Inhaltsverzeichnis I Allgemeiner Teil für Versicherungsleistungen 1 II Auslandsreise-Krankenversicherung 5 III Handy-Versicherung 9

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1 1 Versicherungsbedingungen für Karteninhaber der MasterCard Standard des Bankhaus Ludwig Sperrer (Stand ) Inhaltsverzeichnis I Allgemeiner Teil für Versicherungsleistungen 1 II Auslandsreise-Krankenversicherung 5 III Handy-Versicherung 9 Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen finden Anwendung, so lange und so weit in den jeweiligen Besonderen Versicherungsbedingungen keine abweichende Regelung festgelegt ist. I ALLGEMEINER TEIL FÜR VERSICHERUNGSLEISTUNGEN 1 Versicherter, Versicherungsnehmer Versicherter ist der berechtigte Inhaber einer gültigen MasterCard Standard (im Folgenden Kreditkarte ), welcher auf Grund eines entsprechenden Kreditkartenvertrages zur Nutzung dieser Kreditkarte berechtigt ist (im Folgenden versicherte Person oder Karteninhaber genannt). Neben der versicherten Person erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf seine Familienangehörigen, soweit sie in den jeweiligen Besonderen Bedingungen als mitversichert erwähnt werden und mit der versicherten Person zusammen reisen. Familienangehörige im Sinne dieser Bedingung sind der Ehegatten, der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte sowie deren unverheiratete Kinder (auch Stief-, Adoptiv und Pflegekinder) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Ferner volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese unterhaltsberechtigt sind und Unterhalt beziehen. (im Folgenden mitversicherte Familienangehörige genannt). Versicherungsnehmer ist die First Data Deutschland GmbH, Bad Vilbel (im Folgenden Versicherungsnehmer genannt). 2 Versicherungsträger 2.1 Träger des versicherten Risikos für die Leistungen Handy-Versicherung ist die Chubb Insurance Company of Europe SE Direktion für Deutschland Grafenberger Allee Düsseldorf 2.2 Träger des versicherten Risikos für die Leistung Auslandsreise-Krankenversicherung ist der Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a. G. Neue Rabenstraße Hamburg 3 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Kreditkarte vorbehaltlich des Abschlusses eines gültigen Kreditkartenvertrages und wird gewährt für während der jeweiligen Versicherungsperiode innerhalb des versicherten Zeitraums eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr. Beginnt die Gültigkeit der Kreditkarte während eines laufenden Kalenderjahres, ist die erste Versicherungsperiode kürzer als ein Kalenderjahr. Der versicherte Zeitraum ist der Zeitraum vom Beginn der ersten bis zum Ende der letzten sich lückenlos aneinander anschließenden Versicherungsperioden. Der versicherte Zeitraum endet 3.1 mit Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Kreditkarte oder

2 2 3.2 mit dem Ende der Vertragslaufzeit des Gruppenversicherungsvertrages zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer, je nachdem, welcher der frühere dieser Zeitpunkte ist. Im Fall 3.2 obliegt es dem Versicherungsnehmer, die versicherte Person über den Anschlussversicherer zu informieren. Ab Beendigung des Gruppenversicherungsvertrags gilt gegenüber den versicherten Personen eine Nachhaftung von maximal einem Jahr vereinbart (entsprechend dem Zeitraum, für den jeweils der Kartenbeitrag gezahlt worden ist). Bei lückenloser Fortsetzung des gleichen bzw. eines erweiterten Versicherungsschutzes durch einen anderen Versicherer wird keine Nachhaftung gewährt. 4 Ansprüche gegen Dritte Hat die versicherte Person bzw. das mitversicherte Familienmitglied Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß 86 VVG die Verpflichtung diese Ansprüche bis zu der Höhe an den Versicherer schriftlich abzutreten, in welchem aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen) geleistet wird. Die versicherte Person bzw. das mitversicherte Familienmitglied hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Steht der versicherten Person bzw. dem mitversicherten Familienmitglied ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 5 Berechtigte, Geltendmachung von Rechten, Aufrechnungsverbot 5.1 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen den Versicherten und im Todesfall deren Erben direkt zu. Sämtliche Gestaltungs- und andere Rechte bezüglich der Eingehung, Abänderung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages unterliegen dem Versicherungsnehmer. 5.2 Der Versicherte kann seine Rechte gegenüber dem Versicherer auch ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers gerichtlich und außergerichtlich auch dann geltend machen, wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheines ist. 5.3 Ansprüche auf Versicherungsleistungen haben ausschließlich die Versicherten. Ansprüche der Versicherten dürfen die Versicherer nicht mit Forderungen gegenüber des Versicherungsnehmers aufrechnen. Der 35 VVG gilt insoweit als abbedungen. 6 Subsidiarität Soweit im Schadensfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Soweit der Karteninhaber aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beanspruchen kann, steht ihr frei, welchem Versicherer sie den Schadensfall meldet. Meldet sie den Schadensfall dem Versicherer, wird dieser im Rahmen dieser Versicherung in Vorleistung treten. 7 Allgemeine Obliegenheiten Die versicherte Person sowie die mitversicherten Familienangehörigen haben: - nach Möglichkeit alle Handlungen zu unterlassen die den Eintritt des Versicherungsfalles fördern;

3 3 - dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mitzuteilen; - dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen und ihm alle erforderlichen Beweismittel von sich aus zu Verfügung zu stellen. Weitere zu beachtende Obliegenheiten finden sich bei den jeweiligen Besonderen Versicherungsbedingungen. 8 Obliegenheitsverletzung Die hier beschriebenen Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung gelten für alle in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und in den Besonderen Versicherungsbedingungen genannten Obliegenheiten. Wird eine vertragliche Obliegenheit oder eine gesetzliche Obliegenheit, deren Rechtsfolge nicht im Gesetz geregelt ist, durch die versicherte Person oder einen mitversicherten Familienangehörigen vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz uneingeschränkt bestehen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer die versicherte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge aufmerksam macht. 9 Gesetzliche Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist ein Anspruch des Karteninhabers beim Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem der Karteninhaber die Entscheidung in Textform zugeht. 10 Zuständiges Gericht Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Firmensitz des Versicherers oder andere für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Karteninhaber eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie zurzeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Klagen gegen den Karteninhaber Klagen aus dem Versicherungsvertrag müssen gegen sie bei dem Gericht erhoben werden, das für den Wohnsitz der versicherten Person oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Unbekannter Wohnsitz des Karteninhabers Ist der Wohnsitz des Karteninhabers oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Karteninhaber nach dem Sitz des Versicherers oder der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 11 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

4 4 12 Mitteilungs- und Anzeigepflichten gegenüber der Versicherung Der Karteninhaber hat zur Wahrung des Versicherungsschutzes besondere Bestimmungen der Versicherungsbedingungen zu beachten. Diese sind: sofortige Meldung bei dem Notfall-Telefon sowie Pflichten nach Schadeneintritt 13 Verfügungsrecht über eigene Ansprüche Dem Karteninhaber steht ein selbstständiges Recht zur Geltendmachung eigener Ansprüche beim Versicherer zu. 14 Kenntnis und Verhalten des Karteninhabers Es wird darauf hingewiesen, dass Kenntnis oder das Verhalten des Karteninhabers berücksichtigt werden können, wenn nach den Versicherungsbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften die Kenntnis oder das Verhalten des Karteninhabers von Bedeutung ist ( 47 VVG).

5 5 II AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 5 2 Beginn des Versicherungsschutzes 5 3 Umfang der Leistungspflicht 5 4 Einschränkung der Leistungspflicht 6 5 Auszahlung der Versicherungsleistungen 7 6 Ende des Versicherungsschutzes 7 7 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte 8 8 Aufrechnung 8 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 1.1 Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Bei einem im Geltungsbereich nicht absehbar oder geplant eintretenden Versicherungsfall ersetzt er dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung und erbringt sonst vereinbarte Leistungen. 1.2 Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Als Versicherungsfall gilt auch Tod. 1.3 Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus der Versicherungsbestätigung, diesen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. 1.4 Versicherungsfähig sind Personen, ohne Altersbegrenzung. 1.5 Geltungsbereich ist das Ausland. Als Ausland gelten alle Staaten, mit Ausnahme des Landes/der Länder, in dem der Versicherte einen ständigen Wohnsitz hat. 1.6 Diese Versicherung ist eine Krankenversicherung gegen feste Prämie gemäß Ziffer 2 der Satzung. 2 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Beginn des Versicherungsverhältnisses (Gültigkeit der genannten Kreditkarten) und nicht vor Antritt der Reise. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. 3 Umfang der Leistungspflicht 3.1 Der versicherten Person sowie mitversicherten Familienangehörigen steht die Wahl unter den zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei. 3.2 Arznei, Verband, physikalisch medizinische Leistungen und Hilfsmittel müssen von den in Abs. 1 genannten Behandlern verordnet werden. 3.3 Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. 3.4 Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.

6 6 4 Einschränkung der Leistungspflicht 4.1 Keine Leistungspflicht besteht a) für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war; b) für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei plan- mäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, soweit deren Leistung nicht ausdrücklich im Tarif zugesagt wird; c) für Aufwendungen, die im Inland entstehen, auch dann nicht, wenn es sich um Folgen von Erkrankungen und Unfällen handelt, die während der Auslandsreise entstanden sind; d) für Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch die aktive Teilnahme an Kriegsereignissen, inneren Unruhen und vereinsmäßig organisierten Sportwettkämpfen und/oder dazugehörigem Training verursacht worden sind; e) für auf Vorsatz beruhende Krankheiten (einschließlich Selbstmord und Selbstmordversuch) und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entzugs und Entwöhnungsbehandlungen; f) für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie Hypnose und Psychotherapie; g) Vorsorgeuntersuchungen; h) für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft und Entbindung, soweit sie bei Reisebeginn absehbar oder geplant waren; i) für Zahnersatz einschließlich Kronen und für Kieferorthopädie (Ausnahme: Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit); j) für Hilfsmittel (z. B. Einlagen, Brillen usw. sowie sanitäre Bedarfsartikel wie Bestrahlungslampen und Fieberthermometer), Bescheinigungen, Gut- achten, vorbeugende Impfungen und kosmetische Behandlungen, soweit deren Leistungen nicht ausdrücklich im Tarif zugesagt wird; k) für Kur und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen; l) für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; m) für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung. 4.2 Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet. 4.3 Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz deren Leistungen notwendig bleiben.

7 7 5 Auszahlung der Versicherungsleistungen 5.1 Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Originalrechnungen vorgelegt und die erforderlichen Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Deutschen Ringes. Wurden die Originalrechnungen einem anderen Kostenträger zur Erstattung vorgelegt, so genügen Rechnungszweitschriften, wenn darauf der andere Kostenträger seine Leistung vermerkt hat. 5.2 Alle Belege müssen den Vor und Zunamen der behandelten Person sowie die Krankheitsbezeichnung und die einzelnen ärztlichen Leistungen mit 6 Behandlungsdaten enthalten; aus den Rezepten müssen das verordnete Medikament, der Preis und der Quittungsvermerk hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung tragen. Leistungen oder deren Ablehnung durch die in 4 Abs. 3 genannten Versicherungsträger sind nachzuweisen. Zusätzlich ist die genaue Kontobezeichnung des Empfängers der Kostenerstattung anzugeben. 5.3 Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherten Personen zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm dieses in Textform als Empfangsberechtigte für die Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistungen verlangen. 5.4 Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum EZB-Kurs (Europäischer Zentralbank-Kurs) des Tages, an dem die Belege beim Deutschen Ring eingehen, in EURO umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt für gehandelte Währungen der EZB-Kurs Frankfurt, für nicht gehandelte Währungen der Kurs gemäß Währungen der Welt (Guide to world currencies), Veröffentlichungen der Europäischen Zentralbank, Frankfurt, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen nachweislich zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. Im Bedarfsfalle kann der EU- RO Betrag auch in Devisen umgerechnet zum Kurs am Überweisungstage im Ausland zur Verfügung gestellt werden. 5.5 Überweisungen von Versicherungsleistungen erfolgen grundsätzlich auf ein Konto in der Bundesrepublik Deutschland. Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen in Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und für besondere Überweisungsformen, die auf Verlangen des Versicherungsnehmers gewählt wurden, können von den Leistungen abgezogen wer- den. 5.6 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. 6 Ende des Versicherungsschutzes 6.1 Der Versicherungsschutz endet auch für schwebende Versicherungsfälle mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Ende der Reise. 6.2 Ist die Rückreise bis zum vereinbarten Zeitpunkt aus medizinischen Grün- den nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungs- pflichtige Versicherungsfälle für Behandlungen im Aufenthaltsland bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit. 6.3 Bei Kündigung durch die First Data Deutschland GmbH oder durch den Versicherer endet der Versicherungsschutz zu dem Zeitpunkt bis zu dem die Kartengebühr entrichtet ist.

8 8 7 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte 7.1 Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß 86 VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Deutschen Ring schriftlich abzutreten. 7.2 Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. 7.3 Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 7.4 Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1-3 entsprechend anzuwenden. 8 Aufrechnung Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

9 9 III HANDY-VERSICHERUNG 1 Versicherte Person, versicherte Sachen 9 2 Versicherte Schäden und Gefahren 9 3 Versicherungsort 9 4 Versicherungssumme 9 5 Wechsel des Mobiltelefons 9 6 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung 9 7 Schadenmeldung 10 8 Obliegenheiten des Versicherten im Versicherungsfall 10 9 Ausschlüsse Zahlung der Entschädigung Wiederherbeigeschaffte Sachen Sanktionsklausel 11 1 Versicherte Person, versicherte Sachen Als versicherte Person gilt jeweils der Karteninhaber einer gültigen Kreditkarte, der das Registrierungsformular an das Service-Center übersandt hat. Als versicherte Sache gilt ein Mobiltelefon, für das auf den Namen des Karteninhabers ein Mobilfunktelefonanschluss im deutschen Mobilfunktelefonnetz besteht. Das Mobiltelefon gilt nur dann als versichert, wenn es Eigentum des Versicherten ist und eine Bestätigung durch das Service-Center über den Eingang der Registrierung erfolgt ist. 2 Versicherte Schäden und Gefahren 2.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an der gem. Ziffer 1 versicherten Sache (Mobiltelefon) bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung der versicherten Sache und für Folgeschäden infolge dieser Ereignisse. 2.2 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden (Beschädigungen oder Zerstörungen) an versicherten Sachen durch - andere als in Ziffer 2.1 genannte Gefahren; - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherten. 3 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht weltweit. 4 Versicherungssumme 4.1 Die Versicherungssumme je Mobiltelefon ist der Neuwert, maximal jedoch 256, Euro. 4.2 Die Versicherungssumme für Gebühreneinheiten beträgt 52, Euro. Eine Unterversicherung wird nicht geltend gemacht. 5 Wechsel des Mobiltelefons Ein Wechsel des Mobilfunktelefons beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, vorausgesetzt das Service-Center hat das Registrierungsformular über den Wechsel erhalten und diesen bestätigt. 6 Entschädigungsberechnung; Unterversicherung 6.1 Der Versicherer leistet Entschädigung durch Geldersatz. 6.2 Geldersatz bedeutet a) im Falle eines Teilschadens die Zahlung der für die Wiederherstellung der beschädigten Sache am Schadentag notwendigen Kosten. b) im Falle eines Totalschadens die Zahlung des Betrags, der nötig ist, um eine gleichwertige Sache wiederzubeschaffen, höchstens jedoch des Betrags gem. Ziffer 4.1. Der Versicherer ersetzt auch zusätzliche Kosten, die aufgewendet werden

10 10 müssen, um ein Gerät der direkten Nachfolgegeneration wieder zu beschaffen, sofern ein Gerät der gleichen Entwicklungsstufe nicht mehr am Markt verfügbar ist. Nicht ersetzt werden jedoch Kosten, die dadurch entstehen, dass nicht das Gerät der direkten Nachfolgegeneration wiederbeschafft wird. c) Ersatz auch für die dem Kunden nach der Entwendung durch unbefugtes Benutzen des Mobilfunktelefons entstandenen Gebühreneinheiten bis zur Versicherungssumme gem. Ziffer Abweichend Ziffer 6.2 ist die Entschädigungsleistung durch Geldersatz auf den Zeitwert begrenzt, wenn die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt. 6.4 Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Kosten zur Wiederherstellung des früheren betriebsfähigen Zustands der versicherten Sache (zuzüglich des Wertes des Altmaterials) niedriger sind als der Versicherungswert gemäß Ziffer 4 Andernfalls liegt ein Totalschaden vor. 6.5 Zeitwert ist der Versicherungswert gemäß Ziffer 4 unter Berücksichtigung eines Abzugs entsprechend dem technischen Zustand der Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, insbesondere für Alter und Abnutzung. 6.6 Der gemäß Ziffer 2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt von 25, Euro gekürzt. 6.7 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Vermögensschäden, insbesondere nicht für Vertragsstrafen, Schadenersatzleistungen an Dritte und Nutzungsausfall versicherter Sachen. 6.8 Die Versicherungssummen gemäß Ziffer 4 sind jeweils Grenze der Entschädigung. 6.9 Soweit Ansprüche gegenüber Dritten oder anderweitigen Versicherungen bestehen und der Versicherte daraus Entschädigung erlangen kann, gehen diese voran. 7 Schadenmeldung Um einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, kann der Karteninhaber per an kreditkarten-abteilung@sperrer.de ein Schadensformular anfordern oder unter herunterladen. Nur vollständig ausgefüllte und unterschriebene Schadenformulare können bearbeitet werden. Die Unterschrift auf dem Schadenformular berechtigt gleichzeitig den Kartenaussteller, Details über die unberechtigte Nutzung der Zahlungskarten an den Bankhaus Sperrer Card Service und den Versicherer weiterzugeben. 8 Obliegenheiten des Versicherten im Versicherungsfall 8.1 Der Versicherte hat bei Eintritt eines Versicherungsfalles a) den Schaden dem Service-Center unverzüglich schriftlich darüber hinaus nach Möglichkeit auch fernmündlich oder fernschriftlich anzuzeigen. Außerdem ist die vom Service- Center zur Verfügung gestellte Schadenanzeige unverzüglich nach Erhalt, spätestens nach 14 Tagen, mit den darin genannten Unterlagen an das Service-Center zu senden. b) den Schaden unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Des Weiteren hat der Versicherte dem Mobilfunknetzbetreiber des Mobilfunk Anschlusses unverzüglich (nach Möglichkeit telefonisch) zu informieren und das Mobiltelefon bzw. den Mobilfunkanschluss sperren zu lassen; c) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern; d) dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft auf Verlangen schriftlich zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen. Im Schadensfall insbesondere erforderliche Belege sind: - Schadenanzeige des Versicherers - Kopie der Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle - Bescheid über die Einstellung der polizeilichen Ermittlungen - Kopie des Mobilfunkvertrags bzw. Kaufvertrags des vom Schaden betroffenen Mobilfunktelefons - Nachweis über die Wiederbeschaffung - Gebührenabrechnung des Monats, in dem das Mobiltelefon entwendet wurde, sofern der Versicherte Ersatz für Gebühren durch unbefugte Benutzung geltend machen will - Nachweis des Mobilfunknetzbetreibers, wann der Mobilfunkanschluss gesperrt wurde

11 Verletzt der Versicherte eine der vorstehenden Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der 28 und 82 VVG von der Entschädigungspflicht frei. Dies gilt nicht, wenn nur die fernmündliche oder fernschriftliche Anzeige gemäß Ziffer 8.1 a) unterbleibt. 8.3 Hatte eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigung, so entfällt die Leistungsfreiheit gemäß Ziffer 8.2, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, und wenn außerdem den Versicherten kein erhebliches Verschulden trifft. 9 Ausschlüsse 9.1 Versucht der Versicherte, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist eine Täuschung gemäß Abs. 1 durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen von Abs. 1 als bewiesen. 9.2 Wird der Anspruch auf die Entschädigung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht, nachdem ihn der Versicherer unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Durch ein Sachverständigenverfahren wird der Ablauf der Frist für dessen Dauer gehemmt. 9.3 Ist dem Versicherten bei Abschluss des Kartenvertrages und vor Übersendung des ausgefüllten Registrierungsformulars bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so entfällt hierfür die Haftung. 10 Zahlung der Entschädigung 10.1 Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, a) solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherten bestehen; b) wenn gegen den Versicherten aus Anlass des Versicherungsfalles ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Gründen eingeleitet worden ist, die auch für den Entschädigungsanspruch rechtserheblich sind, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherte sie aus wichtigem Grund verlangt. 11 Wiederherbeigeschaffte Sachen 11.1 Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen (Ziffer 1 Abs. 1) ermittelt, so hat der Versicherte dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen Hat der Versicherte den Besitz einer abhanden gekommenen Sache (Ziffer 1 Abs. 1) zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat der Versicherte die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherte hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherte die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. 12 Sanktionsklausel Unter diesem Versicherungsvertrag besteht kein Versicherungsschutz, soweit die Bereitstellung von Versicherungsschutz durch den Versicherer oder dessen oberste Muttergesellschaft direkt oder indirekt gegen anwendbare Wirtschafts- oder Handelssanktionsgesetze oder -verordnungen verstoßen würde.

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