhineinnichtquantifizieren.Siehängeninsbesonderedavonab,inwieweitdiebetroffenenUnternehmenbereitsjetztsachkundigePersonenbeiderErfüllungdersichausderVerordnung (EG)Nr.2037/ 2000ergebendenPrüfpflichteneinsetzenundwiesichinZukunftdieMarktpreisefürderartigeLeistungenentwickeln.DurchdiebeschriebenenKostenwirkungenkannesimEinzelfallzueinerErhöhungvonEinzelpreisenkommen.DieKostenbelastungwirdaberinsgesamtalssogeringeingeschätzt,dass messbareauswirkungenaufdaspreisniveau,insbesonderedasverbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten sind.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/2209

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/2209 Anlage 1 Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung ChemOzonSchichtV) 1 Es verordnet die Bundesregierung 1.aufGrunddes 14Abs.1Nr.3Buchstabea,des 26 Abs.1Nr.11Satz2unddes 27Abs.1Nr.3Satz2des ChemikaliengesetzesinderFassungderBekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), 2.aufGrunddes 17Abs.1Nr.1und2,auchinVerbindungmitAbs.5,desChemikaliengesetzesinderFassung derbekanntmachungvom20.juni2002 (BGBl.I S. 2090) nach Anhörung der beteiligten Kreise, 3.aufGrunddes 57Satz1inVerbindungmit 59des Kreislaufwirtschafts-undAbfallgesetzesvom27.September1994 (BGBlIS.2705)unterWahrungderRechte des Bundestages, 4.aufGrunddes 24Abs.1Nr.2und4inVerbindungmit den 59und60desKreislaufwirtschafts-undAbfallgesetzesvom27.September1994 (BGBlIS.2705)nach AnhörungderbeteiligtenKreiseundunterWahrungder Rechte des Bundestages: 1 Anwendungsbereich (1)DieseVerordnunggiltergänzendzuderVerordnung (EG)Nr.2037/2000desEuropäischenParlamentsunddes Ratesvom29.Juni2000überStoffe,diezumAbbauder Ozonschichtführen (ABl.EGNr.L244S.1),zuletztgeändertdurchVerordnung (EG)Nr.2077/2004derKommission vom 3. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 28). (2) Diese Verordnung gilt nicht 1.aufSeeschiffenunterfremderFlaggeoderaufSeeschiffen,fürdiedasBundesministeriumfürVerkehr,Bau-und Wohnungswesennach 10desFlaggenrechtsgesetzesin derfassungderbekanntmachungvom26.oktober1994 (BGBl.IS.3140),zuletztgeändertdurchArtikel2des Gesetzesvom25.Juni2004 (BGBl.IS.1389),dieBefugniszurFührungderBundesflaggezurerstenÜberführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat, 2.anBordvonWasserfahrzeugen,sofernderHeimatort dieserfahrzeugenichtimgeltungsbereichdieserverordnung liegt, 3.inLuftfahrzeugen,dienichtimGeltungsbereichdieser Verordnung eingetragen und zugelassen sind. 1DieVerpflichtungenausderRichtlinie98/34/EGdesEuropäischen ParlamentsunddesRatesvom22.Juni1998übereinInformationsverfahrenaufdemGebietderNormenundtechnischenVorschriften unddervorschriftenfürdiedienstederinformationsgesellschaft (ABl.EGNr.L104S.37),geändertdurchdieRichtlinie98/48/EG deseuropäischenparlamentsunddesratesvom20.juli1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. 2 Weitergehende Verbotsregelungen zu Stoffen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 geregelt sind (1)AbweichendvonArtikel4Abs.6Satz2derVerordnung (EG)Nr.2037/2000dürfenDruckgaspackungen,die geregeltestoffeimsinnedesartikels2vierteranstrichder Verordnung (EG)Nr.2037/2000inReinformodermit einemmassengehaltvoninsgesamtmehrals1vomhundert alsbestandteileeinerzubereitungenthalten,auchdann nichthergestelltoderindenverkehrgebrachtwerden,wenn dieproduktionodereinfuhrderbetreffendenstoffefürdieseneinsatzzwecknachartikel3abs.1satz2derverordnung (EG)Nr.2037/2000zugelassenwurde.DasBundesinstitutfürArzneimittelundMedizinproduktekannauf AntragfürnachdemArzneimittelgesetzzugelasseneoder alszugelassengeltendearzneimittelsowieimrahmender EntscheidungüberdieZulassungbefristeteAusnahmenvon demverbotnachsatz1genehmigen,wennessichumarzneimittelzurbehandlungschwerwiegendergesundheitsstörungenhandeltunddereinsatzderinsatz1genannten StoffezurAnwendungdesArzneimittelszwingenderforderlich ist. (2) Chlordifluormethan (R 22) darf 1.abweichendvonArtikel5Abs.1BuchstabecGliederungspunktivderVerordnung (EG)Nr.2037/2000in nachdem31.dezember1999hergestelltenkälte-und Klimaanlagen nicht verwendet werden, 2.abweichendvonArtikel5Abs.5derVerordnung (EG) Nr.2037/2000auchnichtzurHerstellungvonProdukten fürdieausfuhrinstaatenverwendetwerden,indenen dieverwendungderbetreffendenstoffeindiesenprodukten noch erlaubt ist. FürProdukteundEinrichtungen,dieGegenstandderVerwendungsbeschränkungnachSatz1Nr.1sind,giltbeider AnwendungdesArtikels5Abs.4derVerordnung (EG) Nr.2037/2000alsDatumdesInkrafttretensderVerwendungsbeschränkung der 1. Januar (3)AbweichendvonArtikel4Abs.6Satz3derVerordnung (EG)Nr.2037/2000dürfenFeuerlöscher,dieLöschmittelmiteinemMassengehaltvoninsgesamtmehrals 1vomHundertgeregelterStoffeimSinnevonArtikel2 siebteranstrichderverordnung (EG)Nr.2037/2000enthalten,auchdannnichtindenVerkehrgebrachtwerden,wenn sienachweislichvordeminkrafttretenderverordnung (EG) Nr.2037/2000 hergestellt wurden. (4)VonderAusnahmenachArtikel4Abs.4GliederungspunktivSatz1derVerordnung (EG)Nr.2037/2000 überdasinverkehrbringenundverwendenvonhalonenfür kritischeverwendungszweckegemäßanhangviiderverordnung (EG)Nr.2037/2000darfnurGebrauchgemacht werden,wenndashalonbeiderbrandbekämpfungzum SchutzvonLebenundGesundheitdesMenschenzwingend

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode erforderlichist.diesevoraussetzunggiltbeiderverwendungvonhaloneninflugzeugenalserfüllt.wervonder AusnahmeGebrauchmacht,hatunterAngabevonArtund MengedereingesetztenHalonediesunddieEinstellungdes InverkehrbringensundVerwendensderfürdieZulassung dergeräteundanlagenderbrandbekämpfungzuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 3 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe (1)FürdieRückgewinnungvongeregeltenStoffenim SinnevonArtikel2vierterAnstrichderVerordnung (EG) Nr.2037/2000undsieenthaltendenZubereitungennachArtikel16Abs.1bis3derVerordnung (EG)Nr.2037/2000ist derbesitzerdereinrichtungoderdesprodukts,dasdengeregeltenstoffenthält,verantwortlich.derverantwortliche nachsatz1kanndieerfüllungseinerverpflichtungendrittenübertragen.diesätze1und2geltennichtfürelektroundelektronikgeräte,dienachden 11und12desElektro-undElektronikgerätegesetzesvom16.März2005 (BGBl.IS.762)zubehandelnundzuverwertensind.Die Sätze1und2geltenaußerdemnichtfürAltfahrzeuge,die nach 5Abs.2derAltfahrzeug-VerordnunginderFassung derbekanntmachungvom21.juni2002 (BGBl.IS.2214), zuletztgeändertdurchartikel265derverordnungvom 25.November2003 (BGBl.IS.2304),zubehandelnundzu verwerten sind. (2)HerstellerundVertreiberderinAbsatz1genannten StoffeundZubereitungensindverpflichtet,diesenachGebrauchzurückzunehmenoderdieRücknahmedurcheinen vonihnenbestimmtendrittensicherzustellen.satz1gilt nicht,soweitdievorschriftenderverordnungüberdieentsorgunggebrauchterhalogenierterlösemittelvom23.oktober 1989 (BGBl. I S. 1918) anzuwenden sind. (3) Wer 1.nachAbsatz2StoffeoderZubereitungenzurücknimmt oder 2.alsBetreibereinerEntsorgungsanlageinAbsatz1genannte Stoffe und Zubereitungen entsorgt, hatüberartundmengederzurückgenommenenoderentsorgtenstoffeundzubereitungensowieüberderenverbleib Aufzeichnungenzuführen.DieAufzeichnungensindnach ihrererstellungmindestensfünfjahrelangaufzubewahren undderzuständigenbehördeaufverlangenvorzulegen.soweitderbetreibereinerentsorgungsanlagenach 43oder 46desKreislaufwirtschafts-undAbfallgesetzesinVerbindungmitdemzweitenTeilderNachweisverordnungNachweiseüberdieEntsorgungderinAbsatz1genanntenStoffe undzubereitungenzuführenhat,werdendienachsatz1 Nr.2erforderlichenAufzeichnungendurchdieBegleitscheineundÜbernahmescheinenachderNachweisverordnungersetzt.IndiesemFallistimBegleitscheinoderim ÜbernahmescheinzusätzlichjeweilsimFeld FreifürVermerke derentsorgtestoffoderdieentsprechendestoffgruppenachanhangiderverordnung (EG)Nr.2037/2000 zunennenundanzugeben,obeineverwertungoderbeseitigungerfolgte.derbetreiberderentsorgungsanlagebehält eineausfertigungdesbegleitscheinsoderdesübernahmescheins für sein Nachweisbuch. 4 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre (1)WerEinrichtungenoderProduktebetreibt,wartet, außerbetriebnimmtoderentsorgt,diegeregeltestoffeim SinnevonArtikel2vierterAnstrichderVerordnung (EG) Nr.2037/2000inReinformodermiteinemMassengehalt voninsgesamtmehrals1vomhundertalsbestandteileeinerzubereitungalskältemittel,treibmittelinschaumstoffenoderlöschmittelenthalten,hateinaustretendieser StoffeoderZubereitungenindieAtmosphärezuverhindern oder,soferndiesnachdemstanddertechniknichtmöglich ist,aufdasdemstanddertechnikentsprechendemaßzu reduzieren.satz1giltnichtfürdiebestimmungsgemäße VerwendungvonLöschmittelnunterAusschlussvon Übungszwecken. (2)WerEinrichtungenoderProduktebetreibt,diedrei KilogrammodermehrdergeregeltenStoffeimSinnevon Artikel2vierterAnstrichderVerordnung (EG)Nr.2037/ 2000inReinformoderalsBestandteileeinerZubereitung alskältemittelenthalten,hatdafürzusorgen,dassdieeinrichtungenoderprodukteregelmäßigfachgerechtinspiziert undgewartetwerden.diehäufigkeitdererforderlicheninspektionenundwartungenistabhängigvomalter,derbeschaffenheitunddergrößedesbetreffendenerzeugnisses undmussineinembetriebshandbuchunterberücksichtigungdervomherstellergemachtenangabenfestgeschriebensein.dieeinrichtungenoderproduktesindjedochmindestenseinmaljährlichmittelsgeeignetemgerätauf Undichtigkeitenzuüberprüfen.FestgestellteUndichtigkeitensindsofortzubeseitigen.ÜberdieInspektionenund Wartungen,einschließlichderDichtheitsprüfungenund etwaigerinstandsetzungsarbeiten,sindimbetriebshandbuchunterangabevonartundmengeeingesetzteroder rückgewonnenerkältemittelaufzeichnungenzuführen,die derbetreibernachihrererstellungmindestensfünfjahre langaufzubewahrenundderzuständigenbehördeaufverlangen vorzulegen hat. 5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten (1)DieRückgewinnungoderRücknahmevongeregelten StoffenimSinnevonArtikel2vierterAnstrichderVerordnung (EG)Nr.2037/2000oderdieseStoffemiteinemMassengehaltvoninsgesamtmehrals1vomHundertenthaltendenZubereitungennach 3,dieInspektionundWartung vonsieenthaltendeneinrichtungenoderproduktennach 4 Abs.2sowiedieWartungvonsieenthaltendenFeuerlöschundBrandschutzanlagendürfennurvonPersonendurchgeführt werden, die 1. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben, 2.überdiehierzuerforderlichetechnischeAusstattungverfügen, 3.zuverlässig sind und 4.imFallederInspektions-undWartungstätigkeitnach 4 Abs.2hinsichtlichdieserTätigkeitkeinenWeisungen unterliegen. AbweichendvonSatz1Nr.1dürfenimFalledes 4Abs.2 Satz1InspektionenankältetechnischenEinrichtungen,die keineneingriffindenkältemittelkreislauferfordern,durch Betriebspersonaldurchgeführtwerden,welcheszuvordurch

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/2209 einensachkundigenunterwiesenwurde.überdieerfolgte UnterweisungwirdeinNachweisausgestellt,derderzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist. (2)DieerforderlicheSachkundenachAbsatz1Satz1 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer 1.einezuderjeweiligenTätigkeitbefähigendetechnische oderhandwerklicheausbildungerfolgreichabsolviert undaneinervonderzuständigenbehördeanerkannten Fortbildungsveranstaltung,inderdieLehrinhaltenach Absatz 3 vermittelt wurden, teilgenommen hat, 2.imFallevonTätigkeitenanKälte-undKlimaanlagensowieWärmepumpeneineabgeschlosseneAusbildungals Kälteanlagenbauerin/Kälteanlagenbauer,staatlichgeprüfteTechnikerin/staatlichgeprüfterTechnikerder FachrichtungKälteanlagentechnikoderalsIngenieurin/ IngenieurnacheinemStudium,indemdieGrundlagen der Kältetechnik vermittelt wurden, hat, 3.imFallevonTätigkeitenanFeuerlösch-undBrandschutzanlageneinevonderzuständigenBehördeanerkannte Zertifizierung vorweisen kann oder 4.fürdiejeweiligeTätigkeiteinenBefähigungsnachweis vorweisenkann,derineinemanderenmitgliedstaatder EuropäischenUnionausgestelltwurdeunddereinem BefähigungsnachweisnachdenNummern1,2oder3 gleichwertigist.dasumweltbundesamtstelltinformationenüberdiegleichwertigkeitderinanderenmitgliedstaatendereuropäischenunionausgestelltenbefähigungsnachweise zur Verfügung. (3)DieFortbildungsveranstaltungnachAbsatz2Nr.1 erstrecktsichaufdiefürdenjeweiligenaufgabenbereich erforderlichenkenntnisseüberdieanlagentechnik,dieeinschlägigenvorschriften,richtlinienundallgemeinanerkanntenregelndertechniksowiediewesentlichen EigenschaftenderbetreffendenStoffeundZubereitungen unddiemitihrerverwendungverbundenengefahren.über dieteilnahmeaneinerfortbildungsveranstaltungnachabsatz2nr.1isteinnachweisauszustellen.dernachweisist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 6 Ordnungswidrigkeiten (1)OrdnungswidrigimSinnedes 26Abs.1Nr.7des Chemikaliengesetzeshandelt,wervorsätzlichoderfahrlässig 1.entgegen 2Abs.3Satz3eineAnzeigenicht,nichtrichtig,nichtvollständig,nichtindervorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2.entgegen 4Abs.1Satz1einAustreteneinesdortgenanntenStoffesodereinerdortgenanntenZubereitung nicht verhindert oder nicht oder nicht richtig reduziert, 3.entgegen 4Abs.2Satz1nichtdafürsorgt,dasseine EinrichtungodereinProduktinspiziertundgewartet wird, 4.entgegen 4Abs.2Satz3eineEinrichtungodereinProduktnicht,nichtrichtigodernichtmindestenseinmal jährlich überprüft, 5.entgegen 4Abs.2Satz4eineUndichtigkeitnicht,nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt, 6.entgegen 4Abs.2Satz5eineAufzeichnungnichtoder nichtrichtigführt,nichtodernichtmindestensfünfjahre langaufbewahrtodernichtodernichtrechtzeitigvorlegt oder 7.entgegen 5Abs.1Satz1Nr.1einedortgenannteTätigkeitdurchführt,ohnedieerforderlicheSachkunde nach Nummer 1 nachgewiesen zu haben. (2)OrdnungswidrigimSinnedes 26Abs.1Nr.11 Satz1desChemikaliengesetzeshandelt,wervorsätzlich oderfahrlässigentgegenartikel16abs.1oder2derverordnung (EG)Nr.2037/2000desEuropäischenParlaments unddesratesvom29.juni2000überstoffe,diezumabbauderozonschichtführen (ABl.EGNr.L244S.1),zuletztgeändertdurchVerordnung (EG)Nr.2077/2004der Kommissionvom3.Dezember2004 (ABl.EUNr.L359 S.28),inVerbindungmit 3Abs.1Satz1oder2dieser VerordnungeinengeregeltenStoff,derineinemdortgenanntenProduktoderineinerdortgenanntenEinrichtung oder Vorrichtung enthalten ist, nicht zurückgewinnt. (3)OrdnungswidrigimSinnedes 61Abs.1Nr.5des Kreislaufwirtschafts-undAbfallgesetzeshandelt,wervorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen 3Abs.2Satz1einendortgenanntenStoff odereinedortgenanntezubereitungnichtzurücknimmt unddierücknahmedurcheinendrittennichtsicherstellt oder 2.entgegen 3Abs.3Satz1oder2einedortgenannteAufzeichnungnicht,nichtrichtigodernichtvollständig führt,nichtodernichtmindestensfünfjahreaufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. 7 Straftaten (1)Nach 27Abs.1Nr.1,Abs.2bis4desChemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen 2Abs.1Satz1einedortgenannteDruckgaspackung herstellt oder in den Verkehr bringt, 2.entgegen 2Abs.2Satz1Chlordifluormethanverwendet oder 3.entgegen 2Abs.3einendortgenanntenFeuerlöscherin den Verkehr bringt. (2)Nach 27Abs.1Nr.3Satz1,Abs.2bis4desChemikaliengesetzeswirdbestraft,wervorsätzlichoderfahrlässigentgegenArtikel5Abs.4Satz1derVerordnung (EG) Nr.2037/2000inVerbindungmit 2Abs.2Satz2dieser VerordnungeineKälte-oderKlimaanlageindenVerkehr bringt. 8 Übergangsvorschrift 2Abs.2Satz1Nr.1giltnichtfürdieVerwendungvon ChlordifluormethaninKälte-oderKlimaanlageninSeeschiffen,dievordemjeweilsmaßgeblicheninArtikel5 Abs.1BuchstabecGliederungspunktivderVerordnung (EG)Nr.2037/2000genanntenZeitpunktnachdem31.Dezember1999aufKielgelegtwordensind,soferndasSeeschiffnachdem1.Januar2005dasRechtzurFührungder BundesflaggeerworbenhatundChlordifluormethanbis

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode zumablaufvon30monatennacheintragungdesrechts im Schiffsregister verwendet wird. 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten DieseVerordnungtrittamerstenTagedesaufdieVerkündungfolgendenKalendermonatsinKraft.Gleichzeitig trittdiefckw-halon-verbots-verordnungvom6.mai 1991 (BGBl.IS.1090),zuletztgeändertdurchArtikel398 derverordnungvom29.oktober2001 (BGBl.IS.2785), außer Kraft.

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/2209 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung DieVerordnungenthältchemikalien-undabfallrechtliche Regelungen,diedaraufzielen,dieEinträgebestimmter ozonschichtschädigenderstoffeindieerdatmosphärezu mindern.normiertwerdenverboteundbeschränkungenzu bestimmteneinsatzbereichendieserstoffe,regelungenzu RückgewinnungundRücknahmederartigerStoffesowie VorschriftenzurWartung,AußerbetriebnahmeundEntsorgungsieenthaltenderEinrichtungenundProdukteeinschließlichpersönlicherAnforderungenandasdamitbefasste Personal. DieVerordnungergänztdieunmittelbargeltendeVerordnung (EG)Nr.2037/2000desEuropäischenParlamentsund desratesvom29.juni2000überstoffe,diezumabbauder Ozonschichtführen (ABl.EGNr.L244S.1)undlöstzugleichdiebisherigedeutscheFCKW-Halon-Verbots-Verordnungvom6.Mai1991 (BGBl.IS.1090),zuletztgeändert durchartikel398derverordnungvom29.oktober2001 (BGBl. I S. 2785), ab. RechtsgrundlagederRegelungensindinersterLiniedie 17,26und27desChemikaliengesetzes.Diegeregelten StoffesindwegenihresBeitragszumAbbauderstratosphärischenOzonschichtumweltgefährlichimSinnedes 3aAbs.2desChemikaliengesetzes.DieVorschriftendes 3Abs.2und3zurRücknahmeundzuAufzeichnungspflichtenberuhenauf 24Abs.1, 57Satz1desKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. ZudenozonschichtschädigendenStoffenzählendievollhalogeniertenFluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW),die teilhalogeniertenfluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW), Halone,Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)und 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform).DieseStoffewurdenaufgrundihrertechnischenEigenschaftensowieihrer UnbrennbarkeitinderVergangenheitinvielenAnwendungsbereichen,z.B.alsKältemittel,alsTreibgasinDruckgaspackungenundalsTreibmittelinSchaumstoffen,in großemumfangeingesetzt.aufgrundihresbeitragszum globalenumweltproblemdesabbausderstratosphärischen OzonschichtunterliegensieseitEndeder80er-Jahreeinem weltweitenausstiegsprozessimrahmendeswiener ÜbereinkommenszumSchutzderOzonschichtunddes MontrealerProtokollsüberStoffe,diezumAbbauderOzonschichtführen.InDeutschlandistdieStoffgruppebisher durchdienationalefckw-halon-verbots-verordnungund dieunmittelbargeltendeverordnung (EG)Nr.2037/2000 überstoffe,diezumabbauderozonschichtführen,geregelt.ihreproduktionundverwendungistbisaufwenige Ausnahmen verboten. MitseinerFCKW-Halon-Verbots-Verordnunghatte Deutschland1991weltweiteineVorreiterrollebeiden BemühungenzumSchutzderOzonschichtübernommen. DiehierentwickeltenKonzepteundRegelungenhaben sowohldeninternationalenausstiegsprozessalsauchdie zunächstaufdieumsetzungderinternationalenverpflichtungenzielenden,inzwischenaberihrerseitsweitdarüber hinausgehenden,unmittelbargeltendenregelungendereu stark beeinflusst. DurchdasInkrafttretenderVerordnung (EG)Nr.2037/2000, dieimwesentlichendemschutzniveauderdeutschen FCKW-Halon-Verbots-Verordnungentspricht,kamesin DeutschlandzuweitreichendenÜberschneidungenzwischen nationalemrechtundunmittelbargeltendemeg-recht,die imhinblickaufdenanwendungsvorrangdeseg-rechts undseineabstützungaufdenweitergehendenationaleregelungenzulassendenartikel175deseg-vertragszwar rechtlichunbedenklich,abervollzugsunfreundlichsind.ziel derdurchdievorliegendeverordnunggeschaffenenneuregelungdernationalenregelungskomponenteistes,die nationalenvorschriftenaufdiejenigenregelungenzubeschränken,die auchunterberücksichtigungdeserreichten EntwicklungsstandesundsichdarausergebenderDeregulierungsmöglichkeiten überdeninhaltdereg-verordnung hinauserforderlichsind,umdasbisherigedeutscheschutzniveauaufrechtzuerhalten.damitwirdklareralsbisher, welcheregelungensichausunmittelbargeltendem EG-RechtundwelcheausnationalemRechtergeben,was RechtsanwendungundVollzugwesentlicherleichternwird. ZudiesemZweckwerdenauchdieBegrifflichkeitender nationalenverordnungdereg-verordnungangeglichen. Diesgiltz.B.fürdieVerwendungderauchinderEG-VerordnunggebrauchtenBegriffe Einrichtung und Produkt (Artikel16und17derEG-Verordnung, 3bis5dervorliegendenVerordnung),diebeidevomchemikalienrechtlichen Erzeugnisbegriff ( 3Nr.5desChemikaliengesetzes)erfasst werden. GegenüberdembisherigenRechtszustandausgebautwerden dievorschriftenzurückgewinnungundrücknahmegeregelterstoffesowiezurdichtigkeitsprüfungbestimmtereinrichtungenundprodukte.dieverordnungträgtdamitden KonkretisierungsaufträgenindenArtikeln16und17der Verordnung (EG)Nr.2037/2000Rechnung,diedieseRegelungenzwardemGrundenachenthalten,dienähereAusgestaltungbestimmterAspekte,insbesonderedieBestimmung derverantwortlichkeitenunddieeignungdesmitbestimmtentätigkeitenbetrautenpersonals,jedochdenmitgliedstaaten übertragen. DieBeibehaltungnationalerKennzeichnungsvorschriften fürerzeugnisseundfürgeregeltestoffebzw.sieenthaltende Zubereitungenistnichterforderlich,dabestimmteRegelungsbestandteiledesbisherigen 7derFCKW-Halon- Verbots-VerordnungaufGrunddesInkrafttretensvonEGrechtlichenVerbotsvorschriftenzwischenzeitlichobsolet gewordensind (insbesonderekennzeichnungvonerzeugnissen)undfürozonschichtschädigendestoffeundzubereitungenmittlerweilespeziellekennzeichnungsvorschriften aufgrundderrichtlinie67/548/ewgzurangleichungder Rechts-undVerwaltungsvorschriftenfürdieEinstufung, VerpackungundKennzeichnunggefährlicherStoffeundder Richtlinie1999/45/EGzurAngleichungderRechts-und VerwaltungsvorschriftenderMitgliedstaatenfürdieEinstufung,VerpackungundKennzeichnunggefährlicherZubereitungengelten (Richtlinien-Satz59 gefährlichfürdieozon-

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode schicht).dieseeg-rechtlichenvorgabensinddurchdie Gefahrstoffverordnung ( 5Abs.4und5)innationales Recht umgesetzt worden. II.Kosten und Preiswirkungen 1. Kosten der öffentlichen Haushalte a)haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Bund,LänderundGemeindenverwendenbeiderWahrnehmungihrerAufgabenEinrichtungenundProdukte, dieinderverordnunggeregeltestoffeenthalten.ihre HaushaltekönnendamitinsbesonderedurchKostender inden 3und4normiertenRückgewinnungs-und Wartungspflichtenbelastetwerden.InwelchemUmfang diesjedochderfallseinwird,hängtvondermarktentwicklungbeidenwartungskostenabundlässtsichim Vorhineinnichtquantifizieren.DadiebetreffendenEinrichtungenundProdukteinderRegelbereitsjetztprofessionellgewartetwerdenunddamitderWartungauch EinsparungenderEnergiekostenverbundenseinkönnen, wirddieeventuellezusatzbelastungimergebnisalsgeringfügigeingeschätzt.dembundgegebenenfallsentstehendemehrkostenmüssendurchumschichtungim entsprechenden Haushaltstitel erbracht werden. b)vollzugsaufwand DerVollzugderVerordnungobliegtdenLändern,die mitgeringenmehrkostenbelastetwerden.dervollzug wirddurchdiebeseitigungvondoppelregelungenund bishererforderlicheneinzelfallgenehmigungenvereinfacht.derzusätzlicheverwaltungsaufwandimhinblick aufdiein 5normiertenSachkundeanforderungenkann durchdieerhebungkostendeckendergebührenrefinanziert werden. 2. Sonstige Kosten und Preiswirkungen DenbetroffenenWirtschaftsunternehmenentstehenzusätzlicheKostendurchdieinden 4und5normierten AnforderungenandieWartungunddasdazueingesetzte Personal.DieseKostenlassensichjedochimVorhinein nichtquantifizieren.siehängeninsbesonderedavonab, inwieweitdiebetroffenenunternehmenbereitsjetzt sachkundigepersonenbeidererfüllungdersichausder Verordnung (EG)Nr.2037/2000ergebendenPrüfpflichteneingesetzthabenundwiesichinZukunftdieMarktpreise für derartige Leistungen entwickeln. DurchdiebeschriebenenKostenwirkungenkannesim EinzelfallzueinerErhöhungvonEinzelpreisenkommen.DiedurchdieVerordnunginsgesamtinduzierte Kostenbelastungwirdaberalssogeringeingeschätzt, dassmessbareauswirkungenaufdaspreisniveau,insbesonderedasverbraucherpreisniveau,nichtzuerwarten sind.dergegenfinanzierungsbedarffürdieöffentlichen HaushalteinfolgezusätzlicherKostenbewirktkeinemittelbaren preisrelevanten Effekte. Zu 1 B. Zu den einzelnen Vorschriften (Anwendungsbereich) Absatz1beschreibtdenZweckderVerordnungundstellt klar,dasssielediglicheineergänzungzurverordnung (EG) Nr.2037/2000darstellt.DieRegelungenderVerordnungzu dieserstoffgruppesindkonkretaufdieseeg-verordnung bezogen und nur im Kontext mit ihr verständlich. Absatz2übernimmtdiebisherin 1Abs.4derFCKW- Halon-Verbots-VerordnungenthaltenegenerelleAusnahme für ausländische Schiffe, Wasser- und Luftfahrzeuge. Zu 2 (WeitergehendeVerbotsregelungenzuStoffen,die inderverordnung (EG)Nr.2037/2002geregelt sind) DieAbsätze1und2bereinigendasderzeitigekomplizierte VerhältnisderVerbotsregelungenderunmittelbargeltenden Verordnung (EG)Nr.2037/2000undderteilweiseweitergehendennationalenFCKW-Halon-Verbots-Verordnunginder Weise,dassnurmehrzielgenaudieweitergehenden,weiterhinfürerforderlicherachtetennationalenRegelungsbestandteilegeregeltwerden.WegendesGrundansatzesder EG-VerordnungalsTotalverbotmitAusnahmenerhaltendie weitergehendennationalenregelungendabeidencharakter voneinschränkungenbestimmterausnahmetatbeständeder EG-Verordnung. BeidendurchdieAbsätze1und2inhaltlichfortgeführten nationalenvorschriftenhandeltessichzumeinenumdieregelungaus 2Abs.2derFCKW-Halon-Verbots-VerordnungzunachdemArzneimittelgesetzzugelassenenDruckgaspackungen,derenandieSystematikderEG-Verordnung angepasstefassungsichinabsatz1satz2findet,sowieum dieinabsatz2fortgeführtenweitergehendenregelungenzu Chlordifluormethan (R22)ausden 3und4derbisherigen nationalen Verordnung. NichtfortgeführtwirddiebisherigeÜbergangsvorschriftdes 10Abs.2derFCKW-Halon-Verbots-Verordnung,dieinsbesonderefürR22alsKältemittelinbestehendenAnlagen bedeutsamist.dasumweltbundesamthatdiemöglichkeit desersatzesvonr22inbestehendenanlagendurchkältemittelmiteinemgeringerenozonabbaupotenzialinden Jahren1998und2000geprüft,ohneimErgebnisErsatzkältemittelbekanntzugeben.GemäßEG-RechtistdieVerwendungvonR22inbestehendenAnlagennochlängstensbis zum31.dezember2014zugelassen,wobeieineerneuteprüfungdieserfristvorablaufdesjahres2008erfolgenwird. SomitkanndiebestehendenationaleÜbergangsregelung, dieinhaltlichdeneg-rechtlichenvorgabenentspricht,ohne ÄnderungdermateriellenRechtslageaufgehobenwerden. DiesgiltauchimHinblickaufdieBekanntgabederErsatzkältemittelfürR12undR502seitensdesUmweltbundesamtesindenJahren1995und1999,diezurFolgehatte,dass wiederdieverbotsregelunggemäß 3Abs.1der FCKW-Halon-Verbots-VerordnungzumTragenkam,die ebenfallsinhaltlichdenvorgabendereg-verordnungentspricht. Absatz3enthältinergänzenderKlarstellungderRegelungin Artikel4Abs.4GliederungspunktvderVerordnung (EG) Nr.2037/2000einInverkehrbringensverbotfürHalonfeuerlöscher. Absatz4führtbestimmteRegelungsaspektedes 6Abs.2 derfckw-halon-verbots-verordnungfort.nachdieser VorschriftwardieVerwendungvonHalonenalsLöschmittel aneineaufantragimbenehmenmitdemumweltbundesamterteiltebefristeteausnahmegenehmigunggeknüpft,die

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/2209 denzuständigenbehördenzugleicheinegenauekenntnis überdieindiesembereichbestehendenverwendungen vermittelte.durchdasinkrafttretendereg-verordnung Nr.2037/2000istdieVerwendungvonHalonenseitdem 1.Januar2004aufwenige,imAnhangVIIderEG-VerordnungaufgelisteteAnwendungenbeschränkt.Nachdembisherigen 6Abs.2derFCKW-Halon-Verbots-Verordnung kanneineausnahmegenehmigungfürdieinanhangviider Verordnung (EG)2037/2000geregeltenBereicheallerdings nurerteiltwerden,wenndashalonbeiderbrandbekämpfungzumschutzvonlebenundgesundheitdesmenschen zwingenderforderlichist.absatz3satz1stelltnunmehr ausdrücklichklar,dassdiesematerielleregelung,dieüber dieeg-rechtlichenmindestvorgabenhinausgeht,unverändertbestandhat.demgegenübererscheintdiebisherige nationalegenehmigungspflichtnichtlängererforderlichund sollzumzweckeeinerderegulierungnichtfortgeführt werden.stattdessensollesnunmehrdieinabsatz3satz3 geregelteanzeigepflichtermöglichen,denerforderlichen ÜberblicküberdieinsoweitbestehendenHalonverwendungenzubehalten,umdensichausArtikel4Abs.4GliederungspunktivderEG-VerordnungergebendenBerichtspflichtengegenüberderEG-Kommissionnachkommenzu können.weiterezurerfüllungderberichtspflichtenbenötigteangabensindvondenbehörden,welchedieanzeige zuständigkeitshalbererhaltenhaben,beimanzeigendenerforderlichenfallsüber 21Abs.3desChemikaliengesetzes abzufragen. Zu 3 (RückgewinnungundRücknahmeverwendeter Stoffe) Absatz1überträgtdieinArtikel16Abs.1bis3derVerordnung (EG)Nr.2037/2000geregeltenRückgewinnungspflichtenfürozonschichtschädigendeStoffeinErfüllungdes sichausartikel16abs.5satz1dergenannteneg-verordnungergebendenregelungsauftragesgrundsätzlichdembesitzerdererfassteneinrichtungoderdeserfasstenproduktes, derseinerseitsdritteeinschaltenkann.dafürelektro-und ElektronikgeräteimElektro-undElektronikgerätegesetzsowiefürAltfahrzeugeinderAltfahrzeug-Verordnungjeweils spezielleregelungenbestehen,diedierücknahmedieser ProdukteunddieRückgewinnungvoninihnenenthaltenen ozonschichtschädigendenstoffengewährleisten,wirdfür dieseproduktenachabsatz1satz3und4zwecksvermeidungunnötigerdoppelregelungendieallgemeineverantwortlichkeitsregelunggemäßdensätzen1und2alsnicht anwendbar erklärt. Absatz2legtdiePflichtzurRücknahmedurchdenVertreiber/HerstellerderzuregelndenStoffefestunderleichtertso ihresachgerechteundumweltverträglicheentsorgung.die VorschriftschreibtdieRegelungdes 8Abs.2der FCKW-Halon-Verbots-Verordnungfort.Absatz2giltauch fürstoffeundzubereitungen,diegemäßdenvorschriften deselektro-undelektronikgerätegesetzesoderderaltfahrzeug-verordnungzurückgewonnenwurden.werdenderartigestoffeoderzubereitungenvonihremherstelleroder Vertreibergemäß 3Abs.2zurückgenommen,gehtdie nachdemelektro-undelektronikgerätegesetz (s.dortanhangiiinr.1satz2)odernachderaltfahrzeug-verordnung (s.dortnummer3.2.4desanhangs)bestehendepflichtzur ordnungsgemäßenverwertungbzw.beseitigungaufdiese Hersteller oder Vertreiber über. Absatz3normiertAufzeichnungspflichtenbeiderRücknahmeoderEntsorgung,diedieÜberwachungdieserVorgängedurchdiezuständigenBehördenerleichternundzugleichdieGrundlagefürdieErfüllungderBerichtspflicht nachartikel16abs.6derverordnung (EG)Nr.2037/2000 bildensollen.erfasstwerdennurdierücknahmeundentsorgungderbetreffendenstoffeundzubereitungenalssolche,alsoz.b.nichtetwadierücknahme/entsorgungvon Geräteteilenoder-restenmitAnhaftungenvonFCKW.Die VorschriftführtdieRegelungdes 8Abs.4derFCKW-Halon-Verbots-Verordnungfort.SoweitessichbeidenentsorgtenStoffenundZubereitungenumbesondersüberwachungsbedürftigeAbfällehandelt ( 41Abs.1und3Nr.1KrW-/ AbfG),wirdzurVermeidungvonDoppelregelungenaufdie NachweispflichtendesKreislaufwirtschafts-undAbfallgesetzesinVerbindungmitderNachweisverordnungverwiesen.DieRegelunginAbsatz3Satz5isterforderlich,dadie NachweisverordnungkeineVerpflichtungfürdieBetreiber vonentsorgungsanlagenvorsieht,eineausfertigungdes Übernahmescheinszubehalten.ImHinblickaufdenBegleitscheinergibtsicheinederartigeVerpflichtungbereits aus 17Abs.2Satz2derNachweisverordnung;insoweit dient Absatz 3 Satz 5 lediglich der Klarstellung. Zu 4 (Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre) 4legtPflichtenzurVerhinderungvonEmissionendergeregeltenStoffebeimBetrieb,beiderWartungundbeider AußerbetriebnahmeundEntsorgungdererfasstenEinrichtungenoderProduktefest.DieVorschriftlässtdiebestehendenInverkehrbringens-undVerwendungsverbotenachden Artikeln4und5derVerordnung (EG)Nr.2037/2000unberührt.SindEmissionenunvermeidlich,istihreMengeauf dasnachdemstanddertechnikmöglicheminimumzubegrenzen.mitdieservorschriftsollinsbesonderegewährleistetwerden,dassnursolchevonderregelungerfassteneinrichtungen oder Produkte betrieben werden, deren Dichtheit demstanddertechnikentsprichtunddassihrewartung, AußerbetriebnahmeundEntsorgungemissionsarmerfolgen. DieVorschriftdient gemeinsammit 5 derausfüllung desregelungsauftragsausartikel17derverordnung (EG) Nr.2037/2000undschreibtdieRegelungendes 8Abs.1 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung fort. DerAbsatz1enthältdieallgemeineGrundpflichtzurVerhinderungdesAustrittsdergeregeltenStoffeindieAtmosphäre. FürEinrichtungenoderProdukte,diemehralsdreiKilogrammeineserfasstenStoffesalsKältemittelenthalten,sind imabsatz2konkretisierendemindestanforderungenzurgewährleistungdervorschriftdesabsatz1enthalten.damit sollderbesonderenrelevanzdieserproduktgrupperechnunggetragenwerden.alsmindestanforderungensindinsbesondereeineregelmäßigewartungundeinepflichtzursofortigenbehebungvonundichtigkeitenfestgelegt.eine AufzeichnungspflichtistzurKontrollederEinhaltungdieser Vorschriften erforderlich. Zu 5 (PersönlicheVoraussetzungenfürbestimmteArbeiten) AngesichtsderKomplexitätderbetreffendenTätigkeiten könnendieinden 3und4normiertenAnforderungenan Wartung,Inspektion,RückgewinnungundRücknahmeder

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode geregeltenstoffeihrziel VermeidungeinesAustrittsder StoffeindieAtmosphäre nurdanneffektiverreichen,wenn diebetreffendenarbeitenvonqualifiziertempersonal durchgeführtwerden. 5enthältdaherVorschriftenüber persönlichevoraussetzungen,insbesonderezuverlässigkeit undsachkunde,fürbestimmtetätigkeiten.diesevorschrift dientzugleichdererfüllungderentsprechendenregelungsaufträgenachartikel16abs.5satz2undartikel17abs.1 Satz3derVerordnung (EG)Nr.2037/2000undschreibtdie bisherigenanforderungennach 8Abs.3derFCKW-Halon-Verbots-Verordnung fort. Absatz1beschreibtdieerfasstenTätigkeitenundnenntdie grundlegendenpersönlichenundausstattungsbezogenenvoraussetzungen.dieweisungsunabhängigkeitimfalleder Nummer4kannauchbeisachkundigembetriebseigenen Personalgegebensein,sofernsiedurchentsprechendebetriebsorganisatorischeMaßnahmensichergestelltwird.Die Privilegierungnach 5Abs.1Satz2fürInspektionenan kältetechnischeneinrichtungen,diekeineneingriffinden Kältemittelkreislauferfordern,durchBetriebspersonalbeschränktsichaufInspektionennach 4Abs.2Satz1;siegilt damitinsbesonderenichtfürdichtigkeitsprüfungengemäß 4 Abs.2 Satz 3. Absatz2konkretisiertdieAnforderungenandenNachweis der Sachkunde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1. NachNummer1istgrundsätzlicheinezuderjeweiligenTätigkeitbefähigendetechnischeoderhandwerklicheAusbildungsowiedieTeilnahmeaneinerFortbildungsveranstaltungnachAbsatz3erforderlich,diesichnebenden erforderlichenkenntnissenzuranlagentechnikundzuden betreffendenstoffeninsbesondereauchaufdieeinschlägigenvorschriften,richtlinienundallgemeinanerkanntenregelndertechnikbezieht.nichterforderlichist,dassdie technischeoderhandwerklicheausbildungindeutschland absolviertwurde.damitistgewährleistet,dassauchmitarbeiterausländischerunternehmenihresachkundenachweisenunddieentsprechendentätigkeitenindeutschland durchführenkönnen,ohneeineindeutschlandabgeleistete Ausbildung vorweisen zu müssen. WegenderinDeutschlandgegebenenhohenQualitätder AusbildungenzumKälteanlagenbaueroderstaatlichgeprüftenTechnikermitderFachrichtungKälteanlagentechnik,die imgegensatzzuanderentechnischenausbildungengezielt auftätigkeitenankälte-undklimaanlagenausgerichtet sind,schreibtnummer2fürdieseberufsgruppenimfalle vontätigkeitenankälte-undklimaanlagenkeinegesondertezusatzprüfungwieimfalledernummer1vor. KälteanlagenbauernoderstaatlichgeprüftenTechnikernder FachrichtungKälteanlagentechnikgleichgestelltwerdenIngenieurenacheinemabgeschlossenenStudium,indemdie Grundlagen der Kältetechnik vermittelt wurden. DieNummer3gibtdieMöglichkeit,beimSachkundenachweisfürTätigkeitenanFeuerlösch-undBrandschutzanlagen aufeinindeutschlandbereitsbestehendesakkreditierungsundzertifizierungssystemzurückzugreifen,wasebenfalls einegesondertezusatzprüfungentbehrlichmacht.imfalle vontätigkeitenankälte-undklimaanlagenundwärmepumpensowieanfeuerlösch-undbrandschutzanlagenkann dieerforderlichesachkundevonpersonen,diedievoraussetzungendernummern2bzw.3nichterfüllen,auchüberdie entsprechendenbefähigungsnachweisegemäßnummer1 nachgewiesen werden. Nummer4stelltgleichwertigeBefähigungsnachweise,die ineinemanderenmitgliedstaatdereuropäischenunionausgestelltwurden,denbefähigungsnachweisennachden Nummern 1 bis 3 gleich. Absatz3legtdieInhaltedernachAbsatz2Nr.1erforderlichenFortbildungsveranstaltungfest.ÜberdieTeilnahmean derfortbildungsveranstaltungisteinnachweisauszustellen, derderzuständigenbehördeaufverlangenvorzulegenist (Sätze2und3).DasUmweltbundesamtwirdInformationen überdievonverschiedeneninstitutionenangebotenenfortbildungsveranstaltungenundihregrundsätzlichevereinbarkeitmitdenvorgabennachabsatz3satz1zurverfügung stellen. Zu den 6 und 7 (Ordnungswidrigkeiten und Straftaten) Die 6und7enthaltendiezurDurchsetzungderVerordnungerforderlichenStraf-undBußgeldvorschriften.StrafundOrdnungswidrigkeitentatbestände,dieausschließlich VerstößegegendieVerordnung (EG)Nr.2037/2000betreffen,sindinderChemikalienStraf-undBußgeldverordnung inderdurchdieersteverordnungzuränderungderchemikalienstraf-undbußgeldverordnungvom25.januar2005 (BGBl. I S. 154) geänderten Fassung geregelt. Zu 8 (Übergangsvorschrift) 8enthälteineÜbergangsvorschriftfürdieVerwendung vonchlordifluormethan (R22)inKälte-oderKlimaanlagen inseeschiffen,soferndasschiffwährenddesgenannten ZeitraumsaufKielgelegtundhierbeieineKälte-oderKlimaanlageinstalliertwurde.FürdennachträglichenEinbaueiner Kälte-oderKlimaanlagegilt 8nicht.DieVorschriftdient einerentlastungderschiffseignerbeidererfüllungdervorgabendesdeutschenrechts,dienachein-oderrückflaggungausdemauslandzubeachtensind.mitdieserschifffahrtspolitischangestrebtenentlastungswirkungsollin ÜbereinstimmungmitdemMaritimenBündnisderProzess derrückflaggungunterstütztwerden. 8lässtdieRegelung inartikel5abs.1buchstabecgliederungspunktivderverordnung (EG)Nr.2037/2000unberührtundregeltlediglich eineausnahmevonderüberdieeg-regelunghinausgehenden nationalen Vorschrift des 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Zu 9 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) DieseVorschriftregeltdasInkrafttretenderVerordnungsowiedaszeitgleicheAußerkrafttretenderFCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6.Mai1991.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/2209 Anlage 2 Beschluss des Bundesrates DerBundesrathatinseiner821.Sitzungam7.April2006 beschlossen,derverordnunggemäßartikel80abs.2des GrundgesetzesnachMaßgabederfolgendenÄnderungen zuzustimmen. Ä n d e r u n g e n zur Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung ChemOzon- SchichtV) 1. Zu 2 Abs. 2a neu In 2istnachAbsatz2folgenderAbsatz2aeinzufügen: (2a)AbweichendvonArtikel4Abs.6Satz3der Verordnung (EG)Nr.2037/2000dürfenFeuerlöscher, dielöschmittelmiteinemmassengehaltvoninsgesamt mehrals1vomhundertgeregelterstoffeimsinnevon Artikel2siebterAnstrichderVerordnung (EG)Nr. 2037/2000enthalten,auchdannnichtindenVerkehrgebrachtwerden,wennsienachweislichvordemInkrafttretenderVerordnung (EG)Nr.2037/2000hergestellt wurden. Folgeänderungen 7 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern: a) In Nummer 1 ist das Wort oder zu streichen. b)innummer2istderpunktamsatzendedurchdas Wort oder zu ersetzen. c) Folgende Nummer 3 ist anzufügen: 3.entgegen 2Abs.2aeinendortgenannten Feuerlöscher in den Verkehr bringt. Begründung DiederzeitgeltendeFCKW-Halon-Verbots-Verordnung enthälteingenerellesinverkehrbringens-undverwendungsverbotfüru.a.halone,diealslöschmittelinfeuerlöscherneingesetztwurden,dadiesehaloneeinerheblichesozon-abbaupotenzialhaben.dieverwendungist auchnachverordnungnr. (EG)2037/2000verboten (außerinbesonderenausnahmen).dieseverordnung erlaubtaberdasinverkehrbringensolcherfeuerlöscher dann,wennsiebereitsvordeminkrafttretenderverordnunghergestelltwurden (Artikel4Abs.6Satz3der Verordnung (EG) 2037/2000). DieseLückesolltevorfolgendemHintergrundgeschlossenwerden:IneinemPilotprojektmehrererLänderzum VollzugdesChemikalienrechtsimInternethandelwurdenindenJahren2004und2005knapp60solcher halonhaltigerfeuerlöscherbeanstandetundihrinverkehrbringenaufdergrundlagederfckw-halon-verbots-verordnunguntersagt.außerdemwurdenmehrere AngebotemitsolchenFCKW-haltigenFeuerlöschern ausshopsvonkommerziellen,außereuropäischenanbieternauseinerdeutscheninternet-auktionsplattform herausgenommen.dieswäreohnedievorgeschlagene ÄnderunginZukunftnichtmehrmöglich.EinflorierenderMarktmitHalonfeuerlöschernkannhiermitausgeschlossen werden. 2. Zu 4 Abs. 3 4 Abs. 3 ist zu streichen. Folgeänderung 6 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern: a)innummer6istdaskommaamendedurchdas Wort oder zu ersetzen. b) Nummer 7 ist zu streichen. Begründung EineexemplarischeBefragungderzuständigenVollzugsbehördenzeigte,dassauchmoderneAnlagenmit einerbetriebszeitvonwenigeralszehnjahrenbeirestriktiveranwendungderbishergeplantenregelungunter UmständenstillgelegtodergegenneueAnlagenausgetauschtwerdenmüssten.Zudemstelltdiegeforderte jährlicheüberprüfungderverlustrateinderangegebenengenauigkeitbeigrößerenanlageneintechnisches Problemdar,dadieMessfehlerbeidenFüllstandsmessungen,bezogenaufdiegesamteKältemittelfüllmenge, bereitszwischen5bis9prozentbetragenkönnen.eine UmsetzungderbishergeplantenRegelungwürdefür dieseanlagendahereinensehrgroßenjährlichenmessaufwandbedeuten.deshalbsolltediebisherigeregelung ( 8Abs.1derFCKW-Halon-Verbots-Verordnung),dieaufdenStandderTechnikabstellt, beibehaltenbleiben.darüberhinausgehenderegelungenwerdenauchvondereg-verordnungnichtgefordert. 3. Zu 5 Abs. 2 Nr. 1 5 Abs. 2 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen: 1.einezuderjeweiligenTätigkeitbefähigendetechnischeoderhandwerklicheAusbildungerfolgreichabsolviertundaneinervonderzuständigenBehörde anerkanntenfortbildungsveranstaltung,inderdie LehrinhaltenachAbsatz3vermitteltwurden,teilgenommen hat,. Folgeänderungen 5 Abs. 3 ist wie folgt zu ändern: a)insatz1istdaswort Prüfung durchdaswort Fortbildungsveranstaltung zu ersetzen. b) Die Sätze 2 und 3 sind zu streichen. c) Satz 4 ist wie folgt zu fassen: ÜberdieTeilnahmeaneinerFortbildungsveranstaltungnachAbsatz2Nr.1isteinNachweisauszustellen.

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung DieinderVerordnungvorgeseheneVerpflichtung,als SachkundenachweisimAnschlussaneineFortbildung eineprüfungzuabsolvieren,wirdalsüberzogenangesehen.dieteilnahmeaneinervonderzuständigenlandesbehördeanerkanntenfortbildungsveranstaltungwirdals ausreichendangesehen.auchinanderenrechtsbereichen wiez.b.imimmissionsschutzrecht ( 7 5.BImSchV)oderGentechnikrecht ( 15GenTSV) wirdlediglichdieteilnahmeaneinersolchenfortbildungsveranstaltungohneanschließendeprüfunggefordert. AuchwirddergesetzlichvorgeschriebeneZwang,alle fünfjahreeinefortbildungsveranstaltungzubesuchen, alsnichtzeitgemäßangesehen.dieeigenverantwortlichkeitderbetriebesolltegestärktwerden.selbstbei derabgabevongiftigenundsehrgiftigenstoffenund ZubereitungenwirdimChemikalienrechtkeineregelmäßigeFortbildunggefordert.AuchinderBetriebssicherheitsverordnungsindPersonenzurPrüfungvonhochkomplexenundgefahrenträchtigenArbeitsmitteln (z.b. überwachungsbedürftigeanlagen) befähigt,wennsie durchihreberufausbildung,ihreberufserfahrungund ihrezeitnaheberuflichetätigkeitüberdieerforderlichen FachkenntnissezurPrüfungderArbeitsmittelverfügen. EinegesetzlichvorgeschriebeneWeiterbildungwird nicht verlangt. ImSinneeinerDeregulierungsolltedaherauchinder Chemikalien-OzonschichtverordnungaufeinePrüfungs- pflichtundaufdiegesetzlichallefünfjahrevorgeschrie- bene Fortbildung verzichtet werden. 4. Zu 5 Abs. 2 Nr. 2 5 Abs. 2 Nr. 2 ist wie folgt zu fassen: 2.imFallevonTätigkeitenanKälte-undKlimaanlagen sowiewärmepumpeneineabgeschlosseneausbildungalskälteanlagenbauerin/kälteanlagenbauer, staatlichgeprüftetechnikerin/staatlichgeprüfter TechnikerderFachrichtungKälteanlagentechnik oderalsingenieurin/ingenieurnacheinemstudium, indemdiegrundlagenderkältetechnikvermittelt wurden, hat,. Begründung EinePrivilegierungspeziellerBerufsabschlüsseistmit deminderpraxisgewünschtenleistungs-/anforderungsprofilundvordemhintergrunddernummer4 nicht vereinbar. 5. Zu 6 Abs. 1 Nr. 8 Dem 6Abs.1Nr.8sindvordemPunktdieWörter,ohnedieerforderlicheSachkundenachNummer1 nachgewiesen zu haben anzufügen. Begründung KlarstellungdesGewollten.Anknüpfungspunktfürdie OrdnungswidrigkeitistdieAusübungeinerTätigkeit ohne Nachweis der erforderlichen Sachkunde.

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16 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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