REACH aus Sicht der Behörde
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- Franziska Rosenberg
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1 REACH aus Sicht der Behörde WKS Dr. Rudolf f Kaufmann
2 REACH-Verordnung Produkte Stoffe (synthetisch oder natürlichen Ursprungs) Zubereitungen (Gemische aus Stoffen) Erzeugnisse (Freisetzung von Stoffen beabsichtigt) Gefährliche Eigenschaften eines Stoffes Gefahr für den Menschen Gefahr für die Umwelt
3 CHEMIKALIENRECHT Kennzeichnung Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen Gefahrenhinweise, Sicherheitsratschläge Information Sicherheitsdatenblatt Datenblatt für Detergenzien, Internet Stoffsicherheitsbericht Zulassung Verbote, Beschränkungen (Herstellung, Abgabe, Verwendung)
4 CHEMISCHE STOFFE IN DER EU Altstoffe (EINECS-Verzeichnis): Vor 1981: Erfassung aller bekannten Stoffe in der EU (ca ) Bewertung gemäß AltstoffV (Prioritätslisten) Neustoffe (ELINCS-Verzeichnis): Nach 1981: ca neue Stoffe Bewertung gemäß StoffRL (gefährliche Stoffe in Stoffliste) Gegenwärtige Situation: Die Altstoffe konnten bis heute nicht abgearbeitet werden. Umständliche Verfahren, Beweislast liegt bei den Behörden. Heute sind nur mehr Stoffe > 1 t/jahr am Markt. Die gefährlichen Eigenschaften sind nicht bekannt!
5 REACH-V EU-Verordnung, die das Inverkehrsetzen von chemischen Stoffen regelt. Registration Evaluation Authorisation and Restriction of Chemicals Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Einheitliches Regulierungssystem für Alt- und Neustoffe
6 ZIELE DER REACH-V Besserer Schutz von Mensch und Umwelt Risikobewertung von Altstoffen Substitution von gefährlichen Stoffen Besondere Berücksichtigung der nachgeschalteten Anwender
7 REGISTRIERUNG Dossier: Chemisch-physikalische, toxische und ökotoxische Daten Verwendungszweck und geschätzte Exposition Vorschlag für eine vorläufige Risikobewertung Vorschlag für Einstufung und Kennzeichnung Stoffsicherheitsbericht für Stoffe ab 10 t/jahr Allfällige Versuchsvorschläge
8 REGISTRIERUNGSFRISTEN Registrierungsfrist bis einschließlich: Stoffe, Mengenschwellen: 1000 t/jahr CMR (1+2) 1 t/jahr R50/ t/jahr 100 t/jahr 1 t/jahr
9 REGISTRIERUNG Diese Fristen gelten für die Phase-in-Stoffe als solche oder als isolierte Zwischenprodukte, in Zubereitungen, (in Erzeugnissen) und nur, wenn der Stoff vorregistriert wurde! Non-Phase-in-Stoffe müssen sofort registriert werden, sonst besteht kein Recht auf Herstellung und Import. Eine spätere Beteiligung an den Registrierungsrechten mit Kostenbeteiligung ist möglich.
10 VORREGISTRIERUNG Um die gestaffelten Registrierungsfristen in Anspruch nehmen zu können müssen Phase-in-Stoffe ab 1 t/jahr pro Hersteller bzw Importeur vorregistriert werden! Frist vom 1. Juni bis 1. Dezember 2008 kostenlos Die Vorregistrierung ist zu einem späteren Zeitpunkt notwendig, wenn der Stoff zum ersten Mal hergestellt bzw importiert wird. wenn der Stoff die Menge von 1 t/jahr überschreitet. Datenanforderung Software, Identität des Stoffes (EINECS, CAS) u. Registranten, Ein- od. Mehrkomponentenstoff, vergleichbare Stoffe, vorraussichtliche Tonnage u. Registrierungszeitpunkt
11 REACH Aufgabenverteilung Industrie: Eigenverantwortung, Datenerstellung, Rollenverteilung (Hersteller bzw Importeur, Händler, nachgeschalteter Anwender) OSOR-Prinzip (SIEF Forum für Stoffinformationsaustausch) Europäische Chemikalien-Agentur: Registrierungen, zentrale Datenbank mit Zugang für die MS und teilweise für die Öffentlichkeit Bewertungsverfahren, Zulassungen, Verbote Gremien (zb Forum für Vollzugsfragen) Mitgliedsstaaten: Risikobewertung, Überwachung
12 REACH in Österreich BMLFUW Vetretung Österreichs in den ECHA-Verwaltungsgremien REACH - Plattform Stoffbewertungen (UBA) REACH-Helpdesk unabhängige Stelle Auskünfte für Betriebe Internetseite mit Fragen/Antworten-Katalog Überwachung
13 REACH in Österreich Chemikalieninspektoren Chemikaliengesetz Biozidproduktegesetz einschlägige EU-Verordnungen Schwerpunktprogramme (R65-Produkte, VOC, Azofarbstoffe, Nickel ) REACH-V Sicherheitsdatenblatt (Vor-) Registrierung der Stoffe Zulässigkeit der Stoffe Stoffsicherheitsberichte (identifizierte Verwendungen)
14 SICHERHEITSDATENBLATT 1. Bezeichnung des Stoffes / der Zubereitung und Firmenbezeichnung 2. Mögliche Gefahren 3. Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 7. Handhabung und Lagerung 8. Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzausrüstung 9. Physikalische und chemische Eigenschaften 10. Stabilität und Reaktivität 11. Toxikologische Angaben 12. Umweltbezogene Angaben 13. Hinweise zur Entsorgung 14. Angaben zum Transport 15. Rechtsvorschriften 16.Sonstige Angaben
15 SICHERHEITSDATENBLATT Das SDB soll den berufsmäßgen Verwender über die Gefahren der betreffenden Chemikalie, die Inhaltsstoffe und über Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt informieren. Neuerungen (Anhang II): Zusammensetzung, möglichen Gefahren in Reihenenfolge vertauscht -Adresse des SDB-Erstellers Stoffregistrierungsnummer Die möglichen Gefahren müssen mit den Angaben im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis übereinstimmen. Die Daten müssen mit dem Registrierungsdossier übereinstimmen. Expositionszenarien im Anhang (wenn Stoffsicherheitsbericht) Auch PBT- und vpvb-stoffe sind anzugeben.
16 CHEMIKALIENRECHT Änderungen Aufgehoben: AltstoffV, ChemVerbotsRL, SDB-RL Geändert: StoffRL, ZubereitungsRL Entwurf: GHS-V, ChemG 2008
17 CHEMIKALIENGESETZ 2008 Entwurf Begriffe der REACH-V übernommen Geltungsbereich abgestimmt mit der GHS-V Zuständigkeiten (Behörde BMLFUW, Vollzug durch den LH bzw Zoll) Ausnahmegenehmigungen aufgrund zukünftiger VerbotsV durch das BMLFUW Pflicht zur Beschaffung, Aufbewahrung, Weitergabe und Bekanntgabe von Informationen Abgestufte Verantwortlichkeit und Strafbestimmungen Giftrecht (Stoffe und Gemische mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen) akut giftig (1-3), hautätzend (1a), keimzellmutagen, reproduktionstoxisch, krebserzeugend (1A, 1B), spezifisch organtoxisch (1, 2) Sachkunderegister (Meldung des berufsmäßigen Verwenders an die Behörde) Giftbeauftragter auch in Betrieben mit Giftverwendung ab 25 A. (strafrechtlich verantwortlich) in Kraft erst ab Selbstbedienung Abgabebeschränkungen auch für aspirationstoxische Stoffe, keine Ausnahmeregelungen in Kraft vorraussichtlich
18 CHEMIKALIENRECHT Informationsquellen Europäische Chemikalienagentur (ECHA) REACH Implementation Projects (ECB) Stoffdatenbank (ECB) Stoffliste (ECB) REACH-Helpdesk Dr. Rudolf Kaufmann Amt der Salzburger Landesregierung Abt. 16 Umweltschutz Tel.: (0662)
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