Der Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten. PRwiss der Heinrich-Heine-Universität Universitätsstr Düsseldorf Juli 2014

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten. PRwiss der Heinrich-Heine-Universität Universitätsstr. 1 40225 Düsseldorf Juli 2014"

Transkript

1 INFO Nr.57 Der Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten PRwiss der Heinrich-Heine-Universität Universitätsstr Düsseldorf Juli 2014 Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit dem vorliegenden Info wollen wir Sie zur Planung Ihres Urlaubes mit einigen Informationen versorgen, damit Sie richtig Ihren Urlaub beantragen und unbeschwert die freien Tage genießen können. Diese Informationsschrift können Sie auch von der Internetseite des wissenschaftlichen Personalrates herunterladen: Ihr Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten K. Vehlhaber G. Schwinger Dr. M. Thewissen (Vorsitzende) (stellv. Vorsitzender) (stellv. Vorsitzender) Herausgeber: Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Universitätsstr. 1, Düsseldorf, Tel.: (0211) , Fax: (0211) prwiss@uni-duesseldorf.de Internet:

2 Inhalt Häufig gestellte Fragen zum Thema Urlaub ) Muss ich überhaupt Urlaub nehmen, auch wenn die Arbeit so viel Spaß macht? ) Wie läuft das eigentlich ab mit meinem Urlaubsantrag und wie lange muss ich auf die Genehmigung warten? ) Was geschieht mit meinem nicht beanspruchten Resturlaub? ) Geld statt Urlaub ist das auch möglich? ) Urlaub vom Urlaub muss ich grundsätzlich erreichbar sein oder gar zurück, wenn der Chef ruft? ) Kann ich meinen Urlaub abbrechen oder verschieben? ) Kann der Arbeitgeber den Urlaubszeitraum festlegen? ) Wann gibt es mehr Urlaub oder freie Tage: Arbeitsbefreiung, Zusatzurlaub? ) Ich möchte mal pausieren wegen der Kinder, des Sports, der Politik geht das? ) Kann es für mich auch Nachteile aus gewährten Urlaubszeiten geben?... 5 Anhang 1) Tarifbereich Angestellte Abschnitt IV des TV-L... 5 Anhang 2) Besonderheiten der Urlaubsregelungen im TV-Ä (gegenüber TV-L) Anhang 3) Regelungen für Beamtinnen und Beamte FrUrlV Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW, Teil 5 Erholungsurlaub FrUrlV Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW, Teil 6 Sonderurlaub Anhang 4) Auszüge aus den Sozialgesetzbüchern V und IX Anhang 5) Freistellung für Mütter und Väter bei Erkrankung eines Kindes... 14

3 INFOS zu Regelungen rund um den Urlaub Erholungsurlaub ist nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ein wesentlicher und unabdingbarer Bestandteil eines jeden Arbeitsverhältnisses. Darüber hinaus gibt es tarifvertraglich und auch anderweitig geregelte Möglichkeiten für Arbeitsbefreiungen, sowie für Zusatz- und Sonderurlaub. Seit Ende 2006 wird dies insbesondere durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der den BAT ersetzt hat, geregelt; für Beamte gelten teilweise unterschiedliche Regelungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Für den Klinikbereich gilt der Tarifvertrag der Ärzte (TV-Ä), wobei dort außerdem nicht immer einfach nachvollziehbare Berechnungen von Zusatzurlaub bei der Anrechnung von Wechselschicht und Nachtarbeit zum Tragen kommen. Mit diesem INFO sollen die wichtigsten Fragen rund um den Urlaub beantwortet und darüber hinaus im Anhang ein fundierter Überblick über die Gesetzes- und Tariflage gegeben werden. Im konkreten Einzelfall (z.b. abgelehnter Urlaubsantrag, dringlich benötigte Arbeitsbefreiung, gewünschter Sonderurlaub) könnte aber dennoch weiterer Beratungsbedarf erforderlich sein; wenden Sie sich dann bitte möglichst frühzeitig an den für Sie in Urlaubsangelegenheiten zuständigen Personalrat, wobei der Gesetzgeber bestimmt hat, dass für die Kollegen der Medizinischen Fakultät beide Personalräte in unterschiedlichen Bereichen Zuständigkeiten besitzen. So ist in Vertragsangelegenheiten (z.b. Anspruch auf Zusatzurlaub) der PRwiss an der HHUD, bei der Planung und Genehmigung von Erholungsurlaub dagegen der PRwiss-UKD beteiligt bzw. kann beteiligt werden. PRwiss-HHUD : prwiss@uni-duesseldorf.de, Tel , Fax PRwiss-UKD : prwiss@med.uni-duesseldorf.de, Tel , Fax Häufig gestellte Fragen zum Thema Urlaub 1) Muss ich überhaupt Urlaub nehmen, auch wenn die Arbeit so viel Spaß macht? Nein, gezwungen werden kann man nicht. Weder im BUrlG noch im Tarif- oder Beamtenrecht ist solches vorgesehen; man darf also ununterbrochen weiter arbeiten, bis ggf. der jeweilige jährliche Urlaubsanspruch endgültig verfallen ist. Schön, wenn der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht einem Workaholic nahe legt, den verdienten Erholungsurlaub, der dann aber mindestens zwei Wochen am Stück betragen sollte, auch zu nehmen. 2) Wie läuft das eigentlich ab mit meinem Urlaubsantrag und wie lange muss ich auf die Genehmigung warten? In der HHUD wird der Urlaubsantrag den Fachvorgesetzten vorgelegt, von diesen abgezeichnet und damit i.d.r. auch befürwortet. Er sollte dann schnellstens an die Verwaltung, die letztlich für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist, weitergeleitet werden. Von dort wird er nach Prüfung i.d.r. genehmigt und mit einer Jahresaufstellung an die Antragsteller im verschlossenen Umschlag (Datenschutz) zurückgeschickt. Wenn Fachvorgesetzte den beantragten Urlaub einmal nicht befürworten wollen, können sie eine entsprechende Stellungnahme dazu abgeben, müssten den Antrag aber dennoch zeitnah an die Verwaltung weiterleiten, wo dieser ggf. auch gegen das Fachvorgesetztenvotum genehmigt werden kann. Beabsichtigt die Verwaltung einen Urlaubsantrag abzulehnen, muss vorher der Personalrat eingeschaltet werden. Zum Stand seines Genehmigungsverfahrens kann man sich in der der Abteilung D 3.2 (Urlaubssachbearbeitung) stets auch telefonisch erkundigen. Sollte einmal der über 1

4 Fachvorgesetzte eingereichte Antrag wider Erwarten nicht in der Verwaltung eingegangen sein, kann der Antrag der Verwaltung auch direkt zugeleitet werden. Für das UKD gelten natürlich auch Gesetze und Tarifvereinbarungen aber es werden verschiedene Verfahren der Urlaubsbeantragung bzw. -genehmigung genutzt (elektronisch in Dienstplanprogrammen bzw. mit Papierformularen). Praxis ist die Absprache mit Vorgesetzten und Kollegen unter Berücksichtigung der Dienstpläne ohne schriftliche Bestätigung der genehmigenden Verwaltung. Das Personaldezernat des UKD hat Einsicht in die elektronischen Daten und hat die Abteilungen sowie die Beschäftigen aufgefordert von dem Papierformular eine Kopie für die Beschäftigten aufzubewahren. Sollten Unsicherheiten bestehen ob der Urlaub als genehmigt zu betrachten ist, so wenden Sie sich an die Sachbearbeiter. Zum zweiten Teil der Frage: Ein ordnungsgemäßes Genehmigungsverfahren sollte zügig gehandhabt werden und eigentlich nicht länger als vier Wochen dauern. Hinweis: Bewahren Sie Ihre Urlaubsgenehmigungen auf. 3) Was geschieht mit meinem nicht beanspruchten Resturlaub? Hier sieht der Tarifvertrag ( 40 TV-L) die Möglichkeit des Übertrags bis zum 30. September des Folgejahres vor (gilt bei Beamten per Gesetz nun sogar bis zum Ende des Folgejahres). Nach dem TV-Ä kann nicht verbrauchter Urlaub auf Antrag bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden, in begründeten Fällen jedoch auch bis zum 31. Mai. Bis zu diesem Termin aus dem alten Jahr nicht genommene Urlaubstage verfallen endgültig. Bisher sogar dann, wenn man wegen fortdauernder Krankheit seinen Urlaub gar nicht hat antreten können (BAG 1995); nach einem Urteil des EuGH wird das heute anders gesehen, der Urlaubsanspruch bleibt erhalten. Dieser Auffassung hat sich auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen (veröffentlicht Mai 2009: BAG AZ.: 9 AZR 983/07). Der Übertrag in das kommende Jahr geschieht aber nicht immer von allein: Während es im Bereich der HHUD seit Jahrzehnten geübte Verwaltungspraxis ist, den Resturlaub in das Folgejahr zu übertragen (so steht es im Gesetz für Beamte), erfolgt dies im UKD nur auf jährlich immer wieder neu und individuell zu stellenden Antrag! Der Personalrat betrachtet dies als unfreundlichen Akt, der bei höherem Verwaltungsaufwand offenbar auch den Zweck verfolgt, mit so verfallenen Urlaubstagen der Mitarbeiter Mittel zu schöpfen. 4) Geld statt Urlaub ist das auch möglich? Nein, normalerweise nicht. Zur Erholung ist man verurteilt, wie auch der Europäische Gerichtshof im Jahr 2006 entschieden hat. Dies gilt für den gesetzlichen Urlaub einschl. Zusatzurlaubs sowie für den vorhandenen Resturlaub. Nur wenn das Arbeitsverhältnis ausläuft und der Urlaub nachgewiesenermaßen nicht genommen werden konnte, dann muss entsprechend der regelmäßigen monatlichen Vergütung ausgezahlt werden. Dies gilt auch dann, wenn jemand bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses erkrankt gewesen ist der dann zu vergütende Urlaubsanspruch bleibt auch mit dem Ausscheiden aus dem Dienst erhalten (EuGH, 2009). Letzteres gilt aber nicht für Beamte, die haben nach durchgängiger Rechtssprechung grundsätzlich keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Bei Beendigung des Beamtenverhältnisses ist der krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommene Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt nach 19 Absatz 2 nicht verfallen ist, von Amts wegen abzugelten. (Freistellungs- und Urlaubsverordnung-FrUrlV NRW 19 a Finanzielle Abgeltung) 2

5 5) Urlaub vom Urlaub muss ich grundsätzlich erreichbar sein oder gar zurück, wenn der Chef ruft? Im Tarifbereich nicht! Ist der Erholungsurlaub erst einmal genehmigt, dann kann man im Urlaub sein Handy getrost abschalten und auch vergessen, was eine ist; so hat das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2000 entschieden. Im Urlaub ist man von seiner Arbeitspflicht befreit und kann seinen Aufenthalt und seine Zeit selbst bestimmen, anders lautende Vertragsklauseln wären unwirksam. Ausnahmen davon kämen nur im Fall von Katastrophen oder Existenz bedrohenden Krisen des Unternehmens in Betracht, organisatorische Schwierigkeiten reichen da nicht aus. Selbstverständlich darf man für Vorgesetzte und Kolleginnen/en erreichbar bleiben, hin und wieder sicher auch aus eigenem Interesse. Aber prinzipiell gilt: Ich bin dann mal weg! ohne Hinterlassung der Urlaubsanschrift. Nicht so bei Beamten: Hier kann der Erholungsurlaub ausnahmsweise widerrufen werden, wenn anders die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre, woran allerdings strenge Maßstäbe anzulegen wären. 6) Kann ich meinen Urlaub abbrechen oder verschieben? Im Einvernehmen mit der Dienststelle und den Fachvorgesetzten geht sicherlich (fast) alles und unbürokratisches Verhalten ist auch geübte Praxis an dieser Universität. Gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen wird dem Wunsch nach Verlegung eines bereits bewilligten Urlaubs zu allermeist auch nachgekommen. Bei Gleitzeit sind spezielle Regelungen vereinbart. Einen formalen Anspruch auf Gutschreibung nicht verbrauchter Urlaubstage bei früherer Rückkehr hat man nach dem Tarifrecht nicht; solche Urlaubstage wären dann verloren, egal wie das Wetter am Urlaubsort gewesen sein mag. Denn so sicher ein genehmigter Urlaub für den Arbeitnehmer ist, so sicher soll er auch für den Arbeitgeber sein, der ggf. für eine Urlaubsvertretung sorgen muss. Anders beim Auftreten einer Krankheit im Urlaub: Hier sollte man sich sofort eine AU-Bescheinigung besorgen und diese der Dienststelle zukommen lassen. Krankheitstage werden dann nicht als Urlaubstage gerechnet. Allerdings darf man solche Fehlzeiten nicht einfach an seinen bewilligten Urlaub anhängen; hierfür wäre erst eine erneute Genehmigung erforderlich. 7) Kann der Arbeitgeber den Urlaubszeitraum festlegen? Jein der Urlaub wird zwar vom Arbeitgeber erteilt, aber gemäß 7 BurlG sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, auch soll der Urlaubszeitraum zusammenhängend gewährt werden. Allgemeine Betriebsferien kennt man insbesondere aus der Automobilindustrie. Tatsächlich kann auch die HHUD unter bestimmten Voraussetzungen einen solchen Zwangsurlaub verordnen, wie zuletzt zwischen Weihnachten und Neujahr 2008/9, seinerzeit mit Energieersparnis begründet. Auch wenn der Personalrat hierbei ein Mitbestimmungsrecht hat (wie auch bei der Aufstellung von Urlaubsplänen für ganze Abteilungen) konnte er sich mit einer flexibleren Regelung (z.b. Vorarbeiten statt Urlaub) nicht durchsetzen. Im UKD könnten Betriebsferien wegen der Aufrechterhaltung der Krankenversorgung nicht ohne weiteres angeordnet werden. Ansonsten kann der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen durchaus Einschränkungen hinsichtlich der Urlaubszeiten vornehmen, etwa damit die ordnungsgemäße Durchführung der Lehre (insbesondere in den Vorlesungszeiten; siehe auch Anhang 1, Kommentar zu 26 TV-L) bzw. der Krankenversorgung gewährleistet bleibt. 8) Wann gibt es mehr Urlaub oder freie Tage: Arbeitsbefreiung, Zusatzurlaub? Es gibt eine Reihe von gesetzlich und tariflich verankerten Möglichkeiten, zusätzliche Arbeitsbefreiung zu erhalten. Etwa wenn Kinder krank werden (siehe Anhang 5), man als Zeuge vor Gericht geladen, ein politisches Mandat wahrgenommen wird oder man an einem Kirchentag teilnehmen möchte. In diesen Fällen, die abschließend im 29 des TV-L bzw. TV-Ä geregelt 3

6 sind, läuft das Gehalt weiter, anders als etwa bei Arbeitsbefreiung in begründeten Fällen (siehe Anhang 1: 29 TV-L). Das gilt auch für einen notwendigen Arztbesuch während der Arbeitszeit ( 29 Absatz 1 Buchstabe f TV-L). Darüber hinaus kann der Arbeitgeber in dringenden Fällen einen oder auch mehrere Tage bezahlte Arbeitsbefreiung bewilligen, in begründeten Fallen dagegen nur unter Fortfall des Entgelts. Reichen die für solche Fälle vorgesehene Anzahl von arbeitsbefreiten Tagen nicht aus, muss ggf. Erholungsurlaub genommen werden. Des Weiteren kann es insbesondere nach 27 TV-L und TV-Ä bis zu maximal 6 Tagen Zusatzurlaub geben, sofern die tarifvertraglichen Voraussetzungen für ständige Wechselschicht- und Nachtarbeit ( 27 Abs. 6 TV-Ä) gegeben sind. Davon zu unterscheiden ist der so genannte Freizeitausgleich, der die wöchentliche Mehrarbeit ausgleicht, um die tariflich und gesetzlich vereinbarten Wochenarbeitszeitgrenzen nicht dauerhaft zu überschreiten. Leider gibt es eine Reihe von Kolleginnen und Kollegen, die permanent einen Berg von Ausgleichsansprüchen vor sich her schieben und sogar ihren Anspruch auf freie Tage irgendwann verfallen lassen. Das kann gewiss nicht die Lösung sein! Ein finanzieller Ausgleich würde im Regelfall zu einer Verletzung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten führen. Das Dilemma andauernder Unterbesetzungen in Teilen des UKD darf aber nicht auf dem Rücken der Beschäftigten ausgetragen werden! Sie sollten sich auch an ihren Personalrat wenden, wenn Sie wegen chronischen Personalmangels von Fachvorgesetzten unter unzulässigem Mehrarbeitsdruck gesetzt werden sollten. Nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf jährlich 5 Tage Bildungsurlaub, wobei der Anspruch von zwei Kalenderjahren zusammengelegt werden kann. Der Anspruch entsteht erstmalig nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit. Eine geplante Veranstaltung, die der beruflichen oder politischen Weiterbildung dienen soll, muss von einem dafür anerkannten Träger durchgeführt und der Dienststelle mindestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Termin schriftlich mitgeteilt werden; er wird im Verfahren wie ein Erholungsurlaub genehmigt und im Anschluss ist ein Nachweis der Teilnahme obligatorisch. Für Beamte gelten für alle o.g. Beispiele entsprechende zu Sonderurlaub als Teil der Freistellungsverordnung unter dem regelmäßigen Vorbehalt, dass dienstliche Interessen, die dann aber schon erheblich und auch unabwendbar sein müssten, dem nicht entgegenstehen. Bildungsurlaub kann ausnahmsweise auch 10 Urlaubstage im Jahr betragen. Für die Wahrnehmung eines kommunalen Mandats ist der Beamte zwar ebenfalls nach Möglichkeit freizustellen, allerdings ohne dass irgendwelche Dienstaufgaben dadurch auf der Strecke bleiben; der Gesetzgeber will sagen, dass eine Verringerung seiner Dienstleistungspflicht damit nicht einhergehen soll. Schwerbehinderte (ab GdB 50) erhalten fünf Tage Zusatzurlaub, unabhängig von anderen Regelungen und Begrenzungen des Gesamturlaubanspruchs (gemäß 125 Sozialgesetzbuch IX). 9) Ich möchte mal pausieren wegen der Kinder, des Sports, der Politik geht das? Ja, aber eventuell unter Wegfall des Entgelts. Wenn man beispielsweise an den Olympischen Spielen teilnehmen oder einem Lehrauftrag in Südamerika folgen möchte, oder wenn man gerade zum Bürgermeister einer Kleinstadt gewählt worden ist, dann gibt es dafür die Möglichkeit des Sonderurlaubs ( 28 des TV-L bzw. wortgleich im TV-Ä; für Beamte gelten die einschlägigen Absätze in der FrUrlV 26 ff, teilweise Urlaubanspruch mit Bezahlung). Freistellungsmöglichkeiten von der Arbeit für die Betreuung von Kindern wie auch die vielfältigen Teilzeitregelungen sind im Elternzeitgesetz bzw. dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, die über dem Tarifrecht stehen, geregelt. Sie sind nicht Gegenstand dieser INFO; wenn Sie dazu Fragen haben sollten, sollten Sie einen Beratungstermin mit ihrem Personalrat vereinbaren. 4

7 10) Kann es für mich auch Nachteile aus gewährten Urlaubszeiten geben? Ja, durchaus! Etwa immer dann, wenn die Bezüge nicht weiter laufen wie beim Sonderurlaub (siehe auch unter 28 TV-L im Anhang 1). Da wird zunächst der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub anteilmäßig gekürzt. Nach längerer Abwesenheit könnte es sogar passieren, dass man tariflich zurückgestuft wird (siehe Anhang 2), auch laufen Kranken- und Rentenversicherung während eines Sonderurlaubs nicht automatisch weiter. Und natürlich könnte man im Urlaub auch die Geburtstagsfeier des Chefs/der Chefin und noch anderes mehr verpassen. Anhang 1) Tarifbereich Angestellte Abschnitt IV des TV-L TV-L 26 Erholungsurlaub (1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts ( 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Protokollerklärung zu 26 Absatz 1 Satz 7: Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden. TV-L 40 Sonderregelungen für Hochschulbeschäftigte (2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 30. September des folgenden Jahres genommen sein. b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt. c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. d) Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wird zu dem in 24 genannten Zeitpunkt gezahlt." Hinweis: Der ursprüngliche Absatz (2) des TV-L 26 ist hier ersetzt durch 40 TV-L: Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Nr. 7, Zu 26 Erholungsurlaub. PRwiss-Kommentar zur hiesigen Praxis: Prinzipiell könnte Urlaub zu jeder Jahreszeit genommen werden, Einschränkungen bestehen aber hinsichtlich der Erfüllung notwendiger Dienstaufgaben. Um die Durchführung der Lehre sicher zu stellen, hat der Rektor mit Schreiben vom erläutert: Zwar besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Aufgaben in der Lehre betraut sind, da oberstes Gebot die Beachtung der Sicherstellung der Lehre und die Einhaltung der individuellen Lehrverpflichtung ist. Dennoch sollen Urlaubsanträge auch bei Abweichen von den oben dargelegten Grundsätzen dann befürwortend weitergeleitet werden, wenn sichergestellt ist, dass Lehrveranstaltungen nicht beeinträchtigt werden. Die abschließende Nichtgewährung von ordnungsgemäß beantragtem Erholungsurlaub für den von den Personalräten vertretenen Personenkreis nach den landesgesetzlichen Regelungen ist mitbestimmungspflichtig. Damit ist eine kurzfristige Gewährung von Erholungsurlaub generell nicht sichergestellt. Daher ist es zweckmäßig, 5

8 Urlaubsanträge auf dem üblichen Weg so früh wie möglich, mindestens jedoch 4 Wochen vor dem geplanten Urlaubsantritt, einzureichen. Wenn bei Lehraufgaben für eine angemessene Vertretung gesorgt ist, kann folglich auch Urlaub beantragt werden, der in die Vorlesungszeit fällt. Für die Bewilligung des Urlaubs ist immer nur die Dienststelle zuständig, d.h. den Personalabteilungen, nicht die Fachvorgesetzten, die lediglich Stellungnahmen abzugeben haben. Im Falle der beabsichtigten Ablehnung muss der Personalrat eingeschaltet werden, der schon in der Vergangenheit bei der Durchsetzung von berechtigten Urlaubsansprüchen hat helfen können. An der HHUD gibt es ein Rücklaufverfahren mit Urlaubszetteln. Sollte der Beleg noch nicht zurückgekommen sein, sollte es lt. Auskunft der Verwaltung helfen, sich telefonisch über den Stand der Dinge zu erkundigen, um ggf. auf der sicheren Seite vor einer teuren Flugbuchung zu sein. Für wissenschaftliche Beschäftigte in der Medizin hat die Dienststelle als Urlaubsgenehmigungsverfahren einerseits die Eintragungen in ein elektronisches Dienstplansystem sowie andererseits das Einreichen von Formularen etabliert. Die Beschäftigten wurden kürzlich aufgefordert eine Antragskopie aufzubewahren. Lässt sich in einer Klinik oder einem Institut zwischen der Leitung und/oder den Kolleginnen/Kollegen keine Einigung über die Urlaubsverteilung im Kalenderjahr erzielen, dann müsste dort ein verbindlicher Urlaubsplan erstellt werden, der der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. So will der Gesetzgeber den Belangen der Beschäftigten und der Dienststelle Rechnung tragen, die Anspruch auf eine angemessene Koordination aller Urlaubswünsche unter Berücksichtigung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs haben. TV-L 27 Zusatzurlaub (1) Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. Die beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit. (2) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach 8 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate. (3) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (zum Beispiel ständige Vertreter) erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach 8 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben. (4) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht anzuwenden. Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; 26 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (5) Im Übrigen gilt 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend. Protokollerklärung zu 27 Absatz 2 und 3: Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des 22 unschädlich. Hinweis: Laut ministeriellem Durchführungserlass NRW zum TV-L erfolgt beim Zusammentreffen von mehreren Zusatzurlaubsansprüchen eine Begrenzung des gesamten Zusatzurlaubs auf maximal sechs Arbeitstage im Kalenderjahr. 6

9 Schwerbehinderung Hier handelt es sich um einen grundsätzlichen, außertariflichen Anspruch schwerbehinderter Kolleginnen und Kollegen. Beim Vorliegen einer Schwerbehinderung, d.h. ab einem Grad der Behinderung von 50% (GdB 50), gibt es jährlich fünf Tage Zusatzurlaub. Dies regelt das Sozialgesetzbuch im 125 des SGB IX. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat man für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs, wobei Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind. Bei rückwirkender Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft kann eine Übertragung des Zusatzurlaubs aus dem vorherigen Kalenderjahr erfolgen. TV-L 28 Sonderurlaub Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten. So heißt es knapp im Tarifvertrag. Die Gewährung ist zwar in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt, soll jedoch den Interessen des Beschäftigten angemessen Rechnung tragen. PRwiss-Kommentar Wichtige Gründe sind i.d.r. persönlicher Natur, etwa: Fortbildung oder Erreichung eines berufsqualifizierenden Abschlusses Übernahme eines kommunalen Amtes Praxisvertretung für die Zulassung als Kassenarzt Während des Sonderurlaubs besteht das Arbeitsverhältnis weiter, es ruhen lediglich Arbeitspflicht und Zahlung des Entgelts Achtung: Da man während des Sonderurlaubs von der Arbeitsleistung freigestellt ist, kann gleichzeitig keinerlei Arbeitsbefreiung aus anderen Gründen (siehe 29) und auch keine Elternzeit (!) gewährt werden. Einer vorherigen Beendigung des Sonderurlaubs (etwa zum Antreten von Elternzeit) muss der Arbeitgeber zustimmen. Sonderurlaub gilt nicht als Beschäftigungszeit, hat somit Auswirkungen auf die davon abhängigen tariflichen Leistungen wie Krankengeldzuschuss, Kündigungsfristen, Höhe der Jahressonderzahlung, Höhe des Urlaubsanspruchs, Stufenlaufzeit usw. Nur wenn der Arbeitgeber schriftlich ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, läuft die Beschäftigungszeit weiter. Bei längerem Sonderurlaub aus persönlichen Gründen kann eine Rückstufung erfolgen (s. Anhang 2: Durchführungshinweise zum TV-L). Mit dem Beginn der Beurlaubung endet auch die Sozialversicherungs- und Beitragspflicht. Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen ggf. noch bis zu einem Monat; hier ist also dringender Handlungsbedarf (etwa freiwillige Versicherung), sofern kein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Private Krankenversicherungen laufen in der Regel weiter. Anträge auf Sonderurlaub sollten schriftlich, formlos und vor allem rechtzeitig vor dem vorgesehenen Antritt auf dem Dienstweg vorgelegt werden. 7

10 TV-L 29 Arbeitsbefreiung, wortgleich 33 FrUrlV (1) Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach 616 BGB 1, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden: a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag, b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage, c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort ein Arbeitstag, d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum, Beamte auch 50. Dienstjubiläum ein Arbeitstag, e) schwere Erkrankung aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt, im Kalenderjahr bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach 45 SGB V besteht oder bestanden hat, im Kalenderjahr, cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen, im Kalenderjahr ein Arbeitstag bis zu vier Arbeitstage bis zu vier Arbeitstage Eine Freistellung nach Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese erforderliche nachgewiesene während der Arbeitszeit erfolgen muss Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten (2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können; soweit die Beschäftigten Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend machen können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen. (3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. Protokollerklärung zu 29 Absatz 3 Satz 2: Zu den begründeten Fällen können auch solche Anlässe gehören, für die kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (zum Beispiel Umzug aus persönlichen Gründen). (4) Auf Antrag kann den gewählten Vertreterinnen/Vertretern der Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Landesfachbereichsvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände sowie des Gewerkschaftsrates beziehungsweise entsprechender Gremien anderer vertragsschließender Gewerkschaften zur Teilnahme an Tagungen Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts erteilt werden; dringende dienstliche oder betriebliche Interessen dürfen der Arbeitsbefreiung nicht entgegenstehen. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit der TdL oder ihren Mitgliedern kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden. (5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen. (6) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt. 1 BGB 616 Vorübergehende Verhinderung: Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. 8

11 PRwiss-Kommentar Eine Arbeitsbefreiung tangiert das individuelle Arbeitsverhältnis nicht weiter, man ist lediglich für den vom Gesetzgeber vorgesehenen Zeitraum von der Arbeit freigestellt. D.h., alle sonstigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag bleiben davon unberührt, auch wird das Entgelt in den meisten Fällen weiter gezahlt. Die Aufzählung bestimmter Freistellungstatbestände ist mit 29 abschließend festgelegt. Zur Betreuung von erkrankten Kindern stehen unter der Voraussetzung der Geltung des 45 (Anhang 5) zusätzliche freie Tage zur Verfügung (siehe Anhang 6). Es gibt darüber hinaus aber noch die weiteren Möglichkeiten, dass vom Arbeitgeber (a) in dringenden Fällen bis zu drei Tagen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts (b) in begründeten Fällen auch kurzfristige Arbeitsbefreiung unter Fortfall des Entgelts gewährt werden kann. Dies kann für einen Zeitraum von bis zu etwa zwei Wochen gelten; für längerfristige Arbeitsbefreiungen bzw. Beurlaubungen kommt dagegen nur Sonderurlaub ( 28) in Betracht. Was man im Einzelnen unter dringenden oder begründeten Fällen zu verstehen hat, ist im Tarifvertrag nicht dargestellt und muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Als dringender Grund wird etwa ein arbeitsfreier Zwischentag bei einer Dienstreise angesehen, der sich durch die Inanspruchnahme eines besonders kostengünstigen Flugtarifs ergibt, das Dienstgeschäft (etwa Kongress) aber erst einen Tag später beginnt. Ein anderes Beispiel könnte etwa die Erledigung einer unaufschiebbaren Erbangelegenheit sein. Bei Arztbesuchen besteht nur dann Anspruch auf Arbeitsbefreiung, wenn die ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit erfolgen muss. Erforderliche Wegezeiten sind hinzuzurechnen. Beispiele für den Freistellungsanspruch zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach Absatz 2 umfassen beispielsweise Tätigkeiten: - in der Vertretung einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer Bezirksvertretung, - als Mitglied eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses, - als von einer kommunalen Vertretung gewähltes ehrenamtliches Mitglied von Ausschüssen, die auf Grund eines Gesetzes gebildet worden sind, - als Mitglied der Vertretung einer Gemeinde hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einem Regionalrat. Nicht dazu gehören etwa Tätigkeiten auf Grund einer Funktion in Parteien und Gewerkschaften oder die Entsendungen nach 113 der Gemeindeordnung NRW in Beiräte, Ausschüsse, Gesellschaftsversammlungen, Aufsichtsräte oder entsprechende Organe von juristischen Personen oder Personenvereinigungen. Achtung: Die Frage, ob eine Tätigkeit der Wahrnehmung des Mandats dient, liegt in der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis der betreffenden Vertretung (Rat, Kreistag, Bezirksvertretung oder Ausschuss) und kann vom Dienstherrn (Arbeitgeber) nicht beurteilt werden. Arbeitsbefreiung ist auch für die Wahrnehmung amtlicher Termine, z.b. die Ladung vor Gericht als unbeteiligter Zeuge, zu gewähren. Unter diese Bestimmung fällt aber nicht, wenn der Gerichtstermin durch eine persönliche Angelegenheit veranlasst ist (z.b. Ehescheidung); auch nicht, wenn anderweitige amtliche Ladungen persönliches Erscheinen erfordern. Wenn solches nicht als eine dringliche Angelegenheit nach Absatz (3) angesehen werden kann, kommt nur Arbeitsbefreiung ohne Entgelt oder Sonderurlaub in Betracht. Eine persönliche Angelegenheit in diesem Sinne ist auch die private Teilnahme an Erörterungs- und Anhörungsterminen in förmlichen Verwaltungs- oder Planfeststellungsverfahren. Insgesamt ist diese Materie durchaus komplex und oftmals auch dem billigen Ermessen (BGB) der Dienststelle unterworfen. Gibt es oder sind im konkreten Fall Schwierigkeiten mit Fachvorgesetzten oder mit der Dienststelle bei der Beantragung von Arbeitsbefreiung zu erwarten, sollten Sie sich frühzeitig an ihren Personalrat wenden. 9

12 Anhang 2) Besonderheiten der Urlaubsregelungen im TV-Ä (gegenüber dem TV-L) Im Abschnitt IV sind im TV-L und TV-Ä die niedergelegten Tarifvereinbarungen größtenteils identisch, lediglich der Begriff Beschäftigte ist durch Ärzte ersetzt. TV-Ä 26 Satz 1 und 2 Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts ( 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 29 Arbeitstage und ab dem 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit 30 Arbeitstage; maßgeblich für die höhere Urlaubsdauer ist das Kalenderjahr, in dem das 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit beginnt. Protokollerklärung zu 26 Absatz 1 Satz 2: Für Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis über den 11. April 2013 hin-aus fortbestanden hat, beträgt im Kalenderjahr 2013 der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage. 26 Absatz 2 bleibt unberührt. In 27 gibt es einen zusätzlichen Absatz (6), der den Zusatzurlaub bei Nachtarbeit regelt. In 29 wird ein zusätzlicher Absatz (6) eingefügt, der den Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an Fachtagungen etc. festlegt. Solche Freistellungen müssen Sie sich ggf. auf den Bildungsurlaub anrechnen lassen. TV-Ä 27 Zusatzurlaub (1-5) entsprechen TV-L (siehe Anhang 1 in diesem Info) (6) Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage. Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. Absatz 4 und Absatz 5 finden Anwendung. Protokollerklärung zu 27 Absatz 6: Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt sind. TV-Ä 29 Arbeitsbefreiung (6) Zur Teilnahme an Arztkongressen, Fachtagungen und vergleichbaren Veranstaltungen ist Ärzten Arbeitsbefreiung bis zu drei Arbeitstage im Kalenderjahr zu gewähren. Die Arbeitsbefreiung wird auf einen Anspruch nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder angerechnet. Bei Personalkostenerstattung durch Dritte erfolgt eine Freistellung für bis zu fünf Tage. (7) In den Fällen der Absätze 1 bis 6 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt. 10

13 Anhang 3) Regelungen für Beamtinnen und Beamte Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) 44 Erholungsurlaub regelt: Beamtinnen und Beamten steht jährlich Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu. In den 70ff des Landesbeamtengesetz NRW (LBG) wird auf Rechtsverordnungen hingewiesen sowie Einzelheiten verschiedener Urlaubsgewährungen geregelt (nachfolgend: FrUrlV Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW ). FrUrlV Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW, Teil 5 Erholungsurlaub 17 Urlaubsanspruch (1) Beamtinnen und Beamte haben in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Besoldung. (2) Erholungsurlaub kann erst nach einer Beschäftigungszeit im öffentlichen Dienst von sechs Monaten, bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und bei Beamtinnen und Beamten, die das 18.Lebensjahr zu Beginn des Urlaubsjahres noch nicht vollendet haben, nach einer Wartezeit von drei Monaten beansprucht werden. Ausnahmen können aus besonderen Gründen zugelassen werden. 18 Urlaubsdauer (1) Der Urlaub wird nach Arbeitstagen berechnet. (2) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt bei regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche 30 Arbeitstage. Er beträgt während eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes 27 Arbeitstage. Wird der Vorbereitungsdienst nach Satz 2 im ständigen Wechselschichtoder Schichtdienst abgeleistet, beträgt der Erholungsurlaub 28 Arbeitstage. (3) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so besteht ein Urlaubsanspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit. Für Fälle, in welchen das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im laufenden Monat endet und das Beamtenverhältnis auf Probe beginnt, besteht bereits ab diesem Monat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach 18 Abs. 2 Satz 1. Endet das Beamtenverhältnis wegen Eintritt in den Ruhestand, so besteht Anspruch auf die Hälfte des Jahresurlaubes, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, sonst auf den vollen Urlaub. (4) Während eines Urlaubs oder einer Freistellung ohne Besoldung wird der für das Urlaubsjahr zustehende Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Beurlaubung, Freistellung, Elternzeit (Teil 3) oder Pflegezeit (Teil 4) um ein Zwölftel gekürzt. Die Kürzung unterbleibt, wenn zeitgleich eine Teilzeitbeschäftigung bei dem eigenen Dienstherrn ausgeübt wird. (5) Die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten als Beschäftigungszeiten. (6) Für das Urlaubsjahr, in dem eine gemäß 64 des Landesbeamtengesetzes oder 6c Absatz 3 des Landesrichtergesetzes bewilligte volle ununterbrochene Freistellung vom Dienst beginnt oder endet, wird der Erholungsurlaub wie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 berechnet. Absatz 4 Satz 2 und 19 Absatz 4 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. (7) Für das Urlaubsjahr, in dem eine gemäß 65 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes bis zum Beginn des Ruhestandes dauernde Freistellung beginnt, wird der Erholungsurlaub wie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 berechnet. (8) Ergibt sich der Bruchteil eines Arbeitstages, so ist - bei mehreren Bruchteilen nach der Zusammenrechnung - aufzurunden. 20a Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung (1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag den Erholungsurlaub nach 18 Absatz 2, der einen Zeitraum von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub) übersteigt, ansparen, solange ihnen für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht. Dem Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen liegt eine Fünf-Tage-Woche bei ganzjähriger Beschäftigung zugrunde. Die 23 und 18 Absatz 4 finden entsprechende Anwendung. (2) Angesparter nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub verfällt bei Wegfall der Personensorge zum Ende des folgenden Urlaubsjahres, jedoch spätestens mit Ablauf des zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt des letzten Kindes, für das die Personensorge zusteht. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens vier Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen 22 Urlaub im Anschluss an eine Kurmaßnahme Dem Antrag einer Beamtin oder eines Beamten auf Gewährung von Erholungsurlaub im Anschluss an eine Kurmaßnahme ist zu entsprechen 11

14 FrUrlV Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW, Teil 6 Sonderurlaub Urlaub und Sonderurlaub für Beamte ist in der "Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW) vom 10. Januar 2012 geregelt. Sie finden hier Auszüge. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an uns. 25Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten sowie zur Bekämpfung von öffentlichen Notständen (1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Urlaub zu gewähren 1. für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen, 2. zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind, 3. zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes in anderen als in 74 Absatz 3 LBG genannten Fällen, wenn dazu eine gesetzliche Verpflichtung besteht. (2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Übernahme keine Verpflichtung, kann der erforderliche Urlaub gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für die Teilnahme an regelmäßig wiederkehrenden Sitzungen in anderen als den in 74 Absatz 3 LBG genannten Fällen in Ausübung eines Mandates oder eines öffentlichen Ehrenamtes soll der erforderliche Urlaub gewährt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Gleiches gilt für die Wahrnehmung einer Bevollmächtigung oder eines Beistandes gemäß 20 Absatz 1 Landesdisziplinargesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Zum Einsatz bei Deichschutzarbeiten gemäß 123 Abs. 2 des Landeswassergesetzes und im freiwilligen Sanitätsund Rettungsdienst zur Bekämpfung öffentlicher Notstände ist der erforderliche Urlaub zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 26 Urlaub für staatsbürgerliche, berufliche, kirchliche, gewerkschaftliche, sportliche und ähnliche Zwecke (1) Für die Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die staatsbürgerlichen, wissenschaftlichen oder anderen beruflichen, politischen, kirchlichen, gewerkschaftlichen, karitativen, sportlichen oder ähnlichen Zwecken dienen, kann Urlaub unter Beschränkung auf das notwendige Maß bewilligt werden, soweit die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit nicht möglich ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 678) in der jeweils geltenden Fassung gilt hinsichtlich des Nachweises, ob Veranstaltungen beruflichen oder politischen Zwecken dienen, entsprechend. (2) Der Urlaub darf, auch wenn er für verschiedene Zwecke bewilligt wird, insgesamt fünf Arbeitstage einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr nicht übersteigen. In besonderen Ausnahmefällen kann Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr bewilligt werden. Für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokalwettbewerben kann darüber hinaus Urlaub bewilligt werden. 27 Urlaub für wissenschaftliche und künstlerische Zwecke im Hochschulbereich 32 Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland kann Urlaub bis zur Dauer von drei Monaten bewilligt werden, wenn die Ausbildung im dienstlichen Interesse liegt und zu erwarten ist, dass ausreichende Fortschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden. Ein weiterer Urlaub zu diesem Zweck darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs aus diesem Anlass bewilligt werden. 33 Urlaub aus persönlichen Anlässen (1) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann Urlaub unter Beschränkung auf das notwendige Maß gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Hinweis: Die Sachverhalte sind identisch mit den unter TV-L 29 aufgeführten (siehe Tabelle). (2) Urlaub ohne Besoldung kann bewilligt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein Urlaub für mehr als sechs Monate bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. 12

15 Anhang 4) Auszüge aus den Sozialgesetzbüchern V und IX Fünftes Buch: Gesetzliche Krankenversicherung SGB V 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 10 Abs. 4 und 44 Abs. 1 Satz 2 gelten. (2)Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. (3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. (4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet, a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Der Anspruch besteht nur für einen Elternteil. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend. (5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind. SGB IX 125 Zusatzurlaub (1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt. (2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden. (3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach 69 Abs. 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung. 13

16 Anhang 5) Freistellung für Mütter und Väter bei Erkrankung eines Kindes Bei schwerer Erkrankung eines im Haushalt des/der Beschäftigten lebenden Kindes, welches nach ärztlichem Zeugnis der Pflege oder Betreuung bedarf, besteht rechtlicher ( 45 SGB V), tariflicher (Angestellte, 29 TV-L) oder fürsorglicher (Beamte, 33 Abs.1 FrUrlV, RdErl. des Innenministeriums NRW) Anspruch auf Freistellung von der Arbeits- bzw. Dienstleistungspflicht. Voraussetzung ist, dass eine andere im Haushalt lebende Person für diese Pflege bzw. Betreuung nicht zur Verfügung steht. Grundsätzlich ist der Anspruch auf das notwendige Maß begrenzt. Für die einzelnen Personengruppen bestehen folgende Ansprüche: Persönliche Voraussetzung Anspruch auf Freistellung für bis zu... Tage im Kalenderjahr Rechts- bzw. Tarifbestimmung 1. ArbeitnehmerInnen als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) a) Kind unter 12 Jahren, versichert in der GKV, pro Kind 10 Arbeitstage 45 SGB V bei mehreren Kindern höchstens 25 Arbeitstage 45 SGB V b) wie a) aber Alleinerziehende/r, pro Kind 20 Arbeitstage 45 SGB V bei mehreren Kindern höchstens 50 Arbeitstage 45 SGB V c) Kind nicht in der GKV versichert, unter 12 Jahren, pro Kind 4 Arbeitstage 29 Abs.1e,bb TV-L d) Kind über 12 Jahren, je Kind 1 Arbeitstag 29 Abs.1e,aa TV-L 2. ArbeitnehmerInnen, nicht in der GKV (privat Versicherte) Kind unter 12 Jahren 4 Arbeitstage 29 Abs.1e,bb TV-L Kind über 12 Jahren, je Kind 1 Arbeitstag 29 Abs.1e,aa TV-L 3. Beamtinnen und Beamte a) Bezüge nicht über Beitragsbemessungsgrenze der GKV nicht alleinerziehend alleinerziehend 25 Arbeitstage 50 Arbeitstage 33 Abs. 1 FrUrlV i.v.m. 45 SGB V 1 b) im übrigen 4 Arbeitstage 33 Abs. 1 FRUrlV 4. Erkrankung einer Betreuungsperson Bei Erkrankung einer Betreuungsperson, wenn die/der ArbeitnehmerIn deshalb die Betreuung eines Kindes selbst übernehmen muss. Kind unter 8 Jahren bzw. 4 Arbeitstage 29 Abs.1e,cc TV-L dauernd pflegebedürftiges Kind Ist bei Angestellten eine Freistellung nach 45 SGB V möglich, geht diese dem tariflichen Anspruch vor; es besteht keine Wahlmöglichkeit. Allerdings entfällt bei einer Freistellung nach 45 SGB V der Anspruch auf Bezüge für den Zeitraum der Freistellung; der/die Beschäftigte erhält in dieser Zeit Krankengeld von seiner Krankenkasse. Dagegen werden bei einer Freistellung nach 29 Abs.1(e) TV-L bzw. im Beamtenrecht nach 33 Abs.1 FrUrlV die Bezüge fortgezahlt. 1 Diese Rechts- bzw. Tarifvorschrift kann bei der Ausübung des Ermessens nach 33 FrUrlV als Maßstab herangezogen werden. 14

hiermit beantrage ich im Rahmen der Ausschlussfrist gemäß 41 Abs. 1 TV AWO NRW aus folgenden Gründen folgende Arbeitsbefreiung gemäß 32 TV AWO NRW:

hiermit beantrage ich im Rahmen der Ausschlussfrist gemäß 41 Abs. 1 TV AWO NRW aus folgenden Gründen folgende Arbeitsbefreiung gemäß 32 TV AWO NRW: Name, Vorname Straße PLZ, Ort Telefon Betrieb Datum Personalnummer Arbeitgeber z.hd. Straße, Hausnummer PLZ, Ort Gewährung von Arbeitsbefreiung gemäß 32 TV AWO NRW Sehr geehrte/r Frau/Herr, hiermit beantrage

Mehr

EUV 765 Archiv. In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1993

EUV 765 Archiv. In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1993 Erholungsurlaubsverordnung EUV 765 Archiv Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung EUV) In der

Mehr

Arbeitsbefreiung nach 29 TVL

Arbeitsbefreiung nach 29 TVL Arbeitsbefreiung nach 29 TVL Eine grobe Übersicht in 16.06.2016 2009 UNIVERSITÄT ROSTOCK 1 29 Arbeitsbefreiung (1) 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach 616 BGB, in denen Beschäftigte

Mehr

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Urlaubsordnung 376 Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Vom 9. Mai 2014 (KABl. S. 94); 9 geändert durch Artikel 1 der Rechtsverordnung zur

Mehr

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage

Urlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)

Mehr

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.

ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes

Mehr

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

Mehr

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung

Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung Was kann ich wofür nehmen und wie viel? Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung: Was kann ich wofür nehmen und wie viel? Neben dem regulären Erholungsurlaub, der jedem Beschäftigten

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele 01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:

(1) Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren: Sonderurlaubsgesetz Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) vom 31.03.1984 GVBl. NW vom 27.03.1984 S. 211 (1) Den ehrenamtlich in der

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren

Mehr

Thüringer Landesverwaltungsamt - Zuständige Stelle nach 73 BBiG -

Thüringer Landesverwaltungsamt - Zuständige Stelle nach 73 BBiG - Thüringer Landesverwaltungsamt - Zuständige Stelle nach 73 BBiG - Seitenzahl (mit Deckblatt) 8 Kennziffer Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellter für Bürokommunikation am 3. Juni 2014 Gruppe

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Anlage 5a zur DVO. Regelung zur Altersteilzeit. 1 Geltungsbereich

Anlage 5a zur DVO. Regelung zur Altersteilzeit. 1 Geltungsbereich Anlage 5a zur DVO Regelung zur Altersteilzeit 1 Geltungsbereich Diese Altersteilzeitregelung findet Anwendung im Geltungsbereich der DVO. Für die in der Anlage 8 (3.) genannten Personen/Mitarbeiter gilt

Mehr

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Fortbildungsordnung 4.13.7 Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung) Vom 13. März 1990 (ABl. EKD 1990 S. 204) Lfd. Nr. Änderndes Recht

Mehr

Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen

Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Informationsblatt Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Wichtige Informationen zum Arbeitslosengeld Agentur für Arbeit Musterstadthausen Umzug Allgemeines Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist davon

Mehr

Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014

Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Gliederung Berechnung des Ruhegehaltes Teilzeit Mutterschutz

Mehr

M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen

M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06 Stand: 01/2012 M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht

Mehr

A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich

A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich A. Grundsätze des Urlaubsrechts bei Krankheit (Arbeitsunfähigkeit) > Kein Urlaub während der Krankheit Freistellung nicht möglich > Keine Abgeltung im Arbeitsverhältnis ( 7 Abs. 4 BUrlG) > Bisher: Keine

Mehr

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission Zweite Ordnung zum gleitenden Übergang in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung 2 ATZO 2) Vom 12. November 2015 (ABl. 2015 S. A 261) Die Arbeitsrechtliche

Mehr

Kinderpflege- bzw. Kinderbetreuungskrankengeld 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V

Kinderpflege- bzw. Kinderbetreuungskrankengeld 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 01.06.11 Kinderpflege- bzw. Kinderbetreuungskrankengeld

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen

Mehr

1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub?

1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub? 1. Wie viel Urlaub habe ich, wenn ich Teilzeit arbeite? 2. Habe ich als geringfügig Beschäftigte(r) auch einen Anspruch auf Urlaub? 3. Gibt es halbe Urlaubstage? 4. Habe ich einen Anspruch auf Urlaubsgeld?

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich?

5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? 5.29 Urlaub 5.29.1. Wieviel Urlaubsanspruch hat der Auszubildende jährlich? Sofern nicht günstigere tarifvertragliche Regelungen bestehen, ergibt sich der Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche aus dem

Mehr

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:

Mehr

Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR

Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR A. Bereitschaftsdienst 1. Die 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR erhalten folgende Fassung: 7 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Mehr

2030-4-42. Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V)

2030-4-42. Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V) 2030-4-42 Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V) Vom 22. Februar 2002 Fundstelle: GVOBl. M-V 2002, S.

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt.

1. Der Mitarbeiter wird ab dem 01.04. als Schlosser in der Produktion eingestellt. LESERSERVICE Muster-Arbeitsvertrag (Quelle: Sekretärinnen SERVICE 04/08) Unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen Max Mustermann GmbH, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt, im Folgenden: Arbeitgeber und Bernd

Mehr

3 4 5 6 Berechnungsbeispiele: Beispiel 1: Verzicht auf 4% des Entgelts/der Besoldung für die Dauer eines Kalenderjahres bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge 1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

DAS URLAUBSRECHT. wien.arbeiterkammer.at. Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht

DAS URLAUBSRECHT. wien.arbeiterkammer.at. Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht DAS URLAUBSRECHT wien.arbeiterkammer.at Von Urlaubsanspruch bis Urlaubsentgelt: Was Ihnen für Ihre Erholung zusteht DAS URLAUBSRECHT Das Urlaubsgesetz brachte eine längere Erholungszeit sowie ein einheitliches

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Urlaub, Zusatzurlaub und Sonderurlaub

Urlaub, Zusatzurlaub und Sonderurlaub Information des OV Flughafen Köln/Bonn Urlaub, Zusatzurlaub und Sonderurlaub Urlaub, Zusatzurlaub und Sonderurlaub Der Anspruch auf arbeitsfreie Zeiten für Tarifbeschäftigte der Bundespolizei Liebe Kolleginnen

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Werkstudentenvertrag

Werkstudentenvertrag Werkstudentenvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und Adresse

Mehr

Ärztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR

Ärztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Ärztliche Arbeitszeit Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 12. Dezember 2013 Themen 2 Rechtliche Rahmenbedingungen Regelmäßige

Mehr

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März 2006. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März 2006. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1292/2006 Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes Vom 28. März 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landesbeamtengesetzes Das

Mehr

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173)

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Verordnung zur Neuregelung des Urlaubsrechts für Beamtinnen und Beamte sowie zur Änderung anderer

Mehr

Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker

Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Bettina Gogolla Rechtsberaterin Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation 1 10. März 2014 Gestaltung von Arbeitsverträgen Nutzen Sie zulässige Spielräume!

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:

Mehr

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS

GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS MERKBLATT Recht und Steuern GESETZLICHER URLAUBSANSPRUCH DES ARBEITNEHMERS Ihr Arbeitnehmer möchte in Urlaub gehen. Wir geben Ihnen wichtige Hinweise, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer gesetzlich zusteht,

Mehr

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich

1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen im kommunalen Bereich 1. Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und sonstige Beamte und Beamtinnen

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L) 17.10.06 Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAb-L) vom 12. Oktober 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

Mehr

Nummer 2/2015 27. April 2015. Informationsblatt für den Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte

Nummer 2/2015 27. April 2015. Informationsblatt für den Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte Personalblatt Nummer 2/2015 27. April 2015 Inhalt: Informationsblatt für den Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte Herausgeber: Das Präsidium der Freien Universität Berlin, Kaiserswerther Str. 16 18, 14195

Mehr

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften

Bekanntmachung. 1 Allgemeine Vorschriften Der Bürgermeister 29. November 2011 Bekanntmachung Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall-, Auslagenentschädigung, Fahrt- und Reisekosten für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen Auf Grund

Mehr

Tarifliche Veränderungen. in 2015 und 2016

Tarifliche Veränderungen. in 2015 und 2016 Tarifliche Veränderungen in 2015 und 2016 Eine Übersicht September 2015 MAV der Evang. Kirche in Mannheim 1 Tarifliche Veränderungen in 2015 und 2016 Veränderungen der Evang. Landeskirche in Baden beim

Mehr

Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Aktualisierungsbeilage:

Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes. Aktualisierungsbeilage: Deutscher Caritasverband (Hg.) AVR Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes Aktualisierungsbeilage: Änderung der Anlage 30 zu den AVR durch die Tarifrunde für

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt:

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt: Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und der Behörde für Bildung und Sport über die Verteilung der Arbeitszeit von Hausmeisterinnen, Hausmeistern und Hausmeisterpaaren 1) an Schulen Präambel Vor

Mehr

Der Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben.

Der Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben. Vorwort Die Dienstvereinbarung ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine flexible Organisation ihrer Arbeitszeiten. Diese Flexibilität setzt ein hohes Verantwortungsbewusstsein voraus. Der

Mehr

Arbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt.

Arbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt. Arbeitsvertrag und (im folgenden ) (im folgenden Arbeitnehmer) Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgenden Vereinbarungen zwischen und Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis

Mehr

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:... Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten

Mehr

M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten

M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Anlage zur Rundverfügung G 6/2015 M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis (Dienststelle), vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung),

Mehr

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

Mehr

II. Arbeitsrechtlicher Teil

II. Arbeitsrechtlicher Teil 1 Arbeitsrechtlicher Teil 1 Geltungsbereich 1Diese Dienstordnung Teil II gilt für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten nachfolgend Beschäftigte genannt, die von den diözesanen Ordnungen für Pastoralreferenten

Mehr

Existenzgründer/-innen

Existenzgründer/-innen Es ist noch kein Meister vom Himmel gefallen GESUND UND SICHER STARTEN für Existenzgründer/-innen und Übernehmer/-innen zum Das Projekt wird im Rahmen des Modellprogramms zur Bekämpfung arbeitsbedingter

Mehr

Anstellungsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats.

Anstellungsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats. Mustervertrag Anstellungsvertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - 1 Tätigkeit/Beginn des Arbeitsverhältnisses (1) Der Arbeitnehmer wird ab dem als Sekretariatsmitarbeiter

Mehr

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005 Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Technische Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 14/2004 10.08.2004 Dienstvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit für wissenschaftliche Mitarbeiter an der TFH Wildau Zwischen und der

Mehr

hiermit beantrage ich im Rahmen der Ausschlussfrist gemäß 41 Abs. 1 TV AWO NRW aus folgenden Gründen folgende Arbeitsbefreiung gemäß 32 TV AWO NRW:

hiermit beantrage ich im Rahmen der Ausschlussfrist gemäß 41 Abs. 1 TV AWO NRW aus folgenden Gründen folgende Arbeitsbefreiung gemäß 32 TV AWO NRW: Name, Vorname Straße PLZ, Ort Telefon Betrieb Datum Personalnummer Unternehmen der AWO z.hd. Geschäftführer/in, Leiter/in Straße, Hausnummer PLZ, Ort Gewährung von Arbeitsbefreiung gemäß 32 TV AWO NRW

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

Die Ärzteregelungen in den AVR der Diakonie Deutschland (Stand 1. Juli 2014) im Vergleich zum TV-Ärzte/VKA (Stand 1. April 2013)

Die Ärzteregelungen in den AVR der Diakonie Deutschland (Stand 1. Juli 2014) im Vergleich zum TV-Ärzte/VKA (Stand 1. April 2013) Regelungsüberschrift/ Regelungsinhalt TV-Ärzte/VKA AVR Diakonie Deutschland Abweichungen Stand 1. April 2013 Stand 1. Juli 2014 Geltungsbereich 1 1 Anlage 8a Geltungsbereich der Anlage 8a: Personenkreis

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Arbeitsbefreiung. Urlaub und Erholungsurlaub Zusatzurlaub Arbeitsbefreiung

Arbeitsbefreiung. Urlaub und Erholungsurlaub Zusatzurlaub Arbeitsbefreiung Urlaub und Arbeitsbefreiung 30 - Erholungsurlaub 31 - Zusatzurlaub 32 - Arbeitsbefreiung 1 30 Erholungsurlaub 2 Urlaubsanspruch Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Anlage 14 zu den AVR Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Sonderurlaub

Anlage 14 zu den AVR Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Sonderurlaub Erholungsurlaub, Urlaubsgeld, Sonderurlaub (gültig ab 01.01.1977, neu eingeführt mit Beschluss vom 10.03.1977, zuletzt geändert durch Beschluss vom 24.06.2010) I. Erholungsurlaub 1 Entstehung des Anspruchs

Mehr

Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission

Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission Praktikanten ARK 3.5.3 Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten Vom 9. März 1992 (ABl. 1992 S. A 105) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Vorblatt. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz KVLG)

Vorblatt. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz KVLG) Deutscher Bundestag 6. Wahlperiode Drucksache VI/3588 Sachgebiet 823 Vorblatt Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Leistungsverbesserungsgesetz

Mehr

P e r s o n a l a m t

P e r s o n a l a m t Senat der Freien und Hansestadt Hamburg P e r s o n a l a m t Personalamt, Steckelhörn 12, D - 20457 Hamburg Nur per Mail! Senatsämter und Fachbehörden - zugleich für die ihrer Aufsicht unterstehenden

Mehr

Vorbeschäftigungszeiten im BAT

Vorbeschäftigungszeiten im BAT Vorbeschäftigungszeiten im BAT Dr. Harald Müller VDB Kommission für Rechtsfragen Düsseldorf, 16. März 2005 Sachverhalt Nach Studium und bibliothekarischer Ausbildung arbeitet eine Person für vier Jahre

Mehr

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Herrn/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift und Herrn/Frau (Praxisarzt)

Mehr

Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (Hessische Urlaubsverordnung HUrlVO)

Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (Hessische Urlaubsverordnung HUrlVO) Hessische Urlaubsverordnung HUrlVO 482 Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (Hessische Urlaubsverordnung HUrlVO) Vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), zuletzt geändert am

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)

Mehr